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BGH · I ZR 51/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 51/78

HGB § 413 Abs.2; GüterkraftverkehrsG (GüKG) § 26 Erfolgt die Beförderung von Gütern - bei einer Gesamtbetrachtung des Transports - im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen, so hat der SammelladungsSpediteur (§ 413 Abs. 2 HGB) ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen mit der Folge der Unabdingbarkeit der Haftung nach § 26 GüKG. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte übernahm im Auftrag der Firma BflHHB AG die Beförderung von Elektroartikeln an verschiedene Empfänger im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte hafte als Frachtführer für den Untergang der Kollis, da sie die Versendung der Güter mittels Sammelladungen durch Kraftfahrzeuge im Güterfernverkehr bewirkt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, der Schadenseintritt sei in einem von der Sammelladung deutlich unterschiedenen Bereich erfolgt, so daß die Beklagte hierfür nicht die Verantwortung zu tragen habe. Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus, nach § 413 Abs. 2 HGB habe die Beklagte ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen. es sei auch unerheblich, ob die Beklagten den Transport der Kollis mit eigenen oder fremden Kraftfahrzeugen bewirkt habe oder ob die Ladung im Nachlauf oder bei einer Zwischenlagerung untergegangen sei. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Auftraggeberin und die Beklagte die Beförderung und Auslieferung der Waren an die Endempfänger vereinbart. Sie hat damit nach § 413 Abs. 2 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers mit der Haftung nach § 429 ff HGB; für ihre Erfüllungsgehilfen und Unterfrachtführer haftet sie nach §§ 431, 432 HGB (so schon RGZ 106, 419; Sammelladungsspediteur haftet nach §§ 431, 432 HGB auch für Verschulden der Eisenbahn; Senatsurteil vom 9.2.79 -I ZR 6/77); da der Transport mit Kraftfahrzeugen im Güter- Die von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß: die in früheren Urteilen teilweise enthaltene Feststellung, der Spediteur habe die Transporte auf Teilstrecken mit eigenen Kraftfahrzeugen durchgeführt, ist keine maßgebliche Voraussetzung (vgl. Die Unabdingbarkeit setzt voraus - das ergibt sich unmittelbar aus § 26 GüKG - , daß die Güter bei einer Gesamtbetrachtung des Transports durch Kraftfahrzeuge im Güterfernverkehr befördert werden. Der SammelladungsSpediteur hat in einem solchen Fall nach § 413 Abs. 2 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (vgl. Soweit sich die Revision insoweit ferner auf eine Bemerkung in dem Senatsurteil vom 13.3.70 -I ZR 5/69 - NJW 70, 1505 und VersR 70, 564 - unter III Es ist rechtlich auch unerheblich, wo der Verlust eingetreten ist; denn Folge des Vertrages, nach dem eine Beförderung vom Auftraggeber bis zu dem Endempfänger vereinbart war, ist auch eine durchgehende Haftung der Beklagten; wie diese den Auftrag ausgeführt und welche organisatorischen Maßnahmen sie dazu getroffen hat, hat keine Bedeutung für die haftungsrechtliche Beurteilung. - ausgeführt, daß dem Auftraggeber ein besonderes, rechtlich und wirtschaftlich nicht zu recht fertigendes Risiko aufgebürdet würde, wäre die Haftung des SammelladungsSpediteurs ihm gegenüber auf den Kraftwagenferntransport beschränkt. Da das Berufungsgericht auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 413 HGB § 67 WG § 413 HGB § 39f ADSp § 97 ZPO
FirmaRevisionKraftfahrzeugTransportGüKGEndempfänger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
HGB § 413 Abs. 2; GüterkraftverkehrsG (GüKG) § 26
Erfolgt die Beförderung von Gütern - bei einer Gesamtbetrachtung des Transports - im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen, so hat der SammelladungsSpediteur (§ 413 Abs. 2 HGB) ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen mit der Folge der Unabdingbarkeit der Haftung nach § 26 GüKG.
