Die Beklagte, die unter ärztlicher Leitung ein Sanatorium betreibt, hat in Werbeschriften für Ozon-Sauerstoff-Therapien, Zellkuren, Akupunktur, Neuraltherapien und Behandlungen nach Baunscheidt in ihrem Haus mit verschiedenen Indikationen (Herzkrankheiten, Durchblutungsstörungen, Leberleiden u.a.) geworben. Sie hat geltend gemacht, bei den in der Werbung der Beklagten genannten Indikationen handele es sich um Krankheiten im Sinne der Anlage zu § 12 HWG, für deren Beseitigung oder Linderung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG nicht geworben werden dürfe. Auf die Regelung des Satzes 2 dieser Vorschrift, nach der die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten ausnahmsweise zulässig sei, könne sich die Beklagte nicht berufen. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren der Klägerin für unbegründet erachtet, weil die Beklagte eine Kuranstalt im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG sei und als solche dem Werbeverbot des § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG nicht unterfalle. Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des Gesetzes lasse sich nicht herleiten, daß Kuranstalten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG nur für natürliche Heilverfahren und Heilmittel, wie sie die Klägerin im Auge habe, werben dürften. Diese Behandlungsweisen und -verfahren seien "natürlich" und typisch für Sanatorien und wiesen daher auch das Haus der Beklagten als eine Kuranstalt aus, für die das Werbeverbot des § 12 Abs.2 Satz 1 HWG nicht gelte (§ 12 Abs. 2 Satz 2 HWG). Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Sanatorium der Beklagten eine Kuranstalt im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG sei, in tatsächlicher Hinsicht verfahrensfehlerhaft nicht aufgeklärt und die dazu von der Klägerin angebotenen Beweise nicht erhoben habe. Jedoch erfüllt das Sanatorium der Beklagten in sachlicher Hinsicht die für den Begriff der Kuranstalt im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG maßgebenden Voraussetzungen. Daß die Aufenthalte in ihrer Anstalt den vorbe-zeichneten Bedingungen (Milieuveränderung, Ruhe, Heilanwendungen unter ärztlicher Überwachung usw.) entsprechen, stellt auch die Revision nicht in Abrede, und die von der Beklagten angebotenen Therapien (Ozon-Sauerstoff-Therapien, Zellkuren, Akupunktur, Neuraltherapien und Behandlungen nach Baunscheidt) entsprechen den individuellen und speziellen Heilanwendungen, wie sie von Sanatorien typischerweise ange-boten und durchgeführt werden. Im Schrifttum wird allerdings bezweifelt, daß zu den Kuranstalten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG auch solche Sanatorien zu rechnen sind, die ausschließlich oder überwiegend andere als "natürliche" Heilmittel oder -verfahren wie Heil- und Meerwässer, Packungen und ähnliche Gegebenheiten des Bodens, Meeres oder Klimas anwenden (Doepner, Heilmit-telwerbegesetz, § 12 Rdn. 34; Schäfer-Gölz WRP 1988, 94, 95; vgl. Sie beruht auf einer vom Gesetz nicht gedeckten und damit willkürlichen Einschränkung des Begriffs der Kuranstalt im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG. Entscheidend ist, daß nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, amtlicher Begründung und Sinn und Zweck des Gesetzes keinerlei Anhalt dafür besteht, daß Kuranstalten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG nur Anstalten sein könnten, die - zu demindest überwiegend - "natürliche" Therapien der vorerörterten Art anwendeten, nicht aber Sanatorien, die, wie das der Beklagten, mit Ozon-Sauerstoff-Behandlungen, Zellkuren, Akupunktur, Neuraltherapien und Behandlungen nach Baunscheidt arbeiteten. Natürliche Heilmittel der vorbezeichneten Art sind zwar in Kuranstalten (Sanatorien) weit verbreitet und für diese insofern auch spezifisch (vgl. gen, die, wie ausgeführt, entsprechend der Verkehrserwartung gerade auch von Sanatorien angeboten und in diesen durchgeführt werden, den in Kuranstalten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG üblichen Behandlungsarten zuzurechnen. Dieser Gesichtspunkt tritt aber, wie der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG auch zu dem Ausdruck gebracht hat, zurück, wenn - wie in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG - ärztliche Betreuung und Aufsicht vorauszusetzen ist (BGH, Urt. v. Ist diese Voraussetzung, wie im Streitfall, gegeben, sind die Gesetzesziele nicht betroffen, auch wenn, wie hier, keine "natürlichen" Heilmittel und Behandlungsmethoden, wie sie die Klägerin im Auge hat, angewandt werden. 