Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19o Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr* Sprenkmann, Dr, Mösl, Alff und Dr„ Merkel für Recht erkannt: Der Beklagte ist Inhaber eines Landschulheims in des Instituts Dr„ Um den Schülern die- ses Instituts die Ablegung des Vorabiturs und des Abiturs zu ermöglichen, schloß er am 30* Januar 1963 mit dem Kläger, der in Schloß ^ Land- 20 Sofern die Möglichkeit der Wiederholung der Klasse nicht besteht9 endet das Vertragsverhältnis bei Nichterreichen des Klassenzieles mit dem Ende des laufenden Schuljahres9 ohne daß cs einer Kündigung bedarf» Februar 1963 schrieb der Kläger unter Übersendung des durch die Organe des Zweckverbandes rechtsverbindlich Unterzeichneten Vertrages uea„ an den Beklagten: Von den 23 Schülern der erwähnten 80 Klasse bestanden 1963 lediglich 12 Schüler das Vorabitur« Biese 12 Schüler meldete der Beklagte für die 9» Klasse des Landschulheims des Klägers an« Bio Parteien streiten über die Höhe der vom Beklagten an den Kläger nach dem Vertrag vom 30, Januar 1963 su leistenden Zahlungen0 Der Kläger vortritt die Meinung;, daß der Beklagte auf Joden Fall die Kosten für 15 Heimschülerplät-250 und die tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu bezahlen habe (§§ 2 und 4 des Vertrages)„ für Mai bis August 1964 Heimkosten für 5 Plätze (dio übrigen 10 Plätze batte der Kläger nicht in seine Abrechnung einbezogen) = 4 x 5 x 423 = BM 8,460,— 9 Nebenkosten in der vom Beklagten zugestandenen Höhe von BM 4o 1005 — 0 Auf diese Forderung bat das Landgericht Zahlungen des Beklagten und der Eltern der Schüler gutgebracht und einen ürteilsbotrog von BM 19o277573 berechnet. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen, Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge aus dem zweiten Hechtszug weiter. I, Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Heimschulkosten beruht nach Auffassung des Berufungsgerichts auf § 2 des Vertrages vom 30, Januar 1963 in Verbindung mit dem Schreiben des Klägers vom 1, Hebräer 1963c Dazu führt das Berufungsgericht aus? der Vertrag vom 30, Januar 1963 lege in seinem § 2 eindeutig die Verpflichtung des Beklagten fest, die Heimschulkosten für mindestens 15 Heimschülerplätze zu tragen ohne Rücksicht darauf, oh diese Zahl der Schüler tat- sächlich erreicht sei» Nachträglich sei der Vertrag dahin geändert worden, daß Sebülerontlassungen aufgrund von Maßnahmen der in den §§ 7 und 8 des Vertrages vorgesehenen Art und einer dadurch veranlafiten TJnterschreitung der Mindestheimschülerzahl von 15 Schülern eine entsprechende Verminderung der Zahlungsverpflichtung dos Beklagten zur Folge hättenc Im Streitfall hätten nur Schülorcntlassungen, die in dem Nichthestehen der Probezeit ihren Grund gehabt hätten (§7 des Vertrages), zu einer Verminderung der vom Beklagten garantierten Mindestzahl geführt. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Nichtbestehen des Vorabiturs angesichts der Vertragsgestaltung nicht dem Nichterrei- Daher sei das Nichtbe-stehen des Vorabiturs oder der Aufnahmeprüfung auf die in § 2 des Vertrages festgelogte Zahlungspflicht des Beklagten ohne Einfluß0 2„ Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO und trägt dazu vor, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der einzige Inhalt des § 8 das Hiehterreichen des Klassenzieles der 8« Klasse gewesen sei« Wenn daher das Berufungsgericht das Vorabitur und die Aufnahmeprüfung in den übrigen Fächern als Pall des § 8 ansehe, dann sei diese Bestimmung im Rahmen des Schreibens vom 1« Februar 1963 völlig inhaltlos« Bic Auslegung des Berufungsgerichts sei daher unmöglich« Bern kann nicht gefolgt werden« Bie Auslegung