Ernst Abbe Der neue Inhaber, eines in aer Sowjetzone er cschaöigungs-los enteigneten Unternehmens, das von seinem bisherigen Inhaber in der Bundesrepublik fort geführt' wird, in) nicht berechtigt, sich die Piriuentradition des Unternehmens bei der her bung zunutze zu machen, Br handelt v;ett-bewerbsfrooid. nenn er den Hamen eines .Gründers des Unternehmens (hier Ernst Abbe, bei der Gerbung herausstellt und damit den Anschein erweckt, als stammten die so gekennzeichneten Waren aus dem Iraditionsoetriob -.Prozeßbevollmächtxgter% Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die laünd-liche Verhandlung vom 60 Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Krüger-Bieland5 Drn Christoph-, Hr, Weiss Bro Spreng und Br, Löscher für Recht erkannt * Juni 1948 ist in Jena die Optische Werkstatt©« ein unter der Firma Carl Zeiss geführter Stiftungsbetrieb der Carl-Zeiss-Stiftung in Jena, auf Grund der SMAD-Befehle Iff. 124 und 64 enteignet worden,.. Dezember 1950 (GBl d, DSB So 1233) aus deren Verwaltung und Leitung aus und wurde "selbständige juristische Person und Rechtsträger von Volkseigen-tum"„ Der so entstandene "VSB Carl-Zeiss Jena” is fc der Beklagte zu lo Die Beklagte zu 2 hat die Generalvertretung des Beklagten zu 1 in der Bundesrepublik, Die Beklagte zu 3 hat gleich-• fäL ls eine Vertretung des Beklagten zu 1 innegehabtdiese ■ihrer Darstellung zufolge inzwischen jedoch auf gegeben., Sie tritt unter der firms "Carl Zeiss” aufo Mit dem in Jena enteigneten Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) betrachtet sie eich ajs identisch, »Sie nimmt dessen Stellung und Rechte für sich in Anspruch, 1 Die Carl-Zeiss-,Stiftung wurde im Jahre 1889 von Dr, Brnsc Abbe errichtet, Dr, Abbe war als Brivatdozent an der Universität Jena mit bahnbrechenden Forschungsarbeiten auf dem Gebiete der Optik hervorgetreten„ Im Jahre 1875 trat er als stiller Teilhaber in die Firma des Universitätsmechanikers Carl Zeise ein, der im Jahre 1846 in Jena eine »Verkstätxe für die Her-•sj;|llung' vo'n'optischen Linsen und Geräten gegründet hatte. Die Stiftung wurde am 21, Mai 1889 landesherrlich bestätigt und mit dem .Recht der juristischen Person bekleidet- Auf Grund vertrag-, i lieber Vereinbarungen wurde sie im Jahre 1891 Inhaber der na Carl Zeiss (Optische Merkstätte(, Das erste Statut der -Stiftung wurde am 26, Juli 1896 durch ein zweites Statut ersetze, Dieses Statut ist im Jahre 1303 neu - gefaßt' worden, alsdann aber bis zu dem Jahre 1945 im wesentlichen unverändert (,. Am 28 Juli 1953 beschloß eine Gesellschafterversammlung der Zeiss-Opton GmbH, das-..'Vermögen der Gesellschaft und ihre Verbindlichkeiten unter Ausschluß der Liquidation auf Grund des Gesetzes liber die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5o Juli IS34- "im Wege der Umwandlung auf die alleinige Gesellschafterin Carl-Zeise--Stiftung in Heidenheini/Brens" übergehen zu lassen. Feinmechanik-Optik" in Berlin führte und dessen Akten zu dem Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemacht worden sind, wurde durc Urteil des erkennenden Senats vom 24« Juli 1957 ausgesprochen daß der Beklagte zu 1 es zu unterlassen habe, sich im geschäf liehen Verkehr. Carl Zeiss Jena und des Blidzeichens Ar -j\ welches eine Linse wiedergibto Seit Herbst 1954 ist der Beklagte zu 1 nunmehr dazu über-gegangen,, im geschäf11 ichen Verkehr, -insbesondere auch oei der Werbung, den Hamen des Gründers der Csrl-Zeiss-Stiftaug. In dem Hundschreiben wurde einleitend darauf hingewiesen, daß der Beklagte zu 1 nunmehr sein gesamtes Fabrikationspxogranim in die Bundesrepublik liefern könne Es wurde' Mitteilung von der Anmeldung des oben rechts auf dem Rundschreiben wiedergegebenen ’Warenzeichens Ernst Acte Jena gemacht und hierzu um., gesagt? widerspiegelt und welivoekannv geworden Anschließend wurde darauf hingewiesen., daß die Geräte des Beklagten -zu 1 über seine Vertretung für die Bundesrepublik und West-Berlin, nämlich die Beklagte zu 2 ausge1 defers würden, Etws zar gleichen Zsit erschienen in her Bandesrepublik' in verschiedenen ‘Tageszeitungen und Zeitschriften Anzeigen, die links die Köpfe von Carl Zeiss und Ernst Abbe Wiedergabe^ und in deren lent es unter der Überschrift "Heute spricht Jena" nie:3 - Jena,- Carl Zeiss und Ernst Abbe sind ira Verlauf von mehr* als hundert Jahren zu einer Einheit verschmolzenV die. Ernst Aboe Jena sind von den Deklarier dann einige Monate, laug bei der Wer-Düng und zur Kennzeichnung der rn dein Beklagten zu 1 gelieferten Waren verwendet worden. 826 n BGB und die §§ I;, 3 UWC-H Der Harne Abbe sei von den Hauptabnehmern der Parteien» nämlich den Optikern»; schon immer mit den Zeiss-Werken und deren Erzeugnissen verknüpft und als Hinweis auf die von Abbe mit begründeten Zeiss-Werke und insbesondere als Hinweis auf den Stiftungsbetrieb "Carl-Zeissff verstanden wordene, Durch die fünf ührungs wer bung der Beklagten sei die Verbindung Abbe ;,s mit den Zeiss-Werken über die Optiker hinaus al igemein bekannt geworden, Da der Beklagte zu I aber mit dem Stiftungsbetrieb Carl Zeiss nicht identisch sei, dieser vielmehr von ihr» der Klägerin,, fort-geführt werde, sei es unter keinem rechtlichen Gesichtspunk zu rechtfertigen» daß der Beklagte zu 1 und ihm folgend die-Beklagten zu 2 und 3 mit tels der Verwendung des Hamens (Brns-Abbe eine Gedankenverbindung zu dem früher in bena domizili ten Stiftungsbetrieb und zu der Birma "Carl Zeissi( liervo’rfi fen,. Daß der Beklagte sich den Kamen des Gründers der Zeiss-Stifiung zu eigen mache; sei umso unerträglicher, als Abbe in der Dili scharf angegriffen und ver 1 eumdet v;erde, Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten, Sie haben die Auffassung vertreten, daß innen due Verwendung des Hamens "Imst Abbe” nicht verwehrt werden kenne., Bor Beklagte su 1 nabe den Kamen dieses Hannos gewählt, weil er klagten su 1 geschaffen habe, 1er Karne Abbe sei auch von früheren Zeiss-Werken und ebenso von der All gestellt worden, so daß er mit dieser nicht in Verb ■gebracht werden könne. Schließlich haben die Beklagten noch geltend gem a chub, der Schadensersetzanspruch der Klägerin sei in jedem Balle ungerecht fertigi, Da dem Beklagten zu 1 nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf in dem Haupt,orozeß 4 0 138/54 die; Verwendung des Hamens Carl Zeiss unter gewissen Voraussetzungen gestattet worden sei, hätten sie sich auch zur Verwendung des Hamens 3rast Abbe für befugt hallen dürfen Dar Beklagten zu 2 könne auch deshalb kein Scfauldvorwurf gemacht werden; weil sie - entsprechend einer unter dem 23 ■> Hcvember 1954 ergangenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf (Az, 4 Q 107/54; - den Hamen Brust Abbe nur in Verbindung mit dem Worte Jena, nicht aber in Verbindung mil dem Hamen Carl k-eiss herausgestellb habe. Auch die Klägerin hat zur Begründung .ihrer Anträge in der .-Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt ...'„-Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, daß sie inzwischen die.Eintragung zweier Warenzeichen mit dem Hamen Ernst Abbe (Ir, 6^08 und Ir, 6^HV9) erwirkt habe r Sie macht Verletzung dieser Warenzeichen geltend und stützt ihren Unter-lassungsantrag vorsorglich auch auf diese neu eingetragenen Zeichen,, SchlieiSlich hat die Klägerin noch vorgeiragen, ■ daS die "Deutsche Post” der "DDR” seit dem; 9, Hoveniber 1956 "aus Anlaß des 110-jährigen Bestehens der Carl-Zeiss-werke in Jena” ßon&erbriefmarken he raus bringe, von denen eine, nämlich der 10-Pfennig-Wert„ den Kopf und den Hamen Ernst Abbe über der .Firma des Beklagten zu 1 und dem Warenzeichen Carl Zeiss zeigec Die Beklagten haben demgegenüber noch geltend gemacht,' die Berufung der Klägerin auf die neuerlich eingetragenen Warenzeichen stelle eine unzulässige Klagänderung dar, Sachlich haben sie insoweit ausgeführt„ gegen die gemäß § 6 a WZCr erfolgte Eintragung der Warenzeichen Hr. 6flH8 :> und 6VHV9 der Klägerin habe der Beklagte zu 1 Widerspruch, erhoben, über die Widersprüche sei noch nicht entschieden, Alien etwaigen Ansprüchen, die die Klägerin aus diesen, für sie überraschend schnell eingetragenen Warenzeichen herzuleiten suche, stehe die Einrede der unzulässigen Hechtsausüb entgegen? rin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in dem ürteilsausspruch zu I 1 bezeichneten, von ih begangenen Handlungen entstanden ist und noch ent- II, Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 30, Juni 1935 verkündete ochlußurteil der 4, Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf wird zuruckgewiesen mit der Malgabe, daß der hostensus-sprueh unter Ziff,. Die Neufassung der Ziff, II des Urteilstenors des Landgerichtes erfolgte zu dem Zwecke der Klarstellung* Dem -hexnf unas-gericht erschien es"zur Vermeidung von Mißverständnissen geboten» eindeutig klarzustellen, daß .jeder der Beklagten grundsätzlich nur für die Handlungen verantwortlich sei, die von ihm:selbst begangen worden seien, Nach Erlaß dieses leilurteils hat die Beklagte zu 3 den Rechtsstreit durch ihre neue Inhaberin, die Witwe des seitherigen Inhabers;, Frau Ilse FflBBB» wieder auf genommen, Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten zu 5 entgegengetreten» Unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens hat sie insbesondere noch geltend gemacht $ Der Unterlassungsanspruch sei weiterhin begründet, Angesichts 'des Verhaltens der Beklagten zu 3 im Rechtsstreit kenne auch keine Rede davon sein,, daß die Wiederholungs-gefahr infolge des Inhaberwechsels der Beklagten zu 3 weggefallen sei.» Wenn das Gericht jedoch ander ei- Meinung sein und den Auskunftsansprueh als erledigt anseheu sollte .» müsse Verurteilung der Beklagten zu 3 zur Ableistung des Offenbarungseides verlangt werden» der dieser durch die in dem Urteilsausspruch zu I 1 bezeichnetenj von ihr begangenen Handlungen -entstanden ist und noch entstehen wird. A I, Bas Berufungsgericht hat dis im Hinblick auf den 'Beklagten zu 1 gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges und die Gerichtsbarkeit d er Bundesrepublik gerichteten Uinwände tder Beklagten mit Recht für unbegründet gehalten. er auch "volkseigen" sein, d-h, dem Staate gehören, nicht nur wirtschaftlichey sondern darüberhinaus •■juristische Selbständigkeit für seine gewerbliche Betätigung ■eihgerahmt worden, Kr ist selbständige juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit und kann deshalb, wie das Berufungsgericht .unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats 'vom'.T, Juni 1955 - I ZE 64/53 -• Hnckel ;,BGHZ 18, 1. ist demgegenüber ohne Belang : Sie hat damit nicht die rechtliche Selbständigkeit des Beklag-)||hBzu 1.in Abrede gestellt, sondern nur zu dem Ausdruck bringen sWÖlleng daß Inhaber dieses Beklagten trotz dessen rechtlicher Selbständigkeit' im Grunde der Staat sei. Klageschrift S* 2) in Verbindung mit dem im Hauptprozeß vor ge legten Handelsregisterauszug ■ des.?-Amt gerichts Heidenheim keinen Zweifel darüber, daß es ;sich bei der Klägerin- um die Firma eines Sinzeikaufmanns* nämlich der Carl-Zeiss-otiftung in 'Heidenheim handelt und mithin-die Klage von der Carl-Zeiss-Stiftung in Heidenheim unter der Firma Carl Zeiss erhoben werden sollte'*. parteifähigen Stiftung, Das kann nich t zweifelhaft sein, wenn angenommen wird, daß die Verlegung des Sitzes der Stifrung von Jena nach Heidenheim rechtswirksam sei oder in (Heidenheim ein zweiter Sitz für die Stiftung begründet werden sei 5 muß aber auch dann gel ten, wenn die Sitzverlegung rechts-unwirksam sein sollte und auch kein zweiter Sitz in heidenheim .begründet worden wäre. Die Tatsache, daß die Klage namens der -Carl-Zeiss-Stiftung erhoben werden sollte, wird dadurch aber nicht berührt. Das unter der Firma der Klägerin betriebene tint er nehmen ist vielmehr mit dem in Jena gegründeten Stiftungs feffieb Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss; im Eechtssinne rdChtischo Der Firma Carl Zeiss sind durch die in der Sowjet-::|ond erfolgte Enteignung nur die Vermögens teile des ihr gewid- Die Tatsache ?