Der Beklagten wird bei Meldung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Inhaber, verboten, anderen gewerblichen Unternehmen unverlangte und unbestellte Waren zuzusenden, soweit es sich nicht um kostenlose Warenproben handelt« Diese Rechnung ist als Proformarechnung zu betrachten zu dem Zwecke der Preisübersicht und erhält nur Gültigkeit, wenn Sie die Ihnen zur Ansicht zugesandte Warenprobe käuflich erwerben wollen. am Ende der Fußnotec In einer späteren Ausführung sind größere Buchstaben als ursprünglich verwendet, der Satz "Die Ware bleibt mein Eigentum" und die Worte "mit dem Vermerk 7Annahme verweigert7" weggelassen lind den Zahlungsbedingungen die sieht in diesem geschäftlichen "Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen die guten Sitten, weil es die Empfänger der unbestellten Sendungen belästige und täusche» Nach erfolglosen Abmahnungen hat er Klage erhoben mit dem Antrag, der Beklagten bei Meidung von Strafe zu verbieten, anderen Firmen oder Privatpersonen unverlangte und unbestellte Waren zuzusenden, soweit es sich nicht' um kostenlose Warenproben handelt«, Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und die Ansicht vertreten, es handele sich lediglich um eine zulässige unentgeltliche Abgabe von Y/arenproben» Der Aufdruck auf den Rechnungen schließe Belästigungen oder Täuschungen der Empfänger aus, zu demal die Sendungen nur an Firmen und nicht an Privatpersonen gerichtet würden» ln letzter Zeit beliefere sie, die Beklagte, nur noch solche Firmen, die schon Waren bei ihr bestellt hätten» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, sie habe nur von wenigen Empfängern Beschwerden, von einer Reihe anderer Firmen dagegen Anerkennungen und Neubestellungen erhalten» Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß die unverlangte Zusendung nichtbestellter Y/aren mit dem Ziele des Verkaufs dieser Waren mit den guten Sitten im geschäftlichen Verkehr nicht vereinbar sei, außer wenn der Versender bei laufender Geschäftsverbindung mit dem Empfänger Anlaß zu der Annahme habe, daß den Kunden die Zusendung erwünscht sei» Es begründet diese Auffassung unter Berufung auf ein in der Juristischen Wochenschrift von 1935 So 3284 veröffentlichtes Gutachten des Sonderausschusses zur Regelung von Wettbewerbsfragen im Einzelhandel damit, daß der Versender sich einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern verschaffe, indem er durch die .unbestellte Sendung einen erheblichen Teil der Empfänger in der freien Entschließung beeinträchtige und belästige«, Es sei eine Erfahrungstatsache, daß solche Sendungen einer nicht unerheblichen Zahl von Empfängern nicht oder nicht in vollem Umfang willkommen seien; unter diesen Umständen sei es unerheblich, ob eine größere oder kleinere Zahl von Beschwerden und ob und in welchem Umfang Anerkennungsschreiben eingegangen seien» Es spiele auch keine Rolle, ob die Beklagte jetzt nur noch Firmen beliefere, die schon früher eine oder mehrere Lieferungen bezogen hätten, denn auch solche Empfänger dürften Das Vorgehen der Beklagten führe zu einer erheblichen Belästigung des Empfängers, denn er sei zur fürsorglichen Behandlung der sugesandten Ware rechtlich verpflichtet und auch bei ausdrücklicher Entbindung von dieser Verpflichtung doch vielfach aus geschäftlicher Rücksichtnahme veranlaßt. Eine Annahmeverweigerung sei nach Öffnung der Sendung nach den maßgebenden postalischen Bestimmungen nicht mehr zulässige Der Empfänger sei daher, wenn er die Ware nicht behalten wolle, genötigt, sie mit Rückporto und, auch wenn die Beklagte ihm das Porto übersende, jedenfalls mit Rückadresse zu versehen und wieder der Post zu übergeben, wobei er für ein Beweismittel sorgen müsse, um eine Haftung im Palle des Verlustes auszuschließeno Lasse er die Sendung unbeantwortet, so laufe er Gefahr, daß ihm die Beklagte mit Erhebung des Rechnungsbetrages durch Nachnahme drohe. Die Beklagte nutze die Erfahrungstatsache aus, daß die Empfänger unbestellter Waren vielfach geneigt seien, diese, obv/ohl unerwünscht , zu behalten, sei es aus Unsicherheit über die Rechtslage, die auch bei Firmen bestehen könne, sei es, um die sonst zu erwartenden Unannehmlichkeiten zu vermeiden und unter Umständen auch, um dem Versender die unwirtschaftlichen Kosten der Hin- und Rücksendung zu ersparen« Um eine bloße Übersendung von Warenproben handele es sich bei den Sendungen der Beklagten nicht, da dem Empfänger nach dem Inhalt des Aufdruckes auf der Rechnung nur die Entnahme einer kleinen Warenprobe gestattet sei» Der Ausnahmetatbestand, daß nach den Umständen angenommen werden könne, die unbestellte Sendung werde dem Empfänger erwünscht sein, liege nicht vor. Bei dem Absatz von Massenartikeln, wie Verbandstoffen, sei diese Annahme nur begründet, wenn der Kunde während einer erheblichen Zeitdauer ständig wiederkehrende Bestellungen gemacht * .