Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei zur Benutzung des Wortzeichens Siegquelle nicht berechtigt, weil zwischen ihrem älteren Warenzeichen Siegperle und dem Zeichen Siegcuelle des Beklagten Verwechslungsgefahr bestehe. Im Anschluß an diese Feststellungen geht das Berufungsgericht auf den Einwaxid des8 Beklagten ein, das zusammengesetzte Wortzeichen Siegperle der Klägerin enthalte zv/ei schutzunfähige Bestandteile, denen jede Uhter-s che i dungs kraft fehle, so daß die Verwechslungsgefahr auch durch nur geringfügige Abweichungen ausgeschlossen werde. Bas Berufungsgericht hält die die Herkunft der Waren aus dem Siegerland andeutende Vorsilbe "Sieg" für einen schwachen Bestandteil des Warenzeichens, da zahlreiche Firmen in dem Sieger land sich dieser V/ortsilbe“ zur Bezeichnung ihrer Betriebe und ihrer Waren bedienten. Es vertritt weiter die Auffassung, daß auch das Wort ttFerlett nicht als starkes Zeichen angesehen werden könne, da ihm genügende Unterse’-heidungs- und Kennzeichnungskraft als Grundlage einer Verwechslungsgefahr fehle. Bas sonach aus an sich nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen zusammengesetzte Zeichen der Klägerin verdiene jedoch trotzdem, so meint das Berufungsgericht, Schutz, weil das Warenzeichen ü er Klägerin in dem Sinne Verkehrsgeltung erwerben habe, daß ein wesentlicher Teil des interessierten Publikums - insbesondere^aus den Kreisen der bäuerlichen Abnehmer - in ihm den Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin sehe. Schließlich hält das Berufungsgericht auch die von den Beklagten behauptete Schwächung der Unterscheidungs-kraft des Warenzeichens der Klägerin durch andere Wortzeichen, die in irgendeiner Verbindung den Bestandteil Demgegenüber habe der Beklagte, so meint das Berufungsgericht schließlich noch, durch die Wahl des Wortzeichens Siegquelle nicht den erforderlichen Abstand gegenüber dem Wortzeichen Siegperle der Klägerin ojngehalten. 1- Die Revision greift in erster Linie die Auffassung des Berufungsgerichts an, geringfügige Abweichungen der konkurrierenden Bezeichnung genügten dann nicht, um eine Vcrwechslungsgefahr iai Geschäftsverkehr mit einem an sich schwachen Zeichen auszuschalten, wenn dieses Zeichen Verkehi’sgeltung erlangt habe.' Es sei rechtsirrig, von der in der Rechtsprechung vertretenen und auch vom Berufungsgericht geteilten Rechtsansicht, wonach bei schwachen Zeichen bereits geringfügige Abweichungen von der konkurrierenden Bezeichnung zur Ausschaltung der Verwechslungsgefahr genügen, für den Pall abzugehen, daß sich das schwache Zeichen im Verkehr durchgesetzt habe. Biese Angriffe der Revision können keinen Erfolg habenc Bas Berufungsgericht hält sowohl den Wortbestandteil “Sieg” als auch das Y/ort "Perle” des Klageseichens für wenig unberscheidungskräftig und nimmt deshalb an, daß es sich bei dem Y/arenzeichen der Klägerin um ein ursprünglich "schwaches" Zeichen gehandelt habe. Biese Betrachtungsweise des Berufungsgerichts bedarf der Richtigstellunge Ber Senat hat in dieser Entscheidung lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß es an sich für das mit einem Warenzeichen gegebene Ausschließungsrecht auf die Verkehrs ge Itung des Zeichens nicht ankommt, da der sich fais einem eingetragenenen Warenzeichen ergebende gesetzliche Schutz im Gegensatz zu dem Ausstattungsschutz des § 25 WZG von dem Bestehen einer Verkehrsgeltung nicht abhöngt. Bies hat des .Berufungsgericht auch, obwohl es von "notwendiger Verlcebr&geltung" spricht, im Grunde nicht verkannt, denn es hat gleichseitig hervorgehoben, daß das Klagezeichen zu einem starken Zeichen mit der erforderlichen Vqtev-scheidungs- und Kennzeichnungskraft geworden sei. Dabei ist nicht%erforderlich, daß der Unterschied, der zwischen den Bezeichnungen besteht, vom Verkehr überhaupt nicht bemerkt wird, es genügt vielmehr für die Annahme der Verwechslungsgefahr, daß die Vorstellung des Publikums auf das ihm bekannte andere Zeichen hingelenkt wird. 2= Das Berufungsgericht hat die starke Verkehrsduroh-setzung des KlageZeichens auf Grund des Jahrzehntelangen Gebrauches als Warenzeichen, des erheblichen Umsatzes der Klägerin und ihrer Bedeutung als führenden Unternehmens der Bi-enche in Verbindung mit der umfangreichen Werbung Insbesondere lassen sie sich nicht aus dem Umstand herleiten, daß das Berufungsgericht keine besondere Beweisaufnahme Uber den Schutzu demfang des Zeichens der Klägerin in der Form der Befragung von Industrie- und Handelskammern oder unter Einschaltung eines Keinungsforschungsinstituts durchgeführt hat. Wenn auch bei der Entscheidung der Frage, ob und in welchem