Der Verbraucher erwarte ferner von einem Unternehmen, das in seiner Firma den Bestandteil "KBHBIB-Möbel” führe daß dieses einen europäischen Zuschnitt mit Verkaufs Stätten auf dem ganzen europäischen Kontinent habe. Die Beklagten sind der Meinung, daß die Bezeichnungen "KflHHB” und "KflHHB Möbel" nicht mit "Europa" in Verbindung gebracht würden, wie sich im einzelnen aus dem von ihr vorgelegten Gutachten eines Meinungsforschungsinstituts ergebe. Das Berufungsgericht hat eine Irreführung des Verbrauchers durch die Bezeichnung "KflHHIB Möbel" in den Firmenbezeichnungen der Beklagten sowie als Kennzeichnung für die von ihnen vertriebenen Waren verneint. Das ist zwar insoweit nicht ganz bedenkenfrei, als das Berufungsgericht auch die Einzelhändler, die auf Grund ausdrücklicher Erlaubnis der Beklagten ebenfalls die beanstandete Kennzeichnung benutzen und die über deren Bedeutung unterrichtet sind, miteinbezogen hat (vgl. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht zur Feststellung der Verkehrsauffassung über die Bedeutung der Bezeichnung "KflMHB Möbel" kein Sachverständigengutachten eines Meinungsforschungsinstituts eingeholt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Richter zur Beurteilung der Frage, welchen Sinn der Verkehr einer bestimmten Werbebehauptung beilegt, regelmässig ausreichend sachkundig, wenn er - wie hier -selbst zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehört und es sich - ebenfalls wie hier - um Angaben über Gegenstände des allgemeinen Bedarfs handelt (BGHZ 53, 339, 340 - Euro-Spirituosen, mit weiteren Nachweisen; ferner BGH GRUR 1971, 365, 367 - Wörterbuch). Juli 1962 (GRUR 1963, 270, 273 - Bärenfang) hat der Bundesgerichtshof ferner ausgeführt, daß in den Fällen, in denen das Gericht glaube, eine Irreführung verneinen zu müssen, das Gericht häufig nicht ohne weiteres über den erforderlichen umfassenden Einblick in die Anschauungen aller in Frage kommenden Verkehrskreise verfüge und deshalb - je nach den Umständen des Einzelfalles - gegebenenfalls genötigt sei, sich geeigneter Beweismittel zu bedienen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, aus denen es bei allen in Frage kommenden Deutungen des Verkehrs über den Aussagegehalt der Bezeichnung Möbel" eine Irreführung für ausgeschlossen erachtet hat, sind Jedoch nicht frei von Rechtsirrtum, insbesondere fehlt der Beurteilung des Berufungsgerichts insoweit eine hinreichende tatsächliche Grundlage. Wenn es gleichwohl zunächst von der Bedeutung des Begriffs "Kontinent" ausgegangen ist, so kann das nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, da dieser Bestandteil für die Gesamtwirkung der Wortzusammensetzung Möbel" prägend ist und das Beru- Daraus ergebe sich, so hat das Berufungsgericht weiter dargelegt, daß alle diejenigen, denen diese Bedeutung des Begriffs "KiHHHI" bewußt sei, in der Bezeichnung "KMBi Möbel" weder einen geographischen Hinweis noch eine Beschaffen-heitsangabe, sondern eine Phantasiebezeichnung sehen würden; eine Täuschung dieser Verkehrskreise scheide mithin aus. 3. a) Das Berufungsgericht 1st ferner davon ausgegangen, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs unter einen Hinweis auf Euro- b) Für seine Auffassung, der Verkehr beziehe die Bezeichnung "KflBMim Möbel", auch soveit sie in der Firmenbezeichnung der Beklagten enthalten ist, allein auf Möbel als solche, während das Unternehmen der Beklagten zu 1 dadurch in keiner Weise charakterisiert werde, hat das Berufungsgericht keine hinreichende tatsächliche Grundlage anführen können. Dem Berufungsgericht hätte bereits zu denken geben müssen, daß die Beklagte zu 1 ersichtlich