dos Berufungsgerichts ist möglich, sie verstößt auch nicht gegen Denkgesetze« Ob bei der Auslegung dos Berufungsgerichts Fälle des § 8 des Vertrages Vorkommen können, bedarf keiner Entscheidung« Denn die Vereinbarung von Maßnahmen für Fälle, die bei der konkreten Gestaltung daß vor dem Bestehen des Vorabiturs und der Aufnahmeprüfung eine Anwendung der §§ 6 - 8 nicht vorgesehen ist? mit Sicherheit behaupte er, daß das Nichtbestehen des Vorabiturs und der Aufnahmeprüfung nach den Vereinbarungen zu Lasten des Beklagten gehe0 Es besteht kein Anhalt, das Berufungsgericht habe die Aussage nicht in ihrem vollen Umfang gewürdigt« Bas Berufungsgericht war auch nicht genötigt, aus der Aussage des Verwaltungsdirektors Schlüsse im Sinne der Revision zu ziehen, Bs kann nicht einmal gesagt werden, die Aussage enthalte Erklärungen, die als widerspruchsvoll außer Betracht bleiben müßten. Wenn der Beuge bezüglich des Vorabiturs zunächst bekundet, er könne nicht mit Sicherheit die Haftung des Beklagten im Balle des Bichtbestehens bejahen, sodann später, er könne das doch mit Sicherheit sagen, so darf boi der Beurteilung dieser Bekundung nicht außer Betracht bleiben, daß der Zeuge sich im weiteren Verlauf der Vernehmung genauer erinnert haben mag; dafür spricht, daß er bezüglich der Frobezeit bei seiner ersten Aussage geblieben ist und das Bichtbectohen der Aufnahmeprüfung zunächst nicht erwähnt hat. 5» Auch die vom Berufungsgericht angestellten wirtschaftliehen und nach seiner Auffassung gegen den Beklagten sprechenden Erwägungen lassen entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen« Die Auffassung der Revision, die Nichtaufnähme der vom Beklagten zur Verfügung gestellten Schüler habe ganz im Einflußbereich des Klägers und nicht des Beklagten gelogen, deshalb müsse dieses Risiko der Klu- die ’'nahtlose1' Übernahme der Bo Klasse des Instituts des Beklagten in das Bandschulheim dos Klägers sei Geschäftsgrundlage des Vertrages? Dem entsprechen auch der Besuch von Vertretern des Klägers in dem Institut des Beklagten und die bei dieser Gelegenheit gefallenen Äußerungen, In dem schließlich geschlossenen Vertrag? und daß die vom Beklagten zu tragende Belastung unzu demutbar wäre, Dabei ist von der vomBerufungsgoricht festgestellten vertraglichen Ver-pflichtung des Beklagten auszugehen? Der Hinweis der Revision auf die Ausführungen des Schriftsatzes vom 15o Februar 1965 über die Vollziehbarkeit dos Vertrages für das Schuljahr 1964/65 kann schon deshalb nichts an dem gewonnenen Ergebnis andern, weil im Streitfall nur Heimkosten für das Schuljahr 1963/64 geltend gemacht werdeno 3o Auch der Einv/and der Revision, durch den effektiven Fortfall der Schüler habe der Klager Aufwendungen erspart, kann den Anspruch des Klägers nicht mindern, Denn es handelt sich um einen vertraglichen Irfüllungs-und nicht um einen Sebadensersatzanspruebo IVo Da das Urteil des Berufungsgerichts auch im übrigen keine Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs • 1 ZFO zurück-zuweisen»
BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES i_Z^_5i/66 URTEIL Verkündet am 19« Juni 1968 Werner? Jus t i zobers ehre t ä als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Dr Inhabers w Dr, und Landschulheims Walter Q\ QÄfcstraße - Prozeßbevollmnchtigter: leklagten und Revisionsklagers 3 Re chtsanwa lt Pr h r, Zweckverband des öffentlichen 10 Vorsitsenden3 Fl Rechts, gesetzt Stadtschulrat 1 Straße mm ich vertreten Anton F Körperschaft durch ~ Prozeßbevollmächtigter s Kläger und RDVisionsbelclagten, Rechtsanwalt Dr, o 2 Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19o Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr* Sprenkmann, Dr, Mösl, Alff und Dr„ Merkel für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 17= Januar 1966 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 8„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten des Beklagten zurüekgewiosen<. