Die Klägerin ist ein Fachverlag, in dem wissenschaftliche Werke erscheinen« Sie hat die Verlagsrechte des Karl Jo Verlages übernommen, zu dessen Verlagsobjekten das von 1880 bis 1902 erschienene Werk "Grundriß der romanischen Philologie" gehörte0 Dieses Weide ist von den 1911 verstorbenen Romanisten Gustav herausgegeben und unstreitig Anfang 1962 geraeinfrei geworden; es besteht aus 2v/ei Bänden, deren zweiter sich aus drei ihrerseits in Abschnitte aufgegliederten, getrennt gebundenen Teilbänden -Abteilungen - zusammensetzt, Der dritte Abschnitt der ersten Abteilung enthält die von G^|p verfaßte "Übersicht über die lateinische litteratur von der Mitte des VI0 Jahrhunderts bis zur Mitte des XIV« Jahrhunderts"« Dieser Band ("Übersicht") ist seit längerem vergriffen Der Satzspiegel für ihn existiert nicht mehr« Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Klägerin auf Grund der §§ 1 UWG, 826 BGB, die nach der zutreffendei und nicht angefochtenen Auffassung des Berufungsgerichts hier allein in Betracht kommen, weil das Werk gemeinfrei ist und dem Satz der von 1880 bis 1902 erschienenen Übersicht als solchem keine urheberrechtsfähige Gestaltung zugrunde liegt0 Die Parteien sind zutreffend auch darüber einig, daß es der Beklagten nicht verwehrt wäre, das Werk Gröbers als solches unter Anwendung des herkömmlichen Setz Verfahrens nachzudrucken, und zwar auch unter unveränderte Benutzung des Druckes, in welchem es in dem von der Klägerin übernommenen Verlag erschienen war» Der Streit geht nur darum, ob es den Anschauungen der billig und gerecht Denkenden widerspricht, wenn die Beklagte dies in Gestalt des fotomechanischen Nachdrucks tut, oder wenigstens, wenn sie dabei keine Rücksicht auf die Vertrag Planungen der Klägerin nimmt• Io Das Berufungsgericht ,steht auf dem Standpunkt;, auch der fotomechanische Nachdruck gemeinfreier Werke der Literatur sei grundsätzlich wettbewerbsrechtlich zulässige Die gegenteilige Auffassung würde dem früheren Inhaber der Verlagsrechte ein praktisches Monopol bezüglich des gemeinfreien V/erkes verschaffen, denn da der unveränderte Nachdruck auf fotomechanischem Wege bedeutend billiger als der Neusatz im herkömmlichen Setzverfahren sei, v/erde sich kein Verleger bereitfinden, ein in einem anderen Verlage erschienenes geraeinfrei gewordenes Werk auf andere als fotoraechanische Weise neu drucken zu lassen; der ursprüngliche Verleger, der Jederzeit einen fotomechanischen Nachdruck veranstalten könne, würde ihm dann im Wettbewerb derart überlegen sein, daß es dessen Belieben überlassen bliebe, ob ein gemeinfreies Werk der Öffentlichkeit wieder zugänglich gemacht v/erde oder nicht« Das aber stehe in Widerspruch zu dem Grundsatz der zeitlichen Begrenzung des Urheberrechts an dem literarischen Werk« Ein solches Ergebnis sei untragbar, da der Verleger damit besser gestellt würde als der Urheber, obwohl dieser die Allgemeinheit um das geistige Werk, der Verleger nur um die technische Leistung der Herstellung des Satzes und des Druckes bereichert habe0 Es komme danach nicht darauf an, ob das Werk vergriffen seio Hilfsweise führt das Berufungsgericht aus, die Übersicht von Gröber sei aber auch längst vergriffen gewesen, und diese Tatsache unterstütze die Annahme, daß die Beklagte nicht wettbewerbswidrig gehandelt habeQ Insoweit liege der Sachverhalt anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen die unmittelbare Übernahme eines fremden Leistungsergebnisses als Wettbewerbsverstoß erachtet worden sei (BGHZ 28, 387, 396 - Nelkenstecklinge; BGHZ 30, 20 - Opernaufführungen; BGHZ 37? IIo Die Revision der Klägerin entnimmt der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und insbesondere dessen weiterer Entscheidung BGHZ 44, 288 ä GRUR 1966, 503 -Apfelmadonna - einen ausnahmslos gültigen Grundsatz, der für alle Branchen und alle Formen der unmittelbaren Ausnutzung fremder Arbeitsergebnisse zu gelten habe0 Danach sei die unmittelbare Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses, die ohne Erbringung einer eigenen Leistung geschehe, schlechthin wettbewerbswidrigo Für den hier fraglichen fotomechanischen Nachdruck fremder Verlagserzeugnisse sei das auch die Ansicht des Schrifttums0 Die vom Berufungsgericht aus dem Gesichtspunkt des Vergleichs mit dem zeitlich begrenzten Schutz des Urheberrechts hergeleitete Ausnahme für geraeinfreie Werke der Literatur sei So wäre z0B0 der Ball Bigaros Hochzeit (GRUR I960, 614) nicht anders zu entscheiden