• daß sich diese Absicht nicht sofort nach der Enteignung und auch dann nur stufenweise! El ist daher unerheblich, daß als Gegenstand des Unternehmens derjP Klägerin bei deren Eintragung in das Handelsregister des Amts-| gerichts Heidenheim zunächst lediglich der Verkauf optischer Erzeugnisse angegeben worden ist und ferner, ob unter der Firma der Klägerin bis zur Auflösung der Zeiss-Ooton-Optisehe Werke Oberkochen 0-mbH nur eine diesem beschränkten Gegenstand-entsprechende Tätigkeit entfaltet worden, ist,., daß das Unternehmen der GmbH auf die Carl-Zeiss-Stiftung überging und zugleich dem Vermögenskompler (§ 5 des Statuts; zugeteilt wurde, der zur Ausstattung des noch bestehenden Stif-tungsbetriebes Firma Carl Zeiss gehörte.. Auf Grund des Umwandlungsbesehl-ses sind ihr lediglich gewisse weitere Vermögenswerte, eben das Vermögen d er GmbH, zugewachsen, Ob eine dem Statut der' -' Stiftung entsprechende Stiftungsverwaltung besteht, ist' für diese -"rage nicht entscheidungserheblich, Pur das Portbestehen des Stiftungsbetriebes kommt es lediglich darauf ai;-ob das unter der Pinna der Klägerin betriebene Unternehmen als Fortführung des ursprünglichen Stiftungsbetriebes anzusehen ist. b' tei dieser Sachlage entfallen allerdings die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus der von ihm angenommenen Eigenschaft’ der ’’Zeiss Opt on Optische Werke Oberkochen GmbH" als eines 3fciftungsbetriebes für die Yertretungsbefug-e nis des Professors fr, gezogen hat. der Carl-Zeis,3-StiftungH für den Stiftungsbetrieb Optische 'Werkstätte (Firma Carl Zeise) im Sinne des $ 9 des Statutes warr* Er war damit berechtigt, die Stiftung in Angelegenheiten der Firma Carl Zeiss allein zu vertreten. Eiese Vertretungs-befugnis steht ihm auch gegenwärtig noch zu, Br ist daher auch befugt5 die Carl-Zeiss-Stiftung in den Angelegenheiten der mit dem genannten Stiftungsbetrieb im Hechtssinne identischen .'•Magerin äL lein zu vertreten. Ebenso wie im Hauptproze 13 haben die Beklagten ai lerdings auch in diesem Rechtsstreit vorgetragen, Prof .• und ebenso die übrigen Yorstandsmitglioder seien vcn ihren Funktionen als Mitglied der Geschäftsleitung des 8tiftangsbetriebe s Firma Carl’ Zeiss freiwillig zur ü c k ge treten, womit auch die an die Yorstandsmitgliedschaft gebundene Vollmacht im Sinne .des § 9 des Statuts hinfällig geworden wäre, und die •Stiftungsverwaltung habe diesen .Rücktritt gemäß § 2 t Abs, 4 /des Statuts angenommen, Eas Berufungsgericht he t die Frage, ob ein rechtswirksamer Rücktritt der genannten Vorstandsmitglieder stattgefunden hat, nicht erörtert und brauchte sich von seinem Standpunkt aus auch nicht mit ihr auseinanderzusetzen. Der Senat ist jedoch in der Lage, die Frage auf Grund des unstreitigen Sachverhaltes von sich aus zu entscheiden, Sr hat die Frage bereits in seinem urteil vom 24, Juli 1957 - I ZS 21/56 -mit eingehender Begründung verneint, Daran ist auch nach erneuter:1; Prüfung und. kommissar der Car1-Zeiss-81iftung ernannt worden war,-gefol-% gertt dar durch die Bestellung einer neuen Geschäftsleitung -in Jena nur dem-damals auftretenden Hotstand habe Rechnung getragen vier de a sollen, Sinn und Zweck der Maßnahme sei allein gewesen, während der tatsächlichen Behinderung der alten Ge-schaftsleitung sicherzustellen, daß die Aktionsfähigkeit des S t if t v n.gs be trie bes V'irma Carl Zeiss in der Sowjetzone nicht beeinträchtigt werde. Ein "Rücktritt" der alten Geschäftsleitung sei d azu nicht erforderlich gewesen und hätte als eine endgültige Maßnahme dem vorläufigen Charakter der vereinbarten Regelung widersprochen; Der Senat hat in der erwähnten Entscheidung weiter ausgeführt, die Tatsache, daß kein Rücktritt erklärt worden sei, ergebe sich zudem eindeutig aus dem Schreiben der neu ernannten Geschäftsleitung der beiden ; Stiftungsbetriebe vom 12.- Januar 1946 und d er diesem Schreiben beigefügten Abschrift des Entwurfs eines Antrages der Stif-fcungsverwaltung auf Abberufung der bisherigen Geschäfts- re dl^ftühgshc-' Wenn die von Jena abtransporti'erten Vorstandsmit-glieder vor dem Abtransport von ihren PunktIonen endgültig )and nicht nur: vorübergehend zurückgetreten wären, hätte sich die nach jenem Schreiben in Aussicht genommene Abberufung erübrigt und es hätte auch kein begründeter Anlaß bestanden, ihnen zur Vermeidung der Abberufung den Verzicht auf ihre ■Bestellung zu Mitgliedern der Ge s chäf t s lei t ung nahe z ule gen Dabei hat der Senat noch besonders darauf hingewiesen. Klägerin vom 10,- Dezember 1956) ausdrücklich bemerkt sei daß-den Vorstandsmitgliedern die Gesehäftsleitereigensehaft bisher noch nicht genommen sei, Der Senat hat weiter das Author tschreiben..der Herren Dr< nfllHHB und P, liHHBB vom ;;2Sd dJanuar 1946 gewürdigt. rechtsgeschäftlichen Vollmachten durch Dr„ ooWKi vom - 7« März und 17c Juni 1346 sowie der Umstand, daß der Folge auf Grund dieser Vollmachten tätig geworden seien,' scene damit durchaus in Einklang,, Die Vollmachten seien notwendig gewesen, solange sich die genannten Herren, die, wortt her Einigkeit bestehe, die Interessen, der Carl-Zeiss-Stift außerhalb der Jena einschließenden Besatzungszone wahrnehmen sollten, der Ausübung ihrer Funktionen als Geschäftsleiter zu enthalten hatten,Ein Rückschluß darauf, daß sie als Ge-schafisleiter zurück..getreten seien, könne daraus nicht gezogen .werden. Hiervon ausgehend hat der Senat die Auffassung vertreten,$ daß es bei dieser Sachlage auf den - auch im hier zur Ent- erwähnten Schriftstücke ergibt zur Überzeugung des .Senais eindeutig, daß ein rechtswirksamer Rücktritt nicht erfolgt ist, die alte Geschäftsleitung sich vielmehr lediglich der Ausübung der ihr übertragenen Punktionen enthalten wollte solange dies im Interesse der Fortführung der Jenaer Betriebs statten geboten war. . Entgegen der Meinung der Revision kann auch aus § 1 Abs 2 des Stiftungsstatuts nichts gegen die hier vertretene Auffassung hergeleitet 'werden, Port ist zwar bestimmt' ? Pie Vorschrift schließt jedoch, wie der Senat im lianpturteil (Seite 53/ näher aus ge führt hat, bei sinn- und vzweckgerechter Auslegung nicht aus, daß in außergewöhnlichen Pallen weitere Mitglieder in die Geschäftsleitong eines Stif-#£ungsbetriehes berufen werden können. Selbst wenn aber unterstellt wird, daß die zu Vernehmenden gemäß dem Beweisthema bestätigen würden, die früheren Geschäftsleiter hätten bei der Besprechung vom 23, Juni xS4ö mit Br„ BaflBi erklärt,, daß sie von ihren Punktionen zurück-/traten und Pr, Schl^BB, Pr, ScMHHB und £-3 ihre Nachfolger und Geschäftsleiter des. Stift ungs Betriebes Zeiss vorschlügen und wenn diese Erklärungen entgegen dem Inhalt der Urkunden im Sinne des Vorbringens der Beklagten gedeumet Werddh,Könnten, fehlt es an der gemäß § 27 Abs 3 des bzaturs lirfördefliehen Annahme einer Rücktrittserklärung durch die ;Sfrftungsverwaltung, Penn sowohl aus dem Aktenvermerk vom 23- vuni J-S4 5 wie auch aus dem Schreiben vom 12b Januar -194: und dem Entwurf des Abberufungsantrages (Anlage 23 zu dem Schriftsatz der.Klägerin vom 10,12,1956) ergibt sich, daß jectenialis ir, Ba^B? auf den es insoweit als Organ dercStif tungsverwaltung angekommen wäre,, die Erklärungen der angebll Zuruckgetretenen nicht" als Hücktrittserklärungen auf gefaßt hat und sie deshalb, auch nicht namens der Stiftung angenommen haben kann,. Daher kann es in der Tat auf die von den Beklagten begehrte Beweisaufnahme nicht ankoturnen., daß ein rechtswirfcsamar Rücktritt erfolgt sei, nicht gezogen werden kennte, Mit der Enteignung des in der Sowjetzone gelegenen Vermögens des Stiftungsbetriebes Firma Carl Zeiss war, wie der Senat schon in seinem Urteil im. zeit 'übertragenen Rechte als Vorstandsmitglied und Bevollmächtigter für die Stiftung in den Angelegenheiten der Firma Carl Zeiss ein. ohne daß es da-bei auf die Frage ankommen kann, ob eine dem Statut der Stiftung entsprechende Stiftungsverwa11ung besteht Die. Berufung des Prof» Br, auf seine Stellung als "Bevollmächtigter der Car 1 -Zeiss-Stiftung*v stellt auch nicht, wie die Revision meint, eine unzulässige Rechtsausübung -dar. Diese Vorgänge aber sind, weil durch sie die Fortexistenz des Stiftungsbetriebes und die Stellung des Br. BSHHHV als Bevollmächtigter im"Sinne des § 9 des Statuts rechtlich nicht berührt worden sind, für die hier zu entscheidende --'rage der Vertretungsbefugnis ohne Bedeutung, anstelle« entscheidendes Gewicht darauf gelegt, aaß eine reohtej liehe Bindung zwischen dem volkseigenen Betrieb und der Carl-Zeiss-Stiftung nicht bestehe und von den Beteiligten ni ent ge wo,: Schon satsungsraäßig habe er eine Verlegung der Seif ran, ;a-■betriebe in einen Bereich außerhalb des Umkreis es yen Jena untersagtFür die Frage, ob Ernst Abbe der Bränder des Werkes des Beklagten zu 1 sei, müsse die Tatsache der Ent-' eignung des Betriebes ebenso unerheblich: sein wie aer v/eons der Inh&berschaft, Für die hier in -öe to.-aoirt rennende Be. urteilung der beteiligten Verrohrskreiee komme es nich„ auf die Art an, wie der Inhaber des Betriebes gevschseir habe , sondern auf die gesamte techrisch-iridusli ie'tle 1.1er--tiiät des fortgeführten Betriebes, Diese aber sei sonor, dank der Identität der Belegschaft und einas gro ten Teiles der obersten Leitung gewahrt. Hin-sicht seien unverändert zutreffend, Angesichts dieser Besonderheiten, kenne, so fährt die revision form, eile Klägerin für den Betrieb in Heidenheim die Tradition von Bmsr Abbe schwerlich für sich in Anspruch nehmen, Hierauf komme es aber nicht einmal entscheidend an, weil der Klägerin, Ob sie daneben einen zweiten Stiftungssitz in Heidenheim oder gar einen alleinigen Bj.tz an diesem Orte habet sei für den He c irt s be st and-der Stiftung belanglos , Hach Heidenheini seien lediglich ein' .Anzahl leitender Herren und sonstige Hit arbeiten der Stif-, tung übergesiedelt, die hier ein rollig neues Unternehmen errichtet hätten, das irgend eine Verbindung mit der Person von Ernst Abbe nicht besitze, Es könne dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dar die nach Heidenheim übergesiedelten Herren sich die Pirmenführimg Carl. Zeiss für das von der Stiftung unter ganz anderen Hamen errichtete’Werk erschlichen hätten, ihnen die vefugnis gewähren könnte, sic seIbst auf Abbe zu berufen, oeibst wenn eine solche Befugnis bestehe, könne dadurch nichts an der Rechtmäßigkeit der Berufung auf den Gründer und seine Tradition durch das von Abbe gegründete Werk in Jena geändert' werden. ßsiiiien und wissenschaf xlich-vechnrschen Enxwicklung des ur-scrüngliehen Stiftungsbetriebes mit dem jetzigen YEB-Betrieb, die enge Verbindung des Betriebes mit der in Jena fortbestehenden Carl-Zeiss-Stiftung schlössen es aus, dem Starmbetrieb, dessen Errichtung auf Ernst Abbe zurückgehe* io die Berufung auf ihn zu versagen und den von dein Betrieb .g selbst begründeten guten Euf des Unternehmens preiszugeben, ;h & 1 UWG- sei deshalb von dem Berufungsgericht zu Unrecht als l'rteilsgrundlage herangezogen. 2, Rer Revision kann zunächst nicht darin zugestimmt werderj j daß es sich bei cler Klägerin um ein völlig neues Unternehmen handele, das irgendeine Verbindung mit der Person .des Ernst Abbe nicht besitze. Wie bereits dargelegt, ist die Klägerin im Rechtssinn© identisch mit dem in Jena gegründeten Stiftungsbetrieb «Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss)", Die -Annahme der rechtlichen Identität des unter der Firma der Klägerin betriebenen Unternehmens mit den ursprünglichen Stiftungsbetrieb wird auch nicht, wie die- Revision meint, durch § 39 des Statuts gehindert, Fach dieser Bestimmung ist zwar eine Verlegung der Stiftungsbetriebs an Orte außerhalb der nächsten Umgebung von Jena unstatthaft, Darunter kann aber, wie der Senat bereits in seinem mehrsrwähnten Urteil im Hauptprozeß ausgeführt hat,- nur eine Bettiebsverlegung verstanden werden., die auf freiwilligem Entschluß der Os-schä-ftsleitung beruht. Eine solche Botriebsjerlegunp hat jedoch nicht stattgefunäen, Infolge der Enteignung der Jenaer Betriebsstätte und des in der Sowjetzone belegeneu Betriebsvermögens hat sich der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens vielmehr automatisch nach dem Besten verlagert Die Klägerin kann sich daher mit Fug und Recht als Gründung Ernst Abbe ?s bezeichnen und die durch die Person ihres Gründers wesentlich micbedingte tradition des ursprünglichen Sbiftimgsbetriebes als eigene tradition für sich in Anspruch nehmen. Wie das Berufungsgericht ohne E-ecntsverstoß fesigestellt hat, ist die Tatsache, daß Ernst Abbe der Ortinder der Carl-Zeiss-Stiftung ist und maßgeblichen -üteii an der Gründung und Entwicklung des Storni tungsbeiriebes Carl .Zeiss gehabt hat, in den Kreisen der Gebildeten und insbesondere bei den Optikern, die als Abnehmer der Parteien in erster Einie in Betracht kommen, äLlgemein bekannt. Daran hat sich auch durch die Enteignung nichts geändert, Inhaber dieses an die Kamen ^bbe und Zeiss: geknüpften Goodwill ist aber na wie vor allein die Carl-Zeiss-Stiftung«. der unter dar Firma der Klägerin handelnden Stiftung zustehenden Traditionswerte beruhen nicht auf diesen Vorgängen, Die Hüge, das Berufungs-, gorieht habe diese vertexdigungsmittei nicht beschieden (§§• 286.: 551 Kr 7 ZPO), ist unbegründet» Allerdings hat das Be- -rufungsgeiicht sich damit nicht ausdrücklich auseinandergeset« Der Zusammenaang der JSntseheidungsgründe läßt aber erkennen, aal es sie nicht für entscheidungserheblich erachtet hat» 5, Diese an den Hamen Ernst Abbe geknüpfte Tradition nutzt der Beklagte zu 1, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, ohne Berechtigung in wettbewerbsfremder Weise für sich aus und verstößt