Die Klägerin ist eine rechtsfähige Vereinigung von Gewerbetreibenden mit dem satzungsmäßigen Ziel der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Sie hat - neben einem weiteren Antrag, der nicht Gegenständ des Revisionsverfahrens ist - beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln in gesetzlicher Höhe zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Zeitungsanzeigen für einen Behandlungsaufenthalt in seinem Krankenhaus in Bernried außerhalb der Fachkreise mit der Angabe "Depressionen" zu werben. Zwar könne dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte sich auf die Privilegierung des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG berufen könne, weil sein Krankenhaus seine Patienten überwiegend mit kurmäßigen Anwendungen behandle. Wer sein Haus als Krankenhaus führe und mit dieser Bezeichnung werbemäßig hervortrete, könne sich nicht auf die Privilegierung des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG berufen. Nach ärztlichem Standesrecht sei es zulässig, wenn ein Krankenhaus neben dem Namen des ärztlichen Inhabers oder Leiters und seiner Arztbezeichnung auch ein Hauptindikationsgebiet werbemäßig herausstelle. Insoweit erlaube das Standesrecht dem Arzt als Inhaber oder Leiter eines Krankenhauses auch die Werbung für die Behandlung von Krankheiten aus dem Katalog des Anhangs zu § 12 HWG. Auf diesem Hintergrund sei kein Grund ersichtlich, eine Werbung, die in Verbindung mit dem Namen des ärztlichen Inhabers oder Leiters Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß das Krankenhaus des Beklagten vom Wortlaut der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 2 HWG nicht erfaßt wird, weil es - so die verfahrensfehlerfreie und insoweit von der Revision unbeanstandete Feststellung des Berufungsgerichts - als Krankenhaus geführt und bezeichnet wird. Ob dies - wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat - zwangsläufig zur Folge hat, daß der Beklagte sich auf die in der genannten Vorschrift enthaltene Ausnahmeregelung nicht berufen kann, oder ob letztere nach Sinn und Zweck des § 12 HWG über ihren Wortlaut hinaus grundsätzlich auch auf Krankenanstalten der hier vorliegenden Art entsprechend anwendbar sein könnte, bedarf auch im vorliegenden Fall - ebenso wie in den Senatsurteilen vom 1. 2 Satz 1 HWG (damals § 10 Abs. 2 HWG a.F.) nicht auf eine ärztliche Werbung, die sich im Einklang mit den ärztlichen Standesregeln hält (BGH, Urt. v. Nach diesen Standesregeln ist es einem Arzt, der Inhaber oder leitender Arzt einer Klinik ist, nicht verwehrt, letztere in Anzeigen oder Ankündigungen mit seinem Namen und unter Angabe eines Hauptindikationsgebiets werben zu lassen (vgl. Das Krankenhaus des Beklagten hätte somit bei gleichzeitiger Nennung des Namens seines leitenden Arztes mit dem Hinweis auf das Indikationsgebiet "Depressionen" werben dürfen, ohne daß dem - wegen des Einklangs einer solchen Werbung mit ärztlichem Standesrecht und in Ermangelung eines Verstoßes gegen den Normzweck des § 12 HWG (Verhinderung der Selbstmedikation) - § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG hätte entgegengehalten werden dürfen (vgl. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht durchgreifende Gründe vermißt, die es rechtfertigen könnten, eine im übrigen identische Werbung des Krankenhauses dem Verbot des § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG allein deshalb zu unterwerfen, weil darin der Name des ärztlichen Leiters nicht genannt wird. Das Berufungsgericht hat somit den Antrag auf Unterlassung der Werbung außerhalb der Fachkreise mit der Indikation "Depressionen" schlechthin zu Recht abgewiesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAHEN OES VOLKES Verkündet am: 15. Juni 1988 Kalus Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 ZR 52/8?- URTEIL in dem Rechtsstreit PS - Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb e.V in t gesetzlich vertreten durch den Vorstand Johannes Diether Gflfli, Straße Dl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Institut für Sozialmedizin, Prävention und Rehabilitation e .V. [Straße gesetzlich vertreten durch das Vorstandsmitglied Prof. Dr. Dr. Uwe S* HSHHHIstraße ■, Ti Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 31. Dezember 1986 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen . Von Rechts wegen 3 6? Tatbestand: Die Klägerin ist eine rechtsfähige Vereinigung von Gewerbetreibenden mit dem satzungsmäßigen Ziel der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Der Beklagte ist Träger eines Krankenhauses in Bernried, das die Bezeichnung "Fachkrankenhaus für Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen" führt. Er hat im Jahre 1984 in Zeitschriften unter anderem mit der Indikation "Depressionen (versch. Art)" geworben. Die Klägerin hat dies als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat - neben einem weiteren Antrag, der nicht Gegenständ des Revisionsverfahrens ist - beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln in gesetzlicher Höhe zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Zeitungsanzeigen für einen Behandlungsaufenthalt in seinem Krankenhaus in Bernried außerhalb der Fachkreise mit der Angabe "Depressionen" zu werben. Die Klage ist insoweit in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt . Entscheidunqsqründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwar könne dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte sich auf die Privilegierung des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG berufen könne, weil sein Krankenhaus seine Patienten überwiegend mit kurmäßigen Anwendungen behandle. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gelte die Privilegierung des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG nur für Heilbäder, Kurorte und Kuranstalten. Krankenhäuser, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch davon deutlich unterschieden seien, unterlägen demgemäß in vollem Umfang dem Werbeverbot des § 12 Abs. 2 HWG. Wer sein Haus als Krankenhaus führe und mit dieser Bezeichnung werbemäßig hervortrete, könne sich nicht auf die Privilegierung des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG berufen. Gleichwohl erweise sich das landgerichtliche Urteil im Ergebnis als zutreffend. Nach ärztlichem Standesrecht sei es zulässig, wenn ein Krankenhaus neben dem Namen des ärztlichen Inhabers oder Leiters und seiner Arztbezeichnung auch ein Hauptindikationsgebiet werbemäßig herausstelle. Insoweit erlaube das Standesrecht dem Arzt als Inhaber oder Leiter eines Krankenhauses auch die Werbung für die Behandlung von Krankheiten aus dem Katalog des Anhangs zu § 12 HWG. Darin liege kein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 HWG, da Werbemaßnahmen eines Arztes, die standesrechtlich zulässig seien, einen solchen Verstoß nicht begründen könnten. Auf diesem Hintergrund sei kein Grund ersichtlich, eine Werbung, die in Verbindung mit dem Namen des ärztlichen Inhabers oder Leiters eines Krankenhauses und seiner ärztlichen Bezeichnung zulässig sei, dann als unzulässig anzusehen, wenn ein Krankenhaus in gleicher Weise, aber ohne Hinweis auf den ärztlichen Inhaber oder Leiter werbe. Der Antrag der Klägerin, dem Beklagten die Werbung mit der Indikation "Depressionen" schlechthin zu verbieten, sei demnach nicht begründet. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß das Krankenhaus des Beklagten vom Wortlaut der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 2 HWG nicht erfaßt wird, weil es - so die verfahrensfehlerfreie und insoweit von der Revision unbeanstandete Feststellung des Berufungsgerichts - als Krankenhaus geführt und bezeichnet wird. Ob dies - wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat - zwangsläufig zur Folge hat, daß der Beklagte sich auf die in der genannten Vorschrift enthaltene Ausnahmeregelung nicht berufen kann, oder ob letztere nach Sinn und Zweck des § 12 HWG über ihren Wortlaut hinaus grundsätzlich auch auf Krankenanstalten der hier vorliegenden Art entsprechend anwendbar sein könnte, bedarf auch im vorliegenden Fall - ebenso wie in den Senatsurteilen vom 1. Juni 1988 (I ZR 49/87 und I ZR 50/87) - keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG braucht nur dann herangezogen zu werden, wenn überhaupt eine Werbung vorliegt, die dem Verbot des § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG nach dessen Sinn und Zweck unterfällt. Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht jedoch vorliegend rechtsfehlerfrei verneint. 6 Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, erstreckt sich das - der Verhinderung der Selbstmedikation durch Laien dienende - Verbot des § 12 *Äbs. 2 Satz 1 HWG (damals § 10 Abs. 2 HWG a.F.) nicht auf eine ärztliche Werbung, die sich im Einklang mit den ärztlichen Standesregeln hält (BGH, Urt. v. 10.3.1971 - I ZR 109/69, GRUR 1971, 585, 587 = WRP 1971, 469 - Spezialklinik; vgl. auch Doepner, Heilmittelwerbegesetz, § 12 Rdn. 11 und Rdn. 36). Nach diesen Standesregeln ist es einem Arzt, der Inhaber oder leitender Arzt einer Klinik ist, nicht verwehrt, letztere in Anzeigen oder Ankündigungen mit seinem Namen und unter Angabe eines Hauptindikationsgebiets werben zu lassen (vgl. § 21 Abs. 3 BO für die Ärzte Bayerns vom 1. Januar 1978 in der Fassung vom 6. Oktober 1985; die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 19. November 1985 - 1 BvR 38/78, GRUR 1986, 387 - Sanatoriumswerbung gegen die in der Bestimmung enthaltene Beschränkung auf nur ein Hauptindikationsgebiet sind für die vorliegende Beurteilung unerheblich, weil die Entscheidung insoweit die standesrechtliche Zulässigkeit nicht einschränkt, sondern erweitert). Ein "Hauptindikationsgebiet" in diesem Sinne entspricht dem Umfang nach zwar weitgehend, aber - wie der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1985 (aaO - Sanatoriumswerbung) erkennen läßt - nicht ausschließlich dem einer Facharztbezeichnung; vielmehr können auch speziellere und abweichende Indikationsgebiete in Betracht kommen (vgl. BVerfG aaO), sofern sie für eine Spezialisierung hinreichend fachbezogen und eingrenzbar sind. Diese Voraussetzungen durfte das Berufungsgericht für das Gebiet der "Depressionen" als erfüllt ansehen, ohne daß dies rechtlichen Bedenken begegnet. £0 Das Krankenhaus des Beklagten hätte somit bei gleichzeitiger Nennung des Namens seines leitenden Arztes mit dem Hinweis auf das Indikationsgebiet "Depressionen" werben dürfen, ohne daß dem - wegen des Einklangs einer solchen Werbung mit ärztlichem Standesrecht und in Ermangelung eines Verstoßes gegen den Normzweck des § 12 HWG (Verhinderung der Selbstmedikation) - § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG hätte entgegengehalten werden dürfen (vgl. BGH aaO, Spezialklinik). Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht durchgreifende Gründe vermißt, die es rechtfertigen könnten, eine im übrigen identische Werbung des Krankenhauses dem Verbot des § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG allein deshalb zu unterwerfen, weil darin der Name des ärztlichen Leiters nicht genannt wird. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da in der Tat ein sachlicher Grund für eine in dieser Weise unterschiedliche rechtliche Behandlung zweier - jedenfalls im Hinblick auf den Normzweck des § 12 HWG - gleichwertiger Sachverhalte nicht erkennbar, insbesondere dem § 12 HWG selbst nicht entnehmbar ist. 8 III. Das Berufungsgericht hat somit den Antrag auf Unterlassung der Werbung außerhalb der Fachkreise mit der Indikation "Depressionen" schlechthin zu Recht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Teplitzky Mees v. Gamm Piper Erdmann