§ 5 Erben, deren Mitinhaber Herr Adolf und in deren Hamen er handelt«, er-ausdrücklich mit diesem Vertrag einverstanden« Demgemäß wird die Firma Felix bBB Erben die Abrechnung über die aus der Operette ”Der fidele Bauer” erzielten Einnahmen unter Berücksichtigung der in diesem Vertrage getroffenen B^^ Stimmungen auf st eilen« Sobald der den Herren lBP und FBP in Gemäßheit der in § 2 getroffenen Bestimmungen zustehende Anteil an den Einnahmen die garantierte Summe von 35*000 Kronen erreicht hat? Die Kläger sind der Auffassung, daß den Beklagten ein Anspruch auf Beteiligung an den Einnahmen aus den Aufführungen dieser Operette nicht zustehe« Sie haben beantragtg "festzustellen, daß den Beklagten keine Rechte auf Auszahlung von Anteilen der aus der Verwertung der Bühnenaufführungsrechte an der Operejtte "Der fidele Bauer" von Leo Ftfp und Victor l£| sich ergebenden Einnahmen zusfehen« Diese Einnahmen sind vielmehr nach Abzug einer Provosion von 25$fürdie Firma Musikverlag und Bühnenvertrieb zB^AG in voller Höhe an die Kläger nach Maßgab^des vertraglich zwischen diesen und der AG festzulegenden Verteilungs- Bas Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Kläger Rechtsnachfolger des Komponisten m und des Textdichters m der Operette «Der fidele Bauer« sind« Es hat ein rechtliches Interesse der Kläger an der beantragten Feststellung bejaht, das Feststellungsbegehren jedoch als unbegründet erachtet, weil der umstrittene Anspruch auf Auszahlung von Anteilen der auf (-rund der Aufführung der Operette "Der fidele Bauer« anfallenden Tantiemen den Beklagten als den Rechtsnachfolgern von nach dem Vertrag von 1907 zu- Das Berufungsgericht hat diesen Vertrag dahin ausgelegtj daß die in § 5 des Vertrages angeführten Beteiligungssätze von 55# für und 45# für Fall nur auf den Tantiemeanteil der Autoren, wie er in § 2 des Vertrages festgelegt worden ist, zu beziehen sei und daß der restliche Tantiemeanteil von diesem Verteilungsschlüssel unberührt bleiben sollte« habe in dem Vertrag von 1907 eine Garantie für das Einspielergebnis in Höhe von 35*000 Österreichischen Kronen übernommen« Biesen Betrag habe er sofort an und auszuzahlen gehabt* Als Gegen- Diese Auslegung des für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien maßgebenden Individualvertrages von 1907 läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Sie verstößt weder gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze noch gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-sätze« Zwar ist das Berufungsgericht nicht darauf eingegangen, daß nach dem Wortlaut von § 2 Abs 1 des Vertrages von 1907 den Autoren von den in deutscher anteil von 5$> bzw« 7# eingeräumt worden ist« Hierzu bestand aber auch keine Veranlassung* da die Beklagten unstreitig - entsprechend der jahrzehntelangen Übung - nur 30# der Einnahmen aus sämtlichen Aufführungen beanspruchen und das negative Peststeilungsbegehren der Kläger sich dementsprechend auch nur auf diesen Beteiligungssatz bezieht« oder seine Rechtsnachfolger hätten sich deshalb nicht dagegen zur Wehr gesetzt, daß der Verlag Pelix* Erben auch nach Abschluß des Vertrages von 1907 die Autoren als seine Vertragspartner angesehen habe* "weil sie die Verfolgung der Vertragsinteressen in guten Händen sahen"« Dies stehe der Annahme endgültig ausgetauschter gegenseitiger Leistungen entgegen und charakterisiere den Vertrag als ein gesellschaftsähnliches Verhältnis zwischen und seinen Rechtsnachfolgern auf der einen Seite und den Autoren und deren Rechtsnachfolger auf der anderen Seite« Dieses gesellschaftsähnliche Verhältnis sei aber unter entsprechender Anwendung von § 723 BUB im Hinblick auf die inzwischen eingetretene grundlegende Änderung der allgemeinen Verhältnisse aus wichtigem Grunde kündbar gewesen. Dieser Ansicht der Revision ist entgegenzuhalten, daß ein gesellschaftsähnliches Verhältnis, das eine Verwaltung der Aufführungsrechte durch die Autoren zu dem Gegenstände hätte, nur in Präge kommen könnte, wenn die Autoren nach dem Vertrag von 1907 dem dfl||^^^gegen-über y e rp flicht ei; gewesen wären, die auf über- dargetan, aus denen ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses zu entnehmen wäre* Die Kläger haben weder behauptet noch unter Beweis gestellt« daß etwa oder seine Rechtsnachfolger ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag von 1907 nicht ordnungsgemäß nachgekommen seien, insbesondere bei der Auswertung der ihnen übertragenen