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BGH · I ZR 53/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 53/50

Der auf Grund dieses Gesetzes (§ 13) aufgestellte Güterfernverkehrtarif und die in ihm enthaltene Kraft-verkehrsordnung (KVO) haben zu dem mindesten die Bedeutung einer allgemeinen normativen Vertrags-ordnung behalten, der sich die Vertragsparteien eines Frachtvertrages durch konkludentes Handeln unterwerfen können, auch wenn sie die Einzelheiten dieser Vertragsregelung nicht kennen. hat der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 19* Januar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Professor Dr. Lindenmaier, Dr, Heidenhain, Dr, Birnbach, Wilde und Schmidt für Recht erkannt: 3iedlung von Österreich nach seiner Heimatstadt Hamburg in Düsseldorf ein und vereinbarte dort am 5* Da zembsr 1945 Kit dem Prokuristen HflBLdes Beklagten mündlich die Beförderung seines aus 18 Stücken beste henden Gepäcks im Gesamtgewicht von etwa 500 kg nach Hamburg mit einem der regelmässig zwischen Düsseldorf und Hamburg verkehrenden betriebseigenen Lastzüge des Beklagten. Das Gepäck wurde vom Beklagten übernommen und auf einen Anhänger eines Kraftlastzuges verladen. Der Kläger behauptet, er habe nach dem Eintreffen dar Sendung in Hamburg noch im Rheinschuppen fest- dann das fehlen der Briefmarkensammlung und des Kästchens mit den Doppelstücken festgestellt.. Er behauptet, dass der Verlust auf eine strafbare Handlung der Angestellten des Beklagten zurückzuführen sei. Im übrigen unterliege der Vertrag den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) und der Kraftverkehrsordnung# Nach diesen Bestimmungen sei seine Haftung auf Verschulden begrenzt und hinsichtlich der Briefmarkensammlung als Kostbarkeit ohnedies ausgeschlossen» Das Landgericht hat den Klageanspruch aus §£ 4^5 ff HGB für gerechtfertigt erklärt# Die ADSp seien nicht Bestandteil des Vertrages geworden# Der Scha-den sei durch Veruntreuung der Angestellten des Beklagten entstanden# Ausserdem habe der Beklagte es schuldhaft unterlassen, den Kläger auf die Grenzen seiner Haftung hinzuweisen. Das Oberlande sgericht schloss sich im wesentlichen der Begründung des Landgerichts an und führte weiter aus, dass auch die Kraftverkehrsordnung (KVO) nicht Bestandteil des Vertrages geworden sei und keine ** allgemein verbindliche Geltung habe. Die Briefmarkensammlung sei keine Kostbarkeit und der Kläger habe sich auch seiner Ansprüche nicht gemäss Das Berufungsgericht stellt tatsächlich fest, die vermisste Briefmarkensammlung und das Kästchen mit den Doppelstücken habe sich in einer der Kisten befunden, die.dem Beklagten in Düsseldorf zur Beförderung übergeben worden seien. Ebenso sei der Verlust auf der Strecke zwischen Düsseldorf und Hamburg nicht eingetreten, insbe- sondere nicht boi -dem Sturz des Lastwagens in den Bombentrichter und bei der hierdurch erfolgten Beschädigung der Kisten des Klägers. In diesem Zusammenhang führt das Berufungsgericht noch aus, dass der Verlust nur auf Diebstahl oder stattgofunden hätten, müssten die Täter unter den Leuten dos Beklagten gesucht werden, kn einer anderen Stelle spricht das Berufungsgericht von dem Es kann ihr nicht entnommen werden, ob das Berufungsgericht die näheren Umstände des Abhandenkommens der Briefmarken als un- * # äussern will, oder ob und auf Grund welcher Tatsachen es einen Diebstahl durch die Angestellten des Beklagten als erwiesen erachten will. kannten Mitfahrer ein Diebstahl hätte verübt werden können, so spricht doch nichts dafür, dass das Berufungsgericht diese Möglichkeit übersehen und sich ihr verschlossen hätte, es hat sich auf die Aussagen der Zeugen Schflft, cflHt