Beide Verträge seien als eine Einheit zu betrachten, es habe damit bezweckt werden sollen, daß die Schutzrechte des Beklagten unangetastet blieben. Mit Ziff II des zweiten Vertrages: habe hur zu dem Ausdruck gebracht werden sollen,' daß den Parteien aus'Ihrem früheren Lizenzverhältnis keine Ansprüche gegeneinander mehr zustünden. Die Bestimmung in Ziff I Satz 2 bezöge sich'nicht auf jenen ersten Vertrag, Gegenüber der Behauptung, die Erfindung sei mit der in Streitpatent beschriebenen Wirkung nicht ausführbar, hat der Beklagte vorgetragen, er habe, die Ausführbarkeit schon in früheren Hechtsstreitigkeiten .nachgewiesen. Er hat sich dazu auf eine Heine von Gutachten berufen Und auch Muster verge legt, die mit einem Lack gemäß der'Lehre: des Streitpatentes überzogen und alsdann beschriftet worden seien. in der mündlichen Verhandlung vor dem Patentamt vom 9» Januar 1951 hat der Beklagte einige Wersuene vorgefünu um die Ausführbarkeit der Lehre des Streitpatentes nachzu •weisen:Das Ergebnis dieser Versuche ist im Verhandlungsprotokoll 1 :.vcil 9 A Januar 1951 niedergelegt "WordenA Sie Klägerin hat dazu geltend gemacht, die 'versuche sagten für öi,e Ausführbarkeit "der Erfindung nichts, da dJjjjB Beklagte dabei • keinen kochfesten überzugslack verwendet---1$® auch eine kochfeste Bindung der Tinte an der lackschichfÄH chemische Umsetzung nicht nachgewiesen, sondern nur eine; gehende mechanische Haftung der Tinte an der Lacksehicht® daß das Recht zur -Erhebung einer Hichtigkeitskla^M durch Vereinbarung mit dem Patentinhaber' nicht ausgeschltpH /Werden könne', j ebenfalls aber Einwend ungern -aus einer derart! Im übrigen gehe aus den 1^08 Rär*’ .’trägen: vom 13 = -Dezember 1939 nicht hervor,' daß die ' Klägerin*)-'r , sich verpflichtet habe, keine Nichtigkeitsklage zu - erheben. Entgegen der Meinung des Patentamtes-ist festzüste'llen, daß die Klägerin sich in Ziff V des ata 13. Mit dem Problem der kochfesten Beschriftung von Konservendosen hatten sich zu, Anfang der dreißiger Jahre neben den Beklagten auch die Vertragschließenden zu 1) bis 3) be faßt. Für den Beklagten schwebte die Anmeldung G 90 527 IV/75 e, aus der das Streitpatent hervorgegangen ist, und die Anmeldung G 90 662 IV c/75 e betreffend einen Beschriftungsüberzug für Konservengefäße. Sodann haben die Vertragschj den za 1) bis 3) der Klägerin eine einfache Lizenz an de; brauchsmustern 1 347 122, 1333 222 und 1 341 733 erteilff Die oben wiedergegebene Bestimmung in Ziff V schließlich^®' enthält die hier streitige Verpflichtung, keinerlei 1L zu treffen, die die Erfüllung des Vertrages beeinträcht! könnten, .so daß insbesondere kein Einspruch gegen die vo klagten nachgesuchten Patente erfolgen sollte, und fe Erklärung, daß aus diesen Patenten gegen die- Vertragschli den zu 1) bis .3) keine Ansprüche hinsichtlich der nach-d^f vorbezeic hn ete n Gebr au c h s mu stern ge sc hü t s t en 1) z w ten Kennzeichnungsflächen hergeleitet werden dürften, uriS zwar auch nicht nach Ablauf der Gebrauchsmuster. Es besteht aber .Anlaß, die Verpflichtung auf die Abstandnahme von 3insppf| 1 zu beschränken, da nach Erteilung der Patente die Nicht! Ziff V Satz 1.die Verpflichtung festlege, aie vom Beklagten erwarteten Patente nicht mit einer Nichtigkeitsklage anzugreif en. Der Auffassung, daß diese Verpflichtung nur von den Ver; tragschließenden zu 1) bis 3), nicht aber auch von der Klägerin gegenüber dem Beklagten übernommen worden sei, ver- ■ mochte der Senat nicht beizutreten. unter einander zur Ab s t and snahme von die Vertragserfüllung beeinträchtigenden Laßnahmen verpflichten, ergibt, daß insoweit auch eine Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten begründet werden seilte„ Zwar wird in Ziff VII des Vertrages ebenfalls von den "Beteiligren” gesprochen und in Ziff IX der Ausdruck "Vertragsbeteiligte” verwendet, obwohl anzunehmen ist, daß beide Bestimmungen nur das Verhältnis 'zwischen den Parteien des gegenwärtigen Nichtigkeit sstr eit s einerseits und den ^Vertragschließenden zu 1) von sämtlichen' Beteiligten untereinander ucernommen werde, darauf hin, daß hier an die Begründung einer Verpflichtung jedes einzelnen Beteiligten’gegenüber jedem anderen gedacht worden ist, und zwar umsomehr, als die Durchführung des Vertrages auch dann beeinträchtigt worden wäre, wenn etwa Loges das Gebrauchsmuster der Birma C. Wollte man entsprechend der Auffassung der Klägerin unter den ''Beteiligten” in \Ziff V einerseits die Klägerin und den Beklagten und andererseits die Vertragschließenden zu 1) bis 3) verstehen, so würde die Bestimmung auch keinen Sinn ergeben, da alsdann mit Bück-sipht auf den Ausdruck "untereinander” Cie Verpflichtung zur Unterlassung beeinträchtigender Maßnahmen und zur Zahlung einer Vertragstrafe für den Pall aer Zuwiderhandlung nur im Verhältnis zwischen der Mitgliedern «jeder G-ruppe nicht aber imVerhältnis der Mitglieder der einen Grupp gegenüber denen der anderen festgelegt worden wäre, Die von der Klägerin gewünschte Auslegung läßt sich sonach dem Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbaren = legte Verpflichtung, von Angriffen gegen die Anmeldunge : | oder Patente 'des Beklagten abzusehen, auch von der Klagt dem Beklagten gegenüber übernommen worden 1st, Die Bestimmung in Ziff V Satz 2 des ersten Vertrage > • ■ . -it daß die Klägerin durch diesen ‘/ertrag Lizenznahme rin der vertragschließenden zu 1) bis 3) geworden war, so kan die dort von dem Beklagten übernommene Verpflichtung, aus den erwarteten Patenten "gegen die.Vertragschließenden zu 1) bis 3) keine Ansprüche hinsichtlich der hach den Gebrauchsmustern hergestellten Kennzeichnungsflachen hsrzuleiten, auch der Klägerin als Lizenznehmerin der Vertragschließenden zu 1) bis 3) mindestens für die Schutzdauer hör'Gebrauchsmuster zugute. Die ; Meinung der Klägerin, daß sie für die Übernahme der Verpflichtung, die Anmeldungen des Beklagten -nicht anzugreifen, keine Gegenleistung erhalten habe,' trifft daher nicht zu. Aber das schließt gleichwohl Bindungen.nicht aus\ wie -sie die Klägerin in dem ersten Vertrage, vom 13, 'Dezember 193,9 gegenüber dem Beklagten 'eingegangen -'ist,. Wird, ‘nämlich; berück- -sichtigt, daß nach .dem 'unwidersprochen "gebliebenen Vortrage •des Beklagten die Klage vor dem Landgericht Berlin auf Lizenzverträge gestützt worden war, die der Beklagte mit der . Klägerin abgeschlossen hatte, so liegt die Annahme nahe, daß durch Satz 2 der Bestimmung in- Ziff I des Vertrages, deren erster. Satz die Beilegung des Berliner -Rechtsstreites' bezweckte, nur diese Lizenzverträge aufgehoben werden sollten, an den ersten/Vertrag vom 13-, Dezember 1939 dabei aber nicht gedacht worden ist. 8lit hlossenen ersten Vertrag you der Klägerin über dem Beklagten eingegangene Verpflichtung'au "er von; Angriffen auf ..dessen Schutzrechte ab Zusehen? üi klagten- als Vertragschließende aufgeführt worden ist, -steht dem nicht entgegen, sondern'erklärt sich daraus, daß die durch diesen Vertrag beigelegten Prozesse zwischen ihr bzw. Auf die-Vernehmung der von der Klägerin dafür benannten Zeugen, daß sie die in Ziff V des ersten Vertrages festgelegte Verpflichtung gegenüber den Beklagten nicht übernommen habe, konnte es nicht ankoramen. Soweit die Klägerin durch die von ihr benannten Zeugen aber auch die tatsächliche Behauptung unter Beweis stellen will, der Inhalt der Vertragsverhandlungen sei dahin gegangen, daß* sie die Verpflichtung nicht übernommen habe,-fehlt es an einer spezifizierten Angabe der tatsächlich gefallenen Äußerungen,laus denen-dies entnommen werden könnte ifvb;-N.’'Vz'.V.