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BGH · 1 ZR 50/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 ZR 50/67
BGBVerlGVorschriftManuskriptVerfasserKlägerVervielfältigungVerleger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 VerlG § 27
§ 27 VerlG berechtigt den Verleger nicht gegenüber einem Verfasser, der sich nicht vor Beginn der Vervielfältigung die Rückgabe des Manuskriptes Vorbehalten hat, nach Beendigung des Verlagsvertrages die Herausgabe des Manuskriptes zu verweigern.
BGH, TJrt. v. 29. Januar 1969 - 1 ZR 50/67 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
I ZR 50/67	URTEIL
VOLKES
Verkfindet am
29. Januar 1969 Werner,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	der Firma "bl^^ u0 bfl^ Verlag S. K^|^ KG”,
2.	deren persönlich haftenden Gesellschafters Siegfried
 beide in
-Straße
- Prozeßbevollmächtigtes
 Beklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.	-
gegen
 den Publizisten Kurt Z
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Wieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff und Dr. Simon
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. März 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Verfasser des Buches "Der smmmm". Die Beklagte zu 1 betreibt einen Verlag.
Der Beklagte zu 2 ist ihr persönlich haftender Gesellschafter.
Der Kläger hat mit Verlagsvertrag vom 24. Juli 1962 der Beklagten zu 1 das Verlagsrecht an dem genannten Werk für alle Ausgaben und Auflagen überlassen. Das ungefähr 600 Seiten starke Manuskript, das der Kläger nach Vertragsabschluß an die Beklagte zu 1 ablieferte, wurde vor der Drucklegung der ersten Auflage mit Zustimmung des Klägers von dem Beklagten zu 2 stilistisch überarbeitet und dureh Streichungen um insgesamt etwa ein Drittel seines Umfangs gekürzt. Die Beklagte zu 1
 
ließ zu dem Zwecke der besseren Lesbarkeit einen Teil der überarbeiteten Seiten abschreiben und stellte aus der Abschrift sowie aus Teilen des ihr überlassenen Manuskripts das	neu	zusammen (diese Zusammen-
 stellung wird im folgenden ’'Überarbeitung" genannt).
Von den Kosten für die Anfertigung der Abschrift trug der Kläger 300,— DM. Die Beklagte zu 1 sandte die "Überarbeitung" mit den Korrekturfahnen dem Kläger, der beides nach Durchsicht der Beklagten zu 1 zurückschickte.
Der Kläger hat sich vor dem Beginn der Vervielfältigung die Rückgabe des Manuskripts nicht Vorbehalten. Die Beklagte zu 1 brachte von der "Überarbeitung" zwei Auflagen heraus. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Verlagsvertrag spätestens seit Anfang Oktober 1965 infolge fristloser Kündigung beendet ist.
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückgabe des der Beklagten zu 1 überlassenen Manuskripts.
Er hat vorgetragem Das Vertragsverhältnis sei vorzeitig beendet worden. Deshalb sei es unerheblich, daß er sich die Rückgabe des Manuskripts nicht Vorbehalten habe. Es sei ihm nicht möglich, ohne das Manuskript sein Werk in der ursprünglichen Form zu veröffentlichen, weil er keine Abschrift besitze. Die Beklagten handelten arglistig, weil sie durch Zurückbehaltung des Manuskripts versuchten, ihn zu schädigen.
 
Der Kläger hat beantragt,
 die Beklagten zu verurteilen, an ihn das zu dem Buch "Der	SflllHi”	gehörende
 Manuskript herauszugeben.
Die Beklagten haben zur Begründung ihres Klage- ' abweisungsantrages vorgetragens Zu einer Rückgabe des Manuskripts seien sie im Hinblick auf § 27 VerlG nicht verpflichtet. In der von dem Kläger abgelieferten Form sei das Manuskript wegen der vorgenommenen Änderungen nicht mehr vorhanden. Das Manuskript müsse ihnen zur Verfügung stehen. In Streitfällen müßten sie auf die Ausführungen des Klägers in seinem Manuskript als Beleg zurückgreifen können, denn der Kläger habe zugesichert, für die tatsächlichen Angaben in seinem Werk einzustehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsbegründung hat der Kläger angekündigt, daß er beantragen werde,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1.	die Beklagten zu verurteilen, an ihn das zu dem Buch "Der dfHHBl S^HB-
gehörende Manuskript herauszugeben,
2.	hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, ihm das zu dem Buch "Der dB^HB SBHBBB" gehörende Manuskript zur Anfertigung einer Neubearbeitung zur Verfügung zu stellen,
3.	weiterhin hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, an ihn die auf seine Kosten gefertigte Abschrift des Manuskripts herauszugeben.
