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BGH · I ZR 51/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 51/52

Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin stellte früher unter der Birma Werner GmbH chemisch-pharmazeutische Artikel her und betrieb im InterZonenhandel Geschäfte mit Kaufleuten in der Ostzone» Sie unterhält eine Zweigniederlassung in West-Berlin» Die Beklagte ist die selbständige Zweignieder i*irma GmbH, die als Hauptniederlassung ihren Sitz in Ost-Berlin hat. Aus Kompensationsgeschäften mit der Ostzone war für die Klägerin -Ende 1949 ein Guthaben von 80.988,75 DM-West verblieben,. Auf diese Weise führte die Klägerin durch anderweitige Einkäufe in der Ostzone den Transfer des Guthabens von 80.988,75 DM-West durch, und zwar nach ihrer Behauptung noch im Laufe des Monats März 1950. Diese Genehmigung wurde-unter der Voraussetzung erteilt, daß die Ware dem Antrag-der-Klägerin entsprechend für den Export bestimmt sei und daß der Export nach endgültiger Verladung binnen 14 Tagen nachzuweisen sei. Mai 1950 erhalten hatte, wurden der Beklagten im Juni 1950 durch ihre Berliner Hauptniederlassung 147,306 to Kalisalpeter ausgeliefert, die sie gemäß Schreiben vom 15. Die Beklagte hat in beiden Verfahren Klagabweisung beantragt und vorgetragen, daß sie sich nur im Interesse der Klägerin, die ihr ostzonales Guthaben habe flüssig machen wollen, auf das Geschäft eingelassen habe. Die Klägerin habe dieses Geschäft nur unter der Verpflichtung abschliessen können, den Weiterverkauf über die Beklagte abzuwickeln. April 1950 behauptet die Beklagte, daß es äuf besonderen Wunsch der Klägerin abgefaßt sei und mit dem vereinbarten Kaufpreis nichts zu tun habe. Sie habe deshalb annehmen müssen, daß die Klägerin über das bereits abgeschlossene Kalisalpetergeachäft im Werte von etwa 80.000 BM hinaus weitere Kompensationen im Werte von etwa 57.000 BM habe einleiten wollen, Bas sei bei der nachfolgenden mündlichen Besprechung in Berlin am 6.April 1950 nochmals eindeutig erklärt worden. Bie Klägerin habe dieses Schreiben für die von der Beklagten angegebenen Zwecke nicht verwertet und auch nicht verwerten können. I. 1) Das-Berufungsgericht geht davon aus, daß grundsätzlich - insbesondere unter Kaufleuten - .der Inhalt der Korrespondenz oder eines Bestätigungsschreibens für vertragliche Abreden entscheidend sei und die Vermutung für sich habe, daß das schriftlich Bestätigte alles enthalte, was zwischen den Parteien vereinbart sei. Nur unter dieser Voraussetzung könne die Klägerin mit der Vorlage des Schreibens vom 1. April 1950-den ihr obliegenden Beweis führen, daß der behauptete Kaufpreis von 137*500 DM vereinbart worden sei. Das Berufungsgericht führt dann im einzelnen aus, weshalb es aus diesem Schreiben allein nicht die volle Überzeugung habe gewinnen können, daß zwischen den Parteien ein Kauf über 140 t Kalisalpeter zu dem Preise von 137.500 DM zustande gekommen sei. Die Beklagte habe den von der Klägerin mit dem Schreiben vom 1. Die Beklagte müsse ihre Behauptung beweisen, daß sie dieses Schreiben nur auf Wunsch der Klägerin "pjro forma” ausgestellt habe, um dieser eine größere Ausweitungsmöglichkeit für ihre Kompensationsgeschäfte mit der Ostzone zu gehen. Allerdings seien "an diese Beweisführung nicht die sonst gegenüber einem eindeutigen Bestätigungsschreiben zu fordernden strengen Anforderungen zu stellen, weil die oben erwähnten äußeren Zusammenhänge und Umstände sowie der Wortlaut des Schreibens vom 1. Nach Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses erscheint es dem Berufungsgericht "unter den gegebenen Verhältnissen völlig ausgeschlossen, daß die Beklagte ..... Das Berufungsgericht hat die Frage, welche rechtliche Bedeutung die bei Erteilung der Zahlungsgenehmigung gestellte "Bedingung" des Exports für die Wirksamkeit des Kaufvertrages haben könnte, mit Recht unerortert lassen können, weil der Sachvortrag der Klägerin nichts dafür eigibt, daß ihr im Falle der Unwirksamkeit des Kaufvertrages über den von der Beklagten gezahlten Betrag von 77.082,38 das Berufungsgericht habe die für ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) gegebene Beweislast verkannt und sei deshalb zu einer grundsätzlich fehlerhaften Einstellung bei der Beurteilung des Beweisergebnisses gelangt5 im übrigen seien die Beweisantritte der Klägerin nicht vollständig erschöpft- und auch die vorgelegten Urkunden nicht vollständig gewürdigt worden (§ 286 ZPO). Zwar heißt es auf S 7 und 9 des angefochtenen Urteils, daß es Sache der Beklagten sei, den von der Klägerin durch das Schreiben vom 1. Wie sich aber aus den weiteren Ausführungen ergibt, hat das Berufungsgericht nicht etwa eine "Erschütterung" des Beweises nur in dem Sinne angenommen, daß die Klägerin den ihr nach der Beweislast obliegenden Nachweis nicht voll geführt habe5 es hat vielmehr auf Grund des Verhandlungs- und Beweisergebnisses eine sich aus dem Schreiben vom 1. April 1950 ergebende "verbriefte Vereinbarung" als .widerlegt und damit den der Beklagten obliegenden Gegenbeweis als voll geführt angesehen, Zu Unrecht rügt die Revision also,, daß das Berufungsgericht die Bev/eislast verkannt habe, . Im übrigen