und RflIBl verlassen, die dung auf der dem Tatrichter allein zustehenden Be-weiswürdigung, durch die auch die von der Revision angedeutete Möglichkeit ausgeschlossen werden kann. Das Berufungsgericht prüft den Klageanspruch an Hand der Bestimmungen des HGB über das Frachtgeschäft. Darüber hinaus hat es aber Geltung behalten und ist auch von der Bundesgssetzgebung weiter entwickelt worden. Der Reichsverkehrsminist :r hatte diesen Tarif zu genehmigen und er ist von ihm nach erfolgter Genehmigung erstmalig unter dem 30# März 1936 im Reichsverkehrsblatt (B 151) veröffentlicht worden. Frage verneint werden müsste, hat der Tarif in jedem Falle seit seiner Veröffentlichung durch den Reichs-ver kehrsminist er seinem Inhalte nach den Charakter einer allgemein geregelten Vertragsordnung erhalten, deren Einfluss auf alle in seinen Rahmen fallenden Rechtsgeschäfte auch nach der Auflösung des RKB geprüft werden muss, ehe auf die allgemeinen Vorschriften des HGB über das Frachtgeschäft zurückgegriffen werden darf* Die Rechtsprechung zur Geltung allgemeiner typischer Vertragsbestimmungen geht zurück auf eine ältere Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 81,117), die zu dem ersten Mal die Revisibilität solcher normativer Vertragsbedingungen feststellte, die als allgemeine Norm in gleichem Sinne eine Vielheit anderer bereits bestehender wie auch kühftig abzuschliessender Vertragsverhältnisse beherrschen sollen« Nach anfänglichem Schwanken (z,RGZ 103,05 und RGZ 109,305, RG JurW 31,1956) wurde dieser Gedanke weiter entwik-kelt, und es kam schliesslich in der grundlegenden Entscheidung des VII« Zivilsenats vom 31. Januar 1941 (DR 41,1211) zu dem klaren Ausdruck, dass sich der Abschluss von Verträgen, die unter Bezugnahme auf, oft werden, kaum noch als eine echte vertragliche Vereinbarung all dieser den VertragsInhalt bildenden Regelungen darstellt« Sie bedeute - so heisst es in der Entscheidung - viel eher die Unterwerfung unter eine fertig bereitliegende Rechtsordnung, und es komme wenig darauf an, was den in diese Rechtsordnung Ein- Kenntnis des Klägers von diesen Bedingungen oder wenigstens darauf abgestellt werden, ob er mit so 1-chen Bestimmungen habe rechnen müssen. Das Berufungsgericht übersieht, dass der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt sein Gepäck dem Beklagten formlos und ohne jede weitere Vereinbarung zur Beförderung übergeben hat. Ihre HaftungsbeStimmungen schränken aber die Haftung des Beklagten noch wesentlich weiter ein, und das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass § 18 GFG, der die Einschränkung der Haftung Über den nach § 13 GFG fostgelegton Tarif .rung dos Gutes für Rechnung des Klägers unterlassen und damit gemäss § 41 c ADSp auf jeden Fall das Recht verloren hat, sich dem Kläger gegenüber auf die ADSP Für die Haftung des Beklagten nach der KVO kommt es auf die in § 34 © KVO normierten Ausschlüsse von der Ersatzpflicht für Gegenstände mit einem Sonderwert von 2.500 RM je Einzolstück an, Es wird zu prüfen sein, ob diese Haftungsgrenze nicht mindestens für die vom Kläger z.Zt. der Beförderung mit 4,000 RM be- vor der Annahme des Gutes unterblieben ist oder ob Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Beklagte sich durch seinen dazu ermächtigten La- Die Brsatzpflicht des Beklagten kann nicht daraus hergeleitet werden, dass er den Kläger nicht auf seine beschränkte Haftung hingowijsen und zu dem Abschluss einer Versicherung veranlasst hat.

Zitierte Normen: § 438 HGB
KVODüsseldorfBerufungsgerichtHamburgKlägerKisteRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Gesetz:	Gesetz	über	den	Güterfernverkehr	vom 26« Juni 1935(ftfcW'
KraftVerkehrsordnung.
