Zwischen den Parteien wurde am 6„ November 19533 ein Lizenzvertrag abgeschlossen, in dessen Vorspruch der Beklagte als "Erfinder eines Verfahrens, um ungelöbete 0.5 mm starke Uhrgehäuse aus Aluminium mit der Festigkeit normaler Doublögehäuse in einem Arbeitsgang herzustellen,M bezeichnet wurde» In diesem Vertrag, der vom früheren Prozeßbevollmächtigten des Beklagten entworfen war, übertrug der Beklagte der Klägerin das ausschließliche Fabrikationsrecht und das räumlich unbegrenzte Vertriebsrecht für solche Uhrgehäuse, die nach seinem ^erfahren hergestellt würden, und erteilte ihr Generallizenz für alle etwaigen inund ausländischen Patente oder sonstigen Schutzrechte» Ferner verpflichtete sich der Beklagte als Erfinder, alle Unterlagen zu liefern, welche für eine der Klägerin gestattete, auf ihre Kosten vorzunehmende Patentanmeldung erforderlich seien. - Als Entgelt hatte die Klägerin vertragsgemäß an den Beklagten p„000 DM zu zahlen, von denen 2.500 DM als verlorene Summe gelten und weitere 2,500 DM mit später anfallenden Lizenzbeträgen verrechnet werden sollten» - Für den Fall, daß der Klägerin ein Patent für das in Bede stehende Verfahren versagt werden sollte, war für sie ein Rücktrittsrecht vorgesehen, bei dessen Ausübung dem Beklagten der verlorene betrag von 2„500 DM sowie etwa bereits gezahlte Lizenzgebühren verbleiben sollten.. Vielmehr habe die Klägerin die Erfindung von ihm in Kenntnis des ungünstigen Patentamtsbescheids und somit auf eigenes Risiko erworben* Zur Gewährleistung für Patentfähigkeit der Erfindung sei er nicht verpflichtet. I, Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß der Beklagte der Klägerin ein von ihm entwickeltes Geheimverfahren übertragen habe, das es ermöglichen sollte, dem Heinaluminium eine solche Festigkeit zu verleihen, daß die daraus hergestellten Uhrgehäuse die Festigkeit normaler Doublegehäuse aufwiesen, 1. Rechtlich qualifiziert das Berufungsgericht den am 31- August 1954 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag als Kauf eines Geheimverfahrens, so daß der Beklagte als Verkäufer einerseits für die technische Ausführbarkeit der Erfindung und zu dem anderen für zugesicherte Eigenschaften einzustehen habe (§§ 320 ff; 440, 459 ff BGB)* Bereits aus Wortlaut und Sinn der Verträge vom 6„ November 1953 und 31» August 1954 ergebe sich als Vertragswille der Parteien, daß mit Hilfe des vom Beklagten entwickelten Verfahrens Aluminium die Festigkeit normaler Doublögehäuse gegebec Neben diesem Hauptzweck der Erfindung möge für die Erwerbsabsicht der Klägerin mitbestimmend gewesen sein, daß das Verfahren des Beklagten noch die weiteren Vorteile bieten sollte, daß die Herstellung der Form in einem Arbeitsgang, ohne Lötvorgang, möglich sei und daß Aluminiumbleche von 0,5 mm Dicke erstmalig Überhaupt für Gehäuseformen preßbar sein sollten.. 2o Hinsichtlich der Zugfestigkeit des neuen Materials trifft das Berufungsgericht die tatsächliche Feststellung, daß es auch nicht annähernd das von den Parteien vorausgesetzte und gewünschte .Resultat gezeigt habe.. Schon die von der Klägerin, teils unter Mitwirkung des Beklagten, durchgeführten Versuche hätten nicht die vorausgesagten Festigkeitswerte ergeben« Auch die Zugproben des gerichtlichen Sachverständigen hätten zu der Erkenntnis geführt, daß die Festigkeitswerte der vorgelegten, übrigens vom Beklagten selbst angefertigten Aluminiummüster durchweg beträchtlich,, zu dem Teil um 50 $ niedriger als die der zu dem Vergleich herangezogenen Doublkgehäuse gewesen seien« Dieser Unterschied in der Zugfestigkeit sei selbst dann erheblich, wenn man dem Beklagten einräume, daß der Begriff "normales Doubl&gehäuse" nicht normiert sei., so daß es nach dem Parteiwillen möglicherweise genügt hätte, wenn die Gehäuse etwa wie ein Doubl£gehäuse getaugt hätten., Bie Patentfähigkeit sei daher beim zweiten Vertrage keine Vertragsvoraussetzung gewesen» Jedoch sei nicht nachgewiesen, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Kaufabschlusses nicht mehr von dem Erfolg des Geheimverfahrens als solchen überzeugt gewesen sei oder das Risiko in grobfahrlässiger Weise verkannt habe, Bas Risiko einer technischen Unausführbarkeit der Erfindung habe die Klägerin durch Abschluß des Vertrages vom 31. 509, 511 nu Nachw*), Auch in solchen Fällen, in denen die Erfindung nicht ausführbar oder das mit einem Verfahrenspatent hergestellte Mittel zu dem angegebenen Zweck völlig untauglich war, hat die Rechtsprechung bisweilen ebenfalls Nichtigkeit des Vertrages nach § 306 BGB angenommen (vgl* RG MuW 1930, 252$ GRUR 1934. z,B- durch Kaltwalzen, auf Festigkeiten, die beträchtlich über den Werten liegen, wie sie bereits als normal bekannt sind, wahrscheinlich nicht zu rechnen sein dürfte $ er hat aber ausdrücklich betont, es solle damit nicht gesagt so:Lnv daß es außerhalb jeder Möglichkeit liege, doch noch ein Verfahren für eine noch stärkere Verfestigung von Iieinaluminiu: zu finden« Die vom Beklagten versprochene Leistung kann also weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen - technischen oder naturgesetzlichen -Gründen als schlechthin unmöglich im Sinne des § 306 BGB angesehen werden, Festgestelltermaßen ist äL lerdings das der Klägerin vom Beklagten mitgeteilte Verfahren nicht