damit gegen das in § 1 UWG ausgesprochene Verbot unlauteren Wettbewerbs, Wie der 'Senat in seinem Urteil vom 24.. Juli 1957 - I ZR 21/56 - (S, 57 ff) mit.eingehender Begründung ausgeführt hat/ kann trotz der durch die Organisations^orm der Carl-Zei'ss-Stiftung bedingten Besonderheiten nicht davon ausgegangen - Her Beklagte zu 1 hat daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die Berechtigung; im geschäftlichen Verzehr in irgend-einer Weise auf den früheren otifiungsbetrieb oder der früheren Eigentümer seiner Betriebsscdtie, nämlich die Csrl-Zeiss-Stiftung; Bezug zu nehmen, Hie Grundsätze, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29... her entgegen der Annahme der Revision such für den vorliegenden; Fäll zu,, Her Beklagte zu 1 darf sich als außenstehendes Unternehmen weder als Gründung vor Ernst Aobe bezeichnen, noch ist er berechtigt, sich über den Hamen Ernst .Abbe auf die durch Abbe wesentlich mitbedingte Eirmenrraditicn zu berufen'': Wenn der Beklagte zu 1 dies dennoch tut # führt er Ire in Betracht kommenden Verkehrskreise irre und nutzt damit unter Verstoß gegen die guten Wettbewerbssitten den Huf, den sich die Klägerin - erworben hatte . Stiftungsbetriebes "Carl Zeiss" und Gründer der Carl-Zeiss-Stiftung hingewiesen würden, wodurch der weltweite Ruf der Erzeugnisse der Zeiss-Verke als Vorspann für die gewerbliche Betätigung:des Beklagten zu 1 ausgenutst werde, tarn Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Krage :kommende-Abnehmer der Parteien, die Optiker, zwischen den Parteien, zu unterscheiden vermögen, Hs besteht aber Jedenfalls„ wora das Landgericht zutreffend hinge«iesen hat, die naheliegende; Gefahr, daß auf .Rückfragen unkundiger Kauf Interessenten; die Optiker den Kamen Abbe als den Hamen des Stifters des berühmten Z-eiss-Unternehmens erläutern und die Letztabneh-der' damit die mit Abbe bezeichneten Geräte allgemein mit Zeiss in Verbindung bringen» Habei ist weiter zu befürchten, daß der befragte Optiker aus Bequemlichkeit; oder auch zur Erhöhung der Absatzchancen eine genaue Aufklärung unterläßt, Weiter ist, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt har, zu befürchten, daß die enge Verbindung Ernst Abbe :.s zu den Zeisswerken durch die Einf»ihrungswerbung des Beklag-' ten noch besonders he raus ge s t a 11t und weiteren Bevölkerungs kreisen bekannt gemacht worden ist* Dazu trägt auch der Umstand bei, daß die "Deutsche Post der DDR<S eine - auch zu dem Versand indie Bundesrepublik verwendete - Sonder brief marke.-’ Es liegt daher die Gefahr nahe, daß durch die Herausstellung des Hamens Ernst Abbe bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Gedankenverbindung zu dem StiLftungsbetrieb Carl Zeiss geschaffen und damit der Anschein erwecke wird, als stammten die so gekennzeichneten bzw, angepriesenen waren des Beklagten aus dem Iraditionsbetrieb Zeiss, Dies aber ist der nach den Grundsätzen der Stiftung fortbestehende Stiftungsbetrieb in Heidenheim, nicht aber die dar Stiftung ent eignete,, von staatlichen Funktionären nach höherer lei-sung geleitete Betriebsstätte in Jena.. die fraglichen Traüitionsvorstellungen auf den Betrieb der .beklagten, zu 1 bezieht, und daß ein großer Teil der in der uetriebsstätte Jena Tätigen im Sinne Abbe's und seine Tradition arbeitet« Dies alles kann, (ebensowenig wie der von: der Klägerin unter Überreichung von Belegstücken hervorgehobene Umstand, üaS Abbe und Zeiss in den letzten Jahren in ■ V eröffentlie innigen der SED und sonstiger Stellen unter dem Gesichtspunkt der "Zerschlagung der Zeiss-Begende" scharf angegriffen worden sind; bei der rechtlichen Betrachtungsweise, die für den Senat allein ausschlaggebend sein darf, keine Holle spielen., Bür diese rechtliche Y'nrdi gang aber ist allein,, entscheidend, daß es sich bei d er;: Beklagten zu 1 um ein im Verhältnis zu dem in der Bundesrepublik fortgefuhrten Traditionsunternehmen fremdes Unternehmen handelt, das ledig lieh eine Betriebsstatte der Ceri-Ze’iss-Stiftung auf Grund entschädigungsloser Enteignung inne har... nie von den r>eklagten hervorgehobenen tatsächlichen Um-stande bilden auch ks 1 nen -nechtsgrund daf ür, dem Beklagten zu 1 etwa ein Mitbsnurzungsrecht an der kemiz eichenmäöigen Verwendung des namens Ernst Abbe zususpreenen. Denn nach rechirestaatliehen Grundsätzen ist kein Grund ersichtlich, der es z-u rechtfertigen vermöchte, der Klägerin über die Ent-, eignung der 03chwerte hinaus, die sie im Machtbereich des Enteigners als Tatsache hinnehmen muß, auch noch den Goodwill: durch Einräumung eines Mitbenui:zurigsrschtes an Traditionswer-, ten an den neuen Rechtsträger der enteigneten Betriebsstätte in Gebieten zu schmälern in denen die Enteignung keine recht, liehen Wirkungen entfalten kann. Der Goodwill des Hamens ; Zeiss v der nach Auffassung weiter Verbraucherkreise wesentlich durch den Hamen Abbe mit bedingt ist, würde damit in einer einer Enteignung gleichkommenden Meise ausgehöhlt und geschmälert werden» nicht ableiteiio Zu unrecht will die Revision aus der Eeustcne der behördlichen Hainen3ver 1 eihung folgern, der Beklagte zu 1 sei auch innerhalb der Bundesrepublik befugt, sieh des Firmennamens VEB Carl Zeiss Jena zu bedienen. der Bundesrepublik nicht anerkannt werden,, weil die Geltendmachung dos durch die IJamensverleinang entstandenen •nachtes gegen eien ordre public der Bundesrepublik verstößt-(Art. 30 BG3C-B), Von dieser Ivechtsouffassung abz-ugeheu besteht kein Anlaß, soweit die Revision die Befugnis zur Verwendung der Kennzeichnungen "Ernst Abo;;" oder "Ernst Abbe Jena" aus dem Firmennamen des Beklagten zu 1 her leiten will, geht ihre Auffassung daher schon aus diesem urunde fehl. Daß dl_ zur Erteilung einer solchen Erlaubnis nach der Enteignung allein befugte Geschäfisleitung der Klägerin diese''Erlaub* nis erteilt habe, haben die Beklagten selbst nicht behaupte Unterlass ansoruch gegenüber dem Beklagten zu 1 als erfüllt angesehen haß die für diesen Unterlassungsanspruch erforderliche' -Wie-d e r ho lungs ge f ahr gegeben ist, kann nach Lage der Bache nicht, in Zweifel gezogen werden. Es bestehen auch gegen die J-assung des Urteilsausspruches keine Bedenken, hach dem Tatbestände des angefochtenen Urteils sind sowohl die Worte Ernst Abbe als auch das Biidzeic-hen Ernst Abbe Jena in Alleinstellung gebraucht worden, La durch den. Verbindung zu dem Traditionsbetrieb Zeiss ausgelöst wird, insbesondere auch der Zusatz Jena in dem dem Linsenzeichen Rr, 501 470 der Klägerin angenäherten Bildzeichen diese Ge dankeiiverBindung nicht ausschließt, sie im Gegenteil, wie das Landgericht zutreffend .aus ge führt hat (S,....10. 3 52, 353 - Pertusin II) gegeben ist, hat das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend fest-gestellt, Sie haben iiaren mit den beanstandeten Kennzeichnungen vertrieben und sind damit Täter, leibst renn die Beklagte zu 3 das üildzeicben Ernst Abbe Jena nicht verwendet haben sollte, sind gleichwohl die Voraussetzungen der Unteriassungsklage auch insoweit erfüllt, weil bei der filer gegebenen Sachlage schon der Klegeabweiaungsarr:rau die Be-einträchtigungsgefahr begründet. Auch soweit das Berufungsgericht in seinem Schlußurteil vom 25o Juni 1957 die lieöerholungsgeiahr auch hinsichtlich der Beklagten zu 3 trotz des Inhaberwechsels und der von der Beklagten zu 3 behaupteten Biederlegung der Vertretung des Beklagten zu 1 bejaht hat, ist ein iiechtsirrturo nicht ex (sichtlich. Beschränkung von Jßn t e i gnungs maSnahmen bei Warenzeichen h an del Die Besonderheiten des 1'atbestan.des könnten vorwurfsfrei auch unter Gesichtspunkten westdeutscher Re cht saus Übung dahin beurteilt werden, daß das Bucht zur Berufung des Stammbetrie-bes auf seine Tradition und auf seinen Gründer durch die Ent-, eignungsmaönahme als solche nicht berührt worden sei,, zu demal das 'Werk völlig im Sinne seines Gründers in industriell-technischer iiinsicht arbeite und dieselben Leute wie Iraner ander Spitze stünden. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision anzu-nehmen scheint, den Schuldvorwurf gegenüber dem Beklagten zu 1 allein daraus hergeiei fcet, daß diesem Beklagter, die ■.■Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik zur frage der territorialen Enteignungswirkung von Warenzeichen bekannt war. Es hat jedoch mit Recht aus diesem umstand in lerbin-düng mit der latsache, daß der Beklagte zu 1 ’wußte, daß die Klägerin nicht gewillt sei, Eingriffe des Beklagten zu 1 in ihre Kennzeichnungsrechte zu dulden und. mz - 4 Q IO7/54) die Verwendung des Linsenzei-cnens Banst ebbe nur zusammen mit dem Harnen Zeiss, nicht aber in Alleins ue ilung untersagt worden ist,.- Aus der ihm wenige tage nach .vrlaß der einstweiligen Verfügung zugestelS t'en Klageschrift des hier zur Bat Scheidung stehenden Aeehis~A streits mußte der Beklagte ersehen, daß die Klägerin auch n gegen den Gebrauch des Hamens "Ernst Abbe" in Alleinstellung/ annina,, Br konnte daher nicht snnshmen» daß eine solche -Ver-/ weudung des Hamens Abbe von der Klägerin, nicht beanstandet A werde * Da die einstweilige Verfügung entsprechend dem auf die BinfUhrungswerbung des Beklagten abge9teilten Antrag der Klägerin erlassen wurde, konnte der Beklagte auch nicht :B. der Auffassung sein, das Gericht habe die Verwendung des -f£ Hamens ^bbe in Alleinstellung gebilligt» Br konnte auch uiesq weniger mit einer solchen Billigung der Gerichte rechnen,, als er durch seine BinführungsWerbung die Beziehungen Abbes^.-zu Zeiss mit besonderem Nachdruck herausgeeteilt, weitester#*,, Kreisen bekanntgemacht und damit eine Gedankenverbindung zu Zeiss hergestellt bzw diese Gedankenverbindung yerstär» läßt sich auch dies aus Kecnisgrünöen niche beanstanden Wegen beide Beklagte hatte die Klägerin einstweilige Verfügungen erwirkt, in denen u„ a, die kennzeichenmäßige Bsnutzung des Hamens Zeiss mit oder ohne Zusatz untersagt wurde.. Aus diesen einstweiligen Verfügungen mußten die Beklagten zu 2 und 3 entnehmen; dafS die Klägerin nicht bereit war, in irgend einer Weise einen Einbruch in ihre Kennzeichnungsrechte zu dulden, daß sie den volkseigenen Betrieb in Jena nicht als legitimen Nachfolger des früher in Jena domiziliert gewesenen Stiftungsbetriebes ansah Uild. Ob undiinwieweit sie in dieser Einführungswerbung eingeschaltet waren, mußten sie aus den nach Form und Zweck nicht mißzudeutenden w’e r b e maßnahmen entnehmen, daß damit in Tradi-;t'i?o4'swerte der Klägerin eingegriffen werden sollte. Ebenso wie der Beklagte zu 1 können sich auch diese Beklagten aus den oben erörterten Gründen-nicht auf die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 25 Hoveaiber 1954 berufen. Auch diese Be kl a ten, die sich über Zweck und Erfolg der-Einführungswerbung nicht im unklaren sein konnten, können hinsichtlich des nac Erlaß der einstweiligen Verfügung erfolgten kennzeichenmäßi gen Gebrauchs des ft s tue ns Abbe von einen Sc huld vorwurf nicht freigestellt werden., ScnlieBlicn Gestehen auch gegen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung keine rechtlichen .Bedenken Ins besondere hat das Ae ruf ungs gor lent rechts irrtunisfrei die Auffassung: vertreten , daß die Beklagte zu 5 Auskunft noch nicht erteilt habe.
Nachschlagewerks
Da
Amtliche Sammlungs nein
UWG § I;, SG-BGS Art, 7 ff (Enteignung)
Ernst Abbe
Der neue Inhaber, eines in aer Sowjetzone er cschaöigungs-los enteigneten Unternehmens, das von seinem bisherigen Inhaber in der Bundesrepublik fort geführt' wird, in) nicht berechtigt, sich die Piriuentradition des Unternehmens bei der her bung zunutze zu machen, Br handelt v;ett-bewerbsfrooid. nenn er den Hamen eines .Gründers des Unternehmens (hier Ernst Abbe, bei der Gerbung herausstellt und damit den Anschein erweckt, als stammten die so gekennzeichneten Waren aus dem Iraditionsoetriob
BGH, ürt„ Yo 6, hebruar 1959 - i ZB 50/5' OLG Düssetdcrk
I ZB 50/37 1 ZB 150757
Verkündet am oD Februar 1959 Grunau? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I in 1 a m e a d e s V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
1« des VEB Carl Zeiss 2, der Firma Werner 3o der Firma Hans P
Jena in Jena
Beklagte und Hevisionskläge
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
gegen
die Firma Carl Zeiss in Heidenheim sn der Brenz, vertreten
-.Prozeßbevollmächtxgter% Rechtsanwalt
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die laünd-liche Verhandlung vom 60 Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Krüger-Bieland5 Drn Christoph-, Hr, Weiss Bro Spreng und Br, Löscher
für Recht erkannt *
Lie Revisionen_der Beklagten zu 1)■ und 2; gegen das Peilurteil des 2, Zivilsenats des Oberlai desgerichts in Düsseldorf vom 11. Januar 1957 und die Revisionen der Beklagten zu l) und 3) gegen das SchluSurteil des 2, .Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom : 25«' Juni 1957 werden zurückgev* lesen.