selbst der Bezeichnung "Kontinent Möbel" für die Verkehrsauffassung eine gewisse sachliche Bedeutung beimißt; denn sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit zunehmender Ausweitung des Geschäftsumfangs ihre Firma QflHHH MMB-Groß-einkauf GmbH & Co KG abgeändert in Möbel Großeinkauf GmbH & Co KG." Die Auffassung des Berufungsgerichts steht aber auch nicht in Einklang mit der Lebenserfahrung, nach der Jedenfalls nicht unerhebliche Teile des Verkehrs im allgemeinen einen in der Firmenbezeichnung enthaltenen geographischen Hinweis nicht allein auf das Warenangebot als solches, sondern auch auf den Charakter und die Bedeutung des Unternehmens beziehen, wie es in der Rechtsprechung wiederholt zu dem Ausdruck gebracht worden ist (vgl. denfalls ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in der Bezeichnung "Kontinent Möbel" einen geographischen Hinweis auf Europa erblickt, und kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden, daß durch die Verwendung dieses Hinweises in der Firmenbezeichnung auch Rückschlüsse auf den Charakter und die Bedeutung des so bezeichneten Unternehmens gezogen werden, so liegt es nahe, daß ein Unternehmen von einer den Anforderungen des europäischen Marktes entsprechenden Große, Bedeutung und MarktStellung erwartet wird (BGH aaO). Allein daraus, daß die Beklagte zu 1 mit ihrem Unternehmen auf den europäischen Möbelmarkt gehen will und diese Absicht bereits durch die Aufnahme von Anschlußhäusem in der Schweiz, in Österreich und in den Niederlanden zu verwirklichen begonnen hat, läßt sich noch nichts über die tatsächliche Größe und Bedeutung ihres Unternehmens sowie dessen Ausdehnungs- und Erweiterungsmöglichkeiten entnehmen. Das Berufungsgericht konnte auch nicht mit der Erwägung, daß der Geschmack in den einzelnen Ländern Europas hinsichtlich der Möbel unterschiedlich sei, ausschließen, daß der Verkehr einen sich über die Landesgrenzen hinaus erstreckenden Möbelvertrieb durch das Unternehmen der Beklagten zu 1 erwartet. Wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen ist, daß der Verkehr die Bezeichnung Möbel" als geogra- Der Verkehr, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, entnehme dieser Bezeichnung dagegen nicht, daß es sich um eine aus allen europäischen Ländern stammende Auswahl von Möbeln handle, einer solchen Verkehrsauffassung stünden die (oben zu Ziff.II, 3f a angeführten) Verhältnisse des Möbelmarkts in Deutschland entgegen. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizutreten, daß der Verkehr auf Grund der Bezeichnung "KM-flBBI Möbel" nicht unbedingt ein vollständiges Angebot von Möbeln aus allen Ländern Europas erwartet. Wenn die hier in Frage stehenden Verkehrskreise die Bezeichnung "KBHHI Möbel" im Sinn von Möbel aus Europa auffassen - und davon ist das Berufungsgericht ausgegangen - erwartet der Verkehr zwar kein umfassendes Angebot aus jedem einzelnen Land Europas, aber jedenfalls doch eine umfangreiche, über das übliche hinausgehende Auswahl aus mehr als einem einzigen Land; das Angebot muß zu demindest in gewissem Ausmaß über die Landesgrenzen hinweggehen. Diese Verkehrserwartung, die sich aus der vom Berufungsgericht zugrundegelegten Wortbedeutung ergibt, konnte das Berufungsgericht nicht durch die Erwägung ausschließen, daß der Importanteil am Gesamtumsatz des deutschen Möbelhandels nur gering sei und auf dem deut- Daß das Warenangebot der Beklagten zu 1 den danach insoweit weitergehenden Verkehr serwart ungen gerecht wird, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28. Juni 197^ Zug, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 51/73 