BGH, Urt. v. 4. Mai 1979 - I ZR 51/78 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 51/78
URTEIL
Verkündet am
4. Mai 1979 Zug,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma
KG., Zweigniederlassung FflHIMF-PHHMM-Straße MI, F(
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma KfllB & NflBI SfBBMMMhktiengesellschaf t in Bremen, diese gesetzlich vertreten durch ihr Vorstands-mitglied Dipl. Kauf mann Heinz	rMHUV,	HQMHV'
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die FMMBi WVAG., gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Walter	und
TMHMÜt	fMHMi MMM
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
/
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Zülch
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Firma	ist bei der Klägerin gegen Trans-
portschäden der von ihr hergestellten Produkte versichert. Die Klägerin macht einen von ihr regulierten und auf sie übergegangenen Anspruch geltend.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte übernahm im Auftrag der Firma BflHHB AG die Beförderung von Elektroartikeln an verschiedene Empfänger im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen. Die einzelnen Sendungen wurden
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von ihr mit Sammelladungen, über welche sie Frachtverträge abschloß, rechtlich selbständigen Fuhrunternehmern übergeben, die ihrerseits das Gut an die Firma Wilhelm Hflm KG auslieferten. Die Firma HMHHI KG sollte die Verteilung an die Endempfänger vornehmen; bei dieser Firma gingen 36 Kollis der Firma Bflm verloren; sie erkannte den Verlust an und zahlte 1,50 DM je verlorenes Kilogramm.
Zwischen der Firma BH AG und der Beklagten war vereinbart, daß für die Beförderung der Lieferungen die Vorschriften der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen gelten sollten.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte hafte als Frachtführer für den Untergang der Kollis, da sie die Versendung der Güter mittels Sammelladungen durch Kraftfahrzeuge im Güterfernverkehr bewirkt habe. Sie verlangt Ersatz des noch nicht abgegoltenen Schadensbetrages in Höhe von 18.017,15 DM.
Die Beklagte glaubt schon deshalb nicht haften zu müssen, weil die festgestellten Verluste weder in ihrem Gewahrsam noch während der Verladung im Fernverkehr eingetreten seien, sondern erst, als die Firma HOT KG die Waren schon übernommen hatte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, der Schadenseintritt sei in einem von der Sammelladung deutlich unterschiedenen Bereich erfolgt, so daß die Beklagte hierfür nicht die Verantwortung zu tragen habe.
Das Oberlandesgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch gemäß §§ 67 WG, 413 Abs. 2 HGB, 3 Abs. 1, 20, 26 GüKG, 6, 29, 32, 34 KVO begründet.
Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus, nach § 413 Abs. 2 HGB habe die Beklagte ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen. Nach § 26 GüKG könnten die Haftungsvorschriften nicht abbedungen werden? es sei auch unerheblich, ob die Beklagten den Transport der Kollis mit eigenen oder fremden Kraftfahrzeugen bewirkt habe oder ob die Ladung im Nachlauf oder bei einer Zwischenlagerung untergegangen sei. Maßgebend sei, daß der Transport bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Auftraggebers als Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Das sei hier der Fall.
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Die Beklagte habe die Versendung der Elektroartikel von ihrem Lager aus bis zu den Endempfängern übernommen.
Die Firma	sei	als Unterfrachtführer und damit
 als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden; daß für die Weiterbeförderung an die Endempfänger neue Frachtbriefe ausgestellt worden seien, werde nicht behauptet.
Die Beklagte hafte demnach für die eingetretenen Schäden. Dieses Ergebnis entspreche auch dem berechtigten Interesse der Auftraggeberin. Diese habe mit der Beklagten einen einheitlichen Vertrag abgeschlossen, die Elektroartikel an die Endempfänger auszuliefern. Da für sie schwer durchschaubar sei, welche Personen am Transport beteiligt gewesen seien und wer letztlich für den Frachtschaden aufzukommen habe, müsse sie sich an die Auftragnehmerin, die Beklagte, halten können.