gewesen, wenn statt der nie geschützt gewesenen Mozartoper eine eben erst gemeinfrei gewordene Oper von Verdi aufgeführt worden wäre«, Auch der Gesichtspunkt billigerer Herstellung könne den fotomechanischen Nachdruck nicht rechtfertigen, denn weil das unmittelbare Ausschlachten fremder Vorleistung immer billiger sei als das Nachschaffen unter Einsatz eigener Mühe und Kosten, käme andernfalls ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen unmittelbare Übernahme fremder Leistungen überhaupt nicht in Betrachte Ille Weder die der Hauptbegründung des angefochtenen Urteils zugrunde liegende noch die gegensätzliche Auffassung der Revision können in ihrer Allgemeinheit gebilligt werden« Bei dem festgestellten Sachverhalt, der als solcher von der Revision nicht angegriffen ist, wird das Ergebnis des angefochtenen Urteils jedoch durch die vom Berufungsgericht angestellten Hilfserwägungen getragen«. Io Ein ausnahmslos geltender Rechtssatz des Inhalts, daß jede unmittelbare Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses dann wettbewerbswidrig sei, wenn sie ohne eigene nachschaffende Leistung geschehe, ist in der Rechtsprechung nicht aufgestellt worden, könnte auch nicht anerkannt werden o Bei Anwendung des § 1 UWG kommt es vielmehr auch in diesen Bällen auf die Umstände des Balles an, und die Tatsache, daß der Nachbildende eine eigene Leistung erspart, stellt für sich allein noch kein die Unlauterkeit der Leistungsübernahme begründendes Merkmal dar«, Entgegen der Meinung der Revision ist dem Urteil des erkennenden Senats BGHZ 44, 288 - Apfelmadonna - nichts Gegenteiliges zu entnehmen, denn dort wurde der geltend gemachte Wettbewerbsverstoß schon deshalb verneint,, weil der Beklagte eine eigene Leistung erbracht hatte0 Laß es auf das Merkmal man- In der Frage, unter welchen Gesichtspunkten die unmittelbare Leistungsübernahme einen Wettbewerbsverstoß darstellt, folgt der erkennende Senat im wesentlichen der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 73, 294, 297 -Schallplatten; GRUR 1927, 132 - Puppen), das in der letztgenannten Entscheidung als maßgebend herausgestellt hat, ob die Aneignung des fremden Arbeitsergebnisses zu dem Schaden dessen geschieht, dem ’‘billigerweise die Früchte davon zukommen müßten”• Der Bundesgerichtshof hat in ähnlicher Weise bei der unmittelbaren Übernahme fremder Musikdarbietungen darauf abgestellt, ob dadurch die Erwerbsaussichten der ausübenden Künstler gemindert werden (GRIJR I960, 614, 617 lio Sp0; I960, 627, 630 re» Spo),und bei der Nachahmung industrieller Erzeugnisse darauf, ob die Art der unmittelbaren Leistungsübernahme zu einem Wettbewerbsvorsprung des Übernehmenden führt, dessen Anerkennung dem Erbringer der ersten Leistung jeden Anreiz zur Initiative nehmen müßte (GRUR 1966, 617, 620 - Saxophon)Q Solche Fälle lassen sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts.auch bei der Vervielfältigung gemeinfreier Werke der Literatur denken, wobei es nicht einmal entscheidend darauf ankommt, ob sie auf fotoraechanischem Wege vervielfältigt werden* 2o Unter den Umständen, die bei der rechtlichen Würdigung im Rahmen des § 1 UV/G oder des § 826 BGB zu berücksichtigen sind, hat das Berufungsgericht in seinen Hilfserwägungen zutreffend den Zeitfaktor und die ’’Aktualität’' des konkreten Wettbewerbs herangezogen0 Es ist rechtlich von erheblicher Bedeutung, ob ein gemeinfreies Werk vom Erstverleger soeben erst auf den Markt gebracht worden ist und dann sogleich fotomechanisch - oder auf andere Weise - nachgedruckt wird, oder ob das Erscheinen des Erstdrucks schon Jahrzehnte zurückliegt, vor allem aber, ob der Erstdruck noch auf dem Markt ist (vgl» Hillig-Greuner, Gutachten Bd* I Nrc 321 )<, Die Bedeutung des Zeitfaktors ergibt sich auch aus der Regelung, die im neuen Urheberrechtsgesetz für Pälle des Schutzes solcher Leistungen getroffen worden ist, die normalerweise sogar erheblich Der Zeitfaktor ist zwar nach dem bereits Ausgeführten wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - für sich allein nicht entscheidend und es lassen sich insbesondere keine festen Zeitmaßstäbe setzen« Mit Recht hat das Berufungsgericht entscheidend auf die Aktualität des Wettbewerbs hinsichtlich des in Frage stehenden Werkes abgestellt Im Streitfall ist insoweit allerdings von Bedeutung, daß es sich um ein Werk handelt, das wegen seines spezialwissenschaftlichen Gegenstandes nur einen sehr begrenzten Leserkreis anspricht und bei dessen