FHB) genchnigt habe« Die Beklagte hat Teilmengen dieser Kanister an 50 verschiedene Abnehmer, darunter auch an den ICLäger, den sie.den Vertrag durch ein Schreiben von 20. Diese hatte sich aber die Zustimmung von Düsseldorfer Stellen Vorbehalten, die später trotz der unterstützenden Bemühungen der Beklagten versagt norden ist, v/eil die Kanister für andere Interessenten freigegeben raren, Die Beklagte hat alle ihre Abnehmer über die endgültige Versagung der Genehmigung durch die Becatzungsmacht unterrichtet. Er vertritt die Auffassung, dass die Be2rlagte ihm nur der Gattung nach bestimmte Kanister verkauft habe und macht geltend, dass die Lieferung aus der Gattung jederzeit auch heute noch erfolgen könne, sobald die Beklagte die Zustimmung der llilitürregie— rung, zu deren. Sie habe den Kläger nicht nur der Gattung nach bestimmte Kanister verkauft, sondern ihre Verpflieh- • Durch das Verschulden der Beklagten sei ihn ein grosser Schaden entstanden, weil sie den Vertrag in Aufträge der Bayerischen Handelsgesellschaft geschlossen Iiabe, aber auch von ihren Abnehmern gedrängt werde. Sie hat Widerklage erhoben und verlangt im l/egc einer Teilklage die Feststellung,, dass dom Kläger aus dem nachträglich getätigten Verkauf von 50 000 Kanistern Rechte nicht zustehen. Kürz 1950 abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, dass den Kläger aus dem nachträglich getätigten Verkauf von 50 000 Kanistern keinerlei Ansprüche zuctehen. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Kanister, welche die Beklagte an die Kläger verkauft habe,-; nicht nur der Gattung nach bestirnt waren, sondern dass die in Raun dos lagers Hüneter in der ITähe der Kleinbahn an der Loddenheide liegenden Kanister den Gegenstand des Kaufvertrages gebildet halben, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. In der Vertragsurkunde ist allerdings nur durch den Vormerk tfab Lager Künstor V/estfzun Ausdruck gebracht, dass der Kaufvertrag auf die in Freien lagernden Kanisterstapel beschränkt sein sollte. September 1948 ber> yorgetragen, die Beklagte habe bei den Vortragsverhandlungen darauf hingev/iesen, dass die von den Kläger gekauften Kanister nit der Kleinbahn, die un- * nittelbar an der Loddenheide vorbeiführe, verladen worden könnten. Danach kann der Kläger nicht in Zweifel darüber gewesen sein, dass die .Beklagte: ihn nicht nur der Gattung nach bestimmte Kanister verkaufen wollte? B e rufung s g e ri c lit hr.be die Feststellung nicht getroffen, dass auch der Kille des Klägers dahin gegangen sei, seinen Anspruch auf die Bestände aus der Loddenheide su beschränken, ist verfehlt. Wenn hiernach.davon ausgegangen werden muss, dass nur die an der Kleinbahn nach der Loddenheide lagern- • den Uehrnachtkanister den Gegenstand des KaufVertrages gebildet haben, dann.unterliegt es keinen Bedenken, dass das Gesetz der Ililitärrcgierung Ilr 52 auf den Kaufvertrag der Parteien von 28„ September 194-6 und auf den su denselben Bedingungen geschlossenen Kaufvertrag über die nachträglich gekauften 50 000 Kanister anzu*-wenden ist. Daraus folgt, dass der ^Kaufvertrag über die ursprünglich gehend« ton *100 000 Kanister ebensowohl wie der Vertrag über die nachträglich von dem Kläger gekauften 50 000 Kanister nach nunmehr gefestigter Dechtsauffasoung, solange noch eine Genehmigung in Betracht kam, schwebend unwirksam und nach der endgültigen Genelimigungsversagung endgültig nichtig waren. Da die Beklagte, die nichtertoilung der Ermächtigung durch die Uilitür-regiorung nicht verschuldet hat, ist sic gemäss § -275 BGB von der Verpflichtung,dem Kläger die verkauften regierungo Diese Genehmigung konnte durch die Annah— ne des Klägers, dass sie erteilt sei, nicht ersetzt werden. ITun hat der Kläger seine Ansprüche auch auf ein Verschulden der Beklagten beim Vertragsschluss zu stützen versucht. Aber auf dieses Verschulden der Beklagten kann der Kläger nur die Ansprüche stützen, die ihn dadurch entstanden sind, daß er sich auf den Vertragsschluss eingelassen hat, weil er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraute, Daß ihn hierdurch ein Schaden entstanden ist, hat der Kläger, v/ie das Berufungsgericht nit Recht sagt, nicht dargetan. Gans abgesehen davon, daß die Behauptung des Klägers über den Verkauf der Kanister in einen auffälligen.