Aufführungsrechte pflichtwidrig zu dem Nachteil der Autoren oder deren Rechtsnachfolger gehandelt hätten* Ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund kann aber weder aus dem Tod noch aus der Veränderung der allgemeinen Wirtschaftslage und der persönlichen Verhältnisse der Vertragsbeteiligten hergeleitet werden* Die rechtsirrtumsfreien Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage verneint hat, treffen in gleicher Weise für das von den Klägern geltendgemachte Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde zu« Auch der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe, dem Vertrag von 1907 zu Unrecht eine "Garantie” entnommen, greift nicht durch* Nach § 3 dieses Vertrages hat ^en Autoren Aufführungs- Ob Tantiemen in dieser Höhe tatsächlich eingespielt werden würden, war bei Abschluß des Vertrages ungewiß* Für diesen ungewissen künftigen Erfolg übernahm die Haftung in Höhe der Garantiesumme* Der Annahme einer Garantie steht es nicht entgegen, wie die Revision zu meinen scheint, daß die Garantiesumme in Höhe von 35<»000 Kronen sogleich bei Vertragsabschluß an die Autoren auszahlte* Insoweit handelte es sich um einen Vorschuß auf die Garantiesumme, wobei das Risiko von darin bestand, daß ungewiß war, ob die Einnahmen aus der Aufführung der Operette diesen Betrag erreichen würden,. Bie Revision will daraus, daß den Gesellschaftern der Firma Felix B^[^Erben nach den unbestritten gebliebenen Behauptungen der Kläger untersagt war, im_Namen des Verlage^ Autorentantiemen aufzukaufen, folgern, habe den Vertrag von 1907 auch nicht im eigenen Hamen und für eigene Rechnung abschließen dürfen, Ber Vertrag von 1906, durch den die Autoren die Wahrnehmung ihrer Aufführungsrechte dem Verlag anvertraut hätten, sei, so führt die Revision aus, ein typischer urheberrechtlicher Wahrnehmungsvertrag gewesen, der ein Vertrauensverhältnis besonderer Art voraussetze« Bieser Vertrag sei rechtlich als Kommissionsvertrag anzusehen«, Mit der Treuhandnatur eines solchen Vertrages aber sei es unvereinbar, daß ein persönlich haftender Gesellschafter des Treuhänders - hier des Verlegers - durch einen Erwerb des Treugutes in die Treugeberstellung einrücke? wegen Verstoßes gegen | 138 BGB nichtige Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden«» In dem Schreiben der Beklagten Frau W^an den Kläger Sch^p^^ vom 29» Juni 1950sauf das die Revision sich in diesem Zusammenhang beruft? Im Streitfall kann auch aus dem Umstand nichts Gegenteiliges entnommen werden, daß die Autoren und ihre Rechtsnachfolger nach dem Vertrag von 1907 in Höhe von 70# an den Erträgnissen aus den Aufführungen der Operette beteiligt bleiben sollten,, Auch insoweit steht kein mit den Zwecken des Vertrages von 1906 unvereinbarer Interessenkonflikt in Präge» Denn die Interessen von führungsrechte, diese Rechte so gewinnbringend wie möglich auszuwerten, deckten sich mit den Interessen der Autoren, auf Grund ihres Tantiemeanteils von 70# möglichst hohe Einnahmen zu erzielen» Der Treuhandcharakter des Wahrnehmungsvertrages von 1906 hinderte hiernach den Erwerb der Aufführungsrechte durch nicht* Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die durch den Vertrag von 1906 begründete Rechtsstellung des Verlages durch den Vertrag von 1907 nicht berührt worden sei, so daß es zu dem Abschluß des Vertrages von 1907 keiner Zustimmung des Verlages und deshalb keiner Befreiung von dem rechtsgeschäftlichen Verbot des Handelns mit sich selbst im Sinne des § 181 BGB bedurft hat (vgl § 399 BGB)o Im übrigen wäre auch ein etwaiger Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontra-hierens dadurch geheilt, daß der Verlag viele Jahre hindurch die Abrechnung entsprechend dem Vertrag von 1907 durchgeführt hat* Aber auch soweit das Berufungsgericht die Nichtigkeit des Vertrages von 1907 wegen Wuchers verneint hat, ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich« Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für die Präge, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen besteht, allein die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich sind« V/enn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Leo in diesem Zeitpunkt noch nicht- den Ruhm als Operettenkomponist besaß, den ihm ”Der fidele Bauer” und seine späteren Operetten eingetragen haben, die Auffassung vertritt, die mit dem Garantieversprechen verbundene Hingabe von 35«000 Kronen habe für-S^^^^ ein Wagnis bedeutet, weil