verlegerischer Planung wohl auch von der Erwartung ausgegangen werden konnte, daß die Nachfrage sich auf einige Jahrzehnte erstrecken werde0 Derartige Werke können dem Verleger im allgemeinen erst in längeren Zeiträumen die ihm ’’billigerweise zukommenden Fruch» te” bringen» Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes muß dem Ergebnis des angefochtenen Urteils jedoch beigetreten werden» Denn nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts war der Erstdruck bei Erscheinen des Nachdrucks längst - etwa seit 12 Jahren - vergrif f e n o Dieser Umstand ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des fotomechanischen Nachdrucks von erheblicher Bedeutung (vgl» Ulraor, Urheber- und Verlagsrecht, 2» Aull» fall auch nicht darin, daß das nachgedruckte Werk Teil eines Gesamt Werks ist* Das Berufungsgericht hat insoweit als entscheidend angesehen, daß das letzte Teilstück des Gesamtwerkes schon etwa 25 Jahre vor dem beanstandeten Nachdruck erschienen sei und daß bis heute keiner der noch fehlenden Teile konkret von einem Romanisten bearbeitet werde* Bei dieser Sachlage könne es nicht als sittenwidrig angesehen werden, wenn ein anderer Jedenfalls teilweise die Bücke schließe, die durch die einer Neuherausgabe entgegenstehenden Schwierigkeiten hervorgerufen sei* Auch diese Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand* Selbst, wenn die Verzögerung der Neubearbeitung eines oder mehrerer Werkteile auf Schwierigkeiten stößt und der Erstdrucker sich aus diesem Grunde zunächst noch nicht zu einem unveränderten Nachdruck des Erstdruckes entschließen kann, zwingt das die Mitbewerber aus wettbewerbsrechtlichen Gründen noch nicht, einen fotoraechanischen Nachdruck auf unbestimmte Zeit hin zu unterlassen* Es kann dahingestellt bleiben, wie es zu beurteilen wäre, wenn ein Teilband aus einem geschlosseneren Gesamtwerk, wie etwa einem Gesetzeskommentar oder einem Wörterbuch nachgedruckt würde; denn nach dem festgestellten Sachverhalt ist das nachgedruckte Werk von nicht in so enger Weise mit den übrigen Teilen des Gesamtwerks verklammert; es stellt vielmehr eine durchaus selbständige Literaturübersicht dar* Es ist auch nicht vorgetragen worden, daß das Gesamtwerk üblicherweise nur geschlossen bezogen werde* Wenn das Berufungsgericht im Streitfall die seit dem Vergriffensein des Erstdrucks der Übersicht von verstrichene Zeit als ausreichend ange- Die Revision macht für den Pall, daß der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung und Vernichtung nicht zuzubilligen sei, hilfsweise geltend, daß mindestens ein Entschädigungsanspruch gewährt werden müsse» Dem Erstverleger werde hier aus Gründen des Allgemeininteresses zugemutet, den wettbewerbliehen "Eingriff” hinzunehmen, der in der unmittelbaren Übernahme seiner Druckerzeugnisse liegeo Es müsse der Rechtsgedanke Anwendung finden, daß niemand sich kostenlos und unter Zuhilfenahme technischer Errungenschaften eine fremde Leistung zunutze machen dürfe, wenn dies üblicherweise nur gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung gestattet werde.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ia
ÜWG § 1; BGB § 826 Gd
Zur Frage des Vfettbev/erbsverstoßes durch fotomechanischen Nachdruck gerne infreier Y/erke der Literatur, insbesondere vergriffener Werke0
BGH, Urte Vo 30o Oktober 1968 - I ZH 52/66 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
I_ZR_52/66 URTEIL Verkünde, am
30o Oktober 1968 Zu g?
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Verlag Walter de 0 gesellschaft, vormals GoJ« G(
p9 Verlagsbuchhandlung Georg R<
& Co, Komraandit-Verlagshandlung Jo , Karl Jo Ti
VPP & Compo,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Rr« Herbert PB^PHip9 6^01 Str , 0,
Klägerin und Revisionsklägerin?
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br,
gegen
die Firma E Verlag GmbH, vertreten durch ihren
Geschäftsführer Riplomkaufmann WQ Paul PPP, # SpBpstraße #9
Beklagte und Revisionsbeklagte9 % _______________________
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br0
Der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 300 Oktober 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr0 Krüger-Kieland und der Bundesrichter Pehle, Dr» Sprenkmann, Dr« Simon und Dr« Merkel
für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5o Zivil-*
Senats des Kamraergerichts in Berlin vom 2o März 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseno
Von Rechts wegen
*,
Tatbestand!