< und so zu erkennen gegeben habe, daß er bei. die die Rechtsprechung zu den einschlägigen 'fragen entwickelt hat# Danach ist die unverlangte Zusendung unbestellter Waren mit dem Ziele des käuflichen Erwerbs durch den Empfänger im allgemeinen nicht statthaft? ob er die V/are behalten will oder nicht» Im letzteren Falle wird er sie entweder unter Aufwendung von Mühe und Kosten zurücksenden oder einstweilen bis zur Klärung in einem Briefwechsel mit dem Absender pfleglich behandeln müssen» Eine bloße Annahmeverweigerung wird in der Regel daran scheitern? Mit der ersten Änderung des Rechnungsvordruckes wurde lediglich der Charakter der Sendung als eines bloßen Kaufangebots dadurch stärker betont, daß der Hinweis auf die Zahlungsbedingungen an den Schluß der Fußnote gestellt wurde« Auch die zweite Änderung, wie sie der mit Schriftsatz vom 8« Januar 195° überreichte Vordruck erkennen läßt, ist rechtlich ohne entscheidende Bedeutung« Die Weglassung des Satzes "Die Ware bleibt mein Eigentum11 ändert nichts daran, daß der gewissenhafte Empfänger die Sendung als Kaufangebot und die übersandte Ware demnach, solange das Angebot nicht angenommen ist, als Eigentum des Absenders betrachten wird« Laß die Bitte um Rücksendung der Ware nicht mehr den Hinweis enthält, sie solle "mit dem Vermerk ?Annahme verweigert?" der Post übergeben werden, trägt lediglich der Tatsache Rechnung, daß eine Annahmeverweigerung nach Öffnung der Sendung postalisch unzulässig ist, und kann die anreißerische, die Wiliensentschließung beeinträchtigende Wirkung des Vorgehens der Beklagten nicht beseitigen« Das gleiche gilt von der Hinzufügung der Worte "Bei evtl« käuflicher Erwerbung” zu den Zahlungsbedingungen; sie bringt nur In welchem Maße sich das Vorgehen der Beklagten als Belästigung der Empfänger auswirkt, machen besonders die vorgedruckten Erinnerungsschreiben deutlich;, die die Beklagte gegenüber der Birma Mollenhauer noch im April und Mai 1953 benutzt hat« Sie lassen nicht mehr erkennen, daß dem Empfänger die Annahme oder Ablehnung der unverlangten Sendung freigestellt war, sondern behandeln die Angelegenheit nicht anders als einen regelrechten Kaufabschluß, an dessen Regulierung sie erinnern* Bie in dem zweiten Schreiben enthaltene Anfrage, ob eine Erhebung des Rechnungsbetrages per^Nachnahme genehm sei, und die Ankündigung, den Betrag nachzunehmen, falls nach Ablauf von 14 lagen eine Nachricht nicht vorliegen sollte, verstärkt den psychologischen Kaufzwang« Selbst wenn die Beklagte in der Folgezeit, was sie nicht einmal eindeutig vorgetragen hat, die Verwendung von Schreiben dieses Inhalts aufgegeben und nur noch den mit Schriftsatz vom 15» September 1958 und mit der Berufüngsbegründung vom 27- November 1558 überreichten Vordruck verwendet haben sol-lte, so könnte dies im Ergebnis nichts ändern« In diesem Vordruck wird zwar nicht mehr die “Regulierung*1 angemahnt, sondern für den Ball, daß der Empfänger am käuflichen Erwerb der Ware kein Interesse haben sollte, um Rücksendung unter Benutzung der beigefügten Freimarken gebeten; es bleibt jedoch die Tatsache bestehen, daß der Empfänger durch die unbestellte Warensendung selbst in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt worden ist und sich vor die Wahl gestellt sieht, die Ware, obwohl vielfach unerwünscht, käuflich zu erwerben oder sie trotz der damit verbundenen Mühewaltung an den Absender zurückzu3enden. Die Befreiung des Empfängers von der Aufbewahrungs- und Rück-sendungspflicht kann allerdings* wie der erkennende Senar in seiner Entscheidung vom 11» November 1953 ■(G-RüR 1959s 277, 275 “ Künstlerpostkarten -) ausgeführt hat, die unbestellte Warensendung unter Umständen ihres anstößigen Charakter entkleiden, nämlich dann, wenn durch die Freistellung für den Empfänger die wettbewerbsfremde Zwangslage entfällt, die im allgemeinen unbestellten, mit der Aufforderung zu dem Ankauf verbundenen Warensendungen anhaftet» Der Senat hat dies in der erwähnten Entscheidung für den Fall angenommen, daß die unbestellte, auf dem Postweg übermittelte Sendung eine Serie von neun Künstlerpostkarten enthält, also Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs, die vielfach über den Hausierhandel erworben werden, in der Regel auch keinen erheblichen wirtschaftlichen Wert besitzen und leicht vernichtet werden können» Der