Volltext der Entscheidung
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I ZR 52/60
V erkündet am 27* Oktober 1961 Grunau, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2427 064
Im Hamen des Volkes In dem hechtsstreit
1, der Stefanie S Sfl U]
des Huso
(Schweiz)»
Beklagten und Revisionskläger} - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Pr.
gegen
die Piroa V S.A., (Schweiz),
vertreten durch den allein zeichnungsberechtigten Verwaltungsrat Georges
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h. c. Wilde und ~ der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Pehle, Ebel und Claßen
für Recht erkannt»
Die Revision der Beklagten gegen das * Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. März I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand»
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft des schweizerischen Hechts, befaßt sich u.a. mit der Herstellung geräuschloser Stangenführungsrohre, die sie unter der Bezeichnung auch in die Bundesrepublik vertreibt. Die Fertigung erfolgt technisch auf der Grundlage eines schon ihrer Kechfsvor-gangerin erteilten schweizerischen Patents Nr. 214 957> das am 15« August 1955 nach Ablauf der Schutzdauer erloschen ist.
Der Beklagte zu 2 ist im April 1956 als Buchhalter bei der Klägerin eingetreten und war als Aktionär schließlich Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin. Im Zuge einer im Sommer 1997 in Aussicht genommenen Liquidation der Klägerin hat der Beklagte zu 2 seinen Aktienbesitz auf das Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin, übertragen und
sein Dienstverhältnis zur Klägerin gelöst. B^Hfe übernahm zur Abwendung der Liquidation der Klägerin auch den Aktien-4 besitz der anderen Anteilseigner und ist seitdem als einziges Mitglied des Verwaltungsrats für die Klägerin zeichnungsberechtigt.
Die Beklagte zu 1, von Beruf Stenotypistin und mit dem Beklagten zu 2 befreundet, ließ in enger Zusammenarbeit mit diesem seit Juli 1957 unter der Firma rtI^S. ge-
räuschlose Stangenführungsrohre durch die Firma W. H. in herstellen und vertreiben, die in technischer
Hinsicht den Modellen der Klägerin entsprechen, jedoch mit anderem Farbanstrich und mit der Aufschrift MI#V versehen sind. Zumindest bis Anfang 1958 hat die Beklagte zu 1 bei ihren Werbemaßnahmen Prospekte, Maßtabellen und Preislisten benutzt, die mit den von der Klägerin verwendeten Druckschrif ten im wesentlichen Ubereinstimmen.
Erst nach Ausscheiden des Beklagten zu 2 aus ihren Diensten hat die Klägerin durch Rückfragen und Reklamationen aus der Kundschaft in Erfahrung gebracht, daß der Beklagte zu 2 schon während seiner Beschäftigung bei ihr Kundenbestellungen auf die Beklagte zu 1 oder auf deren Alleinvertreterin, die Firma W. H. K^^, umzuleiten versuchte (Fälle
B^^, So hat er z.B.
Briefkopf der Klägerin durch Schreiben vom 16. Juli 1957 der Firma Sch^|^m^ mitgeteilt, die Fabrikation sei “wegen der ungeheuren Zollschwierigkeiten nach Deutschland verlegt, und zwar unter dem Namen . Weiter ist die Klägerin durch
Schreiben des schweizerischen Zollamts B^H^ aufgefordert worden, für die Löschung eines am 4« Juni 1957 ausgestellten Freipasses zu sorgen; dieser Freipaß bezieht sich auf drei Stangenführungsrohre aus der Produktion der Klägerin, und es steht fest, daß der Beklagte zu 2 damals bei einem Grenzübertritt nach Deutschland die Rohre mit sich führte und sie als Musterware für die Firma W. H. K^B in deklarierte.
Schon im Herbst 1957, als die auf der Fünften Euro-
päischen Werkzeugmaschinenausstellung in Hannover ihre Erzeugnisse ausstellte, hatte die Klägerin mit diesem ihr bis dahin unbekannten Unternehmen Fühlung zu nehmen gesucht. Sie hatte zunächst das von der Beklagten- zu 1 Unterzeichnete Antwortschreiben vom 27» September 1957 erhalten, wonach die mit der Klägerin “keine Vereinbarungen getroffen hat betreffe» Herstellung und Verkauf von geräuschlosen Stangenfülfrungs-rohren'*. Ein weiteres Schreiben der l^^an die Klägerin vom 4» Oktober 1957 weist auf das Fehlen patentrechtlichen Schutzes für V^^-Modelle in Deutschland hin und betont demgegenüber, daß man die l^p-Modelle "beim Deutschen Patentamt angemeldet“ habe.