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber eines Landschulheims in des Instituts Dr„ Um den Schülern die- ses Instituts die Ablegung des Vorabiturs und des Abiturs zu ermöglichen, schloß er am 30* Januar 1963 mit dem Kläger, der in Schloß ^ Land- schulheim unterhält, einen schriftlichen Vertrag, in dem es heißt: "f l Um den Schülern des Instituts Dr» die Ablegung dos Vor- und des Abiturs an öffentlichen Schulen des Zweckverbandes zu ermöglichen, verpflichtet sich der Zweckverband, die, derzeit 8» Klasse des Instituts Dr* am 1 09063 und die derzeit 7» Klasse des Instituts DrQ nach Brfüllüng der schulrechtli-chen Voraussetzungen jeweils geschlossen als Heimschüler in die $0 Klasse rehlgyimastaler Zweig des Landschulheims Schloß zu übernehmeno § 2 Die zu übernehmende Klassenstärke v/ird mit jeweils 20 Schülern angenommen 0 Da die Erfüllung dieses Vertrages für den Zweckverband die Bildung von Parallelklassen erforderlich macht und hierzu durch den Zv/eckverband erhebliche v/irtschaftliche Voraussetzungen erbracht werden müssen? verpflichtet sich Herr Pr» zur Tragung der Heimschulkosten für jeweils mindestens 15 Heimschülerplätze» § 3 Die monatlichen Heimschulkosten pro Heimschüler betragen DH 423?— *»»» § 4 (Betr* Nebenkosten) § 5 Wegen der Notv/endigkeit der Bildung von Parallelklassen und der damit verbundenen fortlaufenden zusätzlichen Ausgaben des Zweckverbandes ist die Kündigung dieses Vertrages und die Reduzierung der Heimschülerzahl noch Schuljahresbeginn für die Bauer des Schuljahres - abgesehen von den folgenden Sonder best immungen - ausgeschlossen» § 6 0«0»£> § 7 Bei Nichtbestehen der Probezeit in der Schule erlischt das Vortragsvorhältnis mit dem Ende der Probezeit ohne ausdrückliche Kündigung spätestens aber mit dem Weggang des Zöglings aus dem Heim» § 8 1» Bei Nichterreichen des Klassenzieles kann, sofern eine Wiederholung der Klasse möglich istp das Vertragsverhältnis spätestens bis zu dem 10» Perientag der darauffolgenden Perlen gekündigt werden. 20 Sofern die Möglichkeit der Wiederholung der Klasse nicht besteht9 endet das Vertragsverhältnis bei Nichterreichen des Klassenzieles mit dem Ende des laufenden Schuljahres9 ohne daß cs einer Kündigung bedarf» An 1. Februar 1963 schrieb der Kläger unter Übersendung des durch die Organe des Zweckverbandes rechtsverbindlich Unterzeichneten Vertrages uea„ an den Beklagten: "Zur Auslegung des § 2 bestätige ich Ihnen5 daß Einigkeit darüber besteht, daß dann? wenn aufgrund von Maßnahmen von § 7 oder § 8 des Vertrages Schülerentlassungen ohne Ihr Zutun notwendig werden oollten5 eine dadurch veranlaßte üntersehreitung der von Ihnen zu gewährleistenden Mindestheimschülor-zahl von 15 zu keiner Zahlungspflicht durch Sie aufgrund der Festlegung in § 2 führto Die Festlegung in § 2 bringt eine Zahlungspflicht durch Sie nur dann3 wenn Sie eine zu übernehmende Klasse mit weniger als 15 Heimschülern übergeben sollten <,,«<> 0 <>" Von den 23 Schülern der erwähnten 80 Klasse bestanden 1963 lediglich 12 Schüler das Vorabitur« Biese 12 Schüler meldete der Beklagte für die 9» Klasse des Landschulheims des Klägers an« Die zur 9« Klasse ongemeMoten 12 Schüler hatten sich zu Beginn des Schuljahres 1963/64 einer Aufnahmeprüfung über die nichtabgewäblten Fächer - auf die sich das Vorabitur nicht erstreckt hatte - zu unterziehon« 2 der 12 Schüler bestanden die Prüfung nicht0 Sie mußten im Bezemher 1963 die Schule des Klägers verlassen., 2 weitere