1296) veranlaßt gesehen, durch eine entsprechende Gesetzesfassung zu dem Ausdruck zu bringen, daß mit dem Begriff der Kuranstalt die ausschließliche oder überwiegende Applikation "natürlicher" Heilmittel der von der Klägerin genannten Art maßgebend sei und daß solche Anstalten aus dem Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG herausfielen, bei denen andere als die von der Klägerin genannten natürlichen Heilmittel und -verfahren zur Anwendung gelangten. Auch das steht der Annahme entgegen, daß zu den Kuranstalten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG solche Kuranstalten nicht gerechnet werden dürften, die Ozon-Sauerstof f-Therapien , Zellkuren, Akupunktur, Neuraltherapien und Behandlungen nach Baunscheidt anwendeten. 2. Ist das von der Beklagten geführte Sanatorium danach als Kuranstalt im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG anzusehen, darf die Beklagte für die in ihrem Hause angewendeten Verfahren und Behandlungen auch werben. Wie ausgeführt, sind solche Gefahren im Hinblick auf die in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG vom Gesetzgeber vorausgesetzte und vorliegend auch gegebene ärztliche Betreuung und Aufsicht nicht zu besorgen. Diese Erwägung verliert nicht dadurch an Bedeutung, daß auch Krankenhäuser unter ärztlicher Leitung und Aufsicht stehen, gleichwohl aber nach dem Wortlaut der Vorschrift von dem Werbeprivileg des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG nicht erfaßt sind. Denn jedenfalls kann aus der Tatsache, daß Krankenanstalten in dem vorerörterten Sinne (Krankenhäuser) in § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG nicht erwähnt sind, eine Beschränkung des vom Gesetz für Kuranstalten ausdrücklich angeordneten Werbeprivilegs nicht hergeleitet werden. Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß die Beklagte durch die Aufmachung ihrer Werbeschriften oder auf andere Weise den guten wettbewerblichen Sitten auf dem Gebiet der Heilmittelwerbung zuwidergehandelt haben könnte (§ 1 UWG).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 1. Juni 1988 Kalus Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 ZR 50/87 URTEIL in dem Rechtsstreit - Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb e.V., vertreten durch den Vorstand Johannes Dieter Straße Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Sanatorium Schloß Geschäftsführer Till GmbH, vertreten durch den I, Si Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und WII 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg -vom 31. Dezember 1986 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, die unter ärztlicher Leitung ein Sanatorium betreibt, hat in Werbeschriften für Ozon-Sauerstoff-Therapien, Zellkuren, Akupunktur, Neuraltherapien und Behandlungen nach Baunscheidt in ihrem Haus mit verschiedenen Indikationen (Herzkrankheiten, Durchblutungsstörungen, Leberleiden u.a.) geworben. Die Klägerin, eine Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb, hat diese Werbung als gesetz- und wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat geltend gemacht, bei den in der Werbung der Beklagten genannten Indikationen handele es sich um Krankheiten im Sinne der Anlage zu § 12 HWG, für deren Beseitigung oder Linderung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG nicht geworben werden dürfe. Auf die Regelung des Satzes 2 dieser Vorschrift, nach der die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten ausnahmsweise zulässig sei, könne sich die Beklagte nicht berufen. Diese Regelung gelte nur für Sanatorien, die vorwiegend mit natürlichen Heilmethoden und Heilmitteln wie Heilwässer, Packungen, Meerwasser und heilklimatischen Gegebenheiten arbeiteten, jedoch nicht für Häuser mit Therapien, wie sie die Beklagte anwende. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen (OLG Karlsruhe GRUR 1987, 455 = WRP 1987, 400). Dagegen richtet sich die zugelassene Revision 4 der Klägerin, die ihr Unterlassungsbegehren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidunqsqründe: I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren der Klägerin für unbegründet erachtet, weil die Beklagte eine Kuranstalt im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG sei und als solche dem Werbeverbot des § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG nicht unterfalle. Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des Gesetzes lasse sich nicht herleiten, daß Kuranstalten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG nur für natürliche Heilverfahren und Heilmittel, wie sie die Klägerin im Auge habe, werben dürften. Für den Begriff der Kur und der Kuranstalt sei die Anwendung solcher Verfahren und Heilmittel nicht wesentlich. Kuranstalten im Sinne des Gesetzes' seien vielmehr alle Anstalten, die - im Unterschied zu Krankenhäusern - nicht der Behandlung von Patienten aus akutem Anlaß dienten, sondern der Prävention und Rehabilitation. Auf die Anwendung natürlicher Heilfaktoren und -methoden im Sinne des Klagevortrags seien solche Anstalten nicht beschränkt. Das gelte auch für das Haus der Beklagten. Dieses biete ihre Kuren zur Erneuerung, Kräftigung und Rehabilitation an, nehme keine bettlägerigen oder akut erkrankten Personen auf und behandele mit homöopathischen Mitteln, Diäten, Fastenkuren, Akupunktur, Neuraltherapie, Schröpfen, Cantha-ridenpflaster, Baunscheidtismus, Blutegeltherapie, Aderlaß, 5 5J Ozon-Sauerstoff-Therapie, Zellkuren, Kneipp'sches Verfahren, Kuhnebäder, Sauna, Reflexzonen-Massage, Lymphdrainage und Eichotherm. Diese Behandlungsweisen und -verfahren seien "natürlich" und typisch für Sanatorien und wiesen daher auch das Haus der Beklagten als eine Kuranstalt aus, für die das Werbeverbot des § 12 Abs.2 Satz 1 HWG nicht gelte (§ 12 Abs. 2 Satz 2 HWG). II. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. 1. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Sanatorium der Beklagten eine Kuranstalt im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG sei, in tatsächlicher Hinsicht verfahrensfehlerhaft nicht aufgeklärt und die dazu von der Klägerin angebotenen Beweise nicht erhoben habe. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Zu den Kuranstalten in dem vorgenannten Sinne werden regelmäßig auch Sanatorien gezählt (BVerfGE 71, 183, 195 = GRUR 1986, 387, 389 - Sanatoriumswerbung; BGH, Urt. v. 26.6.1970 - I ZR 14/69, GRUR 1970, 558, 560 = WRP 1970, 391, 393 - Sanatorium; BayObLG ES-HWG § 11 Nr. 4/Nr. 2). Zwar kommt es dafür nicht auf die Bezeichnung an. Jedoch erfüllt das Sanatorium der Beklagten in sachlicher Hinsicht die für den Begriff der Kuranstalt im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG maßgebenden Voraussetzungen. 6 Als Kuranstalten oder Sanatorien sind - im Unterschied zu Krankenhäusern, die in der Regel der Behandlung akut erkrankter bettlägeriger Patienten dienen - solche Anstalten anzusehen, die Personen aufnehmen, die eines Krankenhausaufenthaltes nicht oder nicht mehr bedürfen und regelmäßig auch nicht bettlägerig sind, die sich aber aus Gründen der Behandlung chronischer Erkrankungen oder zur Vorbeugung oder Nachsorge in eine stationäre Behandlung begeben. Dabei wird der Heilerfolg - die Wiederherstellung oder Bewahrung der Gesundheit oder die Besserung oder Linderung von Leiden -von bestimmten, durch den Anstaltsaufenthalt bedingten Umständen wie Herauslösung aus der gewohnten Umgebung, Ruhe, Fernhaltung störender Umwelteinflüsse, zweckmäßige Ernährung und geregelte Lebensweise erwartet, darüber hinaus und in Verbindung damit auch von den bei den jeweiligen Sanatoriumsgästen individuell angezeigten und ärztlicherseits planmäßig überwachten und durchgeführten Heilanwendungen (vgl. BGHZ 87, 215, 225 f.). Diese Voraussetzungen erfüllt auch das Sanatorium der Beklagten. Daß die Aufenthalte in ihrer Anstalt den vorbe-zeichneten Bedingungen (Milieuveränderung, Ruhe, Heilanwendungen unter ärztlicher Überwachung usw.) entsprechen, stellt auch die Revision nicht in Abrede, und die von der Beklagten angebotenen Therapien (Ozon-Sauerstoff-Therapien, Zellkuren, Akupunktur, Neuraltherapien und Behandlungen nach Baunscheidt) entsprechen den individuellen und speziellen Heilanwendungen, wie sie von Sanatorien typischerweise ange-boten und durchgeführt werden. In der hierneben entschiedenen Revisionssache I ZR 49/87 hat der Senat ausgeführt, daß Zelltherapien darauf gerichtet sind, stoffwechselanregend zu 7 53 wirken, der Regeneration von Organen und Geweben des gesamten Organismus zu dienen und dessen Krankheitsabwehr zu steigern sowie endokrine Unterfunktionen