enthalten die von der Revision in Bezug genommenen Darlegungen der Klägerin auf S 5 bis 9 ihres Schriftsatzes vom 18. Mag auch das Schreiben vom 1.April 1950 tatsächlich nicht geeignet gewesen sein, eine Ausweitung der von der Klägerin beabsichtigten Kompensationsgeschäfte zu fördern, so schließt dies doch nicht aus, daß die Parteien zunächst übereinstimmend die J^rstellun^ gehabt haben, daß es zu diesem Zweck verwendet werden könne. Auch das Berufungsgericht unterstellt zu demindest, daß das Schreiben tatsächlich den west- und ostzonalen Dienststellen nicht vorgelegt worden sei und daß die Klägerin schon vor-: Wesentlich ist' in diesem Zusammenhänge nur, daß die Be-klagte hiervon 'keine Kenntnis hatte und daß die Klägerin immerhin die Vorstellung hätte haben können und diesen Eindruck zu demindest der Beklagten gegenüber aufrecht erhalten hat, die in dem Schreiben vom 1. Juni 1950 und vom 16» August 1950 noch ausdrücklich auf den mit dem Geschäft verfolgten Zweck der*Flüssigmachung eingefrorener Guthaben hingewiesen, ohne'daß die Klägerin widersprochen hat. Januar 1952» Das Berufungsgericht hat ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob die Berliner Niederlassung der Beklagten ein alleiniges vertragliches Bezugsrecht auf Kalisalpeter gegenüber dem Lieferwerk gehabt habe. Das Berufungsgericht hat auch nicht angenommen, daß die Beklagte bei Bedarf jederzeit jede beliebi-ge Menge zu dem von der Hauptniederlassung an das Werk zu zahlenden Preis hätte beziehen können. hinsichtlich des gegen die Beklagte erhobenen Vorwurfs, sie habe nicht an die Klägerin, sondern unmittelbar an die von der Beklagten der aufgegebenen Versandadres- Bie Revision will das Schreiben wegen der die Veränderung der Marktverhältnisse betreffenden Bemerkung allerdings anders würdigen als da^s Berufungsgericht, das den für die Interessenlage der Parteien entscheidenden Schluß aus der Bemerkung der Beklagten über die Flüssigmachung des eingefrorenen Guthabens gezogen hat. April 1950 spreche der Umstand, daß die Klägerin den hiernach vorgesehenen Wechsel wiederholt schriftlich und telegrafisch angefordert habe, ohne daß die Beklagte in ihrer Antwort auf den angeblichen Scheincharakter der Preisvereinbarung hingewiesen habe; hierzu hatte sich das Berufungsgericht mit den Anlagen 6-8 der Klage auseinandersetzen müssen. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Gesamtverhaltens der Parteien nicht ausdrücklich auf jede Urkunde einzeln einzugeheh braucht, hat die Beklagte aber e) Die Revision führt aus, daß sich nach dem Vortrage der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 1951 (S 5 ff) und in der Berufungsbegründung (S 12) die Interessenlage mit der Ende März 1950 erfolgten Transferierung des eingefrorenen Guthabens grundlegend geändert habe und daß für die Klägerin kein Interesse am Abschluß eines reinen Verlustgeschäfts mehr habe bestehen können. Bas Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß das alte eingefrorene Guthaben der Klägerin tatsächlich zwischenzeitlich transferiert war, und im übrigen bindend.festgestellt, daß die Klägerin ein größeres Kompensationsgeschäft über 169»541?75 DM (Lieferung von Arzneimitteln und Chemikalien gegen Kalisalpeter, Pottasche und Kaliumbichromat) eingeleitet und deshalb ein großes,'Interesse an der Gegenlieferung von Kalisalpeter gehabt habe, um die gegenseitigen Rechnungsposten im InterZonengeschäft ohne Barzahlung ausgleichen zu können.' Bas Berufungsgericht bezieht sich hierfür auf das eigene Schreiben der Klägerin vom 21. Banach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung* die Interessenlage der Klägerin zur Zeit des Schreibens vom 1. f) Die Revision greift das Berufungsurteil weiter mit dem Hinweis an, daß es "keinen Grund" für den Abschluß eines "Scheingeschäfts" der Parteien festgestellt habe; nach dem Vorbringen der Klägerin sei der Bestätigungsbrief nirgends vorgelegt worden.' April 1950 für die von der Beklagten dargelegten Zwecke tatsächlich nicht verwendet worden ist, widerspricht dies . nicht der Annahme, daß die Beklagte zu demindest nach den Angaben der Klägerin das genannte Schreiben als für eine solche Verwendung geeignet und bestimmt ansehen konnte und auch angesehen hat. g) Die Revision führt schließlich noch aus, die Klägerin habe ein»besonderes Interesse der Beklagten dargelegt, das einen Preiä von 157.500 DM habe erklären können, und Weiterhin sei geltend gemacht worden, daß die Beklagte in der Ostzone nicht beliebig habe Kalisalpeter beziehen können und daß sich schon hieraus für sie ein besonderes Interesse an. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung feststellt, hat die Beklagte ” entgegenkommenderweise den Einkauf der Klägerin aus der Ostzone maßgebend und allein entscheidend beeinflußt und gefördert”. Demgegenüber kann das angebliche Interesse der Beklagten an den Kalisalpeterlieferungen nicht geeignet sein, die Preisdifferenz zwischen 55 bzw 57*50 DM einerseits und dem von der Klägerin behaupteten ungewöhnlich hohen festen Abnahmepreis von 98 - 99 DM andererseits zu erklären. Das Berufungsgericht hat hierzu mit Recht darauf hingewiesen, daß die Klägerin nur Zwischenglied gewesen sei.

