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BGH · I ZR 51/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 51/50

- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br«,- Y/ieczorek, Karlsruhe hat der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 27» Pebruar 1951 rntp-r Mitwirkung des Bundesrichters Proik Br. Lindenmaier als Vorsitsenden? .Tie Beklagte ist Eigentümerin eines Verkaufspavillcns, der sich auf dem Gelände des Gartenvereins Bi . unterhielt sie dort einen sogenannten Kantinenbetrieb zu dem Verkauf von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen aller Art» Ihre Kundschaft setzte sich im wesentlichen aus den Pächtern des Gartengeländes zusammen» auf dem sich ein weiterer Kantinenbetrieb damals nicht befand« Die Beklagte wurde mit Klicksicht auf ihre Zugehörigkeit zur HSDAP durch Verfügung der Killtärregierung vom 19 „ Juli 1946 unter die Sperrvorschriften des Gesetzes Ur„ 52 der Militärregierung gestellt; die Fortführung des Betriebes wurde ihr untersagt und der .Hager als Treuhänder (Custodian) eingesetzt» Der Kläger hat den Betrieb der Beklagten seit dem 1» August 1546 geführte Die Treuhänderschaf't des Klägers wurde durch die Mitteilung der Property Control Branch vom 4« Juni 1947 aufgehoben. Am 51 o August 1948 erv/irl-cte die Beklagte gegen den Kläger ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg auf Räumung des Verkaufspaviilons und auf Rechnungslegung0 Das Landgericht wies die Berufung des Klägers hiergegen durch Urteil vcm 17, Januar 1949 zurück» An 1° Kürz 1949«während das Voll-streokungsvorfähren auf Grund des Räumungsurieils noch lief» beantragte, die .‘Beklagte beim Amtsgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung;, durch die dem Kläger verboten werden sollte, auf dem Gelände des Gartenvereins F' und ähnlichen den Intrag zurück, das Landgericht erliess die einstweilige Verfügung durch Urteil rem 14» April 1949o- Lach Brlass der einstweiligen-Verfügung er-öffnete der Kläger auf dem Gelände des Gartenrereins« riechter Hai weg 26 ? die Beklagte zu verurteilen« ' den Kläger in der ungehinderten Ausübung der Verkaufstatigkeit in seiner.eingerichteten und auf dem Vereiiisgelände des Gartenvereins F e.Vo ? Brot und Getränke nicht zu behindern, insbesondere nicht durch Verlangen nach Unterlassung der Ausübung des vorbeseichneten Kandels«, Br hat vorgetragen« dass der Kantinenbetrieb nicht zu seiner Vermögensverwaltung gehört habe? sowie dass der Gartenverein Fi e.V. ihm die Errichtung- der Kantine gestattet und das Bedürfnis für zwei Kantinenbetriebe bejaht habe. Landgericht hat der Klage stattgegeben, eines Gewerbebetriebes gleicher Art auf einen unlauteren Wettbewerb des Klägers da die dem Vereins-darsteile und die Beklagte sich daher zu Unrecht des Anspruches berührte, dem Kläger die Ausübung dieses Gewerbebetriebes untersagen zu dürfen» las Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen»- Es ist der Auffassung, dass der Kläger im Hinblick auf seine bisherige Stellung als Treuhänder und auf.sein sonstiges Verhalten durch Eröffnung eines Konkurrenzbetriebes. Indessen geht das Klagehegehren über den Zweck 'der Beseitigung der Wirkungen der einstweiligen Verfügung hinaus, da der Beklagten ganz allgemein unter-j sagt werde11 soll, den Kläger in der Ausübung seines Gewerbebetriebes zu stören, also auch insoweit, als es sich nicht um die Vollziehung der einstweiligen Verfügung handelte 1004 BGB gestützten Unterlassungsklage ist aber ein mindestens objektiv widerrechtliches Verhalten der Beklagten» Dieses will der Kläger in dem Verlangen der Beklagten erblicken® seinen am Hauptweg Nr 260 befindlichen Gewerbebetrieb aufzugeben» Die Beklagte stützt sich aber in diesem Verlangen auf die rechtskräftige einstweilige Verfügung 'vom'14. dem Kläger die Errichtung oder die Portsetzu.ng dieses Gewerbebetriebes als gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs Ter st os send zu untersagen» Allerdings heisst es in dein Wortlaut der einstweiligen Verfügung, dass‘dem Kläger verboten werde? dass durch das Verbot die'vom Kläger nach seinem Auszuge aus den Bäumen Ha ;weg Hr 15 an anderer Stolle.? wenn auch nur vorläufige, so doch als solche rechtskräftige gerichtliche Anordnung an die hand gegeben haben» Diese sich aus dem Bestehen der einstweiligen Verfügung ergebende Rechtsfolge hat nichts mit der Präge zu tun? Urteil im Verfahren über eins einstweilige Verfügung wegen des vorläufigen Charakters der mit diesem Verfahren.'bezweckten Ilasrnahmen die innere Rechtskraft im Sinne des § 322 ZPO mangele (RGZ 24?