Entgegen diesen, ihre Unabhängigkeit von der Klägerin unterstreichenden Schreiben heiBt es dann in einem an die Firma Sch^m^B gerichteten, vom Beklagten zu 2 Unterzeichneten Schreiben der 1^^ vom 29. Oktober 1957 sowie in einem fast inhaltsgleichen, von der Beklagten zu 1 Unterzeichneten und für die Kundschaft bestimmten Schreiben vom 30» Oktober 1957$
"Die Firma Vi^^ hat in Deutschland nie ein Patent angemeldet. Dagegen ist unser Patent in Deutschland eingetragen unter der Nummer 1 754 762«
Dr
Die Fabrikation der geräuschlosen Stange'führungsrohre mit sämtlichen Patenten in Europa wurde von uns mit allen Hechten übernommen.
Als Beweis dafür übersenden wir Ihnen beiliegend die Photocopie des Protokolls der Generalversammlung der Fa. Vibo vom 5*7«1957» wo unter Absatz 8 die Fabrika-tion mit den bezüglichen Patenten an Hr. B^|V> seinerzeitigen Mitinhaber der Fa. Uberochrieben
wurde.
Herr B^H ist heute unser Mitarbeiter und hat unser ganzes Vertrauen."
Der mitgeteilte "Absatz 8" (richtiger: Ziffer 8) der Niederschrift über die Generalversammlung der Klägerin vom 5. Juli 1957 lautet in deutscher Übersetzung:
"Diskussion über die Fabrikation der Bohre. Herr BMHfc würde gerne diese Fabrikation für seine eigene Bechnung haben. Die HerrenBflHHQ und Nfll sind völlig einverstanden, Herrn BMflpaiese Fabrikation zu übertragen mit allen darauf bezüglichen Patenten. Um dies*durchzuführen, doh. als Gegenleistung wird Herr S.A. 10 f* des Bechnungsverkaufspreises bezanlen bis zu dem Zeitpunkt, in dem er die Betriebsstätte, d»h. die Fabrikationsabteilung der V^^ für Bohre, verlassen muß*"
Die Klägerin hat die Werbemaßnahmen der 19 als wettbe-
werbswidrig betrachtet und in der Verwendung ihrer Werbeschriften, Maßtabellen und Preislisten, die sie zusammenfassend als "Dokumentation" bezeichnet, eine Verletzung ihrer Urheberrechte, ferner einen Eingriff in den von ihr eingerich-
teten und ausgeübten Gewerbebetrieb gesehen. Sie hat den Beklagten das Recht bestritten, Stangenführungsrohre der von ihr entwickelten Art herzustellen und in den Verkehr zu bringen; ein Fabrikationsrecht sei dem Beklagten zu 2 entgegen seiner Darstellung auch nicht übertragen worden. Wortlaut und Gesamtinhalt der Niederschrift über die Generalversammlung vom 5. Juli 1957 ergäben vielmehr, daß es sich damals nur um vorbereitende Planungen im Hinblick auf die beabsichtigte, später jedoch unterbliebene Liquidation der Klägerin gehandelt habe. Die Beklagte zu 1 habe deshalb auch keine Fabrikationsrechte vom Beklagten zu 2 vertraglich erwerben können. Letztere habe unter Bruch seiner dienstvertraglichen Verpflichtungen und noch während seines Arbeitsverhältnisses unter Hintergehung der Klägerin sich die erforderlichen Kenntnisse zur Aufnahme der Produktion verschafft und schmarotze an der Leistung der Klägerin.