Zitierte Normen: § 117 BGB § 286 ZPO
GeschäftBerufungsgerichtSchreibenKlägerinKalisalpeterRevision

Volltext der Entscheidung

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I ZR 51/52
»*.wh>*> —*
Verkündet
 am 60 Februar 1953
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 Ih dem Rechtsstreit
 GmbH in Hl _______
, vertreten ourch den Geschäfts-
Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigt er? Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma S1
GmbH, ZweigniederlassungT^pPMB^, ^(SHHPstr' vertreten durch ihren Geschäftsführer Friecßrich
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br.Lindenmaier, Wilde,
 Br.Bock, Br.Benkard und Br.Nastelski
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 7. Februar 1952 wird auf Kosten der Klägerin zuriickgewi e sen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin stellte früher unter der Birma Werner GmbH chemisch-pharmazeutische Artikel her und betrieb im InterZonenhandel Geschäfte mit Kaufleuten in der Ostzone» Sie unterhält eine Zweigniederlassung in West-Berlin» Die Beklagte ist die selbständige Zweignieder i*irma
 GmbH, die als Hauptniederlassung ihren Sitz in Ost-Berlin hat.
Aus Kompensationsgeschäften mit der Ostzone war für die Klägerin -Ende 1949 ein Guthaben von 80.988,75 DM-West verblieben,. deren Transferierung auf Schwierigkeiten stieß Dm dieses ostzonale Guthaben flüssig zu machen, beabsichtigte die Klägerin, ein weiteres Geschäft mit Lieferanten der Ostzone abzuschliessen. Sie wollte alsdann mit dem eingefrorenen Guthaben den Eechnungsbetrag ausgleichen.
Zu diesem Zweck trat sie mit der Beklagten und der^H^
(> Ost-Berlin) in Verbindung. Die Verbindung mit der Beklagten kam über die in Hamburg ansässigen Kaufleute	zustande.	Außerdem
 wandte sich die Berliner Zweigniederlassung der Klägerin unmittelbar an die Hauptniederlassung der Beklagten in Berlin. Die Beklagte erklärte sich bereit, der Klägerin bei der Durchführung des beabsichtigten Geschäfts behilflich zu sein. Am 15* Januar 1950 fand in Berlin eine Besprechung statt, an welcher der Geschäftsführer der Klägerin, der Geschäftsführer	der	Berliner
 Zweigniederlassung der Klägerin, der Geschäftsführer! der Hauptniederlassung der Beklagten sowie ein Vertreter der	teilnahmen.	An	diesem	Tage	stellte	die^H)der
 
Klägerin die Proforma-Rechnung liber 140,850 to Kalisalpeter zu dem Preise von 575 DM-West per 1000 kg in Höhe von insgesamt 8Q.988,75 DM-West aus. Auf Antrag der Klägerin erteilte das Amt für Wirtschaft der Hansestadt Hamburg für dieses Geschäft am 25. Januar 1950 die Proforma-Zah-lungsgenehmigung Hr 150 023 P.
Am 28. Februar 1950 gab die Klägerin diese Zahlungsgenehmigung zurück. Hach ihren Angaben war das Geschäft in der vorgesehenen Form undurchführbar geworden. Sie ließ sich über den gleichen Betrag neue Zahlungsgenehmigungen für Fabrikate der ^^-.Werke in Dresden geben. Auf diese Weise führte die Klägerin durch anderweitige Einkäufe in der Ostzone den Transfer des Guthabens von 80.988,75 DM-West durch, und zwar nach ihrer Behauptung noch im Laufe des Monats März 1950.
In der Zwischenzeit stellte die Klägerin weitere Anträge ' auf Int er Zonenzahlungsgenehmigungen und wiederholte dabei unter dem 16. Februar 1950 auch den Antrag auf Erteilung einer Zahlungsgenehmigung über' 140,850 to Kalisalpeter zu dem Rechnungsbetrag von 80.988,75 DM-West. Das Amt für Wirtschaft - in Hamburg erteilte hierfür die Zahlungsgenehmigung Hrc151 233 vom 29.März 1950. deren Gültigkeitsdauer bis zu dem 30..Juni 1950 festgesetzt wurde. Diese Genehmigung wurde-unter der Voraussetzung erteilt, daß die Ware dem Antrag-der-Klägerin entsprechend für den Export bestimmt sei und daß der Export nach endgültiger Verladung binnen 14 Tagen nachzuweisen sei. Gleichzeitig erteilte das Amt für Wirtschaft der Klägerin weitere Zahlungsgenehmigungen für die Einfuhr von Kaliumbichromat im Werte von 44.730 DM-West und Pottasche im Werte von 43.823 DM-West (Gesamtwert 169.541,75 -DM-West). Die zuständige ostzonale
 
Dienststelle genehmigte diese Warenlieferungen unter Nr 2 - 001866 am 13- Mai 1950»
Zwischen den Geschäftsführern der Parteien hatte wegen der Salpeterlieferungen Ende März 1950 eine telefonische Unterhaltung stattgefunden«
Am 1.April 1950 richtete.die Beklagte ein Schreiben folgenden Inhalts an die Klägerin:	.	...	’	'
”Betr.; Kalisalpeter für industrielle' Zwecke
 Im Anschluß an unseren Besuch in. Hamburg und unsere telefonischeUnterhaltung mit Ihrem sehr geährten - Herrn*	bestätigen	wir	Ihnen,	daß	wir in
 Durchführung eines Kompensationsgeschäftes von Ihnen 140 to Kalisalpeter für industrielle Zwecke zur Lieferung übernehmen, im Gesamtwert von DU 137.500.