Zitierte Normen: § 322 ZPO
HaieinstweiligVerfügungZPOHamburgKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk _______	_ _________________       _
Gesetz:	ZPO	§§ .926, 927; BGB § 1004.
Rechtssatz j Bas Fortbestehen einer einstweiligen'Verfügung ' steht der Erhebung einer auf den gleichen rechtlichen Grund gestützten■Unterlassungsklage entgegen»
Aktenzeichen: I ZR 51/50
Urte To 27o.Februar 1951	OLG.	Hamburg
5I_/50
Verkündet am 27o Pebruar 1951 geZo Grunau • Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
i m II a m e. n des V o 1 k e s !
in Sachen
 des Einzelhändlers Eduard Z Hs _ ’weg 26 ?.
in b
Klägers und Revisionsklägers.
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr0
■ gegen
 die Einzelhändlerin Prau Prieda Z , Ila.. weg Ik«
in If
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br«,- Y/ieczorek, Karlsruhe
 hat der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 27» Pebruar 1951 rntp-r Mitwirkung des Bundesrichters Proik Br. Lindenmaier als Vorsitsenden? .der Bundesrichter Dr. Heidenhain? Br« Birnbach, bilde und Schmidt für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vorn 5* Januar 1950 wird auf Rosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
O
2
Tatis e s tand_;
.Tie Beklagte ist Eigentümerin eines Verkaufspavillcns,
 der sich auf dem Gelände des Gartenvereins Bi	.	e.V,
in H	•? Hai weg 15 > befindet» Seit 1942
unterhielt sie dort einen sogenannten Kantinenbetrieb zu dem
 Verkauf von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen aller
 Art» Ihre Kundschaft setzte sich im wesentlichen aus den
 Pächtern des Gartengeländes zusammen» auf dem sich ein
 weiterer Kantinenbetrieb damals nicht befand« Die Beklagte
*
wurde mit Klicksicht auf ihre Zugehörigkeit zur HSDAP durch Verfügung der Killtärregierung vom 19 „ Juli 1946 unter die Sperrvorschriften des Gesetzes Ur„ 52 der Militärregierung gestellt; die Fortführung des Betriebes wurde ihr untersagt und der .Hager als Treuhänder (Custodian) eingesetzt» Der Kläger hat den Betrieb der Beklagten seit dem 1» August 1546 geführte Die Treuhänderschaf't des Klägers wurde durch die Mitteilung der Property Control Branch vom 4« Juni 1947 aufgehoben.