geeignet, den zugesicherten Erfolg (”0:3 mm starke Uhr- Demgemäß hat das Landgericht ein' "von vornherein bestehendes Unvermögen des Beklagten, die vertraglich vorausgesagte Zusicherung zu erfüllen", also nur eine anfängliche subjektive Unmöglichkeit angenommene Über die Iviöglichkeit und die Voraussetzungen einer Anwendbarkeit des § 306 BGB konnte das Landgericht nach der Entscheidung EGZ 163, 1, 6 f, auf die es sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich bezieht, im übrigen nicht im Zweifel sein. Unvermögen des Beklagten angenommen* ßs hat deshalb den Vertrag nicht nach § 306 BGB als nichtig angesehen« obwohl es, wie der Hinweis auf die Entscheidung RGZ 163, 1, 6 ff zeigt, ebenso wie das Landgericht nicht übersehen konnte, den Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 306 BGB zu prüfen« Das Berufungsgericht ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem Landgericht von der Rechtsbeständigkeit des Vertrages vom 31. August 1954 ausgegangen Soweit das Berufungsgericht jedoch abweichend vom Landgericht ohne nähere Begründung einen Rücktritt der Klägerin von diesem Vertrage angenommen hat, kann ihm nicht gefolgt werden* Denn nach dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin keinen Rücktritt erklärt, sondern stets nur Schadensersatzansprüche aufgrund des nicht erfüllten Vertrages geltend gemacht, Bas Berufungsgericht übersieht, daß die Klägerin nicht nur Rückzahlung des an den Beklagten geleisteten “Entgelts”, sonden darüber hinaus die Erstattung der aufgewendeten Vertragskosten in Höhe von 600 DM fordert» Biesen Betrag konnte die Klägerin überhaupt nicht aufgrund eines Rücktritts zurückfordern? Ba der Beklagte, wie das Berufungsgericht im übrigen zutreffend ausführt, für die Nichterfüllung seiner Vertragspflichten und seiner Zusicherung einzustehen hat, haftet er an sich auf das Erfüllungsinteresse (positives Vertragsinteresse)« Dadurch I wird die Klägerin aber nicht gehindert, ihre Ansprüche aus I dem - an sich weitergehenden - Erfüllungsinteresse der Höh«I nach auf einen Betrag zu beschränken, den sie auch als Ver-1 2o Da der mit der Klage geforderte Betrag den Schaden nicht übersteigt, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß sie auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat, wäre die Klage gemäß § 507 BGB selbst dann gerechtfertigt, wenn der vom Beklagten mit der Übertragung seiner Geheimerfindung versprochene technische Erfolg schlechthin unerreichbar wäre und der ^ertrag mithin auf eine unmögliche Leistung (§ 306 BGB) gerichtet gewesen wäre» Denn zu demindest hätte der Beklagte in diesem Fall bei Schließung des Vertrages die Unmöglichkeit der Leistung kennen müssen, da er sich aufgrund seiner eigenen Versuche ohne weiteres davon hätte über zeugen können, daß mit seinem Geheimverfahren die zugesicher te Festigkeit der Uhrengehäuse nicht zu erzielen war» Die Revision hat keine Rüge hinsichtlich der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts erhoben, daß der angeblichen Erfindung des Beklagten die vertragsgemäßen technischen Eigenschaften gefehlt haben; in den Vorinstanzen hatte der Beklagte mehrfach vortragen lassen, daß die erhofften Festigkeitswerte tatsächlich bei fachgerechter Anwendung seines Verfahrens erzielbar seien«. Ist nunmehr von der unangegriffenen und mit Rechtsgründen wohl auch unangreifbaren Feststellung auszugehen, daß die vertraglich vorausgesetzten Eigenschaften fehlten, so bedeutet das, daß der Beklagte anstelle der verkauften "Erfindung" ein technisches und juristisches Nullum an die Klägerin geliefert hat« Er ist also zu Äecht schon wegen fehlender technischer Ausführbarkeit seiner angeblich erfinderischen Idee verurteilt worden, ohne daß es darauf ankäme, ob er entsprechend der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts das Vorhandensein der erhofften Eigenschaften sogar ausdrücklich und rechtsverbindlich zugesichert hat,, 2o Auch die^e weitere Feststellung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß getroffen« Es gibt keine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Vertragsurkunden in dem Sinne, daß die Tatsacheninstanzen dadurch gehindert gewesen wären, Zeugen über die klägerische Behauptung zu vernehmen, der Beklagte habe ihr über den nackten Vertragswortlaut hinaus weitere rechtsverbindliche Zusicherungen gemacht» Diese Zusicherungen sind, wie das Berufungsgericht anhand von Zeugenaussagen festste 11t, nicht bloß vor Abschluß des Lizenzvertrages vom 6* November 1953, sondern auch vor Abschluß des Kaufvertrages vom 31* August 1954 gegeben worden* Da der Zeuge Speidel bekundet hat, der Beklagte habe noch am l'age der Unterzeichnung des Vertrages vom 31* August 1954 dazu gestanden, daß die Festigkeit eines Aluminiumgehäuses nach seinem Verfahren die Festigkeit eines Doubl6gehäuses erreiche, verstößt es keineswegs gegen Gesetze der Logik, daß das Berufungsgericht diese Zusicherung nicht als durch die Tatsache ihrer bloßen Nichterwähnung in der Vertragsurkunde überholt angesehen hat. Beim Abschluß des Vertrages vom 31» August 1954 hat andererseits der Bevollmächtigte FrflHI^ 3er Klägerin, wie auch in den Gründen des BerufungsUrteils festgestellt wird, die Bemerkung gemacht?, "Herr &■■■} Sie bekommen nun das Geld, die 7*500 DM, ob