Die Klägerin ist ein Fachverlag, in dem wissenschaftliche Werke erscheinen« Sie hat die Verlagsrechte des Karl Jo Verlages übernommen, zu dessen Verlagsobjekten
das von 1880 bis 1902 erschienene Werk "Grundriß der romanischen Philologie" gehörte0 Dieses Weide ist von den 1911 verstorbenen Romanisten Gustav herausgegeben und
unstreitig Anfang 1962 geraeinfrei geworden; es besteht aus 2v/ei Bänden, deren zweiter sich aus drei ihrerseits in Abschnitte aufgegliederten, getrennt gebundenen Teilbänden -Abteilungen - zusammensetzt, Der dritte Abschnitt der ersten Abteilung enthält die von G^|p verfaßte "Übersicht über die lateinische litteratur von der Mitte des VI0 Jahrhunderts bis zur Mitte des XIV« Jahrhunderts"« Dieser Band ("Übersicht") ist seit längerem vergriffen Der Satzspiegel für ihn existiert nicht mehr«
In den Jahren 1904 bis 1906 erschien eine vermehrte und verbesserte Auflage des ersten Bandes; 1914 kam der erste Band der sogenannten "Neuen Folge" des Grundrisses heraus, dem in den Jahren 1933, 1937 und 1938 je ein weiterer neu bearbeiteter Band folgten» Die Neue Folge unterscheidet sich in Format, Anlage und Bearbeitern von der ersten Auflage des Werkes» Sie ist nicht vollständig; unter anderem ist die "Übersicht" - wie die Klägerin vorträgt: bisher - nicht in der Neuen Folge erschienen»
Die Beklagte, die ebenfalls wissenschaftliche V/erke verlegt, teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8» März 1962 mit, sie beabsichtige, einen Nachdruck der "Übersicht" herauczubringen, und fragte an, ob sie mit der Genehmigung der Klägerin rechnen könne» Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 22» März 1962, das die Beklagte nicht erhalten haben will, sie könne die Abdruckerlaubnis nicht erteilen, da sie selbst einen Nachdruck des Grundrisses vorbereite»
In der Folgezeit stellte die Beklagte nach einem der wenigen noch greifbaren Exemplare -der "Übersicht" einen fotomechanischen Nachdruck in einer Auflage von 600 Exemplaren her, von denen etwa 300 vertrieben sind»
Hiergegen wendet die Klägerin sich mit der vorliegenden Klage, mit der sie beantragt hat,
I» die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung fiskalischer Strafen zu unterlassen,
1» das Werk von G^H^ "Übersicht über die lateinische Litteratur von der Mitte des VI» Jahrhunderts bis zur Mitte des XIY» Jahrhunderts" fotomechanisch zu vervielfältigen;
2o fotomechanische Vervielfältigungen des genannten Werkes anzubieten oder zu verkaufen ;
IIo die Beklagte zu verurteilen, ihre Lagerbestände an fotomechanischen Vervielfältigungen des genannten Werkes sowie alle zur fotomechanischen Vervielfältigung dieses Werkes ausschließlich bestimmten Vorrichtungen zwecks Vernichtung an den Gerichtsvollzieher herauszugeben;
IIIo festzustellen, daß -die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer I bereits entstanden ist oder noch entstehen wird;
IVo die Beklagte zu verurteilen, ihr über Handlungen gemäß Ziffc II) und 2) Rechnung zu legen0
Die Klägerin hat behauptet, es sei ein Teil ihrer langjährigen Verlagsplanung, den gesamten Grundriß einschließlich der "Übersicht” innerhalb der Heuen Folge neu bearbeitet und verbessert herauszugeben0 Die Vorbereitungen hierfür seien auch hinsichtlich der Übersicht getroffen; sie dauerten naturgemäß lange und seien durch die Kriegsverhältnisse unterbrochen geweseno Sehr wesentliche Teile des Grundrisses seien bereits neu herausgekomraen; deshalb habe es nahegelegen, daß auch die wenigen übrigen Teile, darunter die Übersicht, demnächst zu demindest als zweite unveränderte Auflage oder als Wachdruck bei ihr erscheinen würden« Der von der Beklagten veranstaltete Wachdruck störe diese Pläne, wenn er sie nicht sogar unmöglich mache« Die Beklagte habe damit gegen § 1 UWG verstoßen, indem sie sich ein fremdes Leistungsergebnis unmittelbar angeeignet habe»
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, ihre Anfrage bei der Klägerin habe nur darauf beruht, daß ihr Geschäftsführer nicht gewußt habe, daß das Werk bereits gemeinfrei geworden war«
- 5 ~
Die Klägerin habe die streitige Übersicht seit Jahrzehnten nicht mehr verkauft, stehe deshalb insoweit nicht mehr in V/ettbewerb mit anderen Verlagen„ Ihre Verlagsplanungen bezüglich des Werkes seien der Dachwelt unbekannt gewesene
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen »
Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellun des ersten Urteils„
Bntscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Klägerin auf Grund der §§ 1 UWG, 826 BGB, die nach der zutreffendei und nicht angefochtenen Auffassung des Berufungsgerichts hier allein in Betracht kommen, weil das Werk gemeinfrei ist und dem Satz der von 1880 bis 1902 erschienenen Übersicht als solchem keine urheberrechtsfähige Gestaltung zugrunde liegt0 Die Parteien sind zutreffend auch darüber einig, daß es der Beklagten nicht verwehrt wäre, das Werk Gröbers als solches unter Anwendung des herkömmlichen Setz Verfahrens nachzudrucken, und zwar auch unter unveränderte Benutzung des Druckes, in welchem es in dem von der Klägerin übernommenen Verlag erschienen war» Der Streit geht nur darum, ob es den Anschauungen der billig und gerecht Denkenden widerspricht, wenn die Beklagte dies in Gestalt des fotomechanischen Nachdrucks tut, oder wenigstens, wenn sie dabei keine Rücksicht auf die Vertrag Planungen der Klägerin nimmt•