Rechtssatz:	Das	Gesetz	über	den Güterfernverkehr gilt mit
 Ausnahme der gegenstandslos gewordenen Bestimmungen über den Reichskraftwagenbetriebsverband und seine Aufgaben noch heute. Der auf Grund dieses Gesetzes (§ 13) aufgestellte Güterfernverkehrtarif und die in ihm enthaltene Kraft-verkehrsordnung (KVO) haben zu dem mindesten die Bedeutung einer allgemeinen normativen Vertrags-ordnung behalten, der sich die Vertragsparteien eines Frachtvertrages durch konkludentes Handeln unterwerfen können, auch wenn sie die Einzelheiten dieser Vertragsregelung nicht kennen.
Aktenzeichen:	I ZR 53/50
Urteil vom 19. Januar 1951.	OLG	Düsseldorf
E (Bekl) ./• W (iClg)
rkündet am 19* Janua:: 1951
gez,	Justizsekrotär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
t
Im Namen des Volkes !
In dem Rechtsstreit
 de3 Kaufmannes Arthur ditionsf irma L,W.
Inhaber der Spe
 Beklagten und Revisionsklägers,
 gegen
Personalleiter Waith
(Württemberg),
Kläger
 in
Re vi s ionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
*
♦
hat der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 19* Januar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Professor Dr. Lindenmaier,
 Dr, Heidenhain, Dr, Birnbach, Wilde und Schmidt für
 Recht erkannt:
Das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Düsseldorf vom 21« Dezember 1949 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten
 Verhandlung und Entscheidung auch über die
%
♦
Kosten der Revision an das Oberlandesgerieht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
2
Tatbestand.
Der Kläger traf Anfang Dezember 1945 auf seiner Rück
3iedlung von Österreich nach seiner Heimatstadt Hamburg in Düsseldorf ein und vereinbarte dort am 5* Da zembsr 1945 Kit dem Prokuristen HflBLdes Beklagten
 mündlich die Beförderung seines aus 18 Stücken beste
 henden Gepäcks im Gesamtgewicht von etwa 500 kg nach Hamburg mit einem der regelmässig zwischen Düsseldorf und Hamburg verkehrenden betriebseigenen Lastzüge des Beklagten. Das Gepäck wurde vom Beklagten übernommen und auf einen Anhänger eines Kraftlastzuges verladen.
Auf der Fahrt nach Hamburg geriet der Lastzug am 2o.
Dezember 1945 in der Nähe von Mülheim/Ruhr im Nebel
 in einen Bombentrichterwobei der Anhänger umkippte und der grösste Teil der Ladung auf die Strasse geschleudert wurde. Das Begleitpersonal des Lastzuges barg alsbald unter Leitung von zwei aus Düsseldorf herbeigerufenen Angestellten des Beklagten die Ladung. Die Kisten des Klägers wurden bei dem Unfall
*
zu dem Teil schwer beschädigt.
Nach Instandsetzung des Anhängers an Ort und stelle
9
und dessen Wiederbeladung wurde die fahrt fortgesetzt und Hamburg ohne weitere Zwischenfälle erreicht. In Hamburg Wurde das Gepäck des Klägers am 23« Dezember 1945 in das Lager "Rheinschuppen" des Beklagten übernommen. Es verblieb dort bis zu dem 29. Dezember 1945«
An diesem Tage wurde es auf Veranlassung des Klägers

durch den ffuhrmaim Wilhelm A.	abgeholt und
 dem Kläger in seiner Wohnung zugostellt• Der Klä-
# ♦ *
ger bezahlte die Wachtposten nach Maßgabe der
• *
♦
Rechnung des Beklagten,
*
«
*
Der Kläger behauptet, er habe nach dem Eintreffen
 dar Sendung in Hamburg noch im Rheinschuppen fest-
#
gestellt, dass besonders eine der Kisten sohwer beschädigt worden sei. Der Deckel habe gefehlt und die Seitenwände seien auseinandergeplatzt. In
 dieser Kiste habe sL ch unter anderem eine Brief-
«
markensamiolung und ein Kästchen mit Doppelstücken
 von Briefmarken befunden. Der Inhalt habe sich
%
schon rein räumlich als vermindert erwiesen. Auf seine Bitte hah? der Lagermeister AM die Kiste
•	•	N»	*	*
soweit buhelfsmässig zusammengeschlagen, dass sie
• • •
*
transportfähig geworden sei. Zu Hause habe er
*
dann das fehlen der Briefmarkensammlung und des Kästchens mit den Doppelstücken festgestellt..