Ä V Hai 1941 besagt für die hier zu entscheidende Präge schon deshalb nichts, weil er nicht zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossen worden ist, also deren rechtliche Beziehungen nicht berührt. Ist hiernach anzunehmen, daß auch die Klägerin sich in dem ersten Vertrage vom 13« Dezember 1933 gegenüber dem Beklagten verpflichtet hat, dessen Anmeldungen unangetastet zu lassen, und ist, wie dargelegt, diese Verpflichtung dahin zu verstehen, daß nach Erteilung der Patente keine Richtigkeitsklage" erhoben werden dürfe, so. Dem auf die Verpflichtung gegründeten Einwand - exh8** pacti - steht auch nicht entgegen, daß die NichtigkeitsjP nicht gegen den Beklagten, sondern gegen dessen Schlage; August Wild, .als den im Zeitpunkt der Klageerhebung ei tragen gewesenen Inhaber des Streitpatentes erhoben un Beklagte erpt infolge der während des Hichtigkeitsverfa' erfolgten Umschreibung des Patentes auf ihn Prczeßgsgner Klägerin geworden ist. Prozeßrechtliche Bedenken gegen dä Zulässigkeit der exceptio sind hieraus nicht herzuleiten prüfen ist allerdings, ob der Beklagte nicht gegen freu Glauben verstoßen hat, indem er das Patent auf sich iibei tragen ließ, um dadurch die Parteirolle des Beklagten zu erlangen und .die exceptio pacti erheben zu können. Der Beklagte hatte das Patent angemeld Die Rechte aus der Anmeldung waren zwar später auf Augus Wild übergegangen-, dem auch das Patent erteilt worden ist Aber der Beklagte hat das Erteilungs- und später das 3esc; deverfahren als Vertreter seines Schwaigers betrieben, au war ihm der Nießbrauch an dem erteilten Patent eihgeräumtl worden.; Wenn er sich unter diese' Umstanden nach Erhebung der Nichtigkeitsklage das Patent g übertragen ließ, um seine Hechte aus dem Vertrage vom 13." Dezember 1939 gegenüber der Klägerin geltend machen zu können, sc kann darin kein Verstoß gegen freu und Glauben! ob die Verpflichtung der Klägerin, das Streitpatent nicht mit einer Nichtigkeitsklage anzugreifen, für rechtswirksam zu erachten ist und ob der Beklagte, falls das bejaht werden muß, im gegenwärtigen Nichtigkeitsyerfahren gegenüber der Klage auf diese Verpflichtung eine Einwendung, die-exceptio pacti, mit der Wirkung gründen kann, daß die Nichtigkeitsklage ohne.Sachentscheidung abzuweisen ist! Der Auffassung des Patentamts, es müsse zu dem mindesten die Zulässigkeit der exceptio pacti verneint werden, kann nicht beigetreten werden, ln der Rechtslehre wird die Verpflichtung, ein Patent nicht mit einer Nichtigkeitsklage anzugreifen - Nichtangriffsabrede - weitaus überwiegend für rechtswirksam und die daraus hergeleitete exceptio pacti für zulässig gehalten (Krauße-Kat1uhri-Bindenmaier Anm 5 zu § 37, Anm 41 zu § 9, Anm 2 und 18 zu § 13 PatG; Eenkard Anm 1 b zu § 13 PatG; Reinrer Anm 18 zu § 13 PatG; Klauer-Möhring Anm 2 zu § 3,7 PatG,; abweichend Kisch, Handbuch S 252, und heuestens Hartgen Bl 1952 3 269 ff). Das.Reichsgericht hat zwar in einer älteren Entscheidung Bl 1902, 177 £1807 ausgesprochen, es könne nicht1 darauf ankommen, 'ob :die Erhebung der als Popularklage ausgestalteten Nichtigkeitsklage mit Pflichten aus einem vertrage in Widerspruch trete. Die Nichtigkeitsklage, ist in den hier allein in Betracht kommenden Bällen des § 13 Abs 1 Ziff 1 und 2 PatG als Popularklage ausgestaltet worden. Der Kläger verfolgt mit der Klage auch nicht einen Anspruch gegen den Patentinhaber auf Vernichtung Auch der Hinweis des teilt amt s darauf, das verwaltungsrechtliche Vorfragen der«® Entscheidung der ordentlichen Gerichte regelmäßig nur äaj||p unterfielen,wenn sie den im Prozeß befangenen Anspruch unmittelbar berührten, besagt demgegenüber nichts. .verziehti [Derartige Einwendungen sind aber stets als zulässig behandelt worden, obwohl auch dort eine rechtliche Beziehung zu dem' eigentlichen Streitstoff und damit der . Ebenso geht die Ansicht der Nichtigkeitsklägerin fehl,, daß die exceptio pacti nicht zugelassen werden könne, -weil das Patentamt seinem..Zweck und seiner Einrichtung'nach nicht ! daß das Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung zu Unrecht erteilter Patente* dessen V/ahrnehmung die Nichtigkeitsklage in den Fällen des § 13 Abs 1 Ziff 1 und 2 PatG-dient, die Berücksichtigung der exceptio pacti verbiete! weil sie mit dem öffentlichen Interesse an der Vernichtung zu Unrecht erteilter Patente nicht zu vereinbaren seien, so läßt sich auf eine Nichtangriffsabrede Bestehen aber gegen die Bechtswirksamkeit von Nichtan abreclen aus diesem Gesichtspunkt heraus keine Bedenken kann die Berücksichtigung der aus einer Nichtangriff sabjJ hergeleiteten exceptio in Prozeß nicht mit der: BegrÜndiSfal unterbleib6n? daß sie dem öffentlichen Interesse suv.üdeml laufe« Daß aber das Interesse der Allgemeinheit an der S3 I nichtung zu Unrecht erteilter Patente es gebiete, 'Nichtä®M griff sabre den grundsätzlich als recht suhv/irk $'am zu behaii^M I kann nicht .anerkannt werden. Me Entscheidung der in MoM [ keitsstreit in den Bällen der Popularklage’ zu klärenden'^nj W gen, ob der Gegenstand des Patents nach den 1 und 2 päMf* nicht' patentfähig gewesen (§ 13 Abs 1 Ziff 1 PatG) oder. ■- -7 Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders :> sei (ZIff 2 dass;), ist oft äußerst zweifelhaft und viel- ■: fach von Werturteilen abhängig oder nur auf Grund schwilB I und zeitraubender technischer Untersuchungen möglich, ; fSf ■zieht in solchen Pallen derjenigen der sich durch ein naclj«I seine-- Ansicht zu Unrecht erteiltes Patent beeinträchtig! fl &' fühlt, vielfach der Erhebung der Nichtigkeitsklage ein Hi gütliche Einigung mit dem Patentinhaber vor,, die jedoch-:-® aller Regel zur Voraussetzung hat, daß er die Yerpflicht|S ''übernimmt,: das.Patent nicht mit einer Nichtigkeitsklage am ■ zugreifenä Derartige'Abkommen sind wirtschaftliche gerecht ■fertigt und nützlich (vgl dazu auch Lampert, GBUR 1350, sie aus Gründen des öffentlichen Interesses grundsätzll zu verbieten,': besteht kein Anlaß, Denn wenn auch die ■ All|| /, (Aber das-rechtsfertigt es'nicht, ;ihnen'grundsätzlich diegf Rechtswirksamkeit abzuerkennen, und zwar um auch die Möglichkeit, eine erhobene Nichtigkeitsklage zu-rückzuziehen oder von der Einlegung eines Rechtsmittels ab-zusehen, mißbräuchlich ausgenutzt werden kann, ohne daß eine rechtliche Handhabe gegeben wäre, das zu verhindern. Ben Nichtangriff sabredeh aus dem Gesichtspunkt des Interesses der Allgemeinheit an der Vernichtung zu unrecht erteilter Patente grundsätzlich die rechtliche Anerkennung zu versagen, stände im übrigen, wie noch ausgeführt werden wird, mit der verfahrensmäßigen Struktur des IJichtigkeitsprozesses in Widerspruch.. Auf die vom Patentamt angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts .zu der Frage, ob vertragliche Abmachungen über die.Ausschließung der Klage auf Löschung eines Warenzeichens wegen dauernder Aufgabe des Geschäftsbetriebes (§ 11 Abs 1 ZA ff 2 WZG) zulässig sind (EG 2 120, 402), brauchte nicht eingegangen zu werden, da diese Präge hier nicht von entscheidender Bedeutung sein kann. Auch nach der Regelung, die das Nichtigkeitsverfahren jsi Patentgesetz gefunden hat, erscheint eine übermäßige