Von den Kosten der Eevisionsinstanz tragen der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) 2/24 als Besamt-■Schuldner? der Beklagte zu l) und die Beklagte zu 3) tragen weitere 2/24 gesamtschuldnerisch? außerdem tragen der Beklagte zu 1} 11/24? die Beklagte zu 2} 7/24 und die ^Beklagte zu 3) 2/24«
durch Prof.- Br,-Ing. B 5 ebenda,
Klägerin und Eevisionsbeklagte ;
Von Rechts wegen
Tatbestands
Am 1. Juni 1948 ist in Jena die Optische Werkstatt©« ein unter der Firma Carl Zeiss geführter Stiftungsbetrieb der Carl-Zeiss-Stiftung in Jena, auf Grund der SMAD-Befehle Iff. 124 und 64 enteignet worden,.. Der ent eignete -betrieb wurde zunächst der Industrievereinigung für feinmechanische und optische Geräte "Optik” angegliedert., Mit Wirkung vom 1, Januar 1951 schied er nach der Verordnung über die Eeorganisation der volkseigenen Betriebe vom 22. Dezember 1950 (GBl d, DSB So 1233) aus deren Verwaltung und Leitung aus und wurde "selbständige juristische Person und Rechtsträger von Volkseigen-tum"„ Der so entstandene "VSB Carl-Zeiss Jena” is fc der Beklagte zu lo Die Beklagte zu 2 hat die Generalvertretung des Beklagten zu 1 in der Bundesrepublik, Die Beklagte zu 3 hat gleich-• fäL ls eine Vertretung des Beklagten zu 1 innegehabtdiese ■ihrer Darstellung zufolge inzwischen jedoch auf gegeben.,
uh Die Klägerin ist ein Unternehmen der optischen Industrie in Heidenheim an der Brenz. Sie tritt unter der firms "Carl Zeiss” aufo Mit dem in Jena enteigneten Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) betrachtet sie eich ajs identisch, »Sie nimmt dessen Stellung und Rechte für sich in Anspruch,
1 Die Carl-Zeiss-,Stiftung wurde im Jahre 1889 von Dr, Brnsc Abbe errichtet, Dr, Abbe war als Brivatdozent an der Universität Jena mit bahnbrechenden Forschungsarbeiten auf dem Gebiete der Optik hervorgetreten„ Im Jahre 1875 trat er als stiller Teilhaber in die Firma des Universitätsmechanikers Carl Zeise ein, der im Jahre 1846 in Jena eine »Verkstätxe für die Her-•sj;|llung' vo'n'optischen Linsen und Geräten gegründet hatte. Einige Jahre snäter gründete Dr, Abbe mit dem GlasChemiker
Dr. Ot be Schott zusammen die - am ie Juni 1948 ebenfalls eil' eignete - Firma Jenaer Glaswerk Schot t und Gen, Beide -Firmei nahmen in der Folgezeit•einen bedeutenden wirtschaftlichen-Aufschwung.
Dir, Abbe befaßte sich schon, sehr bald mit dem Gedanken, sein Betriebsvermögen wie überhaupt die beiden genannten Unternahmen. Mim Sinne eines Fideikommisses in unpersönliche Besitz und zugunsten unpersönlicher Interessen unter dauern Bindung zu stellen" {Abbe, Gesammelte Abhandlungen, Jena 1921.. Band III 3. 330 Br glaubte, dieses Ziel am besten durch eine Stiftung erreichen zu können. Am 19. Mai 1889 errichtete er das Statut einer Stiftung, der er den Barnen des^ ein Jahr vorher verstorbenen Carl Zeiss gab. Die Stiftung wurde am 21, Mai 1889 landesherrlich bestätigt und mit dem .Recht der juristischen Person bekleidet- Auf Grund vertrag-, i lieber Vereinbarungen wurde sie im Jahre 1891 Inhaber der na Carl Zeiss (Optische Merkstätte(, Das erste Statut der -Stiftung wurde am 26, Juli 1896 durch ein zweites Statut ersetze, Dieses Statut ist im Jahre 1303 neu - gefaßt' worden, alsdann aber bis zu dem Jahre 1945 im wesentlichen unverändert (,. geblieben,
Die ersten 5 Paragraphen des Statuts enthalten die konstituierenden Bestimmungen* In ihnen wird zunächst der Zweck der Stiftung (§ l), Ihr Dame (§ 2) und ihr Sitz (§ 3) festgelegt.. In § 4 wird über die Organ e der Stiftung bestiraal
"Für die Vertretung der Car1-Zeiß-otiftung als jurist!-] scher -erson. die Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten soll stets eine besondere "Stiftungsverwaltung" bestehen.
Für die Leitung der industriellen Tätigkeit deriStiftur und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe sollen durdti If dieses Statut als die weiteren geordneten Organe der m Stiftung neben der Stiftungsverwaltung eingesetzt sein*üjl
die "Vorstände11 ("Gesehaf tsleitungen") der jeweils bestehenden Stift ungsbetrie be $
ein zur Vertretung bei diesen Betrieben berufener ständiger Kommissar ^"Stiftungskommissar")»
welche beide, Vorstände und Stiftungskoniniissar, durch die StiftungsVerwaltung zu ernennen'~sind, gemäß nachfolgenden Bestimmungen dieses Statuts,"
Als die amerikanischen truppen im Sommer 1945 fnüringsn nach kurzer Besetzung wieder räumten, nahmen sie eine Anzahl leitender Herren des Stiftungsbetriebes "Optische Werkstätte" (Pinna Carl Zeiss; und eine Reihe weiterer Angestellter mit sich nach Heidenheini in Württemberg Bort entstand ein neuer optischer Betrieb, als dessen Rechtsträger am - , Oktober 1946 dis "Opton Optische Werkstätte Oberkochen Gesellschaft mit beschränkter Haftung"' gegründet und am 30 Oktober 1945 in das Handelsregister des Amtsgerichts lieidenfce ini/Brenf• eingetragen wurde, 95 i> des Gr Und ungskapi t als von 1 Million Reichsmark übernahm die Carl-Zeiss-Stiftung unmittelbarj die restlichen 5 des Stammkapitals wurden treuhänderisch für die C arI-Ze i s 3-S t i ftung von zwei Vertrauenspersonen übernommen;
Mit ausdrücklicher Zustimmung der Stiftung beschloß eine Ges-e 11 s-ch a f i er ve r s ammlung der Opton GmbH Anfang 194“, in Zukunft die Firma "Zeiss-Opton Optische Werke Oberkoc-hen Gesellschaft mit beschränkter Haftung" zu führen. Durch Beschluß der GesellschafterverSammlung vom 27, Februar 1948 wurde das Stammkapital um 4 Millionen Reichsmark, die die Stiftung übernahm, auf 5 Millionen Reichsmark erhöht.. Am 28 Juli 1953 beschloß eine Gesellschafterversammlung der Zeiss-Opton GmbH, das-..'Vermögen der Gesellschaft und ihre Verbindlichkeiten unter Ausschluß der Liquidation auf Grund des Gesetzes liber die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5o Juli IS34- "im Wege der Umwandlung auf die alleinige Gesellschafterin Carl-Zeise--Stiftung in Heidenheini/Brens" übergehen zu lassen. Die Umwandlung ist am 30 September 1953 unzer Löschung der Gabt in das Handelsregister eingetragen worden.:
Veranlaßt durch flic Enteignung der Stiftungsbetriebe: in der sowjetischen Besatzungszone hielten es die leitenden Herd; ren des Heidenheimer Betriebes für erforderlich«, der Cs.rl-Zeiss-Qtixtung in: festen einen neuen KechtsmitteIpunlct zu. geben, um sie von einer etwaigen Auflösung an ihrem bisherige Siez - Jena - unabhängig zu machen,. Sie. erwirkten Verfügungen des Staat sminis t eriums und des Kult mini s t e r i ums des Landes Baden-Württemberg« durch die als nechtssicz der Carl-Zeiss- • Stiftung .zunächst Jena und Heidenheini und schließlich nur Beidenheim bezeichnet wurden , Außerdem erwirkten sie die. am ■ 15, Januar 1951 erfolgte Eintragung der Firma Carl-Zeiss im Handelsregister des Amtsgerichts in Heidenheini.. Bei dieser Eintragung wurde am 16, Januar 1952 vermerkts "Der Sitz der Firma ist -on Jena nach neidenheim/Brenz verlegt worden"»
Die Betriebsstätten in Eeidenheim und Jena hatten auch nach der Enteignung der Jenaer St:! f tungsbetnebe in .geschäftlicher Verbindung gestanden.-. Schwierigkeiten ergaben sich jedoch, als der enteignete Betrieb der Firma Carl Zeiss mit. seinen Erzeugnissen auch in der Bundesrepublik und in West-
Berlin auf dem Markte erschien, Es kam zu mehreren Rechts-s üreiiigkeiterr im Inund Ausland um die Berechti gung, den harnen "Carl Zeiss" und die Zeiss ?sehen Warenzeichen zu führen In dem Rechtsstreit 1 ZR 21/56 (--- 4 0 158/54 LG- Düsseldorf -2 U 31/55 OLG Düsseldorf - im Nachfolgenden Hauptprozeß genannt), den die Klägerin gegen den Beklagten zu 1 und den "DIA Deutscher Innen- und Außenhandel. Feinmechanik-Optik" in Berlin führte und dessen Akten zu dem Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemacht worden sind, wurde durc Urteil des erkennenden Senats vom 24« Juli 1957 ausgesprochen daß der Beklagte zu 1 es zu unterlassen habe, sich im geschäf liehen Verkehr. insbesondere zu Zwecken der. Werbung, der Fir-r menbezsichuuug "VEB Carl Zeiss Jena" zu bedienen» Außerdem
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w.urde dem Beklagten zu. 1 die Benutzung einer An za hl von Warenzeichen .untersagt , darunter auch der Warenzeichen Zeiss Carl 2eiss? Carl Zeiss Jena und des Blidzeichens Ar -j\ welches eine Linse wiedergibto
Seit Herbst 1954 ist der Beklagte zu 1 nunmehr dazu über-gegangen,, im geschäf11 ichen Verkehr, -insbesondere auch oei der Werbung, den Hamen des Gründers der Csrl-Zeiss-Stiftaug. .BrErnst Abbe ,, besonders he rnuiszus teilen.
So .versandte der Beklagte zu 1 mit Batura vom 3.11.1954 'an zahlreiche Optiker in der Bundesrepublik ein Rundschreiben. Dieses trug im Kopf die Firmenbezeichnung des Beklagten, zu 1 (Y2B Carl Zeiss Jena), links davon das Linsenzeichen Carl Zeiss Jena und rechts davon in gleicher Schreibweise. Jedoch uhter -Fortlassung der oberen Umrandung das neue Zeichen “Ernst Abbe Jena*1., In dem Hundschreiben wurde einleitend darauf hingewiesen, daß der Beklagte zu 1 nunmehr sein gesamtes Fabrikationspxogranim in die Bundesrepublik liefern könne Es wurde' Mitteilung von der Anmeldung des oben rechts auf dem Rundschreiben wiedergegebenen ’Warenzeichens Ernst Acte Jena gemacht und hierzu um., gesagt?
"Wir dokumentieren durch dieses Zeichen gleichzeitig die Einheit der Leistung, wie sie sich in der Verbin-
dung von Ernst Abbe, dem Gründer
1-Zei ss-S'
und Carl Zeiss, dem Gründer unseres Betriebe?, widerspiegelt und welivoekannv geworden
Anschließend wurde darauf hingewiesen., daß die Geräte des Beklagten -zu 1 über seine Vertretung für die Bundesrepublik und West-Berlin, nämlich die Beklagte zu 2 ausge1 defers würden,
Etws zar gleichen Zsit erschienen in her Bandesrepublik' in verschiedenen ‘Tageszeitungen und Zeitschriften Anzeigen, die links die Köpfe von Carl Zeiss und Ernst Abbe Wiedergabe^ und in deren lent es unter der Überschrift "Heute spricht Jena" nie:3 -
'In dena. der Universitas
z a ä t i r.i De u t s c h 1 a nd s grüne m Herzen; liegt das Hauptwerk des größten feinmechanisch-optischen Betriebes der Welt, über 18 . 000 Menschen .'wirken hier ira Geiste dar beiden Männer.; die eine große Entwicklung einleitetens
des Universitäts-Mechanikers CAB! ZEISS, der ira Jahre I84U die Jenaer Werkstätte gründete und des genialen Physikers Prof, Er,, ERITST ABBE, der die wissenschaftliche:-Grundlage für den Bau feinmeehanisch-optischer Geräte
g esc ha f f s n h at _
Jena,- Carl Zeiss und Ernst Abbe sind ira Verlauf von mehr* als hundert Jahren zu einer Einheit verschmolzenV die. einen Weltruf und eine Weitmarke geschaffen hat. Führendfj WissenschaftlerTechniker und Wirtschaftler; Ltn Bunde mit einem nach lausenden zählenden Stamm erfahrener Spezialisten.- bürgen Ihnen für die hohe Qualität aller Jena hergestellten Instrumente und Geräte. Um den Ruff dieser Erzeugnisse gegen unberechtigte Nachahmungen, aufrechtzuerhalten, liefern wir Ihnen unsere Geräte nunmehr, mit den: neuen Warenzeichen?
Zugleich ehren wir damit Ernst Abbe als wissensehaftlichei Begründer unseres Werkes und selbstlosen Schöpfer - der Carl-Zeiss-Stiftungc Wie bisher allen unseren 'Erzeugnisse! dürfen Sie .jedem Gerät, das dieses neue Zeichen trägt. unbedingt, vertrauen. Es stammt aus einer Stätte feinmech? nisch-optischer Höchstleistung; aus dem Werk
JEmA, CAHl-ZEISS-STRASSE 1,
Generalvertretung? Werner
Tel,
sg 1
ist der Inhaber der Beklagten zu 2)
v\ einer
Des weiteren sind Anzeigen erschienen, in. denen die De klagte zu 3) optische Gerate "aus der Produktion der wel t be kannten, feinmechanisch-optischen Werkstätten in Jena" anpries: wo bei. gleichzeitig das reichen "Ernst Abbe Jena" auf dem Inserat erschien (vgl<> die von der Klägerin überreichte dummer 9 von 26DSo 1955 (So 26; der Münchner Illustrierten)..
Der Dame von Ernst Abbe und das Zeichen. Ernst Aboe Jena sind von den Deklarier dann einige Monate, laug bei der Wer-Düng und zur Kennzeichnung der rn dein Beklagten zu 1 gelieferten Waren verwendet worden.
.Die Klägerin hat eine solche Werbung nicht für berechtig! gehalten, und demzufolge Klage erhoben mit dem Antrag
■Ib Die ’Beklagten zu verurteilen,
; : 1) es bei Strafandrohung zu unterlassen., y im Bundesgebiet und in West-Berlin feinmechanische und optische Erzeugnisse und/oder deren Beile und/oder deren Zubehör bzw„ deren Verpackung oder Umhüllung mit. dem Zeichen "Ernst Abbe" insbesondere in der Form folgenden Bildzeichens
.ERNST ABBE.
r
JENA
zu versehenj die so gekennzeichneten Waren in Verkehr za setzen sowie auf Ankündigungen, Preisliseen, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen5 Werbedrucksachen und Inseraten eile vorbezeiehneten Zeichen zu benutzen?
2) der "Klägerin Auskunft zu erteilen.- in welchem Umfange die,.Beklagten Handlungen der im Antrag I, 1 bezeichneten Art 'begangen haben, unter Angabe der gelieferten Erzeugnisse.
aufgeschlüsselt nach Liefermengen5 -Zeiten.» -orten un‘ Abnehmern.: sowie unter 'Aufschlüsselung der betrj.ebenek.
Werbungs
IX, festzustellenf daß die Beklagten verpflichtet sinchv: der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieservivid durch die im Antrag I, I bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird?
