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BGH · I ZR 52/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 52/67

UVfß § 3 Scotch Whisky Erwartet der Verkehr, daß die unter einer bestimmten Bezeichnung vertriebene, aus dem Ausland eingeführte Ware den im Ausland für die Verwendung der Bezeichnung aufgestellten Herstellungserfordernissen entspreche, so wird er durch die Verwendung der Bezeichnung für eine Ware, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, auch dann irregeführt, wenn er keine nähere Vorstellung vom Inhalt jener Erfordernisse besitzt.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» Januar 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Xrüger-liieland und der Bundesrichter Fehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Dr. Merkel für Recht erkannt: Diesen bezeichnet sie auf dem Flaschenetikett als "Scotch Whisky", Das Etikett enthält ferner die Angabe "Rare Old". Rach den in Großbritannien geltenden Bestimmungen darf Trinkbranntwein nur dann als Scotch-Whisky bezeichnet werden, wenn er in Schottland nach einem bestimmten Verfahren destilliert und mindestens 3 Jahre gelagert ist. 1. unter der Bezeichnung "Scotch Whisky" eine importierte Spirituose in den Verkehr zu bringen, deren alkoholische Bestandteile nicht mindestens drei Jahre gelagert sind und/oder die Bezeichnung "Scotch'-.Whisky"Zur Kennzeichnung einer solchen Spirituose in Ankündigungen, Preislisten, Empfehlungen, Bechnungen oder dgl. 2. zu Sv.ecken des Wettbewerbs in bezug auf eine aus Großbritannien eingeführte Spirituose, nämlich "Scotch Whisky" die Bezeichnung "Rare Old" zu verwenden, sofern die betreffende Spirituose nicht wenigstens drei Jahre gelagert ist. Bio Beklagte hat Abweisung der /Klage beantragt und 'reitend gemacht, der inländische Verbraucher verbinde mit Ap-r Angabe "Scotch Whisky" keine konkrete Vorstellung über ßosaen Alter und die Bauer seiner Lagerung. Das Landgericht stellt fest, der mit den Eigenarten dos Whisky vertraute Verbraucher sei über das Erfordernis der dreijährigen Mindestlagerzeit unterrichtet; dieser Teil,des Verbraucherpreises wisse,"daß ein als Scotch Whisky beseichneter Whisky drei Jahre gelagert sei. Der Verbraucher verbinde damit, auch wenn er über Einzelheiten nicht orientiert sein'möge, die Vorstellung eines Getränks von besonderer Güte, das nach einem: bestimmten Verfahren in Schottland hergestellt seil Im: Inland ■ Würden schottische Whiskymarken unter großem Werbeaiifwand in erheblichem Umfang vertrieben; sie seien im-allgemeinen teurer als die deutschen Whiskys. Biese Erwägungen, so führt das Landgericht weiter aus, träfen erst recht für die Angabe "Rare Old” zu, die in besonders eindringlicher Form den Eindruck hohen Alters und besonderer, durch Lagerung erzielter Güte hervorrufe. Sie handle aber auch gegen die guten Sitten im Wettbewerb, weil sie sich durch unrichtige Angaben über ihre Ware einen Vorsprung auf Kosten ihrer Mitbewerber verschaffe, die ihren Whisky unter besonderen Kosten und Mühen vorschriftsmäßig mindestens 3 Jahre lagerten. Bezüglich der übrigen Verbraucher fehle es an der PestStellung, weiche konkret 'en Vorstellungen sie über die Eigenschaften des angebotenen Whisky haben, ob sie diese als wesentlich ansehen und ob diese Eigenschaften tatsächlich nicht vorhanden sind» Bas angefochtene Urteil enthalte überhaupt keine Feststellungen darüber, welche Eigenschaften ein in Großbritannien unter der Bezeichnung Die hierin getroffenen Vereinbarungen, nach denGIi solche Bezeichnungen Wettbewerb srechtl ich im Inland nach äen Bestimmungen des Part-norstaatos zu schützen seien, hätten sich gerade deshalb