Umfang sich ein Zeichen im Verkehr durchgesetzt hat, Vorsicht geboten ist, so bestehen doch keine rechtsgrundsätzlichen Bedenken dagegen, daß die Tatsacheninstanzen ohne solche Beweisaufnahme ihre Feststellung auf andere Umstände grün den. Die Revision übersieht dabei jedoch, daß das Berufungsgericht (S.12 des Berufungs-urteils) ausdrücklich festgestellt hat, daß das Wort Siegperle infolge .der umfangreichen Werbung der Klägerin und der sonstigen - von dem Berufungsgericht im einzelnen erörterten - Umstände für die landwirtschaftlichen Gerate -der Klägerin bei Händlern und Landwirten zu einem festen Begriff und zu einem Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin geworden ist. Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht»*: auch der Behauptung des Beklagten entgegengetreten, die Unterscheidungskraft des Klagezeichens sei durch andere Wortzeichen, die in irgendeiner Verbindung den Bestandteil "Sieg1* enthalten, geschwächt worden. 3ss entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die ursprüngliche oder durch spätere Verkehrs durchs et zung verstärkte Kennzeichnungskraft eines Zeichens durch übereinstimmende oder ähnliche Zeichen, die auf dem gleichen oder einem nach der Vorstellung des Verkehrs nicht klar abgehobenen benachbarten Warengebiet benutzt werden, eine Schwächung erleiden kann, und daß bei einem solchen Sachverhalt bereits geringfügige Abweichungen genügen können, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (vgl.u*a. Ob dem Berufungsgericht insoweit beigestimmt werden kenn, mag dahinstehen, da das Berufungsgericht keine Feststellungen über die tatsächliche Benutzung und den Umfang der Benutzung dieser Zeichen getroffen ‘hat (vgl,BGH LM Hr.5 zu § 24 WZG - Gumax), übrigens auch nicht gerügt ist, daß insoweit ein Beweisantritt über- , Denn die Zeichen Siegstrom, Sieg-werk und Siegstern halten, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, nach Klang und Bild einen solchen Abstand von dem Klagezeichen, daß durch sie eine Schwächung der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens jedenfalls nicht in dem Grade eintreten würde, daß dair.it daß infolge der Verkehrsdurchsetzung der ganzen Bezeichnung die Schwäche der Zeichenbestandteile "Sieg" und "perle11 bei der Prüfung des Schutzu demfanges des Klagezeichens keine Bedeutung mehr hat, so ist die Verwechslungsgefahr zwischen Siegperle und Siegquelle vom Berufungsgericht«mit Recht bejaht worden. Las Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß auch der Käufer von Waren der hier fraglichen Art flüchtig und eilig zu hören, zu sehen und zu denken pflegt« Y/egn die Revision demgegenüber meint, die Aufmerksamkeit der Landwirte werde bei dem Kauf von Jauchefässem, Hauchepumpen usw., weil es sich um außergewöhnliche Anschaffungen handele, gesteigert und die Geschäftsungewandtheit der Käufer werde durch eine entsprechende Skepsis und Genauigkeit aufgewogen, kann ihr nicht beigestimmt werden. Wenn die Revision demgegenüber meint, auf] die Betonung des Wortes Sieg dürfe deshalb kein ausschlaggebender Wert gelegt werden, weil es sich insoweit um eine reine Herkunftsbezeichnung und damit um ein scliutzunfähiges Wort handele, übersieht sie, daß die Kennseichnungskraft des gesamten Kennzeichens und damit auch des Worbbestandteils ,rSiegM vom Berufungsgericht unangreifbar festgestellt ist. Bern Berufungsgericht ist weiter auch darin beizu-stImmen, daß die Worte Perle und Quelle von dem an sich bestehenden Klangunterschied verlieren, wenn sie als unbetonter Wortteil mit einem betonten übereinstimmenden Wertteil verbunden werden, zu demal sie die gleiche StÜben-■:ahl aufv/eisen und in ihrer Klangfarbe wegen des gemeinsamen hellen e in der ersten Silbe und wegen der gleichen Endsilbe le ohnehin ziemlich ähnlich sind* Auch die Klangliche Stärke der drei Silben in beiden Worten ist, wie das Berufungsgericht zutreffend betont, gleich. Bas Berufungsgericht hat insoweit jedoch mit Recht ausgeführt, daß die Tatsache der Verwechslungsfähigkeit auch nicht durch einen besonders einprägsamen Sinngehalt der beiden Wortbestandteile Perle und Quelle beseitigt werde. Ein Sinngehalt, der geeignet sein könnte, die durch Wort und Bild gegebene Verwechslungsgefahr aufzuheben, kann beiden Zeichen nicht beigemeesen werden. Bas Berufungsgericht ist daher mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen in den Sinne besteht, daß die beteiligten Verkehrskreise beim Hören und Sehen der beiden Worte annehmen können, die so gekennzeichneten gleichen oder gleichartiger TTeren stammten aus demselben Unternehmen (Ver-weehslungsgefahr im engeren Sinne).