:il, derKlägerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil in verschiedenen, (näher bezeichneten) Zeitungen und Zeit--schriften su yeröffen11ichenc
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt),'
' • 4
das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen die §§ 823? 826 n BGB und die §§ I;, 3 UWC-H Der Harne Abbe sei von den Hauptabnehmern der Parteien» nämlich den Optikern»; schon immer mit den Zeiss-Werken und deren Erzeugnissen verknüpft und als Hinweis auf die von Abbe mit begründeten Zeiss-Werke und insbesondere als Hinweis auf den Stiftungsbetrieb "Carl-Zeissff verstanden wordene, Durch die fünf ührungs wer bung der Beklagten sei die Verbindung Abbe ;,s mit den Zeiss-Werken über die Optiker hinaus al igemein bekannt geworden, Da der Beklagte zu I aber mit dem Stiftungsbetrieb Carl Zeiss nicht identisch sei, dieser vielmehr von ihr» der Klägerin,, fort-geführt werde, sei es unter keinem rechtlichen Gesichtspunk zu rechtfertigen» daß der Beklagte zu 1 und ihm folgend die-Beklagten zu 2 und 3 mit tels der Verwendung des Hamens (Brns-Abbe eine Gedankenverbindung zu dem früher in bena domizili ten Stiftungsbetrieb und zu der Birma "Carl Zeissi( liervo’rfi fen,. Daß der Beklagte zu 1 ganz bewußt darauf aus gegen geh < s sich den Ruf der weltbekannten Firma Carl Zeiss zu dem Hacktet* der Klägerin zunutze zu machen, lasse sich eindeutig aus.
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:der Einfiihrungswerbung entnehmen, -Auch die graphische Ausgestaltung des angegriffenen Bildseiehens zeige daß der ^Beklagte sieh mit vol ler Absicht anhange 5 denn es entspreche tin der Gestaltung fast vollständig dem bekannten ferchen der Klägerin Kr., 30Mi aus dem Jahre 1923.= Daß der Beklagte sich den Kamen des Gründers der Zeiss-Stifiung zu eigen mache; sei umso unerträglicher, als Abbe in der Dili scharf angegriffen und ver 1 eumdet v;erde,
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten,
Sie haben die Auffassung vertreten, daß innen due Verwendung des Hamens "Imst Abbe” nicht verwehrt werden kenne., Bor Beklagte su 1 nabe den Kamen dieses Hannos gewählt, weil er
klagten su 1 geschaffen habe, 1er Karne Abbe sei auch von früheren Zeiss-Werken und ebenso von der All gestellt worden, so daß er mit dieser nicht in Verb ■gebracht werden könne. Die Klägerin könne auch nick' der Ähnlichkeit des beanstandeten Bildseichons mit st alt üng des Zeichens ®rr 30MHHF kerleii sehende Bestandteil dieses Zeichens seier 'weichenden Worte, nicht dagegen die graphische Gestaltung., letztere sei wenig kennzeichnungskräftig; da die Doppellinse teils identisch, teils in mancherlei Abwandlung auch noch Von anderen inund ausländischen Wettbewerbern benutzt wer-de,o Die Beklagten zu 2 und 3 haben dar über hinaus noch ver-■'getragen, daß sie ihrerseits lediglich -raren mit der beanstandeten Bezeichnung vertrieben hätten und zwar die Beklagte zu 3 ausschließlich kleinere feile mit der einfachen Aufschrift Ernst Abbe, An der Werbeaktion seien beide unbeteiligt gewesen. Ein Verschulden kenne ihnen keinesfalls zur last gelegt werden.
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- II -
las Landgericht hat die Entscheidung über den Verofient^ lichungsantrag und die Kostenentscheiöung zuruckgestellt un‘ zunächst durch l'eilurteil vom 19, April 1955 den Klageantr1 zu I und II unter teilweise!' Abweisung, des Auskunftsahträges;
staabgegeben -
Lurch ochlußurteil vorn 30, Juni 1955 hat das Landgericht schließlich den Veröffentlichungsantrag der Klägerin zurück-gewiesen und im übrigen folgende Kostenentscheidung gefällt s-
“Die Beklagten tragen Ihre ai ßergerichtliehen Kosten selbst. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden den Beklagten zu je ein Drifct auferlegt mit Ausnahme eines Betrages von DM 300o-;. den die Klägerin von ihren, sa ßergericht liehen Kosten selbsus su tragen hat. Für die Kostenanteile der Beklagten zu 2'j und 5 haftet die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldnerin'»„ i
Die Beklagten haben gegen beide Urteile Berufung eingelegt,.. La der Inhaber der Beklagten zu 3,. Hans PflMBA; ' am .30 Oktober 1955 verstarb, wurde der Rechtsstreit bezüglich dieser Beklauten ausgesetzt und demgemäß zunächst nur zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1 und 2 fortgesetzt,
Biese Beklagten haben beantragt, die Klage insoweit abzu weisen, als ihr vorn. Landgericht stattgegeben wurde.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 suräckz u we i s e n „
Zur Begründung ihrer Berufungen haben die Beklagten im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Sie haben weiter insbesondere die Parteifähigkeit der Klä~
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und geltend gemacht, die Klägerin sei auch :;JhiCht ordnungsgemäß vertreten. Überdies sei nach dem Sach-2vor:tr,sg;.'der Klägerin der Rechtsweg unzulässig, weil die Klä-:^e;rinl vorgetragen habe, daß der Beklagte zu 1. ein Staate-betrieb sei; die DIR kenne jedoch auch unter der Bezeichnung eines ihr gehörigen Sondervermogens nicht verklagt -werden. Schließlich haben die Beklagten noch geltend gem a chub, der Schadensersetzanspruch der Klägerin sei in jedem Balle ungerecht fertigi, Da dem Beklagten zu 1 nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf in dem Haupt,orozeß 4 0 138/54 die; Verwendung des Hamens Carl Zeiss unter gewissen Voraussetzungen gestattet worden sei, hätten sie sich auch zur Verwendung des Hamens 3rast Abbe für befugt hallen dürfen Dar Beklagten zu 2 könne auch deshalb kein Scfauldvorwurf gemacht werden; weil sie - entsprechend einer unter dem 23 ■> Hcvember 1954 ergangenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf (Az, 4 Q 107/54; - den Hamen Brust Abbe nur in Verbindung mit dem Worte Jena, nicht aber in Verbindung mil dem Hamen Carl k-eiss herausgestellb habe. Die Beklagten beansiandeten schließlich noch die Ko.s t e ne nt s c h e i d u ng des Bell lußur teils ,
Auch die Klägerin hat zur Begründung .ihrer Anträge in der .-Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt ...'„-Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, daß sie inzwischen die.Eintragung zweier Warenzeichen mit dem Hamen Ernst Abbe (Ir, 6^08 und Ir, 6^HV9) erwirkt habe r Sie macht Verletzung dieser Warenzeichen geltend und stützt ihren Unter-lassungsantrag vorsorglich auch auf diese neu eingetragenen Zeichen,, SchlieiSlich hat die Klägerin noch vorgeiragen, ■ daS die "Deutsche Post” der "DDR” seit dem; 9, Hoveniber 1956 "aus Anlaß des 110-jährigen Bestehens der Carl-Zeiss-werke in Jena” ßon&erbriefmarken he raus bringe, von denen eine, nämlich der 10-Pfennig-Wert„ den Kopf und den Hamen Ernst Abbe über der .Firma des Beklagten zu 1 und dem Warenzeichen Carl Zeiss zeigec
o' Giici
, , „
Die Beklagten haben demgegenüber noch geltend gemacht,' die Berufung der Klägerin auf die neuerlich eingetragenen Warenzeichen stelle eine unzulässige Klagänderung dar, Sachlich haben sie insoweit ausgeführt„ gegen die gemäß § 6 a WZCr erfolgte Eintragung der Warenzeichen Hr. 6flH8 :> und 6VHV9 der Klägerin habe der Beklagte zu 1 Widerspruch, erhoben, über die Widersprüche sei noch nicht entschieden, Alien etwaigen Ansprüchen, die die Klägerin aus diesen, für sie überraschend schnell eingetragenen Warenzeichen herzuleiten suche, stehe die Einrede der unzulässigen Hechtsausüb entgegen? die Klägerin handele arglistig.
Pie Berufung der Beklagten zu 1 und 2 blieben - abgesehe von einer Änderung der Kostenentscheidung - ergebnislose Dur Teilurteil vom 11- Januar 1957 hat das Oberlandesgericht übe diese Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 wie folgt .entschied
denn
Die Berufungen der Beklagten zu i) und 2) gegen, das am -19* April 1955 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf werden mit der Maßgabe zurüekgewiesen, daß Ziffer II des Urteilstenors folgende Fassung erhält s
Es wird festsestellt
1. daß der Beklagte zu l) verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen., der dieser dur die in dem ürteilsausspruch zu 1 1 bezeichneten, vo“ ihmbegangenen Handlungen entstanden ist und noch.
entstehen wird?
2, ) daß die Beklagte zu 2} verpflichtet ist, der Kläge-‘
rin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in dem ürteilsausspruch zu I 1 bezeichneten, von ih begangenen Handlungen entstanden ist und noch ent-
stehen wird.
~ 14 -
Sofern, die Beklagten zu l) und 2) gemeinschaftlich eie zuvor be zeichneten Handlungen begangen haben.: haften sie als Gesamtschuldner!
II, Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 30, Juni 1935 verkündete ochlußurteil der 4, Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf wird zuruckgewiesen mit der Malgabe, daß der hostensus-sprueh unter Ziff,. II im Verhältnis der Klägerin zu den. Beklagten zu 1; und 2) wie folgt geändert wird?
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/13 der Klägerin und zu je 4-/13 den Beklagten zu l', und 2g auferlegt, wobei die Beklagten zu 1; und 2; für jeweils l/l5 der Kosten als Ges am i;sehuldner haften,.
Im übrigen bleibt die Ko s t e ne nt s c he i cl ung d.em Sehiuß-urteil Vorbehalten,"
Die Neufassung der Ziff, II des Urteilstenors des Landgerichtes erfolgte zu dem Zwecke der Klarstellung* Dem -hexnf unas-gericht erschien es"zur Vermeidung von Mißverständnissen geboten» eindeutig klarzustellen, daß .jeder der Beklagten grundsätzlich nur für die Handlungen verantwortlich sei, die von ihm:selbst begangen worden seien,
Nach Erlaß dieses leilurteils hat die Beklagte zu 3 den Rechtsstreit durch ihre neue Inhaberin, die Witwe des seitherigen Inhabers;, Frau Ilse FflBBB» wieder auf genommen,
-In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zu 5 geltend gemacht, daß der gegen sie gerichtete Lhiterlassungsanspruch Ij! der Hauptsache erledigt sei. Die Klägerin hat dem wider-
sprechen. Im übrigen hat die Beklagte beantragt, die Klage insoweit abzuweisen« als ihr vom. Landgericht statt ge geben worden war,,
Ihren nerufungsantrag hat die Beklagte zu 3 int wesentlichen entsprechend dem Vortrag der Beklagten zu 1 and 2 be; gründet, die hat darüberhinaus geltend gemacht, daß der Unt -lassungsanspruch der Klägerin spätestens- mit dem Tode ihres-' früheren Inhabers erloschen sei. Die Vertretung des,Beklagt zu-1 sei inzwischen von ihr niedergelegt worden« Sine Wieder holungsgefahr bestehe nicht .mehr. Wegen des Tones der gegnerischen Schriftsätze habe sie jedoch keine Veranlassung,-ihre ursprünglich geäußerte Absicht, eine Unt erlas s ungsVerpflichtung abzugeben, zu verwirklichen,, Soweit sie zur Auskunft in der Lage sei... habe sie Auskunft gegeben,
Pie Klägerin hat in erster Linie Zurückweisung der Berufungen beantragt, Hilfsweise hat sie weiter beantragt 3
ric • Die Inhaberin der Brittverklagtan zur Ableistung des Offenbarungseides dahin zu verurteilen, daß sie ihre Angaben über Verkauf und Werbung nach bestem Wissen gemacht habe?
2, den Unterlassungsanspruch in der Hauptsache für erledigt zu erklären und insoweit der Dri11verklagten die Kosten beider Kechtszüge aufzuerlegen?
äußerst hilfsweise
hinsichtlich des Auskunftsanspruches die Hauptsache für erledigt zu erklären und der Brittverklägteninso-i weit die Kosten beider, kechtszüge aufzuerlegen0”
Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten zu 5 entgegengetreten» Unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens hat sie insbesondere noch geltend gemacht $ Der Unterlassungsanspruch sei weiterhin begründet, Angesichts 'des Verhaltens der Beklagten zu 3 im Rechtsstreit kenne auch keine Rede davon sein,, daß die Wiederholungs-gefahr infolge des Inhaberwechsels der Beklagten zu 3 weggefallen sei.» Die lückenhaften und wahrhei cswicirigen Angaben: die die Beklagte zu 3 über die Umsätze gemacht habe» stellten keine Auskunft dar . Wenn das Gericht jedoch ander ei- Meinung sein und den Auskunftsansprueh als erledigt anseheu sollte .» müsse Verurteilung der Beklagten zu 3 zur Ableistung des Offenbarungseides verlangt werden»
Mit ochlußurteil vom 25 * Juni 1957 hat das Oberlandes-genickt nie folgt entschieden.*
"I,. Die Berufung der Beklagten zu 3 gegen das am 19» Aor-il 1955 verkündete leilurteil der 4-.- Zivil raumer des Landgerichts in Düsseldorf wird mit der Largabe z ur üc kge wiese n , da iS es in Ziffer II des Urteils-tenors weiterhin (vgl» 'feilurteil des banales vom V : 11.r„1957} heißt £
: Es wird ferner festgesteilt » daß die Beklagte zu 3 verpflichtet ist, der Klägerin den bchaden zu er-
3. setzen.; der dieser durch die in dem Urteilsausspruch zu I 1 bezeichnetenj von ihr begangenen Handlungen -entstanden ist und noch entstehen wird. Sofern dis •Beklagte zu '3 diese Handlungen gerneinschaf11 ioh mit dem Beklagten zu 1 begangen hat, haftet sie zusammen mit diesem als Gesamtschuldnerin»
: -TI», Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30» Juni 1955 verkündete Schlußurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf teilweise wie folge geändert?
~ 17 ~
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der K].ä-gerin noch 1/15f dem Beklagten zu 1 noch 2/15/ dir* Beklagten zu 5 l/±5 sowie dem Beklagten zu 1 und 1 der Beklagten zu 3 als Gesamt Schuldnern noch l/l%
auferlegt»
Die weitergehenden Berufungen der Beklagten, gegen L das Schlußurteil werden zurückgewiesen,kV
.Die Revision gegen dieses Schlußurteil wurde v( ;ugelassen.
Lieh
las Oberlsndesgericht hat damit ebenso wie gegenüber deh Beklagten zu 1 und 2 auch gegenüber der Beklagten zu 3 die Verurteilung zur Unterlassung und zur Auskünfte er te'ilung 'so' wie die Feststellung der Schadensersatzpflieht' der Beklagte zu 3 - • auch insoweit unter entsprechender Klarstellung; des > drteilsausspruclis des Landgerichts - bestätigt»
Gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts vok 11* Jan' 1957 haben die Beklagten zu 1 und 2 Revision eingelegt (Az,
I ZR 50/57), des g1 eichen haben die Beklagten zu 1 und 3 ge ge das iSchlus3urteil des Oberlandesgerichts vom 25» Juni 1957 Revision eingelegt (Az, I ZR 150/5?)., lie beiden Verfahren wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisi 0 ns ge rieh: zur gleichseitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden»..
Die Beklagten und Revisionskläger beantragen^
lo die Urteile des Berufungsgerichts vom 11t Januar 195t (Teilurteil) und vom 25» Juni 1957 (Schlußurteil;)} aufzuheben.f soweit darin zu ungunsten eines de/lBe-. klagten entschieden ist»
20 auf die-. Berufungen der Beklagten die Urteile des
Landgerichts vom 19, April 1955 (Teilurteil) und vom 30, Juni 1955 (Schlußurteil ,• insoweit abzuändern? als , sie zu ungunsten der Beklagten ergangen sind, und die
Klage in vollem Umfange abzuweisen.