auszugleichen und dabei allgemein einer anlageoder krankheitsbedingten Organinsuffizienz entgegenzuwirken, vor allem bei altersbedingtem Leistungsabfall (vgl. Duden, Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke, 4. Aufl., unter "Biogene Stimulatoren", "Frischzelltherapie" und "Zellulartherapie"; Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl., unter "Zellulartherapie"; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd. 9, 1973, unter "Frischzelltherapie"). Solche Behandlungen zielen daher auf eine Normalisierung der funktionellen und koordinativen Leistungen des Gesamtorganismus, also auf einen Heilerfolg, wie er gerade von Kuranstalten (Sanatorien) erwartet wird (vgl. Bach, VersR 1979, 792, 796 und die dort zitierten Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen des Deutschen Bäderverbandes und des Deutschen Fremdenverkehrsverbandes; Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl., unter "Sanatorium"; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd. 20, 1977, unter "Sanatorium" ). Alles dies gilt entsprechend auch für die gegen funktionelle Störungen und Schmerzerkrankungen angewandten Behandlungsmethoden der Akupunktur, Neuraltherapie und Baunscheidtismus sowie für die therapeutische Anwendung von Ozon-Sauerstoff-Gemischen wie beispielsweise bei Durchblutungsstörungen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 255. Aufl., unter "Akupunktur", "Neuraltherapie" und "Segmenttherapie"; Duden, aaO, unter "Akupunktur", "Neuraltherapie", "Ozontherapie" und "Sauerstofftherapie"; Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., unter "Baunscheidtismus"). 8 Im Schrifttum wird allerdings bezweifelt, daß zu den Kuranstalten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG auch solche Sanatorien zu rechnen sind, die ausschließlich oder überwiegend andere als "natürliche" Heilmittel oder -verfahren wie Heil- und Meerwässer, Packungen und ähnliche Gegebenheiten des Bodens, Meeres oder Klimas anwenden (Doepner, Heilmit-telwerbegesetz, § 12 Rdn. 34; Schäfer-Gölz WRP 1988, 94, 95; vgl. auch OLG München WRP 1987, 404, 405). Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigetreten werden. Sie beruht auf einer vom Gesetz nicht gedeckten und damit willkürlichen Einschränkung des Begriffs der Kuranstalt im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG. Dabei kann offenbleiben, ob die hier in Rede stehenden Heilbehandlungen tatsächlich nicht als "natürliche" Heilmittel und -therapien anzusehen sind. Entscheidend ist, daß nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, amtlicher Begründung und Sinn und Zweck des Gesetzes keinerlei Anhalt dafür besteht, daß Kuranstalten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG nur Anstalten sein könnten, die - zu demindest überwiegend - "natürliche" Therapien der vorerörterten Art anwendeten, nicht aber Sanatorien, die, wie das der Beklagten, mit Ozon-Sauerstoff-Behandlungen, Zellkuren, Akupunktur, Neuraltherapien und Behandlungen nach Baunscheidt arbeiteten. Das Gesetz trifft insoweit keine Unterscheidung zwischen "natürlichen" und anderen Heilmitteln und -verfahren oder zwischen spezifischen und unspezifischen oder gefährlichen und ungefährlichen Anwendungen. Natürliche Heilmittel der vorbezeichneten Art sind zwar in Kuranstalten (Sanatorien) weit verbreitet und für diese insofern auch spezifisch (vgl. Doepner, aaO, Rdn. 26, 31? Bernhardt, Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, S. 87; Zipfel, Lebensmittelrecht, § 12 HWG Rdn. 17). Das hindert aber nicht, auch die hier in Rede stehenden Heilbehandlun- 9 53 gen, die, wie ausgeführt, entsprechend der Verkehrserwartung gerade auch von Sanatorien angeboten und in diesen durchgeführt werden, den in Kuranstalten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG üblichen Behandlungsarten zuzurechnen. Zu Sinn und Zweck der Regelung steht das nicht in Widerspruch. Ziel des Gesetzes ist es, im Interesse der Volksgesundheit und des Schutzes der Gesundheit des einzelnen durch Beschränkungen auf dem Gebiet der Heilmittelwerbung den Gefahren entgegenzuwirken, die dem fachunkundigen Verbraucher durch Selbstbehandlung und Selbstmedikation drohen (s. die amtliche Begründung zu dem Heilmittelwerbegesetz, BT-Drucks. IV/1867, S. 5, 6). Dieser Gesichtspunkt tritt aber, wie der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG auch zu