Mit ihrer am 5. Juli 1958 eingegangenen Klage hat die Klägerin beantragt;
I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
1. das Werbeblatt hilft Lärm verhüten1 2 * * * * * * * * 11 mit
einem Text über die Eigenschaften von geräuschlosen Stangenführungsrohren und einem Diagramm mit Versuchsergebnissen zu vervielfältigen und zu verbreiten;
2. die Maßtabelle für I^^geräuschlose Stangen-
führungsrohe mit drei perspektivischen Abbil-
dungen von Rohren mit der Typenbezeichnung N,
E und C sowie mit drei Tabellen über Abmessungen
dieser Rohrtypen zu vervielfältigen und zu ver-
breiten;
3* in Werbeschriften und auf den von der Beklagten
Ziff. 1) vertriebenen Erzeugnissen mit der Be-
zeichnung "Konstruktion patentiert" oder in
ähnlicher Weise auf einen Patentschutz der vertriebenen StangenfUhrungBi'ohre hinzuweisen;
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4. in 7/erbebriefen zu erklären, Uber den Erfolg der geräuschlosen l|^-Werkstoffrohre seien "bei der 5* Europäischen Werkzeugmaschinenausstellung in Hannover abermals Tausende begeistert" gewesen;
5. im Geschäftsverkehr zu erklären, die Beklagte Ziff. 1) oder der Beklagte Ziff^2) habe die Fabrikation der geräuschlosen V^^-Stangen-führungsrohre mit sämtlichen Patenten in Europa und allen anderen Hechten übernommen;
6. geräuschlose Stangenführungsrohre, wie sie in der Maßtabelle der Beklagten als Typen N, E
und C aufgeführt und abgebildet sind, herzustellen und in den Verkehr zu bringen;
XI. die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen,
1. über den Umfang der Zuwiderhandlungen nach Ziff. I 1-5 der Klägerin Auskunft zu geben, uiid zwar getrennt nach den einzelnen Zuwiderhandlungen unter Angabe der hergestellten und noch vorhandenen Schriftstücke, der Mitteilungsempfänger und des Datums der Zuwiderhandlungen;
2. der Klägerin Uber sämtliche Zuwiderhandlungen nach Ziff. I 6 Rechnung zu legen, und zwar getrennt nach Leistungsempfängern, Liefermengen, Lieferzeit und Lieferpreis;
III. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen aus den Zuwiderhandlungen nach Ziff. 11-6 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen;
IV. die Exemplare der in Ziff. I 1 und 2 erwähnten Schriftstücke sowie die zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen einzuziehen und zu vernichten, soweit sie sich im Eigentum der Beklagten oder der an der Herstellung, Vervielfältigung oder Verbreitung Beteiligten befinden;
V. die Klägerin zu ermächtigen, den verfügenden Teil des Urteils auf Kosten der Beklagten in je einer vom Gericht zu bestimmenden deutschen und schweizerischen Tageszeitung und je einer vom Gericht zu bestimmenden deutschen und schweizerischen Fachzeitschrift für Maschinenbau bekannt zu machen.
Pie Beklagten haben die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und hinsichtlich der ihnen abverlangten Maßnahmen über die Gestaltung der Werbung ein Rechtsschutzbedürfhis der Klägerin in Abrede gestellt. Sie haben sich auf einen mit Strafandrohung versehenen Vergleich berufen, den der Beklagte zu 2 am 17* April 1958 - knapp 3 Monate vor Klageeinreichung - mit der Klägerin in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung vor dem Richteramt III in Bern geschlossen hat. Das "Rechtsbegehren2 * * * * * * * * 11 der jetzigen Klägerin (0Gesuchstel-lerin") ist in diesem Vergleich einleitend, wie folgt, um-rissen:
1. Ss sei dem Gesuchsgegner zu verbieten, sich in irgendeiner Weise als Nachfolger der Gesuchstellerin in der Fabrikation der geräuscharmen Vorschubrohre Vfli auszugeben, und die Dokumentation der Gesuchstellerin betreffend der genannten Fabrikation an Dritte mitzuteilen, unter Strafandrohung gemäß Art. 4O3 ZPO.
2. Der Gesuchsgegner sei anzuhalten, der Gesuchstellerin eine Liste sämtlicher Firmen zu Übergeben, an die
er das Rundschreiben vom 21.11.1957 zukommen ließ,
unter Strafandrohung gemäß Art. 404 Abs. 4 ZPO.
Die eigentliche Vergleichsabsprache hat folgenden Wortlaut;
1. Der Geeuchsgegner unterzieht sich dem Rechtsbegehren J des Gesuches betr. Erlaß einer einstweiligen Verfügung und verpflichtet sich, sich nicht mehr als Nachfolger
der Gesuchstellerin in_ der Fabrikation der geräusch-
armen Vorschubrohre V^^ in irgendeiner Weise auszugeben. Er verpflichtet sich ferner, von der Dokumentation der Gesuchstellerin betr» die genannte Fabrikation keinen Gebrauch mehr zu machen und diese Dokumentation auch nicht an Dritte mitzuteilen. Gleichzeitig verpflichtet er sich, soweit an ihm, dafür besorgt zu sein, daß die Firma S. in ihrer-
seits von dieser Dokumentation, insbesondere von den Prospekten und Preislisten und der graphisbhen Lärm-darstellung der Gesuchstellerin, keinen Gebrauch mehr macht.
2.Der Geeuchsgegner erklärt, das Rundschreiben vom 21.11 an keine anderen Firmen versandt zu haben als an die Firmen G<|®- ~ AndrS Bi
S.A., Uflp - G^0- Maschinenfabrik
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- SchflHB S.A., und SflB AG, SfflHHV'
Der Gesuchsgegner erklärt sich mit einer Berichtigung des Zirkularschreibens vom 21.11.37 gegenüber den genannten Firmen durch die Gesuchstellerin einverstanden. Die Parteien haben sich Uber den Inhalt des b©z. Berichtigungsschreibens zu verständigen. Erweist sich eine Verständigung als unmöglich, so bestellen sie den Gerichtspräsidenten III von Bern, als Schiedsrichter, der endgültig über den Inhalt des Berichtigungsschreibens entscheidet.