Mit der im Dezember 1947 erhobenen Klage verlangt i	dar	Kläger	Schadensersatz	zunächst	in .Höhe von
*	t	*
4«350 UM, davon 4*000 RM für die Br iefmarkensamm-
lung und 350 RI4* i'ür das Kästchen mit den Doppel-
*
stücken. Beide Ansprüche stallte er im Laufe, des
 Rechtsstreites auf insgesamt 2.750 DM um. Er behauptet, dass der Verlust auf eine strafbare Handlung der Angestellten des Beklagten zurückzuführen sei. Er stützt don Klageanspruch auf
§ 431 HGB und % 278 BGB*
Der Beklagte hat Klageabwwisung beantragt. Er be
♦
L
streitet, dass die Briefmarkensammlung im Gepäck
 des Klägers enthalten gewesen und dass sie abhan-
*
den gekommen sei, solange er das Gepäck in Gewahrsam gehabt habe. Im übrigen unterliege der Vertrag den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) und der Kraftverkehrsordnung# Nach diesen Bestimmungen sei seine Haftung auf Verschulden begrenzt und hinsichtlich der Briefmarkensammlung
 als Kostbarkeit ohnedies ausgeschlossen»
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9
Das Landgericht hat den Klageanspruch aus §£ 4^5 ff HGB für gerechtfertigt erklärt# Die ADSp seien nicht Bestandteil des Vertrages geworden# Der Scha-den sei durch Veruntreuung der Angestellten des Beklagten entstanden# Ausserdem habe der Beklagte es schuldhaft unterlassen, den Kläger auf die
 Grenzen seiner Haftung hinzuweisen.
* •
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*
Die Berufung des Beklagten war erfolglos. Das Oberlande sgericht schloss sich im wesentlichen der Begründung des Landgerichts an und führte weiter aus, dass auch die Kraftverkehrsordnung (KVO) nicht Bestandteil des Vertrages geworden sei und keine ** allgemein verbindliche Geltung habe. Die Briefmarkensammlung sei keine Kostbarkeit und der Kläger habe sich auch seiner Ansprüche nicht gemäss
§ 438 HGB begeben. Die Revision wurde zugelassen»
• •
jjffit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Kla-geabwe i sungsanspruch•
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision»
Das Berufungsgericht stellt tatsächlich fest, die
 vermisste Briefmarkensammlung und das Kästchen mit
 den Doppelstücken habe sich in einer der Kisten
* •
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befunden, die.dem Beklagten in Düsseldorf zur Beförderung übergeben worden seien. Ein Verlust der Briefmarken vor der Übergabe sei ausgeschlossen. Ebenso sei der Verlust auf der Strecke zwischen
 Düsseldorf und Hamburg nicht eingetreten, insbe-
• *
sondere nicht boi -dem Sturz des Lastwagens in den
 Bombentrichter und bei der hierdurch erfolgten Beschädigung der Kisten des Klägers. Endlich stehe fest, dass die Briefmarken auch nicht bei der Be-
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förderung vom Hamburger Lagerhaus in die Wohnung
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des Klägers abhanden gekommen seien. Es bleibe nur die ^Möglichkeit, dass der Verlust nährend der La-
gerung im Rheinschuppen in Hamburg eingetreten sei. Die Umstände, die dort zu dem Verlust geführt hätten, seien nicht aufgeklärt worden.