Nach Erhalt
 Firma GmbH;
erlin
100 to Kalisalpeter an die
 GmbH,
40 tb Kalisalpeter an die disponieren, frachtfrei Empfangsstation.
& Co und Köln,
 Die“. Ware verbleibt Ihr Eigentum bis zur restlosen Bezahlung durch uns. Die Zahlung leisten v/ir an Sie nach ordnungsmäßigem Eintreffen 'der“Ware und Riohtig-befund entsprechend den unseren Verkäufen zugrunde liegenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bis spätestens 30 Tage.
Zur Sicherstellung übergeben wir Ihnen unseren Wechsel in Höhe des Gegenwerts von
DM 137... 5,00^
Dieser Wechsel dient jedoch lediglich als Sicherheit und wird von Ihnen nicht begeben.”
' Die Klägerin sandte der Beklagten das Schreiben vom 12. April 1950, in dem es heißt:
 
ftIhr Schreiben vom 1.4,1950, Kalisalpeter
 Wir bestätigen den Eingang Ihres obigen Schreibens.
Mit dessen Inhalt gehen wir einig. Sofern uns die Lieferung'seitens der Regierung der Deutsch-Demokratischen Republik freigegeben wird, werden wir Ihnen die Ware zur Verfügung stellen gemäß Ihrem Schreiben vom 1. April 1950.w
Nachdem die Klägerin die bereits erwähnte ostzonale Ausfuhrgenehmigung vom 13. Mai 1950 erhalten hatte, wurden der Beklagten im Juni 1950 durch ihre Berliner Hauptniederlassung 147,306 to Kalisalpeter ausgeliefert, die sie gemäß Schreiben vom 15. Juni 1950 zu Gunsten der Klägerin mit 77.082,30 DM-West abrechnete. Die Beklagte verkaufte die Ware alsbald an verschiedene .Verkäufer im Bundesgebiet weiter.
. Die Klägerin behauptet, sie habe gemäß dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 1. April 1950	140,850	to
 Kalisalpeter zürn Preise von 137.500 DM-West an die Beklagte verkauft und später lediglich einen Nachlaß von 6 $ sowie die Übernahme gewisser Verpackungskosten zugesichert. Die Beklagte habe damals großes Interesse an dieser Lieferung gehabt imd deshalb von sich aus diesen Preis geboten. Nach .-Zahlung Von 77..082.,\30 DM'schulde die Beklagte noch insgesamt -52,167,70 DM.
Die Klägerin erhob zunächst im Urkundenprozeß Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 10.000 DM und erwirkte hierüber ein Vorbehaltsurteil vom 24. November 1950 (Landgericht Düsseldorf 5 P 48/50). Darauf erhob sie auch wegen des Restes von 42.167,70 DM Klage im Urkundenprozeß ( 5 p 80/'50). Nach Übergang zu dem ordentlichen Verfahren hat die Klägerin beantragt, in der Sache 11/5 0 284/51 (früher 5 P 48,'50) das Vorbehaltsurteil vom 24. November 1950 auf-
 
recht zu erhalten und in der Sache 11 0 284/51 (früher 5 P 80/50) die Beklagt^ zur Zahlung von 4'2»167,70 DM nehst 5 $ Zinsen seit dem 1. »September 1950 zu verurteilen.
Die Beklagte hat in beiden Verfahren Klagabweisung beantragt und vorgetragen, daß sie sich nur im Interesse der Klägerin, die ihr ostzonales Guthaben habe flüssig machen wollen, auf das Geschäft eingelassen habe. Erst im Laufe des Hechtsstreits habe sie erfahren, daß die Klägerin dieses Guthaben zwischenzeitlich anderweit abgewickelt habe. Während der Verhandlungen über den An- und Verkauf des Kalisalpeter habe sie sich stets von dem ursprünglichen Zweck des Geschäfts - Flüssigmachung des ostzonalen Guthabehe - leiten lassen. Sie habe deshalb die Ware zu dem üblichen Marktpreis, den ihre Berliner Hauptniederlassung berechnet habe, abzüglich 6 $ Unkostenanteil und Kosten für Verpackung und Versicherung gekauft. Zu diesem Preise hätte sie auch sonst jederzeit über ihre Hauptniederlassung in Berlin von der Erzeugerfabrik flflHl Kalisalpeter bezogen und beziehen können. Sie habe deshalb selbstverständlich bei diesem lediglich im Interesse der Klägerin abgeschlossenen Geschäft nichts zusetzen wollen; vielmehr habe die Klägerin dieses Geschäft von vornherein als Verlustgeschäft betrachten müssen und auch vereinbarungsgemäß betrachtet. Die Klägerin habe dieses Geschäft nur unter der Verpflichtung abschliessen können, den Weiterverkauf über die Beklagte abzuwickeln. Im übrigen hätten bei der allgemeinen und normalen Marktlage im Bundesgebiet wie auch im Export höhere Preise als zwischen 50 -60 DM pro 100 kg gar nicht in Frage kommen können. Angesichts ihres damaligen großen Lagervorrats sei sie auf
 diese Lieferung überhaupt nicht angewiesen gewesen. Sie habe die 147.306 to Kalisalpeter zu dem üblichen Tagespreis weiterverkauft und nach Abzug der Kosten für Lager und Säcke insgesamt 85-208,21 DM erlöst.
