hat der I«Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 6«Mrirz 1951 unter üit~ oe der Meinung ist, dass diese Maschine von ihr zur Ver fügung gestellt werden sei* Mit dieser Maschine hatte und der Beklagten statt stattgefundenen Verhandlungen über den Abschluss eines Erbsenlieferungsvertrages für das Jahr 1948 fassten die Beteiligten die Aufstellung einer Erbsendreschmaschine im Betriebe des H Gleichzeitig bat sie für die Beschaffung der zu dem Antrieb der Maschine erforderlichen Motoren Sorge zu tragen und v/e gen der Besorgung der Eisenbestellrechte nochmals vorstel zu werden Die Erbsendreschmaschine sowie ein Motor rden am 19.Juni 1948 an una m schon bei den Verhandlungen im November 1947 die Maschine von der Beklagten fest gekauft oder ihr die Beschaffung der Maschine fesv Auftrag gegeben. mindestens habe auf Übereignung gegen die Beklagte Mi der Klage hat die KL habt, die Maschine käuflich zu erwerben, habe aber diese Absicht bei einer Besprechung im April 1948 vorläufig auf gegeben* weil er nach seiner Erklärung das für die Anschaf ung erforderliche Geld damals nicht habe auf bringen können geworden, dass Man sei dahin nach der Erbsenernte über den Ankauf dei machen könne sich noch chi chlüssig Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme ab-gewiesen. Jn der Berufungsinstanz hat die Klägerin unter Erhebung einer Zwischenfeststellungsklcge noch den Antrag Das Berufungsgericht hat die Preisvorschrift, wonach der Preis für die Erbsenernte davon abhängt, von welcher Vertragspartei die Erbsendreschmaschine zur Verfügung gestellt; wird* dahin ausgelegt, dass eine Gestellung im auch dann Sinne dieser Vorschriften durch n v/ura wenn dieser zwar noch nicht Eigentümer geworden, aber die Maschine auf Grund eines bereits geschlossenen Kaufvertrages wirtschaftlich seinem Vermögen zuzurecnnen sei Geht man von dieser Auslegung i die rechtliche Bedenken nicht bestehen, sr hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Zwischerifest stellungsklage mit zutreffender Begründung bejaht begehrte Feststellung ist vorgreiflich im Sinne des Die ndlich ebendort Anm Jn der Sache selbst hat das Berufungsgericht in eingehenden Ausführungen das Ergebnis der Beweisauf' nähme unter Heranziehung des Schriftwechsels der Be gt dahin gewürdigt, die Klägerin habe den weis dafür« dass es zwischen und der Be 7 ZPO geltend, das Berufungsgericht hätte hinsichtlich des Zahlungsantrages nicht nur prüfen dürfen, o b zwi s ch en und der Beklagten eit vielmehr hätte das Be rufungsgericht auch den Vortrag der Klägerin würdigen müssen, v/cnach die Beklagte die Maschine von der Herstel lerfirma als indirekte Stellvertreterin des H rworfeen habe» Die Rüge ist jedoch unbegründet» Der Re sionsgrv.nd des § 551 Ziff 7 ZPO greift Platz, wenn das Urteil entweder überhaupt keine Entscheidungsgründe ent hält, oder wenn in den Gründen auf ein einzelnes selbstän diges Angriffs- oder Vcrteidigungsmittel nicht eingegangen ist» es sei denn, dass das übergangene Yerteidigungsmit tel nicht zu dem von der Revision erstrebten Erfolg füh 3S es seine Beweiswürdigung nicht nur auf olj, ein Kaufvertrag abgeschlossen worden ist gerichtet hat, sondern dass es auch die Präge geprüft die j? n rrc ob it ein anderer auf Beschaffung der Dreschmaschine zu gentum gerichteter Vertrag” abgeschlossen worden ist Damit kann nur der auch im Tatbestand des Berufungsur teils erwähnte und von der Revision als angeblich nicht gewürdigt- gerügte Vortrag der Klägerin gemeint sein, dass die Beklagte sich verpflichtet habe, dem Heydenreich eine solche Ma zu besorgen• Jn es einen eite filhrungen hat