I 2R 55/57
2534 079
Verkündet am 23.September 1958 Grunau, Justizobersekretär als Urkunde- * beamier der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes .
In dem Rechtsstreit ‘
Eisen- und Blechwarenfabrik,
des Kaufmanns Alfred Kreis
Beklagten und Revisionsklägers, - Pro2eßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.|
gegen
Eisen- und Blechwarenwerke Rudolf , Straße, vertreten durch
Eirma Wi
KG, S
den persönlich haftenden Gesellschafter Rudolf
stfHto, l«2i^HHHIHh-Straße 0/0,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br4
hat der ürste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof«Br.h.c.Wilde, Br»Krüger-Rieland, Br.Weiß,Br«Spreng und Br.Löscher
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hemm/Westf. vom 25.Januar 1957 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Die Klägerin befaßt sich seit etwa 40 Jahren in ihrer Fabrikationsstätte in Siegen mit der Herstellung landwirtschaftlicher Geräte wie Jauchefässer, Viehfutterdämpfer, Jauchepumpen, Quetschgeräte u.a. Sie beliefert mit ihren Erzeugnissen Abnehmer in der ganzen Bundesrepublik und im Ausland.
Zur Kennzeichnung ihrer landwirtschaftlichen Geräte verwendet die Klägerin unstreitig seit 1925nach ihrer Behauptung sogar noch länger, die Bezeichnung "Siegperlew. Sie setzt dieses Wort auch auf ihre Bech-nungen, Preislisten, Prospekte und Briefköpfe, und zwar häufig in unmittelbarer Verbindung mit den einzelnen Geräten. Seit dem Jahre 1925 ist für die Klägerin u.a. für die Waren Stall-, Garten- und landwirtschaftliche Maschinen und Geräte das in Druckbuchstaben dargestellte Wort Siegperle als Warenzeichen. in der Zeichenrolle eingetragen (Warenzeichen Hr.329 152).
Der Beklagte war bis zu dem Jahre 1934 als leitender Angestellter bei der Klägerin beschäftigt und trat dann bei einem verwandten Unternehmen als Angestellter ein. Vor einigen Jahren machte sich der Beklagte in
Kreis selbständig. Er stellt in seinem
Betriebe dieselben landwirtschaftlichen Geräte her wie die Klägerin. Zur Bezeichnung seiner Fabrikate.bedient er*..sich des Y/ortes "Siegquelle". Seit dem 2.November 1954 ist für ihn dieses Wort, in Druckbuchstaben dargestellt, als Warenzeichen in die Zeichenrolle eingetragen (Warenzeichen Nr.665 645)«
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Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei zur Benutzung des Wortzeichens Siegquelle nicht berechtigt, weil zwischen ihrem älteren Warenzeichen Siegperle und dem Zeichen Siegcuelle des Beklagten Verwechslungsgefahr bestehe. Sie hat beantragt, dem Beklagten zu untersagen, sich - bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe - bei der Herstellung und dem. Vertriebe von landwirtschaftlichen Geräten des Warenzeichens "Siegquellezu bedienen.
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Br bestreitet, daß eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüber st eh enden Zeichen bestehe.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Strafandrohung
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verurteilt, es zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Geräten des Warenzeichens t?Siegquellen zu bedienen.