vorliegende Fall ist insofern wesentlich anders gelagert, als es sich hier um Sendungen von nicht unerheblichem Wert (10 DM bis 16 DM"> handelte Viele Empfänger werden, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, die Freistellung nicht ernst nehmen und sich scheuen, die Ware zu vernichten oder zu verbrauchen; ein solcher Empfänger befindet sich trotz der ausdrücklichen Freistellung von der Aufbewahrungs- und Rücksendungspflicht in der unzu demutbaren Zwangslage, die Ware entweder käuflich zu erwerben oder sich den Unannehmlichkeiten auszusetzen, die mit der pfleglichen Aufbewahrung, einer Korrespondenz mit dem Absender und der Rücksendung der Ware notwendig verbunden sind» 392, 396 - Anzeigenblatt , nicht nur auf die Interessen des von der Werbemaßnahme unmittelbar Betroffenen Rücksicht zu nehmen, sondern auch darauf«, daß die Allgemeinheit vor Wettbewerbsauswüchsen und vor untragbarer allgemeiner Beunruhigung des Wirtschaftslebens geschützt werden muß* die zu befürchten wäre, wenn solche Wettbewerbsmethoden Schule machten Biese Gefahr ist bei Weitbewerbsmaßnahmen der liier vorliegenden Art in hohem Maße gegebene Wollte man es zulassen, daß die Beklagte ihre Waren, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen ist, in größeren Teilen der Bundesrepublik ohne vorherige Bestellung an eine beträchtliche Zahl von Empfängern versendet und unter Ausnutzung eines psychologischen Zwanges auch absetzt, so kann es nicht' ausbleiben, daß dieses Beispiel Nachahmung findet und so noch eine wesentliche Ausbreitung und Verstärkung derartiger Belästigungen imu Gefolge hat» Bie Revision verkennt, daß es sich bei den Sendungen der Beklagten, auch wenn in den Rechnungsvordrucken die Worte "zur Ansicht" gebraucht werden, nicht um echte Ansichtsendungen handelt, nämlich um Sendungen, die den Empfänger ohne jede Verbindlichkeit in die Lage versetzen sollen,'*' die Qualität der Ware zu prüfen und die in der Regel nicht unverlangt, sondern - oft nach vorausgegenem Angebot des Versenders in Katalogen oder anderen Werbungsmitleln - auf Wunsch des Kunden vorgenommen werden* In Wirklichkeit verfolgt die Beklagte vielmehr nur den Zweck, die übersandte Ware abzusetzen. Ferner beanstandet die Revision zu Unrecht, daß das Berufungsgericht nur auf die objektive Unerwünschtheit der Sendungen eingegangen sei und nicht geprüft habe, ob die Beklagte nicht wenigstens subjektiv der Meinung sein konnte, daß die Sendungen den Empfängern erwünscht seien, denn für den mit der Klage allein erhobenen Unterlassungsanspruch genügt die Feststellung der Tatumstände, die das geschäftliche Vorgehen der Beklagten objektiv als sittenwidrig erscheinen lassen, also auch die Feststellung der objektiven Unerwünschtheit der Sendungen. Schließlich kann auch der Einwand nicht durchgreifen, daß die Verurteilung zu weit gehe, weil sie die anerkannte Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot unbestellter Sendungen nicht berücksichtige, nämlich den Fall der Versendung an solche Empfänger, die im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung mit dem Absender eine Betreuung durch solche Warensendungen erwarteten und wünschten. dung von "unverlangten und unbestellten Waren11 beziehta Von diesem Verbot werden Sendungen an solche Empfänger: mit denen die Beklagte in laufender Geschäftsverbindung steht und die nach ihrem Vortrag solche Warensendungen im Rahmen des Kundendienstes erwarten und wünschen, nicht erfaßt»- denn in Fällen dieser Art kann von “unverlangten" Sendungen nicht gesprochen werden, Pie Prüfung der Frage, ob im Einselfall ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, muß daher der Vollstreckungs-instans überlassen werden.
2147 049 /' I IB 52 \K9 Verkünde'!; G- e s chaf j s 31 e 1 _l e im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Kur Istr, |0. Beklagten und Revisionsklä^ßri^7 - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt FrhroVen gegen e0V.j ge setzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr« Kurt - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Dr* hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Dr« ho c0 Wilde und der Bundesrichter Dr0 Spreng, Jungbluth, Pehle und Ebel für Recht erkannt? Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom Februar 1959 wird zurückgewiesen« Die Urteilsformel des Urteils der 7c Zivilkammer des Landgerichts München I vom. 23« September 1958 erhält zu Ziffer” folgende Fassung? Der Beklagten wird bei Meldung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Inhaber, verboten, anderen gewerblichen Unternehmen unverlangte und unbestellte Waren zuzusenden, soweit es sich nicht um kostenlose Warenproben handelt« Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen« Klägerin und Revisionsbeklagte, Von Hechts wegen Tatbestand Die Beklagte, die sieh rn.it dem Versand von Verbandstoffen faßt, pflegt an andere Firmen, die nach ihrer Ansieht als 0 9- Kaufinteressenteil infrage kommen, ohne vorherige Bestellung Päckchen mit verschiedenen Arten und Mengen von Pflastern und Fingerverbänden su versenden. Jedem Pän-Icdhen liegt eine Rechnung bei, in der die verschiedenen Artikel mit ihren Einzelpreisen vorgedruckt sind und lediglich vor jedem Artikel die übersandte Stückzahl und am Ende der Gesamtpreis, der sich jeweils zwischen 10 und 16 DM bewegt, in Maschinen-schrift ausgefüllt ist. Am unteren Rande tragen diese Rechnungen einen wiederholt abgeänderten Aufdruck, der anfänglich folgenden Wortlaut hatte? nMeine Zahlungsbedingungen? Zahlbar sofort nach Erhalt der Ware rn.it 2 $ Skonto oder nach 30 Tagen rein netto. Diese Rechnung ist als Proformarechnung zu betrachten zu dem Zwecke der Preisübersicht und erhält nur Gültigkeit, wenn Sie die Ihnen zur Ansicht zugesandte Warenprobe käuflich erwerben wollen. Die Ware bleibt mein Eigentum. Die Entnahme einer kleinen Warenprobe ist kostenlos gestattet. Sofern für diese Artikel kein Interesse besteht, bitte ich, die Warenprobe mit dem Vermerk JAnnahme verweigert* wieder der Post zu übergeben,” In einer im Juni 1958 überreichten Fassung steht der Satz? "Meine Zahlungsbedingungen? Zahlbar sofort nach Erhalt der Ware mit 2 # Skonto oder nach 30 Tagen rein netto" am Ende der Fußnotec In einer späteren Ausführung sind größere Buchstaben als ursprünglich verwendet, der Satz "Die Ware bleibt mein Eigentum" und die Worte "mit dem Vermerk 7Annahme verweigert7" weggelassen lind den Zahlungsbedingungen die i Worte "Bei evtl, käuflicher Erwerbung" vorangestellt worden. Nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsin- t stanz hat die Beklagte schließlich einen Rechnungsvordruck überreicht, in dem die Fußnote-lautet? > \ \ \. ms. »Diese Rechnung ist als Proformareehnung n betrachten, zr.vz. Zwecke der Preisübersieht und erhält nur Gültigkeit, wenn Sie die Ihnen zugesandten Verbandstoffc kauflieh erwerben wollen. Eine Auftewahrungs-, Rückgabe- oder Zahlungsverpflichtung besteht für Sie nicht. Bei käuflicher Erwerbung meine Zahlungsbedingungen: Zahlbar sofort nach Erhalt der Ware mit 2 c/j Skonto oder 30 Tage rein netto,11 Wenn die Empfänger solcher Sendungen nichts hören lassen., pflegt die Beklagte ihnen nach einiger Zeit - in dem von der Klägerin im einzelnen dargestellten Falle der Firma Rudolf Sägewerk in 0waren es etwas mehr als 2 Monate - ein vorgedrucktes Erinnerungsschreiben zu übersenden, Dieses hatte anfangs nachstehenden Wortlauts »Sie erhielten von mir eine Sendung Verbandstoffe dflU o 0 o o o deren Regulierung 0 C O O Üb eX . DM 0000 0.000 1 ch"n och"" vermisse 7 o o 9 Sie würden mir eine große Gefälligkeit erweisen, wenn Sie die Angelegenheit baldigst prüfen und erledigen würden, wofür ich Ihnen im voraus bestens danke,» und wurde nach einem 'weiteren, kürzeren Zeitraum von einem zweiten Schreiben gefolgt, in dem es hieß: »Im Laufe der vergangenen Wochen erlaubte ich mir, an die Regulierung meiner VerbandstoffSendung vom o o c- s o e o über DH/[ oooooooco zu erinnern!”” ' ~ Da bisher eine Erledigung der Angelegenheit nicht erfolgte, frage ich hiermit höflichst an, ob Ihnen eine Erhebung per .Nachnahme genehm ist» Sollte nach Ablauf von 14 Tagen eine Nachricht von Ihnen nicht vorliegen, werde ich mir erlauben, den obigen Betrag per Nachnahme einzuziehen0” Später hat die Beklagte der Erinnerung Rückporto beigefügt und sie wie folgt abgefaßts »Am =,00,999. übersandte ich Ihnen eine Warenprobe mit Verbandstoffen, Wie am Fuße der beigefügken Proformarechnung vermerkt ist, sollte Ihnen diese Warenprobe zur Ansicht und zur Entnahme kleiner Proben dienen. Da bisher ein Rücklauf r/er Ware nicht erfolgtewürde es mich sehr freuen, von Urnen zu hören, daß Sie die Verbandstoffe zur weiteren Ausprobierung käuflich erwerben möchten* Sollte jedoch kein Interesse dafür vorhanden sein, so litt w — ■— - — - - - — - * — — In der Erwartung? keine Fehlbitte getan zu haben, danke ich Ihnen im voraus für Ihre freundlichen Bemühungen,” ,cv v*/ Der klagende Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ist? sieht in diesem geschäftlichen "Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen die guten Sitten, weil es die Empfänger der unbestellten Sendungen belästige und täusche» Nach erfolglosen Abmahnungen