es ein Patent wird oder nicht. diese Bemerkung mit der Revision als Beweisanzeichen dafür zu werten, daß es der Klägerin garnicht auf den Erwerb einer brauchbaren Erfindung, sondern nur auf eine endgültige Ausschaltung und Abfindung des Beklagten als Erfinder angekom-men sei. Demgegenüber hat das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß ausgeführt, daß es der Klägerin nach dieser Äußerung Frickers offensichtlich nur auf die Erfindung als solche, nicht hingegen auf ihre Patentfähigkeit angekommen sei. Nichts spreche dafür, daß sie bereit gewesen sei, für den Eventualfall einer völligen Wertlosigkeit der "Idee" des Beklagten einfach ihre erheblichen Aufwendungen abzuschreiben Diese Würdigung des Berufungsgerichts wird noch bestärkt durch den Umstand, daß die Vertragsurkunde vom 31- August 1954 in § 5 bloß eine einseitige Erklärung des Beklagten enthält, daß er "keinerlei Ansprüche mehr” an die Klägerin habe* Legt man die vom Beklagten angezogene Vermutung der Dichtigkeit und Vollständigkeit der ^ertragsnieder-schrift zugrunde, so hätte von ihm erwartet werden müssen? 3» Des weiteren rügt der Beklagte Nichtanwendung des § 464 BGB, da sich die Klägerin auf den Mangel der Erfindung, den sie bei dem Erwerb gekannt habe, nicht berufen könne* Hier geht (Ser Beklagte jedoch von der tatbestandswidrigen Unterstellung aus, als ob die Klägerin anläßlich des Vertragsabschlusses das Pehlen der zugesicherten Eigenschaft bzw, den Mangel der Unausführbarkeit gekannt habe. Das Berufungsgericht hat unnachprüfbar das Gegenteil festgestellt * Überdies setzt sich der Beklagte hier mit seinem eigenen Sachvortrag in den Vorinstanzen in Widerspruch5 denn dort hat er die Prozeßbehauptung der Klägerin, seine Erfindung sei nicht durchführbar, entschieden bestritten und sogar detaillierte Angaben über die für den angestrebten Erfolg notwendigen Verfahrensschritte gemacht«, Die Vertragsauslegung des Berufungsurteils ist daher auch nicht etwa insofern angreifbar, als es unberücksichtigt gelassen hätte, daß der Vertrag vom 31.« August 1954 zeitlich nach, dem Eingang eines Zwischenbescheids des Patentamts und in Kenntnis der darin gemachten Auflagen abgeschlossen worden
Verkündet, am 22 <• Mai 1959
Justizobersekretär als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
Helmut WflP Kreis
••• Prozeßbevollmächtigter ?
traße |K Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt
gegen
Firma BlflMstraße
Klägerin und Revisionsbeklagte, -• Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
hat der -irrste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundes richter Dr. Bock, Dr, Weiss, Br, Spreng,-Pehle und Dr., Spengle
für Recht erkannte
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6., Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4o Oktober 1957 wird auf Kosten des Beklagten zurück-* gewiesen.
Von Rechts wegen
• 2 ~
Tatbestand;
Zwischen den Parteien wurde am 6„ November 19533 ein Lizenzvertrag abgeschlossen, in dessen Vorspruch der Beklagte als "Erfinder eines Verfahrens, um ungelöbete 0.5 mm starke Uhrgehäuse aus Aluminium mit der Festigkeit normaler Doublögehäuse in einem Arbeitsgang herzustellen,M bezeichnet wurde» In diesem Vertrag, der vom früheren Prozeßbevollmächtigten des Beklagten entworfen war, übertrug der Beklagte der Klägerin das ausschließliche Fabrikationsrecht und das räumlich unbegrenzte Vertriebsrecht für solche Uhrgehäuse, die nach seinem ^erfahren hergestellt würden, und erteilte ihr Generallizenz für alle etwaigen inund ausländischen Patente oder sonstigen Schutzrechte» Ferner verpflichtete sich der Beklagte als Erfinder, alle Unterlagen zu liefern, welche für eine der Klägerin gestattete, auf ihre Kosten vorzunehmende Patentanmeldung erforderlich seien. - Als Entgelt hatte die Klägerin vertragsgemäß an den Beklagten p„000 DM zu zahlen, von denen 2.500 DM als verlorene Summe gelten und weitere 2,500 DM mit später anfallenden Lizenzbeträgen verrechnet werden sollten» - Für den Fall, daß der Klägerin ein Patent für das in Bede stehende Verfahren versagt werden sollte, war für sie ein Rücktrittsrecht vorgesehen, bei dessen Ausübung dem Beklagten der verlorene betrag von 2„500 DM sowie etwa bereits gezahlte Lizenzgebühren verbleiben sollten..
Die Klägerin stellte den Beklagten in ihrem Betrieb ein und meldete seine Erfindung am 5« Januar 1954 beim Deutschen Patentamt an» Am 16» August 1954 wurde der Beklagte mit einem Bevollmächtigten der Klägerin beim Patentamt vorstellig. Im Anschluß an diese Vorsprache erging ein Prüfungsbescheid, in dem darauf hingewiesen wurde, daß es an sich bekannt sei, die Festigkeitseigenschaften von Leicht-inetallen durch spanlose Verformung zu verbessern, Falls
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entsprechend den Ausführungen des iSrfinders zur Erzielung der behaupteten Y/irkung eine Erdölbehandlung vor der Pressung des harten Aluminiumblechs erforderlich sei, so müsse diese Maßnahme in den Hauptanspruch aufgenommen werden. Außerdem müsse anhand zahlenmäßiger Vergleichsversuche der Nachweis erbracht werden, daß sich durch die Behandlung des harten Aluminiumblechs vor dem nerunterwalzen und Pressen größere Härtewerte ergäben als bei sonst gleicher mechanischer Behandlung ohne Erdölbehandlung,.
