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BGH

Gericht: BGH

Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof„Dr hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, h,c* Wilde, Dr* Book, Dr« Christoph, Dr« Weiß und Br* Hörr für Recht erkannt: Die Revision gegen das an Verkündungsstatt den Parteien am 18* Dezember 1952 zugestellte Urteil des 2* Zivilsenats des Kammergerichts Berlin wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen* * Das Landgericht hat den Bestand der Gegenforderung nicht als erwiesen angesehen und der Klage stattgegeben« Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagforderung weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« Nach § 547 Abs 1 Ziff 1 ZPO ist die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig, weil das Berufungsgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen hat'i Die Revision . berliner Rechts durch das Revisionsgericht noch Paulsen JR 1951v 364 ffj Rilling NJW 1952, 205; Stein-Jonas-Schönke ZPO § 549 IV B 4), Das Revisionsgericht kann also nicht nachprüfen, ob das Berufungsgericht das Gesetz über den Prüfungsausschuß für Uraltkonten vom 16. Die in diesem Verfahren hinsichtlich der "Umwandlungsfähigkeit" a5" Uraltguthabens getroffene Entscheidung wird mit der Rechte kraft wirksam und ist für die Gerichte, die Verwaltungsbeltf den und das Reue Institut bindend (§ 25 des Gesetzes). Daini erlangt der Gläubiger in diesem Verfahren aber noch keinen^ vollstreckbaren Titel auf Gutschrift oder auf Auszahlung seines umgewandelten Uraltguthabens« Kommt das Reue Insti-, tut der sich aus § 29 des Gesetzes ergebenden Verpflichtung] aus irgend weichen Gründen, z.B« wegen Aufrechnung mit Gegenforderungen, nicht nach, so kann der Gläubiger vor den ordenf-liehen Gerichten klagen« Prozeßvoraussetzung einer solchen Klage ist jedoch in jedem Fall die Durchführung des im Umstellungsergänzungsgesetz vorgesehenen Verfahrens. Solange dieses Verfahren nicht abgeschlossen ist, bleibt der Rechts weg unzulässig« Hieraus ergibt sich, daß sich an der Unzulässigkeit des Rechtswegs, die das Revisionsgericht zunäcl schon mit Rücksicht auf § 549 Abs 1 ZPO als nicht nachprüf; bar und gegeben hinnehmen mußte, auch durch die neue geseti liehe Regelung, wie sie durch das Umstellungsergänzungsge-j setz geschaffen worden ist, nichts geändert hat« lässig gehalten hat, kann dieser Rechtsauffässung zu demindest im Hinblick auf die durch das.Umstellungsergänzungsgesetz geschaffene Rechtslage nicht gefolgt werden« Hiernach kann die Klage nur als zur Zeit unzulässig abgewiesen werden« Aus diesem Grunde mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«

Zitierte Normen: § 547 ZPO
RechtUmstellungsergänzungsgesetzGesetzBerufungsgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

: I_ZR 51/”
erkundet fm 11« Febr* 1955
OT&u* JustizoberSekretär Urkundsbeamter der Ge~ äSfe* schäftsstelle