Schüler schieden wegen Hichtbestehens der Probezeit mit Wirkung vom 1« Februar 1964 aus der Schule aus. Bio Parteien streiten über die Höhe der vom Beklagten an den Kläger nach dem Vertrag vom 30, Januar 1963 su leistenden Zahlungen0 Der Kläger vortritt die Meinung;, daß der Beklagte auf Joden Fall die Kosten für 15 Heimschülerplät-250 und die tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu bezahlen habe (§§ 2 und 4 des Vertrages)„ Br hat im ersten Rechtszug von den noch seiner Ansicht fälligen Hcimschul- und Nebenkosten einen im einzelnen benannten Teilbetrag nebst Zinsen geltend gemacht. die Klage abzuweisen. Br ist der Auffassung9. daß er lediglich die Heimochul* kosten für die tatsächlich im Landschulheim des Klä- gers verbliebenen Schüler und an Nebenkosten nicht mehr als DM 50P— Je Schüler und Monat zu bezahlen ha- Mw o Bas Bandgericht hat durch Teilurteil dem Kläger zugesproehftn: Heimkosten für 15 Plätze von September 1963 bis April 1964 = 8 x 15 x 423 = BM 50o760?~0 für Mai bis August 1964 Heimkosten für 5 Plätze (dio übrigen 10 Plätze batte der Kläger nicht in seine Abrechnung einbezogen) = 4 x 5 x 423 = BM 8,460,— 9 Nebenkosten in der vom Beklagten zugestandenen Höhe von BM 4o 1005 — 0 Auf diese Forderung bat das Landgericht Zahlungen des Beklagten und der Eltern der Schüler gutgebracht und einen ürteilsbotrog von BM 19o277573 berechnet. Im zweiten Rechtszug haben der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt, Bor Kläger hat seine Anträge auf die bisher nicht abgerechneten Heimschulkostcn für die Monate Mai bis August 1964 erstreckto Das Berufungsgericht hat dem Klager suerkannt: Heinschulkosten für 15 Plätze für die Zeit von September 1963 bis Januar 1964 = 5 x 15 x 423 - DM 31o7259 — , für 13 Plätze für die Zeit vom Pebruar 1964 bis August 1964 = 7 x 13 x 423 - DM 38,493?—; zuzüglich der Nebenkosten in Hübe von DM 4«100,— berechnet das Berufungsgericht die Gesamtforderung auf DM 74o318,—, Unter Abzug der Zahlungen des Beklagten hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von DM 18.342,45 nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage auf Zahlung von Heimschulkosten abgewiesen. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen, Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge aus dem zweiten Hechtszug weiter. Der Klager bittet, die Revision zurückzuv/eisen, Bntscheidungsgründe: I, Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Heimschulkosten beruht nach Auffassung des Berufungsgerichts auf § 2 des Vertrages vom 30, Januar 1963 in Verbindung mit dem Schreiben des Klägers vom 1, Hebräer 1963c Dazu führt das Berufungsgericht aus? der Vertrag vom 30, Januar 1963 lege in seinem § 2 eindeutig die Verpflichtung des Beklagten fest, die Heimschulkosten für mindestens 15 Heimschülerplätze zu tragen ohne Rücksicht darauf, oh diese Zahl der Schüler tat- sächlich erreicht sei» Nachträglich sei der Vertrag dahin geändert worden, daß Sebülerontlassungen aufgrund von Maßnahmen der in den §§ 7 und 8 des Vertrages vorgesehenen Art und einer dadurch veranlafiten TJnterschreitung der Mindestheimschülerzahl von 15 Schülern eine entsprechende Verminderung der Zahlungsverpflichtung dos Beklagten zur Folge hättenc Im Streitfall hätten nur Schülorcntlassungen, die in dem Nichthestehen der Probezeit ihren Grund gehabt hätten (§7 des Vertrages), zu einer Verminderung der vom Beklagten garantierten Mindestzahl geführt. Der zweite Grund (§ 8 des Vertrages: Nicht-erroichen des Klassenzieles) könne im Streitfall nicht praktisch werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Nichtbestehen des Vorabiturs angesichts der Vertragsgestaltung nicht dem Nichterrei- chen des