als erforderlich erwiesen, weil entgegen der Auffassung des iQ.nögerichts nicht davon ausgegangen werden könne, ein nicht unerheblicher Beil der inländischen Verbraucher an, daS ausländische Erzeugnisse den im Ausland be-„+MionäQn Eennz e i chnungsvorschr if- daß Scotch 'Whisky drei Jahre gelagert seih 1!3U^* ^ür sie ist die Erfüllung dieser Vorans set zung für die Führung der Bezeichnung .Scotch Whisk^ schon deshalb wettbewerblieh von Bedeutung» weil sie andernfalls mit Beanstandungen der Ware durch ihre Abkäufer rechnen müssen« Baß § o BWG nicht nur <3~e Verbraucher, sondern auch die Einzelhändler schützt, welche die auf die Beschaff e2üici'fc'der Ware hinweisende Bezeichnung entsprechend ihrer allgemein anerkannten Bedeutung verwenden, bedarf keiner Ausführung. a) Soweit das Landgericht sich mit dem der Vorschrift über die Mindestlagerzeit kündigen feil der Verbraucher befaßt, fehlt zwar die von der Revision vermißte, vom Standpunkt des Landgerichts aus nicht erforderliche Feststellung, daß dieser Feil des Verbraucherkreises im Rechts-sinno nicht imerheblich sei. b) Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts verbindet aber ein nicht unerheblicher Teil der ängesnroche-non Verkehrskreioe mit der Bezeichnung "Scotch Whisky11 ge_ donfalls die Vorstellung, das so bezeichnete Getränk entspreche genau dem in Großbritannien unter derselben Bezeichnung erhältlichen« Diese Feststellung ist nicht etwa einschränkend dahin aufsufassen, die Vorstellung der Verbraucher beziehe sich, nur auf die im Geschmack zu dem Ausdruck gelangende Qualität der Ware. Es ist für die Anwendung des § 5 WG nicht notwendig, daß die angegriffene Angabe innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise eine konkretere als die vom Landgericht festgestellto Vorstellung erweckt. die Ware, sofern 3ie als "Scotch Whisky"' bezeichnet ist, den im Ursprungsland vorausgesetzten Erfordernissen entspreche, weist -zwar die Besonderheit auf, daß es sich um eine verweisende Vorstellung handelt, bei der der Verbraucher sich sogar boraßt sein mag, daß er über die Tragweite dieser Verweisung nichts Näheres wisse» Auch;derartige unbestimmte Vorstellungen, die im.geschäftlichen Leben nicht selten verkommen, können aber eine erhebliche Bedeutung im Wettbewerb haben. Je schwieriger es für das Verbraucherpublikum ist, die Eigenschaften von .'■'Waren, insbesondere neuartiger und ausländischer Erzeugnisse zu erkennen, desto mehr ist es darauf angewiesen, auf die zutreffende Verwendung gerade solcher Bezeichnungen zu vertrauen, die nichts unmittelbar über die Eigenschaften der Ware -aussagen,' von denen es aber zu Recht annimmt, daß sie nur dann verwendet werden, v/enn bestimmte Herstellungserfordernisse erfüllt sind, die sich auf die Wertschätzung durch den Verbraucher auswirken können. Während einerseits Handelsbräuche und Vereinbarungen beteiligter Gewerbetreibender über die Voraussetzungen für die Verwendung bestimmter Warenbezeichnungen eine Grenze dort finden, wo sie zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise führen würden (BGH GRUR 1967, 30, 32 - Rum-Verschnitt), greift im übrigen der Schutz des § 3 UWG ein, wenn solche Bezeichnungen, auf deren zutreffende Verwendung das Publikum ver-traut, in irreführender Weise verwendet werden. v/enn das Publikum erwartet, daß die Ware ist, wie die damit befaßten Fachkreise und Stellen es für die Verwendung der fraglichen Bezeichnung als richtig befunden haben (BGH aaO). Im Streitfall kommt es deshalb nicht darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise bestimmte Vorstellungen auch Uber den Inhalt der in Großbritannien erlassenen Vorschriften