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BGH

Gericht: BGH

hat der I«Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 6«Mrirz 1951 unter üit~ oe der Meinung ist, dass diese Maschine von ihr zur Ver fügung gestellt werden sei* Mit dieser Maschine hatte und der Beklagten statt stattgefundenen Verhandlungen über den Abschluss eines Erbsenlieferungsvertrages für das Jahr 1948 fassten die Beteiligten die Aufstellung einer Erbsendreschmaschine im Betriebe des H Gleichzeitig bat sie für die Beschaffung der zu dem Antrieb der Maschine erforderlichen Motoren Sorge zu tragen und v/e gen der Besorgung der Eisenbestellrechte nochmals vorstel zu werden Die Erbsendreschmaschine sowie ein Motor rden am 19.Juni 1948 an una m schon bei den Verhandlungen im November 1947 die Maschine von der Beklagten fest gekauft oder ihr die Beschaffung der Maschine fesv Auftrag gegeben. mindestens habe auf Übereignung gegen die Beklagte Mi der Klage hat die KL habt, die Maschine käuflich zu erwerben, habe aber diese Absicht bei einer Besprechung im April 1948 vorläufig auf gegeben* weil er nach seiner Erklärung das für die Anschaf ung erforderliche Geld damals nicht habe auf bringen können geworden, dass Man sei dahin nach der Erbsenernte über den Ankauf dei machen könne sich noch chi chlüssig Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme ab-gewiesen. Jn der Berufungsinstanz hat die Klägerin unter Erhebung einer Zwischenfeststellungsklcge noch den Antrag Das Berufungsgericht hat die Preisvorschrift, wonach der Preis für die Erbsenernte davon abhängt, von welcher Vertragspartei die Erbsendreschmaschine zur Verfügung gestellt; wird* dahin ausgelegt, dass eine Gestellung im auch dann Sinne dieser Vorschriften durch n v/ura wenn dieser zwar noch nicht Eigentümer geworden, aber die Maschine auf Grund eines bereits geschlossenen Kaufvertrages wirtschaftlich seinem Vermögen zuzurecnnen sei Geht man von dieser Auslegung i die rechtliche Bedenken nicht bestehen, sr hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Zwischerifest stellungsklage mit zutreffender Begründung bejaht begehrte Feststellung ist vorgreiflich im Sinne des Die ndlich ebendort Anm Jn der Sache selbst hat das Berufungsgericht in eingehenden Ausführungen das Ergebnis der Beweisauf' nähme unter Heranziehung des Schriftwechsels der Be gt dahin gewürdigt, die Klägerin habe den weis dafür« dass es zwischen und der Be 7 ZPO geltend, das Berufungsgericht hätte hinsichtlich des Zahlungsantrages nicht nur prüfen dürfen, o b zwi s ch en und der Beklagten eit vielmehr hätte das Be rufungsgericht auch den Vortrag der Klägerin würdigen müssen, v/cnach die Beklagte die Maschine von der Herstel lerfirma als indirekte Stellvertreterin des H rworfeen habe» Die Rüge ist jedoch unbegründet» Der Re sionsgrv.nd des § 551 Ziff 7 ZPO greift Platz, wenn das Urteil entweder überhaupt keine Entscheidungsgründe ent hält, oder wenn in den Gründen auf ein einzelnes selbstän diges Angriffs- oder Vcrteidigungsmittel nicht eingegangen ist» es sei denn, dass das übergangene Yerteidigungsmit tel nicht zu dem von der Revision erstrebten Erfolg füh 3S es seine Beweiswürdigung nicht nur auf olj, ein Kaufvertrag abgeschlossen worden ist gerichtet hat, sondern dass es auch die Präge geprüft die j? n rrc ob it ein anderer auf Beschaffung der Dreschmaschine zu