Nachdem die Beklagten im Verhandlungstermin erklärt haben, sie seien bereit, das vorhandene Manuskriptmaterial einer von dem Kläger auszuwählenden Vervielfältigungsanstalt im landgerichtsbezirk Wuppertal auszuhändigen, damit diese im Auftrag des Klägers und auf dessen Kosten hiervon Fotokopien anfertige, hat der Kläger den Antrag zu Ziffer 2 zurückgenommen und den Antrag zu Ziffer 1 und hilfsweise hierzu den Antrag zu Ziffer 3 gestellt.
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen die Beklagten verurteilt,
 an den Kläger das Manuskript, das dieser an die Beklagte zu 1 auf Grund des Verlagsvertrags vom 24. Juli 1962 abgeliefert hat, herauszugeben, jedoch mit Ausnahme der Seiten und Seitenteile, die Bestandteil des Werkstücks geworden sind, das der Beklagten zu 1 als Druckvorlage für das Buch "Der
 gedient hat.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des Landgerichts. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entscheidungsgründe %
I.	Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß regelmäßig der Verfasser Eigentümer des dem Verleger auf Grund eines Verlagsvertrages überlassenen Manuskripts bleibt. Nach § 10 VerlG ist der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzuliefern. Gegenstand dieser Vorschrift ist die äußere Beschaffenheit der als Druckvorlage dienenden Niederschrift des Werkes. Hiernach hat der Verfasser die Niederschrift dem Verleger lediglich zu dem Gebrauch für den Zweck der Vervielfältigung, nicht aber als Eigentum zu überlassen. Dies wird auch im Schrifttum ganz überwiegend angenommen (Bappert-Maunz, Verlagsrecht zu § 27 Anm. 2; Ulmer, Urheber- u. Verlagsrecht, 2. Aufl. S. 543 Fußnote 1$ Allfeld, Verlagsrecht 2. Aufl. zu § 27 Anm. 1; Voigt-länder-Elster, Verlagsgesetz, 3. Aufl. zu § 27 Anm. 1; a.Mg. Kohler, Urheberrecht an Schriftwerken und Verlagsrecht S. 299} Hoffmann, Das Verlagsrecht § 27 Anm. 1).
Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe nicht dargelegt, daß ihr der Kläger
 das Eigentum gemäß §§ 929 ff BGB übertragen habe, läßt keinen Rechtsverstoß erkennen.
Der Kläger ist daher Eigentümer des von ihm an die Beklagte zu 1 abgelieferten Manuskripts.
II.	1. Nach § 27 VerlG ist der Verleger verpflichtet,
 das Manuskript, das als Vorlage für die Vervielfältigungsmaßnahme gedient hat, nach Durchführung der Vervielfältigung zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginn der Vervielfältigung die Rückgabe Vorbehalten hat.
 
Das Berufungsgericht hat dem Hauptantrag des Klägers, mit dem dieser von der Beklagten zu 1 die Herausgabe des zu dem Buch "Der d^H^ gehörenden Manuskripts begehrt, teilweise stattgegeben, nämlich bezüglich derjenigen Seiten oder Seitenteile des vom Kläger an die Beklagte zu 1 abgelieferten Manuskripts, die nicht körperlich Bestandteil der vom Beklagten zu 2 angefertigten und in die Druckerei gelangten "Überarbeitung" geworden sind. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Beklagte nicht das an sie vom Kläger abgelieferte "Werk", sondern nur Teile von diesem im Sinne des § 27 VerlG vervielfältigt habe.
Der Verleger verdiene aber den Schutz der die Hechte des Verfassers einschränkenden Regelung dieser Vorschrift nur bezüglich des Werkstückes, das den Gefahren des Vervielfältigungsvorganges in einer Druckerei ausgesetzt sei.
Demgemäß hat das Berufungsgericht den Herausgabeantrag bezüglich der Seiten und Seitenteile des Manuskripts, die Bestandteil der "Überarbeitung" geworden sind, mit der Begründung abgewiesen, daß dem § 27 VerlG entgegenstehe.
2.	Da lediglich die Beklagte Revision eingelegt hat, ist nur darüber zu entscheiden, ob das angefochtene Urteil insoweit der Nachprüfung standhält, als es dem Herausgabeantrag zu lasten der Beklagten stattgegeben hat. Das ist der Fall, obwohl der Begründung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden kann.