In diesem Zusammenhang führt das Berufungsgericht
 noch aus, dass der Verlust nur auf Diebstahl oder
*
Unterschlagung beruhen könne. Da Beklagter nicht
 behauptet habe, dass Diebstähle dritter Barsonen
*
stattgofunden hätten, müssten die Täter unter den
 Leuten dos Beklagten gesucht werden, kn einer anderen Stelle spricht das Berufungsgericht von dem
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starken Diebstahlverdacht gegen die Leute des Beklagten. Demgegenüber ist aber die Anwendung des
438 HOB abgelehnt worden, weil dor Schaden durch
\Torsatz der Leute wa-don sei.
des
 klagten herbeigeführt
 Mit Hecht beanstandet die Revision diese Begründung als in sich widerspruchsvoll. Es kann ihr nicht entnommen werden, ob das Berufungsgericht die näheren
 Umstände des Abhandenkommens der Briefmarken als un-
* •
geklärt behandeln und lediglich einen starken Diebstahlsverdacht gegen die Angestellten des Beklagten
• *
* # äussern will, oder ob und auf Grund welcher Tatsachen
 es einen Diebstahl durch die Angestellten des Beklagten als erwiesen erachten will. Die weitere verfah-
*
rensrechtliche Rüge der Revision, dass das Beru-
*
fungsgericht die Zeugenaussagen nicht vollständig
 gewürdigt, insbesondere die Bekundungen nicht berück-
♦
*
sichtigt habe, dass vier fremde Arbeiter zu den Ber-
I
gungsarbeiten herangezogen worden und auch fremde
 Mitfahrer, an der Unfanstelle anwesend gewesen seien,
*
greift nicht durch, 'onn es auch nahe gelegen hätte,
*	t
ausdrücklich zu der Möglichkeit Stellung zu nehmen,
♦
o> nicht durch diese fremden Arbeiter oder die unb-o-
*
kannten Mitfahrer ein Diebstahl hätte verübt werden können, so spricht doch nichts dafür, dass das Berufungsgericht diese Möglichkeit übersehen und sich ihr verschlossen hätte, es hat sich auf die Aussagen
 der Zeugen Schflft, cflHt und RflIBl verlassen, die
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es für ausgeschlossen erklärt haben, dass an der Unfalls teile etwas weggekommen sei, Wenn das Berufungs-
♦
gericht dem Glauben schenkte, so beruht diese Begrün-
*
dung auf der dem Tatrichter allein zustehenden Be-weiswürdigung, durch die auch die von der Revision angedeutete Möglichkeit ausgeschlossen werden kann. Ein vei’fahrensrechtlicher Verstoss kann darin nicht gesehen werden.
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Dagegen unterliegt die materiellrechtliche Begründung des Berufungsgerichts entscheidenden Bedenken. Das Berufungsgericht prüft den Klageanspruch an Hand der Bestimmungen des HGB über das Frachtgeschäft. Diese enthalten zu dem grossen Teil nachgiebiges Recht, das durch Barteivereinbarung abgeändert werden kann. Das vorliegende Frachtgeschäft wurde vereinbarungsgemäss durch Kraftwagen auf der Strecke Düsseldorf-Hamburg auogoführt. Es bedurfte daher der
♦
ITüfung, ob es dem Gesetz über den Güterfernverkehr
 mit Kraftwagen vom 26. Juni 1935 (RGBl 1,788) unterlag. Soweit dieses Gesetz alle Fernverkehrsunterneh-mer in § 9 zu einem öffentlich-rechtlichen "Reichs-
»
kraftwagonbetriebsverband" (RKE) zusammengeschlossen und diesem Verband Aufgaben zugewiesen hat, ist es durch die Auflösung dieser Körperschaft gegenstandslos geworden. Darüber hinaus hat es aber Geltung behalten und ist auch von der Bundesgssetzgebung weiter entwickelt worden. Durch § 13 GFG ist die Auf-. Stellung eines Güterfernverkehrstarifes im Einvernehmen mit der Reichsbahn angeordnet worden, der alle zur Berechnung des Beförderungsentgelts notwen-
♦
)	digen	Angaben	unct alle anderen für den BefÖrderungs-
vertrag uassgebenden Bestimmungen enthalten musste.