Io Das Berufungsgericht ,steht auf dem Standpunkt;, auch der fotomechanische Nachdruck gemeinfreier Werke der Literatur sei grundsätzlich wettbewerbsrechtlich zulässige Die gegenteilige Auffassung würde dem früheren Inhaber der Verlagsrechte ein praktisches Monopol bezüglich des gemeinfreien V/erkes verschaffen, denn da der unveränderte Nachdruck auf fotomechanischem Wege bedeutend billiger als der Neusatz im herkömmlichen Setzverfahren sei, v/erde sich kein Verleger bereitfinden, ein in einem anderen Verlage erschienenes geraeinfrei gewordenes Werk auf andere als fotoraechanische Weise neu drucken zu lassen; der ursprüngliche Verleger, der Jederzeit einen fotomechanischen Nachdruck veranstalten könne, würde ihm dann im Wettbewerb derart überlegen sein, daß es dessen Belieben überlassen bliebe, ob ein gemeinfreies Werk der Öffentlichkeit wieder zugänglich gemacht v/erde oder nicht« Das aber stehe in Widerspruch zu dem Grundsatz der zeitlichen Begrenzung des Urheberrechts an dem literarischen Werk« Ein solches Ergebnis sei untragbar, da der Verleger damit besser gestellt würde als der Urheber, obwohl dieser die Allgemeinheit um das geistige Werk, der Verleger nur um die technische Leistung der Herstellung des Satzes und des Druckes bereichert habe0 Es komme danach nicht darauf an, ob das Werk vergriffen seio
Hilfsweise führt das Berufungsgericht aus, die Übersicht von Gröber sei aber auch längst vergriffen gewesen, und diese Tatsache unterstütze die Annahme, daß die Beklagte nicht wettbewerbswidrig gehandelt habeQ Insoweit liege der Sachverhalt anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen die unmittelbare Übernahme eines fremden Leistungsergebnisses als Wettbewerbsverstoß erachtet worden sei (BGHZ 28, 387, 396 - Nelkenstecklinge; BGHZ 30, 20 - Opernaufführungen; BGHZ 37? 1, 18 - Aki;
- 7 ~
BGHZ 39, 356 - Kabarettvorstellungen)„■ Die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin erbrachte Leistung -die Herstellung des Druckes - sei nicht mehr aktuell gewesen; die vor über 60 Jahren hergestellten Druckstöcke existierten nicht mehr, so daß die Klägerin sie nicht mehr nochmals verwenden könne» Auch ziehe die Klägerin aus der vergriffenen Übersicht seit langem keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr; die damalige Leistung sei längst amortisiert oder müßte es wenigstens sein, und es erscheine ausgeschlossen, daß bei der Planung der Kalkulation in den Jahren vor 1902 ein Vertrieb des Werkes in der damaligen Form bis in die zweite Hälfte des 20o Jahrhunderts hinein einkalkuliert worden seio
Ergänzend führt das Berufungsgericht noch aus, es komme nicht darauf an, ob die Klägerin jetzt noch platt e , die Übersicht fotomechanisch nachzudrucken; im übrigen habe sie eine solche Absicht auch nicht dargetatto
IIo Die Revision der Klägerin entnimmt der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und insbesondere dessen weiterer Entscheidung BGHZ 44, 288 ä GRUR 1966, 503 -Apfelmadonna - einen ausnahmslos gültigen Grundsatz, der für alle Branchen und alle Formen der unmittelbaren Ausnutzung fremder Arbeitsergebnisse zu gelten habe0 Danach sei die unmittelbare Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses, die ohne Erbringung einer eigenen Leistung geschehe, schlechthin wettbewerbswidrigo Für den hier fraglichen fotomechanischen Nachdruck fremder Verlagserzeugnisse sei das auch die Ansicht des Schrifttums0 Die vom Berufungsgericht aus dem Gesichtspunkt des Vergleichs mit dem zeitlich begrenzten Schutz des Urheberrechts hergeleitete Ausnahme für geraeinfreie Werke der Literatur sei
8
nicht zu rechtfertigen«. So wäre z0B0 der Ball Bigaros Hochzeit (GRUR I960, 614) nicht anders zu entscheiden gewesen, wenn statt der nie geschützt gewesenen Mozartoper eine eben erst gemeinfrei gewordene Oper von Verdi aufgeführt worden wäre«, Auch der Gesichtspunkt billigerer Herstellung könne den fotomechanischen Nachdruck nicht rechtfertigen, denn weil das unmittelbare Ausschlachten fremder Vorleistung immer billiger sei als das Nachschaffen unter Einsatz eigener Mühe und Kosten, käme andernfalls ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen unmittelbare Übernahme fremder Leistungen überhaupt nicht in Betrachte
Ille Weder die der Hauptbegründung des angefochtenen Urteils zugrunde liegende noch die gegensätzliche Auffassung der Revision können in ihrer Allgemeinheit gebilligt werden« Bei dem festgestellten Sachverhalt, der als solcher von der Revision nicht angegriffen ist, wird das Ergebnis des angefochtenen Urteils jedoch durch die vom Berufungsgericht angestellten Hilfserwägungen getragen«.