Auf Grund der ursprünglichen Unterlagen und ohne den Nachweis der behaupteten Wirkung durch die Erdölbehandlung könne eine Bekanntmachung der Anmeldung nicht in Aussicht gestellt werdeno
Noch vor Inangriffnahme der vom Patentamt gewünschten Versuchsreihe schlossen die Parteien einen neuen Vertrag vom 31- August 1954? den der Prokurist Fr^^Uder Klägerin entworfen hatte. Durch diesen Vertrag wurde der frühere "Lizenzvertrag betreffend 0.5 mm starke Uhrgehäuse sus Aluminium mit der Festigkeit normaler Doublegehäusc" im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben Die Erfindung wurde gegen e ine einmalige Abfindungssumme von 500 DM und unter Verbleib der früheren Zahlungen beim Beklagten auf die Klägerin übertragen,. Der Beklagte bestätigte., "daß die Erfindung 0,5 mm starke Uhrgehäuse aus Aluminium mit der Festigkeit normaler Double-Gehäuse in den Besitz der Firma Kfll und AG übergegangen ist" und er-
klärte ausdrücklich, daß er keinerlei Ansprüche mehr an diese habe..
In der Folgezeit führte die Klägerin in ihrer Abteilung Werkstoffprüfung eine Versuchsreihe durch, die negativ verlief * Der Beklagte schied bei der Klägerin am 15» Oktober 1954 auf Grund eigener Kündigung aus. Mit Mahnschreiben voß
19. Oktober 1954 verlangte die Klägerin erstmals die Rückzahlung der von ihr bezahlten Beträge, weil das vorn Beklagten erworbene Verfahren nicht zu dem gewünschten Er-folg führen werde. Die Aufwendungen der Klägerin haben insgesamt 13-750..30 DM betragen, wovon sie 12.,780 DM an den Beklagten selbst gezahlt, sowie weitere 600 DM an Vertragskosten und 370.30 DM all patent amtlichen Kosten auf gewendet hat.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Erstattung dieser Beträge mit der Begründung, der Beklagte habe ihr zugesichert, daß mit der an sie verkauften Verfahrenserfindung ein bestimmter technischer Erfolg zu erzielen sei. Dieser Erfolg sei aber ausgeblieben, so daß ihr der Beklagte wegen Pehlens einer zugesicherten Eigenschaft hafte. Zumindest falle ihm eine positive Vertragsverletzung zur Last, da er ihr sein Geheimverfahren, sofern es überhaupt zu dem versprochenen Erfolg führen könne, nicht hinreichend offenbart habe.,
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 13.750/30 DM nebst 9 $
Zinsen seit dem 19» Oktober 1954 zu verurteilen*
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt»
Er hat bestritten, daß seine Erfindung technisch unausführbar sei oder daß er verbindlich bestimmte Eigenschaften zugesichert habe. Vielmehr habe die Klägerin die Erfindung von ihm in Kenntnis des ungünstigen Patentamtsbescheids und somit auf eigenes Risiko erworben* Zur Gewährleistung für Patentfähigkeit der Erfindung sei er nicht verpflichtet.
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Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung von Zeugen und nach Einholung eines Suchversbändigengutachtens im wesentlichen stattgegeben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf erlegt.. Abgewiesen wurde nur der Teil-Anspruch auf Erstattung der pabentamtliehen Verfahrenskosten in Höhe von 370.30 DM*
Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen»
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klag-abweisung, hilfsweise Zurückverweisung an das Berufungsgerichte Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
I, Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß der Beklagte der Klägerin ein von ihm entwickeltes Geheimverfahren übertragen habe, das es ermöglichen sollte, dem Heinaluminium eine solche Festigkeit zu verleihen, daß die daraus hergestellten Uhrgehäuse die Festigkeit normaler Doublegehäuse aufwiesen,
1. Rechtlich qualifiziert das Berufungsgericht den am 31- August 1954 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag als Kauf eines Geheimverfahrens, so daß der Beklagte als Verkäufer einerseits für die technische Ausführbarkeit der Erfindung und zu dem anderen für zugesicherte Eigenschaften einzustehen habe (§§ 320 ff; 440, 459 ff BGB)* Bereits aus Wortlaut und Sinn der Verträge vom 6„ November 1953 und 31» August 1954 ergebe sich als Vertragswille der Parteien, daß mit Hilfe des vom Beklagten entwickelten Verfahrens Aluminium die Festigkeit normaler Doublögehäuse gegebec
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werden solite- wobei die Festigkeit der Aluminiumgehäuse sowohl gegen Zug als auch gegen Stoß und Druck gemeint gewesen sei.* Neben diesem Hauptzweck der Erfindung möge für die Erwerbsabsicht der Klägerin mitbestimmend gewesen sein, daß das Verfahren des Beklagten noch die weiteren Vorteile bieten sollte, daß die Herstellung der Form in einem Arbeitsgang, ohne Lötvorgang, möglich sei und daß Aluminiumbleche von 0,5 mm Dicke erstmalig Überhaupt für Gehäuseformen preßbar sein sollten.. Ob sich diese Nebenvorteile des Verfahrens verwirklichen ließen, könne dahingestellt bleiben? denn dem Verfahren mangele bereits die Haupteigenschaft, welche vom Beklagten wiederholt als vorhanden zugesichert worden sei..
2o Hinsichtlich der Zugfestigkeit des neuen Materials trifft das Berufungsgericht die tatsächliche Feststellung, daß es auch nicht annähernd das von den Parteien vorausgesetzte und gewünschte .Resultat gezeigt habe.. Schon die von der Klägerin, teils unter Mitwirkung des Beklagten, durchgeführten Versuche hätten nicht die vorausgesagten Festigkeitswerte ergeben« Auch die Zugproben des gerichtlichen Sachverständigen hätten zu der Erkenntnis geführt, daß die Festigkeitswerte der vorgelegten, übrigens vom Beklagten selbst angefertigten Aluminiummüster durchweg beträchtlich,, zu dem Teil um 50 $ niedriger als die der zu dem Vergleich herangezogenen Doublkgehäuse gewesen seien« Dieser Unterschied in der Zugfestigkeit sei selbst dann erheblich, wenn man dem Beklagten einräume, daß der Begriff "normales Doubl&gehäuse" nicht normiert sei., so daß es nach dem Parteiwillen möglicherweise genügt hätte, wenn die Gehäuse etwa wie ein Doubl£gehäuse getaugt hätten., überdies habe das Landgericht seine Untersuchung bedenkenfrei auf die bei Armbanduhren ausschlaggebende Zugfestig-
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keit beschränken und die Stoß- und Druckfestigkeit ungepriy lassen können.