3o der Klägerin die gesamten Kosten des Rechvssxreiles aufzuerlegen.
Die Klägerin und Revisionsbeklsgte bittet uni Zurückweisung der Revisionen,
Ent scheid u n gs grund si
A I, Bas Berufungsgericht hat dis im Hinblick auf den 'Beklagten zu 1 gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges und die Gerichtsbarkeit d er Bundesrepublik gerichteten Uinwände tder Beklagten mit Recht für unbegründet gehalten. Dem Beklag-tön zu 1 ist, mag. er auch "volkseigen" sein, d-h, dem Staate gehören, nicht nur wirtschaftlichey sondern darüberhinaus •■juristische Selbständigkeit für seine gewerbliche Betätigung ■eihgerahmt worden, Kr ist selbständige juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit und kann deshalb, wie das Berufungsgericht .unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats 'vom'.T, Juni 1955 - I ZE 64/53 -• Hnckel ;,BGHZ 18, 1. 9 ff -GRTJR 19551 575): rechtsirrtumsf rei angenommen hat,, die Vergünstigungen der Exemtion oder Exterritorialität nicht für sich iÄiAnspruch nehmen, Baß die Klägerin den Beklagten zu 1 als /Staatsbetrieb'':, bezeichnst hat 5. ist demgegenüber ohne Belang : Sie hat damit nicht die rechtliche Selbständigkeit des Beklag-)||hBzu 1.in Abrede gestellt, sondern nur zu dem Ausdruck bringen sWÖlleng daß Inhaber dieses Beklagten trotz dessen rechtlicher Selbständigkeit' im Grunde der Staat sei. Eine tatsächliche und
z a i h r e m IT a c h t eil zu "verwertende Behauptung* • die - die; 6e r 1 c barkeit der Bundesrepublik über den Beklagten zu 1 ausschli sen würde, hat sie damit entgegen der Meinung der Beklagten^ nicht auf gestelltDie Revision der Beklagten ist hierauf, auch nicht mehr - zurückgekommene
II* Dem Berufungsgericht ist im.Ergebnis auch darin;bei zutreten, daß die Klägerin parteifähig und im gegenwärtigen Rechtsstreit ordnungsmäßig vertreten ist, ' "Kl;
1 Der Senat hat in dem im Tatbestand bereits -erwähnten, zwischen der Klägerin einerseits und dem Beklagten zu 1 sowi der ^DIA” Deutscher Innen- und Außenhandel, Feinme chah-i-fc-Optik*' in Berlin C 2 andererseits anhängig gewesenen Hau.pt-prozeß I ZR 21/56 (Az, 2 IT 31/55 des Oberlandesgerichts/l Düsseldorf) die Parteifähigkeit der Klägerin bejaht, Briha)^ ausgeführt, daß für die Frage? wer Kläger sei, und damit fi dieFrage der Parteifähigkeit in erster Linie der Sachvorira^ dessen entscheidend sei, der in dem Rechtsstreit als Kläger auftrete,. Wenn dem Rechtssubjekt, das darnach als Kläger zu betrachten sei, lLechtsfähigkeit zukomme, sei die Parteifähig keit zu bejahen.
Ebenso wie in diesem Hauptprqzeß läßt nun aber auch in d hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreite, der Sachvortra der Klägerin vgl* iua. Klageschrift S* 2) in Verbindung mit dem im Hauptprozeß vor ge legten Handelsregisterauszug ■ des.?-Amt gerichts Heidenheim keinen Zweifel darüber, daß es ;sich bei der Klägerin- um die Firma eines Sinzeikaufmanns* nämlich der Carl-Zeiss-otiftung in 'Heidenheim handelt und mithin-die Klage von der Carl-Zeiss-Stiftung in Heidenheim unter der Firma Carl Zeiss erhoben werden sollte'*. Die so bezeichne Stiftung ist aber identisch mit der "Car I-Zeiss-Stiftung’1,
31 o-lU mit der von Dr, Abbe im Jahre 1889 mit dem Sitz in Jena ^errichteten, landesherrlich bestätigten und mit dem Seche :der juristischen Person ausgestatteten und also rechtsfähigen und damit. parteifähigen Stiftung, Das kann nich t zweifelhaft sein, wenn angenommen wird, daß die Verlegung des Sitzes der Stifrung von Jena nach Heidenheim rechtswirksam sei oder in (Heidenheim ein zweiter Sitz für die Stiftung begründet werden sei 5 muß aber auch dann gel ten, wenn die Sitzverlegung rechts-unwirksam sein sollte und auch kein zweiter Sitz in heidenheim .begründet worden wäre. Denn wenn die Verfügungen, des Staatsmini ste.fi ums' und des Kultminiscers in WLirtt emberg-esden der rechtlicher.. Wirksamkeit entbehren sollten, wie nie Beklagten ^meinen./ würde hieraus nur folgen, daß die Stiftung nicht ih Heidenheim domiziliert ist. Die Tatsache, daß die Klage namens der -Carl-Zeiss-Stiftung erhoben werden sollte, wird dadurch aber nicht berührt. Gegen die Parte1fäkigke11 der Klägerin lassen sich daher keine Bedenken erheben, die Revision hat auch insoweit -nichts geltend gemacht,
gl;"' 2» Sie hat sich jedoch gegen die Auffassung des Beru-(fuhgsgefichts gewandt, die Klägerin sei im gegenwärtigen Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten. Damit kann die Movision ijCäoch nicht durchdringen.
Im Einklang mit seinen Ausführungen in-seinem Dort eil ■^§mg24::,o. Juli 1957 -im Hauptprozeß I ZS 2l/56 (insoweit abge-.druckt in:GHUS 1958, 189, 193 ff) vermag der erkennende jenat:: allerdings die Auffassung des Berufungsgerichtes, bei Jer?. Klägerin handele; es sich um einen neuen Stiftungsbetrieb.; ■hicht zu teilen. Das unter der Firma der Klägerin betriebene tint er nehmen ist vielmehr mit dem in Jena gegründeten Stiftungs feffieb Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss; im Eechtssinne rdChtischo Der Firma Carl Zeiss sind durch die in der Sowjet-::|ond erfolgte Enteignung nur die Vermögens teile des ihr gewid-
meten Vermögenskomplexes entzogen worden? die im Gebiete der-Sowjet zone belegen waren. Die in den Westzonen belegenen Ver mögensteile sind dagegen von der Enteignung nicht ergriffen worden* nach feststehender Rechtsprechung (vgl. u.,af BGHZ lg 209, 212p BGHZ 20, 4, 10■; BGHZ 25, 134< 148p BGH GRUR 1956*. 555- Jur id -- LM ihm 56 zu § 1 UWGf hört die Wirkung einer Enteignung- dort auf, wo die Gebietshoheit der enteignenden Macht endet Territorialitätsprinzip ,■ , Daß es sich im vorliegenden Ralle um eine entschädigungslose Enteignung handelt, unterlieg keinen: Zweifel, mögen auch der Beklagte zu 1 oder Staatsstellen gewisse Leistungen zur Erfüllung von Stiftungszwecken er-
bracht haben und noch : e r
(Sonde 1 :vermö gen) der 3t i
unter der Fi rma Carl Zei
ang, der nach § 6 des Statuts dem betriebenen ünternehmen gewidmet war. auch im Westen telegene, nicht unerhebliche Werte gehört' war die Möglichkeit gegeben, das Unternehmen in den Westzonen-*, identisch fortzuführen? nachdem das in der Sowjetzone gelegene] Vermögen enteignet ’werden war. Von dieser Möglichkeit haben di
auf Beöensze:
oe;
ten Mitglieder der Ge schärtsleitung des
Stiftungsbetriebes Optische Werkstätte (-Firma Carl Zeiss,-
P EHHHfe und Br. gemacht und bei dem Aufbau des unter der Firma der Klägerin geführten Unternehmens an die westlichen Vermögenswerte dei
Gebrauch'
Firma Carl Zei
aseeknurr
. oer
n aer Absicnr ge
handelt haben, den unter der Firma Carl Zeiss geführten Stif-tungsbetrieb fortzusetsen? kann unter den gegebenen Umständen « nicht zweifelhaft sein. Die Tatsache ?• daß sich diese Absicht nicht sofort nach der Enteignung und auch dann nur stufenweise!
lurchiunren ne!
wie der Senat a
uch in seinem erwähnten.
Urteil im Hauptprozeß ausgeführt hat, rechtlich ohne Belang. El ist daher unerheblich, daß als Gegenstand des Unternehmens derjP Klägerin bei deren Eintragung in das Handelsregister des Amts-| gerichts Heidenheim zunächst lediglich der Verkauf optischer
Erzeugnisse angegeben worden ist und ferner, ob unter der Firma der Klägerin bis zur Auflösung der Zeiss-Ooton-Optisehe Werke Oberkochen 0-mbH nur eine diesem beschränkten Gegenstand-entsprechende Tätigkeit entfaltet worden, ist,.,
Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, mit der Gründung der Firma i!0pton.~0ptische Werke Oberkochen GmbH” sei ein neuer Stiltungsbetrieb entstanden,, so beruhe dies auf einer Verkennung des Begriffes "Stiftungsbeiriebi; Wie sich aus dem Statut der Stiftung ergibt, hat sich der Stifter, wie schon das Eeichsarbeitsgericht in einem die Carl-Zeiss-Stiftung betreffenden Urteil (BAG f'7, 354:- 362) mit eingehender Begründung überzeugend dargelegt hat, als Stiftungsbetrieb nur solche Unternehmungen vorgesfcelit, die die Stiftung als Binzeikauf-mann oder als Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personalgesellschaft betreibt. Ein unter Beteiligung der Stiftung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführtes Unternehmen ist hiernach kein Stiftungsbetrieb in: Sinne des Statutes - Daher
ge-
3 die 1-9 3 chä fts-
n und sp a ter auch
dabei ohne Belang
S 8 !ü lil J- Ulilfi) i-i tu ~
konnte der in Heidenheim unter der Hochtsform der GmbH führte Betrieb kein Stiftungsbetrieb sein anteile der GmbH wirtschaftlich von vornherein m rechtlich allein der Stiftung zustanden.
Der,Umwandlungsbesch1uß der Gesellschafterverssmm1ung der
"Zeiss-Öpton Optische Werke Oberkochen GmbH” vom 28 Juli 1953 hatte, soweit er in diesem Zusammenhang interessiert, nur zur Holge? daß das Unternehmen der GmbH auf die Carl-Zeiss-Stiftung überging und zugleich dem Vermögenskompler (§ 5 des Statuts; zugeteilt wurde, der zur Ausstattung des noch bestehenden Stif-tungsbetriebes Firma Carl Zeiss gehörte.. Damit verbietet sich die Annahme, daß etwa mit dem UmwandlungsbeschiuS Stiftungsbetrieb entstanden wäre„ Die Klag Entstehung und rechtliche Stellung nicht d:
•beschlußo Sie bestand schon vorher, und zwar als cier gleiche Stiftungsbe trieb, als der sie
esch 1 .uß ein neuer
erxn -j p rdankt ihr
lesen . ü. nwandlungs
a r i; T: : id. echtssinne
sie s chon vor der
Enteignung bestanden hatte. Auf Grund des Umwandlungsbesehl-ses sind ihr lediglich gewisse weitere Vermögenswerte, eben das Vermögen d er GmbH, zugewachsen, Ob eine dem Statut der' -' Stiftung entsprechende Stiftungsverwaltung besteht, ist' für diese -"rage nicht entscheidungserheblich, Pur das Portbestehen des Stiftungsbetriebes kommt es lediglich darauf ai;-ob das unter der Pinna der Klägerin betriebene Unternehmen als Fortführung des ursprünglichen Stiftungsbetriebes anzusehen ist. Diese Voraussetzung ist, wie dargelegt, erfüllt' Die Frage, ob der Stift ungs bet rieb unter der Aufsicht einer statutengemäßen Stiltungsverwaltung steht, hat damit reehtlic nichts zu tun,
b' tei dieser Sachlage entfallen allerdings die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus der von ihm angenommenen Eigenschaft’ der ’’Zeiss Opt on Optische Werke Oberkochen GmbH" als eines 3fciftungsbetriebes für die Yertretungsbefug-e nis des Professors fr, gezogen hat. Dessen Stel-r
lung als Geschäftsführer der GmbH kann der eines "Mitgliedes der Geschäftslei Gang'"' eines Stiftungsbetriebes nicht gleich-
"Vf
gesetzt werden, mag er auch mit Wissen und ’Willen der damals G-in Jena f ungierenden Stift ungs or gane aura Geschäftsführer -der nf GmbH bestellt worden sein. Aus dem Umstand, daß Prof, Drv BflflHI Geschäftsführer der GmbH gewesen ist,, kann deshalbp nicht gefolgert werden.; daß er ve r t re t ungs berechtigtes- Mit- j‘g glied der Geschäftsleitung der Klägerin sei.
Die Befugnis von Prof, Dr, die Car 1-Zeiss-
Stiftung in den. Angelegenheiten der Klägerin allein zu vertreten, ist jedoch dadurch begründet» daß er im Zeitpunkt der Besetzung Jenas durch amerikanische Truppen neben seiner schaft als auf Lebenszeit bestelltes Vorstandsmitglied (Hit-?! glied der &e s c hä ft sie i t ung) des S bift ungs be trie be s Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) zugleich auch "Bevollmächtigte!
-■ 24 -
der Carl-Zeis,3-StiftungH für den Stiftungsbetrieb Optische 'Werkstätte (Firma Carl Zeise) im Sinne des $ 9 des Statutes warr* Er war damit berechtigt, die Stiftung in Angelegenheiten der Firma Carl Zeiss allein zu vertreten. Eiese Vertretungs-befugnis steht ihm auch gegenwärtig noch zu, Br ist daher auch befugt5 die Carl-Zeiss-Stiftung in den Angelegenheiten der mit dem genannten Stiftungsbetrieb im Hechtssinne identischen .'•Magerin äL lein zu vertreten.