*•
Der Reichsverkehrsminist :r hatte diesen Tarif zu genehmigen und er ist von ihm nach erfolgter Genehmigung erstmalig unter dem 30# März 1936 im Reichsverkehrsblatt (B 151) veröffentlicht worden. Einen
* •
Teil dieses Tarifes bildet die Kraftverkehrsordnung (KVO). Es mag dahingestellt bleiben, ob diesen Tarif und damit der ICraftvorkehrsordnung eine allgemein verbindliche Geltung zukommt. Denn auch wenn diese

L
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*
Frage verneint werden müsste, hat der Tarif in jedem Falle seit seiner Veröffentlichung durch den Reichs-ver kehrsminist er seinem Inhalte nach den Charakter einer allgemein geregelten Vertragsordnung erhalten, deren Einfluss auf alle in seinen Rahmen fallenden Rechtsgeschäfte auch nach der Auflösung des RKB geprüft werden muss, ehe auf die allgemeinen Vorschriften des HGB über das Frachtgeschäft zurückgegriffen werden darf*
+
Die Rechtsprechung zur Geltung allgemeiner typischer Vertragsbestimmungen geht zurück auf eine ältere Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 81,117), die zu dem ersten Mal die Revisibilität solcher normativer Vertragsbedingungen feststellte, die als allgemeine Norm in gleichem Sinne eine Vielheit anderer bereits bestehender wie auch kühftig abzuschliessender Vertragsverhältnisse beherrschen sollen« Nach anfänglichem Schwanken (z,RGZ 103,05 und RGZ 109,305,
 RG JurW 31,1956) wurde dieser Gedanke weiter entwik-kelt, und es kam schliesslich in der grundlegenden Entscheidung des VII« Zivilsenats vom 31. Januar 1941 (DR 41,1211) zu dem klaren Ausdruck, dass sich der Abschluss von Verträgen, die unter Bezugnahme auf, oft
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sehr umfangreiche Geschäftsbedingungen geschlossen
♦
werden, kaum noch als eine echte vertragliche Vereinbarung all dieser den VertragsInhalt bildenden Regelungen darstellt« Sie bedeute - so heisst es in der Entscheidung - viel eher die Unterwerfung unter eine fertig bereitliegende Rechtsordnung, und es komme wenig darauf an, was den in diese Rechtsordnung Ein-
«
tretenden im einzelnen von ihrem Inhalt bekannt sei Diesen Grundsätzen, die weitgehende Zustimmung gefunden haben (vgl Herschel DB 41>55; BR 41,1726;
DR 42,753; Bernhard DR 42,1171; Kersting DR 41,1211
Ilamann MDR 49,209; RGZ 171,46; KG.MDR 50,286; OGH
flJW 49,905), schliesst der erkennende Senat sich an
♦
§
Die Anwendbarkeit des allgemeinen Kraftwagentarifs auf das in Rede stehende Frachtgeschäft kann daher nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf die
t
Kenntnis des Klägers von diesen Bedingungen oder wenigstens darauf abgestellt werden, ob er mit so 1-chen Bestimmungen habe rechnen müssen. Das Berufungsgericht übersieht, dass der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt sein Gepäck dem Beklagten formlos und ohne jede weitere Vereinbarung zur Beförderung übergeben hat. Bereits damit hat er sich sillschweigend dem Tarif und der damit verbundenen KVO unterworfen. Das Bestehen solcher allgemeinen Ordnung musste er als ein in leitender wirtschaftlicher Stellung seit Jahren tätiger Mann in Rechnung stellen; andernfalls hätte er auch besondere Vereinbarungen über das Entgelt getroffen.