der ungewöhnlich große und andauernde Erfolg des Werkes wenige Tage nach seiner erfolgreichen Uraufführung in auch nicht annähernd abzuschätzen gewesen sei, so läßt dies einen Rechtsverstoß nicht erkennen« Bas Berufungsgericht hat ferner als wesentliches Indiz dafür, daß ein wucherisches Geschäft nicht Vorgelegen habe, den Umstand gewertet, daß die Autoren auch im fortge- den die Kläger darin sehen wollen« daß das Geschäft sich nachträglich für und seine Rechtsnachfolger als außerordentlich gewinnbringend herausgestellt hat® Denn diese Möglichkeit entsprach von vornherein dem spekulativen Charakter des.Vertrages und mußte deshalb von beiden Vertragsparteien beim Vertragsabschluß in Rechnung gestellt werden® Mit dem erst in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag erstreben die Kläger für den Pall d er Gültigkeit des Vertrages von 1907 im Ergebnis eine Feststellung dahin? die Kläger haben in den Tatsacheninstanzen nicht etwa dargetan, daß die Beklagten sich eines Anspruchs auf Beteiligung an den Aufführungseinnahmen auch Uber den Ablauf von 30 Jahren nach dem Tode der Autoren hinaus berühmen* Soweit die Kläger dies in der Revisionsinstanz geltend machen, handelt es sich um neues und deshalb im Revisionsverfahren nicht zu beachtendes Tatsachenvor-bringen*
2512 05« ' i_.zR.5iJi v erkündet am 5 c. Juni 1956 unauj J us t :i. zo b er s ekr e tär s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1) Kläger und Revisionskläger. • Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«, f gegen die Erben nach 1) 2) , i ' / * Beklagte und Revisions- < beklagte « '' I - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf di e mündliche Verhandlung vom 5o Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pro lue« Wilde, Dr„ Krüger-Nieland, Dra Christoph, Dr* Weiß und Dr« Nörr für Recht erkannt? Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15c Januar 1954 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen«, N' \ ' ■ >*: } ..j . Von Rechts wegen Tatbestands Leo ist der Komponist? Victor 1^^ der Text- dichter der im Jahre 1906/07 geschaffenen Operette ’’Der fidele Bauer” * Durch Vertrag vom 26o Oktober 1906 übertrugen sie dem Verlag Felix Erben in B^|^ den alleinigen und ausschließlichen Vertrieb des Werkes an sämtliche Bühnen des Inund Auslandes für die Dauer der gesetzlichen Schutzrechte» Gleichzeitig überließen sie dem Verlag das Recht der öffentlichen Aufführung des. V/erkes einschließlich der Übersetzung dergestalt s daß der Verlag während der Vertragsdauer allein und ausschließlich zur Ausübung des Rechtes ohne jede Einschränkung befugt sein sollte (§§ 1 und 5 des Vertrages)» Von den Einnahmen aus den Aufführungen sollten nach Ab- * zug einer Vertriebsprovision von 10 - 50# für den Verlag«, 45# auf Fall und 55# auf L^J entfallen (§§ 5 und 5 des Vertrages)0 Am 15o August 1907 schlossen Fall und mit Adolf dem damaligen Mitinhaber des Verlages Feiix B Erben? einen Vertrag folgenden Inhalts? § 1 Die Herren __ und übertragen Herrn sflfc das ausschließliche Aufführungsrecht ihrer jret'te in einem Vorspiel und zwei Akten ’’Der fidele Bauer” für alljL Länder» mit alleiniger Ausnahme der Stadt sowie für alle Sprachen und auf die volle Dauer des ffes^zlichen Schutzes mit der Wirkung; daß Herr allein über das Aufführungsrecht an der Operette zu verfügen berechtigt ist, während die Herren und F^fe für die Folge sich jeder Verfügung über das Aufführungsrecht begeben«, § 2 Von den in Deutschland und von den in Österreich mit Ausnahme von in deutscher Sprache ver - anstalteten Aufführungen der vorgedachten Operet-> - 3 ~ te erhalten die Herren lB| und F^P gemeinschaftlich eine Tantieme von 7^cler erzielten Bruttoeinnahmen ; während ihnen von den in B^BIB und von den in in deutscher Sprache veran^alteten Aufführungen eine Tantieme von 5# der erzielten Bruttoeinnahmen zufließt« Von allen übrigen Aufführungen erhalten die Herren ________LdFBB 70# derjenigen Beträge? welche Herr für diese Aufführungen an Tantiemen? Honoraren und Garantien erzielt« § 3 Als Entschädigung für die in § 1 vereinbarte Über-tragun^des Aufführungsrechts gewährleistet Herr S^HÜB den Herren und F^B die in Gemäß- heit des§ 2 für sie zu erzielenden Einnahmen in Höhe von 35o000 Kronen? wovon 55# Herrn und 45# Herrn Leo F^B zustehen, beiden jedoch unter Abzug voj^IO# Vertriebsprovision für die Firma Felix bBB Erben? mit welcher am 26» Oktober 1906 durch die Herren L^^ und F^Bein