/. ' **' / * f s 'f -■ * s ?. . . ....' ■ /■ OC<0 I.ZR 55/51:. Verkündet an . 25. Oktober 1951: ____ Justisobersekretlir als Urkundsbeanter dor Geschäftsstelle Im Hanen des Tollies In Sachen des Eaufnaniis V/ilfceln BflHi in C| b-.ugQt; a. Klägers und Rcvisionsklägcrs, - Proscßbcvollnächtigtcr: Rechtsanwalt D £' gegen die RflBSBMfcGesenkschniede, Handelsgesellschaft mbit in IIcflHP/Ruhr. vertreten durch ihren GeccliÜitc— führer, Beklagte und Rcvisionsbeklagte, — Prozoßbevollnüchtigtor: Rechtsanwalt Dr. ’ hat der Bundesgerichtshof Erster Zivilsenat auf die nündliche Verhandlung von 25. Oktober 1951 unter Hit* Wirkung der Eundesrichtor Prof. Dr. Lindonnaier, Dr. Ilcidenhain, Dr. Birnbach, Schaidt, Krüge r*--ITieland für Rocht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des. Oberlandcsgorichts in Hann von 29. Januar 1951.wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Ton Rechts wegen • • 2 Tatbestand In Sooner 1946 waren der Beklagten von dor Firma Gobr. F0 in Gelsenkirchen aus einen Stapel von 1 1/2 llillionen gebrauchten V/ehmachtlar.nistern. der in Baun des Lagers llünstor in der Bähe. einer an der Loddonheide vorüberführonden Kleinbahn in Freien lag« \7ehrnachtlranister nit der Behauptung zun Kauf ange-boten worden, dass die britische LIilitärregierung den Verkauf durch die Firne. Gebr. FHB) genchnigt habe« Die Beklagte hat Teilmengen dieser Kanister an 50 verschiedene Abnehmer, darunter auch an den ICLäger, den sie.den Vertrag durch ein Schreiben von 20. Ser)-tenber 1946 des nachstehenden Inhalts bestätigt hat. verkauft: ”V/ir beziehen uns auf Ihren gestrigen Besuch und danken Ihnen für den uns erteilten Auftrag über 100 000 Stück Einheitskanicter gebraucht, aber aussortiert, fülldicht, nit Schraub-und Bajonettverschluss zun Preise von 4,20 P1J je Stück, ab Lager Künster Westfalen.” Bei den Verhandlungen, die den VertragsSchluss vorausgingen, haben die Vertreter der BeUagten den Kläger nitgeteilt,. dass die Kanister in der Ilähe einer reichs-bahnspurigen Kleinbahn lägen, auf der sic abtranspor-tiort werden könnten. Durch Telegramm von 2. Oktober 1946 hat der Kläger weitere 50 000 Kanister bestellt. ' ’ J •' deren Lieferung die Beklagte ilna zugesagt hat« Die Erklärung der Firma Gehr. FBHi üher die Genehmigung des Verlaufs durch die Hilitärregierung traf nur insofern zu, als britische.Dienststellen in Uilnctor den Verkauf genehmigt hatten. Diese hatte sich aber die Zustimmung von Düsseldorfer Stellen Vorbehalten, die später trotz der unterstützenden Bemühungen der Beklagten versagt norden ist, v/eil die Kanister für andere Interessenten freigegeben raren, Die Beklagte hat alle ihre Abnehmer über die endgültige Versagung der Genehmigung durch die Becatzungsmacht unterrichtet. Diese haben sich damit mit Ausnahme des Klägers, der seine Ansprüche aus. den Kaufvertragen auf rocht erhalten hat, abgofunden. Der Kläger macht zunächst nur einen 'foilancT>ruch geltend. Br verlangt, dass die Beklagte ihm 1C00 Kanister liefert, hilfsv/oise, dass sie ihm 2000 DLI zahlt. Er vertritt die Auffassung, dass die Be2rlagte ihm nur der Gattung nach bestimmte Kanister verkauft habe und macht geltend, dass die Lieferung aus der Gattung jederzeit auch heute noch erfolgen könne, sobald die Beklagte die Zustimmung der llilitürregie— rung, zu deren. Beschaffung sie verpflichtet sei, er- . halte. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass ihr die Erfüllung des Kaufvertrages ohne ihr Verschulden. durch die Versagung der Genehmigung zu dem Verkauf der Kanister durch die Firma IBBB unmöglich geworden sei. Sie habe den Kläger nicht nur der Gattung nach bestimmte Kanister verkauft, sondern ihre Verpflieh- • - 4 / tung cur Lieferung auf die in Lager I'tins ter a n der Loddenheide lagernden Len ist er beschränkt. Sie S3i deshalb gemäss § 275 BGB von der Verpflichtung zur Lieferung der Sinister befreit. Der Kläger bestreitet dies und stützt seinen Schadensereatzanspruch eventuell auf das Verschulden der Beklagten beim Vertragsocliluss. Die Beklagte habe ihn