3* Der Gesuchsgegner übernimmt die Kosten des Verfahrens betr. Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf gerichtliche Bestimmung hin.
4. Damit ist das Gesuch betr. Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 27.1*58 erledigt.
5* Beide Parteien halten ihren HechtsStandpunkt in dieser Sache aufrecht und erklären, daß dieser Vergleich den Strafprozeß zwischen den Parteien in oder einen
allfälligen Prozeß der Geeuchstellerin gegen Herrn oder die Firma I^B 8. sei es in der Schweiz,
sei es in Deutschland, in keiner Weise praejudiziert.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, aufgrund dieses Vergleichs sei die Gefahr einer Wiederholung etwaiger Wettbewerbsverstöße ausgeräumt gewesen.
Das Landgericht hat unter näherer Bezeichnung der Bekanntmachungsblätter und der Bekanntmachungsftoise (Klageantrag zu V) der Klage mit der Einschränkung stattgegeben, daß eine Einziehung und Vernichtung (Klageantrag zu IV) nur hinsichtlich der im Klageantrag I, 1 erwähnten Werbeschriften angeordnet wurde und auch dann nur insoweit, als diese Werbeschriften Eigentum der Beklagten sind. Die insoweit von den Klageanträgen abweichende Urteilsformel lautet»
IV. Die Exemplare der in Ziffer I 1 erwähnten Werbeschriften sowie die zu ihrer Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen werden eingezogen und sind zu vernichten, soweit sie sich im Eigentum der Beklagten befinden.
V. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, den verfügenden Teil des Urteils zu Ziffer I auf Kosten der Beklagten durch einmaliges Einrücken im Format von höchstens 15 cm x 20 cm öffentlich in nachfolgenden Zeitungen und Zeitschriften bekanntzu demachons
1. Deutschland;
a) Frankfurter Allgemeine Zeitung, Frankfurt/Main,
b) Zeitschrift des Verbandes deutscher Ingenieure, Düsseldorf;
2. In der Schweiz:
a) Feuille des Avis Officiels du Canton de Vaud,
b) Technische Hundschau Bern»
Diese Befugnis erlischt, wenn die Klägerin nicht spätestens 2 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von ihr Gebrauch macht»
Mit der Berufung haben die Beklagten Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Klageabweisung verlangt, während die Klägerin in erster Linie um Zurückweisung*,der Berufung gebeten hat; hilfsweise hat sie die Leistungsanträge 11-5 als Feststellungsanträge gefaßt und hinsichtlich des Antrages I 6 eine Formulierung vorgeschlagen, welche die technischen Merkmale der Verletzungsform in allen Einzelheiten umschreibt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren nach Klageabweisung weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet»
Entscheidungsgründe:
I.
. Das Berufungsgericht bejaht die Anwendbarkeit deutschen Rechts mit der Begründung, daß zu demindest ein Teil der von der Klägerin beanstandeten Wettbewerbshandlungen im Inland begangen sei» Aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes ist insoweit klarzustellen, daß der im Inland begangene Teil der Wettbewerbshandlungen deren Schwerpunkt bildet und daß seine Auswirkungen vorwiegend den inländischen einschlägigen Markt berühren, auf dem die Parteien miteinander mit der gleichen Ware in Wettbewerb stehen» Unter diesen Umständen lassen die Ausführungen
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des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen*
2. In der Revisionsinstanz beanstanden die Beklagten auch nicht mehr die Aktivlegitimation der Klägerin. Bedenken in dieser Richtung wären im übrigen unbegründet, da sich aus den vorgelegten rcgisterlichen Unterlagen eindeutig ergibt, daß die im Sommer 1957 zunächst beabsichtigte Liquidation der Klägerin . unterblieben ist, nachdem ihre Sanierung durch den jetzt allein zeichnungsberechtigten Verwaltungsrat B^Bl durchgeführt werden konnte.
II.