hat er Klage erhoben mit dem Antrag, der Beklagten bei Meidung von Strafe zu verbieten, anderen Firmen oder Privatpersonen unverlangte und unbestellte Waren zuzusenden, soweit es sich nicht' um kostenlose Warenproben handelt«, Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und die Ansicht vertreten, es handele sich lediglich um eine zulässige unentgeltliche Abgabe von Y/arenproben» Der Aufdruck auf den Rechnungen schließe Belästigungen oder Täuschungen der Empfänger aus, zu demal die Sendungen nur an Firmen und nicht an Privatpersonen gerichtet würden» ln letzter Zeit beliefere sie, die Beklagte, nur noch solche Firmen, die schon Waren bei ihr bestellt hätten» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, sie habe nur von wenigen Empfängern Beschwerden, von einer Reihe anderer Firmen dagegen Anerkennungen und Neubestellungen erhalten» In einem nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz hat die Beklagte den Rechnungsvordruck mit der oben wiedergegebenen letzten abgeänderten Fassung der Fußnote vorgelegt und erklärt, sie werde jetzt nur noch diese Passung verwenden; sie hat die Meinung vertreten* die Hauptsache habe sich hierdurch erledigt* und um Wiedereröffnung der Verhandlung gebeten, um dies klarstellen zu können.-. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß im ürteilssatc die Worte "oder Privatpersonen” entfallen» Mit der hiergegen eingelegten Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während der klagende Verein um Zurückweisung des Rechts« mm t ‘u e jl s b i u v e 'c o Entscheidungsgründe s Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß die unverlangte Zusendung nichtbestellter Y/aren mit dem Ziele des Verkaufs dieser Waren mit den guten Sitten im geschäftlichen Verkehr nicht vereinbar sei, außer wenn der Versender bei laufender Geschäftsverbindung mit dem Empfänger Anlaß zu der Annahme habe, daß den Kunden die Zusendung erwünscht sei» Es begründet diese Auffassung unter Berufung auf ein in der Juristischen Wochenschrift von 1935 So 3284 veröffentlichtes Gutachten des Sonderausschusses zur Regelung von Wettbewerbsfragen im Einzelhandel damit, daß der Versender sich einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern verschaffe, indem er durch die .unbestellte Sendung einen erheblichen Teil der Empfänger in der freien Entschließung beeinträchtige und belästige«, Es sei eine Erfahrungstatsache, daß solche Sendungen einer nicht unerheblichen Zahl von Empfängern nicht oder nicht in vollem Umfang willkommen seien; unter diesen Umständen sei es unerheblich, ob eine größere oder kleinere Zahl von Beschwerden und ob und in welchem Umfang Anerkennungsschreiben eingegangen seien» Es spiele auch keine Rolle, ob die Beklagte jetzt nur noch Firmen beliefere, die schon früher eine oder mehrere Lieferungen bezogen hätten, denn auch solche Empfänger dürften t-e- in ihrer freien Entschließung, ob sie weitere Waren riehen wollten, nicht beeinträchtigt werden. Das Vorgehen der Beklagten führe zu einer erheblichen Belästigung des Empfängers, denn er sei zur fürsorglichen Behandlung der sugesandten Ware rechtlich verpflichtet und auch bei ausdrücklicher Entbindung von dieser Verpflichtung doch vielfach aus geschäftlicher Rücksichtnahme veranlaßt. Eine Annahmeverweigerung sei nach Öffnung der Sendung nach den maßgebenden postalischen Bestimmungen nicht mehr zulässige Der Empfänger sei daher, wenn er die Ware nicht behalten wolle, genötigt, sie mit Rückporto und, auch wenn die Beklagte ihm das Porto übersende, jedenfalls mit Rückadresse zu versehen und wieder der Post zu übergeben, wobei er für ein Beweismittel sorgen müsse, um eine Haftung im Palle des Verlustes auszuschließeno Lasse er die Sendung unbeantwortet, so laufe er Gefahr, daß ihm die Beklagte mit Erhebung des Rechnungsbetrages durch Nachnahme drohe. Die Beklagte nutze die Erfahrungstatsache aus, daß die Empfänger unbestellter Waren vielfach geneigt seien, diese, obv/ohl unerwünscht , zu behalten, sei es aus Unsicherheit über die Rechtslage, die auch bei Firmen bestehen könne, sei es, um die sonst zu erwartenden Unannehmlichkeiten zu vermeiden und unter Umständen auch, um dem Versender die unwirtschaftlichen Kosten der Hin- und Rücksendung zu ersparen« Um eine bloße Übersendung von Warenproben handele es sich bei den Sendungen der Beklagten nicht, da dem Empfänger nach dem Inhalt des Aufdruckes auf der Rechnung nur die Entnahme einer kleinen Warenprobe gestattet sei» Der Ausnahmetatbestand, daß nach den Umständen angenommen werden könne, die unbestellte Sendung werde dem Empfänger erwünscht sein, liege nicht vor. Bei dem Absatz von Massenartikeln, wie Verbandstoffen, sei diese Annahme nur begründet, wenn der Kunde während einer erheblichen Zeitdauer ständig wiederkehrende Bestellungen gemacht * .