das Berufungsgericht allerdings ausdrück lieh nur von dem Zustandekommen eines Kaufvertrages ge sprechen* v/as sich aber aus der sprachlichen Fassung der Zv/ischenfeststellungsklage erklärt, die sich nur ruf die Frage des Bestehens eines Kaufvertrages zwischen der Be klagten und bezieht. oo war es aber nur von Belang, einen Rechtsanspruch gegen die Beklagte au: das Ergebnis der Beweisaufnahme hierfür nicht ausreichte Es hat zwar angenommen, dass ursprünglich die Absicht Erwerbs der Maschine zu Eigentum gehabt dass aber die Verhandlungen im November 1947 nur Vor be ge seien und dass es auch später« ins oesondere im April 1948, nicht zu einem festen Abschluss gekommen angesehen hat, so liegt darin, auch soweit es nicht £ drücklich ausgesprochen ist, mit Notwendigkeit die ; Feststellung, dass auch eine die Beteiligten bindende Ab machung über die Beschaffung der chine auf Grund ei* Aus den gleichen Gründen ist es auch verfehlt, wenn die Revision geltend macht, die Yiürdigung der Beweisauf nähme unter dem Gesichtspunkt der Beschaffung der Maschine uf Grund einer endgültigen Bindung der Beteiligten einen KechtsanSpruch auf Übereignung der Maschine hatte Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsge rieht habe die Besprechungen der Beteiligten im April 1948 weil eine Ausübung des Opticnsrechtes am vor der Währungsumstellung - noch dazu ohne gleichzeitige Zahlung des Kaufpreises - sich als ein Treu und Glauben widersprechender Mißbrauch seines Rechtes dar eil würde, der seinen An in diesem Zeitpunkt nicht mehr entstehen lassen kennte ( § 242 BGB), Soweit Heydenreich nach der V/ghrungsumstellung die Übereignung der Maschine verlangt haben sollte? gen dass die Beklagte dem cht die vollständige Maschine zur Verfügung gestellt, sondern Bas Berufungsgericht ist auf diesen von der Klägerin in der Berufungsbegründung andeutungsweise vorgetragenen Gesichtspunkt nicht einge-gangen. _ 9 DM, wenn sie der Verarbeiter zur Verfügung Der Fall, dass die Maschine teilweise von der einen oder der anderen Vertragspartei gestellt wird, isi teilt werden, ob nach der Verkehrs auffassung dasjenige, was zur Verfügung gestellt wurde, al endreschmaschine allzusprechen ist oder ob es Die sich nur um einen ,J-‘eil einer solchen handelt nen durch Heydenreich hat das Berufungsgericht bei der Bewertung der Beweisaufnahme gewürdigt« Y/enn es hieraus keine Schlüsse im Sinne des Klagevorbringens gezogen hat* so handelt es sich insoweit um eine tatsächliche Würdigung des Berufungsrichters, die der Nachprüfung durch des ^evisionsgericht entzogen ist Die revision erweist sich hiernach als unbegründet
‘verkündet a?" SoWixz. 1951 gez JHflHHl Justizsekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle« JM. ajL e n_ d e_ ä Y_ e_ 1_ k Jn Sachen de Deutsch Fachthank e.G.m.b.H Zv; e i gni ed erl a s sun g des Verstandes 9 vertreten durch die Mitglieder Direktor Sari-Ludwig v. * una ► Diel.-Saufmann Carl Sch Klägerin und Revisionskl^gerin, Prozessbevollmächtigters Hechtsanwalt gegen -Prozessbevollmächtigter: ■ hat der I«Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 6«Mrirz 1951 unter üit~ Wirkung des Bundesrichters Prof«Br«Lindenmaier als Vor- sitzenden' und der Wilde, Schmidt für Hecht erkannt Bundecrichter Br. Hei'denh&in, Dir «Birnbach Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil ■ m des 5»Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5»Juni 195o wird auf Kosten der ■ ■ Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 9 2 Tatbestands Die Klägerin klagt aus abgetretenem Hecht des Domänen k" agnen, a eil Am Dieser trat Ende 1947 mit der Bex- einer Konservenfabrik, in Verhandlungen über luss eines Erb sen an!.» au- und Lieferungsvertrsges Februar 1948 kam-es zu dem Abschluss eines Vorvertra e?:u 25 «März Qm 1948 wurde der endgültige Vertrag unter zeichnet* Nach den damaligen Preisvorschriften betrag r der &rntex>reis für Druscherbsen 8o.