über die Verwendung der Bezeichnung "Scotch Whisky" haben, und ob sie insbesondere wissen, daß sie eine dreijährige Lagerzeit verlangen. -.Deshalb beeinträchtigt die Verwendung solcher Bezeichnungen für Waren, die derartigen Anforderungen - hier d er lagerungs-zeit - nicht entsprechen, sowohl die Interessen.der Verbraucher als auch die der Mitbewerber, die sich derselben Bezeichnung nur nach Erfüllung der.'regelmäßig mit Hosfen verbundenen Voraussetzungen bedienen. Da es sich bei "Scotch Whisky" um eine qualifizierte, auf ausländische, Bozeichnungsanforderungen bezogene Herkunftsangabe handelt, ist die Anwendung.des:§ 3,':.'tWG nicht deshalb ausgeschlossen, weil der von der Beklagten vertriebene Whisky fertig aus Schottland, eingeführt dst, denn angesichts der hier festgestollten Vörbrauchervors.tellung besagt die Angabe "Scotch Whisky" mehr, als daß. Ausschlaggebend ist, daß der Whisky: nicht den in Großbritannien für ein als Scotch Whisky -bezeichnetes' Getränk gestellten Herstellungsanforderungeh entspricht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch ein Verstoß gegen § 1 ÜWG gegeben ist, wenn ein Gewerbetreibender die Bezeichnung "Scotch Whisky" für ein Erzeugnis verwendet, bei dem die erforderlichen Herstellungsvoraussetzungen nicht gegeben sind? 5. Der weitere Antrag auf Unterlassung der Angabe "Rare Old" für eine aus Großbritannien eingeführte' Spirituose, die nicht'wenigstens drei Jahre gelagert ist? Der Antrag bezieht sich offenoar auf den Fall, daß die Beklagte ihr Erzeugnis,, nämlich einen aus Schottland eingeführten Whisky, nicht mehr als "Scotch Whisky” bezeichnet?

Zitierte Normen: § 3 UWG § 5 WG § 3 UWG
AngabeVerbraucherVerwendungScotchBezeichnungWareVorstellungWhisky

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BC-HZj___________ja
UVfß § 3
Scotch Whisky
 Erwartet der Verkehr, daß die unter einer bestimmten Bezeichnung vertriebene, aus dem Ausland eingeführte Ware den im Ausland für die Verwendung der Bezeichnung aufgestellten Herstellungserfordernissen entspreche, so wird er durch die Verwendung der Bezeichnung für eine Ware, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, auch dann irregeführt, wenn er keine nähere Vorstellung vom Inhalt jener Erfordernisse besitzt..
BGH, Urto Vo 15» Januar 1969 - I ZR 52/67 - Bö Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I_ZR_52/67_
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Pirina _Egon
 Sch
L-Straße
 Verkündet am
15» Januar 1969 Werner,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Br.
und Brj
 den SpBBBBMBPder	e.V., Wi
 KpBBb-PPNMiPB-Ring fl|, vertreten durch seinen Vorstand-, G-o SchnpPBfr-Teppp in Bi ppp und Br. Philipp La WKtKUtgf in XoJflPBBBBp,
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollrnächtigter: Rechtsanwalt Br.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» Januar 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Xrüger-liieland und der Bundesrichter Fehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Dr. Merkel
 für Recht erkannt:
Die Sprungrevision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 1967 wird auf kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Der Kläger ist ein Verband zur Forderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 UWß. Die Beklagte handelt mit Spirituosen. Sie vertreibt u.a. einen in Schottland hergostellten Whisky unter der Bezeichnung "Lord Rochester". Diesen bezeichnet sie auf dem Flaschenetikett als "Scotch Whisky", Das Etikett enthält ferner die Angabe "Rare Old". Ein Werbetext auf dem rückseitigen Etikett der Flaschen weist den Whisky ferner als "Original - Scotch-Whisky" aus.