3. Den Hinwand des Beklagten, daß die Klägerin bewußt das Risiko eines Fehlschlages in Kauf genommen und den Beklagten bloß zwecks Sicherstellung einer "Kassenachrank-er find ling” habe abfinden wollen, hat das Berufungsgericht als unsubstantiiert und beweislos zurückgewiesen* Aus dem Verhalten der Klägerin (Anstellung des Beklagten, Pate/ anmeldung, neue Versuche) ergebe sich vielmehr, daß die Klägerin durchaus vom Erfolg des Geheimverfahrons überzeugt gewesen sei und die reale Absicht gehabt habe, die bedeutsame Neuerung für ihren Betrieb auszuwerten,. Biese anfängliche Sinnesrichtung der Klägerin habe auch anläßlich des Abschlusses dos Kaufvertrages vom 31- August 1954 noch fortbestanden. Ein Risiko habe die Klägerin damals nur im Hinblick auf die Möglichkeit einer Patenterlangung auf sich nehmen wollen. Bie Patentfähigkeit sei daher beim zweiten Vertrage keine Vertragsvoraussetzung gewesen» Jedoch sei nicht nachgewiesen, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Kaufabschlusses nicht mehr von dem Erfolg des Geheimverfahrens als solchen überzeugt gewesen sei oder das Risiko in grobfahrlässiger Weise verkannt habe, Bas Risiko einer technischen Unausführbarkeit der Erfindung habe die Klägerin durch Abschluß des Vertrages vom 31. August 1954, der keinen Abfindungscharakter besitze, nicht auf sich nehmen wollen»
II. Biese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum nicht erkenne*1
Bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts war es anerkannt, daß der Verkäufer einer geschützten oder ub" geschützten Erfindung sowohl für die technische Ausführbar
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. s ..
keib unci .Brauchbarkeit (vgl, RGZ 75? 400) als auch für vertraglich zugesicherte Eigenschaften (vgl, HG GRUR 1938,
33) haftet'. Keine restlose Klärung hatte jedoch die Rechtsfrage gefunden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung der kaufrechtliehen Vorschriften über die Gewährleistung bei Rechtsund Sachmängeln (§§ 437 ff, 459 ff BGB) oder eine Heranziehung der Vorschriften über Unmöglichkeit bei gegenseitigen Verträgen (§§ 300 ff, 320 ff BGB5 vglo RGZ 163, 1) zu erfolgen hat., Bas Reichs-• gericht hat die Auffassung vertreten, daß nicht § 437 BGB-, sondern § 306 BGB anzuwenden sei, wenn ein übertragenes Recht ein solches sei, dessen Entstehung rechtlich überhaupt unmöglich sei (vgl* RGZ 90, 240, 244), Diesen Grundsatz hat das Reichsgericht bei der Übertragung von Schutzrechten in Pallen angewendet, in denen die Schutzfähigkeit des zur Nutzung überlassenen Ausschließlichkeitsrechts von vornherein absolut ausgeschlossen war (vgl., Lindenmaier, GRUR 1955? 509, 511 nu Nachw*), Auch in solchen Fällen, in denen die Erfindung nicht ausführbar oder das mit einem Verfahrenspatent hergestellte Mittel zu dem angegebenen Zweck völlig untauglich war, hat die Rechtsprechung bisweilen ebenfalls Nichtigkeit des Vertrages nach § 306 BGB angenommen (vgl* RG MuW 1930, 252$ GRUR 1934. 542)* Ob dieser Rechtsprechung im vollen Umfange beizustimmen ist, hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 12, April 1957 (I ZR 1/56, GRUR 1957? 595) ausdrücklich dahingestellt gelassen. Auch der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, zu dieser Frage abschließend Stellung zu nehmen« 1
1, Soweit sich die Herstellung von Uhrengehäusen aus Reinaluminium mit der Festigkeit normaler Doublegehäuse aufgrund des von dem Beklagten angegebenen Verfahrens als nicht
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möglich erwiesen hat, liegt nach dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt keine anfängliche - objektiv© .. Unmöglichkeit im Sinne des § 306 BGB vor.
a) Weder die Klägerin noch der Beklagte haben eine Unmöglichkeit der Leistung im Sinne dieser Vorschrift behauptet- In den i’atsacheninstanzen hat der Beklagte au3-, drücklich bestritten, daß seine Erfindung unausführbar oder unbrauchbar sei-, Die Klägerin hat die Vermutung ausgesprochen, der Beklagte habe die eigentliche, zu einem Erfolg führende Verfahrensanweisung zurückgehalten
Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 22. Dezember 1935 (S.- 3? I, 177* zwar darauf hingewiesen, daß nach den bisherigen Erkenntnissen Uber die Vorgänge bei der KaltVerformung mit einer wesentlichen Steigerung der Festigkeit von Reinaluminium. z,B- durch Kaltwalzen, auf Festigkeiten, die beträchtlich über den Werten liegen, wie sie bereits als normal bekannt sind, wahrscheinlich nicht zu rechnen sein dürfte $ er hat aber ausdrücklich betont, es solle damit nicht gesagt so:Lnv daß es außerhalb jeder Möglichkeit liege, doch noch ein Verfahren für eine noch stärkere Verfestigung von Iieinaluminiu: zu finden«
Danach hat das Landgericht nicht feststellen können, daßder vom Berufungsgericht zugesicherte technische Erfolg schlechthin unerreichbar sei. Die vom Beklagten versprochene Leistung kann also weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen - technischen oder naturgesetzlichen -Gründen als schlechthin unmöglich im Sinne des § 306 BGB angesehen werden, Festgestelltermaßen ist äL lerdings das der Klägerin vom Beklagten mitgeteilte Verfahren nicht geeignet, den zugesicherten Erfolg (”0:3 mm starke Uhr-
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gehäuse aus Aluminium mit der Festigkeit normaler Doubl6-gehäuse") zu erreichen. Demgemäß hat das Landgericht ein' "von vornherein bestehendes Unvermögen des Beklagten, die vertraglich vorausgesagte Zusicherung zu erfüllen", also nur eine anfängliche subjektive Unmöglichkeit angenommene Über die Iviöglichkeit und die Voraussetzungen einer Anwendbarkeit des § 306 BGB konnte das Landgericht nach der Entscheidung EGZ 163, 1, 6 f, auf die es sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich bezieht, im übrigen nicht im Zweifel sein.