Ebenso wie im Hauptproze 13 haben die Beklagten ai lerdings auch in diesem Rechtsstreit vorgetragen, Prof .• und ebenso die übrigen Yorstandsmitglioder seien vcn ihren Funktionen als Mitglied der Geschäftsleitung des 8tiftangsbetriebe s Firma Carl’ Zeiss freiwillig zur ü c k ge treten, womit auch die an die Yorstandsmitgliedschaft gebundene Vollmacht im Sinne .des § 9 des Statuts hinfällig geworden wäre, und die •Stiftungsverwaltung habe diesen .Rücktritt gemäß § 2 t Abs, 4 /des Statuts angenommen, Eas Berufungsgericht he t die Frage, ob ein rechtswirksamer Rücktritt der genannten Vorstandsmitglieder stattgefunden hat, nicht erörtert und brauchte sich von seinem Standpunkt aus auch nicht mit ihr auseinanderzusetzen. Der Senat ist jedoch in der Lage, die Frage auf Grund des unstreitigen Sachverhaltes von sich aus zu entscheiden, Sr hat die Frage bereits in seinem urteil vom 24, Juli 1957 - I ZS 21/56 -mit eingehender Begründung verneint, Daran ist auch nach erneuter:1; Prüfung und. unter Würdigung der von der Revision dagegen erhobenen Bedenken festzuhalten:
Eer^Senat hat in dem erwähnten Urteil insbesondere ausgeführt, die Auffassung, die Vorscandsmitglieder seien freiwillig zurückgetreten und die Stiftungsverwaltnng habe diesen Rücktritt angenommen, sei unvereinbar mit dem Wortlaut und dem Sinn der im, Zusammenhang mit dem Abtransport der Geschäftsleitung
der Firma Carl Zsiss nach Heidenheim getroffenen Vereinbart gen Per Senat hat insoweit zunächst die am 22, Juni 1945 -von dem damaligen llitgliede der G-eschäftsleitung des Stif- ■ tungsbetriebes »Optische Werkstatte (Firma Carl Zeiss)n'f • ,** P, HW.- den damaligen Prokuristen der Firma Carl Zeiss den Herren Viktor Br, Friedrich ScSSHBi und
Pr., Hugo Sclr®^P;- erteilte Vollmacht gewürdigt,- die dahin g U ging, »die Geschäfte der ceschaffsleitung einstweilen. wahrll zunehmen ,■ solange sämtliche Mitglieder von Jena abwesend sein Giüssen und an der Erfüllung ihrer Aufgaben verhindert 14 sind18 o Per Senat ha c aus dem Wortlaut dieser Vollmacht in Verbindung mit einem über Besprechungen am 25. Juni 1945 gefertigten Aktenvermerk des damaligen, inzwischen verstor-v|' benen landgerichuepräsidenten Pr, der am 21, Juni 1945
■ f- ‘
durch den »Bevollmächtigten für das Thüringische Volksbil-
*
d ungs mini st e r i um M He gie rungs d ir ekt or zu dem S ciftungs- j,
kommissar der Car1-Zeiss-81iftung ernannt worden war,-gefol-% gertt dar durch die Bestellung einer neuen Geschäftsleitung -in Jena nur dem-damals auftretenden Hotstand habe Rechnung getragen vier de a sollen, Sinn und Zweck der Maßnahme sei allein gewesen, während der tatsächlichen Behinderung der alten Ge-schaftsleitung sicherzustellen, daß die Aktionsfähigkeit des S t if t v n.gs be trie bes V'irma Carl Zeiss in der Sowjetzone nicht
beeinträchtigt werde. Ein "Rücktritt" der alten Geschäftsleitung sei d azu nicht erforderlich gewesen und hätte als eine endgültige Maßnahme dem vorläufigen Charakter der vereinbarten Regelung widersprochen; Der Senat hat in der erwähnten Entscheidung weiter ausgeführt, die Tatsache, daß kein Rücktritt erklärt worden sei, ergebe sich zudem eindeutig aus dem Schreiben der neu ernannten Geschäftsleitung der beiden ; Stiftungsbetriebe vom 12.- Januar 1946 und d er diesem Schreiben beigefügten Abschrift des Entwurfs eines Antrages der Stif-fcungsverwaltung auf Abberufung der bisherigen Geschäfts-
re
dl^ftühgshc-' Wenn die von Jena abtransporti'erten Vorstandsmit-glieder vor dem Abtransport von ihren PunktIonen endgültig )and nicht nur: vorübergehend zurückgetreten wären, hätte sich die nach jenem Schreiben in Aussicht genommene Abberufung erübrigt und es hätte auch kein begründeter Anlaß bestanden, ihnen zur Vermeidung der Abberufung den Verzicht auf ihre ■Bestellung zu Mitgliedern der Ge s chäf t s lei t ung nahe z ule gen Dabei hat der Senat noch besonders darauf hingewiesen. daß ■ifr dem dem Schreiben vom 12, Januar 1946 beigefugren Entwurf
des Ani'iageu auf Abberufung
vgl,
Anlage
zu dem ;ic
hr if tea'
■der. Klägerin vom 10,- Dezember 1956) ausdrücklich bemerkt sei daß-den Vorstandsmitgliedern die Gesehäftsleitereigensehaft bisher noch nicht genommen sei, Der Senat hat weiter das Author tschreiben..der Herren Dr< nfllHHB und P, liHHBB vom ;;2Sd dJanuar 1946 gewürdigt. Er hat dabei nicht übersehen.; daß in diesem Schreiben die genannten Herren versichern.; sie be-,tfächtete:h die neu ernannten Vorstandsmitglieder als die nun-mehrtallein und voll verantwortlichen Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe nach innen und außen und wollten sie auch »#e-ftetehin’* so betrachtend Der Senat hat jedoch für maßgeolich gehaltan. daß,das Schreiben keinen Hinweis auf einen Hück--
dtritt -der genannten Herren als Geschäfts
leer enthält und
-.trotz der im Schreiben vom 12, Januar 1946 enthaltenen Aufforderung zu dem Rücktritt - ersichtlich jede Wendung vermieden ist, die als Rücktriitserklärung aufgefaßt werden kennee. Dem Schreiben vorn 28, Januar 1946 könne deshalb lediglich - sc iftaiü dter Senat weiter dar ge legt - entnommen werden. daß die dritte,: Geschäft sie it ung sich der Ausübung der ihr übertragenen dGeschäftsleitungsfunktionen habe enthalten wollen, solange dies im Interesse der Stiftung geboten gewesen sei, um eine d^ktionsfähige Geschäftsleitung in Jena zu ermöglichen..Die Jfleilhng -der. rechtsgeschäftlichen Vollmachten durch Dr„ ooWKi vom - 7« März und 17c Juni 1346 sowie der Umstand, daß
der Folge auf Grund dieser Vollmachten tätig geworden seien,' scene damit durchaus in Einklang,, Die Vollmachten seien notwendig gewesen, solange sich die genannten Herren, die, wortt her Einigkeit bestehe, die Interessen, der Carl-Zeiss-Stift außerhalb der Jena einschließenden Besatzungszone wahrnehmen sollten, der Ausübung ihrer Funktionen als Geschäftsleiter zu enthalten hatten,Ein Rückschluß darauf, daß sie als Ge-schafisleiter zurück..getreten seien, könne daraus nicht gezogen .werden.
Hiervon ausgehend hat der Senat die Auffassung vertreten,$ daß es bei dieser Sachlage auf den - auch im hier zur Ent-
'V.‘
Scheidung stehenden Rechtsstreit durch Bezugnahme auf die ' 0, R e vi s i ons De gründung im Hauptprozeß vom 1, Oktober.. 1956 (Schriftsatz der Beklagten vom "Ml, 1956'gestellten - Antrag | der Beklagten, die Herren Prof„Pr. BHü P, Hfll und EiBHb darüber zu vernehmen, die früheren Gesehäftsleiterj hätten bei der Besprechung mit Pr, :°8-WKk erklärt', daß sie von ihrer. Funktion zuriickträten und Dr, Sch|HI, Pr, Sei und als ihre Nachfolger und Heschäfisleiter des
Stiftungsbetriebes Zeiss Vorschlägen, nicht mehr ankomme»
Pie Revision raeint demgegenüber, die angebotenen Beweise ' müßten nur Ermittlung der richtigen gesetzlichen Vertretung . im vorliegenden Falle erhoben werden, Pie vorstehend wieder-Ev gegebenen Ausführungen des Senats ira Hauptprozeß stellten 7 eine unzulässige Vorwegnahme der Bev/eiswürdigung dar? eine :W zutreffende Würdigung der Vorgänge vom Januar 1946 könne erst vorgenommen werden, wenn der zu Beweis gestellte Sachverhalt völlig aufgeklärt sei, Pie Ausführungen der Revision vermögen jedoch die Überzeugung des Senats, daß ein Eücktriiu
nicht- eMo' an ist; nicht zu erschüttern» Per Senat hält auch.'
J&L
nach erneuter P] üfursg an seiner Auffassung fest .. Per Zusammen 'hältüder. erwähnten Schriftstücke ergibt zur Überzeugung des .Senais eindeutig, daß ein rechtswirksamer Rücktritt nicht erfolgt ist, die alte Geschäftsleitung sich vielmehr lediglich der Ausübung der ihr übertragenen Punktionen enthalten wollte solange dies im Interesse der Fortführung der Jenaer Betriebs statten geboten war. Die genannten Herren sind sonach Mitglieder der Geschäitsleitung geblieben, die haben ihre Hechts Stellung nicht etwa auf einen obligatorischen Anspruch auf spätere Wiedereinsetzung in ihre rechtliche Stellung als Mitglied der Geschäftsleitung beschränkt
. Entgegen der Meinung der Revision kann auch aus § 1 Abs 2 des Stiftungsstatuts nichts gegen die hier vertretene Auffassung hergeleitet 'werden, Port ist zwar bestimmt' ? die Zahl |der Mitglieder der Geschäftsleitung dürfe nicht über vier '>:fee.tragen. Pie Vorschrift schließt jedoch, wie der Senat im lianpturteil (Seite 53/ näher aus ge führt hat, bei sinn- und vzweckgerechter Auslegung nicht aus, daß in außergewöhnlichen Pallen weitere Mitglieder in die Geschäftsleitong eines Stif-#£ungsbetriehes berufen werden können.
Selbst wenn aber unterstellt wird, daß die zu Vernehmenden gemäß dem Beweisthema bestätigen würden, die früheren Geschäftsleiter hätten bei der Besprechung vom 23, Juni xS4ö mit Br„ BaflBi erklärt,, daß sie von ihren Punktionen zurück-/traten und Pr, Schl^BB, Pr, ScMHHB und £-3 ihre
Nachfolger und Geschäftsleiter des. Stift ungs Betriebes Zeiss vorschlügen und wenn diese Erklärungen entgegen dem Inhalt der Urkunden im Sinne des Vorbringens der Beklagten gedeumet Werddh,Könnten, fehlt es an der gemäß § 27 Abs 3 des bzaturs lirfördefliehen Annahme einer Rücktrittserklärung durch die ;Sfrftungsverwaltung, Penn sowohl aus dem Aktenvermerk vom
23- vuni J-S4 5 wie auch aus dem Schreiben vom 12b Januar -194: und dem Entwurf des Abberufungsantrages (Anlage 23 zu dem Schriftsatz der.Klägerin vom 10,12,1956) ergibt sich, daß jectenialis ir, Ba^B? auf den es insoweit als Organ dercStif tungsverwaltung angekommen wäre,, die Erklärungen der angebll Zuruckgetretenen nicht" als Hücktrittserklärungen auf gefaßt hat und sie deshalb, auch nicht namens der Stiftung angenommen haben kann,. Daher kann es in der Tat auf die von den Beklagten begehrte Beweisaufnahme nicht ankoturnen., In welchem ■ Sinne etwa dritte Personen diese Erklärungen -aufgefaßt haben ist unbeachtlich. Daher bedarf es auch nicht der Vernehmung des von den Beklagten im Schriftsatz vom 9» Mai 1956 benannten Dr Friedrich Sc^HHHH £*er Senat durfte nach, den im Beweisverfahren geltenden Rechtsgründeätzen der beantragten , Beweisaufnahme nicht stattgeben, weil im Hinblick auf den Inhalt der erwähnten Urkunden auch bei Unterstellung der Wa heit der unter Beweis gestellten Tatsachen die Folgerung! daß ein rechtswirfcsamar Rücktritt erfolgt sei, nicht gezogen werden kennte,
Mit der Enteignung des in der Sowjetzone gelegenen Vermögens des Stiftungsbetriebes Firma Carl Zeiss war, wie der Senat schon in seinem Urteil im. Hauptprozeß I ZR 21/56 vom 24, Juli 1957 ausgeführt hat, der in Jena eingesetzten neuen Gasc hältsieit ung jede Wirkungsmöglichkeit für diesen Stiftungsbetrieb innerhalb des von der enteignenden Macht behefr •sehten Gebietes genommen. Da diejenigen Vermögenswerte des Btiftungsbetriebesf über die die Stiftung noch frei verfügen konnte.; sich außerhalb dieses Gebietes befanden, also, in denjenigen Gebieten, in denen die Wahrnehmung der Interessen der Firma Carl Zeise der alten Geschäftsleitung verblieben war. entfiel damit die Voraussetzung, die für die Srklä-i-nnc- ■r-...- utaa Oreschäfts 1 eitung maßgebend gewesen war, sich -
„30-
ihrer Funktionen als Vorstandsmitglieder der Firma Carl Zeiss vzu enthalten, solange dies im Interesse der Fortführung der Jenaer Betriebsstätten geboten war. Mit der Enteignung rückte : somit Prof 0 Br, wieder voll in die ihm auf Lebens-
zeit 'übertragenen Rechte als Vorstandsmitglied und Bevollmächtigter für die Stiftung in den Angelegenheiten der Firma Carl Zeiss ein. Er ist daher auch legitimiert... die Stiftung .im vorliegenden Rechtsstreit in den Angelegenheiten der durcn die Enteignung nicht untergegangenen Firma Carl Zeiss au ~er-■treten« Bei den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüchen aber handelt es sich um Ansprüche, die in den Bereich der industriellen Tätigkeit des genannten 3 txf tungs-
■ Betriebes fallen, so daß die Befugnis des Prof, Dir.
:hur Vertretung des Stiftungsbetriebes nach außen in seiner -Eigenschaft als ”Bevo 1 lm'ächtigter der Carl-Zeiss~orxftungn gemäß § 9 des Stiftungsstatutes gegeben ist.. ohne daß es da-bei auf die Frage ankommen kann, ob eine dem Statut der Stiftung entsprechende Stiftungsverwa11ung besteht
Die. Berufung des Prof» Br, auf seine Stellung
als "Bevollmächtigter der Car 1 -Zeiss-Stiftung*v stellt auch nicht, wie die Revision meint, eine unzulässige Rechtsausübung -dar. Die Revision leitet diesen Einwand aus den Vorgängen her o die sich bei der Umwandlung der Zeise Öpton Optische Werke Oberkochen GmbH abgespielt haben. Diese Vorgänge aber sind, weil durch sie die Fortexistenz des Stiftungsbetriebes und die Stellung des Br. BSHHHV als Bevollmächtigter im"Sinne des § 9 des Statuts rechtlich nicht berührt worden sind, für die hier zu entscheidende --'rage der Vertretungsbefugnis ohne Bedeutung,
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'■£i B I» 1, Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1 auf Grund
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des § I uwa für begründet, Es vertritt die Auffassung? der Beklagte handele unlauter, wenn er in der »veroung und beim Vertrieb von Erzeugnissen den Namen von Ernst Abbe s d = tn den* Namen des Mamies herausstelle? der als Crrlinder der oari-Zeiss-Stiitung und als Mitbegründer des spateren welcbekannten Stiftungsbetriebe© Carl-Zeiss bekannt geworden sei» Puict die Verwendung dieser Bezeichnung rufe -der Bea.la.gce zu x
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bei den angesprochenen Verkehrskreisen? Optikern wie neczt-Verbrauchern, eine gedankliche Ver’oinaung zu etilem v/erke her-^i vor. das ihm nicht gehöre, und be rühme sich einer 'iracUtron,«^
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die ihm nicht zustehe.. Es widerspreche aDer guter kauxmahm- ■%.