Betonung des Interesses der Allgemeinheit an der Vernichtung zu Unrecht erteilter Patente, wie sie in dem angefochtenen Urteil zu dem Ausdruck kommt, nicht angezeigt (abwHartgen aaO). Seine Anträge bestimmen - ab gl von gewissen'Ausnahmen - die Grenzen, bis zu denen das f§ vernichtet werden darf, Br kann ferner die Klage zu demimü mit Zustimmung des Beklagten jederzeit Zurücknahmen (HG 1943, 211; BGH GRUB 1953, 86), und das ,Patent darf in di|| Palle selbst dann nicht vernichtet werden, wenn das bishsH Verfahren ergeben hat, daß die Klage Erfolg hätte haben «Bn (HG2 150,, 280 /^827), Damit steht es aber durchaus in Ein'pJ wenn trotz des Öffentlichen Interesses an der Vernichtung^ Unrecht erteilter Patente die Verpflichtung des Uichtiglc^H Klägers, vön der Erhebung der Klage, also einer-in sein mm Belieben gestellten Handlung absuse.hen, als grundsäf rechtswirksam anerkannt und die hierauf begründete excepfl pacti zugelassen wird. § 37 Abs 3 PatG fortgefallen ist, kann demgegenüber ehtgeflr der Meinung des Patentamts nicht ausschlaggebend in Betrag» kommen,'Der Gesetzgeber hat damit zwar das öffentliche Intef se an der Vernichtung zu unrecht erteilter Patente dem'pr§|| vaten Interesse des Patentinhabers an der Erhaltung einedfSii langjährigen Besitzstandes vorangestellt. IV i c zu § 253 ZPO vertretenen Auffassung her!eitet, wonach • ein Verzicht, des Klägers auf den staatlichen Rechtsschutz äTäPg '..solchen’ ebenso wie; die; Vereinbarung, unzulässig sein.daß eitf;^ zivilrechtlich vollwirksamer 'Anspruch unklagbar sein solle, ’ .weil -nämlich' die -Pflicht des Staates, den Rechtsschutz zu ge-, .•.währen,' nicht auf dem Willen' der Parteien beruhe bund daher durch ihn nicht ausgeschlossen werden könnet Ob dieser Auffassung, mit der in übrigen andere'Stellen des gleichen Knm- , ffientars (Anti • I zu § 1025,? .Denn'vorliegend' handelt es sich nicht um den Verzicht auf den 'staatlichen Rechtsschutz :zur Durchsetzung'• eines klag- ; baren -Anspruchs oder um' die Umwandlung1 eines solchen Anspruchs in einen klaglosen, zur Entscheidung steht hier vielmehr die .damit rechtlich nicht vergleichbare Frage, ob die vertragliche Verpflichtung für zulässig zu erachten ist, von einer in das. Die Entscheidung dieser Frage ist aber danach zu treffen, ob - wie nach dem Gesagren zu bejahen ist eine derartige'Verpflichtung mit den Gründen vereinbart werden kann, aus denen heraus die Befugnis gewährt worden ist. Zu prüfen bleibt, ob die Verordnung Kr 78 der britischen und das Gesetz Kr 56 der amerikanischen Militärregierung der vertraglichen Verpflichtung, ein Patent nicht mit einer Nichtigkeitsklage anzugreifen, entgegenstehen. schaftlicher ; Tätigkeit besteht (Art I Nr 2)„ Zu den hie Betracht kommenden Absprachen dieser Art gehören nach V c Kr 7 der V0 ITr 78 und dem gleichlautenden Art 7 c des Ges ITr 5§ aber nur "Abmachungen im Zusammenhang mit Ausbeutung von Patenten oder ähnlichen ausschließlic Schu-tzrechten mit dem Ziele, das Eonopol oder das B recht auf Gegenstände auszudehnen, die in der geset Erteilung nicht enthalten sind”. Biese Begriffsbesti trifft auf die in Hede stehenden Nichtangriffsabreden n zu, Selbst wenn man sich aber zu einer entsprechenden A Wendung auf ITichtangriff sabreden entschließen wollte, warendie Voraussetzungen dafür hier nicht gegeben, weil Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Parteien mit der Zuge der Bereinigung eines umfassenden Streitkomplexes troffenen ITichtangriffsabrede darauf ausgegangen sind, d Patentinhaber - über die Zwecke hinaus, die mit den in gleichen oder Lizenzverträgen üblichen klausein dieser verfolgt werden - eine unberechtigte Monopolstellung zu schaffen. Laß generell bei vor der Patenterteilung oder dem Auftauchen von Zweifeln über deren Hechtmäßigkeit nen ITichtangriff sabreden ein Verstoß'gegen die 70 Kr 7 das Gesetz Hr 56 vorliege, kann entgegen der Meinung de gerin nicht anerkannt werden.
Pür die -d/idlio--.- Sammlung? Gesetz? PatG § 13 Abs 1 Ziff 1 a 2; AmUilRegGss Ur id Art V c Hr 1: Brill IRegVO Hr Vi Art Vie Jir y Recht'ssatzj 1 Post gehabter, wird an der Rechtsprechung ri.oP HG - (El 191-i, 348; 1922, 145) daß die ver-y y.tragli che yVerpfli chtung ,• •••• ein ■ Patent'ihicht mit einer'Nichtigkeitsklage arizügreifeh : (Nichtan--w griff sabrede}.,.. rechtswi'rksam übernommen und dem Niclitigkeitskläge r im Verfahren auf Nichtigerklärung des Patents entgegengehalten werden kann (e x ceptic pacti), 2.. Hie vertragliche Verpflichtung, ein Patent :.(nicht mit einer' Nichtigkeitsklage ah zugreif er., 'V V y.y verstößt jedenfalls dann nicht 'gegen Art: V c y-.NrVL AmMilHegGes Nr 56,'. Art V c Ir 7 BrMilRegVO Nr 78p nenn dem. Pat ent Inhaber'-’ damit nicht eine 'unberechtigte Monopolstellung verschafft werden soll, Aktenzeichen? I ZU 52/52 Urteil des BGH vom 20. Mai 1953 Deutsches Patentamt fa>? ^ I za 52/52 V e r k ü n d e t g, am 20, Mai 1953 Granau. J u s t i z ob e r s ekre t är als Urkuh’dsb earn ter der Ge-fj schäftsstelle ■'7L m m N a in e n des Volke In dem Rechtsstreit im in des. Hans G in öl I, Kreis Beklagten und Revisions Klägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ■ gegen ' die Firma : Blecliwarenfabrik Fritz Z SeWHI arrr HflBI ? Klägerin und Revisions-beklagte, - Prozeßbevollmäcb.tigter: Rechtsanwalt Prof. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Lindenmaier, Br. Birnbach.' Wilde. Br, Hasteiski, Br. Christoph für;Recht erkannt; Auf die Berufung wird-die Entscheidung des Ersten Nichtigkeitssenats des Beutsehen Patentamtes vom 14. Bezember 1951 abgeändert. Bie Klage wird abgewieseh„ Bie Kosten des Verfahrens werden der Michtigkeits-lclägerin auf erlegt, v 2 Tatbestand «Verfahren zur Kennzeichnung des Inhalts von Konservendosen 'mittels Beschriftung-von mit einem kochfesten Überzug (lack) versehenen Bosenteilen oder an der Bose angebrachten Schildern, dadurch gekennzeichnet, daß dem Überzug (Lack) Stoffe, z.B. Bisensalze* zugesetzt sind, die mit dem Beschriftungsstoff, z,B. gewöhnlicher Tinte chemisch reagieren und dabei sichtbare, kochfeste Schriftseichen ergeben”„ Die Patenterteilung'ist am 19- April 1951 bekannt gemacht, die Patentschrift nach § 20 des 1. Überleitungsgesetzes nach- - •: •*: . ,\ i- -V- x ■; ;v ■ -• •• i ...g< • • ■ träglich gedruckt und am 26. Juli 1951 ausgegbbeh^word|h. Die Brteilungsakten- sind, nicht mehr vorhanden» Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, im Gebiete der Bundesrepublik nicht geltend gema könne, Sie ■ hat vo'hgetragen, der Erfinder habe sich'die Aufgabe-gestellt, Konservendosen durch eine Beschriftung zu kennzeici neu, die das Kochen in - häufig fetthaltigem - Wasser überdauern könne, ■ weder abwaschbar noch ahvjis'chbar und auch der mechanischen Beanspruchung durch das Aneinanderreiben der Dosen während des Kochens . gewachsen sei» Zur Lösung dieser -Aufgabe gebe das Streitpatent die Lehre, dem Überzug (Lack) der Dosen Stoffe, .z.B» .'Eisensalze, zuzusetzen, die mit dem 3 - Beschriftungsst'cff, z.B. gewöhnlicher Tinte, reagierten dabei sichtbare, kochfeste Schriftseieben ergäben. Darin jedoch keine brauchbare Anweisung zu technischem Handeln.