 
a) Als "Werk” im Sinne des § 27 VerlG ist regelmäßig diejenige Niederlegung des Geisteswerkes zu verstellen, die der Verfasser dem Verleger zu dem Zwecke der Vervielfältigung abgeliefert hat, unabhängig davon, ob sie vollständig oder - wie hier - nach Aussonderung einiger Teile nur teilweise vervielfältigt worden ist. Würde der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt, so könnten sich überdies Schwierigkeiten bei der Vollstreckung ergeben, wenn das Manuskript in einzelne Teile zerlegt worden ist, deren eindeutige Bezeichnung nicht möglich ist.
Hierzu braucht jedoch nicht abschließend Stellung genommen zu werden, da die Vorschrift des § 27 VerlG die Reehtsbeziehungen zwischen Verfasser und Verleger während des Bestehens des Verlagsvertrages betrifft, der Verlagsvertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits aber beendet ist.
b) Die Revision der Beklagten verkennt, daß der Verleger nach Beendigung des Verlagsvertrages die Rückgabe des Manuskripts an den Verfasser auch dann nicht unter Berufung auf § 27 VerlG verweigern kann, wenn dieser sich die Rückgabe nicht Vorbehalten hat. Auch das Berufungsgericht hat, wie die Begründung des abgewiesenen Teiles des Herausgabeantrages zeigt, die Vorschrift des § 27 VerlG dahin aufgefaßt, daß dem Verleger bei Pehlen eines Rückgabevorbehaltes ein Recht zu dem Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 BGB zustehe, das ihn berechtige, die Herausgabe zu verweigern. Damit wird aber Sinn und Zweek des § 27 VerlG verkannt.
 
Der Auffassung, dem Wortlaut dieser Vorschrift lasse sich lediglich entnehmen, daß bei fehlendem Vorbehalt der Verleger auf die Dauer, also auch nach Beendigung des Verlagsvertrages, zu dem Besitz berechtigt sei (Riezler, Deutsches Urheber- und Erfinderrecht,
1. Abt. 1909 S. 350 ff; Bappert-Maunz aaO § 27 Anm. 2), ist folgendes entgegenzuhalten.
Da der Verfasser auch nach Ablieferung des Manuskripts an den Verleger Eigentümer des Manuskripts bleibt, der Verleger es jedoch zur Vornahme der Vervielfältigung benötigt, bedarf der Verleger in gewissem Umfange eines Rechts zu dem Besitz. Insoweit besagt die Vorschrift des § 27 VerlG ihrem Wortlaut nach, daß dem Verfasser, der sich vor Beginn der Vervielfältigung die Rückgabe des Manuskripts Vorbehalten hat, ein Anspruch auf Rückgabe des Manuskripts nach Beendigung der Vervielfältigung, d.h. regelmäßig nach Druck der ersten Auflage, also bereits vor Beendigung des Verlagsvertrages zusteht. Hat der Verfasser sich dagegen die Rückgabe nicht Vorbehalten, so hat er keinen Anspruch darauf, daß ihm das Manuskript schon nach Druck der ersten Auflage zurückgegeben wird. Durch § 27 VerlG wird demnach dem Verfasser die Möglichkeit eröffnet, schon vor Beendigung des Verlagsvertrages, nämlich nach Durchführung der ersten Vervielfältigung, das Manuskript zurückverlangen zu können. Andererseits ist der Verleger im Palle eines Vorbehalts bis zur Beendigung der ersten Vervielfältigung zu dem Besitz des Manuskripts berechtigt. Ob dagegen der Verleger bei fehlendem Vorbehalt während der Dauer des Verlagsvertrages die Rückgabe verweigern darf
 
und ob der Herausgabeanspruch des Verfassers aus § 985 BGB insoweit durch § 27 VerlG eingeschränkt ist, kann offenbleiben.