gentum gerichteter Vertrag” abgeschlossen worden ist Damit kann nur der auch im Tatbestand des Berufungsur teils erwähnte und von der Revision als angeblich nicht gewürdigt- gerügte Vortrag der Klägerin gemeint sein, dass die Beklagte sich verpflichtet habe, dem Heydenreich eine solche Ma zu besorgen• Jn es einen eite filhrungen hat das Berufungsgericht allerdings ausdrück lieh nur von dem Zustandekommen eines Kaufvertrages ge sprechen* v/as sich aber aus der sprachlichen Fassung der Zv/ischenfeststellungsklage erklärt, die sich nur ruf die Frage des Bestehens eines Kaufvertrages zwischen der Be klagten und bezieht. oo war es aber nur von Belang, einen Rechtsanspruch gegen die Beklagte au: das Ergebnis der Beweisaufnahme hierfür nicht ausreichte Es hat zwar angenommen, dass ursprünglich die Absicht Erwerbs der Maschine zu Eigentum gehabt dass aber die Verhandlungen im November 1947 nur Vor be ge seien und dass es auch später« ins oesondere im April 1948, nicht zu einem festen Abschluss gekommen angesehen hat, so liegt darin, auch soweit es nicht £ drücklich ausgesprochen ist, mit Notwendigkeit die ; Feststellung, dass auch eine die Beteiligten bindende Ab machung über die Beschaffung der chine auf Grund ei* Aus den gleichen Gründen ist es auch verfehlt, wenn die Revision geltend macht, die Yiürdigung der Beweisauf nähme unter dem Gesichtspunkt der Beschaffung der Maschine uf Grund einer endgültigen Bindung der Beteiligten einen KechtsanSpruch auf Übereignung der Maschine hatte Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsge rieht habe die Besprechungen der Beteiligten im April 1948 weil eine Ausübung des Opticnsrechtes am vor der Währungsumstellung - noch dazu ohne gleichzeitige Zahlung des Kaufpreises - sich als ein Treu und Glauben widersprechender Mißbrauch seines Rechtes dar eil würde, der seinen An in diesem Zeitpunkt nicht mehr entstehen lassen kennte ( § 242 BGB), Soweit Heydenreich nach der V/ghrungsumstellung die Übereignung der Maschine verlangt haben sollte? gen dass die Beklagte dem cht die vollständige Maschine zur Verfügung gestellt, sondern Bas Berufungsgericht ist auf diesen von der Klägerin in der Berufungsbegründung andeutungsweise vorgetragenen Gesichtspunkt nicht einge-gangen. _ 9 DM, wenn sie der Verarbeiter zur Verfügung Der Fall, dass die Maschine teilweise von der einen oder der anderen Vertragspartei gestellt wird, isi teilt werden, ob nach der Verkehrs auffassung dasjenige, was zur Verfügung gestellt wurde, al endreschmaschine allzusprechen ist oder ob es Die sich nur um einen ,J-‘eil einer solchen handelt nen durch Heydenreich hat das Berufungsgericht bei der Bewertung der Beweisaufnahme gewürdigt« Y/enn es hieraus keine Schlüsse im Sinne des Klagevorbringens gezogen hat* so handelt es sich insoweit um eine tatsächliche Würdigung des Berufungsrichters, die der Nachprüfung durch des ^evisionsgericht entzogen ist Die revision erweist sich hiernach als unbegründet

Zitierte Normen: § 242 BGB
BeGrundBerufungsgerichtZPOKlägerinBeschaffungMaschineRevision

Volltext der Entscheidung

‘verkündet
a?"
SoWixz. 1951
gez JHflHHl Justizsekretär
 als ürkundsbeamter der
 Geschäftsstelle«
JM. ajL e n_
d e_ ä
Y_ e_ 1_ k
Jn Sachen
 de
Deutsch
 Fachthank e.G.m.b.H
Zv; e i gni ed erl a s sun g
des Verstandes
9 vertreten durch die Mitglieder Direktor Sari-Ludwig v.