b) Das Berufungsgericht hat sich in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht dem Landgericht im wesentlichen angeschlossen, indem es ausführt, "auch die rechtliche Würdigung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen begegne keinen durchgreifenden Bedenken". Ausgehend von einer unmittelbaren Anwendung der §§ 320 ff BGB und einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Haftung bei Sachund Rechtsmängeln nach §§ 440, 459 BGB erachtet das Berufungsgericht die Klage für begründet, weil "die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen über gegenseitige Verträge wie auch nach Kaufgrundsätzen von dem Vertrag vom 31u August 1954 zurücktreten und die Rückzahlung des Entgelts verlangen konnte". Der Beklagte habe ausdrücklich zugesichert, daß die nach einem Geheimverfahren des Beklagten hergestellten Uhrengehäuse die Festigkeit von normalen Doubl6gehäusen erhalten sollten. Diese Zusicherung habe er nicht erfüllt. Br habe "darüber hinaus" der Klägerin eine Leistung versprochen, die "von vornherein nicht durchführbar, also unmöglich" gewesen sei. Mag diese Auffassung für sich allein mißverständlich erscheinen können, so ergibt sich aus dem Zusammenhang doch deutlich, daß das Berufungsgericht hiermit keine anfängliche - objektive - Unmöglichkeit der Leistung hat feststellen wollen. Das Berufungsgericht hat vielmehr ebenso wie das Landgericht nur ein - subjektives -
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Unvermögen des Beklagten angenommen* ßs hat deshalb den Vertrag nicht nach § 306 BGB als nichtig angesehen« obwohl es, wie der Hinweis auf die Entscheidung RGZ 163, 1, 6 ff zeigt, ebenso wie das Landgericht nicht übersehen konnte, den Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 306 BGB zu prüfen« Das Berufungsgericht ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem Landgericht von der Rechtsbeständigkeit des Vertrages vom 31. August 1954 ausgegangen
Soweit das Berufungsgericht jedoch abweichend vom Landgericht ohne nähere Begründung einen Rücktritt der Klägerin von diesem Vertrage angenommen hat, kann ihm nicht gefolgt werden* Denn nach dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin keinen Rücktritt erklärt, sondern stets nur Schadensersatzansprüche aufgrund des nicht erfüllten Vertrages geltend gemacht, Bas Berufungsgericht übersieht, daß die Klägerin nicht nur Rückzahlung des an den Beklagten geleisteten “Entgelts”, sonden darüber hinaus die Erstattung der aufgewendeten Vertragskosten in Höhe von 600 DM fordert» Biesen Betrag konnte die Klägerin überhaupt nicht aufgrund eines Rücktritts zurückfordern? denn insoweit kommt eine “Rückgewähr empfangener Leistungen" nach § 346 BGB nicht in Betracht , Bie Klägerin bat ihre Ansprüche nicht aufgrund eines Rücktritts vom Vertrage, sondern als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend gemacht.. Ba der Beklagte, wie das Berufungsgericht im übrigen zutreffend ausführt, für die Nichterfüllung seiner Vertragspflichten und seiner Zusicherung einzustehen hat, haftet er an sich auf das Erfüllungsinteresse (positives Vertragsinteresse)« Dadurch I wird die Klägerin aber nicht gehindert, ihre Ansprüche aus I dem - an sich weitergehenden - Erfüllungsinteresse der Höh«I nach auf einen Betrag zu beschränken, den sie auch als Ver-1
trauensschaden (negatives Vertragsinteresse) berechnen könnte (vgi„ RGZ 82« 155, 159)- Wie bereits das Landgericht festgestellt hat, hätte das vom Beklagten zugesicherte Herstellungsverfahren auf dem Gebiet der Schmuckwarenindustrie eine umwälzende Bedeutung gehabt. Dementsprechend hat auch das Berufungsgericht, das die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im ganzen bestätigt hat., wiederholt auf die besondere Bedeutung hingewiesen, die das vertragsmäßig zugesicherte Verfahren, auch wenn es nicht patentiert worden wäre, fUr die Klägerin gehabt hätte« Beider gegebenen Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein, daß der wirtschaftliche Erfolg, den die Klägerin mit einem solchen Verfahren erzielt haben würde, in jedem Fall die mit. der Klage zurückgeforderten Aufwendungen der Klägerin gedeckt haben würde» Hieraus folgt« daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages zu demindest in Höhe des mit der Klage geltend gemachten Betrages zusteht. Der Hechts irrtum, der dem Berufungsgericht mit der Annahme eines Rücktritts unterlaufen ist, ist also für die Entscheidung im Ergebnis nicht von Bedeutung,
2o Da der mit der Klage geforderte Betrag den Schaden nicht übersteigt, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß sie auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat, wäre die Klage gemäß § 507 BGB selbst dann gerechtfertigt, wenn der vom Beklagten mit der Übertragung seiner Geheimerfindung versprochene technische Erfolg schlechthin unerreichbar wäre und der ^ertrag mithin auf eine unmögliche Leistung (§ 306 BGB) gerichtet gewesen wäre» Denn zu demindest hätte der Beklagte in diesem Fall bei Schließung des Vertrages die Unmöglichkeit der Leistung kennen müssen, da er sich aufgrund seiner eigenen Versuche ohne weiteres davon hätte über zeugen können, daß mit seinem Geheimverfahren die zugesicher te Festigkeit der Uhrengehäuse nicht zu erzielen war»
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Im Streitfälle hätte also an sich dahingestellt bleiben können* ob die vertragsmäßig zugesicherte.Festigkeit«-eigenschaft der nach der übertragenen Gehe:imerfindang hergestellten Uhrengehäuse überhaupt im Bereich des technischen und naturgesetzlich -Erreichbaren liegt. Denn einerlei« ob der Vertrag rechtsbeständig oder nach § 306 BGB nichtig ist* in jedem Falle ist die Klageforderung gerechtfertigt.