Vertriebsvertrag über die vorgenannte Operette abgeschlossen ISt d»«oo § 4 Q Q V O O § 5 Erben, deren Mitinhaber Herr Adolf und in deren Hamen er handelt«, er-ausdrücklich mit diesem Vertrag einverstanden« Demgemäß wird die Firma Felix bBB Erben die Abrechnung über die aus der Operette ”Der fidele Bauer” erzielten Einnahmen unter Berücksichtigung der in diesem Vertrage getroffenen B^^ Stimmungen auf st eilen« Sobald der den Herren lBP und FBP in Gemäßheit der in § 2 getroffenen Bestimmungen zustehende Anteil an den Einnahmen die garantierte Summe von 35*000 Kronen erreicht hat? ist &er fernerhin sich ergebende Überschuß mit 55# an Herrn iBB 45# an Herrn fBP und zwar je .unter Abzug “der in Gemäßheit de^Vertrages vom 26« Oktober 1906 der Firma Felix bB^P Erben zu-stehendej^[ertriebsprovision seitens der Firma Felix bBB Erben auszuzah^^^ährend der verbleibende Betrag Herrn sBPHB? • gleichfalls unter Abzug der vertraglichen Vertriebsprovision? zufließto O £ O 0 o Adolf verstarb im Jahre 1946« Die Be- klagten nehmen als.-Rechtsnachfolger von Sauf Grund des Vertrages von 1907 und einer entsprechenden jahrzehntelangen Übung einen Anteil von 50$ der Erträgnisse aus der Verwertung der Aufführungsrechte an der Operette^ "Der fidele Bauer" in Anspruch«, Leo F^fc verstarb im Jahre 1925? Victor Iim Jahre 1940« Die Kläger zu 1) und 2) behaupten*, die Rechtsnachfolger von Leo F^^ zu sein, die Klägerin zu 3) betrachtet sich als alleinberechtigte Erbin von Victor L^^o Die Kläger übertrugen gemäß Vertrag vom 25o Juli 1950 die alleinigen unbeschränkten Bühnenverlags-' und Vertriebsrechte an der Operette "Der fidele Bauer" auf den Musikverlag und Bühnenvertrieb zim AG« Der Verlag Felix Erben und die Be- klagten erklärten sich damit einverstanden« Die Kläger sind der Auffassung, daß den Beklagten ein Anspruch auf Beteiligung an den Einnahmen aus den Aufführungen dieser Operette nicht zustehe« Sie haben beantragtg "festzustellen, daß den Beklagten keine Rechte auf Auszahlung von Anteilen der aus der Verwertung der Bühnenaufführungsrechte an der Operejtte "Der fidele Bauer" von Leo Ftfp und Victor l£| sich ergebenden Einnahmen zusfehen« Diese Einnahmen sind vielmehr nach Abzug einer Provosion von 25$fürdie Firma Musikverlag und Bühnenvertrieb zB^AG in voller Höhe an die Kläger nach Maßgab^des vertraglich zwischen diesen und der AG festzulegenden Verteilungs- schlüssels abzuführen"« Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzu-weisen« Das Landgericht hat diesem Antrag der Beklagten entsprochen« Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger blieb erfolglos« Mit der Revision verfolgen die • • 5 ~ Kläger ihr Klagbegehren weitere Sie haben in der Re~ visionsinstanz den Hilfsantrag gestellt? «festzustellen, daß den Beklagten die im Klageantrag bezeichneten Rechte gegenüber den Klägern zu 1) und 2) seit dem 1» Januar 1956, gegenüber der Klägerin zu 3) vom 1« Januar 1971 ab nicht mehr zustehen”o Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision« SBiäS&fi&PSs^runde^ 4 Bas Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Kläger Rechtsnachfolger des Komponisten m und des Textdichters m der Operette «Der fidele Bauer« sind« Es hat ein rechtliches Interesse der Kläger an der beantragten Feststellung bejaht, das Feststellungsbegehren jedoch als unbegründet erachtet, weil der umstrittene Anspruch auf Auszahlung von Anteilen der auf (-rund der Aufführung der Operette "Der fidele Bauer« anfallenden Tantiemen den Beklagten als den Rechtsnachfolgern von nach dem Vertrag von 1907 zu- stehe« Das Berufungsgericht hat diesen Vertrag dahin ausgelegtj daß die in § 5 des Vertrages angeführten Beteiligungssätze von 55# für und 45# für Fall nur auf den Tantiemeanteil der Autoren, wie er in § 2 des Vertrages festgelegt worden ist, zu beziehen sei und daß der restliche Tantiemeanteil von diesem Verteilungsschlüssel unberührt bleiben sollte« habe in dem Vertrag von 1907 eine Garantie für das Einspielergebnis in Höhe von 35*000 Österreichischen Kronen übernommen« Biesen Betrag habe er sofort an und auszuzahlen gehabt* Als Gegen- leistung hätten ihm die Autoren ihre Aufführungsrechte übertragen* die ihnen trotz des 1906 mit der Firma Fell Erben abgeschlossenen Wahrnehmungsvertrages über diese Aufführungsrechte ihrem inneren wirtschaftlichen Gehalt nach verblieben seien* Es habe sich somit bei dem Vertrag von 1907 um einen Tauschvertrag gehandelt, durch den durch Zahlung von 35*000 Kronen in