Io Ein ausnahmslos geltender Rechtssatz des Inhalts, daß jede unmittelbare Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses dann wettbewerbswidrig sei, wenn sie ohne eigene nachschaffende Leistung geschehe, ist in der Rechtsprechung nicht aufgestellt worden, könnte auch nicht anerkannt werden o Bei Anwendung des § 1 UWG kommt es vielmehr auch in diesen Bällen auf die Umstände des Balles an, und die Tatsache, daß der Nachbildende eine eigene Leistung erspart, stellt für sich allein noch kein die Unlauterkeit der Leistungsübernahme begründendes Merkmal dar«, Entgegen der Meinung der Revision ist dem Urteil des erkennenden Senats BGHZ 44, 288 - Apfelmadonna - nichts Gegenteiliges zu entnehmen, denn dort wurde der geltend gemachte Wettbewerbsverstoß schon deshalb verneint,, weil der Beklagte eine eigene Leistung erbracht hatte0 Laß es auf das Merkmal man-
gelnder eigener Leistung für sieh allein nicht ankomraen kann, ergibt sich schon daraus, daß der Nachbildende auch dann wettbewerbswidrig handeln kann, wenn er eine eigene, aber z,Bo mit geringen Kosten verbundene Leistung erbringt, während er umgekehrt v/ettbewerbseigen handeln kann, wenn er ohne eigene Leistung nachbildet, aber die wettbewerblichen Interessen des Erbringers der ersten Leistung nicht beeinträchtigto Ira vorliegenden Falle macht überdies die Beklagte geltend, daß sie erhebliche eigene Leistungen erbracht habe0
In der Frage, unter welchen Gesichtspunkten die unmittelbare Leistungsübernahme einen Wettbewerbsverstoß darstellt, folgt der erkennende Senat im wesentlichen der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 73, 294, 297 -Schallplatten; GRUR 1927, 132 - Puppen), das in der letztgenannten Entscheidung als maßgebend herausgestellt hat, ob die Aneignung des fremden Arbeitsergebnisses zu dem Schaden dessen geschieht, dem ’‘billigerweise die Früchte davon zukommen müßten”• Der Bundesgerichtshof hat in ähnlicher Weise bei der unmittelbaren Übernahme fremder Musikdarbietungen darauf abgestellt, ob dadurch die Erwerbsaussichten der ausübenden Künstler gemindert werden (GRIJR I960, 614, 617 lio Sp0; I960, 627, 630 re» Spo),und bei der Nachahmung industrieller Erzeugnisse darauf, ob die Art der unmittelbaren Leistungsübernahme zu einem Wettbewerbsvorsprung des Übernehmenden führt, dessen Anerkennung dem Erbringer der ersten Leistung jeden Anreiz zur Initiative nehmen müßte (GRUR 1966, 617, 620 - Saxophon)Q Solche Fälle lassen sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts.auch bei der Vervielfältigung gemeinfreier Werke der Literatur denken, wobei es nicht einmal entscheidend darauf ankommt, ob sie auf fotoraechanischem Wege vervielfältigt werden*
So kann ein wettbewerbsrechtlicher Schutz z»B« dann geboten sein, wenn ein gemeinfreies Werk mit sehr erheblichem, v/enn
10 -
auch nicht dem Urheberschutz zugänglichen Aufwand textlich revidiert, entziffert oder in einer neuen Form angeordnet v/orden ist und dann ein anderer sogleich dazu übergeht, es nachzudrucken, noch ehe dem ersten Verleger eine angemessene Zeit zur Verfügung stand, um die nach ordnungsgemäßer verlegerischer Planung zu erwartende Nachfrage zu befriedigeno
Entscheidend ist danach nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewandt wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Palles dazu führt, den Veranstalter des ersten. Druckes in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit zu bringen Die Frage der Unbilligkeit ist hierbei maßgeblich danach zu entscheiden, ob die vom Nachdrucker angewandte Methode des Nachdrucks nach Zeit und Umständen geeignet ist, einen nach den Gepflogenheiten ordentlicher Verleger planenden Erstverleger mit einem zusätzlichen Risiko zu belasten, das zu tragen ihm nicht zugemutet v/erden kann-
Die Ansicht der Revision, der fotomechanische Nachdruck gemeinfreier Werke sei immer wettbewerbswidrig, hätte demgegenüber zwar den Vorzug der Einfachheit; sie läßt sich aber nicht mit dem Gesetz (§§ 1 UWG, 826 BGB) vereinbaren, das mit dem Merkmal der Sittenwidrigkeit auf die Umstände des Einzelfalles verweist<> Es kann deshalb weder mit dem Berufungsgericht gesagt werden, der fotomechanische Nachdruck verstoße nie gegen § 1 UWG, noch mit der Revision, dies sei stets der Falle Auch die vom Berufungsgericht hervorgehobene Besonderheit, daß der fotomechanische Nachdruck so erheblich billiger sei als der Nachdruck nach neuem Satz, rechtfertigt nicht den Schluß, daß jener wettbewerbsrechtlich schon deshalb allgemein statthaft sei, weil andernfalls ein zeitlich unbe-