II.	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Auftraggeberin und die Beklagte die Beförderung und Auslieferung der Waren an die Endempfänger vereinbart. Die Beklagte hat diesen Auftrag im Wege des Spediteursammelverkehrs durchgeführt. Sie hat damit nach § 413 Abs. 2 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers mit der Haftung nach § 429 ff HGB; für ihre Erfüllungsgehilfen und Unterfrachtführer haftet sie nach §§ 431, 432 HGB (so schon RGZ 106, 419; Sammelladungsspediteur haftet nach §§ 431, 432 HGB auch für Verschulden der Eisenbahn; Senatsurteil vom 9.2.79 -I ZR 6/77); da der Transport mit Kraftfahrzeugen im Güter-
fernverkehr durchgeführt werden sollte und auch durchgeführt worden ist, sind nach § 26 GüKG diese Vorschriften einschließlich der Beförderungsbedingungen (Kraftverkehrsordnung - KVO - hier maßgeblich §§ 6, 29, 33 KVO) unabdingbar .
Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 3. März 1972 (I ZR 55/70 - NJW 72, 866 im Anschluß an BGHZ 38, 150) die dafür maßgeblichen Gründe dargelegt und in BGHZ 65, 340,
342 bestätigt (zuletzt noch im Senatsurteil v. 27.1.78 -I ZR 68/76? vom 23.6.78 - VersR 78, 946).
Die von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß: die in früheren Urteilen teilweise enthaltene Feststellung, der Spediteur habe die Transporte auf Teilstrecken mit eigenen Kraftfahrzeugen durchgeführt, ist keine maßgebliche Voraussetzung (vgl. BGHZ 65, 340, 342; Senatsurteil vom 27.1.78 - I ZR 68/76; vom 9.2.79 - I ZR 6/77) für die Annahme der Unabdingbarkeit. Die Unabdingbarkeit setzt voraus - das ergibt sich unmittelbar aus § 26 GüKG - , daß die Güter bei einer Gesamtbetrachtung des Transports durch Kraftfahrzeuge im Güterfernverkehr befördert werden. Der SammelladungsSpediteur hat in einem solchen Fall nach § 413 Abs. 2 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (vgl. o.a. Entscheidungen) ; es ist deshalb rechtlich unerheblich, ob er dabei ganz oder teilweise eigene Fahrzeuge oder andere Frachtführer einsetzt. Soweit sich die Revision insoweit ferner auf eine Bemerkung in dem Senatsurteil vom 13.3.70 -I ZR 5/69 - NJW 70, 1505 und VersR 70, 564 - unter III
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beruft, war diese bei einem anders gelagerten Sachverhalt nicht entscheidungserheblich; die Entscheidung betraf vielmehr die frage, ob die Sp-Police die Voraussetzungen der §§ 39 ff ADSp erfüllt.
Es ist rechtlich auch unerheblich, wo der Verlust eingetreten ist; denn Folge des Vertrages, nach dem eine Beförderung vom Auftraggeber bis zu dem Endempfänger vereinbart war, ist auch eine durchgehende Haftung der Beklagten; wie diese den Auftrag ausgeführt und welche organisatorischen Maßnahmen sie dazu getroffen hat, hat keine Bedeutung für die haftungsrechtliche Beurteilung. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3. März 1972 - I ZR 55/70 NJW 72, 866, 867 r.Sp. - ausgeführt, daß dem Auftraggeber ein besonderes, rechtlich und wirtschaftlich nicht zu recht fertigendes Risiko aufgebürdet würde, wäre die Haftung des SammelladungsSpediteurs ihm gegenüber auf den Kraftwagenferntransport beschränkt.
III.	Da das Berufungsgericht auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm	Alff	Merkel
 Schönberg
Zülch