# Überzug von Konservendosen bestehe aus kochfestem Lack, d’f" die Dosen durch Aufträgen, Auf spritzen oder dergleichen £ bracht und alsdann getrocknet und eingebrannt werde. Setz dem Oberzugslack vor dem Auf bringen auf die Dose ein Eise z 33, 'Eisenoxyd zu, so befänden sich die Eisenoxydteilcheiif : dem Trocknen und Brennen des Lacks im'Innern des LackfilmJ? sie nach außen hermetisch abschließe» Eine chemische Hej zwischen den Eisenoxydteilchen und dem Beschriftühgssto: nicht eintreteh# da dieser mit dem Eisenoxyd nicht in Bei kommen könne. Eisengallustinte als gesättigte Eisenlösung ebenso eine als neutrale Lösung eines organischen Darbst hergestellte Tinte reagierten zudem ohnehin nicht mit Ei oxydj auch zwischen dem Graphit einer Bleistiftbeschrift i und den Eisehoxydteilchen sei eine chemische Reaktion je' falls bei normaler Temperatur nicht möglich. Das Patent nüge daher nicht den Anforderungen, die nach ständiger Bi sprechung zu stellen seien. Der Beklagte hat dem Anträge der Klägerin widersprcT und gebeten, die Klage als unzulässig ab z uw ei sen. Er ha-Si; geltend gemacht, die Klägerin habe sich ihm gegenüber ve" pflichtet, das Streitpatent nicht anzugreifen. Diese pfli.cht.ung ergebe sich aus zwei Verträgen vom 13. Be serf 1939- Der erste Vertrag habe der Beilegung von Streitig]; zwischen ihm und der Klägerin einerseits und drei Proze' nern andererseits gedient. Ziffer 5 dieses Vertrages 1 "Sämtliche Beteiligten verpflichten sich unterem* bei lieidung einer Vertragsstrafe für jedenVPall cUp Widerhandlung in Höhe von EL! 5.000 keinerlei LIaß$| zu treffen, die die Erfüllung dieses Vertrages bei trächtiger/, so daß insbesondere kein Einspruch g<fB| die von Herrn GMHHHi nachgesuchten Patente erfaB Andererseits dürfen aus diesen etwa zu erteilenuef]'|| Patenten keinerlei Ansprüche gegen die Vertrag- JmM schließenden zu 1) bis 5) liergeleitet werden, so« die durch die im ersten Absatz des Abschnittes I genannten Gebrauchsmuster geschützten bzvu danach hergestellten Kennzeichnungsflächen in Frage kommen, auch dann nicht, wenn diese Schutzrechte abgelaufen sind." Durch den zweiten Vertrag sei ein zwischen ihm und der Rlä gerin entstandener Lizenzstreit beigelegt worden. Dieser Vertrag lautet; "I, Herr MHHHMl nimmt die beim Landgericht in Berlin unter dem Aktenzeichen 216 0 285/39 erhobene Klage gegen Zahlung einer Vergleichssumme von EM 20,000 zurück. Sämtliche mit der Firma Blechwarenfabrik Fritz ZfMNMR GmbH SefHHi (Hm)'.geschlossenen Ter* träge werden hiermit aufgehoben, II, Die Parteien erklären, keinerlei Ansprüche mehr gegeneinander zu haben. Die Vergleichssumma ist bei Vergleichsabschluß'zu pzahlen.” Beide Verträge seien als eine Einheit zu betrachten, es habe damit bezweckt werden sollen, daß die Schutzrechte des Beklagten unangetastet blieben. Mit Ziff II des zweiten Vertrages: habe hur zu dem Ausdruck gebracht werden sollen,' daß den Parteien aus'Ihrem früheren Lizenzverhältnis keine Ansprüche gegeneinander mehr zustünden. Die Bestimmung in Ziff I Satz 2 bezöge sich'nicht auf jenen ersten Vertrag, Gegenüber der Behauptung, die Erfindung sei mit der in Streitpatent beschriebenen Wirkung nicht ausführbar, hat der Beklagte vorgetragen, er habe, die Ausführbarkeit schon in früheren Hechtsstreitigkeiten .nachgewiesen. Er hat sich dazu auf eine Heine von Gutachten berufen Und auch Muster verge legt, die mit einem Lack gemäß der'Lehre: des Streitpatentes überzogen und alsdann beschriftet worden seien. in der mündlichen Verhandlung vor dem Patentamt vom 9» Januar 1951 hat der Beklagte einige Wersuene vorgefünu um die Ausführbarkeit der Lehre des Streitpatentes nachzu •weisen:Das Ergebnis dieser Versuche ist im Verhandlungsprotokoll 1 :.vcil 9 A Januar 1951 niedergelegt "WordenA Sie Klägerin hat dazu geltend gemacht, die 'versuche sagten für öi,e Ausführbarkeit "der Erfindung nichts, da dJjjjB Beklagte dabei • keinen kochfesten überzugslack verwendet---1$® auch eine kochfeste Bindung der Tinte an der lackschichfÄH chemische Umsetzung nicht nachgewiesen, sondern nur eine; gehende mechanische Haftung der Tinte an der Lacksehicht® worden sei, bv Bi Das Patentamt hat beschlossen, das Gutachten eines ’|g|§ verständigen darüber einzuholen, ob es.möglich sei, auf 1» servendosenbiechen sichtbare, kochfeste Schriftseichen . * .• ■ ™bb zielen, wenn dem kochfesten Überzugslack solche Stoffe, mKk z.Bf Eisensalze, zugesetzt würden, die mit einem. Besehr lag stoff, z..B, gewöhnlicher Tinte, chemisch reagierten. BiefflHUp.; ho lung des Gutachtens ist unterblieben, weil der Beklagt^Upp? ■ von ihm geforderten Kostenvorschuß nicht gezahlt hat. jHHR Das Patentamt hat alsdann der Klage stattgegeben. Bi ansgeführt, entgegen der bisherigen Rechtsprechung sei attÄ™ ; nehmen? daß das Recht zur -Erhebung einer Hichtigkeitskla^M durch Vereinbarung mit dem Patentinhaber' nicht ausgeschltpH /Werden könne', j ebenfalls aber Einwend ungern -aus einer derart! gen Vereinbarung nicht im KichtigkeitsVerfähren vor dem pJ| • tentamt erhoben werden könnten. Im übrigen gehe aus den 1^08 Rär*’ .’trägen: vom 13 = -Dezember 1939 nicht hervor,' daß die ' Klägerin*)-'r , sich verpflichtet habe, keine Nichtigkeitsklage zu - erheben. “ W m- ■Kv II «\ i ■ Der somit zulässigen Klage habe stattgegeben werden müsse! weil der Beklagte die für notwendig zu erachtende Beweiset, hebun.g durch Nichtzahlung des Kostenvorschusses unmöglich^ ' macht habe,. Der Beklagte hat formund fristgerecht Berufung e legt und bittet um Abweisung der Klage. Die Klägerin be tragt,die Berufung zurückzuweisen. «f ,1 En t sehe i d ffl gggrün d 'e:; Entgegen der Meinung des Patentamtes-ist festzüste'llen, daß die Klägerin sich in Ziff V des ata 13. Dezember 1939' 'zwischen ihr und dem Beklagten einerseits mit der Birma C. Efl| J31e chwar enf abrik in HoWPMEMI, dem Klempnerneiste Wilhelm IW in AflHMft-IflMI und der Firma J.A. SÜMIil' Blechwarenv;erke AC- in (i.F.- Vertragschließende zu 1) bis 3) genannt) geschlossenen Vertrags (i.F. erster Vertrag genannt) den Beklagten gegenüber verpflichtet hat, keine Nich igkeitsklage in Bezug auf das Streitpatent zu erheben. Mit dem Problem der kochfesten Beschriftung von Konservendosen hatten sich zu, Anfang der dreißiger Jahre neben den Beklagten auch die Vertragschließenden zu 1) bis 3) be faßt. Für den Beklagten schwebte die Anmeldung G 90 527 IV/75 e, aus der das Streitpatent hervorgegangen ist, und die Anmeldung G 90 662 IV c/75 e betreffend einen Beschriftungsüberzug für Konservengefäße. I.