< und so zu erkennen gegeben habe, daß er bei. seinem Lieferanten einen Bauerbedarf decken wolle Hierzu genüge eg in der Regel nicht? daß der Empfänger ein oder mehrere Male unbestellte Sendungen bezahlt habe.- sofern er nicht den Wunsch geäußert habe, weiter in dieser Form beliefert zu werden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die nachträglich überreichte Heufassung des Rechnungs-Vordruckes hat das Berufungsgericht abgelehnt» 2, Die Darlegungen des Berufungsgerichts stehen mit den Grundsätzen in Einklang? die die Rechtsprechung zu den einschlägigen 'fragen entwickelt hat# Danach ist die unverlangte Zusendung unbestellter Waren mit dem Ziele des käuflichen Erwerbs durch den Empfänger im allgemeinen nicht statthaft? weil sie sich als eine mit den guten Sitten im geschäftlichen Verkehr nicht vereinbare Form der anreißerischen Werbung darstellt. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 110 November 195*8 (GRTJR 1959s 277 - Künstlerpostkarten -) näher dargelegt hat? ist dieses geschäftliche Vorgehen vor allem deshalb bedenklich? weil dem Empfänger der unverlangten Sendung der Besitz der nicht bestellten und vielfach unerwünschten Ware aufgeswungen und durch die so geschaffene Lage seine EfrLtSchließungsfreiheit beeinträchtigt wird. Er wird genötigt? sich darüber schlüssig zu werden? ob er die V/are behalten will oder nicht» Im letzteren Falle wird er sie entweder unter Aufwendung von Mühe und Kosten zurücksenden oder einstweilen bis zur Klärung in einem Briefwechsel mit dem Absender pfleglich behandeln müssen» Eine bloße Annahmeverweigerung wird in der Regel daran scheitern? daß der Empfänger die Sendung öffnen muß? um von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen? und daß dann? wie die Vorinstanzen zutreffend hervorheben? eine Annahmeverweigerung nach den einschlägigen postalischen Bestimmungen nicht mehr zulässig ist» Läßt der Empfänger die Sendung unbeantwortet, so muß er befürchten? daß der Absender sein Stillschweigen als Annahme des Kaufangebots auffassen und Zahlung des Rechnungsbetrages fordern wird«, Um diesen und anderen Unannehmlichkeiten zu entgehen? wird sich mancher Empfänger unbestellt® • • Q ’ ■ Sendungen veranlaßt sehen, die Ware su behalten und hu zahlen» Eine solche Beeinflussung der freien V/iIlejisentschließ ung. ist nach einhelliger Meinung mit einem lauteren Lexstungswettbewerb, der sich nur auf sachliche.; die Ware selbst betreffende Erwägungen stützen soll, nicht vereinbar (s. u.a, Reimer Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 3«. Aufl« Art» 82. Annu 1; Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsund Waren-zeichenrecht 7« Aufl« § 1 UWG Anm^53)» Das Vorgehen der Beklagten stellt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, einen klaren Verstoß gegen diese 'Grundsätze dar«. Besonders gilt das von der Verwendung der Rechnungsvordrucke und Erinnerungsschreiben in ihrer ursprünglichen Passung? Aber -auch die Änderungen, welche die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits an ihren Drucksachen vorgenommen hat, waren nicht geeignet, die dargeleten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Mit der ersten Änderung des Rechnungsvordruckes wurde lediglich der Charakter der Sendung als eines bloßen Kaufangebots dadurch stärker betont, daß der Hinweis auf die Zahlungsbedingungen an den Schluß der Fußnote gestellt wurde« Auch die zweite Änderung, wie sie der mit Schriftsatz vom 8« Januar 195° überreichte Vordruck erkennen läßt, ist rechtlich ohne entscheidende Bedeutung« Die Weglassung des Satzes "Die Ware bleibt mein Eigentum11 ändert nichts daran, daß der gewissenhafte Empfänger die Sendung als Kaufangebot und die übersandte Ware demnach, solange das Angebot nicht angenommen ist, als Eigentum des Absenders betrachten wird« Laß die Bitte um Rücksendung der Ware nicht mehr den Hinweis enthält, sie solle "mit dem Vermerk ?Annahme verweigert?" der Post übergeben werden, trägt lediglich der Tatsache Rechnung, daß eine Annahmeverweigerung nach Öffnung der Sendung postalisch unzulässig ist, und kann die anreißerische, die Wiliensentschließung beeinträchtigende Wirkung des Vorgehens der Beklagten nicht beseitigen« Das gleiche gilt von der Hinzufügung der Worte "Bei evtl« käuflicher Erwerbung” zu den Zahlungsbedingungen; sie bringt nur r? -■ wiederholt zu dem Ausdruck« was bereits im ersten Satz gesagt