die Rechtsstellung der Autoren in Bezug auf die Aufführungsrechte eingerückt sei, jedoch §iit der Einschränkung, daß den Autoren 70# der Aufführungseinnahmen verbleiben sollten* Dieser Vertragsauslegung stehe nicht entgegen, daß der Verlag Felix Erben auch nach Abschluß des Vertrages von 1907 die Autoren und deren Rechtsnachfolger als seine Partner aus dem Wahrnehmungsvertrag von 1906 angesehen habe, indem der Verlag mit ihnen abgerechnet und die Vergabe von Aufführungsrechten, den Abschluß von sonstigen Verträgen, die Auswahl der Hauptdarsteller, Regisseure und Sänger u* dglo mit ihnen besprochen habe* und seine Rechtsnachfolger, jetzt also die Beklagten, könnten deshalb keinen Grund gesehen haben, sich selbst einzu demischen, weil sie die Verfolgung der Vertragsinteressen in guten Händen gesehen hätten« Ihren Tantiemeanteil von 30# hätten sie jedenfalls stets ausgezahlt erhalten« Diese Auslegung des für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien maßgebenden Individualvertrages von 1907 läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Sie verstößt weder gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze noch gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-sätze« Zwar ist das Berufungsgericht nicht darauf eingegangen, daß nach dem Wortlaut von § 2 Abs 1 des Vertrages von 1907 den Autoren von den in deutscher ... 7 - ^ ' ♦ 4rv ' 1 *, ? Sprache veranstalteten Aufführungen in Deutschland und Österreich (mit Ausnahme von nur ein Tantieme- anteil von 5$> bzw« 7# eingeräumt worden ist« Hierzu bestand aber auch keine Veranlassung* da die Beklagten unstreitig - entsprechend der jahrzehntelangen Übung - nur 30# der Einnahmen aus sämtlichen Aufführungen beanspruchen und das negative Peststeilungsbegehren der Kläger sich dementsprechend auch nur auf diesen Beteiligungssatz bezieht« % Zu Unrecht meint die Revision* die Annahme des •Berufungsgerichts, der Vertrag von 1907 sei ein auf den endgültigen und unwiderruflichen Austausch gegenwärtiger und künftiger Leistungen und Werte gerichteter Tauschvertrag* stehe im Widerspruch zu den übrigen Ausführungen des angefochtenen Urteils« Dieser Widerspruch soll nach Ansicht der Revision darin liegen* daß nach der Urteilsbegründung davon auszugehen sei* oder seine Rechtsnachfolger hätten sich deshalb nicht dagegen zur Wehr gesetzt, daß der Verlag Pelix* Erben auch nach Abschluß des Vertrages von 1907 die Autoren als seine Vertragspartner angesehen habe* "weil sie die Verfolgung der Vertragsinteressen in guten Händen sahen"« Dies stehe der Annahme endgültig ausgetauschter gegenseitiger Leistungen entgegen und charakterisiere den Vertrag als ein gesellschaftsähnliches Verhältnis zwischen und seinen Rechtsnachfolgern auf der einen Seite und den Autoren und deren Rechtsnachfolger auf der anderen Seite« Dieses gesellschaftsähnliche Verhältnis sei aber unter entsprechender Anwendung von § 723 BUB im Hinblick auf die inzwischen eingetretene grundlegende Änderung der allgemeinen Verhältnisse aus wichtigem Grunde kündbar gewesen. Von diesem Kündigungsrecht hätten die Kläger Gebrauch gemacht« Dieser Ansicht der Revision ist entgegenzuhalten, daß ein gesellschaftsähnliches Verhältnis, das eine Verwaltung der Aufführungsrechte durch die Autoren zu dem Gegenstände hätte, nur in Präge kommen könnte, wenn die Autoren nach dem Vertrag von 1907 dem dfl||^^^gegen-über y e rp flicht ei; gewesen wären, die auf über- gegangenen Rechte aus dem Wahrnehmungsvertrag für ihn treuhänderisch zu verwalten,. Hierfür ergeben aber weder der Wortlaut des Vertrages von 1907 noch seine Auslegung durch das Berufungsgericht irgendwelche Anhaltspunkte« Das Berufungsgericht geht vielmehr im Einklang mit seiner Auffassung, daß es sich um einen Tauschvertrag handle, davon aus, daß durch den Vertrag von 1907 allein Berechtigter aus dem von den Autoren 1906 mit dem Verlag geschlossenen ?