Rach den in Großbritannien geltenden Bestimmungen darf Trinkbranntwein nur dann als Scotch-Whisky bezeichnet werden, wenn er in Schottland nach einem bestimmten Verfahren destilliert und mindestens 3 Jahre gelagert ist. Unstreitig ist der Whisky der Beklagten weniger als 3 Jahre gelagert.
Der Iläger ist der Ansicht, die Beklagte führe durch ßlQ erwähnten Angaben den deutschen .'-Verbraucher irre» Er nat, beantragt, .
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung
 fiskalischer Beugestrafen zu unterlassen,
1.	unter der Bezeichnung "Scotch Whisky" eine importierte Spirituose in den Verkehr zu bringen, deren alkoholische Bestandteile nicht mindestens drei Jahre gelagert sind
 und/oder
 die Bezeichnung "Scotch'-.Whisky"Zur Kennzeichnung einer solchen Spirituose in Ankündigungen, Preislisten, Empfehlungen, Bechnungen oder dgl. zu verwenden;
2.	zu Sv.ecken des Wettbewerbs in bezug auf eine aus Großbritannien eingeführte Spirituose, nämlich "Scotch Whisky" die Bezeichnung "Rare Old" zu verwenden, sofern die betreffende Spirituose nicht wenigstens drei Jahre gelagert ist. ■
Bio Beklagte hat Abweisung der /Klage beantragt und 'reitend gemacht, der inländische Verbraucher verbinde mit Ap-r Angabe "Scotch Whisky" keine konkrete Vorstellung über ßosaen Alter und die Bauer seiner Lagerung. Die Qualität. ßQS von ihr vertriebenen Whisky entspreche der Erv/artung ßer Verbraucher.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der hiergegen unter Zustimmung des Klägers erhobenen Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Ber Kläger bittet um Zurückweisung der
 
Entsche xdungsgründej^
I. Das Landgericht stellt fest, der mit den Eigenarten dos Whisky vertraute Verbraucher sei über das Erfordernis der dreijährigen Mindestlagerzeit unterrichtet; dieser Teil,des Verbraucherpreises wisse,"daß ein als Scotch Whisky beseichneter Whisky drei Jahre gelagert sei. Er werde deshalb von der Beklagten irregeführt, weil deren Whisky unstreitig weniger als drei Jahre gelagert sei.
Die Beklagte führe aber auch den-restlichen Seil der Verbraucher irre, denen die Mindestlagerseit nicht bekannt sei. Dieser Teil der Verbraucher nehme an, der Whisky der Beklagten entspreche in allen seinen Eigenschaften dem Scotch Whisky, wie er in Großbritannien erhältlich sei. Diese Eeststellung könne das Gericht aus eigener Sachkunde treffen. Scotch Whisky sei eine berühmte Herkunftsbezeich-nung. Der Verbraucher verbinde damit, auch wenn er über Einzelheiten nicht orientiert sein'möge, die Vorstellung eines Getränks von besonderer Güte, das nach einem: bestimmten Verfahren in Schottland hergestellt seil Im: Inland ■ Würden schottische Whiskymarken unter großem Werbeaiifwand in erheblichem Umfang vertrieben; sie seien im-allgemeinen teurer als die deutschen Whiskys. Der Kunde lasse sich häufig von Verkäufer das Zustandekommen des Preisunterschiedes erklären und werde hierbei auf das besondere für Scotch Whisky angewandte Herstellungsverfahren und auf die durch die Lagerung verursachten Kosten hingewiesen.