-ppSI war Inhaber der Gebrauchsmuster 1 347 122 "Blechdeckel für Konservendosen und 1 333 222 "Konservendosen-mit Beschriftungsfeld", die Firma CK Bpi war Inhaberin des Gebrauchsmusters 1 341 739 "Beschriftungsfläche für Dosen", der Firma J.A. stand ein Mitbenutzungsrecht-an diesen Gebrauchsmustern zu. Die Klägerin v;ar Lizenznebmerin des Beklagten hinsichtlich des Gegenstandes, der Patentanmeldung G 90 527. Zwischen ihr und den Beklagten einerseits und den Vertragschließenden zu 1) bis 5) anderseits war es zu verschiedenen Prozessen gekommen, Der erste Vertrag vom 13. Dezember 1939 sollte nach Ziff I Abs 6 der Beilegung dieser Streitigkeiten dienen. Die Beilegung .erfolgte in der -Weise, daß nach Ziff II Abs 1 die noch anhängigen Rechtsmittel zurUckgenornmen werden sollten und in Ziff II Abs 2 und IV die Kostenfrage ge- . regelt wurde. LH| verpflichtete sich außerdem, den gegen- über dem Beklagten erhobenen Vorwurf der widerrechtliche ' ' •' • IggJJ Entnahme in einem Schreiben an den Präsidenten .des Reich*» Patentamtes zurückzunehmen. Sodann haben die Vertragschj den za 1) bis 3) der Klägerin eine einfache Lizenz an de; brauchsmustern 1 347 122, 1333 222 und 1 341 733 erteilff Die oben wiedergegebene Bestimmung in Ziff V schließlich^®' enthält die hier streitige Verpflichtung, keinerlei 1L zu treffen, die die Erfüllung des Vertrages beeinträcht! könnten, .so daß insbesondere kein Einspruch gegen die vo klagten nachgesuchten Patente erfolgen sollte, und fe Erklärung, daß aus diesen Patenten gegen die- Vertragschli den zu 1) bis .3) keine Ansprüche hinsichtlich der nach-d^f vorbezeic hn ete n Gebr au c h s mu stern ge sc hü t s t en 1) z w ten Kennzeichnungsflächen hergeleitet werden dürften, uriS zwar auch nicht nach Ablauf der Gebrauchsmuster. Die Verpflichtung, keine die Erfüllung des Vertrages .einträchtigenden Maßnahmen zu treffen, bedeutet ersichtlf zunächst, .daß die' Gebrauchsmuster des Ch > Ni durch, einen Angriff auf diese Gebrauchsmuster wäre die füllung des Vertrages beeinträchtigt worden. Sie sollte .auch die Verpflichtung umfassen, von Angriffen auf die v Beklagten erstrebten Patente abzusehen. Das wird durch d® und der Firma®! K unangetastet gelassen werden sollten. Denn auch## . iS m Satz klargestelltt ”... so daß kein Einspruch gegen di Herrn GfBHHHI nachgesuchten Patente erfolgt”. Wenn dor$(| nur von Einsprüchen die Rede ist, so ist das damit zu ef| klären, daß die Patente damals, noch nicht erteilt waren jM daher nur Einsprüche in Betracht kamen. Es besteht aber .Anlaß, die Verpflichtung auf die Abstandnahme von 3insppf| 1 zu beschränken, da nach Erteilung der Patente die Nicht! keitsklage die gleiche, die Erfüllung des Vertrages be ei jg#;; Fl ..#■ J'A trächtigende Wirkung haben mußte, wie sie vorher ein £ef® L die Anmeldungen eingelegter Einspruch gehabt hätte. ;:an.gef ochtene Entscheidung - geht demzufolge davon aus, 3L . - ;•.. : Ziff V Satz 1.die Verpflichtung festlege, aie vom Beklagten erwarteten Patente nicht mit einer Nichtigkeitsklage anzugreif en. Der Auffassung, daß diese Verpflichtung nur von den Ver; tragschließenden zu 1) bis 3), nicht aber auch von der Klägerin gegenüber dem Beklagten übernommen worden sei, ver- ■ mochte der Senat nicht beizutreten. Schon der W0rtlaUt der Bestimmung in Ziff V, wonach sich sämtliche Beteiligter. unter einander zur Ab s t and snahme von die Vertragserfüllung beeinträchtigenden Laßnahmen verpflichten, ergibt, daß insoweit auch eine Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten begründet werden seilte„ Zwar wird in Ziff VII des Vertrages ebenfalls von den "Beteiligren” gesprochen und in Ziff IX der Ausdruck "Vertragsbeteiligte” verwendet, obwohl anzunehmen ist, daß beide Bestimmungen nur das Verhältnis 'zwischen den Parteien des gegenwärtigen Nichtigkeit sstr eit s einerseits und den ^Vertragschließenden zu 1) ‘ * - -Y: hy v.ht: -rl -h • d. . . . bis 3) anderseits berühren. Gleichwohl deutet aber der V,ort- laut in Ziff V, wonach die dort festgelegte Verpflichtung ' - von sämtlichen' Beteiligten untereinander ucernommen werde, darauf hin, daß hier an die Begründung einer Verpflichtung jedes einzelnen Beteiligten’gegenüber jedem anderen gedacht worden ist, und zwar umsomehr, als die Durchführung des Vertrages auch dann beeinträchtigt worden wäre, wenn etwa Loges das Gebrauchsmuster der Birma C. S®MÜ oder diese die Benutz rechte des Tangegriffen hätte. Wollte man entsprechend der Auffassung der Klägerin unter den ''Beteiligten” in \Ziff V einerseits die Klägerin und den Beklagten und andererseits die Vertragschließenden zu 1) bis 3) verstehen, so würde die Bestimmung auch keinen Sinn ergeben, da alsdann mit Bück-sipht auf den Ausdruck "untereinander” Cie Verpflichtung zur Unterlassung beeinträchtigender Maßnahmen und zur Zahlung einer Vertragstrafe für den Pall aer Zuwiderhandlung 1 ff mf. & ■tii I ■= |? |g! _a |f \j. cid £ cm3| I I, V^|! nur im Verhältnis zwischen der Mitgliedern «jeder G-ruppe nicht aber imVerhältnis der Mitglieder der einen Grupp gegenüber denen der anderen festgelegt worden wäre, Die von der Klägerin gewünschte Auslegung läßt sich sonach dem Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbaren = Die hieraus folgende Annahme„ daß in Ziff V .Satz 1 |9| 'ersten Vertrages sich auch die Klägerin: gegenüber dem Befg| klagten verpflichtet habe, dessen Patente- nicht ahzugrei|HH ist aber nach dem Inhalt des Vertrages auch sinnvoll. Diella mm Verpflichtung des Beklagten, die Gebrauchsmuster- der Vef|§j| ■:WL tragschließenden zu 1) bis 3) unangetastet zti lassen, unqlBI deren Verpflichtung, die Anmeldungen des Beklagten ni ’ zugr e i f en, s t e u en in ei -; ■:rai Ge gen s e i ti gk e i t .sve rhäl tnls insbesondere aus dem zweiten Satz der Bestimmung in Ziffj|8BI erhellt. Die Vertragschließenden zu 1) bis 3) haben der Klägerin aber an den Gebrauchsmustern eine Lizenz.erteiilSWI Dadurch wurde die Klägerin in das Gegenseitigkeitsverhälta .. nis zwischen dem Beklagten und den Vertragschließenden zu'M •1) bis 3), und zwar auf deren Seite, einbezogen, 3s wärec« widersinnig gewesen, wenn der Beklagte sich zwar den VeriS tragschließenden zu 1) bis 3) gegenüber im Austausch gegen deren Verpflichtung, seine Anmeldungen bsw. Patente nichtig! anzugreifen, zur Abstandsnahme von Angriffen gegen die. Ge^hj .■.brauchsrauster verpflichtet hätte, gleichwohl aber Angriff^ der Klägerin als Lizenznehmerin der Vertragschließenden ziljf 1) bis 3) ausgesetzt geblieben wäre. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen Bedenken, die Bestimmung in Ziff V dejsjji * dSäSsgl ersten Vertrages dahin auszulegen, daß die dort niederge-;^» - i f ' •' • legte Verpflichtung, von Angriffen gegen die Anmeldunge : | oder Patente 'des Beklagten abzusehen, auch von der Klagt dem Beklagten gegenüber übernommen worden 1st, Die Bestimmung in Ziff V Satz 2 des ersten Vertrage > • ■ . steht dieser Auslegung nicht entgegen. Wird berücksichti -it daß die Klägerin durch diesen ‘/ertrag Lizenznahme rin der vertragschließenden zu 1) bis 3) geworden war, so kan die dort von dem Beklagten übernommene Verpflichtung, aus den erwarteten Patenten "gegen die.Vertragschließenden zu 1) bis 3) keine Ansprüche hinsichtlich der hach den Gebrauchsmustern hergestellten Kennzeichnungsflachen hsrzuleiten, auch der Klägerin als Lizenznehmerin der Vertragschließenden zu 1) bis 3) mindestens für die Schutzdauer hör'Gebrauchsmuster zugute. Die ; Meinung der Klägerin, daß sie für die Übernahme der Verpflichtung, die Anmeldungen des Beklagten -nicht anzugreifen, keine Gegenleistung erhalten habe,' trifft daher nicht zu. Auch der.zweite Vertrag vom 13» Dezember 1939 kann zu . keiner■anderen Beurteilung führen, Gegenstand dieses Vertrages .'war allerdings die' endgültige Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und dem Beklagten, Der Beklagte- sollte gegen Zahlung einer -Vergleichssumme von EM 20.000 die von ihm vor dem Landgericht-Berlin gegen die Klägerin erhobene Klage zurückziehen; sämtliche zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehenden Verträge wurden aufgehoben. Aber das schließt gleichwohl Bindungen.nicht aus\ wie -sie die Klägerin in dem ersten Vertrage, vom 13, 'Dezember 193,9 gegenüber dem Beklagten 'eingegangen -'ist,. Wird, ‘nämlich; berück- -sichtigt, daß nach .dem 'unwidersprochen "gebliebenen Vortrage •des Beklagten die Klage vor dem Landgericht Berlin auf Lizenzverträge gestützt worden war, die der Beklagte mit der . Klägerin abgeschlossen hatte, so liegt die Annahme nahe, daß durch Satz 2 der Bestimmung in- Ziff I des Vertrages, deren erster. Satz die Beilegung des Berliner -Rechtsstreites' bezweckte, nur diese Lizenzverträge aufgehoben werden sollten, an den ersten/Vertrag vom 13-, Dezember 1939 dabei aber nicht gedacht worden ist. Zwischen den beiden Verträgen vom 13, Dezember 1939 besteht zudem unverkennbar insofern ein Zusammenhang, als erst beide Verträge zusammen die er- rollte ? di e o. ■] p> y( lägenin in dem .Beklag t en ein gegangen s punkt? .daß b e i d e Yer-t-rgre d Str ei tob :j e kt e s za m Ziele' ha mehr nur d Stil 11 rer standlick, heit zri s chen der Klägeri h -u rkh dem Be kl so Vertr. 