arglistig vorgespiegelt, dass die Militärregierung die Genchnigung für den Verkauf der Kanister erteilt habe. Mindestens falle der Be—, klagten Fahrlässigkeit sur Last» weil sie sich nicht darüber vorgev/issert habe, dass die Genehmigung wirklich erteilt war. Durch das Verschulden der Beklagten sei ihn ein grosser Schaden entstanden, weil sie den Vertrag in Aufträge der Bayerischen Handelsgesellschaft geschlossen Iiabe, aber auch von ihren Abnehmern gedrängt werde. Die Beklagte nacht geltend, dass diese Begründung widerspruchsvoll sei, weil der Kläger, wann er die Kanister im Auftrag eines anderen gekauft habe, nicht über die Kanister habe verfügen können. Sie hat Widerklage erhoben und verlangt im l/egc einer Teilklage die Feststellung,, dass dom Kläger aus dem nachträglich getätigten Verkauf von 50 000 Kanistern Rechte nicht zustehen. Der Klüger beantragt die Abweisung der Widerklage. Das Landgericht in Bssen hat die Klage durch das Urteil vom 24. Kürz 1950 abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, dass den Kläger aus dem nachträglich getätigten Verkauf von 50 000 Kanistern keinerlei Ansprüche zuctehen. Das Oborlandesgoricht .... 5 •- in. Hamm hat dip Berufung des Klägers durch das Urteil von 9. Januar 1951 zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision dos Klägers? der ein seinen Anträgen stattgebondec Urteil erstrebt» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Entsehreiddngsgründe ^ * Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Kanister, welche die Beklagte an die Kläger verkauft habe,-; nicht nur der Gattung nach bestirnt waren, sondern dass die in Raun dos lagers Hüneter in der ITähe der Kleinbahn an der Loddenheide liegenden Kanister den Gegenstand des Kaufvertrages gebildet halben, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. In der Vertragsurkunde ist allerdings nur durch den Vormerk tfab Lager Künstor V/estfzun Ausdruck gebracht, dass der Kaufvertrag auf die in Freien lagernden Kanisterstapel beschränkt sein sollte. Bei den den Vertragsschluss vorausgogangeneh Vertragsvorhandlungen ist dies aber unmissverständlich zun Ausdruck gekommen. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz von 6. September 1948 ber> yorgetragen, die Beklagte habe bei den Vortragsverhandlungen darauf hingev/iesen, dass die von den Kläger gekauften Kanister nit der Kleinbahn, die un- * nittelbar an der Loddenheide vorbeiführe, verladen worden könnten. Danach kann der Kläger nicht in Zweifel darüber gewesen sein, dass die .Beklagte: ihn nicht nur der Gattung nach bestimmte Kanister verkaufen wollte? ... 6 sondern öe.ss die verkauften Timistor den Stapel an der IQ.einbc.lm entnommen werden sollten.Die Läge der Ile vision, dc.s B e rufung s g e ri c lit hr.be die Feststellung nicht getroffen, dass auch der Kille des Klägers dahin gegangen sei, seinen Anspruch auf die Bestände aus der Loddenheide su beschränken, ist verfehlt. Das Berufungsurteil führt auf seiner Seite 11 wörtlich aus, die eigenen Äusserungen des Klägers gegenüber Dritten liessen "deutlich erkennen, dass sich auch der Kläger der auf die Bestände in der Loddenheide beschränkten begrenzten Lieferverpflichtung der Be"'-* klagten sehr v/ohl bewusst gewesen" sei. Wenn hiernach.davon ausgegangen werden muss, dass nur die an der Kleinbahn nach der Loddenheide lagern- • den Uehrnachtkanister den Gegenstand des KaufVertrages gebildet haben, dann.unterliegt es keinen Bedenken, dass das Gesetz der Ililitärrcgierung Ilr 52 auf den Kaufvertrag der Parteien von 28„ September 194-6 und auf den su denselben Bedingungen geschlossenen Kaufvertrag über die nachträglich gekauften 50 000 Kanister anzu*-wenden ist. Denn sowohl die ursprünglich gekauften 100 000 Kanister als auch die nachträglich bestellten 50 000 Kanister waren Eigentun des Deutschen Bei dies. Sie unterlagen daher nach Art I des Gesetzes Ilr 52 der "Beschlagnahne, feisung, Verwaltung, Aufsicht oder sonstigen Kontrolle durch die LIilitärregierung". Auf die in Berufungsurteil erörterte Frage, ob die Be-* satzungcnacht von ihren Beschlagnahnerecht bereits . • 7 . • Gebrauch gemacht und das Eigentum an den Kanistern erworben hatte, kommt es