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Für die ADSp, auf deren Geltung der Beklagte sich ausserdem beruft, würde hinsichtlich ihrer normativen Geltung an sich ähnliches gelten wie für die KVC. Ihre HaftungsbeStimmungen schränken aber die Haftung des Beklagten noch wesentlich weiter ein, und das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass § 18 GFG, der die Einschränkung der
 Haftung Über den nach § 13 GFG fostgelegton Tarif
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hinaus verbietet, dor Anwendbarkeit der ADSp im Wege steht. Es kommt hinzu, dass der Beklagte die ihm
• nach § 35 ADSp obliegende Verpflichtung zur Versiehe-
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.rung dos Gutes für Rechnung des Klägers unterlassen und damit gemäss § 41 c ADSp auf jeden Fall das Recht verloren hat, sich dem Kläger gegenüber auf die ADSP
.zu berufen. Die Einbeziehung des Transportes in die
*
Generalversicherung des RKB entband den Beklagten nicht von dieser Verpflichtung, denn sie betraf nur seinen eigenen Versicherungsschutz, nicht den des Klägers.
*
Das Berufungsgericht wird deshalb den Klageanspruch
 erneut nach den Bestimmungen der KVO prüfen müssen.
*
*
% ♦ •
*
Für die Haftung des Beklagten nach der KVO kommt es auf die in § 34 © KVO normierten Ausschlüsse von der
 Ersatzpflicht für Gegenstände mit einem Sonderwert
 von 2.500 RM je Einzolstück an, Es wird zu prüfen
 sein, ob diese Haftungsgrenze nicht mindestens für
 die vom Kläger z.Zt. der Beförderung mit 4,000 RM be-
♦
wertete Sammlung, vielleicht sogar für den gesamten
♦
Briofmarkenbestand überschritten wird, sofern sich
 ergeben sollte, dass die Sammlung und die Doppel-
*
stücke als eine Einheit anzusehen seien.
*
*
%
Schliesslich wird im Hinblick auf die in § 35 KVO
* *
festgesetzte Haftungsgrenze von 80 RM je Kilogramm
* +
verlorenen Rohgewichts das Gewicht dar verlorenen
 Stücke festzustellen und die Frage der Ge1dumstellung
*
zu prüfen sein, ehe eine Grundentscheidung in vollem
 Umfange des Klageantrages möglich ist.
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Hinsichtlich des Erlöschens etwaiger Ersatzansprüche
11
*
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*
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wird sodann im Rahmen des § 39 KVO zu prüfen sein, oh und aus wessen Verschulden eine rechtzeitige
 Feststellung des Schadens entbrechend § 37 KVO
vor der Annahme des Gutes unterblieben ist oder ob Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Beklagte sich durch seinen dazu ermächtigten La-
geroioister mit der endgültigen Prüfung des Scha-
*
dens in der Wohnung des Klägers stillschweigend einverstanden erklärt hat*
* *
Die Hilfsbegründung, mit der das Berufungsgericht
 dem Landgericht beitritt, trägt das Urteil eben-
*
falls nicht, wie die Revision mit Recht ausführt. Die Brsatzpflicht des Beklagten kann nicht daraus hergeleitet werden, dass er den Kläger nicht auf seine beschränkte Haftung hingowijsen und zu dem Abschluss einer Versicherung veranlasst hat. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge erwähnte Anordnung des Reichs Verkehrsministers
 vom 17. Mai 1940 (RVKBl 40 B Nr 25) befasst sich lediglich mit dem eigenen Risiko des Unternehmers bei Beförderung ven Umzugsgut mit gewöhnlichen Lastkraftwagen. Aus ihr ist keine Verpflichtung des Beklagten zur Kundmachung seiner
 Haftungsbeschränkung zu entnehmen. Zu einer
 solchen hätte der Beklagte erst Veranlassung gehabt, wenn der Kläger ihm den ungewöhnlich wertvollen Inhalt der beschädigten Kiste mitgeteilt hätte. Das ist unstreitig nicht geschehen.

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»
Dor Beklagte konnte daher nicht annehraen, dass eine diesbezügliche Haftungsbeschränkung in Fra
 go kommen könnte*
* •
* « ♦
ius allen diesen Gründen musste der Revision stattgegebon v/erden.
gez* Lindonmaier gez, Heidenhain gez* Dr,Birnbach
*
♦
gez. V?ildo	gez*	Schmidt
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