Zu dem Schreiben vom 1. April 1950 behauptet die Beklagte, daß es äuf besonderen Wunsch der Klägerin abgefaßt sei und mit dem vereinbarten Kaufpreis nichts zu tun habe. Die Klägerin habe angeblich eine solche- Proforma-Bestati-gung mit einem (Jesamtwert von 137.500 BE nötig gehabt, um für ein von ihr in dieser Höhe beabsichtigtes Gesamtkompensationsgeschäft die entsprechenden behördlichen Genehmigungen zu erhalten. Sie habe deshalb annehmen müssen, daß die Klägerin über das bereits abgeschlossene Kalisalpetergeachäft im Werte von etwa 80.000 BM hinaus weitere Kompensationen im Werte von etwa 57.000 BM habe einleiten wollen, Bas sei bei der nachfolgenden mündlichen Besprechung in Berlin am 6.April 1950 nochmals eindeutig erklärt worden. Babei habe sich die Klägerin noch ausdrücklich für diese Gefälligkeit im Schreiben vom 1. April 1950 bei der Beklagten bedankt.
Bie Klägerin bestreitet, daß jemals über eirien anderen Verkaufspreis als den im Schreiben vom 1. April 1950 festgelegten verhandelt worden sei. In den übrigen Verhandlungen zwischen den Parteien sei nur von dem Einkaufs-preis der Klägerin, nicht aber von dem an die Klägerin zu zahlenden Verkaufspreis die Rede gewesen. Bas Schreiben vom 1. April 1950 enthalte keine Scheinerklärungen der Beklagten. Bie Klägerin habe dieses Schreiben für die von der Beklagten angegebenen Zwecke nicht verwertet und auch nicht verwerten können.
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Nach Beweiserhebung hat das Landgericht unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils beide Klagen abgewiesen. Die hiergegen eingelegten Berufungen der Klägerin wurden nach Verbindung beider Prozesse zurückgewi es-en. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagansprüche weiter. Die Beklagte bittest- um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
«HMMNiMr rnmmmmmmm mrnmmtmmHmfftmmmmmwm mm mmmmm
 Der Revisipn musste der Erfolg versagt bleiben.
I. 1) Das-Berufungsgericht geht davon aus, daß grundsätzlich - insbesondere unter Kaufleuten - .der Inhalt der Korrespondenz oder eines Bestätigungsschreibens für vertragliche Abreden entscheidend sei und die Vermutung für sich habe, daß das schriftlich Bestätigte alles enthalte, was zwischen den Parteien vereinbart sei. Dieser Rückschluß setze aber voraus, daß ein solches Schreiben eindeutig, klar und allein aus sich heraus verständlich sei und mit dem Klagevortrag völlig übereinstimme. Nur unter dieser Voraussetzung könne die Klägerin mit der Vorlage des Schreibens vom 1. April 1950-den ihr obliegenden Beweis führen, daß der behauptete Kaufpreis von 137*500 DM vereinbart worden sei. Diese Voraussetzungen seien durch das Schreiben vom 1. April 1950 nicht erfüllt. Das Berufungsgericht führt dann im einzelnen aus, weshalb es aus diesem Schreiben allein nicht die volle Überzeugung habe gewinnen können, daß zwischen den Parteien ein Kauf über 140 t Kalisalpeter zu dem Preise von 137.500 DM zustande gekommen sei. Es sei danach Sache der Klägerin, in sonstiger Weise den Nachweis einer Vereinbarung im Sinne des
 
Klagvortrages äu führen. Das sei nicht gesohehen. Aus der übrigen Korrespondenz, den vorgelegten Urkunden und den Zeugenaussagen sei der Beweis nicht zu erbringen. Die Klägerin habe die Beweisführung durch eidliche Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten über den angeblich am 27. oder 28. März 1950 fernmündlich erfolgten Abschluß des Kaufvertrages zu dem Preise von 137.500 DM ausdrücklich abge-lehnt.
»
2) Das Berufungsgericht begründet die Abv/eisung der Klage alsdann hilfsweise für den Pall, daß das Schreiben vom'l. April 1950 hinreichenden Beweis für die Klagebehauptungen liefere. Die Beklagte habe den von der Klägerin mit dem Schreiben vom 1. April 1950 geführten Beweis "erschüttert”. Die Beklagte müsse ihre Behauptung beweisen, daß sie dieses Schreiben nur auf Wunsch der Klägerin "pjro forma” ausgestellt habe, um dieser eine größere Ausweitungsmöglichkeit für ihre Kompensationsgeschäfte mit der Ostzone zu gehen. Dieser Einwand werde durch das erwähnte Schreiben selbst nicht gestützt. Allerdings seien "an diese Beweisführung nicht die sonst gegenüber einem eindeutigen Bestätigungsschreiben zu fordernden strengen Anforderungen zu stellen, weil die oben erwähnten äußeren Zusammenhänge und Umstände sowie der Wortlaut des Schreibens vom 1. April 1950 schon eihen Anhalt für eine undurchsichtige anderweitige Bedeutung des Schreibens gäben”.