dem Ausdruck gebracht hat, zurück, wenn - wie in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG - ärztliche Betreuung und Aufsicht vorauszusetzen ist (BGH, Urt. v. 10.3.1971 - I ZR 109/69, GRUR 1971, 585, 587 = WRP 1971, 469, 471 - Spezialklinik). Ist diese Voraussetzung, wie im Streitfall, gegeben, sind die Gesetzesziele nicht betroffen, auch wenn, wie hier, keine "natürlichen" Heilmittel und Behandlungsmethoden, wie sie die Klägerin im Auge hat, angewandt werden. Darüber hinaus ist zu beachten, daß die von der Beklagten applizierten Heilmittel und -verfahren seit Jahrzehnten bekannt sind (s. z.B. Der Große Brockhaus, 16. Aufl. 1957, unter "Zellulartherapie"; Meyer-Camberg. Das praktische Lexikon der Naturheilkunde, 14. Aufl. 1963, unter "Akupunktur", "Baunscheidtismus", "Neuralgie", "Ozon"), von Sanatorien beworben und dort auch angewendet werden und daß dies auch schon vor und während der Beratung des Heilmittelwerbe-gesetzes und dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Jahre 10 1965 der Fall war. Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber weder zu damaliger Zeit noch aus Anlaß einer der späteren Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes (zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 16. August 1986, BGBl. I S. 1296) veranlaßt gesehen, durch eine entsprechende Gesetzesfassung zu dem Ausdruck zu bringen, daß mit dem Begriff der Kuranstalt die ausschließliche oder überwiegende Applikation "natürlicher" Heilmittel der von der Klägerin genannten Art maßgebend sei und daß solche Anstalten aus dem Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG herausfielen, bei denen andere als die von der Klägerin genannten natürlichen Heilmittel und -verfahren zur Anwendung gelangten. Auch das steht der Annahme entgegen, daß zu den Kuranstalten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG solche Kuranstalten nicht gerechnet werden dürften, die Ozon-Sauerstof f-Therapien , Zellkuren, Akupunktur, Neuraltherapien und Behandlungen nach Baunscheidt anwendeten. 2. Ist das von der Beklagten geführte Sanatorium danach als Kuranstalt im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG anzusehen, darf die Beklagte für die in ihrem Hause angewendeten Verfahren und Behandlungen auch werben. Eine Beschränkung der Werbung auf bestimmte Behandlungsverfahren oder Heilmittel sieht das Gesetz nicht vor. Von seiner Zielsetzung her, den sich aus der Selbstbehandlung Kranker ergebenden Gefahren entgegenzuwirken, besteht dafür auch keine Veranlassung. Wie ausgeführt, sind solche Gefahren im Hinblick auf die in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG vom Gesetzgeber vorausgesetzte und vorliegend auch gegebene ärztliche Betreuung und Aufsicht nicht zu besorgen. 11 Diese Erwägung verliert nicht dadurch an Bedeutung, daß auch Krankenhäuser unter ärztlicher Leitung und Aufsicht stehen, gleichwohl aber nach dem Wortlaut der Vorschrift von dem Werbeprivileg des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG nicht erfaßt sind. Ob und inwieweit die Krankenhaus- oder Klinikwerbung einer ärztlich geleiteten Anstalt dem Werbeprivileg dieser Bestimmung tatsächlich nicht unterfällt (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1971 - I ZR 109/69, aaO - Spezialklinik), kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls kann aus der Tatsache, daß Krankenanstalten in dem vorerörterten Sinne (Krankenhäuser) in § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG nicht erwähnt sind, eine Beschränkung des vom Gesetz für Kuranstalten ausdrücklich angeordneten Werbeprivilegs nicht hergeleitet werden. 3. Ob und inwieweit Einzelangaben in der Werbung der Beklagten das Unterlassungsbegehren der Klägerin aus Gründen der Irreführung des Verkehrs (§ 3 UWG) rechtfertigen könnten, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß die Beklagte durch die Aufmachung ihrer Werbeschriften oder auf andere Weise den guten wettbewerblichen Sitten auf dem Gebiet der Heilmittelwerbung zuwidergehandelt haben könnte (§ 1 UWG). Tatsachen dafür hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und die Revision auch nicht aufgezeigt. 12 III. Die Revision der Klägerin war danach als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. v. Gamm RiBGH Dr. Merkel befindet Piper sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. v. Gamm Erdmann Scholz-Hoppe