Am 51 o August 1948 erv/irl-cte die Beklagte gegen den Kläger ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg auf Räumung des Verkaufspaviilons und auf Rechnungslegung0 Das Landgericht wies die Berufung des Klägers hiergegen durch Urteil vcm 17, Januar 1949 zurück» An 1° Kürz 1949«während das Voll-streokungsvorfähren auf Grund des Räumungsurieils noch lief» beantragte, die .‘Beklagte beim Amtsgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung;, durch die dem Kläger verboten werden sollte, auf dem Gelände des Gartenvereins F'
-3-
e0\r0 einen Geschäftsbetrieb zu errichten sich-mit den 'Verhaut vcn Kolonialwaren, 1 Krause? Petroleum« Steinkohlen? Fettwaren Gegenständen 'befasst„Bas Amtsgericht wies
 oder zu betreiben? der abakwaren» Brot? Bier? und ähnlichen den Intrag zurück, das
 Landgericht erliess die einstweilige Verfügung durch Urteil rem 14» April 1949o- Lach Brlass der einstweiligen-Verfügung er-öffnete der Kläger auf dem Gelände des Gartenrereins« riechter
 Hai weg 26 ? eine Kantine, in der er gleichartige Gegenstände, wie die l Beklagte . verkauft..	,
Hit der vorliegenden Klage, die in Hai 1949 eingereicht wurde? haue der Kläger beantragt? die Beklagte zu verurteilen« ' den Kläger in der ungehinderten Ausübung der Verkaufstatigkeit in seiner.eingerichteten und auf dem Vereiiisgelände des Gartenvereins F	e.Vo	?	Hechter	Ha-	_	';weg	26.?befindlichen .
Verkaufsstelle für Kolonialwaren? Brot und Getränke nicht zu behindern, insbesondere nicht durch Verlangen nach Unterlassung der Ausübung des vorbeseichneten Kandels«, Br hat vorgetragen« dass der Kantinenbetrieb nicht zu seiner Vermögensverwaltung gehört habe? sowie dass der Gartenverein Fi	e.V.	ihm
 die Errichtung- der Kantine gestattet und das Bedürfnis für zwei Kantinenbetriebe bejaht habe.
Die
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 Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und um.geltend dass der klage der Kinwanü der rechtskräftig ent-
schiedenen Sache entgegenstehe„
Das Ausübung geländo 1
Landgericht hat der Klage stattgegeben, eines Gewerbebetriebes gleicher Art auf einen unlauteren Wettbewerb des Klägers
 da die
 dem Vereins-darsteile
 
und die Beklagte sich daher zu Unrecht des Anspruches berührte, dem Kläger die Ausübung dieses Gewerbebetriebes untersagen zu dürfen» las Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen»- Es ist der Auffassung, dass der Kläger im Hinblick auf seine bisherige Stellung als Treuhänder und auf. sein sonstiges Verhalten durch Eröffnung eines Konkurrenzbetriebes. auf dem Gartengeländc gegen § l- UWG verstossen habe«,
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der keTision bittet»
Ent sc hei dung sg r lind ej_
Das Berufungsgericht hat die Drage der'Zulässigkeit der Klage nicht ausdrücklich erörtert0‘Zweifel hätten insoweit auftauchen können, als der Kläger mit seinem Klagebegehren jedenfalls mittelbar bezweckt, die zugunsten der . Beklagten erlassene'einstweilige Verfügung vom 140 April 194 ihrer Wirksamkeit zu entkleiden» Denn die Aufhebung einer -
einstweiligen Verfügung kann nur auf den in §§ 926, 92? ZPO 'vorgesehenen Yerfahrenswegen erreicht werden, nicht durch.