Nach Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses erscheint es dem Berufungsgericht "unter den gegebenen Verhältnissen völlig ausgeschlossen, daß die Beklagte ..... einen so ungewöhnlich hohen festen Abnahmepreis von 98 -99 DM geboten habe". Das Berufungsgericht kommt abschliessend zu dem Ergebnis, es sei "festzustellen, daß der Betrag
 
von 137.500 DM im Schreiben vom 1. April 1950 den Wert der Gesamtliefeiungen im Rahmen des’ Kompensationsgeschäftes und nicht den Kaufpreis für 140 t Kalisalpeter darstellt" . Auf Grund der als glaubwürdig gewerteten Aussagen Zeugen	410^ und	sieht
 das Berufungsgericht den von den Beklagten behaupteten Verkaufspreis von 57?50 1315 je 100 kg für 100.800,4 kg und von 54,93 DM je 100 kg für 48.042,4 kg als vereinbart an.
3) Abschliessend ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß es unter diesen Umständen dahingestellt bleiben könne, ob der Kaufvertrag deshalb schwebend unwirksam geblieben sei, weil die Klägerin unter Verstoß gegen behördliche Wirtschaftsbestimmungen den Kalisalpeter an die Beklagte im Bundesgebiet verkauft habe, obwohl ihr die InterZonenzahlungsgenehmigung nur unter der Bedingung erteilt worden sei, daß die Ware exportiert werde.
II. Das Berufungsgericht hat die Frage, welche rechtliche Bedeutung die bei Erteilung der Zahlungsgenehmigung gestellte "Bedingung" des Exports für die Wirksamkeit des Kaufvertrages haben könnte, mit Recht unerortert lassen können, weil der Sachvortrag der Klägerin nichts dafür eigibt, daß ihr im Falle der Unwirksamkeit des Kaufvertrages über den von der Beklagten gezahlten Betrag von 77.082,38 UM hinaus weitergehende, zur Begründung der Klage geeignete Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen könnten. Insoweit werden von der Revision auch keine Angriffe erhoben.
 
Pie Revision macht geltend? das Berufungsgericht habe die für ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) gegebene Beweislast verkannt und sei deshalb zu einer grundsätzlich fehlerhaften Einstellung bei der Beurteilung des Beweisergebnisses gelangt5 im übrigen seien die Beweisantritte der Klägerin nicht vollständig erschöpft- und auch die vorgelegten Urkunden nicht vollständig gewürdigt worden (§ 286 ZPO). „
1) Pie Revision vertritt die Auffassung, daß "der Wortlaut des Schreibens vom 1. April 1950 entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Berufungsgerichts eindeutig und klar” sei. Ob diese Rüge im einzelnen gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts gerechtfertigt ist, bedarf keiner Erörterung, weil jedenfalls die vom Berufungsgericht im übrigen ohne Verfahrensverstoß getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Abweisung der Klage rechtfertigen. Im Rahmen der "Hilfsbegründung« unterstellt nämlich das Berufungsgericht? daß das Schreiben der Beklagten vom 1. April 1950 nach Fassung und Inhalt hinreichenden Beweis für die Klagebehauptung liefere. Wenn die Beklagte demgegenüber behauptet, daß zwischen den Parteien in Wirklichkeit mündlich ein von dem Inhalt dieser schriftlichen "Bestätigung"' abweichender Preis für die gekauften 140 t Kalisalpeter vereinbart sei, dann trifft die Beklagte hierfür in vollem Umfange die Beweislast. Hiervon geht auch das Berufungsgericht bei der Hilfsbegründung des Urteils aus. Zwar heißt es auf S 7 und 9 des angefochtenen Urteils, daß es Sache der Beklagten sei, den von der Klägerin durch das Schreiben vom 1. April 1950 erbrachten Beweis zu "erschüttern", bzw. daß die Beklagte "diesen Beweis erschüttert" habe. Wie sich aber aus den weiteren
 Ausführungen ergibt, hat das Berufungsgericht nicht etwa eine "Erschütterung" des Beweises nur in dem Sinne angenommen, daß die Klägerin den ihr nach der Beweislast obliegenden Nachweis nicht voll geführt habe5 es hat vielmehr auf Grund des Verhandlungs- und Beweisergebnisses eine sich aus dem Schreiben vom 1. April 1950 ergebende "verbriefte Vereinbarung" als .widerlegt und damit den der Beklagten obliegenden Gegenbeweis als voll geführt angesehen, Zu Unrecht rügt die Revision also,, daß das Berufungsgericht die Bev/eislast verkannt habe, .
2) Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe hei der Beweiswürdigung die Vorschrift des § 286 ZPQ verletzt.