Klageantrag zu I 6 (Unterlassung der Fertigung);
I.Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob der Generalversammlungsbeschluß der Klägerin vom 5* Juli 1957 als rechtliche Grundlage des von den Beklagten beanspruchten Fertigungsrechtes in Betracht kommt. Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Die von den Beklagten einzig angezogene Ziffer 8 des Beschlusses dürfe nicht aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet werden. Der Gesamtinhalt lege aber den Gedanken nahe, daß es der Versammlung damals nur darum gegangen sei, einen Plan für die Li$uidätiöxu*aufzustellen. Alle damals in Aussicht genommenen Maßnahmen hätten daher unter dem Vorbehalt der GläubigerZustimmung und der tatsächlichen Liquidationsdurchführung gestanden. Jeder Zweifel sei insoweit durch die Aussage des im Sommer 1957 ausgeschiedenen Verwaltungsrat smitgliedes Charles beseitigt; danach stehe zur
Gev/ißhcit des Gerichts fest, daß Herstellungsrechte an den Beklagten zu 2 nur für den Fall der Liquidation der Gesellschaft übertragen werden sollten. Nachdem die Hausbank der Klägerin der geplanten Art der Liquidation die Zustimmung versagt, andererseits die Übernahme des GesamtUnternehmens
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finanziert habe, habe auch der Beklagte zu 2
die Liquidationsprojekte Vom Sommer 1957 als gegenstandslos geworden betrachtet und Fertigungsrechte aufgrund des Generälversammlungsbeschlusses bi8 zur Aufdeckung seiner Verbindung zur Beklagten zu 1 nie in Anspruch genommen; so habe er z.B.
1957 mitgeteilt, er habe noch keine Stellung gefunden, stehe in Verhandlungen an mehreren Plätzen, habe aber noch keine zustimmopde Antwort erhalten.
2. Die Revision greift diese Auslegung mit dem Hinweis an, eine Übertragung der Fertigungsrechte auf den Beklagten zu 2 hätte schon deshalb nicht die Hechte der Gläubiger verkümmern können und deshalb auch nicht einer Zustimmung der Gläubiger bedurft, weil damals keine gewerblichen Schutzrechte mehr hinsichtlich der Stangenführungsrohre bestanden hätten. Eine Übertragung von Sachwerten auf den Beklagten zu 2 sei nicht vorgesehen gewesen; das etwaige “know how“ und das Benommee des kleinen Betriebes stellten aber für die Gläubiger kein verwertbares Vermögensrecht dar. Die Übernahme der Hohrfabrikation durch den Beklagten zu 2 hätte wegen der dann gegebenen Möglichkeit einer Entlassung von Arbeitern die Klägerin wirtschaftlich sogar entlasten können. Das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang nicht beachtet, daB die Herren und B^H^M unmittelbar nach der Sitzung vom 5* Juli 1957 den Arbeitern des Betriebes mitgeteilt hätten, daß sie künftig hinsichtlich der Fabrikation von Stangenführungsrohren dem Beklagten zu 2 unterständen. Sei nach alledem das Produktionsrecht auf den Beklagten zu 2 übertragen, so könne nicht durch einen nachträglichen, ohne seine Zustimmung gefaßten Beschluß das Hecht ihm entzogen werden.
3. a) Mit dieser Auslegung, welche die Revision dem Beschluß der Generalversammlung der Klägerin vom 5* Juli 1957 zu geben sucht, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der
durch sein an
gerichtetes Schreiben vom 27« August
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tatrichterlichen Würdigung. Es ist nicht allein statthaft und mit den Denkgesetzen vereinbar, sondern entspricht darüber hinaus durchaus einer verständigen Würdigung, wenn das Berufungsgericht die Ziffer 8 des Sitzungsprotokolls nicht isoliert wertet, sondern in Zusammenhang mit den übrigen Punkten der Sitzungsniederschrift sieht und hierbei auch die besondere, für die Klägerin am 5. Juli 1957 bestehende Situation berücksichtigt. Legt schon die in Ziffer 8 und an anderen Stellen der Niederschrift verwendete Formulierung, daß über bestimmte Punkte (so auch z.B. Uber die Frage: Verkauf oder Vermietung der Gebäulichkeiten?) °diskutiert11 wurde, die Deutung nahe, daß Zweck der Sitzung vom 5. Juli 1957 die Vorbereitung der Liquidation der Klägerin war, so daß alle damals in Aussicht genommenen Maßnahmen unter dem Vorbehalt standen, daß diese Liquidation auch tatsächlich stattfand, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Übertragung der Produktionsberechtigung an den Kläger lediglich als Einzelmaßnahme im Rahmen eines Sanierungsplans und nicht als sofort wirksame und eines isolierten rechtlichen Schicksals fähige Übertragung von Vermögensrechten gewertet hat. Mit Rechts-gründen ist dies um so weniger zu beanstanden, als eine Fortführung der Produktion in den Werkstätten der Klägerin gegen 10 i> Umsatzbeteiligung, wie es Ziffer 8 der Niederschrift vorsah, seitens des Beklagten zu 2 nie stattgefunden hat, dieser vielmehr die Produktion sofort in Deutschland aufnahm.
b) Der Hinweis der Revision, dem Beklagten zu 2 seien keine dem Gläubigerzugriff unterliegenden Vermögenswerte übertragen worden, steht der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Das angefochtene Urteil (8, 16) stellt hierzu in Würdigung der Zeugenaussagen und fest,
daß auch ein Techniker für den Nachbau von Stangenführungsrohren eine etwa halbjährige Einarbeitung benötigt habe und daß hierbei durchaus schwierige Fragen zu lösen gewesen seien, über die dem Beklagten zu 2 bei einem Besuch in
Stuttgart im August 1957 beraten habe. Die Preisgabe dieses besonderen technischen Wissens hätte also für die Klägerin den Verzicht auf einen Vorsprung im Wettbewerb und damit wirtschaftlich ein Opfer bedeutet.