Die gegen dieses Urteil von dem Beklagten eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten wendet sich gegen diese Entscheidung. Der Beklagte bittet, das Urteil aufzuheben und c.ie Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe: *
i\ Das Berufungsgericht vertritt' die Auffassung, daß die Landwirte, die allein als letztabnehmer der von den BarteJen hergestellten landwirtschaftlichen Geräte in Präge käuen, die beiden Warenzeichen Siegperle und Siegquelle verwechseln könnten. Verwechslungsgefahr bestehe sowohl nach dem Wortklang als auch nach dem Wortbild der beiden
Zeichen. Me Verwechslungsgefahr werde auch nicht durch einer besondere einprägsamen Sinngehalt der beiden Worte beseitigt«. Im Anschluß an diese Feststellungen geht das Berufungsgericht auf den Einwaxid des8 Beklagten ein, das zusammengesetzte Wortzeichen Siegperle der Klägerin enthalte zv/ei schutzunfähige Bestandteile, denen jede Uhter-s che i dungs kraft fehle, so daß die Verwechslungsgefahr auch durch nur geringfügige Abweichungen ausgeschlossen werde. Bas Berufungsgericht hält die die Herkunft der Waren aus dem Siegerland andeutende Vorsilbe "Sieg" für einen schwachen Bestandteil des Warenzeichens, da zahlreiche Firmen in dem Sieger land sich dieser V/ortsilbe“ zur Bezeichnung ihrer Betriebe und ihrer Waren bedienten. Es vertritt weiter die Auffassung, daß auch das Wort ttFerlett nicht als starkes Zeichen angesehen werden könne, da ihm genügende Unterse’-heidungs- und Kennzeichnungskraft als Grundlage einer Verwechslungsgefahr fehle. Bas sonach aus an sich nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen zusammengesetzte Zeichen der Klägerin verdiene jedoch trotzdem, so meint das Berufungsgericht, Schutz, weil das Warenzeichen ü er Klägerin in dem Sinne Verkehrsgeltung erwerben habe, daß ein wesentlicher Teil des interessierten Publikums - insbesondere^aus den Kreisen der bäuerlichen Abnehmer - in ihm den Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin sehe. Biese Feststellung könne ohne Beweisaufnahme auf Grund der beiv «denAkten befindlichen Unterlagen der Klägerin (Prospekte, Preistabellen, BausZeitschriften, Briefbogen, Photographien, Schauverzeichnisse von Ausstellungen usw.) getroffen werden.
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Schließlich hält das Berufungsgericht auch die von den Beklagten behauptete Schwächung der Unterscheidungs-kraft des Warenzeichens der Klägerin durch andere Wortzeichen, die in irgendeiner Verbindung den Bestandteil
"Sieg" enthalten, nicht für gegeben*. Wortzeichen, die ganz andersartige Fabrikate beträfen, hätten von vornherein auszuscheiden« Die allein in Präge kommenden Wortzeichen Siegstrom, Siegwerk und Siegstern hielten in Sinn, Klang und Bild einen solchen Abstand von den Warenzeichen der Klägerin, daß dadurch eine Schwächung und Verwässerung der durch Verkehrsgeltung erlangten Kennaeichnungskraft des Zeichens der Klägerin und damit die Gefahr einer Ver-. vechslung ausgeschlossen werde. Biese Wortzeichen engten mithin den Schutzbereich des Zeichens Siegperle gegenüber dem Zeichen Siegquelle nicht ein. Demgegenüber habe der Beklagte, so meint das Berufungsgericht schließlich noch, durch die Wahl des Wortzeichens Siegquelle nicht den erforderlichen Abstand gegenüber dem Wortzeichen Siegperle der Klägerin ojngehalten. Es sei ihm aber durchaus zuzu demuten gewesen, für seine Erzeugnisse eine nicht verwechslungs fähige Bezeichnung zu suchen, wobei er sich ohne weiteres des Y.ortbestandteils Sieg als Herkunftsbezeichnimg hätte bedienen kennen.
II*. 1- Die Revision greift in erster Linie die Auffassung des Berufungsgerichts an, geringfügige Abweichungen der konkurrierenden Bezeichnung genügten dann nicht, um eine Vcrwechslungsgefahr iai Geschäftsverkehr mit einem an sich schwachen Zeichen auszuschalten, wenn dieses Zeichen Verkehi’sgeltung erlangt habe.' Es sei rechtsirrig, von der in der Rechtsprechung vertretenen und auch vom Berufungsgericht geteilten Rechtsansicht, wonach bei schwachen Zeichen bereits geringfügige Abweichungen von der konkurrierenden Bezeichnung zur Ausschaltung der Verwechslungsgefahr genügen, für den Pall abzugehen, daß sich das schwache Zeichen im Verkehr durchgesetzt habe. Gerade in solchem Palle gev;inne das ursprünglich schwache Zeichen eine größere TJn-terscheidungskraft, die eine Verwechslung ausschließe. Man
könne nicht mit dem angegriffenen Urteil den Schutzgedanken und die Verwechslungsgefahr durch die Verkehrsgeltung potenzieren* Jene schwinde im Gegenteil in dem Verhältnis, wie sich dieses steigere- Die verminderte Verwechslungsgefahr bei einem schwachen Zeichen müsse zu nichts zusammenfallen, wenn durch die Durchsetzung eines derartigen Warenzeichens eine bestimmte, wache Erinnerung bei der speziel- . len ICäuferschicht geschaffen worden sei. Wenn dem Warenzeichen Siegperle die von dem Berufungsgericht angenommene Ver-kehrsgeltung zukomme, bestehe von vornherein keine Verwechslungsgefahr. Denn dann sei dieses Warenzeichen ein . fester Begriff, der im Gedächtnis der Kundschaft hafte. Jede Abweichung von diesem Warenzeichen werde deshalb wie jede Ausnahme von der Gewohnheit viel stärker empfunden und es bedürfe keiner besonderen Aufmerksamkeit bei den Käufern, um den Unterschied sofort zu bemerken.