*
una
►
Diel.-Saufmann Carl Sch
 Klägerin und Revisionskl^gerin,
 Prozessbevollmächtigters Hechtsanwalt
 gegen
-Prozessbevollmächtigter:
■
hat der I«Zivilsenat des
 Bundesgerichtshofes in Karlsruhe
 auf die mündliche Verhandlung vom 6«Mrirz 1951 unter üit~
Wirkung des Bundesrichters Prof«Br«Lindenmaier als Vor-
sitzenden' und der
 Wilde, Schmidt für Hecht erkannt
 Bundecrichter Br. Hei'denh&in, Dir «Birnbach
 Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil
■	m
des 5»Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
 Celle vom 5»Juni 195o wird auf Kosten der
■
■
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
9
2
Tatbestands
 Die Klägerin klagt
 aus abgetretenem Hecht des Domänen
k" agnen,
a eil Am
 Dieser trat Ende 1947 mit der Bex-
einer Konservenfabrik, in Verhandlungen über luss eines Erb sen an!.» au- und Lieferungsvertrsges
 Februar 1948 kam-es zu dem Abschluss eines Vorvertra

e?:u 25 «März
 Qm
1948 wurde der endgültige Vertrag unter
 zeichnet* Nach den damaligen Preisvorschriften betrag
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der &rntex>reis für Druscherbsen 8o.~ HM je Doppelzentner,
 falls die Erbsendreschmaschine vom Landwirt gestellt wur de, dagegen nur 68
dieser Maschine durch den Verarbeiter
EM je Doppelzentner bei Gestellung
 hat
die Erbsen nach der Währungsreform an die Beklagte gelie fert* Die Beklagte hat hierfür einen Preis von 68*— BK
je Doppelzentner gezahlt,
 ist aber der Meinung,
 dass die Beklagte 8o
DM j
dz zahlen
 Um di
 Differenz zwischen diesen Preisen handelt es sich in
■
dem vorliegenden Hechtsstreit* Die Klägerin vertritt
 die Auffassung, dass die Erbsendreschmaschine, mit der
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 gelieferten Erbsen gedroschen wurden
9
von H
gestellt
 sei* ’während die Bekla
6
oe der Meinung ist, dass diese Maschine von ihr zur Ver fügung gestellt werden sei* Mit dieser Maschine hatte
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olgende Bewandtnis
4*
Die Beklagte stand in Geschäftsverbindung mit der
 fi'irma a
welche Erbsendreschmaschineu herstellte
 schon mehrere Maschinen bestellt hatte
 Maschinenfabrik GmbH in Braunschweig
 und bei der sie
■
Bereits bei den
J
Ende 1947 zwischen H
und der Beklagten statt
 stattgefundenen Verhandlungen über den Abschluss eines Erbsenlieferungsvertrages für das Jahr 1948 fassten die
 Beteiligten die Aufstellung einer Erbsendreschmaschine
 im Betriebe des H
ins Aug
 Die Beklagte be
 stellte auch bei 3
eine weitere Maschine
 Die ihr von dieser .Firma übersandte Auftragsbestätigung
 vom 22.Januar 1948 nebst Bedienungsanweisung und mehreren
 Zeichnungen gob sie mit Brief vom 24.Januar 1948 an
 sur Kenntnis und mit der -bitte, ihr die Auf
t;agsbestütirung "bis zur Abwicklung des Geschäftes" wie
■
der zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig bat sie
 für die Beschaffung der zu dem Antrieb der
 Maschine erforderlichen Motoren Sorge zu tragen und v/e gen der Besorgung der Eisenbestellrechte nochmals vorstel
 zu werden
 Die Erbsendreschmaschine sowie ein Motor
 rden am 19.Juni 1948 an
 una m
seinem Betrieb aufgestellt
 Sehen vorher hatte
 zv;ei weitere zu dem Antrieb erforderliche Motoren so
 nie das Betenfundament
 ir die
 Aufstellung der
 Ma s ch in e
auf eigene Kosten beschafft
 Die Klägerin hat geltend, gemacht,
 habe
■
schon bei den Verhandlungen im November 1947 die Maschine von der Beklagten fest gekauft oder ihr die Beschaffung
 der Maschine fesv
 Auftrag gegeben. Die Beklagte sei
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wegen ihrer besseren Beziehungen zu der Hersteller*-
■
als Käuferin aufgetreten. Die Maschine
 firma nach
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stehe daher im Eigentum
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einen Hechtsan
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mindestens habe
 auf Übereignung gegen die
 Beklagte
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 der Klage hat die KL
zunächst einen
 Bet
von
o71•31 XM
eklagt, diesen Anspruch
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aus hier nicht interessierenden Gründen im laufe des ersten
4
zuges
 uf l„342o06 DM nebst Zinsen
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ssig
 Die Jöekiagte hat um Klageabweisung gebeten.