11
grenzter Schutz zugunsten des Erstdruckers gegen Nachdruck eintrote» Kann der Nachdrucker z0Bo nach der Art des Werkes mit einem größeren Absatz rechnen - wie etwa bei Klassikerausgaben -, so brauchen die Mehrkosten des Nachdrucks nach neuem Satz kalkulatorisch nicht so erheblich zu sein, daß andere Verleger schon aus diesem Grunde nicht mehr in Wettbewerb mit dem Erstdrucker treten könnten, falls diesem der fotomechanische Nachdruck Vorbehalten bliebeo Je nach der Art des Werkes und den Erwartungen der Käuferkreise kann ferner in’s Gewicht fallen, ob der Nachdruck nach neuem Satz dem fotomechanischen Nachdruck an Qualität überlegen isto Die vom Berufungsgericht in der Hauptbegründung als entscheidend herausgestellte Erwägung trifft daher nur für einen Teil der in Betracht kommenden Pälle des fotoraechanischen Nachdrucks und allerdings für den hier gegebenen Pall zu, wo es sich um ein wissenschaftliches Spezialwerk mit sehr geringem Interessentenkreis handelte
2o Unter den Umständen, die bei der rechtlichen Würdigung im Rahmen des § 1 UV/G oder des § 826 BGB zu berücksichtigen sind, hat das Berufungsgericht in seinen Hilfserwägungen zutreffend den Zeitfaktor und die ’’Aktualität’' des konkreten Wettbewerbs herangezogen0 Es ist rechtlich von erheblicher Bedeutung, ob ein gemeinfreies Werk vom Erstverleger soeben erst auf den Markt gebracht worden ist und dann sogleich fotomechanisch - oder auf andere Weise - nachgedruckt wird, oder ob das Erscheinen des Erstdrucks schon Jahrzehnte zurückliegt, vor allem aber, ob der Erstdruck noch auf dem Markt ist (vgl» Hillig-Greuner, Gutachten Bd* I Nrc 321 )<, Die Bedeutung des Zeitfaktors ergibt sich auch aus der Regelung, die im neuen Urheberrechtsgesetz für Pälle des Schutzes solcher Leistungen getroffen worden ist, die normalerweise sogar erheblich
12
höher als die Veranstaltung eines Erstdrucks stehen«
Danach ist der Leistungsschutz für die ausübenden Künstler, für die Hersteller von Ton- und Bildträgern und für die Herausgeber urheberrechtlich nicht geschützter Werke, die das Ergebnis v/issenschaftlicher sichtender Tätigkeit sind, zeitlich wesentlich kürzer als das Urheberrecht begrenzt (§§ 82, 85, 70)0 Hach § 54 Abs« 1 Hr« 4 b des Urheberrechtsgesetzes darf der Berechtigte einem Dritten die Einwilligung zur Vervielfältigung eines geschützten Werkes zu dessen eigenem Gebrauch nur noch aus wichtigem Grund verweigern, wenn das Werk länger als 3 Jahre vergriffen isto Auch das Rahmenabkommen zwischen dem Börsenverein des deutschen Buchhandels und dem Bundesverband der deutschen Industrie (GRUR 1959? 20) sieht für die fotomechanische Vervielfältigung von Zeitschriftenveröffentlichungen eine Vergütung nur für die in den letzten drei Jahren erschienenen Veröffentlichungen vor« Diese Regelungen betreffen zwar nur den absoluten Leistungsschutz und nicht den ergänzenden ’wettbewerbsrechtlichen Schutz von Leistungen; sie zeigen aber doch, daß auch bei dem wettbewerbsrechtlichen Schutz von nicht oder nicht mehr geschützten Leistungen raitzuberücksichtigen ist, welcher Zeitraum dem Leistenden zu Gebote gestanden hat, um die Früchte seiner Arbeit zu ziehen«
Der Zeitfaktor ist zwar nach dem bereits Ausgeführten wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - für sich allein nicht entscheidend und es lassen sich insbesondere keine festen Zeitmaßstäbe setzen« Mit Recht hat das Berufungsgericht entscheidend auf die Aktualität des Wettbewerbs hinsichtlich des in Frage stehenden Werkes abgestellt Im Streitfall ist insoweit allerdings von Bedeutung, daß es sich um ein Werk handelt, das wegen seines spezialwissenschaftlichen Gegenstandes nur einen sehr begrenzten
13 -
Leserkreis anspricht und bei dessen verlegerischer Planung wohl auch von der Erwartung ausgegangen werden konnte, daß die Nachfrage sich auf einige Jahrzehnte erstrecken werde0 Derartige Werke können dem Verleger im allgemeinen erst in längeren Zeiträumen die ihm ’’billigerweise zukommenden Fruch» te” bringen» Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes muß dem Ergebnis des angefochtenen Urteils jedoch beigetreten werden» Denn nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts war der Erstdruck bei Erscheinen des Nachdrucks längst - etwa seit 12 Jahren - vergrif f e n o Dieser Umstand ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des fotomechanischen Nachdrucks von erheblicher Bedeutung (vgl» Ulraor, Urheber- und Verlagsrecht, 2» Aull»