Wenn der Verbraucher sich dann für den teureren. Scotch-Whisky entscheide, so in dem Bewußtsein, ein Getränk von besonderer Güte zu erwerben, das mit dem auch im Ausland gehandelten Whisky identisch sei. Der deutsche Verbraucher verbinde mit der Bezeichnung ’'Scotch Whisky” durchaus
 
konkrete Vorstellungen, gehe aber zu demindest davon aus, daß ein so beseichneter Whisky genau dem in England und Schottland erhältlichen Getränk entspreche» Die kürzere Lagerzoit beeinflusse naturgemäß die Qualität des Whisky; das sei offenkundig» Selbst, wenn das aber nicht der Hall sein sollte, so würden die Verbraucher doch in ihrer Erwartung getäuscht, das Erzeugnis der Beklagten sei ein Whisky mit allen Eigenschaften und Besonderheiten des in Großbritannien gehandelten Scotch-Whisky»
Biese Erwägungen, so führt das Landgericht weiter aus, träfen erst recht für die Angabe "Rare Old” zu, die in besonders eindringlicher Form den Eindruck hohen Alters und besonderer, durch Lagerung erzielter Güte hervorrufe.
Die Beklagte verstoße daher gegen § 3 UWG. Sie handle aber auch gegen die guten Sitten im Wettbewerb, weil sie sich durch unrichtige Angaben über ihre Ware einen Vorsprung auf Kosten ihrer Mitbewerber verschaffe, die ihren Whisky unter besonderen Kosten und Mühen vorschriftsmäßig mindestens 3 Jahre lagerten.
XI. Die Revision der Beklagten macht geltend, es sei nicht festgestellt, daß es sich bei den kundigen Verbrauchern um einen nicht unerheblichen Beil der in Betracht
 kommenden Verkehrskreise handele. Bezüglich der übrigen Verbraucher fehle es an der PestStellung, weiche
 konkret 'en Vorstellungen sie über die Eigenschaften des angebotenen Whisky haben, ob sie diese als wesentlich ansehen und ob diese Eigenschaften tatsächlich nicht vorhanden sind» Bas angefochtene Urteil enthalte überhaupt keine Feststellungen darüber, welche Eigenschaften ein in Großbritannien unter der Bezeichnung
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otch-Whisky" vertriebenes Getränk haben müsse» Ohne
 
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erträgo ausgogangen, welche die Bundesrepublik mit, einer ^eihe ausländischer Staaten über den Schutz von Ursprunge-bozoichnungen abgeochl0sscn babe. Die hierin getroffenen Vereinbarungen, nach denGIi solche Bezeichnungen Wettbewerb srechtl ich im Inland nach äen Bestimmungen des Part-norstaatos zu schützen seien, hätten sich gerade deshalb als erforderlich erwiesen, weil entgegen der Auffassung des iQ.nögerichts nicht davon ausgegangen werden könne, ein nicht unerheblicher Beil der inländischen Verbraucher an, daS ausländische Erzeugnisse den im Ausland be-„+MionäQn Eennz e i chnungsvorschr if-
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in vollem Umfang© entsprächen.
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2« Bas Bandgerächt hat entsprechend dem KlageVorbringen die Erage der Irreführung nur in bezug auf die Verbraucher geprüft.
a) Soweit das Landgericht sich mit dem der Vorschrift über die Mindestlagerzeit kündigen feil der Verbraucher befaßt, fehlt zwar die von der Revision vermißte, vom Standpunkt des Landgerichts aus nicht erforderliche Feststellung, daß dieser Feil des Verbraucherkreises im Rechts-sinno nicht imerheblich sei.
b) Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts verbindet aber ein nicht unerheblicher Teil der ängesnroche-non Verkehrskreioe mit der Bezeichnung "Scotch Whisky11 ge_ donfalls die Vorstellung, das so bezeichnete Getränk entspreche genau dem in Großbritannien unter derselben Bezeichnung erhältlichen« Diese Feststellung ist nicht etwa einschränkend dahin aufsufassen, die Vorstellung der Verbraucher beziehe sich, nur auf die im Geschmack zu dem Ausdruck gelangende Qualität der Ware. Sie meint vielmehr insbesondere das Herstellungsverfahren, zu dem auch d^o der Lagerung gehört.