Erhebung einer besonderen Klage» Eine solche Klage hat das Reichsgericht in EGZ 132, 182 'als-unzulässig bezeichnet(vgl . auch EGZ Öl* 288; Stein-Jonas ZPO 16» Aufl §.924 Anm X* Sydow-Eusch ZPO 22 „ Aufl § 924 Anm 1, § 927 Anm 45 Kosenberg-Eehrbüch § 214"IV 2). Indessen geht das Klagehegehren über den Zweck 'der Beseitigung der Wirkungen der einstweiligen Verfügung hinaus, da der Beklagten ganz allgemein unter-j sagt werde11 soll, den Kläger in der Ausübung seines Gewerbebetriebes zu stören, also auch insoweit, als es sich nicht um die Vollziehung der einstweiligen Verfügung handelte
- 5 ~
k.O
- 5 —
Als unzulässig kann-daher die klage nicht angesehen werden® •
Tor aus setziing der auf die §§ 823? 1004 BGB gestützten Unterlassungsklage ist aber ein mindestens objektiv widerrechtliches Verhalten der Beklagten» Dieses will der Kläger in dem Verlangen der Beklagten erblicken® seinen am Hauptweg Nr 260 befindlichen Gewerbebetrieb aufzugeben» Die Beklagte stützt sich aber in diesem Verlangen auf die rechtskräftige einstweilige Verfügung 'vom'14. April 1949? in der ihr das Hecht zugesnrochen worden ist., dem Kläger die Errichtung oder die Portsetzu.ng dieses Gewerbebetriebes als gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs Ter st os send zu untersagen» Allerdings heisst es in dein Wortlaut der einstweiligen Verfügung, dass‘dem Kläger verboten werde? auf dem Gelände , des Gartenvereins Ha' weg Kr 15 einen Gewerbebetrieb der angegebenen Art zu führen» Der Inhalt des -.ntrages auf Erlass der Verfügung und der Inhalt der in dem 'Verfügungsverfahren erlassenen Urteile sowie insbesondere der nachfolgenden zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen, die die Vollziehung der einstweiligen -Verfügung betreffen, lassen aber keinen Zweifel darüber, - dass die Bezeichnung Hai ;weg Hr l|g ^ .offenbar unrichtig ist und es sich in Wirklichkeit um den Geschäftsbetrieb Ha '-•bv/eg Ur 26 handelt» Beide Parteien sind, auch in dem Verfügungsverfahren stets davon ausgegangen? dass durch das Verbot die'vom Kläger nach seinem Auszuge aus den Bäumen Ha ;weg Hr 15 an anderer Stolle.? nämlich Ka weg Ur- 26 ? eröffnete Verkaufsstelle erfasst werden solle»;Auch das Berufungsgericht' hat dies ersichtlich angenommen»' Solange aber die einstweilig® Verfügung besteht? kann das Verlangen .der Beklagten nicht rechtswidrig sein» Es erscheint auch nicht angängig? etwa nur die prozessuale Geltendmachung-der Hechte aus
 
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der einstweiligen Verfügung für zulässig? die Berühmung
 mit dem sachli ehre chtlieben Unterlassungsanspruch, dagegen
 als durch die einstweilige Verfügung nicht gedeckt .anzusehen
 denn es kann nicht widerrechtlich sein? wenn die Beklagte
 sich derjenigen Ansprüche berühmt? zu deren.Durchsetzung
 die ordentlichen Gerichte ihr eine? wenn auch nur vorläufige,
 so doch als solche rechtskräftige gerichtliche Anordnung
 an die hand gegeben haben» Diese sich aus dem Bestehen der
 einstweiligen Verfügung ergebende Rechtsfolge hat nichts mit
 der Präge zu tun? ob eine einstweilige Verfügung überhaupt
 der inneren liechtskraft fähig ist» In letzterer Hinsicht
 ha u d s j3 erufungsgericht zutreffend ausgeführt? dass einem *
Urteil im Verfahren über eins einstweilige Verfügung wegen des vorläufigen Charakters der mit diesem Verfahren.'bezweckten Ilasrnahmen die innere Rechtskraft im Sinne des § 322 ZPO mangele (RGZ 24? 368 /371 f/V 33? 415 /418/; auch HG J\7 1930? 1864K Im vorliegenden Palle handelt es sich jedoch um die reine Tatbestandswirkung der einstweiligen Verfügung? die? solange sie formell besteht? dem Verhalten der Beklagten den Charakter der Rechtswidrigkeit nimmt»
Die --läge muss daner schon aus diesem Grunde zur Zeit der,Abweisung verfallen und die Revision war mif der ICost en-
dige aus 0
7 -ZPO zurückzuweisen»
gez» mindenmaier gez» .Heidenhain gez» .Birnbach gßZo Uilde	gez»	Schmidt