~ HM je Doppelzentner, falls die Erbsendreschmaschine vom Landwirt gestellt wur de, dagegen nur 68 dieser Maschine durch den Verarbeiter EM je Doppelzentner bei Gestellung hat die Erbsen nach der Währungsreform an die Beklagte gelie fert* Die Beklagte hat hierfür einen Preis von 68*— BK je Doppelzentner gezahlt, ist aber der Meinung, dass die Beklagte 8o DM j dz zahlen Um di Differenz zwischen diesen Preisen handelt es sich in ■ dem vorliegenden Hechtsstreit* Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Erbsendreschmaschine, mit der v o r- Ke gelieferten Erbsen gedroschen wurden 9 von H gestellt sei* ’während die Bekla 6 oe der Meinung ist, dass diese Maschine von ihr zur Ver fügung gestellt werden sei* Mit dieser Maschine hatte e° olgende Bewandtnis 4* Die Beklagte stand in Geschäftsverbindung mit der fi'irma a welche Erbsendreschmaschineu herstellte schon mehrere Maschinen bestellt hatte Maschinenfabrik GmbH in Braunschweig und bei der sie ■ Bereits bei den J Ende 1947 zwischen H und der Beklagten statt stattgefundenen Verhandlungen über den Abschluss eines Erbsenlieferungsvertrages für das Jahr 1948 fassten die Beteiligten die Aufstellung einer Erbsendreschmaschine im Betriebe des H ins Aug Die Beklagte be stellte auch bei 3 eine weitere Maschine Die ihr von dieser .Firma übersandte Auftragsbestätigung vom 22.Januar 1948 nebst Bedienungsanweisung und mehreren Zeichnungen gob sie mit Brief vom 24.Januar 1948 an sur Kenntnis und mit der -bitte, ihr die Auf t;agsbestütirung "bis zur Abwicklung des Geschäftes" wie ■ der zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig bat sie für die Beschaffung der zu dem Antrieb der Maschine erforderlichen Motoren Sorge zu tragen und v/e gen der Besorgung der Eisenbestellrechte nochmals vorstel zu werden Die Erbsendreschmaschine sowie ein Motor rden am 19.Juni 1948 an una m seinem Betrieb aufgestellt Sehen vorher hatte zv;ei weitere zu dem Antrieb erforderliche Motoren so nie das Betenfundament ir die Aufstellung der Ma s ch in e auf eigene Kosten beschafft Die Klägerin hat geltend, gemacht, habe ■ schon bei den Verhandlungen im November 1947 die Maschine von der Beklagten fest gekauft oder ihr die Beschaffung der Maschine fesv Auftrag gegeben. Die Beklagte sei nu wegen ihrer besseren Beziehungen zu der Hersteller*- ■ als Käuferin aufgetreten. Die Maschine firma nach au ss en stehe daher im Eigentum di einen Hechtsan JL- mindestens habe auf Übereignung gegen die Beklagte Mi der Klage hat die KL zunächst einen Bet von o71•31 XM eklagt, diesen Anspruch b aus hier nicht interessierenden Gründen im laufe des ersten 4 zuges uf l„342o06 DM nebst Zinsen 0 0 ssig Die Jöekiagte hat um Klageabweisung gebeten. be ST Ltet, dass die Maschine von ihr endgültig gekauft oder ihr einen festen Beschaffungsauftrag erteilt habe zwar anfänglich die Absicht ge habe. habt, die Maschine käuflich zu erwerben, habe aber diese Absicht bei einer Besprechung im April 1948 vorläufig auf gegeben* weil er nach seiner Erklärung das für die Anschaf -C1 i ung erforderliche Geld damals nicht habe auf bringen können geworden, dass Man sei dahin nach der Erbsenernte über den Ankauf dei machen könne sich noch chi chlüssig Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme ab-gewiesen. Jn der Berufungsinstanz hat die Klägerin unter