0 p' p beschräh kt mirüb : rrj| era on aus ge to g e y:' e c' on e rügt „ d ; Cp ■ ■ V ■ * le 1p ,'p 11 des zueIt gel eg' de E rKlärung der Par *C 01 0 fl ■ }r 0 X ^10 10 * ne gen ei na nder- zu ' nab en ? o. ei uf. ■ die AnSpruch ihnen aus ihren f näheren ver i ks f** "1 •? ."s 1", "..a 1,' 01 cljX X x 0 U 0 il iD raren = Da rauf den tet auch di e Passung de ; ~ , Cp et e r . u blic h e- rvi e j. s e für her gl e iche gewühlt sprie' h i, 5 nenn aur ch Zahlu ng einer hestim: ige s .u BSunu... 8lit hlossenen ersten Vertrag you der Klägerin über dem Beklagten eingegangene Verpflichtung'au "er von; Angriffen auf ..dessen Schutzrechte ab Zusehen? ode e derartige. Ve b 6 x* ■ in k ' c ht '■ 0 n p* 010 x p t © ■'Be kl äk t e n '■ für' ■■ z u s c nließe n, d Clid d ie i-näm O- ^ -V—U-fc, PT* j'li ■ Ir0 singe gangen C.[ g l 1? '' i B t ..derage genüber hält im übr igen ■ d i 6 Dar s te llung d aonac li e s ff u d e xX lo s chluß des ers' nach Abschi l^ß ö es z weiten . und ' d 0 V; i G 3 15 ebElagt en' v oh u er Klag erin-ße: b 6 i ■ d am Abs C.illlt ß rl e s ■ erste n. fcragh clil.ieß p iX cl 0 n k ix 1) bis ■ 'Z, N '••!«* p pt • y 0 t*x X3 ■irr Ru hrum d e B ersten 0'r.Xl?Eit VOX, Lzogenen i s t uiid die vt'i" C" .. -• - - üi klagten- als Vertragschließende aufgeführt worden ist, -steht dem nicht entgegen, sondern'erklärt sich daraus, daß die durch diesen Vertrag beigelegten Prozesse zwischen ihr bzw. dem Beklagten einerseits und den Vertragschließenden, zu 1) bis 3) andererseits anhängig waren« Auf die-Vernehmung der von der Klägerin dafür benannten Zeugen, daß sie die in Ziff V des ersten Vertrages festgelegte Verpflichtung gegenüber den Beklagten nicht übernommen habe, konnte es nicht ankoramen. Bei der . Präge,: ob die Klägerin diese Verpflichtung eingegangen ist oder nicht, handel es sich in erster Linie um eine Rechtsfrage, für die ein .Zeu genbeweis nicht in Betracht kommt. Soweit die Klägerin durch die von ihr benannten Zeugen aber auch die tatsächliche Behauptung unter Beweis stellen will, der Inhalt der Vertragsverhandlungen sei dahin gegangen, daß* sie die Verpflichtung nicht übernommen habe,-fehlt es an einer spezifizierten Angabe der tatsächlich gefallenen Äußerungen,laus denen-dies entnommen werden könnte ifvb;-N.’'Vz'.V.Ä V Der von der Kichtigkeitsklägerin im zweiten Rechtszuge überreichte Vergleich vom 7. Hai 1941 besagt für die hier zu entscheidende Präge schon deshalb nichts, weil er nicht zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossen worden ist, also deren rechtliche Beziehungen nicht berührt. Ist hiernach anzunehmen, daß auch die Klägerin sich in dem ersten Vertrage vom 13« Dezember 1933 gegenüber dem Beklagten verpflichtet hat, dessen Anmeldungen unangetastet zu lassen, und ist, wie dargelegt, diese Verpflichtung dahin zu verstehen, daß nach Erteilung der Patente keine Richtigkeitsklage" erhoben werden dürfe, so. kann der Beklagte sich der Klägerin-'gegenüber aufdiese -Verpflichtung im gegenwärtigen Richtigkeitsstreit berufen« Eine zeitliche Beschränkung der Verpflichtung der IClä- -13- M—in— gerin ist aus •dem ersten Vertrage vom 13. Dezember 19! zu entnehmen..- Sie wäre‘auch mit dem erstrebten Siel, < gültige Bereinigung des gesamten Fragenkomplexes zu errd nicht zu vereinbaren gewesen. Dem auf die Verpflichtung gegründeten Einwand - exh8** pacti - steht auch nicht entgegen, daß die NichtigkeitsjP nicht gegen den Beklagten, sondern gegen dessen Schlage; August Wild, .als den im Zeitpunkt der Klageerhebung ei tragen gewesenen Inhaber des Streitpatentes erhoben un Beklagte erpt infolge der während des Hichtigkeitsverfa' erfolgten Umschreibung des Patentes auf ihn Prczeßgsgner Klägerin geworden ist. Prozeßrechtliche Bedenken gegen dä Zulässigkeit der exceptio sind hieraus nicht herzuleiten prüfen ist allerdings, ob der Beklagte nicht gegen freu Glauben verstoßen hat, indem er das Patent auf sich iibei tragen ließ, um dadurch die Parteirolle des Beklagten zu erlangen und .die exceptio pacti erheben zu können. Doch das zu verneinen. Der Beklagte hatte das Patent angemeld Die Rechte aus der Anmeldung waren zwar später auf Augus Wild übergegangen-, dem auch das Patent erteilt worden ist Aber der Beklagte hat das Erteilungs- und später das 3esc; deverfahren als Vertreter seines Schwaigers betrieben, au war ihm der Nießbrauch an dem erteilten Patent eihgeräumtl worden.; Er war., wie vor allem die beiden’Verträge vom 13» i Dezember 1939 erkennen lassen, ersichtlich derjenige, c das Patent wirtschaftlich verwertete und wirtschaftlich mittelbar daran interessiert war. Wenn er sich unter diese' Umstanden nach Erhebung der Nichtigkeitsklage das Patent g übertragen ließ, um seine Hechte aus dem Vertrage vom 13." Dezember 1939 gegenüber der Klägerin geltend machen zu können, sc kann darin kein Verstoß gegen freu und Glauben! , Vf erblickt werden.. Die Entscheidung hängt bei dieser Sachlage davon ab,;- K Mm % ob die Verpflichtung der Klägerin, das Streitpatent nicht mit einer Nichtigkeitsklage anzugreifen, für rechtswirksam zu erachten ist und ob der Beklagte, falls das bejaht werden muß, im gegenwärtigen Nichtigkeitsyerfahren gegenüber der Klage auf diese Verpflichtung eine Einwendung, die-exceptio pacti, mit der Wirkung gründen kann, daß die Nichtigkeitsklage ohne.Sachentscheidung abzuweisen ist! Der Auffassung des Patentamts, es müsse zu dem mindesten die Zulässigkeit der exceptio pacti verneint werden, kann nicht beigetreten werden, ln der Rechtslehre wird die Verpflichtung, ein Patent nicht mit einer Nichtigkeitsklage anzugreifen - Nichtangriffsabrede - weitaus überwiegend für rechtswirksam und die daraus hergeleitete exceptio pacti für zulässig gehalten (Krauße-Kat1uhri-Bindenmaier Anm 5 zu § 37, Anm 41 zu § 9, Anm 2 und 18 zu § 13 PatG; Eenkard Anm 1 b zu § 13 PatG; Reinrer Anm 18 zu § 13 PatG; Klauer-Möhring Anm 2 zu § 3,7 PatG,; abweichend Kisch, Handbuch S 252, und heuestens Hartgen Bl 1952 3 269 ff). Das.Reichsgericht hat zwar in einer älteren Entscheidung Bl 1902, 177 £1807 ausgesprochen, es könne nicht1 darauf ankommen, 'ob :die Erhebung der als Popularklage ausgestalteten Nichtigkeitsklage mit Pflichten aus einem vertrage in Widerspruch trete. In der folgenden Zeit ist es aber' von dieser Auffassung abgerückt und hat in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der exceptio pacti bejaht (Bl 1914, 348; 22, 146), An dieser Rechtsprechung ist.festzuhalten. Die Nichtigkeitsklage, ist in den hier allein in Betracht kommenden Bällen des § 13 Abs 1 Ziff 1 und 2 PatG als Popularklage ausgestaltet worden. Sie kann von jedem erhoben werden und setzt keinerlei privatreclitliche Beziehungen zwischen: dem Nichtigkeitskläger und dem Patentinhaber voraus. Der Kläger verfolgt mit der Klage auch nicht einen Anspruch gegen den Patentinhaber auf Vernichtung -15- 14 - w : I -• ■ des Patents. Er nimmt vielmehr mit ihr ein öffentliches Interesse, nämlich das der Allgemeinheit an der Vernich zu Unrecht erteilter Patente .wahr. Die Wahrnehmung aiess Interesses vollzieht sich jedoch in den Formen des Strei Verfahrens, Die Nichtigkeitsklage ist. gegen .den'Patenti| zu richten. Der Nichtigkeitsklager und der Patentinhabef ten sich formell als Prozeßparteien gegenüber. Daraus ei sich aber, ..daß dem 'llichtigkei-tskläger auch Einsendungen.'' '.uß' h-'-ug" •• wb; ;".'g > W ' H:;'W..WW. rU-kv-Wu:; seiner Person 11'und ebenso. "Einsendungen aus'.’ etwaigen vert! liehen Beziehungen.zu dem Beklagten, 'insbesondere also aa« einer Kichtangriff sabrede j,'•entgegengehalten werden- kenn (Isäy, Patentgesetz, 60 Aufl § 10 Anm 11, 12). Wenn das Patentamt, demgegenüber meint, die exceptio pacti könne gleichwohl nicht zügelassen 'werden, weil ir II i c I it i ß k e i t s v e r f ah r e n au s s c 111 i e ß I. i c h ü b er di e V e r n i c h t i des Patents zu entscheiden s,ei, es für diese Entscheid :aber in: den Pallen der Popularklage .lediglich auf die Pr rankommej, ob der offentlichrechtliche Vikt der IPätenterte fehlerhaft gewesen sei, jso kann dem nicht beigetreten w Der Gegenstand der sachlichen Prüfung des Patentamts besflB allerdings in der Frage nach der Fehlerhaftigkeit oder H’ebf*® .mäßigkeit der Patenterteilung, und die Entscheidung diesjjl Frage ist in der Tat von etwaigen vertraglichen Beziehün Mi der Pärt eien' des ifichtigkeitsverf ahrens unabhängig. Da. ' ... aber der Berücksichtigung der exceptio pacti nicht entgeg Denn die prozessuale'Möglichkeit hierzu beruht darauf, d das ifiphtigkeitsverfahren als Prozeßverfahren ausgestaitff worden ist. Sie wird deshalb dadurch, daß es für die Sac.«i entScheidung nicht auf die vertraglichen Beziehungen der)|S Parteien ankoihmt, nicht berührt. Auch der Hinweis des teilt amt s darauf, das verwaltungsrechtliche Vorfragen der«® Entscheidung der ordentlichen Gerichte regelmäßig nur äaj||p unterfielen,wenn sie den im Prozeß befangenen Anspruch unmittelbar berührten, besagt demgegenüber nichts. Wenn /4 16 - hier nach vergleichbaren Erscheinungen des'ordentlichen ■pro z eßverfahr ens gesucht werd en s o 11 , so bi e t en sie sich in den in der Rechtsprechung oft behandelten Einwendungen' .verziehti [Derartige Einwendungen sind aber stets als zulässig behandelt worden, obwohl auch dort eine rechtliche Beziehung zu dem' eigentlichen Streitstoff und damit der . Ebenso geht die Ansicht der Nichtigkeitsklägerin fehl,, daß die exceptio pacti nicht zugelassen werden könne, -weil das Patentamt seinem..Zweck und seiner Einrichtung'nach nicht ! mit der Prüfung .4 ./....ui-—privatrechtlicher Ab- machungen belastet werden dürfe* denn auch in sonstigen Fällen,bim Nichtigkeitsverfaiiren vielfach insbesondere in ■den' Bällen des§ 13 Abs l Ziff 2 PatG-, ist das Patentamt der Erörterung privatrechtlicher Abmachungen der Parteien n ich • b enthoben. daß das Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung zu Unrecht erteilter Patente* dessen V/ahrnehmung die Nichtigkeitsklage in den Fällen des § 13 Abs 1 Ziff 1 und 2 PatG-dient, die Berücksichtigung der exceptio pacti verbiete! Nie Entscheidung hängt hier von der materiellrechtlichen Frage ab, ob dieses Interesse dazu nötigt, den ITichtan-griff sabred eh überhaupt die Recht sv/i rk s amk ei t zu versagen. Penn sind derartige Abreden grundsätzlich als rechtsunv/irk- im Nichtigkeitsverfahren ohnehin keine exceptio gründen. . v s bvv ■ ■ • : • ‘ . . > • ■■ ip-?':'* ■ k. y... aus vertraglichen Vereinbarungen über die Zurücknahme der Klage oder aus dem,vertraglich vereinbarten .Rechtsmittel- s' ach ent sehe i d ung fehlt (RGZ 2.02, 217 Z21!?’; 160, 241 ^242/43.7 St ein-Jonas-Schönke Anm I zu § 271? Ann I zu § 514 ZPO).: Nicht gerechtfertigt ist die Annahme des Patentamts? 'sam anzusehen? weil sie mit dem öffentlichen Interesse an der Vernichtung zu Unrecht erteilter Patente nicht zu vereinbaren seien, so läßt sich auf eine Nichtangriffsabrede ■m X He*“ ;i. -j; -1 !|r ■1 Bestehen aber gegen die Bechtswirksamkeit von Nichtan abreclen aus diesem Gesichtspunkt heraus keine Bedenken kann die Berücksichtigung der aus einer Nichtangriff sabjJ hergeleiteten exceptio in Prozeß nicht mit der: BegrÜndiSfal unterbleib6n? daß sie dem öffentlichen Interesse suv.üdeml laufe« Daß aber das Interesse der Allgemeinheit an der S3 I nichtung zu Unrecht erteilter Patente es gebiete, 'Nichtä®M griff sabre den grundsätzlich als recht suhv/irk $'am zu behaii^M I kann nicht .anerkannt werden. Me Entscheidung der in MoM [ keitsstreit in den Bällen der Popularklage’ zu klärenden'^nj W gen, ob der Gegenstand des Patents nach den 1 und 2 päMf* nicht' patentfähig gewesen (§ 13 Abs 1 Ziff 1 PatG) oder. ■- -7 Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders :> sei (ZIff 2 dass;), ist oft äußerst zweifelhaft und viel- ■: fach von Werturteilen abhängig oder nur auf Grund schwilB I und zeitraubender technischer Untersuchungen möglich, ; fSf ■zieht in solchen Pallen derjenigen der sich durch ein naclj«I seine-- Ansicht zu Unrecht erteiltes Patent beeinträchtig! fl &' fühlt, vielfach der Erhebung der Nichtigkeitsklage ein Hi gütliche Einigung mit dem Patentinhaber vor,, die jedoch-:-® aller Regel zur Voraussetzung hat, daß er die Yerpflicht|S ''übernimmt,: das.Patent nicht mit einer Nichtigkeitsklage am ■ zugreifenä Derartige'Abkommen sind wirtschaftliche gerecht ■fertigt und nützlich (vgl dazu auch Lampert, GBUR 1350, sie aus Gründen des öffentlichen Interesses grundsätzll zu verbieten,': besteht kein Anlaß, Denn wenn auch die ■ All|| . meinheit. daran interessiert ist,, daß zu Unrecht erteilte.:« Patente vernichtet werden, so geht dieses Interesse dochÄMB nicht sc weit, daß ihm stets auch dann Geltung'verschafft werden müßte, wenn die Nächstbeteiligten bereit sind, eines* vielleicht langwierigen oder fruchtlosen Ivichiigkeitsprq|j ,;zeß(äurch eine;, gütliche Einigung (-aus'" dem; Uegeäzü : gehen, 1| g'Nicht' zii j verkeimen ist‘.zwar,, 'daß Uichtangr iff sabre den mißj .bräUchiich' getroffen' werden können und getroffen werden. /, (Aber das-rechtsfertigt es'nicht, ;ihnen'grundsätzlich diegf Rechtswirksamkeit abzuerkennen, und zwar um auch die Möglichkeit, eine erhobene Nichtigkeitsklage zu-rückzuziehen oder von der Einlegung eines Rechtsmittels ab-zusehen, mißbräuchlich ausgenutzt werden kann, ohne daß eine rechtliche Handhabe gegeben wäre, das zu verhindern. Eine in Kenntnis der Ternichtbarkeit des Patents eingegangene Nicht-angriffsabrede kann zudem bei Torliegen der Voraussetzungen des § 138 BGB nichtig sein. Sie kann in solchen Pallen schon aus diesem Gründe dem Nichtigkeitskläger nicht entgegengehalten werden. Eine Beeinträchtigung des öffentlichen Unteres ses ist in diesen Fällen nicht zu besorgen. Ben Nichtangriff sabredeh aus dem Gesichtspunkt des Interesses der Allgemeinheit an der Vernichtung zu unrecht erteilter Patente grundsätzlich die rechtliche Anerkennung zu versagen, stände im übrigen, wie noch ausgeführt werden wird, mit der verfahrensmäßigen Struktur des IJichtigkeitsprozesses in Widerspruch.. Auf die vom Patentamt angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts .zu der Frage, ob vertragliche Abmachungen über die.Ausschließung der Klage auf Löschung eines Warenzeichens wegen dauernder Aufgabe des Geschäftsbetriebes (§ 11 Abs 1 ZA ff 2 WZG) zulässig sind (EG 2 120, 402), brauchte nicht eingegangen zu werden, da diese Präge hier nicht von entscheidender Bedeutung sein kann. Auch nach der Regelung, die das Nichtigkeitsverfahren jsi Patentgesetz gefunden hat, erscheint eine übermäßige Betonung des Interesses der Allgemeinheit an der Vernichtung zu Unrecht erteilter Patente, wie sie in dem angefochtenen Urteil zu dem Ausdruck kommt, nicht angezeigt (abw. Hartgen aaO). Bas Nichtigkeitsverfobren wird zwar, da es der Wahrnehmung eines .