III« Die Angriffe der Revision richten sich im wesentlichen gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrages vom 31 * August 1954» ^ie Revision rügt* daß die Auslegung gegen den Wortlaut des Vertrages sowie gegen Denkgesetze und anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoße, und daß das -öerufungsgericht bei der Auslegung wesentliches Prozeßraaterial unberücksichtigt gelassen und damit auch Verfahrensvorschriften verletzt habe,.
Io In erster Linie vertritt die Revision den Standpunkt , daß angeblich früher .von dem Beklagten gegebene Zusicherungen jedenfalls nicht zu dem Gegenstand des Vertrages vom 31.- August 1954 gemacht worden seien.. Mit diesem Vertrage habe man das Verhältnis zwischen den Parteien endgültig regeln wollen? die Urkunde habe die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich$ auch müßten etwaige Unklarheiten zu Lasten der Klägerin* welche die Formulierung vorgenommen habe, gehen* -
Bei dieser Beanstandung übersieht der Beklagte, daß in der Urkunde nicht weniger als zweimal der Vertragsgegenstand als eine "Erfindung, 0,5 mm starke Ohrgehäuse aus Aluminium mit der Festigkeit normaler Doubl6gehäusefl (her-sustellen), gekennzeichnet wird* Dieser Vertragswortlaut ist vom Berufungsgericht mit Recht als beweiskräftig für den in gleicher «eise bereits aus dem Vorvertrag vom
6« November 1953 ersichtlichen Vertragswillen beider Parteiengewertet worden, daß ein Geheimverfahren mit konkreten technischen Eigenschaften Übertragen werden sollte<
Die Revision hat keine Rüge hinsichtlich der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts erhoben, daß der angeblichen Erfindung des Beklagten die vertragsgemäßen technischen Eigenschaften gefehlt haben; in den Vorinstanzen hatte der Beklagte mehrfach vortragen lassen, daß die erhofften Festigkeitswerte tatsächlich bei fachgerechter Anwendung seines Verfahrens erzielbar seien«.
Ist nunmehr von der unangegriffenen und mit Rechtsgründen wohl auch unangreifbaren Feststellung auszugehen, daß die vertraglich vorausgesetzten Eigenschaften fehlten, so bedeutet das, daß der Beklagte anstelle der verkauften "Erfindung" ein technisches und juristisches Nullum an die Klägerin geliefert hat« Er ist also zu Äecht schon wegen fehlender technischer Ausführbarkeit seiner angeblich erfinderischen Idee verurteilt worden, ohne daß es darauf ankäme, ob er entsprechend der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts das Vorhandensein der erhofften Eigenschaften sogar ausdrücklich und rechtsverbindlich zugesichert hat,,
2o Auch die^e weitere Feststellung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß getroffen« Es gibt keine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Vertragsurkunden in dem Sinne, daß die Tatsacheninstanzen dadurch gehindert gewesen wären, Zeugen über die klägerische Behauptung zu vernehmen, der Beklagte habe ihr über den nackten Vertragswortlaut hinaus weitere rechtsverbindliche Zusicherungen gemacht» Diese Zusicherungen sind, wie das Berufungsgericht
anhand von Zeugenaussagen festste 11t, nicht bloß vor Abschluß des Lizenzvertrages vom 6* November 1953, sondern auch vor Abschluß des Kaufvertrages vom 31* August 1954 gegeben worden* Da der Zeuge Speidel bekundet hat, der Beklagte habe noch am l'age der Unterzeichnung des Vertrages vom 31* August 1954 dazu gestanden, daß die Festigkeit eines Aluminiumgehäuses nach seinem Verfahren die Festigkeit eines Doubl6gehäuses erreiche, verstößt es keineswegs gegen Gesetze der Logik, daß das Berufungsgericht diese Zusicherung nicht als durch die Tatsache ihrer bloßen Nichterwähnung in der Vertragsurkunde überholt angesehen hat.