Erhebung einer Zwischenfeststellungsklcge noch den Antrag ■ ■ gestellt, festzustellen, dass die seit dem 19«»Juni 1948 ■ auf der Domäne auf ge st eilte Erb-endreschmacchine, ge- liefert von der ?irma K^HH^-Hflmin Braunschweig, dem Domänenpächter William B• He^HHIBi Grund eines Kauf- * Vertrages Uberlassen ist. Das Berufungsgericht hat die Preisvorschrift, wonach der Preis für die Erbsenernte davon abhängt, von welcher 5 - Vertragspartei die Erbsendreschmaschine zur Verfügung gestellt; wird* dahin ausgelegt, dass eine Gestellung im auch dann Sinne dieser Vorschriften durch n v/ura wenn dieser zwar noch nicht Eigentümer geworden, aber die Maschine auf Grund eines bereits geschlossenen Kaufvertrages wirtschaftlich seinem Vermögen zuzurecnnen sei Geht man von dieser Auslegung US 6 i die rechtliche Bedenken nicht bestehen, sr hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Zwischerifest stellungsklage mit zutreffender Begründung bejaht begehrte Feststellung ist vorgreiflich im Sinne des Die § 28o Z?0, weil der auf Zahlung gerichtete Klageantrag jedenfalls dann ohne weiteres begründet st wenn d in dem Feststellungsantrag gekennzeichnete Rechtsver- hältnis besteht o Die -Erhebung der Zwischen fest stellungsklage war auch noch in der Berufungsinstanz zuläs g wie das Be sgerich treffend unter TTinweis auf die in der britischen Zone damalig geltende Ver crdnung über das Berufungsverfahren vom 9«Juni 1947 (V0B1 BZ S 76) ausführt, durch deren Artikel 1 Ziff 12 die einer Erweiterung des Klageantrages im Berufungs wie rechtszug entgegenstehende Fassung des § 532 der beseitigt worden ist (ebenso Bsumbach-Lauterbach 0 Anm 1 B zu § 28o ndlich ebendort Anm Jn der Sache selbst hat das Berufungsgericht in eingehenden Ausführungen das Ergebnis der Beweisauf' nähme unter Heranziehung des Schriftwechsels der Be gt dahin gewürdigt, die Klägerin habe den weis dafür« dass es zwischen und der Be klagten sum Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich de streitigen Maschine gekommen sei, nicht erbracht Diese Beweiswürdigung CJLS solche wird auch von der lie vision nicht angegriffen» macht jedoch unter Hin weis-'auf 7 ZPO geltend, das Berufungsgericht hätte hinsichtlich des Zahlungsantrages nicht nur prüfen dürfen, o b zwi s ch en und der Beklagten eit \ EkiufYertrag zustande gekommen 9 vielmehr hätte das Be rufungsgericht auch den Vortrag der Klägerin würdigen müssen, v/cnach die Beklagte die Maschine von der Herstel lerfirma als indirekte Stellvertreterin des H rworfeen habe» Die Rüge ist jedoch unbegründet» Der Re sionsgrv.nd des § 551 Ziff 7 ZPO greift Platz, wenn das Urteil entweder überhaupt keine Entscheidungsgründe ent hält, oder wenn in den Gründen auf ein einzelnes selbstän diges Angriffs- oder Vcrteidigungsmittel nicht eingegangen ist» es sei denn, dass das übergangene Yerteidigungsmit tel nicht zu dem von der Revision erstrebten Erfolg füh r eii -119/) kann (RGZ 12o, 4oo /4o4/; DR 1945 1 453 RGZ 156 ? 115 Ein solcher Pall liegt hier nicht vor» Das Be cufungsgerichm h at gleich C.I zu Beginn der BeweisWürdigung uf Seite lo unten der Urteilsgründe klar zu dem Ausdruck gebracht. a a 3S es seine Beweiswürdigung nicht nur auf olj, ein Kaufvertrag abgeschlossen worden ist gerichtet hat, sondern dass es auch die Präge geprüft die j? j ij r*ö t. vi n rrc ob it ein anderer auf Beschaffung der Dreschmaschine zu gentum gerichteter Vertrag” abgeschlossen worden ist Damit kann nur der auch im Tatbestand des Berufungsur teils erwähnte und von der Revision als angeblich nicht gewürdigt- gerügte Vortrag der Klägerin gemeint sein, 7 dass die Beklagte