Biese Angriffe der Revision können keinen Erfolg
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Bas Berufungsgericht hält sowohl den Wortbestandteil “Sieg” als auch das Y/ort "Perle” des Klageseichens für wenig unberscheidungskräftig und nimmt deshalb an, daß es sich bei dem Y/arenzeichen der Klägerin um ein ursprünglich "schwaches" Zeichen gehandelt habe. In solchem Falle genügen nach feststehender Rechtsprechung in der Regel allerdings bereits geringere Abweichungen der konkurrierenden Bezeichnung, um eine Verwechslungsgefahr im Verkehr auszu-schalten. Der Schutzbereich des KlageZeichens ist bei solcher Fallgestaltung eng. Das Berufungsgericht ist jedoch mit Recht davon ausgegangen, daß ein an sich zunächst wenig unterscheidungskräftiges Zeichen auf Girnnd Verkehrs-durchsctzung eine Stärkung seiner Kennzeichnungskraft erlangen kann. Das Gericht befindet sich dabei in Überein-
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Stimmung mit der vom Reichsgericht und vom erkennenden Senat iu ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung (vgl. u„a. BGH LH Nr»5 zu § 24 WZG - Gumax; BGH X»M Nr 1 zu § 31 V7ZG - Störche; BGH GRUR 1957, 281, 283 - "lcaro-as11) =
Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang, weil das Klagezeichen die "notwendige Verkehrsgeltung" erlangt habe, die Frage dahingestellt sein lassen, ob die von dem Senat in seiner Entscheidung vom lö.Bezember 1952 (BGH2 8, 203, 207 - Kabelkennstreifen) vertretene Ansicht. die Eintragung des Warenzeichens ersetze die Verkehr sgcltung, in dieser Allgemeinheit gebilligt werden könne. Biese Betrachtungsweise des Berufungsgerichts bedarf der Richtigstellunge Ber Senat hat in dieser Entscheidung lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß es an sich für das mit einem Warenzeichen gegebene Ausschließungsrecht auf die Verkehrs ge Itung des Zeichens nicht ankommt, da der sich fais einem eingetragenenen Warenzeichen ergebende gesetzliche Schutz im Gegensatz zu dem Ausstattungsschutz des § 25 WZG von dem Bestehen einer Verkehrsgeltung nicht abhöngt. Davon ist jedoch die bei der Entscheidung der Frage der Verv/eehslungsgefabr zu stellende Frage zu unterscheiden, ob ein wenig unterscheidungskräftiges (schwaches) Zeichen durch Verkehrsdurchsetzung, d.h. durch seine Stellung im Verkehr, mehr oder weniger große.Keim-ceicunmigs- und Bhterscheidungskraft erlangt hat. Bies hat des .Berufungsgericht auch, obwohl es von "notwendiger Verlcebr&geltung" spricht, im Grunde nicht verkannt, denn es hat gleichseitig hervorgehoben, daß das Klagezeichen zu einem starken Zeichen mit der erforderlichen Vqtev-scheidungs- und Kennzeichnungskraft geworden sei.
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Je stärker aber die Verkehredurchsetzung ist, um so mehr besteht die Gefahr, daß ein jüngeres ähnliches Zeichen von Käufern mit* dem* Erinnerungsbild, das sie vom älte ren Zeichen besitzen, in Verbindung gebracht wird. Solchen Palles sind bei Konkurrenzzeichen größere Abweichungen nötig, um die Gefahr der Verwechslung mit dem erstarkten Zeichen zu beseitigen. Von dieser vom Senat schon in seiner Entscheidung vom 19* Juni 1951 (BGH WJW 1951 £4$',-''844 - Widia/Ardia - insoweit in BGHZ 2, 594 nicht abgedruckt) und seither ständig in Einklang mit der Hechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RG GRIJR 1937,461, 463 - Osram) vertretenen Auffassung abzugehen, besteht kein begründeter Anlaß. Gerade die von der Revision hervorgehobene wache Erinnerung bei der speziellen Käuferschicht im Palle der Durchsetzung eines Warenzeichens wird - entgegen der von der Revision erwähnten, in einer früheren Entschei dung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (MuW XII, 259) vertretenen Auffassung - dazu führen, daß die vorhandene Ähnlichkeit die Gedanken des.Käufers auf dieses Warenzeichen hinlenkt und die Vorstellung an die so gekennzeichnete Ware in ihm wschruft (RG aaO). Dabei ist nicht%erforderlich, daß der Unterschied, der zwischen den Bezeichnungen besteht, vom Verkehr überhaupt nicht bemerkt wird, es genügt vielmehr für die Annahme der Verwechslungsgefahr, daß die Vorstellung des Publikums
auf das ihm bekannte andere Zeichen hingelenkt wird. Geringfügige Abweichungen der Konkurrenzseichen genügen in solchem Palle nicht, um die Verwechslungsgefahr auszu-sch3ießen.