wird, nämlich daß es dem Empfänger freistehen soll, die Ware käuflich zu erwerben* ändert aber nichts an dem durch- di Sendung bezweckten und erzielten psychologischen Kaufzwang r In welchem Maße sich das Vorgehen der Beklagten als Belästigung der Empfänger auswirkt, machen besonders die vorgedruckten Erinnerungsschreiben deutlich;, die die Beklagte gegenüber der Birma Mollenhauer noch im April und Mai 1953 benutzt hat« Sie lassen nicht mehr erkennen, daß dem Empfänger die Annahme oder Ablehnung der unverlangten Sendung freigestellt war, sondern behandeln die Angelegenheit nicht anders als einen regelrechten Kaufabschluß, an dessen Regulierung sie erinnern* Bie in dem zweiten Schreiben enthaltene Anfrage, ob eine Erhebung des Rechnungsbetrages per^Nachnahme genehm sei, und die Ankündigung, den Betrag nachzunehmen, falls nach Ablauf von 14 lagen eine Nachricht nicht vorliegen sollte, verstärkt den psychologischen Kaufzwang« Selbst wenn die Beklagte in der Folgezeit, was sie nicht einmal eindeutig vorgetragen hat, die Verwendung von Schreiben dieses Inhalts aufgegeben und nur noch den mit Schriftsatz vom 15» September 1958 und mit der Berufüngsbegründung vom 27- November 1558 überreichten Vordruck verwendet haben sol-lte, so könnte dies im Ergebnis nichts ändern« In diesem Vordruck wird zwar nicht mehr die “Regulierung*1 angemahnt, sondern für den Ball, daß der Empfänger am käuflichen Erwerb der Ware kein Interesse haben sollte, um Rücksendung unter Benutzung der beigefügten Freimarken gebeten; es bleibt jedoch die Tatsache bestehen, daß der Empfänger durch die unbestellte Warensendung selbst in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt worden ist und sich vor die Wahl gestellt sieht, die Ware, obwohl vielfach unerwünscht, käuflich zu erwerben oder sie trotz der damit verbundenen Mühewaltung an den Absender zurückzu3enden. Die nach der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 28« Januar 1959 überreichte Neufassung der Proformarechnung der Beklagten ist nicht Gegen- 10 stand des Revisionsverfahrens, Es sei jedoch bemerkt* daß auch die neue Wortfassung der Fußnote nicht geeignet wäre, die bestehenden wettbewerbsrechtliehen Bedenken zu beheben.. Die Befreiung des Empfängers von der Aufbewahrungs- und Rück-sendungspflicht kann allerdings* wie der erkennende Senar in seiner Entscheidung vom 11» November 1953 ■(G-RüR 1959s 277, 275 “ Künstlerpostkarten -) ausgeführt hat, die unbestellte Warensendung unter Umständen ihres anstößigen Charakter entkleiden, nämlich dann, wenn durch die Freistellung für den Empfänger die wettbewerbsfremde Zwangslage entfällt, die im allgemeinen unbestellten, mit der Aufforderung zu dem Ankauf verbundenen Warensendungen anhaftet» Der Senat hat dies in der erwähnten Entscheidung für den Fall angenommen, daß die unbestellte, auf dem Postweg übermittelte Sendung eine Serie von neun Künstlerpostkarten enthält, also Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs, die vielfach über den Hausierhandel erworben werden, in der Regel auch keinen erheblichen wirtschaftlichen Wert besitzen und leicht vernichtet werden können» Der vorliegende Fall ist insofern wesentlich anders gelagert, als es sich hier um Sendungen von nicht unerheblichem Wert (10 DM bis 16 DM"> handelte Viele Empfänger werden, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, die Freistellung nicht ernst nehmen und sich scheuen, die Ware zu vernichten oder zu verbrauchen; ein solcher Empfänger befindet sich trotz der ausdrücklichen Freistellung von der Aufbewahrungs- und Rücksendungspflicht in der unzu demutbaren Zwangslage, die Ware entweder käuflich zu erwerben oder sich den Unannehmlichkeiten auszusetzen, die mit der pfleglichen Aufbewahrung, einer Korrespondenz mit dem Absender und der Rücksendung der Ware notwendig verbunden sind» 3* Die Angriffe der Revision können demgegenüber nicht zu dem Erfolg führen» Richtig ist zwar, daß eine Werbemaßnahme, die demjenigen, an den sie sich wendet, lä.stig fällt, in der Regel nicht . schon aus diesem Grunde als sittenwidrig im Sinne des § 1 TJWG- angesehen werden kann» Es muß vielmehr -hinzukommen, daß die m Grenzen dessen üb er sehr eit et, was nach den Anschauungen der in Betracht kommenden Verkehrskreise noch als zu demutbar zu betrachten ist* Hierbei ist, wie der Senat wiederholt ausge-sprechen hat ’s, u,a, GRUR 1955; 541 - Bestattungswerbung -und BGH“ 19? 