Ferner wird durch die Vorschrift des § 27 VerlG die gemäß § 276 BGB bestehende Haftung des Verlegers für die Erfüllung seiner Rückgabepflicht für den Fall eingeschränkt, daß der Verfasser keinen Rückgabevorbehalt gemacht hat. Nach der Begründung zu § 27 VerlG soll der Verleger durch diese Vorschrift bei fehlendem Vorbehalt von der Pflicht zur Rückgabe des unversehrten Manuskripts befreit werden, weil dieses in der Druckerei häufig zur Beschleunigung des Druckes in einzelne Blätter oder Teile zerlegt wird (vgl. Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Reichstages 10. Legisl. Per. II. Session 1900/1902, 1. Anlageband, RT Drucks. Nr. 97 S. 424). Hieraus ist mit Recht gefolgert worden, daß der Verleger auch bei Fehlen eines Vorbehalts nach Beendigung der Vervielfältigung das Manuskript zurückzugeben habe, da es sich bei § 27 nur um die Rückgabe in dem durch den Vervielfältigungsprozeß bedingten Zustand handele, die allgemeine rechtliche Verpflichtung zur Rückgabe dagegen von dem Vorbehalt nicht abhängig sei (de Boor, Urheberrecht u. Verlagsrecht S. 268 Fußnote 2; Voigtländer-Elster aaO § 27 Anm. 1j nach Ulmer aaO soll durch die Vorschrift nur die Haftung des Verlegers für die Rückgabe des Manuskripts ausgeschlossen sein). Es kann dahinstehen, ob insoweit durch § 27 VerlG für die Dauer des Verlagsvertrages auch die dem Verfasser als Eigentümer zustehenden Schadensersatzansprüche (§§ 989 ff BGB) eingeschränkt werden. Keinesfalls sollte dem Verfasser nach
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diesem Zweck der Vorschrift sein auf § 985 BGB Beruhender Herausgabeanspruch hinsichtlich des Manuskriptes in dem Zustand, in dem es sich nach der Vervielfältigung befindet, im Grundsatz abgeschnitten werden.
Der sich aus ihrem Wortlaut und Zweck ergebende Inhalt der Vorschrift des § 27 VerlG ist demnach, für die Dauer des zwischen Verfasser und Verleger bestehenden Schuldverhältnisses eine Regelung für das Besitzverhältnis bezüglich des Manuskripts und für die Haftung des Verlegers bezüglich seiner Verpflichtung zur Rückgabe des Manuskripts zu treffen. Dagegen kann § 27 VerlG nicht entnommen werden, daß der Verleger, wenn sich der Verfasser die Rückgabe des Manuskriptes nicht Vorbehalten hat, auch nach Beendigung des Verlagsvertrages zu dem Besitz des Manuskripts berechtigt sein soll.
3.	Somit erweist sich die Verurteilung der Beklagten zu 1 in dem vom Berufungsgericht ausgesprochenen Umfange als gerechtfertigt.
III.	Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 2, den persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1, unter Bezugnahme auf §§ 161 Abs. 2, 128 HGB in dem gleichen Umfange verurteilt wie die Beklagte zu 1 .
Zwar kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß den Beklagten zu 2 eine Haftung für den Herausgabeanspruch nach § 128 HGB treffe, denn die Frage, ob dieser auf § 985 BGB beruhende Anspruch gegen den Beklagten geltend gemacht werden kann, hängt von der besitzrechtlichen Stellung des Beklagten ab (Ballerstedt JuS 1965, 277). Insoweit verkennt aber die Revision, daß das
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Manuskript im Mitbesitz der Gesellschafter der Beklagten zu 1 stellt (vgl. Steindorff, Besitzverhält-nisse beim Gesamthandvermögen in OHG und KG, in Festgabe f. Heinrich Kronstein 1967 S. 170 zu Ziff. 3).
Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB kann aber auch gegen den Mitbesitzer gerichtet werden, wenn er die tatsächliche Verfügungsgewalt hat (BGB RGRK 11. Aufl.
 § 985 Anm. 7). Dafür, daß dies für den Beklagten zu 2) im Streitfall nicht zutreffe, fehlt es an einem entsprechenden Tatsachenvortrag des Beklagten zu 2).
Somit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dem Antrag des Klägers auch insoweit stattgegeben, als er sich gegen den Beklagten zu 2 richtet.
IV.	Soweit der Kläger bemängelt, daß das Berufungsgericht die Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges gegeneinander aufgehoben hat, obwohl, wie der Kläger geltendmacht, sein Sachvortrag in den Vorinstanzen ergebe, daß er an der Herausgabe der veröffentlichten Teile des Manuskriptes kein nennenswertes Interesse habe, kann diese Beanstandung nicht zu einer Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes zu Ungunsten der Beklagten führen, da der Kläger gegen die Entscheidung in der Hauptsache keine Revision eingelegt und sich auch nicht etwa wegen der Kostenverteilung der Revision der Beklagten angeschlossen hat.
Eine Anschließung wäre aber erforderlich gewesen, da das Rechtsmittelgericht nicht reformierend in der Sache selbst entschieden hat (vgl. Stein/Jonas/Pohle 19* Aufl. ZPO § 99 zu III i.V.m. § 97 Bote 16; Wieczorek ZPO § 99 zu B II b 2).
V. Da sich die Revision der Beklagten demnach als unbegründet erwies, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland
 Simon
Pehle
 Alff
Sprenkmann