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Biese PestStellung rechtfertigt die -Verurteilung . clor Beklagten auf Grund des § 3 UWG, der es verbietet, in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse,• insbesondere über die Beschaffenheit von Waren unrichtige Angaben zu machen, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorsurufen. Der Begriff der Beschaffenheitsangabe in diesem Sinne ist weit su fassen. (RGKuW XXXI, 522;' Baumbach-Hefermehl;, Wettbewerbs und Warenzeiehenrecht, 9» Aufl. Band I, Hahdsahl 65 zu § 3 UWG). Er umfaßt nicht nur solche '’Eigenschaften" der Ware,.die ursächlich mit ihrer stofflichen Beschaffenheit Zusammenhängen oder sich auf die Verwendung oder den ■■‘Geschmack der Ware beziehen» Es gehören dazu vielmehr alle auf die Ware besüglichen Angaben tatsächlicher Art (nicht roino Werturteile) die geeignet sind, die Ware in derlügen der angesprochenen Verkehrskreise in einem, günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Bas Gesetz führt nach seiner deutlichen Passung insoweit nur Beispielsfälle auf. Eine Angabe tatsächlicher Art in diesem Sinne besteht auch in der Wahl einer Bezeichnung der Ware, welche die Vorstellung erweckt, die Ware entspreche getreu der in einem bestimmten Herkunftslande unter derselben Bezeichnung erhältlichen. Ba eine Ware, die den dort geltenden Bczeichnungsvoraussetsungen nicht entspricht, in diesem Lande nicht erhältlich ist, umfailt eine solche Verbrauchervorstellung mittelbar zugleich auch diese ausländischen Bezeichnungsvoraussetzungen, selbst wenn der Verbraucher diese nicht im einzelnen kennt»
Es ist für die Anwendung des § 5 WG nicht notwendig, daß die angegriffene Angabe innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise eine konkretere als die vom Landgericht festgestellto Vorstellung erweckt. Bie Vorstellung, daß
 
die Ware, sofern 3ie als "Scotch Whisky"' bezeichnet ist, den im Ursprungsland vorausgesetzten Erfordernissen entspreche, weist -zwar die Besonderheit auf, daß es sich um eine verweisende Vorstellung handelt, bei der der Verbraucher sich sogar boraßt sein mag, daß er über die Tragweite dieser Verweisung nichts Näheres wisse» Auch;derartige unbestimmte Vorstellungen, die im.geschäftlichen Leben nicht selten verkommen, können aber eine erhebliche Bedeutung im Wettbewerb haben. Je schwieriger es für das Verbraucherpublikum ist, die Eigenschaften von .'■'Waren, insbesondere neuartiger und ausländischer Erzeugnisse zu erkennen, desto mehr ist es darauf angewiesen, auf die zutreffende Verwendung gerade solcher Bezeichnungen zu vertrauen, die nichts unmittelbar über die Eigenschaften der Ware -aussagen,' von denen es aber zu Recht annimmt, daß sie nur dann verwendet werden, v/enn bestimmte Herstellungserfordernisse erfüllt sind, die sich auf die Wertschätzung durch den Verbraucher auswirken können. Während einerseits Handelsbräuche und Vereinbarungen beteiligter Gewerbetreibender über die Voraussetzungen für die Verwendung bestimmter Warenbezeichnungen eine Grenze dort finden, wo sie zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise führen würden (BGH GRUR 1967, 30, 32 - Rum-Verschnitt), greift im übrigen der Schutz des § 3 UWG ein, wenn solche Bezeichnungen, auf deren zutreffende Verwendung das Publikum ver-traut, in irreführender Weise verwendet werden. Es ist insoweit kein grundsätzlicher Unterschied zu machen zwischen dem hier gegebenen Pall" einer a u s 1 ä n d.i -sehen Bezeichnung und den zahlreichen Pallen, in denen der Verkehr Bezeichnungen für Waren begegnet, deren. Verwendung durch inländ i sehe Vorschriften an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, wie dies namentlich bei Lebensmitteln häufig vorkommt. Pür diesen Bereich hat cs der erkennende Senat als ausreichend angesehen,