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Ltet, dass
 die Maschine von
 ihr endgültig
 gekauft oder ihr einen festen Beschaffungsauftrag erteilt
 habe zwar anfänglich die Absicht ge
 habe.
habt, die Maschine käuflich zu erwerben, habe aber diese
 Absicht bei einer Besprechung im April 1948 vorläufig auf gegeben* weil er nach seiner Erklärung das für die Anschaf
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 erforderliche Geld damals nicht habe auf bringen können
 geworden, dass
 Man sei dahin nach der Erbsenernte über den Ankauf dei
 machen könne
 sich noch
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chlüssig
 Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme ab-gewiesen. Jn der Berufungsinstanz hat die Klägerin unter
 Erhebung einer Zwischenfeststellungsklcge noch den Antrag
■
■
gestellt, festzustellen, dass die seit dem 19«»Juni 1948
■
auf der Domäne	auf ge st eilte Erb-endreschmacchine, ge-
liefert von der ?irma K^HH^-Hflmin Braunschweig, dem
 Domänenpächter William B• He^HHIBi	Grund eines Kauf-
*
Vertrages Uberlassen ist.
Das Berufungsgericht hat die Preisvorschrift, wonach
 der Preis für die Erbsenernte davon abhängt, von welcher
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Vertragspartei die Erbsendreschmaschine zur Verfügung
 gestellt; wird* dahin ausgelegt, dass eine Gestellung im
 auch dann
 Sinne dieser Vorschriften durch
n v/ura
 wenn dieser zwar noch nicht Eigentümer
 geworden, aber die Maschine auf Grund eines bereits geschlossenen Kaufvertrages wirtschaftlich seinem Vermögen
 zuzurecnnen sei
 Geht man von dieser Auslegung
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i die rechtliche Bedenken nicht bestehen, sr hat
 das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Zwischerifest
 stellungsklage mit zutreffender Begründung bejaht begehrte Feststellung ist vorgreiflich im Sinne des
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§ 28o Z?0, weil der auf Zahlung gerichtete Klageantrag
 jedenfalls dann ohne weiteres begründet
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in dem Feststellungsantrag gekennzeichnete Rechtsver-
hältnis besteht o Die -Erhebung der Zwischen fest stellungsklage war auch noch in der Berufungsinstanz zuläs
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wie das Be
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treffend unter TTinweis
 auf die in der britischen Zone damalig geltende Ver crdnung über das Berufungsverfahren vom 9«Juni 1947 (V0B1 BZ S 76) ausführt, durch deren Artikel 1 Ziff 12 die einer Erweiterung des Klageantrages im Berufungs
 wie
rechtszug entgegenstehende Fassung des § 532 der beseitigt worden ist (ebenso Bsumbach-Lauterbach
0 Anm 1 B zu § 28o
ndlich ebendort Anm
 Jn der Sache selbst hat das Berufungsgericht in eingehenden Ausführungen das Ergebnis der Beweisauf' nähme unter Heranziehung des Schriftwechsels der Be
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dahin gewürdigt, die Klägerin habe den
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klagten
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solche wird auch von der lie
 vision nicht angegriffen»
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 hätte hinsichtlich des Zahlungsantrages nicht nur prüfen
 dürfen, o b zwi s ch en
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EkiufYertrag zustande gekommen
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vielmehr hätte das Be
 rufungsgericht auch den Vortrag der Klägerin würdigen
 müssen, v/cnach die Beklagte die Maschine von der Herstel
 lerfirma als indirekte Stellvertreterin
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rworfeen habe» Die Rüge ist jedoch unbegründet» Der Re
 sionsgrv.nd des § 551 Ziff 7 ZPO greift Platz, wenn das
 Urteil entweder überhaupt keine Entscheidungsgründe ent hält, oder wenn in den Gründen auf ein einzelnes selbstän diges Angriffs- oder Vcrteidigungsmittel nicht eingegangen ist» es sei denn, dass das übergangene Yerteidigungsmit tel nicht zu dem von der Revision erstrebten Erfolg füh
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kann (RGZ 12o, 4oo /4o4/; DR 1945
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453
RGZ 156
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Ein solcher Pall liegt hier nicht vor» Das Be
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zu Beginn der BeweisWürdigung uf Seite lo unten der Urteilsgründe klar zu dem Ausdruck
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dass die Beklagte sich verpflichtet habe, dem Heydenreich
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sprechen* v/as sich aber aus der sprachlichen Fassung der
 Zv/ischenfeststellungsklage erklärt, die sich nur ruf die
 Frage des Bestehens eines Kaufvertrages zwischen der Be
 klagten und
 bezieht.