Im übrigen sind die Ausführungen des angefochtenen Urteils (S. 12), daß die Versammlung vom 5. Juli 1957 nicht über Vermögenswerte habe verfügen können, die den Gläubigern verpfändet waren, nicht etwa dahin zu verstehen, das Berufungsgericht habe damit auch rechtsirrig das Hecht zur Herstellung der Rohre als pfändbaren Vermögenswert angesehen; die Ausführungen verfolgen vielmehr - wie der Zusammenhang ergibt - nur das Ziel, den Charakter der Sitzung vom 3* Juli 1957 als einer bloßen Planung der damals beabsichtigten Liquidation näher zu begründen, dienen also nur dem Nachweis, daß wegen der - unstreitigen - Verschreibung der "meisten Vermögenswerte" - seien oiö-beweglicher oder unbeweglicher Art - bindende Beschlüsse nicht gefaßt werden sollten. Unter diesem Blickwinkel sind die Ausführungen des Berufungsgerichts aber rechtlich nicht zu beanstanden.
c) Soweit es sich um Mitteilungen an die Arbeiterschaft kurz nach dem 5« Juli 1957 handelt, enthält zwar das angefochtene Urteil keine näheren Darlegungen. Die Tatsache der Mitteilung ist jedoch unstreitig und schon im Urteil des Landgerichts (unter B II 4) dahin gewertet worden, daß damals allenfalls der Plan einer Übertragung der Fabrikationsrechte auf den Beklagten zu 2 den Arbeitern des Unternehmens mitgeteilt worden ist. Unter diesen Umständen besteht kein Grund für die Annahme, das Berufungsgericht sei sich bei seiner Auslegung der unstreitigen Tatsache der Mitteilung nicht bewußt gewesen, vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht sich die vom Landgericht bereits vorgenommene tatsächliche Würdigung zu diesem Punkt zu eigen gemacht hat.
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d) Wenn schließlich das Berufungsgericht dem Umstand besondere
Bedeutung beigemessen hat, daB der Beklagte zu 2 schon vor förmlicher Lösung seines Dienstverhältnisses zur Klägerin deren Stammkundschaft an die X^^und an die Birma W. H. zu ver-
weisen suchte, daB er seinen maBgeblichen Einfluß in der
geheimhielt und mit der These eines durch den Beschluß vom 5. Juli 1957 erworbenen Produktionsrechtes erst hervortrat, als sein Einfluß im Unternehmen der Beklagten zu 1 nicht mehr zu verheimlichen war, so ist die Berücksichtigung dieses widersprüchlichen Verhaltens des Beklagten zu 2, die das Berufungsgericht bei Überprüfung der rechtlichen Tragweite der am 5* Juli 1957 stattgefundenen Besprechungen vorgenommen hat, rechtlich nicht zu boanstanden, mag es sich hierbei zu dem Teil auch um Geschehnisse handeln, die der Sitzung vom 5* Juli 1957 zeitlich nachfolgen«
e) Ergeben die hiernach aus Hechtsgründen nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten zu 2 in der Generalversammlung der Klägerin vom 5* Juli 1957 Produktionsrechte nicht übertragen worden sind, die er an die Beklagte zu 1 hätte weiter übertragen können, so ist für eine Prüfung, ob der Beklagte zu 2 sein Einverständnis zur Preisgabe solcher Produktionsrechte in einer späteren Sitzung erteilt hat und ob er auf dieser späteren Sitzung überhaupt anwesend war, kein Baum.
f) Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, daß die von der Klägerin hergestellten Stangenführungsrohre in Deutschland patentrechtlich nie geschützt waren, also von jedermann hergestellt werden durften« Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß ein Nachbau dieser Bohre technisch nicht ohne weiteres möglich war, daß der Beklagte zu 2 vielmehr
die Produktion nur aufgrund von Unterlagen und Kenntnissen fortführen konnte, die er sich bei der Klägerin unter Vertrauensbruch verschafft hat, und daß die Beklagte zu 1 diese
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Vertrauensbrüche ausgenutzt hat. Bas Berufungsgericht hat dies im einzelnen näher dargelegt. Bas Verhalten der beiden Beklagten gegenüber der Klägerin ist also anders zu beurteilen als etwa das Verhalten eines außenstehenden Wettbewerbers, der die Produktion von Stangenführungsrohren nach Modellen der Klägerin aufnimmt. Wegen der besonderen Verhältnisse, die den beiden Beklagten die Aufnahme der Produktion erst ermöglichten, und wegen der Rechtswidrigkeit der hierbei ergriffenen Maßnahmen sind sie nicht befugt, Rohre herzustellen, die praktisch den Fabrikaten der Klägerin entsprechen und die als solche auch der Kundschaft angeboten werden (§1 UWG).