 so liergestellt
 
v/enn das Publikum erwartet, daß die Ware ist, wie die damit befaßten Fachkreise und Stellen es für die Verwendung der fraglichen Bezeichnung als richtig befunden haben (BGH aaO). Im Streitfall kommt es deshalb nicht darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise bestimmte Vorstellungen auch Uber den Inhalt der in Großbritannien erlassenen Vorschriften über die Verwendung der Bezeichnung "Scotch Whisky" haben, und ob sie insbesondere wissen, daß sie eine dreijährige Lagerzeit verlangen. Pas Publikum würde einer Ware, die dem im Herstellungslande bestehenden, Erfordernissen für die Führung einer bestimmten Bezeichnung nicht entspricht, bei Bekanntwerden . dieses Umstandes mindestens mit Vorbehalten begegnen;"' denn es geht - auch v/enn es im einzelnen darüber nichts weiß - im Zweifel davon aus, daß diese Anforderungen einen bestimmten Stand der Qualität sichern sollen und sich nicht -etwa in Vorschriften' rein formaler Hatur erschöpfen, die mit der Qualität der Ware nichts zu tun haben. -.Deshalb beeinträchtigt die Verwendung solcher Bezeichnungen für Waren, die derartigen Anforderungen - hier d er lagerungs-zeit - nicht entsprechen, sowohl die Interessen.der Verbraucher als auch die der Mitbewerber, die sich derselben Bezeichnung nur nach Erfüllung der.'regelmäßig mit Hosfen verbundenen Voraussetzungen bedienen. Vorstellungen der gekennzeichneten Art sind daher, auch wenn sie nicht den von der Revision vermißten konkreteren Inhalt haben, im Rahmen des § 3 UWG schutzwürdig.
Aus dorn Abschluß mehi'erer Staatsverträge über den Schutz sog. qualifizierter, mit Gütevorstellungen verbundener Herkunftsangaben kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Biese Abkommen haben rechtsbegründende Bedeutung über den Bereich des § 3 UWG hinaus vor allem in den Fällen, in denen sich keine Vorstellung inländischer Ver-
kehr:
des Inhalts feststellen läßt, daß die betre:
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fende Bezeichnung irgendwie durch ausländische Normen oder Gepflogenheiten festgelegt ist. Die Abkommen lassen deshalb nicht den Schluß au, der Gesetzgeber sei für alle Balle unberechtigter Verwendung von sog. qualifizierten Herkunftsangaben davon ausgegangen, daß ein Schutz nach § 3 UWG an sich nicht in Betracht komme. Ein solcher Verstoß ist vielmehr dann gegeben, wenn eine solche Ver-kehrsvorstellung - wie hier - festzustellen'ist.’
Da es sich bei "Scotch Whisky" um eine qualifizierte, auf ausländische, Bozeichnungsanforderungen bezogene Herkunftsangabe handelt, ist die Anwendung.des:§ 3,':.'tWG nicht deshalb ausgeschlossen, weil der von der Beklagten vertriebene Whisky fertig aus Schottland, eingeführt dst, denn angesichts der hier festgestollten Vörbrauchervors.tellung besagt die Angabe "Scotch Whisky" mehr, als daß. der Whisky aus Schottland stamme..'