Beim Abschluß des Vertrages vom 31» August 1954 hat andererseits der Bevollmächtigte FrflHI^ 3er Klägerin, wie auch in den Gründen des BerufungsUrteils festgestellt wird, die Bemerkung gemacht?, "Herr &■■■} Sie bekommen nun das Geld, die 7*500 DM, ob es ein Patent wird oder nicht. Dann haben Sie etwas für Ihre Idee." Es geht aber nicht an. diese Bemerkung mit der Revision als Beweisanzeichen dafür zu werten, daß es der Klägerin garnicht auf den Erwerb einer brauchbaren Erfindung, sondern nur auf eine endgültige Ausschaltung und Abfindung des Beklagten als Erfinder angekom-men sei. Demgegenüber hat das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß ausgeführt, daß es der Klägerin nach dieser Äußerung Frickers offensichtlich nur auf die Erfindung als solche, nicht hingegen auf ihre Patentfähigkeit angekommen sei. Nichts spreche dafür, daß sie bereit gewesen sei, für den Eventualfall einer völligen Wertlosigkeit der "Idee" des Beklagten einfach ihre erheblichen Aufwendungen abzuschreiben Diese Würdigung des Berufungsgerichts wird noch bestärkt durch den Umstand, daß die Vertragsurkunde vom 31- August 1954 in § 5 bloß eine einseitige Erklärung des Beklagten enthält, daß er "keinerlei Ansprüche mehr” an die Klägerin
habe* Legt man die vom Beklagten angezogene Vermutung der Dichtigkeit und Vollständigkeit der ^ertragsnieder-schrift zugrunde, so hätte von ihm erwartet werden müssen? daß er von der Klägerin ebenfalls die Aufnahme einer solchen Abfindungserklärung zu seinen Grünsten in die Urkunde gefordert hätte, falls das bei den Vorverhandlungen überhaupt erwähnt und von beiden Parteien beabsichtigt gewesen wäre *
3» Des weiteren rügt der Beklagte Nichtanwendung des § 464 BGB, da sich die Klägerin auf den Mangel der Erfindung, den sie bei dem Erwerb gekannt habe, nicht berufen könne* Hier geht (Ser Beklagte jedoch von der tatbestandswidrigen Unterstellung aus, als ob die Klägerin anläßlich des Vertragsabschlusses das Pehlen der zugesicherten Eigenschaft bzw, den Mangel der Unausführbarkeit gekannt habe. Das Berufungsgericht hat unnachprüfbar das Gegenteil festgestellt * Überdies setzt sich der Beklagte hier mit seinem eigenen Sachvortrag in den Vorinstanzen in Widerspruch5 denn dort hat er die Prozeßbehauptung der Klägerin, seine Erfindung sei nicht durchführbar, entschieden bestritten und sogar detaillierte Angaben über die für den angestrebten Erfolg notwendigen Verfahrensschritte gemacht«,
4« Im übrigen glaubt die Revision anscheinend, das Berufungsurteil dahin verstehen zu müssen, als ob es den Beklagten für die fehlende Patentfähigkeit seiner Erfindung haftbar gemacht habe. Dieses ist jedoch nicht der Pall. Die Vertragsauslegung des Berufungsurteils ist daher auch nicht etwa insofern angreifbar, als es unberücksichtigt gelassen hätte, daß der Vertrag vom 31.« August 1954 zeitlich nach, dem Eingang eines Zwischenbescheids des Patentamts und in Kenntnis der darin gemachten Auflagen abgeschlossen worden
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istw Hierzu hat das Berufungsurteil festgestelltdaß der { Leiter der Uhrengehäuseabteilung, der Prokurist auch j
bei Abfassung des endgültigen Vertrages noch optimistisch gewesen sei? während der Zeuge Pr^BBBP seine Zweifel im Hinblick auf die wiederholten Zusicherungen des Beklagten zurückgestellt habe. Auch die später durchgeführten Versuche hat das Berufungsgericht als Beweisanzeichen dafür gewertet,
* daß die Klägerin die Hoffnung auf Erlangung eines Patents am 31. August 1954 noch nicht endgültig aufgegeben hatte..
Das ist durchaus mit der Lebenserfahrung vereinbarj denn Zwischenbescheide mit der vorliegend benutzten Formulierung sind beim Deutschen Patentamt generell üblich und lassen durchaus nicht den Schluß auf eine endgültige Aussichtslosigkeit der betreffenden Patentanmeldung zu»
5c Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Vermutung der B.evision nicht übersehen, daß der Kauf eines Geheimverfahrens stets in gewissem Umfange ein Risikogeschäft ist» Vielmehr ist dazu ausgeführt, daß das Risiko im allgemeinen mehr darin liege, ob ein rechtsbeständiges Patent zu erlangen sei, nicht hingegen, ob sich die Erfindung oder das Geheimverfahren technisch überhaupt durchführen lasse oder nicht«
6o Auch aus der Höhe des Abfindungsbetrages von 7«500 Dg können keine Schlüsse zugunsten der vom Beklagten gewünschte! Vertragsauslegung gezogen werden. Denn im ersten Vertrag vom 6. November 1953 hatte sich die Klägerin Vorbehalten, im Pall der Patentversagung vom Vertrage unter Verzicht auf ein Reugeld von 2.500 DM zurückzutreten. Hätte sie also erkannt oder auch nur geargwöhnt, daß die Erfindung des Beklagten wertlos war, so hätte es für sie nach der Lebenserfahrung erheblich näher gelegen, von diesem Rück-
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trittsrecht Gebrauch zu machen* als dem Beklagten noch weitere 7<500 DM zukommen zu lassen. Dieser Betrag kann in Anbetracht des ungünstigen Patentamtsbescheids durchaus nicht als anormal niedriger Kaufpreis für eine Erfindung angesprochen werden..
7< Endlich fehlen die tatsächlichen Unterlagen für die Behauptung der Revision, daß der Beklagte bereits ein Dreivierteljahr lang vor dem Vertragsschluß vom 31« August 1954 erfolglose Versuche gemacht habe. Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils hat die Klägerin sich vielmehr vom Beklagten bestimmen lassen, den Vertrag vom 31- August 1954 bereits abzuschließen, bevor die vom Patentamt gewünschte Versuchsreihe angelaufen war. Aus der vom Berufungsurteil angezogenen Vernehmung des Zeugen Pricker ergibt sich zwar im einzelnen, daß früher auch bereits eine Versuchsreihe durchgeführt und gescheitert war. Damals hat jedoch der Beklagte versichert, er stehe für den Erfolg gerade, er mache es so, daß es richtig sei. Man brauche besonders anzufertigende Werkzeuge, Die Anfertigung dieser Werkzeuge ist dem Beklagten in Auftrag gegeben? er hat sie aber nicht geliefert, möglicherweise überhaupt nicht angefangen. Selbst nach seiner Kündigung hat der Beklagte noch auf die Vorhaltung, wie nun die Entwicklung des Verfahrens weitergehen solle, erklärt? er mache es, er bringe es hin« Er ist aber dann zu einer verabredeten Besprechung nicht mehr erschienen, sondern war zeitweise nach Südamerika ausgewandert,
8c Anhand dieses dem Berufungsrichter vorliegenden Sachverhalts kann der Revision nicht zugegeben werden, daß er bei seiner Vertragsauslegung die §§ 133, 157, 242 BGB
unbeachtet gelassen habe. Auch die gleichfalls erhobene Verfahrensrüge aus § 286 ZPO ist nicht begründet* da Verstöße gegen Denkgesetze und anerkannte Auslegungsregeln; wie ausgeführt, nicht gegeben sind, und da andererseits keine Tatsachen, welche die Verletzung des § 286 ZPO erkennen ließen, bezeichnet worden sind,
IV. Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Bock
Pehle
Weiss
Spengler
Spreng