XII.
Klageanträge I 1 - *> (Unterlassung von Werbemaßnahmen)
. Bezüglich der die Werbemethoden der Beklagten betreffenden Klageanträge sieht das Berufungsgericht in dem Vergleich vom 18. April 1958 vor dem Richteramt III Bern kein Hindernis für eine Sachentscheidung im jetzigen Verfahren, da dieser Vergleich - wie seine Ziffer 5 ergebe - unter der auflösenden Bedingung einer Prozeßentscheidung zur Sache abgeschlossen worden sei. Bas Berufungsgericht sieht ferner die Gefahr einer Wiederholung der von der Klägerin beanstandeten Wettbewerb shandlungen um deswillen als nicht beseitigt an, weil die Unterlassungsverpflichtung nicht ohne Rinschränkung abgegeben und der Klageabweisungsantrag auch auf sachlich-rechtliche Gründe gestützt sei. Bas Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf Unklarheiten des Vergleichs hinsichtlich seines Anwendungsbereichs: es sei nicht ohne weiteres zu klären, ob die übernommenen Unterlassungspflichten sich ausschließlich auf das wettbewerbliche Verhalten in der Schweiz oder auch außerhalb der Schweiz beziehen sollten.
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2. Demgegenüber meint die Revision, aus dem Wortlaut des Vergleichs ergebe sich eindeutig das Fehlen einer gebietlichen Beschränkung. Einerseits habe dieser Vergleich die Frage der Herstellungsbefugnis - “eine Frage der Existenz“ für die Beklagten - bewußt ausgeklammert, andererseits sei aber die Frage der Wettbewerbsgestaltung (Verwendung der “Dokumentation“ der Klägerin, Behauptung einer Rechtsnachfolge nach der Klägerin bei Werbemaßnahmen der Beklagten) durch diesen Vergleich endgültig und für allerorts geregelt. Die in Ziff. 5 herausge-stcllte Nicht-Präjudizierung des Vergleichs für einen “allfälligen Prozeß“ wolle nur die Nichteinbeziehung der die Herstellungsberechtigung betreffenden Probleme in den Vergleich klarsteilen. Durch den in der Bundesrepublik ohne Schwierigkeit vollstreckbaren schweizerischen Titel sei die Gefahr einer Wiederholung etwaiger Wettbewerbsverstöße ausgeräumt, zu dem andern ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nach Erhalt eines zusätzlichen Titels als nicht vorliegend erwiesen.
3. a) Dieser Revisionsrüge muß hinsichtlich der Beklagten zu 1 der Erfolg schon deshalb versagt werden, weil diese an dem schweizerischen Gerichtsverfahren nicht beteiligt war. Mag auch der Beklagte zu 2 zugesagt haben, auf die 1^^ S. in be-
stimmter Richtung hinzuwirken, und mag ihm auch die tatsächliche Möglichkeit hierzu gegeben sein, so ist doch nicht gewährleistet, daß die Beklagte zu 1 sich dementsprechend verhält.
b) Aber auch insoweit, als die hinsichtlich der Werbegestaltung erhobenen Unterlassungsansprüche sich gegen den Beklagten zu 2 richten, ist die der Klägerin drohende Gefahr durch den Vergleich vom 17. April 1958 nicht ausgeräumt. Der Vergleich muß bei unvoreingenommener Betrachtung zu Meinungsverschiedenheiten über seine inhaltliche Tragweite Anlaß geben, so daß der Beklagte zu 2, wenn er etwa wegen Verstoßes gegen die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen belangt werden sollte.
einwenden könnte, daß sein Handeln dem Vergleich entspreche oder aber vom Vergleich nicht erfaßt sei. Es mag in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Beklagten die Tragweite des Vergleichs richtig bestimmen, wenn sie meinen, die Verpflichtungen hinsichtlich der künftigen Gestaltung der Werbung seien auch für das Verhalten außerhalb des schweizerischen Staatsgebietes übernommen, dagegen sei die Frage der Berechtigung zur Herstellung und zu dem Vertrieb geräuschloser Stangenführungsrohr e im Vergleich überhaupt nicht behandelt. Es ließe sich darauf hinweisen, daß jedenfalls alle Firmen, bezüglich derer eine Berichtigung des von den Beklagten versandten Zirkularschreibens unter Ziff. 2 des Vergleiches zugesagt worden ist, in der Schweiz beheimatet sind und daß notfalls auch ein schweizerischer Gerichtspräsident die inhaltliche Fassung des vorgesehehen Berichtigungsschreibens verbindlich festlegen soll; diese Umstände könnten dafür sprechen, daß der Vergleich lediglich Wettbewerbshandlungen, die in der Schweiz erfolgen, zu dem Gegenstand seiner Regelung machen wollte.