2= Das Berufungsgericht hat die starke Verkehrsduroh-setzung des KlageZeichens auf Grund des Jahrzehntelangen Gebrauches als Warenzeichen, des erheblichen Umsatzes der Klägerin und ihrer Bedeutung als führenden Unternehmens der Bi-enche in Verbindung mit der umfangreichen Werbung
der Klägerin auf Ausstellungen, in Prospekten, Zeitschriften usw. festgestellt und seine Feststellung eingehend begründet. Gegen diese im wesentlichen .auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung sich bewegenden Darlegungen des Berufungsgerichts sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Insbesondere lassen sie sich nicht aus dem Umstand herleiten, daß das Berufungsgericht keine besondere Beweisaufnahme Uber den Schutzu demfang des Zeichens der Klägerin in der Form der Befragung von Industrie- und Handelskammern oder unter Einschaltung eines Keinungsforschungsinstituts durchgeführt hat. Wenn auch bei der Entscheidung der Frage, ob und in welchem Umfang sich ein Zeichen im Verkehr durchgesetzt hat, Vorsicht geboten ist, so bestehen doch keine rechtsgrundsätzlichen Bedenken dagegen, daß die Tatsacheninstanzen ohne solche Beweisaufnahme ihre Feststellung auf andere Umstände grün den. Insoweit werden auch von der Revision Beanstandungen nicht erhoben.
Die Revision meint vielmehr, das Berufungsgericht habe keinerlei Feststellungen über den Eindruck der Werbung bei den Käuferschichten getroffen, die Ver-kehrsgeltung könne sich aber immer nur nach dem Erfolg einer Werbung bestimmen. Die Revision übersieht dabei jedoch, daß das Berufungsgericht (S.12 des Berufungs-urteils) ausdrücklich festgestellt hat, daß das Wort Siegperle infolge .der umfangreichen Werbung der Klägerin und der sonstigen - von dem Berufungsgericht im einzelnen erörterten - Umstände für die landwirtschaftlichen Gerate -der Klägerin bei Händlern und Landwirten zu einem festen Begriff und zu einem Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin geworden ist. Bas Berufungsgericht hat mibhin, wie sich aus diesen'Ausführungen ergibt, nicht verkannt, daß es bei der Verkehrsdurcbr
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Setzung auf die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise ankommb. Die Rüge der Revision geht daher fehl*
Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht»*: auch der Behauptung des Beklagten entgegengetreten, die Unterscheidungskraft des Klagezeichens sei durch andere Wortzeichen, die in irgendeiner Verbindung den Bestandteil "Sieg1* enthalten, geschwächt worden.
3ss entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die ursprüngliche oder durch spätere Verkehrs durchs et zung verstärkte Kennzeichnungskraft eines Zeichens durch übereinstimmende oder ähnliche Zeichen, die auf dem gleichen oder einem nach der Vorstellung des Verkehrs nicht klar abgehobenen benachbarten Warengebiet benutzt werden, eine Schwächung erleiden kann, und daß bei einem solchen Sachverhalt bereits geringfügige Abweichungen genügen können, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (vgl.u*a. BUH GRUR 1954, 192,
193 - Dreikern; BGH GRUR 1955, 415 - Arctuvan; BGH GRUR 1955, 486 - Luxor; BGH GRUR 1955, 579 - Sunpearl;
BGHZ 19; 367, 378 - W 5).