S» 29)o Berücksichtigt man dazu den Umstand, daß angesichts des nach der Art des Werkes zu erwartenden kleinen Käuferkreises allein der fotomechanische Nachdruck wirtschaftlich tragbar war, sowie das nicht zu leugnende allgemeine wissenschaftliche Interesse an dem Erscheinen des Neudrucks, so kann der Standpunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht gegen die Anschauungen des redlichen Verkehrs verstoßen, nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden»
3» Für die Annahme, die Beklagte bringe die Klägerin in unbilliger Weise um die Früchte ihrer Arbeit, genügt es auch nicht, daß die Klägerin - wie sie behauptet, aber nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einmal genügend dargelegt hat - immer noch die Absicht hatte, das Werk neu herauszubringen» Eine derartige Absicht wäre rechtlich unerheblich angesichts des Umstandes, daß der Erstdruck seit langer Zeit vergriffen war»
4» Entgegen der Ansicht der Revision liegt ein die Wett-bewerbswidrigkeit begründender besonderer Umstand im Streit-
- H -
fall auch nicht darin, daß das nachgedruckte Werk Teil eines Gesamt Werks ist* Das Berufungsgericht hat insoweit als entscheidend angesehen, daß das letzte Teilstück des Gesamtwerkes schon etwa 25 Jahre vor dem beanstandeten Nachdruck erschienen sei und daß bis heute keiner der noch fehlenden Teile konkret von einem Romanisten bearbeitet werde* Bei dieser Sachlage könne es nicht als sittenwidrig angesehen werden, wenn ein anderer Jedenfalls teilweise die Bücke schließe, die durch die einer Neuherausgabe entgegenstehenden Schwierigkeiten hervorgerufen sei*
Auch diese Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand* Selbst, wenn die Verzögerung der Neubearbeitung eines oder mehrerer Werkteile auf Schwierigkeiten stößt und der Erstdrucker sich aus diesem Grunde zunächst noch nicht zu einem unveränderten Nachdruck des Erstdruckes entschließen kann, zwingt das die Mitbewerber aus wettbewerbsrechtlichen Gründen noch nicht, einen fotoraechanischen Nachdruck auf unbestimmte Zeit hin zu unterlassen* Es kann dahingestellt bleiben, wie es zu beurteilen wäre, wenn ein Teilband aus einem geschlosseneren Gesamtwerk, wie etwa einem Gesetzeskommentar oder einem Wörterbuch nachgedruckt würde; denn nach dem festgestellten Sachverhalt ist das nachgedruckte Werk von nicht in so enger Weise mit den übrigen
Teilen des Gesamtwerks verklammert; es stellt vielmehr eine durchaus selbständige Literaturübersicht dar* Es ist auch nicht vorgetragen worden, daß das Gesamtwerk üblicherweise nur geschlossen bezogen werde* Wenn das Berufungsgericht im Streitfall die seit dem Vergriffensein des Erstdrucks der Übersicht von verstrichene Zeit als ausreichend ange-
sehen hat, so kann darin eine Verletzung der §§ 1 DWG, 826 BGB durch Nichtanwendung nicht erblickt werden* Daß etwa der fotomechfc lische Nachdruck des Teilwerks die Absatzaus-
sichten bezüglich der übrigen Teile des Gesamtwerkes beeinträchtige, macht auch die Revision nicht geltend; es kann deshalb ferner auf sich beruhen, v/ie der Pall zu beurteilen wäre, wenn insbesondere der Absatz von noch urheberrechtlich geschützten Teilen des Gesamtwerkes beeinträchtigt würde0
IV. Die Revision macht für den Pall, daß der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung und Vernichtung nicht zuzubilligen sei, hilfsweise geltend, daß mindestens ein Entschädigungsanspruch gewährt werden müsse» Dem Erstverleger werde hier aus Gründen des Allgemeininteresses zugemutet, den wettbewerbliehen "Eingriff” hinzunehmen, der in der unmittelbaren Übernahme seiner Druckerzeugnisse liegeo Es müsse der Rechtsgedanke Anwendung finden, daß niemand sich kostenlos und unter Zuhilfenahme technischer Errungenschaften eine fremde Leistung zunutze machen dürfe, wenn dies üblicherweise nur gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung gestattet werde. Dafür spreche auch die Anfrage der Beklagten bei der Klägerin, ob sie den Nachdruck genehmige«
Dem kann nicht gefolgt werden« Liegt kein Eingriff in ein absolutes Recht vor und fehlt es v/eiterP v/ie dargelegt 5 nicht nur au3 Gründen des Allgemeininteresses an einem Wettbewerbsverstoß der Beklagten und an einer unerlaubten Handlung sonstiger Art, so besteht keine Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsansprüche Im übrigen stellt es ein unzulässiges neues Vorbringen darP die Zahlung einer Lizenzgebühr sei in Bällen der hier gegebenen Art üblich«
Krüger-Nieland
Behle
Sprenkmann
Simon
Merkel