Nach dem gesamten Jnhalt
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Berufungsurteils kann es jedenfalü
 nicht zweifelhaft
 sein, dass das Berufungsgerlcht seine Beurteilung des Be
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weisergebnisses auch auf die von der Klägerin behauptete
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 Vereinbarung einer Beschaffung der Maschine durch
■
die Beklagte bezogen wissen wollte. Für die Entscheidung
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kam es dem Berufungsgericht, wie erwähnt, darauf an, wirtschaftlich die Maschine als zu dem Vermögen des Heyden
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reich gehörend zu betrachten war. oder ob
 die
Mascnine nur
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 Höhe des Erntelieferungspreises abhängig. Unter dem Ge
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 Zurechnung der Maschine
 zu dem Vermögen d
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 war es aber nur von Belang, einen Rechtsanspruch gegen die Beklagte
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 igentunisübertragung erworben hatte, gleichgültig,
 Anspruch auf einem Kaufvertrag oder auf einem
 Vaftragsverhältnis beruhte. Nur di
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j?‘rages ob die Ver
 Handlungen der Beteiligten bis zur rechtswirksrmen Bindung gediehen waren, stand zur Beurteilung. Diese Bindung hat
 das Berufungsgericht nicht feststellen können, weil ihm
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das Ergebnis der Beweisaufnahme hierfür nicht ausreichte
 Es hat zwar angenommen,
 dass
ursprünglich
 die Absicht
 Erwerbs der Maschine zu Eigentum gehabt
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dass aber die Verhandlungen im November 1947 nur Vor
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 seien und dass es auch später« ins
 oesondere im April 1948, nicht zu einem festen Abschluss
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.'ufungsrericht eine endgül
 tige Vereinbarung der Parteien darüber

dass
 eigene ürner der Maschine werden sollte, nicht für erwiesen
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angesehen hat, so liegt darin, auch soweit es nicht £ drücklich ausgesprochen ist, mit Notwendigkeit die ; Feststellung, dass auch eine die Beteiligten bindende Ab
 machung über die Beschaffung der
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 AuftrogsverhKltnisses nicht erweisbar ist® Ein Verfahrens
ZPO rechtferti
 verstoss,der die Büge gemäss § 551 Ziff
 gen könnte, ist mithin nicht festzustellen (KG JW 1934 214o)e
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Aus den gleichen Gründen ist es auch verfehlt, wenn die Revision geltend macht, die Yiürdigung der Beweisauf nähme unter dem Gesichtspunkt der Beschaffung der Maschine
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Beklagte hätte zu einem anderen Ergebnis führen
 müssen
Entscheidend war
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 Grund einer endgültigen Bindung der Beteiligten einen KechtsanSpruch auf Übereignung der Maschine hatte
 Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsge rieht habe die Besprechungen der Beteiligten im April 1948
nicht unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob aus ihnen nicht
*
eine Vereinbarung des Jnhalts zu entnehmen sei, dass dem
 Heydenreich damals das Recht zugestanden worden sei
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!£aschine zu einem ihm genehmen Zeitnuhkt durch einseiti
 Erklärung zu Eigentum zu übernehmen
 habe, so
 meint die Revision
 seinem
uf bei der Beklagten am
9
2
G o
Juni 1948 von diesem Opticnsrecht Gebrauch gemacht?