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma WSBI Großhandelsgesellschaft für Gebrauchsgüter mbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durchdie persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma 1BBBB Großhandelsgesellschaft für Gebrauchsgüter mbH^ diese vertreten durch den Geschäftsführer HBB, B 0BSBHB~S4 Straße HL Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. die Firma KSHBBI Möbel Großeinkauf GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Firma KBBBBHi Möbel Großeinkauf GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäfts-führer, Dr. Stefan BaSB^-HSBB» SB Gl BuBI, BeMstraße t, 2. die Firma KSiBIB Möbel Großeinkauf GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, Dr. Stefan BaSK-HBBB, BS GBBBBBiBB-IfcS, BeMstraße j|, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr. lind Dr. ^ f Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1974 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien stehen als Möbelgroßhandelsunternehmen im Wettbewerb. Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, arbeitet mit sogenannten Anschlußhäusem in der Bundesrepublik und West-Berlin, in den Niederlanden und in Österreich. Sie tätigt für die Anschlußhäuser einen Gesamteinkavif; sie berät sie bezüglich Einkauf, Sortiment und Geschäftspoliti sie betreibt eine Gemeinschaftswerbung unter ihrem Wort-Bildzeichen Nr. 882 044 "KBHBB-Möbel", dessen Benutzung sie ihren Anschlußhäusem gestattet hat; sie stellt den Anschlußhäusern ferner Werbeentwürfe und Werbematerial zur Verfügung; weiter führt sie Verkaufsveranstaltungen durch. Ihre bisherige Firma "Di^MB MBH-Große inkauf GmbH & Co. KG" hat die Beklagte zu 1 im September 1971 geändert in Möbel Großeinkauf GmbH & Co. KG". Die Klägerin beanstandet die Verwendung der Worte "KBBBBB Möbel" in den Firmen der Beklagten zu 1 und 2 sowie als Kennzeichnung der von ihnen über ihre Anschlußhäuser vertriebenen Möbel als irreführend. Für den Verbraucher habe das Wort "EBB-(BB” dieselbe Bedeutung wie das Wort "Europa". Deshalb schließe der Verbraucher aufgrund der Bezeichnung "KBBiBB Möbel” auf ein Sortiment, welches das gesamte europäische Möbelprogramm umfasse. Die Beklagten führten jedoch nur preiswerte Massenware, nicht aber Erzeugnisse für gehobene Ansprüche und nicht aus sämtlichen Ländern Europas. Der Verbraucher erwarte ferner von einem Unternehmen, das in seiner Firma den Bestandteil "KBHBIB-Möbel” führe daß dieses einen europäischen Zuschnitt mit Verkaufs Stätten auf dem ganzen europäischen Kontinent habe. Diese Voraussetzung treffe bei der Beklagten zu 1 noch nicht einmal für das Gebiet der Bundesrepublik zu, da ihre Anschlußhäuser zu etwa 40 % im rheinisch-westfälischen Raum lägen. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, a) zu Wettbewerbszwecken in Werbeprospekten die von ihnen über den Möbeleinzelhandel vertriebenen Möbel als "Kfll wmm MÖBEL" zu bezeichnen; b) in ihren Firmenbezeichnungen den Firmenteil MÖBEL" zu führen; 2. die Beklagten zu verurteilen, die Löschiang der Firmenteile "] MÖBEL" in ihren Firmenbezeichnungen beim Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen herbeizuführen. Die Klägerin hat ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und ihre Verurteilung zur Auskunfterteilung über den Umfang der Kennzeichnungsbenutzung begehrt. Die Beklagten sind der Meinung, daß die Bezeichnungen "KflHHB” und "KflHHB Möbel" nicht mit "Europa" in Verbindung gebracht würden, wie sich im einzelnen aus dem von ihr vorgelegten Gutachten eines Meinungsforschungsinstituts ergebe. Der Verbraucher erwarte daher auch nicht, daß die Beklagten aus allen europäischen Ländern Möbel einführten, in alle europäischen Länder Möbel ausführten und in ihrem Angebot auch Möbel der Spitzenklasse hätten. Im übrigen hätten die Beklagten auch zahlreiche Anschlußhäuser sowie Lieferanten im europäischen Ausland. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 1. 1. Das Berufungsgericht hat eine Irreführung des Verbrauchers durch die Bezeichnung "KflHHIB Möbel" in den Firmenbezeichnungen der Beklagten sowie als Kennzeichnung für die von ihnen vertriebenen Waren verneint. Das Berufungsgericht hat insoweit auf die Verkehr sauf fas sung abgestellt und als maßgebende Verkehrskreise die Möbeleinzelhändler und Möbelletztabnehmer angesehen. Das ist zwar insoweit nicht ganz bedenkenfrei, als das Berufungsgericht auch die Einzelhändler, die auf Grund ausdrücklicher Erlaubnis der Beklagten ebenfalls die beanstandete Kennzeichnung benutzen und die über deren Bedeutung unterrichtet sind, miteinbezogen hat (vgl. auch BGH GRUR I960, 130, 132 - Sunpearl II). Doch ist dieser Ausgangspunkt unerheblich, da es das Berufungsgericht im Ergebnis allein auf die Auffassung der Endverbraucher abgestellt hat. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht zur Feststellung der Verkehrsauffassung über die Bedeutung der Bezeichnung "KflMHB Möbel" kein Sachverständigengutachten eines Meinungsforschungsinstituts eingeholt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Richter zur Beurteilung der Frage, welchen Sinn der Verkehr einer bestimmten Werbebehauptung beilegt, regelmässig ausreichend sachkundig, wenn er - wie hier -selbst zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehört und es sich - ebenfalls wie hier - um Angaben über Gegenstände des allgemeinen Bedarfs handelt (BGHZ 53, 339, 340 - Euro-Spirituosen, mit weiteren Nachweisen; ferner BGH GRUR 1971, 365, 367 - Wörterbuch). Zwar hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 27. Juni 1961 (GRUR 1961, 544, 545 - Hühnergegacker) darauf hingewiesen, daß gleichwohl alle Beweismittel zu erschöpfen und gegebenenfalls Umfragen über die Verkehrsauffassung zu veranstalten seien, wenn Umstände vorlägen, die eine bestimmte Auffassung als bedenklich erscheinen lies-sen. In seiner Entscheidung vom 13. Juli 1962 (GRUR 1963, 270, 273 - Bärenfang) hat der Bundesgerichtshof ferner ausgeführt, daß in den Fällen, in denen das Gericht glaube, eine Irreführung verneinen zu müssen, das Gericht häufig nicht ohne weiteres über den erforderlichen umfassenden Einblick in die Anschauungen aller in Frage kommenden Verkehrskreise verfüge und deshalb - je nach den Umständen des Einzelfalles - gegebenenfalls genötigt sei, sich geeigneter Beweismittel zu bedienen. Eine solche Beweiserhebung kann sich jedoch insbesondere dann erübrigen, wenn das Gericht alle in Frage kommenden Bedeutungsinhalte berücksichtigt und für alle danach im Verkehr möglichen Auffassungen eine Irreführung ausschließen zu können glaubt. Diesen Weg ist hier das Berufungsgericht gegangen, so daß es ohne Rechtsverstoß von einer Beweiserhebung da- j rüber absehen konnte, welchen Bedeutungsinhalt der Verkehr mit der Bezeichnung Möbel" ver- bindet. 3. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, aus denen es bei allen in Frage kommenden Deutungen des Verkehrs über den Aussagegehalt der Bezeichnung Möbel" eine Irreführung für ausgeschlossen erachtet hat, sind Jedoch nicht frei von Rechtsirrtum, insbesondere fehlt der Beurteilung des Berufungsgerichts insoweit eine hinreichende tatsächliche Grundlage. II. 1. Das Berufungsgericht hat zunächst den objektiven Begriffsinhalt der Bezeichnung "KM- Möbel" festzulegen gesucht und ist dabei von der Bedeutung der Bezeichnung "KflIHHB" ausgegangen. Darin liegt - entgegen der Meinung der Revision - keine unzulässige zergliedernde Betrachtungsweise. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß sich der Verkehr an der Gesamtwirkung einer ihm entgegentretenden Bezeichnung orientiert (BGH GRUR 1973, 534, 535 1 Mehrwert II). Wenn es gleichwohl zunächst von der Bedeutung des Begriffs "Kontinent" ausgegangen ist, so kann das nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, da dieser Bestandteil für die Gesamtwirkung der Wortzusammensetzung Möbel" prägend ist und das Beru- fungsgericht diese Gesamtwirkung nicht außer acht gelassen hat. Der von der Revision in Zweifel gezogenen Frage, ob das Berufungsgericht allein aus den einschlägi- gen Lexika bereits auf einen bestimmten allgemeinen Sprachgebrauch schließen konnte, braucht nicht weiter nachgegangen werden. Denn für die maßgebende Gesamtwirkung der Wortzusammensetzung hat das Berufungsgericht zutreffend auf die hierfür allein entscheidende Auffassung der beteiligten Verkehrskreise (BGH aaO; BGH GRUR 1963, 482, 483 - Hollywood DuftSchaumbad) abgestellt. 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts bedeutet die Bezeichnung im allgemeinen Sprachgebrauch Festland, ferner aber auch - nicht ganz korrekt - Erdteil; ein Synonym für die geographische Bezeichnung "Europa" oder das "europäische Festland" sei aber der Begriff "KMfli" nicht; damit könne zwar, müsse aber nicht Europa oder das europäische Festland gemeint sein. Daraus ergebe sich, so hat das Berufungsgericht weiter dargelegt, daß alle diejenigen, denen diese Bedeutung des Begriffs "KiHHHI" bewußt sei, in der Bezeichnung "KMBi Möbel" weder einen geographischen Hinweis noch eine Beschaffen-heitsangabe, sondern eine Phantasiebezeichnung sehen würden; eine Täuschung dieser Verkehrskreise scheide mithin aus. Dasselbe gelte für die Personenkreise, die sich unter dem Begriff "Kontinent" nichts vorsteilen könnten. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen; ein Rechtsfehler ist auch insoweit nicht erkennbar. J 3. a) Das Berufungsgericht 1st ferner davon ausgegangen, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs unter einen Hinweis auf Euro- pa sähe. Für diesen Personenkreis, so hat das Berufungsgericht gemeint, enthalte die Bezeichnung Möbel" zwar einen geographischen Hinweis auf Europa oder das europäische Festland. Das führe jedoch keineswegs dazu, daß dieser Personenkreis nunmehr annähme, die Möbel stammten aus allen Ländern Europas, die Beklagten unterhielten in allen Ländern Europas VerkaufsStätten und ihr Sortiment umfasse das gesamte europäische Programm einschließlich exklusiver Spitzenerzeugnisse. Vielmehr werde das Wort allein auf die Möbel, dagegen nicht auf das Unternehmen selbst bezogen, so daß allenfalls angenommen werde, daß diese Möbel auf dem europäischen Kontinent herge-stellt worden seien. Einer weitergehenden Verbraucherauffassung stünden die Verhältnisse des Möbelmarkts in der Bundesrepublik entgegen; denn der Möbelimportanteil sei nur 5,52 % des Gesamtumsatzes, wobei den Verbrauchern in vielen Fällen nicht einmal die ausländischen Erzeugnisse als solche erkennbar seien; ein europäisches Möbelangebot gäbe es auf dem deutschen Markt nicht, wie den Verbrauchern bekannt sei. Es erscheine daher auch ausgeschlossen, daß der Verbraucher von den Beklagten ein umfassendes europäisches Nöbelangebot erwarte, zu demal der Geschmack der Europäer, gerade in bezug auf Möbel unterschiedlich sei. Soweit der Verkehr von den Beklagten eine über den nationalen Markt hinausgehende Bedeutung erwarte, sei diese Vorstellung nicht unzutreffend. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum. b) Für seine Auffassung, der Verkehr beziehe die Bezeichnung "KflBMim Möbel", auch soveit sie in der Firmenbezeichnung der Beklagten enthalten ist, allein auf Möbel als solche, während das Unternehmen der Beklagten zu 1 dadurch in keiner Weise charakterisiert werde, hat das Berufungsgericht keine hinreichende tatsächliche Grundlage anführen können. Dem Berufungsgericht hätte bereits zu denken geben müssen, daß die Beklagte zu 1 ersichtlich selbst der Bezeichnung "Kontinent Möbel" für die Verkehrsauffassung eine gewisse sachliche Bedeutung beimißt; denn sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit zunehmender Ausweitung des Geschäftsumfangs ihre Firma QflHHH MMB-Groß-einkauf GmbH & Co KG abgeändert in Möbel Großeinkauf GmbH & Co KG." Die Auffassung des Berufungsgerichts steht aber auch nicht in Einklang mit der Lebenserfahrung, nach der Jedenfalls nicht unerhebliche Teile des Verkehrs im allgemeinen einen in der Firmenbezeichnung enthaltenen geographischen Hinweis nicht allein auf das Warenangebot als solches, sondern auch auf den Charakter und die Bedeutung des Unternehmens beziehen, wie es in der Rechtsprechung wiederholt zu dem Ausdruck gebracht worden ist (vgl. BGHZ 53, 339, 343 - Euro-Spirituosen; BGH GRUR 1964, 314 - Kiesbaggerei). Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht gemeint, daß im vorliegenden Fall die in der Euro-Spirituo-sen-EntScheidung (aaO) entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden könnten. Ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat, davon auszugehen, daß Je- 11 denfalls ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in der Bezeichnung "Kontinent Möbel" einen geographischen Hinweis auf Europa erblickt, und kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden, daß durch die Verwendung dieses Hinweises in der Firmenbezeichnung auch Rückschlüsse auf den Charakter und die Bedeutung des so bezeichneten Unternehmens gezogen werden, so liegt es nahe, daß ein Unternehmen von einer den Anforderungen des europäischen Marktes entsprechenden Große, Bedeutung und MarktStellung erwartet wird (BGH aaO). Dafür, daß das Unternehmen der Beklagten zu 1 diesen Verkehrsvorstellungen gerecht wird, hat das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Allein daraus, daß die Beklagte zu 1 mit ihrem Unternehmen auf den europäischen Möbelmarkt gehen will und diese Absicht bereits durch die Aufnahme von Anschlußhäusem in der Schweiz, in Österreich und in den Niederlanden zu verwirklichen begonnen hat, läßt sich noch nichts über die tatsächliche Größe und Bedeutung ihres Unternehmens sowie dessen Ausdehnungs- und Erweiterungsmöglichkeiten entnehmen. Selbst wenn für den Beginn der Erstreckung der Unternehmenstätigkeit auf den europäischen Markt noch keine allzu strengen Anforderungen an Größe, Bedeutung und Marktposition gestellt werden, so muß doch jedenfalls der Unter-nehmenszuschnitt nach Kapitalausstattxmg, Umsatz, Warenangebot, Lieferanten- und Abnehmergeschäftsbeziehungen erkennen lassen, daß das Unternehmen in einen den Verkehrserwartungen entsprechenden Rahmen in Kürze hineinwächst. Allein die Aufnahme von 12 - - in ihrem Umfang und in ihrer sachlichen Bedeutung nicht näher bekannten - Geschäftsbeziehungen zu einzelnen ausländischen AnschluBhäusern läßt insoweit noch keine hinreichenden Schlüsse zu. Daß die Beklagte zu 1 in Deutschland mit etwa 300 Anschlußhäusern in Geschäftsbeziehungen steht, besagt noch nichts über ihre eigene Kapitalausstattung, ihr Warenangebot und ihre in Kürze realisierbaren Ausdehnungsmöglichkeiten auf dem europäischen