.a) Was das, Berufungsgericht auf S 8 f über "dunkle, undurchsichtige Hindergründe der Geschäftshandhabung" ausgeführt hat, betrifft nur die hier nicht weiter zu erörternde 1fHauptbegründung", nicht aber die "Hilfsbegründung" des angefochtenen Urteils. Im übrigen enthalten die von der Revision in Bezug genommenen Darlegungen der Klägerin auf S 5 bis 9 ihres Schriftsatzes vom 18. Juni 1951 nichts, was hinsichtlich der Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht zu verfahrensrechtlichen Bedenken Anlaß geben könnte. Mag auch das Schreiben vom 1.April 1950 tatsächlich nicht geeignet gewesen sein, eine Ausweitung der von der Klägerin beabsichtigten Kompensationsgeschäfte zu fördern, so schließt dies doch nicht aus, daß die Parteien zunächst übereinstimmend die J^rstellun^ gehabt haben, daß es zu diesem Zweck verwendet werden könne. Auch das Berufungsgericht unterstellt zu demindest, daß das Schreiben tatsächlich den west- und ostzonalen Dienststellen nicht vorgelegt worden sei und daß die Klägerin schon vor-:
-13-
her das eingefrorene Guthaben durch den Bezug von Fertig-fabrikaten aus der Ostzone habe flüssig machen können. Wesentlich ist' in diesem Zusammenhänge nur, daß die Be-klagte hiervon 'keine Kenntnis hatte und daß die Klägerin immerhin die Vorstellung hätte haben können und diesen Eindruck zu demindest der Beklagten gegenüber aufrecht erhalten hat, die in dem Schreiben vom 1. April 1950 enthalte-ne Angabe des Gesamtwerts von 137.500 Dfif könne für leihe beab-
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sichtigte Ausweitung der Geschäfte dienlich sein. Die Klägerin hat nämlich die Beklagte nicht über die nach ihrer Behauptung bereits zwischenzeitlich vorgenommene Transferierung aufgeklärt. Die Beklagte hat in ihren Schreiben vom 10. Juni 1950 und vom 16» August 1950 noch ausdrücklich auf den mit dem Geschäft verfolgten Zweck der*Flüssigmachung eingefrorener Guthaben hingewiesen, ohne'daß die Klägerin widersprochen hat.
Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf Seite 6 ff der Berufungsbegründung und Seite 3 f des Schriftsatzes vom 18. Januar 1952» Das Berufungsgericht hat ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob die Berliner Niederlassung der Beklagten ein alleiniges vertragliches Bezugsrecht auf Kalisalpeter gegenüber dem Lieferwerk gehabt habe. Das Berufungsgericht hat auch nicht angenommen, daß die Beklagte bei Bedarf jederzeit jede beliebi-ge Menge zu dem von der Hauptniederlassung an das Werk zu zahlenden Preis hätte beziehen können. Dabei kommt4es auch nicht auf die Aufklärung aller wirtschaftlichen Zusammenhänge und der rechtlichen Struktur des Handels mit der Ostzone an, sondern nur darauf, auf welche Weise die Klägerin ihr Guthaben transferieren konnte». Das Berufungsgericht hat den von der Revision angezogenen
-14-
olme, Rechts irr tum/
Prozeßstoff/al’s* unbiichtlich angesehen und brauchte deshalb auf die angegebenen Beweisantritte nicht einzugehen. Bas gilt auch für die Präge, ob die 0/^ "als zentrale Einkaufs- und Verkaufsstelle reine Handelsorganisation"
,	t
gewesen sei oder "lediglich behördenartigen Charakter" gehabt habe.
Bei dies.er Würdigung kam)-unerörtert bleiben, ob die Rügen der Revision überhaupt verfahrensmässig wirksam erhoben sind (RGZ 117, 168 ^T?07).
b)	Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe*das Fehlen einer wirklichen Preisvereinbarung übersehen, wenn die Ziffer von 137.500 BM nicht den Kaufpreis darsteilen sollte. Bas Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß den Parteien die Preise bekannt gewesen seien. Bei der Art des Geschäfts bedurfte es deshalb einer besonderen Preisbezifferung nicht. Im übrigen hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen Zeugen	und	die	bezif-
ferte Preisvereinbarung als erwiesen angesehen; danach ist der ursprüngliche Marktpreis von 57?50 BM je 100 kg um 2,52 BM ermäßigt worden. Es .ist nicht richtig, daß die genannten Zeugen nur den "Einkaufspreis" der Klägerin behandelt hätten.. Wie das Berufungsgericht, insbesondere auf Grund der^Aussage des Zeugen	feststellt,	hat
 der Geschäftsführer der Klägerin ausdrücklich einen gewissen Verlust wegen der zwischen Ost- und West bestehenden Preisunterschiede in Kauf genommen. Bie Besprechungen zwischen den Parteien haben sich danach also auch auf den Verkauf der Ware durch die Klägerin bezogen. Bie Rüge- der Revision, das Berufungsgericht hätte hier eine
 
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”auffallende Lücke aufklären und würdigen müssen”, ist also nicht gerechtfertigt,
c)	Die Revision vermißt eine ausreichende Aufklärung
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hinsichtlich des gegen die Beklagte erhobenen Vorwurfs, sie habe nicht an die Klägerin, sondern unmittelbar an die von der Beklagten der	aufgegebenen	Versandadres-
sen geliefert; das Berufungsgericht habe seine Beurteilung nicht treffen dürfen, ohne hierzu das Schreiben der Beklagten vom 10. Juni 1950 zu würdigen. Bas Berufungsgericht hat dieses Schreiben berücksichtigt. Bie Revision will das Schreiben wegen der die Veränderung der Marktverhältnisse betreffenden Bemerkung allerdings anders würdigen als da^s Berufungsgericht, das den für die Interessenlage der Parteien entscheidenden Schluß aus der Bemerkung der Beklagten über die Flüssigmachung des eingefrorenen Guthabens gezogen hat. Ba die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung möglich ist. keinen Benkfeh-ler und keinen Widerspruch enthält, kann die Würdigung nicht Gegenstand einer begründeten Revisionsrüge sein,
d)	Bie Revision meint weiter, für die Richtigkeit der Bestätigung vom 1. April 1950 spreche der Umstand, daß die Klägerin den hiernach vorgesehenen Wechsel wiederholt schriftlich und telegrafisch angefordert habe, ohne daß die Beklagte in ihrer Antwort auf den angeblichen Scheincharakter der Preisvereinbarung hingewiesen habe; hierzu hatte sich das Berufungsgericht mit den Anlagen 6-8 der Klage auseinandersetzen müssen. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Gesamtverhaltens der Parteien nicht ausdrücklich auf jede Urkunde einzeln einzugeheh braucht, hat die Beklagte aber
 
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihren jetzigen Standpunkt bereits in den Schreiben vom 10. Juni und 16. August 1950 zu dem Ausdruck gebracht, ohne daß die Klägerin widersprachen hat. Hieraus folgt, daß das Berufungsgericht das .in erster Linie auf das Schreiben vom 8. Juni 1950 gestützteVorbringen der Klägerin als widerlegt angesehen hat. Gerade das Schreiben der Klägerin vom 8. Juni 1950 nimmt erstmalig auf das Schreiben vom 1. April 1950 Bezug.