/ahrnehmungsvertrag geworden sei« Es findet die Erklärung dafür, daß der dieser Rechtslage widersprechenden tatsächlichen Handhabung der Abwicklung des Wahrnehmungsver-trages durch den Verlag und die Autoren nicht entgegen-getreten ist, allein darin, daß Sliwinski wie auch seine Rechtsnachfolger, denen es nur um den Tantiemeanteil von 30$ gegangen sei, sich durch die Verfolgung ihrer Vertragsinteressen durch die Autoren nicht benachteiligt fühlten« Ein Widerspruch zu der Annahme eines Tauschvertrages kann in diesen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gefunden werden« Aber selbst wenn der Vertrag von 1907 rechtlich nicht als Tausch, sondern mit Rücksicht auf die Unterbeteiligung der Autoren an den Aufführungseinnahmen als ein gesellschaftsähnliches Dauerschuldverhältnis anzusehen wäre, würde dies das Peststellungsbegehren der Kläger nicht rechtfertigen* Zwar unterliegen derartige Dauerschuldverhältnisse einem außerordentlichen Kündigungsrecht* Die Kläger haben aber keine Tatsachen •1 v % •>" i -1* % y •' V •i dargetan, aus denen ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses zu entnehmen wäre* Die Kläger haben weder behauptet noch unter Beweis gestellt« daß etwa oder seine Rechtsnachfolger ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag von 1907 nicht ordnungsgemäß nachgekommen seien, insbesondere bei der Auswertung der ihnen übertragenen Aufführungsrechte pflichtwidrig zu dem Nachteil der Autoren oder deren Rechtsnachfolger gehandelt hätten* Ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund kann aber weder aus dem Tod noch aus der Veränderung der allgemeinen Wirtschaftslage und der persönlichen Verhältnisse der Vertragsbeteiligten hergeleitet werden* Die rechtsirrtumsfreien Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage verneint hat, treffen in gleicher Weise für das von den Klägern geltendgemachte Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde zu« Auch der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe, dem Vertrag von 1907 zu Unrecht eine "Garantie” entnommen, greift nicht durch* Nach § 3 dieses Vertrages hat ^en Autoren Aufführungs- einnahmen in Höhe von 35«000 Kronen "gewährleistet”* Ob Tantiemen in dieser Höhe tatsächlich eingespielt werden würden, war bei Abschluß des Vertrages ungewiß* Für diesen ungewissen künftigen Erfolg übernahm die Haftung in Höhe der Garantiesumme* Der Annahme einer Garantie steht es nicht entgegen, wie die Revision zu meinen scheint, daß die Garantiesumme in Höhe von 35<»000 Kronen sogleich bei Vertragsabschluß an die Autoren auszahlte* Insoweit handelte es sich um einen Vorschuß auf die Garantiesumme, wobei das Risiko von darin bestand, daß ungewiß war, ob die Einnahmen aus der Aufführung der Operette diesen Betrag erreichen würden,. Wäre dies nicht der Fall gewesen, so hätte den nicht durch Aufführungstantiemen gedeckten Teil des Vorschusses nicht etwa wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern können* Ben Rechtsgrund für die Leistung des nicht eingespielten Betrages hätte vielmehr die von ihm übernommene Garantie gebildet* Es ist nicht verständlich, wie die Revision bei dieser Sachlage geltend machen kann, habe nicht die Haftung für einen bestimmte*! künftigen Erfolg übernommene Aber auch soweit die Revision geltend macht, der Vertrag von 1907 sei nicht rechtswirksam zustandegekommen, kann sie keinen Erfolg haben. Bie Revision will daraus, daß den Gesellschaftern der Firma Felix B^[^Erben nach den unbestritten gebliebenen Behauptungen der Kläger untersagt war, im_Namen des Verlage^ Autorentantiemen aufzukaufen, folgern, habe den Vertrag von 1907 auch nicht im eigenen Hamen und für eigene Rechnung abschließen dürfen, Ber Vertrag von 1906, durch den die Autoren die Wahrnehmung ihrer Aufführungsrechte dem Verlag anvertraut hätten, sei, so führt die Revision aus, ein typischer urheberrechtlicher Wahrnehmungsvertrag gewesen, der ein Vertrauensverhältnis besonderer Art voraussetze« Bieser Vertrag sei rechtlich als Kommissionsvertrag anzusehen«, Mit der Treuhandnatur eines solchen Vertrages aber sei es unvereinbar, daß ein persönlich haftender Gesellschafter des Treuhänders - hier des Verlegers - durch einen Erwerb des Treugutes in die Treugeberstellung einrücke? Bie Übertragung der Aufführungsrechte auf durch den Vertrag von 1907 sei vielmehr, da sie mit dem Wesen des Wahrnehmungsvertrages von 1906 als eines Treuhandvertrages : i’ - t 'v , f!. 11 >- wie auch mit dem in § 584 HGB zu dem Ausdruck gekommenen Bechtsgedanken unvereinbar se|? wegen Verstoßes gegen | 138 BGB nichtige Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden«» In dem Schreiben der Beklagten Frau W^an den Kläger Sch^p^^ vom 29» Juni 1950sauf das die Revision sich in diesem Zusammenhang beruft? heißt es ausdrücklich? daß der Ankauf von Aufführung stantiemen und die Zahlung höherer Garantiesummen stets aus privaten Mitteln des betreffenden Verlagsgesellschafters habe bestritten werden müssen und in den Büchern der Firma unter seinem Kamen wie irgendein anderes Autorenkonto geführt worden sei«. Hieraus ergibt sich eindeutig? daß es den Gesellschaftern des Verlages Felix Erben nach dem Gesellschaftsvertrag nicht untersagt war? im eigenen Namen und für eigene Rechnung Aufführungsrechte zu erwerben«, Einem solchen Erwerb stand aber auch der TreuhandCharakter des Wahrnehmungsvertrages von 1906 nicht entgegen«, Es ist zwar richtig? daß Wahrnehmungsverträge über Urheberrechtsgut? die eine Beteiligung beider Vertragsteile an dem beiderseits durch Verwertung der Urheberrechte erstrebten wirtschaftlichen Erfolg vorsehen? ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen«, Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung derartige Wahrnehmungsvertrüge als Verträge besonderer Art mit gesellschaftsähnlichem Charakter gekennzeichnet (RGZ 78, 298 /50l7; RGSt 87? 215 .'720/? RG JW yw 1913? 445)o Es ist jedoch nicht einzusehen, warum es grundsätzlich der treuhänderischen Natur eines Wahrnehmungsvertrages über Aufführungsrechte widersprechen soll, wenn der Mitinhaber der Verlagsfirma? der die Aufführungsrechte zur Auswertung für Rechnung des Urhebers überlassen worden1-sindindie',Rechte ' des ..Ur-hebers aus diesem Wahrnehmungsvertrag durch den Er ~‘12 t werb der wirtschaftlich beim Urheber verbliebenen Aufführungsrechte einrückt* Weder aus den das Kommissiohs-recht noch den das TreuhandVerhältnis beherrschenden Rechtsgrundsätzen kann entnommen werden, daß es mit dem Wesen solcher Vertragsverhältnisse unvereinbar sei, wenn der Kommissionär oder der Treuhänder das ihm zur Verwertung anvertraute Gut vertraglich von dem Kommittenten oder dem Treugeber erwirbtu Dann kann aber auch nichts anderes für den Pall gelten, daß ein Mitinhaber des Verlagsunternehmens die dem Verlag zur Verwertung überlassenen Sachen oder Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung erwirbt» Interessenkollisionen mit den sich aus dem Treuhandverhältnis ergebenden Pflichten des Treuhänders können durch einen solchen Erwerb schon deshalb, nicht ausgelöst werden, weil der ursprüngliche Rechtsträger durch die Übertragung seiner Rechte auf den Treuhänder oder einen Gesellschafter des Treuhänders aus dem Treuhandverhältnis ausscheidet» Im Streitfall kann auch aus dem Umstand nichts Gegenteiliges entnommen werden, daß die Autoren und ihre Rechtsnachfolger nach dem Vertrag von 1907 in Höhe von 70# an den Erträgnissen aus den Aufführungen der Operette beteiligt bleiben sollten,, Auch insoweit steht kein mit den Zwecken des Vertrages von 1906 unvereinbarer Interessenkonflikt in Präge» Denn die Interessen von führungsrechte, diese Rechte so gewinnbringend wie möglich auszuwerten, deckten sich mit den Interessen der Autoren, auf Grund ihres Tantiemeanteils von 70# möglichst hohe Einnahmen zu erzielen» Der Treuhandcharakter des Wahrnehmungsvertrages von 1906 hinderte hiernach den Erwerb der Aufführungsrechte durch nicht* als dem Erwerber der Auf- £ S' ‘ V ‘ < • V t • * 13 Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die durch den Vertrag von 1906 begründete Rechtsstellung des Verlages durch den Vertrag von 1907 nicht berührt worden sei, so daß es zu dem Abschluß des Vertrages von 1907 keiner Zustimmung des Verlages und deshalb keiner Befreiung von dem rechtsgeschäftlichen Verbot des Handelns mit sich selbst im Sinne des § 181 BGB bedurft hat (vgl § 399 BGB)o Im übrigen wäre auch ein etwaiger Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontra-hierens dadurch geheilt, daß der Verlag viele Jahre hindurch die Abrechnung entsprechend dem Vertrag von 1907 durchgeführt hat* Aber auch soweit das Berufungsgericht die Nichtigkeit des Vertrages von 1907 wegen Wuchers verneint hat, ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich« Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für die Präge, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen besteht, allein die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich sind« V/enn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Leo in diesem Zeitpunkt noch nicht- den Ruhm als Operettenkomponist besaß, den ihm ”Der fidele Bauer” und seine späteren Operetten eingetragen haben, die Auffassung vertritt, die mit dem Garantieversprechen verbundene Hingabe von 35«000 Kronen habe für-S^^^^ ein Wagnis bedeutet, weil der ungewöhnlich große und andauernde Erfolg des Werkes wenige Tage nach seiner erfolgreichen Uraufführung in auch nicht annähernd abzuschätzen gewesen sei, so