sich verpflichtet habe, dem Heydenreich eine solche Ma zu besorgen• Jn es einen eite filhrungen hat das Berufungsgericht allerdings ausdrück lieh nur von dem Zustandekommen eines Kaufvertrages ge ■ sprechen* v/as sich aber aus der sprachlichen Fassung der Zv/ischenfeststellungsklage erklärt, die sich nur ruf die Frage des Bestehens eines Kaufvertrages zwischen der Be klagten und bezieht. Nach dem gesamten Jnhalt des Berufungsurteils kann es jedenfalü nicht zweifelhaft sein, dass das Berufungsgerlcht seine Beurteilung des Be ■ ■ weisergebnisses auch auf die von der Klägerin behauptete fe s'ce Vereinbarung einer Beschaffung der Maschine durch ■ die Beklagte bezogen wissen wollte. Für die Entscheidung oo kam es dem Berufungsgericht, wie erwähnt, darauf an, wirtschaftlich die Maschine als zu dem Vermögen des Heyden ■ reich gehörend zu betrachten war. oder ob die Mascnine nur c Leihmeschine benutzt bat. Davon war die Höhe des Erntelieferungspreises abhängig. Unter dem Ge ■ spunkt d ftlieh Zurechnung der Maschine zu dem Vermögen d oo war es aber nur von Belang, einen Rechtsanspruch gegen die Beklagte au: ob igentunisübertragung erworben hatte, gleichgültig, Anspruch auf einem Kaufvertrag oder auf einem Vaftragsverhältnis beruhte. Nur di •n j?‘rages ob die Ver Handlungen der Beteiligten bis zur rechtswirksrmen Bindung gediehen waren, stand zur Beurteilung. Diese Bindung hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, weil ihm ■ das Ergebnis der Beweisaufnahme hierfür nicht ausreichte Es hat zwar angenommen, dass ursprünglich die Absicht Erwerbs der Maschine zu Eigentum gehabt h cb e 9 dass aber die Verhandlungen im November 1947 nur Vor be ge seien und dass es auch später« ins oesondere im April 1948, nicht zu einem festen Abschluss gekommen o v: wenn aoer cas .'ufungsrericht eine endgül tige Vereinbarung der Parteien darüber dass eigene ürner der Maschine werden sollte, nicht für erwiesen US angesehen hat, so liegt darin, auch soweit es nicht £ drücklich ausgesprochen ist, mit Notwendigkeit die ; Feststellung, dass auch eine die Beteiligten bindende Ab machung über die Beschaffung der chine auf Grund ei* xnes AuftrogsverhKltnisses nicht erweisbar ist® Ein Verfahrens ZPO rechtferti verstoss,der die Büge gemäss § 551 Ziff gen könnte, ist mithin nicht festzustellen (KG JW 1934 214o)e 9 Aus den gleichen Gründen ist es auch verfehlt, wenn die Revision geltend macht, die Yiürdigung der Beweisauf nähme unter dem Gesichtspunkt der Beschaffung der Maschine q ur c n ai° Beklagte hätte zu einem anderen Ergebnis führen müssen Entscheidend war immer nur, ob o uf Grund einer endgültigen Bindung der Beteiligten einen KechtsanSpruch auf Übereignung der Maschine hatte Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsge rieht habe die Besprechungen der Beteiligten im April 1948 nicht unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob aus ihnen nicht * eine Vereinbarung des Jnhalts zu entnehmen sei, dass dem Heydenreich damals das Recht zugestanden worden sei 9 die !£aschine zu einem ihm genehmen Zeitnuhkt durch einseiti Erklärung zu Eigentum zu übernehmen habe, so meint die Revision seinem uf bei der Beklagten am 9 2 G o Juni 1948 von diesem Opticnsrecht Gebrauch gemacht? in diesem Zeitpunkt habe er mithin einen Rechtsanspruch auf Übereignung der Maschine erworben? so dass bei den ■ ■ Erntearbeiten 1948 die Gestellung der Maschine durch ihn stattgefunden habe. Es braucht indessen nicht entschie den verden, ob da s tatsächliche Vcrbrin der Klägerin dem Berufungsgericht einen hinreichenden Grund bieten könnt 9 o f die Frage der Vereinbarung eines