e)	Die Revision führt aus, daß sich nach dem Vortrage der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 1951 (S 5 ff) und in der Berufungsbegründung (S 12) die Interessenlage mit der Ende März 1950 erfolgten Transferierung des eingefrorenen Guthabens grundlegend geändert habe und daß für die Klägerin kein Interesse am Abschluß eines reinen Verlustgeschäfts mehr habe bestehen können. Bas Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß das alte eingefrorene Guthaben der Klägerin tatsächlich zwischenzeitlich transferiert war, und im übrigen bindend.festgestellt, daß die Klägerin ein größeres Kompensationsgeschäft über 169»541?75 DM (Lieferung von Arzneimitteln und Chemikalien gegen Kalisalpeter, Pottasche und Kaliumbichromat) eingeleitet und deshalb ein großes,'Interesse an der Gegenlieferung von Kalisalpeter gehabt habe, um die gegenseitigen Rechnungsposten im InterZonengeschäft ohne Barzahlung ausgleichen zu können.' Bas Berufungsgericht bezieht sich hierfür auf das eigene Schreiben der Klägerin vom 21. November 1950. Banach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung* die Interessenlage der Klägerin zur Zeit des Schreibens vom 1. April 1950 im Ergebnis ebenso beurteilt
 
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wie zur Zeit der Geschäftsanbahnung im Januar 1950.
f)	Die Revision greift das Berufungsurteil weiter mit dem Hinweis an, daß es "keinen Grund" für den Abschluß eines "Scheingeschäfts" der Parteien festgestellt habe; nach dem Vorbringen der Klägerin sei der Bestätigungsbrief nirgends vorgelegt worden.' Wie -bereits ln anderem Zusammenhänge ausgeführt worden 1st', war diese Frage für die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhalts ohne Bedeutung. Auch wenn der Brief vom 1. April 1950 für die von der Beklagten dargelegten Zwecke tatsächlich nicht verwendet worden ist, widerspricht dies . nicht der Annahme, daß die Beklagte zu demindest nach den Angaben der Klägerin das genannte Schreiben als für eine solche Verwendung geeignet und bestimmt ansehen konnte und auch angesehen hat.
g)	Die Revision führt schließlich noch aus, die Klägerin habe ein»besonderes Interesse der Beklagten dargelegt, das einen Preiä von 157.500 DM habe erklären können, und
' hierfür auf ihr'e eigenen Verkaufspreise von 85 - 90 DM je 100 kg hingewiesen und Urkundenbeweis sowie Zeugenbeweise hierfür angetreten. Weiterhin sei geltend gemacht worden, daß die Beklagte in der Ostzone nicht beliebig habe Kalisalpeter beziehen können und daß sich schon hieraus für sie ein besonderes Interesse an. dem Geschäft ergeben habe.
Die Preisfragen sind vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung der von der Klägerin benannten Verkaufspreise gewürdigt worden. Gerade aus dem von der Klägerin für den Kleinverkauf (an Molkereien usw) genannten Preis von 85 -90 DM abzüglich 5 $ Vertreterprovision hat das Berufungs-
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gericht ohne Rechtsvers.toß Schlüsse gegen die Darstellung der Klägerin gezogen«
Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung feststellt, hat die Beklagte ” entgegenkommenderweise den Einkauf der Klägerin aus der Ostzone maßgebend und allein entscheidend beeinflußt und gefördert”. Demgegenüber kann das angebliche Interesse der Beklagten an den Kalisalpeterlieferungen nicht geeignet sein, die Preisdifferenz zwischen 55 bzw 57*50 DM einerseits und dem von der Klägerin behaupteten ungewöhnlich hohen festen Abnahmepreis von 98 - 99 DM andererseits zu erklären. Pur die Erklärung dieser Preisdifferenz hat die Klägerin keine beachtlichen Tatsachen Vorbringen können. Die Beklagte, die über erhebliche eigene Lagermengen verfügte und durch ihre Hauptniederlassung in Berlin überhaupt erst - als Eigenhändlerin oder als Verkaufskommissionärin - die	beliefern mußte,
 hat die Ware zu dem Normalpreis von etwa 60 DM je 100 kg verkauft. Das Berufungsgericht hat hierzu mit Recht darauf hingewiesen, daß die Klägerin nur Zwischenglied gewesen sei.
h) Was die Revision noch über den ”einwandfreien Charakter ihrer Geschäfte”, insbesondere auch zur devisenrechtlichen Auflage des Exports ausführt, ist für die Entscheidung unerheblich.
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,!	Nach	alledem mußte die Revision mit der Kostenfolge
,j	aus	§	97	ZPO zurückgewiesen werden.
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1,	i	L
Bindenmaier	Wilde	Bock
 Benkard	Br.Nastelski