392, 396 - Anzeigenblatt , nicht nur auf die Interessen des von der Werbemaßnahme unmittelbar Betroffenen Rücksicht zu nehmen, sondern auch darauf«, daß die Allgemeinheit vor Wettbewerbsauswüchsen und vor untragbarer allgemeiner Beunruhigung des Wirtschaftslebens geschützt werden muß* die zu befürchten wäre, wenn solche Wettbewerbsmethoden Schule machten Biese Gefahr ist bei Weitbewerbsmaßnahmen der liier vorliegenden Art in hohem Maße gegebene Wollte man es zulassen, daß die Beklagte ihre Waren, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen ist, in größeren Teilen der Bundesrepublik ohne vorherige Bestellung an eine beträchtliche Zahl von Empfängern versendet und unter Ausnutzung eines psychologischen Zwanges auch absetzt, so kann es nicht' ausbleiben, daß dieses Beispiel Nachahmung findet und so noch eine wesentliche Ausbreitung und Verstärkung derartiger Belästigungen imu Gefolge hat» Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Besonderheiten des Versandhandels, in dem Ansichtsendungen durchaus üblich seien, nicht genügend berücksichtigt, geht fehl.* Bie Revision verkennt, daß es sich bei den Sendungen der Beklagten, auch wenn in den Rechnungsvordrucken die Worte "zur Ansicht" gebraucht werden, nicht um echte Ansichtsendungen handelt, nämlich um Sendungen, die den Empfänger ohne jede Verbindlichkeit in die Lage versetzen sollen,'*' die Qualität der Ware zu prüfen und die in der Regel nicht unverlangt, sondern - oft nach vorausgegenem Angebot des Versenders in Katalogen oder anderen Werbungsmitleln - auf Wunsch des Kunden vorgenommen werden* In Wirklichkeit verfolgt die Beklagte vielmehr nur den Zweck, die übersandte Ware abzusetzen. Von einer Ansichtssendung kann um so weniger gesprochen werden, als der Inhalt der Sendung aus allgemein gebräuchlichen Verband- stoffen wie "Leukoplast*^ "Hansaplast11 und aus Fingerverfänden bestellt, also aus Waren* hinsichtlich deren eine besondere vorherige Qualitätsprüfung durch den Kunden nicht üblich ist. Unter diesen Umständen konnte es auf eine Beweisaufnahme darüber, ob der Versandhandel vielfach von dem Werbemittel der Ansichtsendung Gebrauch machte, nicht ankommen.. Mit Recht hat es das Berufungsgericht auch nicht als erheblich angesehen, ob sich einige der Empfänger der Sendungen nicht belästigt gefühlt, sondern diese begrüßt haben. Die insoweit erhobene Rüge aus § 139 ZPO könnte im übrigen, selbst wenn diese Beweisfrage erheblich wäre, nicht zu dem Erfolg führen, da die richterliche Eragepflicht nur der Ergänzung des tatsächlichen Parteivorbringens dient, sich aber nicht darauf erstreckt, die Parteien zu fehlenden Beweisanträgen zu veranlassen. Ferner beanstandet die Revision zu Unrecht, daß das Berufungsgericht nur auf die objektive Unerwünschtheit der Sendungen eingegangen sei und nicht geprüft habe, ob die Beklagte nicht wenigstens subjektiv der Meinung sein konnte, daß die Sendungen den Empfängern erwünscht seien, denn für den mit der Klage allein erhobenen Unterlassungsanspruch genügt die Feststellung der Tatumstände, die das geschäftliche Vorgehen der Beklagten objektiv als sittenwidrig erscheinen lassen, also auch die Feststellung der objektiven Unerwünschtheit der Sendungen. Schließlich kann auch der Einwand nicht durchgreifen, daß die Verurteilung zu weit gehe, weil sie die anerkannte Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot unbestellter Sendungen nicht berücksichtige, nämlich den Fall der Versendung an solche Empfänger, die im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung mit dem Absender eine Betreuung durch solche Warensendungen erwarteten und wünschten. Diesem Ausnahmefall trägt die Urteilsformel des landgerichtliohen Urteils vom 23* September 195S entgegen der Ansicht der Revision dadurch genügend Rechnung, daß das ausgesprochene Verbot sich nur auf die Zusen- i J dung von "unverlangten und unbestellten Waren11 beziehta Von diesem Verbot werden Sendungen an solche Empfänger: mit denen die Beklagte in laufender Geschäftsverbindung steht und die nach ihrem Vortrag solche Warensendungen im Rahmen des Kundendienstes erwarten und wünschen, nicht erfaßt»- denn in Fällen dieser Art kann von “unverlangten" Sendungen nicht gesprochen werden, Pie Prüfung der Frage, ob im Einselfall ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, muß daher der Vollstreckungs-instans überlassen werden. Pie Revision war daher zurückzuweisen, wobei es lediglich angebracht erschien, das unter I der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils vom 23» September ',I95S in einer von der Rechtssprache abweichenden Bedeutung gebrauchte Wort "Firmen" sinngemäß durch die Worte "gewerblichen Unternehmen" zu ersetzen, Pie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, Wilde Spreng Jungbluth Pehle ■ Ebel T v