Opticnsrechtes Jl* ff „ mr überhaupt einzugehen? denn auch bei Unter Stellung einer solchen Abmachung könnte die ICLage keinen rfolg haben veil sein angebliches Opti recht nicht vertragsgemäss ausgeübt hat. Unstreitig hat ■ er bis kurz vor der Währungsreform die Übernahme der' ■ m Maschine nicht verlangt. Sein Anruf vom 2o.Juni 1948 kennte aber sein vermeintliches Übernahmerecht nicht zur ■ Entstehung bringen? weil eine Ausübung des Opticnsrechtes am vor der Währungsumstellung - noch dazu ohne gleichzeitige Zahlung des Kaufpreises - sich als ein Treu und Glauben widersprechender Mißbrauch seines Rechtes dar eil würde, der seinen An in diesem Zeitpunkt nicht mehr entstehen lassen kennte ( § 242 BGB), Soweit Heydenreich nach der V/ghrungsumstellung die Übereignung der Maschine verlangt haben sollte? konnten ihm daraus Rechte schon deshalb nicht erwachsen? weil er nichv-be reit war. den vollen Übernahmepreis in Deutscher Mark ■ zu bezahlen. Die Revision sucht schliesslich die Zubilligung eines höheren Erntepreises als 68.- DM je dz mit dem Hinweis zu r ^ ff Ä onn r t gen dass die Beklagte dem cht die vollständige Maschine zur Verfügung gestellt, sondern 1 ihm die Beschaffung von zwei intriebsmotoren sowie die erforderlichen Bisenscheine und des Holzes überlassen habe. Eie Zahlungsklage sei d:uiach mindestens teilweise begründet. Auch in diesem Zusammenhang weist die Hevi- sion auf das Behlen einer Stellungnahme des Berufungsgerichts hin (§. 551 Ziff 7 ZPO). Bas Berufungsgericht ist auf diesen von der Klägerin in der Berufungsbegründung andeutungsweise vorgetragenen Gesichtspunkt nicht einge-gangen. Jndessen bedarf es keiner näheren Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 551 Ziff 7 ZPO er füllt sind, weil auch die Berücksichtigung des von der erörterten Umstandes Revision zu keiner anderen Sntschei dung geführt hätte (RGZ 156, 113 A119/’). Nach den Fest Stellungen des Berufungsgerichts geht die Preisanordnung 9 dass d der iirbsen 8o.- EM beträgt, wenn die Dreschmaschine vom Landwirt gestellt wird, dagegen ■ nur 68. stellt _ 9 DM, wenn sie der Verarbeiter zur Verfügung Der Fall, dass die Maschine teilweise von der einen oder der anderen Vertragspartei gestellt wird, isi Y/erden einzelne Teile vom Landwirt nach Treu und Glauben die Bnt ment vorgesehen seihst gestellt , so muss Scheidung darauf ab g teilt werden, ob nach der Verkehrs auffassung dasjenige, was zur Verfügung gestellt wurde, al endreschmaschine allzusprechen ist oder ob es Die sich nur um einen ,J-‘eil einer solchen handelt 'll in der Eeobnung vcm 18.Juni 1948 iat der Preis für ■ m rtl Brbsendreschmaschine11 mit der obigen Summe eingesetzt und die Lieferung von einem Motor als zusätzlicher Posten mit 21o*— EM besonders berechnet worden* Hieraus geht aber hervor, dass als Srbsendresehmsschine schon die Maschine als solche, also auch ohne /ntriebs-Kraft anzusehen ist« Das Berufungsgericht ist daher mit Hecht davon ausgegangen, dass die Maschine von der Beklagten gestellt werden ist* Die - von der Revision ebenfalls als nicht berück sichtigt erwähnte - Beschaffung von Holz und ^isenschei ■ nen durch Heydenreich hat das Berufungsgericht bei der Bewertung der Beweisaufnahme gewürdigt« Y/enn es hieraus keine Schlüsse im Sinne des Klagevorbringens gezogen hat* so handelt es sich insoweit um eine tatsächliche Würdigung des Berufungsrichters, die der Nachprüfung durch des ^evisionsgericht entzogen ist Die revision erweist sich hiernach als unbegründet ■ Sie war mit der jxostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen Lindenmaier Heidenhain gez«Birnbach gez*Schmidt