läßt dies einen Rechtsverstoß nicht erkennen« Bas Berufungsgericht hat ferner als wesentliches Indiz dafür, daß ein wucherisches Geschäft nicht Vorgelegen habe, den Umstand gewertet, daß die Autoren auch im fortge- 14 •• schrittenen Lebensalter und bei zunehmenden Erfolgen die Gültigkeit des Vertrages niemals ernstlich angezweifelt haben« Auch diese Würdigung des Sachverhalts ist rechtlich bedenkenfrei® Es ist schließlich rechtlich auch nicht zu beanstanden? daß das Berufungsgericht in dem spekulativen Charakter des zwischen und den Autoren ge- schlossenen Vertrages keinen Sittenverstoß erblickt; denn ein solcher Charakter haftet in der Regel jeder Veräußerung urheberrechtlicher Befugnisse an? bei denen das wirtschaftliche Ergebnis der Auswertung des Urheberrechtsgutes nicht mit Sicherheit vorauszusehen ist® Angesichts dieser besonderen Natur des Vertrages von 1907 unterliegt es auch keinen rechtlichen Bedenken? wenn das Berufungsgericht den Wegfall der Geschäftsgrundlage verneint hat? den die Kläger darin sehen wollen« daß das Geschäft sich nachträglich für und seine Rechtsnachfolger als außerordentlich gewinnbringend herausgestellt hat® Denn diese Möglichkeit entsprach von vornherein dem spekulativen Charakter des.Vertrages und mußte deshalb von beiden Vertragsparteien beim Vertragsabschluß in Rechnung gestellt werden® Mit dem erst in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag erstreben die Kläger für den Pall d er Gültigkeit des Vertrages von 1907 im Ergebnis eine Feststellung dahin? daß die Übertragung der Aufführungsrechte auf S^I^H^^sich nicht auf die Bauer der durch das Gesetz vom 13c Dezember 1934 (RGBl II? 1395) verlängerten Schutzfrist von 50 J8hren erstrecke? die Übertragung vielmehr mit Ablauf der bei Abschluß des Vertrages von 1907 geltenden dreißigjährigen Schutzfrist ihre , fr • \, 5, ' p v i 1 V ! V, 14.4 ' ft - 15 ’■ Wirksamkeit verloren habe» Die Kläger berufen sich insoweit auf § 2 Abs 2 des Gesetzes vom 13° Dezember 1934-c Diese Bestimmung beschränkt aber die Wirksamkeit einer vor Inkrafttreten des Verlängerungsgesetzes vorgenommenen Urheberrechtsübertragung nur "im Zweifel" auf die alte Schutzfrist und gewährt dem Erwerber des Urheberrechts gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung das Recht zur weiteren Nutzung des Werkes« Welöhe Rechtsfolgen sich aus dieser gesetzlichen Regelung für das hier streitige Vertragsverhältnis ergeben, bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits keiner Erörterung« Die Kläger haben in den Tatsacheninstanzen lediglich die Rechtswirksamkeit und Portgeltung des Vertrages von 1907 in Abrede gestellt und ohne zeitliche Einschränkung schlechthin die Feststellung begehrt, daß den Beklagten keinerlei Ansprüche auf eine Beteiligung an den Aufführungseinnahmen zustehen«, Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (15cJanuar 1954) war aber für beide Autoren auch die dreißigjährige Schutzfrist noch nicht abgelaufen«, Das Berufungsgericht hat deshalb den Peststellungsantrag zu Recht im vollen Umfange abgewiesen, ohne auf die von den Klägern nicht zur Entscheidung gestellte Präge einzugehen, ob die sich aus dem Vertrag von 1907 ergebenden Tantiemeansprüche der Beklagten auch für die Dauer der verlängerten Schutzfrist, die erst nach Erlaß des Berufungsurteils zu laufen begann, geltendgemacht werden können« Eine Entscheidung dieser Präge, die nach den in den Tatsacheninstanzen gestellten Anträgen und dem dortigen Parteivorbringen bislang überhaupt nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, kann durch den erst in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag der Kläger in dem vorliegenden Verfahren nicht herbeigeführt werden«, Es fehlt insoweit bereits an dem Nachweis eines Rechtsschutzbedürfnisses für den hilfsweise gestellten Peststellungsantrag; denn - 16 •• die Kläger haben in den Tatsacheninstanzen nicht etwa dargetan, daß die Beklagten sich eines Anspruchs auf Beteiligung an den Aufführungseinnahmen auch Uber den Ablauf von 30 Jahren nach dem Tode der Autoren hinaus berühmen* Soweit die Kläger dies in der Revisionsinstanz geltend machen, handelt es sich um neues und deshalb im Revisionsverfahren nicht zu beachtendes Tatsachenvor-bringen* Da das Berufungsurteil nach alledem einen Rechts-fehler nicht aufweist, war die Revision zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPOo Wilde Krüger-Rieland Christoph Weiß Rörr • *• t. tt* • « I' If •6 *, !& ••