Zweifel über die Tragweite des Vergleiches mußten aber insbesondere hinsichtlich der Ziffer 5 auftreten. Wenn das Berufungsgericht die Ziffer 5 des Vergleiches dahin versteht, daß dieser Vergleich ersichtlich nur unter der auflösenden Bedingung einer Frozeßentscheidung zur Sache selbst - also auch über die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche - abgeschlossen wurde, so ist einer solchen Auslegung aus Hechtsgründen nicht entgegenzutreten. Der bloße Umstand, daß die Parteien um die Auslegung dieses Vergleiches streiten, erweist das berechtigte Bedürfnis der Klägerin, das Ausmaß der Unterlassungsverpflichtungen in einem neuen gerichtlichen Verfahren festlegen zu lassen.
Hierbei kann die Klärung der Tragweite des Vergleichs im Wege der Leistungsklage erfolgen, da im Text des Vergleichs ausdrücklich die Möglichkeit eines ’'allfälligen Prozesses . •.
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sei es in der Schweiz, sei es in Deutschland*1 behandelt und für diesen Fall nicht nur die Aufrechterhaltung der Rechtsstandpunkte, sondern auch betont wird, daß der Vergleich die Parteien nicht präjudizieren solle«
Die Revisionsrüge, der Vergleich vom 17. April 1958 habe die Yf'iederholungsgefahr beseitigt und es fehle deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis für die jetzige Deistungsklage, ist also unbegründet.
4-. Gegen die Begründung, mit der das angefochtene Urteil die einzelnen Unterlassungsanträge für sachlich gerechtfertigt erachtet hat, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben und von der Revision auch nicht geltend gemacht. Ob durch die Übernahme einer Unterlassungsverpflichtung die Wiederholungsgefahr als beseitigt gelten kann, ist im wesentlichen eine Frage des tatrichterlichen Ermessens, wobei auch das Verhalten des sich Verpflichtenden im Prozeß und sein Verhalten schon vor dem Prozeß Berücksichtigung verlangt. Das Berufungsgericht hat diesen Umständen Rechnung getragen.
IV.
Zu Beanstandungen gibt das Urteil des Berufungsgerichts auch insoweit keinen Anlaß, als die Ansprüche auf Unterlassung, auf Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung der Schriftstücke sowie der zu ihrer Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen sowie auf Ermächtigung zur Veröffentlichung je nach ihrer Art und Gestaltung aus Vorschriften des Urheberrechtes, des Wettbewerbsrechts oder aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hergleitet werden. Ergänzend sei hierzu lediglich bemerkt:
«
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%
a) Hinsichtlich der Schadensersatzberechtigung sieht das Berufungsgericht die Voraussetzung eines Verschuldens um deswillen als gegeben an, weil die Beklagten in besonderer Heimlichkeit die Produktion von Stangenführungsrohren aufgenommen haben.Bas Berufungsgericht entnimmt daraus, daß den Beklagten das Anstößige ihres Verhaltens bekannt war* Rechtliche Bedenken sind insoweit nicht zu erheben*
b) Zutreffend haben beide Vorinstanzen der in deutscher und |
französischer Sprache abgefaßten Werbeschrift der Klägerin \ (Anlage 13 und H der Klageschrift), die das Ergebnis wissen- 1 schaftlich durchgeführter Untersuchungen in eigenpersönlicher Prägung festhält, den Charakter eines Schriftwerkes im Sinne des § 1 Abs. 1 Hr* 1 LitUrhCr zuerkannt und demnach die Anord- j nung der Vernichtung (Klageantrag IV) auch auf Vorrichtungen j erstreckt, die zur Vervielfältigung der im Klageantrag I 1 bezeichneten Exemplare von Schriftstücken der Beklagten aus-* schließlich bestimmt sind* Baß die Pormel des landgerichtlichen Urteils - abweichend vom Wortlaut des § 42 Abs. 1 LitUrhG -nicht nur die Vernichtung, sondern auch die Einziehung der widerrechtlich hergestellten Exemplare und der Vorrichtungen anordnet, ist sprachlich ungenau, in der Sache jedoch unschädlich.
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Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten waren gemäß § 97 Abs. 1 ZPO den Beklagten aufzuerlegen.
Wilde Krüger-Hieland Pehle
Ebel Claßen