Klassenzieles gleichzusetzen, Nach § 1 des Vertrages habe der Kläger die Pflicht gehabt, die derzeit 8, Klasse des Instituts des Beklagten nach Erfüllung der schulrechtlichen Voraussetzungen geschlossen zu übernehmen. Zu den schulrechtliehen Voraussetzungen gehöre aber das Bestehen des Vorabiturs neben dem Bestehen der Aufnahmeprüfung und der Probezeit, Erst dann entstehe die Ubernabmepflicht des Klagers, Emen Schüler, der das Vorabitur nicht bestehe und aus diesem Grund nicht in die neunte Klasse vorrücken könne, dürfe der Kläger nicht in die 9, Klasse übernehmen. Ein solcher nicht übernommener Schüler gehöre der Schule des Klägers nicht an und könne deshalb auch dort ein Klassenziel weder errei- chen noch nicht erreichen. Daher sei das Nichtbe-stehen des Vorabiturs oder der Aufnahmeprüfung auf die in § 2 des Vertrages festgelogte Zahlungspflicht des Beklagten ohne Einfluß0 IIo Biese Ausführungen, die auf der Auslegung eines Individualvertrages beruhen, sind aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden« 10 Bio Revision vertritt die Auffassung, von der Garantiepflicht (15 Schüler) seien über die Annahme des Berufungsgerichts hinaus auch die Bälle ausgenommen, in denen Schüler das Vorabitur oder die Aufnahmeprüfung nicht bestanden hätten« Gehe man von einem solchen Vertragsinhalt aus, dann treffe den Beklagten keine Zahlungspflicht mehr, v/eil er unstreitig 23 Schüler zur Überführung in das Schullandheim des Klägers zur Verfügung gestellt habe« 2„ Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO und trägt dazu vor, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der einzige Inhalt des § 8 das Hiehterreichen des Klassenzieles der 8« Klasse gewesen sei« Wenn daher das Berufungsgericht das Vorabitur und die Aufnahmeprüfung in den übrigen Fächern als Pall des § 8 ansehe, dann sei diese Bestimmung im Rahmen des Schreibens vom 1« Februar 1963 völlig inhaltlos« Bic Auslegung des Berufungsgerichts sei daher unmöglich« Bern kann nicht gefolgt werden« Bie Auslegung dos Berufungsgerichts ist möglich, sie verstößt auch nicht gegen Denkgesetze« Ob bei der Auslegung dos Berufungsgerichts Fälle des § 8 des Vertrages Vorkommen können, bedarf keiner Entscheidung« Denn die Vereinbarung von Maßnahmen für Fälle, die bei der konkreten Gestaltung - 9 ~ nicht ointreten können? ist bei Verträgen nicht aus-zuscbließen0 Es kann daher nicht mit der Revision allgemein gesagt werden? eine Auslegung? die nicht jeder einzelnen Vorschrift eine konkrete Bedeutung für einen sich unmittelbar anbietenden Ball zu demesso ? sei nicht möglich und verstoße gegen Benkgesetze0 Davon abgesehen sprechen aber auch noch folgende Überlegungen für die Auslegung des Berufungsgerichts ; § 5 des Vertrages schließt wegen der zusätzlichen Ausgaben die Reduzierung der Heimschülerzahl nach Schuljahrbeginn für die Dauer des Schuljahres abgesehen von den Bällen der §§6-8 aus0 § 5 ist damit eine Ergänzen er des $ 2 und besagt n eine Vor- - -■ ~ W--- • v w -• * •' •' minderung der Schülerzahl während des Schul30hros gehe grundsätzlich zu lasten des Beklagten» Daraus ist mit dem Berufungsgericht zu folgern? daß vor dem Bestehen des Vorabiturs und der Aufnahmeprüfung eine Anwendung der §§ 6 - 8 nicht vorgesehen ist? weil zu diesem Zeitpunkt die Schüler noch nicht vom Kläger übernommen sind und das Schuljahr noch nicht begonnen hat„ Jo Die Revision rügt ferner? das Berufungsgericht habe einen Widerspruch in der Aussage des Verwaltungsdirektors übersehen? der zunächst bekun- det habe? er könne mit Sicherheit nicht eine Erklärung abgoben? ob das Nichtbestehen des Vorabiturs odor der Probezeit natürlich zu Lasten des Beklagten gehe? und dann wiederum ausgesagt