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 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft in Firma Emst
 in BABBS 9, F^HPdlee •»
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- Frozeßbevollmächtigteri
 Klägerin und Revisionsklägerin ,
Rechtsanwalt Prof„Dr, gegen
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die VdHBBI GflBIHHHBeGtobH« , vertreten durch die Vorstandsmitgliederl^^MBBB und VoffB^ in BflBP ■ BsBstr* B,
- Prozeßbevolimächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
Prof„Dr
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, h,c* Wilde, Dr* Book, Dr« Christoph, Dr« Weiß und Br* Hörr
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das an Verkündungsstatt den Parteien am 18* Dezember 1952 zugestellte Urteil des 2* Zivilsenats des Kammergerichts Berlin wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Eie Klägerin unterhielt bei der Beklagten, die zu den auf den Befehl der Besatzungemächte geschlossenen Bankinstituten gehört, vor dem Zusammenbruch neben anderen Konten das Girokonto	Am	8* Mai 1945 betrug das Guthaben der Klä-
gerin auf diesem Konto 23«405,13 RM* Dieser Betrag wurde im Jahre 1950 auf 1«, 170,25 DM-West, abzüglich 1 <f> Gebühren in Hohe von 11,70 DM - 1*158,55 DM umgestellt«. Diese Umstellung hat die Beklagte durch Übersenden der 4o Ausfertigung des An meldefprmulars zur Uraltkontenumstellung unter dem 5« August 1950 bestätigt, wobei auf der Rückseite das errechnete Umstellungsguthaben durchgestrichen und bei der Spalte wVer-fügungs besehrankungenn vermerkt war: wZu verrechnen mit Forderungen der
 Die Klägerin verlangt mit der Klage Zahlung dieses umge stellten Saldoguthabens an die B4HBÜ VflHHHP eGmbH, Filiale	die	als	neues kontoführendes Institut
 gemäß Ziff 12 des Anmeldeformular^ angegeben worden ist«,
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.. Sie macht geltend, die Forderung aus dem Saldo des Girokontos sei bei der Umstellung des Guthabens mit einer Forderung der Beklagten aus dem laufenden Konto ^^5 verrechnet worden* Auf diesem Konto habe der Schlußsaldo zu Gunsten der Beklagten am 16p April 1945 101»433,78 RM betragen; er sei später
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nicht, mehr zu Gunsten der Klägerin verändert worden« Diese habe sich auch im Juni 1950 mit der Verrechnung einverstanden erklärte Durch die inzwischen vorgenommene Verrechnung mit dem Uraltguthaben der Klägerin und die inzwischen erfolgte Umstellung habe sich die Forderung der Beklagten auf 5o968,18 DM verringert« Die Beklagte hat auch mit der sich aus dem laufenden Konto 405^ ergebenden Forderung gegen die Klagforderung aufgerechnet«
 