in diesem Zeitpunkt habe er mithin einen Rechtsanspruch
 auf Übereignung der Maschine erworben? so dass bei den
■
■
Erntearbeiten 1948 die Gestellung der Maschine durch ihn stattgefunden habe. Es braucht indessen nicht entschie
 den
verden, ob da
s tatsächliche Vcrbrin
 der Klägerin
 dem Berufungsgericht einen hinreichenden Grund bieten
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f die Frage der Vereinbarung eines Opticnsrechtes
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mr
 überhaupt einzugehen? denn auch bei Unter Stellung einer solchen Abmachung könnte die ICLage keinen
 rfolg haben
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sein angebliches Opti
 recht nicht vertragsgemäss ausgeübt hat. Unstreitig hat
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er bis kurz vor der Währungsreform die Übernahme der'
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Maschine nicht verlangt. Sein Anruf vom 2o.Juni 1948
kennte aber sein vermeintliches Übernahmerecht nicht zur
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Entstehung bringen? weil eine Ausübung des Opticnsrechtes
 am
vor der Währungsumstellung - noch dazu ohne
 gleichzeitige Zahlung des Kaufpreises - sich als ein Treu und Glauben widersprechender Mißbrauch seines Rechtes dar
 eil
würde, der seinen An
 in diesem Zeitpunkt
 nicht mehr entstehen lassen kennte ( § 242 BGB), Soweit Heydenreich nach der V/ghrungsumstellung die Übereignung
 der Maschine verlangt haben sollte? konnten ihm daraus
 Rechte
schon
 deshalb nicht erwachsen? weil er nichv-be
 reit war. den vollen Übernahmepreis in Deutscher Mark
■
zu bezahlen.
Die Revision sucht schliesslich die Zubilligung eines höheren Erntepreises als 68.- DM je dz mit dem Hinweis zu
r
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onn r t
gen
 dass die Beklagte dem
 cht die
 vollständige Maschine zur Verfügung gestellt, sondern
1
ihm die Beschaffung von zwei intriebsmotoren sowie die erforderlichen Bisenscheine und des Holzes überlassen habe. Eie Zahlungsklage sei d:uiach mindestens teilweise begründet. Auch in diesem Zusammenhang weist die Hevi-
sion auf das Behlen einer Stellungnahme des Berufungsgerichts hin (§. 551 Ziff 7 ZPO). Bas Berufungsgericht ist auf diesen von der Klägerin in der Berufungsbegründung andeutungsweise vorgetragenen Gesichtspunkt nicht einge-gangen. Jndessen bedarf es keiner näheren Prüfung der
 Frage, ob die Voraussetzungen des § 551 Ziff 7 ZPO er
 füllt sind, weil auch die Berücksichtigung des von der
 erörterten Umstandes
 Revision
zu keiner anderen Sntschei
 dung geführt hätte (RGZ 156, 113 A119/’). Nach den Fest Stellungen des Berufungsgerichts geht die Preisanordnung
9
dass d
der iirbsen 8o.- EM beträgt, wenn
 die Dreschmaschine vom Landwirt gestellt wird, dagegen
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nur 68. stellt
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DM, wenn sie der Verarbeiter zur Verfügung Der Fall, dass die Maschine teilweise von der
 einen oder der anderen Vertragspartei gestellt wird, isi
Y/erden einzelne Teile vom Landwirt
 nach Treu und Glauben die Bnt
 ment vorgesehen
 seihst gestellt
, so muss
 Scheidung darauf ab
g
teilt werden, ob nach der Verkehrs
 auffassung dasjenige, was zur Verfügung gestellt wurde,
 al
endreschmaschine allzusprechen ist oder ob es
 Die
sich nur um einen ,J-‘eil einer solchen handelt
'll
 in der Eeobnung vcm 18.Juni 1948 iat der Preis für
■	m
rtl Brbsendreschmaschine11 mit der obigen Summe eingesetzt und die Lieferung von einem Motor als zusätzlicher Posten mit 21o*— EM besonders berechnet worden* Hieraus geht aber hervor, dass als Srbsendresehmsschine schon die Maschine als solche, also auch ohne /ntriebs-Kraft anzusehen ist« Das Berufungsgericht ist daher mit Hecht davon ausgegangen, dass die Maschine von der Beklagten gestellt werden ist*
Die - von der Revision ebenfalls als nicht berück
 sichtigt erwähnte - Beschaffung von Holz und ^isenschei
■
nen durch Heydenreich hat das Berufungsgericht bei der Bewertung der Beweisaufnahme gewürdigt« Y/enn es hieraus keine Schlüsse im Sinne des Klagevorbringens gezogen
 hat* so handelt es sich insoweit um eine tatsächliche Würdigung des Berufungsrichters, die der Nachprüfung durch des ^evisionsgericht entzogen ist
 Die revision erweist sich hiernach als unbegründet
■
Sie war mit der jxostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen
 Lindenmaier
Heidenhain gez«Birnbach
 gez*Schmidt