Von dieser Rechtsauffassung ausgehend, hat das Berufungsgericht diejenigen Warenkennzeichnimgen, die andersartige Fabrikate betreffen*, wie z.B. Siegtal, Siegkauf imd Siegherd, mit Recht von vornherein ausge-schieden. Als hier in Frage kommend hat es lediglich die V/ortzeichen Siegstrom, Siegwerk und Siegstem angesehen. Ob dem Berufungsgericht insoweit beigestimmt werden kenn, mag dahinstehen, da das Berufungsgericht keine Feststellungen über die tatsächliche Benutzung und den Umfang der Benutzung dieser Zeichen getroffen ‘hat (vgl,BGH LM Hr.5 zu § 24 WZG - Gumax), übrigens auch nicht gerügt ist, daß insoweit ein Beweisantritt über- ,
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gangen sei, und da es außerdem hinsichtlich der Zeichen Siegstern und Siegwerk auf Grund der Warenangaben in*der Ton dem Beklagten vorgelegten Nachsuchiuigsliste (Anlage sum Schriftsatz des Beklagten vom 14.Januar 1957) zweifelhaft ex^cheint, ob sie überhaupt für gleiche oder gleichartige Varen benutzt werden. Auch dann, wenn diese Zeichen in ausreichendem Umfange für gleiche oder gleichartige Waren benutzt wurden, wäre dies fiir die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn die Zeichen Siegstrom, Sieg-werk und Siegstern halten, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, nach Klang und Bild einen solchen Abstand von dem Klagezeichen, daß durch sie eine Schwächung der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens jedenfalls nicht in dem Grade eintreten würde, daß dair.it •( die.4 i Verwechslungsgefahr zwischen dem so viel näher liegenden Zeichen Siegquelle und dem Klagezei-cben entfallen würde. Entgegen der Meinung der Revision unterscheiden sich diese Zeichen sowohl nach Wortklang als auch nach Wortbild erheblich mehr von dem Klaget zeiclien, als dies bei dem Zeichen Siegquelle des Be-3\ lagt en der Pell ist.
Geht man von der nach dem Bargelegten nicht zu beanstandenden Betrachtungsweise des Berufungsgerichts aus. daß infolge der Verkehrsdurchsetzung der ganzen Bezeichnung die Schwäche der Zeichenbestandteile "Sieg" und "perle11 bei der Prüfung des Schutzu demfanges des Klagezeichens keine Bedeutung mehr hat, so ist die Verwechslungsgefahr zwischen Siegperle und Siegquelle vom Berufungsgericht«mit Recht bejaht worden. Bie allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkte, von denen das Berufungsgericht bei der Prüfung dieser Präge ausgegangen ist, entsprechen der Rechtsprechung des Senats. Insbesondere hat das Berufungsgerichtmit Recht ausgeführt, daß bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr vom
Standpunkt des letzten Käufers, d.h. hier der Landwirte, auszugehen ist. Las Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß auch der Käufer von Waren der hier fraglichen Art flüchtig und eilig zu hören, zu sehen und zu denken pflegt« Y/egn die Revision demgegenüber meint, die Aufmerksamkeit der Landwirte werde bei dem Kauf von Jauchefässem, Hauchepumpen usw., weil es sich um außergewöhnliche Anschaffungen handele, gesteigert und die Geschäftsungewandtheit der Käufer werde durch eine entsprechende Skepsis und Genauigkeit aufgewogen, kann ihr nicht beigestimmt werden. Las Berufungsgericht hat mit Recht hervorgehoben, daß es sich für die meisten Abnehmer zwar um keinen ausgesprochenen Alltagskauf handele, daß die Beschaffung solcher Geräte jedoch auch nicht so außergewöhnlich bedeutungsvoll sei, daß der Landwirt- auch bei Berücksichtigung der bäuerlichen Mentalität - den Einzelheiten der Waren-kennzeiohnung in jedem Palle eine gesammelte Aufmerksamkeit widmen werde. Las Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch mit Recht berücksichtigt, daß zwischen den von den Parteien hergestellten Geräten Warengleich-heit besteht. Rach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist aber eine Verwechslungsgefahr um so eher zu bejahen, je näher sich die Waren nach ihrer wirtschaftlichen' Bedeutung und ihrem Verwendungszweck stehen (BGSZ 19, 23, 26 - Magirus).
Bei dar Einzelbetrachtung der Zeichen nach ihrem Gesamteindruck hat das Berufungsgericht zutreffend die Ähnlichkeit der Klangwirkung beider Zeichen bejaht. Seiner Pest Stellung, daß Verwechslungsgefahr dem Klang nach bestehe, wenn die Worte, wie es im täglichen Leben meist der Pall sei, nicht deutlich und artikuliert, sondern flüchtig und nachlässig ausgesprochen würden, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
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Auch die Annahme dee Berufungsgerichts, daß für diesen Gleichklang die Tatsache besondere Bedeutung habe, daß die gemeinsame Wortsilbe Sieg der jenige Teil des ganzen . Wortes sei, auf dem der Ton liege, läßt sich nicht beanstanden. Wenn die Revision demgegenüber meint, auf] die Betonung des Wortes Sieg dürfe deshalb kein ausschlaggebender Wert gelegt werden, weil es sich insoweit um eine reine Herkunftsbezeichnung und damit um ein scliutzunfähiges Wort handele, übersieht sie, daß die Kennseichnungskraft des gesamten Kennzeichens und damit auch des Worbbestandteils ,rSiegM vom Berufungsgericht unangreifbar festgestellt ist.