Für die Frage der Unrichtigkeit der verwendeten Bezeichnung ist es ferner unerheblich, ob der Whisky der Beklagten, wie diese behauptet, in bezug auf seine Qualität, insbesondere seinen Geschmack, einem Whisky gleich ist, der wegen dreijähriger Dagerung als Scotch Whisky bezeichnet werden durfte (BGH GHUH 1965,: 681, 683 r -de Paris). Ausschlaggebend ist, daß der Whisky: nicht den in Großbritannien für ein als Scotch Whisky -bezeichnetes' Getränk gestellten Herstellungsanforderungeh entspricht.
Es könnte deshalb auch keine Rolle spielen, wenn etwa seine Lagerzeit nur geringfügig unterschritten sein sollte.
3. Auch die weitere Voraussetzung füxv die Anwendung des § 3 UWG, daß die unrichtige Angabe geeignet ist, den Eindruck eines besonders günstigen Angebots horvorzurufen, ist nach den vorstehenden Ausführungen erfüllt. Wie das
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Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat? legt der inländische Verbraucher hei Getränken dieser Art Wert auf das Alter. Das ergibt sich auch aus der weiteren Werbung der Beklagten? die' gerade• diese. Verbrauchererw^rtung anspricht. Daraiif, ob die Ware der Beklagton tatsächlich die Qualität erreicht? wie drei Jahre gelagerter schottischer Whisky? - kommt es auch in dieser Präge nicht an, da für eine Ware auch dann nicht mit einer unrichtigen anlockenden Bezeichnung geworben werden darf. x?enn das Angebot■ in Wirklichkeit ebenso günstig ist, wie das einer Ware, für die die Bezeichnung eu Recht verwendet wird.
4. Danach ist der Antrag auf Unterlassung der Bezeichnung "Scotch Whisky” nach § 3? 15 Abs. 1 ÜWG gerechtfertigt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch ein Verstoß gegen § 1 ÜWG gegeben ist, wenn ein Gewerbetreibender die Bezeichnung "Scotch Whisky" für ein Erzeugnis verwendet, bei dem die erforderlichen Herstellungsvoraussetzungen nicht gegeben sind? und sich hierdurch einen Vorsprung vor Mitbewerbern verschafft, die sich an diese Voraussetzungen halten.	'
5. Der weitere Antrag auf Unterlassung der Angabe "Rare Old" für eine aus Großbritannien eingeführte' Spirituose, die nicht'wenigstens drei Jahre gelagert ist? ist ebenfalls begründet. Das erforderliche Rechtsschutzbedürf-nis ist. auch für diesen Antrag gegeben; es wird von der Revision .auch nicht angezweifelt. Der Antrag bezieht sich offenoar auf den Fall, daß die Beklagte ihr Erzeugnis,, nämlich einen aus Schottland eingeführten Whisky, nicht mehr als "Scotch Whisky” bezeichnet? denn andernfalls hätte der Antrag gegenüber dem ersten keine selbständige Bedeutung,
 Dio Auffassung des Landgerichts,
 die Angabe "Rare Old"
word© von einem nicht unerheblichen feil der angesprochenen Verkehrskroise.sprachlich richtig verstanden, ist mit der Sprungrevision nicht angreifbar.
Die Angabe ist für'einen weniger als drei Jahre gelagerten Whißky auch unrichtig. Ohne Rechtsirrtnm stellt
 das Landgericht fest, daß diese Angabe in ganz besonders eindringlicher Dorm den Eindruck hohen Alters und. besonderer Güte durch lange Lagerung hervorrufe. 1© ist weitge-
hend bekannt, daß Spirituosen dieser Art ohnehin vielfach einer mehrjährigen Lagerung unterzogen werden«, Es ist deshalb nicht rcchtsfehlerhaft, wenn das Landgericht damit ersichtlich zugleich foststellt, daß eine Lagerung von weniger als drei Jahren bei einem Erzeugnis dieser Art nicht
 der Vorstellung des Publikums von hohem Alter entspricht.
IV, Die Revision der Beklagten war danach mit der sich aus § 97 Abs» 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. •
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 Simon	Merkel