habe? mit Sicherheit behaupte er, daß das Nichtbestehen des Vorabiturs und der Aufnahmeprüfung nach den Vereinbarungen zu Lasten des Beklagten gehe0 Es besteht kein Anhalt, das Berufungsgericht habe die Aussage nicht in ihrem vollen Umfang gewürdigt« Bas Berufungsgericht war auch nicht genötigt, aus der Aussage des Verwaltungsdirektors Schlüsse im Sinne der Revision zu ziehen, Bs kann nicht einmal gesagt werden, die Aussage enthalte Erklärungen, die als widerspruchsvoll außer Betracht bleiben müßten. Wenn der Beuge bezüglich des Vorabiturs zunächst bekundet, er könne nicht mit Sicherheit die Haftung des Beklagten im Balle des Bichtbestehens bejahen, sodann später, er könne das doch mit Sicherheit sagen, so darf boi der Beurteilung dieser Bekundung nicht außer Betracht bleiben, daß der Zeuge sich im weiteren Verlauf der Vernehmung genauer erinnert haben mag; dafür spricht, daß er bezüglich der Frobezeit bei seiner ersten Aussage geblieben ist und das Bichtbectohen der Aufnahmeprüfung zunächst nicht erwähnt hat. Jedenfalls läßt die Beurteilung des Berufungsgerichts keinen Recht fehler erkennen, Bas Berufungsgericht hat seine Auslegung des Vertrages hinsichtlich der zahlenmäßigen Garantie des Beklagten in erster Linie an dem Wortlaut und Sinn dos Vertrages und des Schreibens vom 1, Februar 1963 gebildet und nur unterstützend die Bekundung des Zeugen her angezogen, Bas Berufungsgericht sieht die Abänderung des Vertrages nicht in einer mündlichen Besprechung, sondern mit der- Bestätigung des Schreibens vom 1, Februar 1963 durch den Beklagten als abgeschlossen; infolgedesaen korot es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, wie seine Meinung über den Vortragsinbalt gebildet hat. -11- 4o Das Berufungsgericht durfte auch zur weiteren Unterstützung seiner Beurteilung des Vertragsinhalts das Schreiben des Beklagten vom 21« Oktober 1963 heranziehen« In diesem Schreiben heißt es: “Es wurde nämlich im Vertrag vereinbart;, daß wir uns für eine Anzahl von 15 Schülerplätzen verpflichten und für diese global die Beträge überweisen« Mir die von Ihnen in Aussicht gestellte “nahtlose0 Übernahme haben wir Ihnen unsere gesaute 80 Klasse (23 Schüler) gemeldete Die S-tägige Vorprüfung und die unverschuldeten erschwerten Bedingungen haben dazu geführt5 daß nur 12 Schüler das Vorabitur bestanden haben und in die 9« Klasse aufgenommen wurden« Aufgrund unserer Rücksprache mit Ihnen haben Sie dann gesagt, daß Sie bereit wären, den Rest in die 8« Klasse aufzunehmen und auf die Quote mitanzureebnen ««.««“« Wenn das Berufungsgericht aus dem Bestreben des Beklagten 9 die “Quote“ zu erfüllen, folgert, daß er selbst jedenfalls damals davon ausging, seine Verpflichtung bleibe bei Hiehtbestehen des Vorabiturs und der Aufnahmeprüfung unberührt, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; mehr wollte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht sagen« ' 5» Auch die vom Berufungsgericht angestellten wirtschaftliehen und nach seiner Auffassung gegen den Beklagten sprechenden Erwägungen lassen entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen« Die Auffassung der Revision, die Nichtaufnähme der vom Beklagten zur Verfügung gestellten Schüler habe ganz im Einflußbereich des Klägers und nicht des Beklagten gelogen, deshalb müsse dieses Risiko der Klu- 12 gor tragen? ist schon deshalb nicht richtig? weil? vie ci Berufungsgericht an anderer Stolle (BTJ 18) zutreffend darlogt und der Beklagte seihst in seinem Schreiben vom 21, Oktober 1963 nicht verkennt? der Kläger keinen Schüler übernehmen darf? der das Vorabitur nicht bestanden hat? und keinen Schüler behalten darf? der an der Aufnahmeprüfung oder an der Probezeit gescheitert