Markt. Die Umsatzzahlen der Anschlußhäuser geben hierzu ebensowenig Aufschluß, zu demal offen geblieben ist, ob die mitgeteilten Umsatzzahlen sich auf Geschäfte allein mit der Beklagten zu 1 oder auch mit anderen Unternehmen beziehen und welcher Art das von diesem Umsatz erfaßte Möbelangebot ist. Das Berufungsgericht konnte auch nicht mit der Erwägung, daß der Geschmack in den einzelnen Ländern Europas hinsichtlich der Möbel unterschiedlich sei, ausschließen, daß der Verkehr einen sich über die Landesgrenzen hinaus erstreckenden Möbelvertrieb durch das Unternehmen der Beklagten zu 1 erwartet. Wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen ist, daß der Verkehr die Bezeichnung Möbel" als geogra- phischen Hinweis versteht und daraus eine über die Landesgrenzen hinausreichende Bedeutung des Unternehmens ableitet, wird er in bloßen Geschmacksunterschieden, der durch eine entsprechende Auswahl des Angebots weitgehend Rechnung getragen werden kann, kaum ein entscheidendes Hindernis für einen über die Landesgrenzen hinausgehenden Vertrieb sehen. Das Berufungsgericht hat insoweit zudem auch zu eingehende Überlegungen bei dem regelmäßig nur flüchtigen Verkehr vorausgesetzt. c) Soweit der Verkehr die Bezeichnung "KMR-Möbel" auf das Warenangebot bezieht, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Verkehr allenfalls erwarte, die Möbel seien auf dem Kontinent hergestellt. Der Verkehr, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, entnehme dieser Bezeichnung dagegen nicht, daß es sich um eine aus allen europäischen Ländern stammende Auswahl von Möbeln handle, einer solchen Verkehrsauffassung stünden die (oben zu Ziff. II, 3f a angeführten) Verhältnisse des Möbelmarkts in Deutschland entgegen. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizutreten, daß der Verkehr auf Grund der Bezeichnung "KM-flBBI Möbel" nicht unbedingt ein vollständiges Angebot von Möbeln aus allen Ländern Europas erwartet. Falls aber das Berufungsgericht dahin zu verstehen sein sollte, daß bereits ein rein nationales Angebot der Verkehrserwartung gerecht werden könnte, so könnte dem nicht zugestimmt werden. Wenn die hier in Frage stehenden Verkehrskreise die Bezeichnung "KBHHI Möbel" im Sinn von Möbel aus Europa auffassen - und davon ist das Berufungsgericht ausgegangen - erwartet der Verkehr zwar kein umfassendes Angebot aus jedem einzelnen Land Europas, aber jedenfalls doch eine umfangreiche, über das übliche hinausgehende Auswahl aus mehr als einem einzigen Land; das Angebot muß zu demindest in gewissem Ausmaß über die Landesgrenzen hinweggehen. Diese Verkehrserwartung, die sich aus der vom Berufungsgericht zugrundegelegten Wortbedeutung ergibt, konnte das Berufungsgericht nicht durch die Erwägung ausschließen, daß der Importanteil am Gesamtumsatz des deutschen Möbelhandels nur gering sei und auf dem deut- sehen Markt generell keine breite Palette von in allen europäischen Ländern hergestellten Möbeln angebo-ten werde. Dafür, daß das breite Publikum hiervon Kenntnis hat und auf Grund dessen die Bezeichnung, die insoweit auf ein überdurchschnittliches, über die Landesgrenzen hinausweisendes Angebot hindeutet, beschränkt auf Inlandsmöbel auffaßt, besteht kein tatsächlicher Anhaltspunkt. Daß das Warenangebot der Beklagten zu 1 den danach insoweit weitergehenden Verkehr serwart ungen gerecht wird, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. III. Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben; es war auf die Revision der Klägerin aufzuheben; der Rechtsstreit war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Krüger-Nieland Alff Merkel v. Gamm Schwerdtfeger