Die Klägerin bestreitet Entstehung und Bestand dej zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung. Sie habe sic
 auch nicht mit der von der Beklagten behaupteten Verrechnung einverstanden erklärt«
* Das Landgericht hat den Bestand der Gegenforderung nicht als erwiesen angesehen und der Klage stattgegeben« Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen« Mit der Revision verfolgt die
 Klägerin ihre Klagforderung weiter« Die Beklagte bittet
 um Zurückweisung der Revision«
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auf das Gesetz über den Prüfungsausschuß für Uraltkonten . vom 16« November 1950 (BerlGVBl 1950 I, 501) für unzulässig eradhtet und aus diesem Grunde die Klage abgewiesen.
Die Revision rügt Verletzung des § 1 Abs 2 des genannten Gesetzes. Nach § 547 Abs 1 Ziff 1 ZPO ist die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig, weil das Berufungsgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen hat'i Die Revision . ist jedoch sachlich nicht begründet« Bei dem genannten Versetz handelt es sich nicht um Bundesrecht, sondern um Berliner Sonderrecht, dessen Geltungsbereich auf den Be-zirk des Berufungsgerichts beschränkt geblieben ist. Das Gesetz gehört auch nicht etwa zu dem Umstellungsrecht, dafj mit dem Umstellungsrecht des Bundes inhaltlich überein- %*.j stimmte oder sonst unter Berücksichtigung der in den Ent-^l Scheidungen BGHZ 4, 219 /?207$ 6, 47 /?97, 373	7,	^
299 ff dargelegten Rechtsgrundsätze zur Bejahung der Re- A visibäilität führen könnte (vgl zu der Nachprüfung des Weßti
 Entscheidung^ gründe
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 Das Berufungsgericht hat den Rechtsweg im Hinblick
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berliner Rechts durch das Revisionsgericht noch Paulsen JR 1951v 364 ffj Rilling NJW 1952, 205; Stein-Jonas-Schönke ZPO § 549 IV B 4), Das Revisionsgericht kann also nicht nachprüfen, ob das Berufungsgericht das Gesetz über den Prüfungsausschuß für Uraltkonten vom 16. November 1950 richtig ausgelegt und angeWendet hat*
Für die Beurteilung der Frage, ob die Revision begründet ist, kann es aber im vorliegenden Fall auf das genannte Gesetz überhaupt nicht mehr entscheidend ankommen, weil die in diesem Gesetz getroffene Regelung durch das inzwischen nach Einlegung der Revision erlassene Bundesgesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) vom 21„ September 1953 (BGBl 1953 I* 1439)3 das für Westberlin durch das Gesetz vom IQ« Dezember 1953 (BerlGVBl 1953, 1476) übernommen worden istv überholt ist«
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 99 101 ff mit Nachweisen) ist jedes nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangene neue Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt, zu berücksichtigen.. Das trifft für das Umstellungsergänzungsgesetz zu, das in § 4 bestimmt, daß Gutschriften in Deutscher Mark auf Grund der Uraltkontenbestimmung vom 25o Dezember 1949 (BerlGVBl 1949 I? 509) nicht mehr stattfinden,, Damit entfällt also nunmehr auch die vom Berufungsgericht noch als gegeben angesehene Möglichkeit, den ✓
Prüfungsausschuß anzurufen» Das Verfahren zur Umwandlung von Uraltguthaben ist jetzt in §§ 12 ff des Urastellungser-gänzungsgesetzes geregelt» Danach ist ein neues Anmeldever-fahren vorgesehen, das unter bestimmten Voraussetzungen auch zu einem gerichtlichen Verfahren bei dem Landgericht in Berlin-; und zu einer sofortigen Beschwerde an das Kammergericht führe»'
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kann (§§ 21 ff des Gesetzes). Für dieses gerichtliche Veil fahren gelten die Vorschriften des Reichsgesetzes über diel Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die in diesem Verfahren hinsichtlich der "Umwandlungsfähigkeit" a5" Uraltguthabens getroffene Entscheidung wird mit der Rechte kraft wirksam und ist für die Gerichte, die Verwaltungsbeltf den und das Reue Institut bindend (§ 25 des Gesetzes). Daini erlangt der Gläubiger in diesem Verfahren aber noch keinen^ vollstreckbaren Titel auf Gutschrift oder auf Auszahlung seines umgewandelten Uraltguthabens« Kommt das Reue Insti-, tut der sich aus § 29 des Gesetzes ergebenden Verpflichtung] aus irgend weichen Gründen, z.B« wegen Aufrechnung mit Gegenforderungen, nicht nach, so kann der Gläubiger vor den ordenf-liehen Gerichten klagen« Prozeßvoraussetzung einer solchen Klage ist jedoch in jedem Fall die Durchführung des im Umstellungsergänzungsgesetz vorgesehenen Verfahrens. Solange dieses Verfahren nicht abgeschlossen ist, bleibt der Rechts weg unzulässig« Hieraus ergibt sich, daß sich an der Unzulässigkeit des Rechtswegs, die das Revisionsgericht zunäcl schon mit Rücksicht auf § 549 Abs 1 ZPO als nicht nachprüf; bar und gegeben hinnehmen mußte, auch durch die neue geseti liehe Regelung, wie sie durch das Umstellungsergänzungsge-j setz geschaffen worden ist, nichts geändert hat«
Ob der Tatrichter befugt gewesen wäre, die Vorentscheidung des Prüfungsausschusses nach dem Berliner Gesetz-; vom 16. Hovember 1950 oder jetzt der nach dem Umstellung^-;] ergänzungsgesetz .zuständigen Stelle abzuwarten und zu diesf»v
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Zweck das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen (vgl hierzu] Stein-Jonas-Schönke ZPO § 148 III 1 b, c aE; aÄ 0I»G Düsselj dorf in JW 1926, 2304 Rr 2), kann hier unerörtert bleibend Es würde sich immer nur um eine Erraessensentscheidung des Tatrichters handeln können, so daß eine mangels Vorliegend einer Prozeßvoraussetzung erfolgte Abweisung der Klage inj jedem Fall rechtsfehlerfrei ist. Bei der gegebenen Sach-t Rechtslage ist auch in der Revisionsinstanz für eine Aus-' Setzung der Entscheidung nach § 148 ZPO kein Raum«	.
 
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Soweit das Berufungsgericht nach dem Berliner Gesetz vom 16o November 1950 den Rechtsweg für schlechthin unzu-
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lässig gehalten hat, kann dieser Rechtsauffässung zu demindest im Hinblick auf die durch das.Umstellungsergänzungsgesetz geschaffene Rechtslage nicht gefolgt werden« Hiernach kann die Klage nur als zur Zeit unzulässig abgewiesen werden« Aus diesem Grunde mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«

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