ist* Das wisse der Beklagte? so führt das Berufungsgericht aus? als Schulfachmann genau* Bai der Kläger Maßnahmen getroffen hätte? um den Schülern des Instituts des Beklagten die Aufnahmeprüfung oder die Probezeit zu erschweren? trage der Beklagte selbst nicht vor* Daraus folgt aber? daß die Bichtaufnahine von Schülern des Beklagten? die eine der erforderlichen Prüfungen oder die Probezeit nicht bestanden hatten? eben nicht im Einflußbereich des Klagers lag und die Erwägungen der Revision schon aus diesem Orund nicht III, I* Bas Berufungsgericht ist der Auffassung? es könne nicht etwa deshalb von einem Wegfall der Ge-ochaftögrundlogo gesprochen werden? weil ein Staats-kommissar das Vorabitur abgenommen habe. Mit der Entsendung eines Staatskommissars habe der Beklagte als Schulfacbmann rechnen müssen. Es sei verfehlt? dem Kläger vorzuwerfen? er habe es unterlassen? den Beklagten auf die Möglichkeit der Entsendung eines Staatskommissars hinzuv/oisen, 2, Der Ansicht der levision? die ’'nahtlose1' Übernahme der Bo Klasse des Instituts des Beklagten in das Bandschulheim dos Klägers sei Geschäftsgrundlage des Vertrages? kann nicht gefolgt werden. Der Vortrag der Revision könnte allenfalls den Schluß rechtfertigen? 13 - eine "nahtlose" Übernahme sei Verhandlungsgrundlage gewesen? lange bevor der Vertrag geschlossen wurde. Dem entsprechen auch der Besuch von Vertretern des Klägers in dem Institut des Beklagten und die bei dieser Gelegenheit gefallenen Äußerungen, In dem schließlich geschlossenen Vertrag? insbesondere in den Vorschriften der §§ 2? 5 ff ist jedoch eindeutig klargestcllt? daß die Parteien selbst mit der Möglichkeit rechnetenp die Hoffnung auf eine vollständige Übernahme (23 Schüler) werde sich nicht erfüllen 9 vielmehr könnte die Zahl der Schüler sogar 15 unterschreiten. Mit dieser vertraglichen? den tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten angepaßten Regelung ist es unvereinbar? wenn die Revision auf zeitlich früher liegende Gedanken und Erwägungen zurückgreift. Es ist auch nicht ersichtlich? daß die Zahl der übernommenen Schüler die für den Abschluß eines solchen Vertrages noch sinnvolle Grenze unterschritten hätte ? die unter Umständen als Geschäftsgrundlage anzuerkennen wäre ? und daß die vom Beklagten zu tragende Belastung unzu demutbar wäre, Dabei ist von der vomBerufungsgoricht festgestellten vertraglichen Ver-pflichtung des Beklagten auszugehen? von September 1963 bis Januar 1964 für 15 Heimschülerplätze? vom Pebruar 1964 bis August 1964 für mindestens 15 Heimschülerplätze die Kosten zu tragen. Davon waren von September 1965 bis Dezember 1963 12 Plätze? im Januar 1964 10 Platze und ab 1, Pebruar 1964 8 Plätze tatsächlich besetzt. Diese Entwicklung gebietet noch nicht einen richterlichen Eingriff in den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, Pür andere Umstände? die eine Änderung des Vertrages zugunsten des Beklagten rechtfertigen könnten? fehlt ein Anhalt, JL 14 - Der Hinweis der Revision auf die Ausführungen des Schriftsatzes vom 15o Februar 1965 über die Vollziehbarkeit dos Vertrages für das Schuljahr 1964/65 kann schon deshalb nichts an dem gewonnenen Ergebnis andern, weil im Streitfall nur Heimkosten für das Schuljahr 1963/64 geltend gemacht werdeno 3o Auch der Einv/and der Revision, durch den effektiven Fortfall der Schüler habe der Klager Aufwendungen erspart, kann den Anspruch des Klägers nicht mindern, Denn es handelt sich um einen vertraglichen Irfüllungs-und nicht um einen Sebadensersatzanspruebo IVo Da das Urteil des Berufungsgerichts auch im übrigen keine Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs • 1 ZFO zurück-zuweisen» Alff Fehle Sprenkmann Mösl