Bern Berufungsgericht ist weiter auch darin beizu-stImmen, daß die Worte Perle und Quelle von dem an sich bestehenden Klangunterschied verlieren, wenn sie als unbetonter Wortteil mit einem betonten übereinstimmenden Wertteil verbunden werden, zu demal sie die gleiche StÜben-■:ahl aufv/eisen und in ihrer Klangfarbe wegen des gemeinsamen hellen e in der ersten Silbe und wegen der gleichen Endsilbe le ohnehin ziemlich ähnlich sind* Auch die Klangliche Stärke der drei Silben in beiden Worten ist, wie das Berufungsgericht zutreffend betont, gleich. Bei solchen Übereinstimmungen aber kann der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß sich die Konsonanten p und r von den Konsonanten q. und 1 unterscheiden, entscheidend nicht ins Gewicht fallen.
Bas Berufungsgericht meint weiter, die akustisch starke »Ähnlichkeit der beiden Wortzeichen werde durch die weitgehende Übereinstimmung im Wortbild noch unterstrichen. Identisch seien die Silben nSiegw am Anfang und ”len am Inde. Bas Wortbild der unterschiedlichen Siibon "per" und "quel* weiche nicht allzu sehr von-
einander ab, zu demal es sich bei dem Buchstaben q etwa um ein seitenverkehrt gedrucktes p handle. Im Zusammenhang eines gleichsilbigen Wortes, dessen Anfangs- und Endsilben übereinstimmen, falle dieser Unterschied der eingebetteten Silben einem flüchtigen Leser noch weniger auf.
Auch diese Feststellungen des Berufungsgerichtes lassen einen entscheidungserheblichen Irrtum nicht erkennen. Die Revision hat auch insoweit nur geltend gemacht, das Wort Sieg werde als allgemein übliche Herkunft sbeZeichnung vom Leser überhaupt nicht gewertet.
Baß solcher Betrachtungsweise die vom Berufungsgericht festgestellte Verkehrsdurchsetzung entgegensteht, wurde bereits ausgeführt.
Bei alledemmuß-beachtet werden, daß selbst dann, wenn das Publikum die beiden Bezeichnungen nicht im eigentlichen Sinne "verwechselt", sondern die Abweichungen bemerkt, die Verwechslungsgefahr schon durch den Umstand begründet wird, daß infolge des starken Anklanges des Wortes Siegquelle an das Klagezeichen die Besorgnis begründet ist, die Käufer könnten annehmen, daß mit dem Wort Siegquelle lediglich eine andere Warenart aus derselben Herkunftsstätte bezeichnet werde.
Im übrigen ist die Revision der vom Berufungsgericht festgestellten Verwechslungsgefahr mit der Behauptung entgegengetreten, der verschiedene Sinngehalt beider Y/orte schalte eine derartige Gefahr aus. Bas Berufungsgericht hat insoweit jedoch mit Recht ausgeführt, daß die Tatsache der Verwechslungsfähigkeit auch nicht durch einen besonders einprägsamen Sinngehalt der beiden Wortbestandteile Perle und Quelle beseitigt werde.
Der Sinngehalt dieser YForte trete stark in den Hinter-
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('rund, weil zwischen Bezeichnung und Ware in beiden Bällen eine Sinnbeziehung nicht bestehe* Biesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Ein Sinngehalt, der geeignet sein könnte, die durch Wort und Bild gegebene Verwechslungsgefahr aufzuheben, kann beiden Zeichen nicht beigemeesen werden. Auch daraus, daß das Klagezeichen nicht immer in Alleinstellung, sondern in Prospekten gelegentlich auch mit dem Zusatz "Originalw von der Klägerin benutzt wird, kann die Revision nichts für sicä herleiten, da dieser Zusatz wegen seiner großen Häufigkeit so wenig eigenartig ist, daß ihm irgendeine Unterscheidungskraft nicht zukommt.
Bas Berufungsgericht ist daher mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen in den Sinne besteht, daß die beteiligten Verkehrskreise beim Hören und Sehen der beiden Worte annehmen können, die so gekennzeichneten gleichen oder gleichartiger TTeren stammten aus demselben Unternehmen (Ver-weehslungsgefahr im engeren Sinne). Bie auch vom Berufungsgericht offengelassene Präge, ob nicht auf jeden Pall Verv/echslungsgefahr in dem Sinne besteht, daß bei den beteiligten Verkehrskreisen auf Grund der Ähnlichkeit der beiden Zeichen der Anschein erweckt wird, die an sich verschiedenen Unternehmen der beiden Zeicheninhaber stünden zu demindest in Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher, organisatorischer oder sonstiger Art, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen.
Ber Beklagte ist sonach mit Recht zur Unterlassung verurteilt worden.
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Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge des § 97 2P0 zurückzuweisen,
Y/ilde Krüger-Ri eland Weiss Spreng Löscher