für die Entscheidung nicht an. Denn nach Art II dos Gesetzes durften die Parteien, auch wenn das üehrrachtgut noch nicht beschlagnahmt war, dasselbe ohne Ermächtigung der Ui— litärregierung nicht erv/erben oder sonstwie darüber verfügen. Hach dieser.Vorschrift darf niemand Vermögen des Deutschen Deichs, zu dom das Uehrmachtgut gehört, ”einführen, erwerben, in Empfang nehmen, damit handeln, es verkaufen, vermieten, übertragen, aus fahren, belasten oder sonstwie darüber verfügen, es zerstören, & den Besitz, die Verwahrung oder Kontrolle darüber auf- geben”.. Durch diese Bestimmung war das der Beschlagnahme der Besätzungcmächte unterliegende Vermögen des Deutschen Deichs jedem Verkehr entzogen. Ohne Ermächtigung der Militärregierung durfte kein wie immer gearte- tes Dechtsgoschüft darüber geschlossen v/orden. Daraus folgt, dass der ^Kaufvertrag über die ursprünglich gehend« ton *100 000 Kanister ebensowohl wie der Vertrag über die nachträglich von dem Kläger gekauften 50 000 Kanister nach nunmehr gefestigter Dechtsauffasoung, solange noch eine Genehmigung in Betracht kam, schwebend unwirksam und nach der endgültigen Genelimigungsversagung endgültig nichtig waren. Der Kläger kann daher Ansprüche aus diesen Verträgen nicht herleitcn. Er kann weder die Erfüllung der.Verträge noch Schadensersatz wegen lli'ohterfüllung fordern. Da die Beklagte, die nichtertoilung der Ermächtigung durch die Uilitür-regiorung nicht verschuldet hat, ist sic gemäss § -275 BGB von der Verpflichtung,dem Kläger die verkauften .... 8 - * ö Kanister zu liefern, befreit, Die Revision versucht di^sm FoI^er|A^en nit den Einwande zu begegnen, daß dca>-M«gcr der BcMagtcn die Philister nit der Erklärung verkauft habe, dass sie sich nit Genehmigung der LIilitärregierung in freien Verkehr befänden0 Die Revision noint, dass die einmal' von der ilili tärregi erung freigegebenen Sachen frei gehandelt werden könnten« Dabei über- • sieht die Revision, dass die hier streitigen Kanister eben nienals freigegeben . ’waren, Dicht nur die Beklagte bedurfte für ihren Verkauf, sondern ebenso der Kläger für ihren Erwerb der Genehmigung der ililitär- • . regierungo Diese Genehmigung konnte durch die Annah— ne des Klägers, dass sie erteilt sei, nicht ersetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Annahme des Klägers, dass die Ermächtigung der Eooatzungcnacht erteilt war, gutgläubig gewesen seih sollte. Ec kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Kläger wirklich gutgläubig gewesen ist oder ob er hätte Ver- • dacht schöpfen müssen und ob er sich nit einer unzureichenden Aufklärung der Sachlage zufrieden gegeben hat, ITun hat der Kläger seine Ansprüche auch auf ein Verschulden der Beklagten beim Vertragsschluss zu stützen versucht. Er wirft der Beklagten vor, daß sie nicht nit der gebotenen Sorgfalt geprüft habe, ob. die tlilitärregierung die Firma iflD zun Verkauf der Ha- • nister ermächtigt hatte. Aber auf dieses Verschulden der Beklagten kann der Kläger nur die Ansprüche stützen, die ihn dadurch entstanden sind, daß er sich auf den Vertragsschluss eingelassen hat, weil er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraute, Daß ihn hierdurch « -1 ^ r • ein Schaden entstanden ist, hat der Kläger, v/ie das Berufungsgericht nit Recht sagt, nicht dargetan. Der Klager verlangt nit der Begründung Schadensersatz, dass er die Kanister v/eitorverlinuft habe und seinen Lbneline rn auf Erfüllung der Kaufverträge hafte. Gans abgesehen davon, daß die Behauptung des Klägers über den Verkauf der Kanister in einen auffälligen. V/idercpruch zu der in der Verhandlung von 12. Kürz 1940 aufgesteilten Behauptung steht, daß er die Kanister in Aufträge der Bayerischen Handelsgesellschaft gelsauft habe, ist sie, wie das Berufungsgericht nit Recht feststellt, schon deshalb unbeachtlich, weil es ihn nach seiner eigenen Angabe vor den Senat gelungen ist, seine Abnehner zu vertrösten. Daß dadurch die Ansprüche der Abnehner nicht endgnl der Kläger nicht behauptet. Hiernach nusste die Revision des Klägers nit der Kostenfolge dos § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Lindennaier Heidenhain Schnidt Birnbach Erüger-IJi o land