öffentlichen Interesses dient,Weitgehend von der Offizialmaxime beherrscht (RG-2 72, 242; Reimer PatG § 37 Anm 2). Aber in wesentlichen und gerade die hier zu entscheidende Frage berührenden Punkten hat das Gesetz dem Nichtigkeitsklagen die Möglichkeit zu weitgehender Einfluß- ;j "lii nähme auf den Verlauf des Verfahrens eingeräumt, AbgesejinB davon, daß die Klageerhebung von seinem freien Belieb eniSBB hängt, legt der Nichtigkei tskluger durch die Begründung7^» er der Klage, gibt, die Richtung fest, in der die ITachprij des Patents erfolgen soll. Seine Anträge bestimmen - ab gl von gewissen'Ausnahmen - die Grenzen, bis zu denen das f§ vernichtet werden darf, Br kann ferner die Klage zu demimü mit Zustimmung des Beklagten jederzeit Zurücknahmen (HG 1943, 211; BGH GRUB 1953, 86), und das ,Patent darf in di|| Palle selbst dann nicht vernichtet werden, wenn das bishsH Verfahren ergeben hat, daß die Klage Erfolg hätte haben «Bn (HG2 150,, 280 /^827), Damit steht es aber durchaus in Ein'pJ wenn trotz des Öffentlichen Interesses an der Vernichtung^ Unrecht erteilter Patente die Verpflichtung des Uichtiglc^H Klägers, vön der Erhebung der Klage, also einer-in sein mm Belieben gestellten Handlung absuse.hen, als grundsäf rechtswirksam anerkannt und die hierauf begründete excepfl pacti zugelassen wird. Daß die Präklusivfrist des frühen®» § 37 Abs 3 PatG fortgefallen ist, kann demgegenüber ehtgeflr der Meinung des Patentamts nicht ausschlaggebend in Betrag» kommen,'Der Gesetzgeber hat damit zwar das öffentliche Intef se an der Vernichtung zu unrecht erteilter Patente dem'pr§|| vaten Interesse des Patentinhabers an der Erhaltung einedfSii langjährigen Besitzstandes vorangestellt. Aber nach dem (ffi§ sagten tritt in den Pallen der Kichtangriffsabrede jenes)®* öffentliche Interesse nicht gegenüber dem des Patentinhabefl an der Erhaltung seines Besitzstandes zurück. Die ZulassüM der Kichtangriffsabrede rechtfertigt sich vielmehr GeshalS weil es auch im Interesse der Allgemeinheit liegt, den 3e|tj| tsiligten den Weg zu einer gütlichen Einigung nicht zu ve|pf schließen, und - demgegenüber das öffentliche Interesse an äs? Vernichtung zu Unrecht erteilter Patente nicht den Vorrats« beanspruchen' kann, - Schließlich greifen auch die Bedenken nicht durch, 'f|fÄ -20, A m das Patentamt aus der von St ei n—Jcnas-8 chönke in’Anmerkung ; IV i c zu § 253 ZPO vertretenen Auffassung her!eitet, wonach • ein Verzicht, des Klägers auf den staatlichen Rechtsschutz äTäPg '..solchen’ ebenso wie; die; Vereinbarung, unzulässig sein.daß eitf;^ zivilrechtlich vollwirksamer 'Anspruch unklagbar sein solle, ’ .weil -nämlich' die -Pflicht des Staates, den Rechtsschutz zu ge-, .•.währen,' nicht auf dem Willen' der Parteien beruhe bund daher durch ihn nicht ausgeschlossen werden könnet Ob dieser Auffassung, mit der in übrigen andere'Stellen des gleichen Knm- , ffientars (Anti • I zu § 1025,? Ill zu' § ' 38. ZPO), nicht voll in Einklang -zu bringen sind (abwn auch Baunbach, Gr IV vor • § 253 ZPO, Vgl ferner EG IW. 1930, :;1Q62" mit "Anm. .von 'Reichel; S 2212$ RGZ; 1.60, .241 g/2'447) ? zuzustimmen ist, kann auf sich beruhen. .Denn'vorliegend' handelt es sich nicht um den Verzicht auf den 'staatlichen Rechtsschutz :zur Durchsetzung'• eines klag- ; baren -Anspruchs oder um' die Umwandlung1 eines solchen Anspruchs in einen klaglosen, zur Entscheidung steht hier vielmehr die .damit rechtlich nicht vergleichbare Frage, ob die vertragliche Verpflichtung für zulässig zu erachten ist, von einer in das. freie '-Belieben des einzelnen gestellten ciffent 1.iehrechtiichen •Befugnis keinen Gebrauch zu-rmachen. Die Entscheidung dieser Frage ist aber danach zu treffen, ob - wie nach dem Gesagren zu bejahen ist eine derartige'Verpflichtung mit den Gründen vereinbart werden kann, aus denen heraus die Befugnis gewährt worden ist. Zu prüfen bleibt, ob die Verordnung Kr 78 der britischen und das Gesetz Kr 56 der amerikanischen Militärregierung der vertraglichen Verpflichtung, ein Patent nicht mit einer Nichtigkeitsklage anzugreifen, entgegenstehen. Die Fälle der Nichtangriffsabrede werden, wie auch die Nichtigkeitskiägerin' nicht verkennt, durch diese Gesetze nicht..unmittelbar erfaßt. Verboten und zu beseitigen sind »übermäßige Konzentrationen der deutschen 'Wirtschaftskraft» (Art 1 Abs 1). Als solche gelten ua, alle Formen von Absprachen oder gemeinschaftlichen Unternehmungen, wenn der Zweck oder die Wirkung in der scliränkung des-Binnen- oder Welthandels oder anderer v? schaftlicher ; Tätigkeit besteht (Art I Nr 2)„ Zu den hie Betracht kommenden Absprachen dieser Art gehören nach V c Kr 7 der V0 ITr 78 und dem gleichlautenden Art 7 c des Ges ITr 5§ aber nur "Abmachungen im Zusammenhang mit Ausbeutung von Patenten oder ähnlichen ausschließlic Schu-tzrechten mit dem Ziele, das Eonopol oder das B recht auf Gegenstände auszudehnen, die in der geset Erteilung nicht enthalten sind”. Biese Begriffsbesti trifft auf die in Hede stehenden Nichtangriffsabreden n zu, Selbst wenn man sich aber zu einer entsprechenden A Wendung auf ITichtangriff sabreden entschließen wollte, warendie Voraussetzungen dafür hier nicht gegeben, weil Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Parteien mit der Zuge der Bereinigung eines umfassenden Streitkomplexes troffenen ITichtangriffsabrede darauf ausgegangen sind, d Patentinhaber - über die Zwecke hinaus, die mit den in gleichen oder Lizenzverträgen üblichen klausein dieser verfolgt werden - eine unberechtigte Monopolstellung zu schaffen. Laß generell bei vor der Patenterteilung oder dem Auftauchen von Zweifeln über deren Hechtmäßigkeit nen ITichtangriff sabreden ein Verstoß'gegen die 70 Kr 7 das Gesetz Hr 56 vorliege, kann entgegen der Meinung de gerin nicht anerkannt werden. Per Umstand allein, daß di Klägerin die ITichtangriff sabrede eingegangen ist, bevor Streitpatent erteilt worden war und bevor bei ihr Zweite an der Patentfähigkeit der Erfindung aufgetreten waren kann daher die entsprechende Anwendung der angeführten Gesetzesbestimmungen nicht rechtfertigen. Die streitige ITichtangriff sabrede ist nach allede 'rechtswirksam. Der Beklagte kann sie, wie dargelegt, d Hichtigkeitsklägerin im gegenwärtigen Nichtigkeitsstre ehtgegenlialten. Auf die Berufung des Beklagten hin war g|, q,,e gahsr unter ent sprechender Abänderung des angefo clrcer* en b^tcrls a'buuv/eisen, ohne daß in eine Prüfung der geltend ge-^ ön-.teei Hi cht igle ei t S grü nie eingetreten norden tonnte. pie KostenentScheidung beruht auf den po HO,. 42 PatÜ= lind ent-ai er Birnbach H-iloe Kastelski Christoph