S C116 j
Sitte.. wenn ein Unternehmen auf die Tradition;- den
Arbeitserfolg und den. guten huf eines anderen, ihm fremden
Unternehmen
3 a is * >' e r o e v o r s p s. nn
.oezug nehme. Da
neue, erst am i
"ur seine eigenen Erzeugnisse Januar 1951 gegründete:
Unternehmen des Beklagten zu 1 habe deshalb kein Recht; im geschäftlichen Verkehr in irgend einer Weise auf den früheren Stiftungsbetrieb oder den. früheren Eigentümer seiner Be- i crrebsscätte; nämlich die Cari-Ze i s s-Stiftung, im Nahmen einer# Werbung für seine eigenen »raren hinzuweisen, M
Cl x ° Revision häl' dlese Auffassung des Beru: :‘ungsgerichts
für rech - sirrig, Sie meint, die Klage müsse auf der Grund-■
läge des Urtei1s des erkennenden Senats vom 24, Juli '195.7
im Haupt prozeß - ~y v't i 21/56 - abgewiesen werden Im einzel-
neu macht sie insoweit im wesentlichen geltend?. Der erkennende^ Senat habe in jenem Hauptprozeß bei der Prüfung der Frage ? ob v dem Beklagten zu 1 ein Hitbenutzungsrecht an Firma und Waren-1§ Zeichen der ehemals in Jena gegründeten Firma Carl Zeiss .ß
anstelle« entscheidendes Gewicht darauf gelegt, aaß eine reohtej liehe Bindung zwischen dem volkseigenen Betrieb und der Carl-Zeiss-Stiftung nicht bestehe und von den Beteiligten
ni ent
ge wo,:
zur
sachliche Beurteilung des
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hier vorliegenden Streitfalles seien die Verhältnisse jedoch anders gelagert, Es komme hier auf das Bestehen einer rechtlichen 'Bindung nicht an, Für die Frage, ob der volkseigene Betrieb sich auf -die Tradition des entoignewri Unternehmens berufen dürfe- seien, so führt die Hevisior. aus. 'vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Die Tradition des Betriebes in Jena sei von seinen Gründer beschaffen, der Harne Ernst Abbe sei von Jena nicht zu nennen. Schon satsungsraäßig habe er eine Verlegung der Seif ran, ;a-■betriebe in einen Bereich außerhalb des Umkreis es yen Jena untersagtFür die Frage, ob Ernst Abbe der Bränder des Werkes des Beklagten zu 1 sei, müsse die Tatsache der Ent-' eignung des Betriebes ebenso unerheblich: sein wie aer v/eons
der Inh&berschaft, Für die hier in -öe to.-aoirt rennende Be.
urteilung der beteiligten Verrohrskreiee komme es nich„ auf die Art an, wie der Inhaber des Betriebes gevschseir habe , sondern auf die gesamte techrisch-iridusli ie'tle 1.1er--tiiät des fortgeführten Betriebes, Diese aber sei sonor, dank der Identität der Belegschaft und einas gro ten Teiles der obersten Leitung gewahrt. Historische Tatsachen, könnten durch keinen' Akt der Staatsgewalt aus der Weit geschaffen werden. Lie Verbundenheit von Brr so ,,.bbe mit dem von ihn:
,sehaffenen Ferne, unabhängig von der Person seines jeweiligen Trägers, und mit dem Orte Jena und damit die in dem Werke zu dem Ausdruck gelangende industrielle Tradition seines Gründers in fertigungstechnischer und kaufmännische?: Hin-sicht seien unverändert zutreffend, Angesichts dieser Besonderheiten, kenne, so fährt die revision form, eile Klägerin für den Betrieb in Heidenheim die Tradition von Bmsr Abbe schwerlich für sich in Anspruch nehmen, Hierauf komme es aber nicht einmal entscheidend an, weil der Klägerin,
.ein subjektives Hecht auf den Famen von Ernst .Abbe keinesfalls sugestanden werden könne. Die üarl-Zeiss-ötiftiuig
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bestehe in Jena unzweifelhaft fort,. Ob sie daneben einen zweiten Stiftungssitz in Heidenheim oder gar einen alleinigen Bj.tz an diesem Orte habet sei für den He c irt s be st and-der Stiftung belanglos , Hach Heidenheini seien lediglich ein' .Anzahl leitender Herren und sonstige Hit arbeiten der Stif-, tung übergesiedelt, die hier ein rollig neues Unternehmen errichtet hätten, das irgend eine Verbindung mit der Person von Ernst Abbe nicht besitze, Es könne dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dar die nach Heidenheim übergesiedelten Herren sich die Pirmenführimg Carl. Zeiss für das von der Stiftung unter ganz anderen Hamen errichtete’Werk erschlichen hätten, ihnen die vefugnis gewähren könnte, sic seIbst auf Abbe zu berufen, oeibst wenn eine solche Befugnis bestehe, könne dadurch nichts an der Rechtmäßigkeit der Berufung auf den Gründer und seine Tradition durch das von Abbe gegründete Werk in Jena geändert' werden. Zusammen-; fassend meint die Revision abschließend, die Identität des Werkes der netriebsxührunsv der leitenden technischen G-e-
Hi
ßsiiiien und wissenschaf xlich-vechnrschen Enxwicklung des ur-scrüngliehen Stiftungsbetriebes mit dem jetzigen YEB-Betrieb, die enge Verbindung des Betriebes mit der in Jena fortbestehenden Carl-Zeiss-Stiftung schlössen es aus, dem Starmbetrieb, dessen Errichtung auf Ernst Abbe zurückgehe* io die Berufung auf ihn zu versagen und den von dein Betrieb .g selbst begründeten guten Euf des Unternehmens preiszugeben, ;h & 1 UWG- sei deshalb von dem Berufungsgericht zu Unrecht als l'rteilsgrundlage herangezogen. worden.
Pie Revision vermag jedoch auch mit diesen Angriffen nicht durchzudringen, Dem Standpunkt des Berufungsgerichtes ist jedenfalls im Ergebnis beizupflichten»
2, Rer Revision kann zunächst nicht darin zugestimmt werderj j daß es sich bei cler Klägerin um ein völlig neues Unternehmen handele, das irgendeine Verbindung mit der Person .des Ernst Abbe nicht besitze. Wie bereits dargelegt, ist die Klägerin im Rechtssinn© identisch mit dem in Jena gegründeten Stiftungsbetrieb «Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss)",
Die -Annahme der rechtlichen Identität des unter der Firma der Klägerin betriebenen Unternehmens mit den ursprünglichen Stiftungsbetrieb wird auch nicht, wie die- Revision meint, durch § 39 des Statuts gehindert, Fach dieser Bestimmung ist zwar eine Verlegung der Stiftungsbetriebs an Orte außerhalb der nächsten Umgebung von Jena unstatthaft, Darunter kann aber, wie der Senat bereits in seinem mehrsrwähnten Urteil im Hauptprozeß ausgeführt hat,- nur eine Bettiebsverlegung verstanden werden., die auf freiwilligem Entschluß der Os-schä-ftsleitung beruht. Eine solche Botriebsjerlegunp hat jedoch nicht stattgefunäen, Infolge der Enteignung der Jenaer Betriebsstätte und des in der Sowjetzone belegeneu Betriebsvermögens hat sich der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens vielmehr automatisch nach dem Besten verlagert
Die Klägerin kann sich daher mit Fug und Recht als Gründung Ernst Abbe ?s bezeichnen und die durch die Person ihres Gründers wesentlich micbedingte tradition des ursprünglichen Sbiftimgsbetriebes als eigene tradition für sich in Anspruch nehmen. Wie das Berufungsgericht ohne E-ecntsverstoß fesigestellt hat, ist die Tatsache, daß Ernst Abbe der Ortinder der Carl-Zeiss-Stiftung ist und maßgeblichen -üteii an der Gründung und Entwicklung des Storni tungsbeiriebes Carl .Zeiss gehabt hat, in den Kreisen der Gebildeten und insbesondere bei den Optikern, die als Abnehmer der Parteien in erster Einie in Betracht kommen, äLlgemein bekannt. Daran hat sich auch durch die Enteignung nichts geändert, Inhaber dieses
an die Kamen ^bbe und Zeiss: geknüpften Goodwill ist aber na wie vor allein die Carl-Zeiss-Stiftung«. Daraus folgt die Be rechtigung der mit dem Stifzungsbetrieb "Optische Werkstätte, (Firma Carl Zeissj" identischen Klägerin» sich diesen Goodwill zunutze zu machen» ü’oenso wie irr Hauptprozeß erübrigt . es sich daher entgegen der Auffassung der Revision - auch", im -vorliegeuc.en echtsstreit» auf äie Arglisteinreaen einzugehen, mit denen die Revision geltend macht, sowohl die tSin-tragung der Firma Carl Zeiss in das Handelsregister in Heiden, heim- als auch die Umwandlung der Zeiss Opton GmbH seien arglistig "erschlichen*'' worden. Durch diese angeblichen ".Erschleichungen" hat sich an der Rechtsstellung der Klägerin nichts geändert - Die der Klägerin, d b.,. der unter dar Firma der Klägerin handelnden Stiftung zustehenden Traditionswerte beruhen nicht auf diesen Vorgängen, Die Hüge, das Berufungs-, gorieht habe diese vertexdigungsmittei nicht beschieden (§§• 286.: 551 Kr 7 ZPO), ist unbegründet» Allerdings hat das Be- -rufungsgeiicht sich damit nicht ausdrücklich auseinandergeset« Der Zusammenaang der JSntseheidungsgründe läßt aber erkennen, aal es sie nicht für entscheidungserheblich erachtet hat»
Dine Verletzung des § 551 Ir, 7 ZPO liegt daher nicht vor,
5, Diese an den Hamen Ernst Abbe geknüpfte Tradition nutzt der Beklagte zu 1, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, ohne Berechtigung in wettbewerbsfremder Weise für sich aus und verstößt damit gegen das in § 1 UWG ausgesprochene Verbot unlauteren Wettbewerbs,
Wie der 'Senat in seinem Urteil vom 24.. Juli 1957 - I ZR 21/56 - (S, 57 ff) mit.eingehender Begründung ausgeführt hat/ kann trotz der durch die Organisations^orm der Carl-Zei'ss-Stiftung bedingten Besonderheiten nicht davon ausgegangen -
worden, der Beklagte zu 1 sei gern fremdes Unternehmen,'''er
Jsetze vielmehr nur den Stiftungsbetrleb Optische Oeriesbätxe -(Firma Carl Zeiss) in neuer Rechtsform fort, Von dieser Hecht saufFassung abzugehen* besteht rein begründeter Anlaß Her genannte Seiftungsbetrieb wird vielmehr<■ vae dar gelegt.-allein von der Klägerin fortgeführt.. Her Beklagte zu 1 hat daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die Berechtigung; im geschäftlichen Verzehr in irgend-einer Weise auf den früheren otifiungsbetrieb oder der früheren Eigentümer seiner Betriebsscdtie, nämlich die Csrl-Zeiss-Stiftung; Bezug zu nehmen, Hie Grundsätze, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29... Juni 1956 (CHUR 1935. 533 -IM Ihr 36 zu § 1 UWG Jur id; he r au s ge s t e 111 har, treffen da-
her entgegen der Annahme der Revision such für den vorliegenden; Fäll zu,, Her Beklagte zu 1 darf sich als außenstehendes Unternehmen weder als Gründung vor Ernst Aobe bezeichnen, noch ist er berechtigt, sich über den Hamen Ernst .Abbe auf die durch Abbe wesentlich mitbedingte Eirmenrraditicn zu berufen'': Wenn der Beklagte zu 1 dies dennoch tut # führt er Ire in Betracht kommenden Verkehrskreise irre und nutzt damit unter Verstoß gegen die guten Wettbewerbssitten den Huf, den sich die Klägerin - erworben hatte . für sich, aus, Haß dies vorliegend der Fall ist,, hat das Berufungsgericht ohne Eechts-
verertoß und damit 'für die Hevisionsinstanz bindend Heuige-/
stellt o Den Ausführungen des Berufungsgerichte3 daß dur ch ;die kennzeichenmäßige Benutzung des Hamens Ernst Abbe und den gebrauch des linsenzeiehens Ernst Abbe Jena die angesproche-;hen\ Verkehrskreise bewußt und mit Erfolg auf den Mitbegründer des. Stiftungsbetriebes "Carl Zeiss" und Gründer der Carl-Zeiss-Stiftung hingewiesen würden, wodurch der weltweite Ruf der Erzeugnisse der Zeiss-Verke als Vorspann für die gewerbliche Betätigung:des Beklagten zu 1 ausgenutst werde, tarn Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden*
aus
Die beanstandeten Kennzeichnungen sind geeignet, eine Gedankenverbindung zwischen den Parteien herzustellea« Es mag zwar sein, daß die in der Hauptsache in. Krage :kommende-Abnehmer der Parteien, die Optiker, zwischen den Parteien, zu unterscheiden vermögen, Hs besteht aber Jedenfalls„ wora das Landgericht zutreffend hinge«iesen hat, die naheliegende; Gefahr, daß auf .Rückfragen unkundiger Kauf Interessenten; die Optiker den Kamen Abbe als den Hamen des Stifters des berühmten Z-eiss-Unternehmens erläutern und die Letztabneh-der' damit die mit Abbe bezeichneten Geräte allgemein mit Zeiss in Verbindung bringen» Habei ist weiter zu befürchten, daß der befragte Optiker aus Bequemlichkeit; oder auch zur Erhöhung der Absatzchancen eine genaue Aufklärung unterläßt, Weiter ist, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt har, zu befürchten, daß die enge Verbindung Ernst Abbe :.s zu den Zeisswerken durch die Einf»ihrungswerbung des Beklag-' ten noch besonders he raus ge s t a 11t und weiteren Bevölkerungs kreisen bekannt gemacht worden ist* Dazu trägt auch der Umstand bei, daß die "Deutsche Post der DDR<S eine - auch zu dem Versand indie Bundesrepublik verwendete - Sonder brief marke.-’ herausgebracht hat, die den Kopf von Ernst Abbe mit seinem Manien und dem Warenzeichen "Carl Zeiss Jena" zeigt * In besonderem Maße verstärkt wurde diese Gedankenverbindung schließlich auch durch den Gebrauch des Li ns enze i e hens Ernst Abbe Jena, Das Linsenzeichen ist, wie das Landgericht mit Recht hervorge hoben hat, in Kombination mit dem Wortbestandteil Carl Zeiss als Zeichen der Zeiss-Stiftung und ihrer Stiftungsbetriebe su ßerordentlich bekannt„ Die graphische Gestä tung des angegriffenen Bildzeichens des Beklagten zu 1 ist daher geeignet, die Verbindung des Hamens Ernst Abbe mit dem Zeiss-Untenehmen noch weiter zu verstärken0
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Es liegt daher die Gefahr nahe, daß durch die Herausstellung des Hamens Ernst Abbe bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Gedankenverbindung zu dem StiLftungsbetrieb Carl Zeiss geschaffen und damit der Anschein erwecke wird, als stammten die so gekennzeichneten bzw, angepriesenen waren des Beklagten aus dem Iraditionsbetrieb Zeiss, Dies aber ist der nach den Grundsätzen der Stiftung fortbestehende Stiftungsbetrieb in Heidenheim, nicht aber die dar Stiftung ent eignete,, von staatlichen Funktionären nach höherer lei-sung geleitete Betriebsstätte in Jena.. Die Revision verkennt, daß es für die Berechtigung einer sog, Iraditionswerbung nicht auf die Entwicklungsgeschichte einer Esteiebsstürte, sondern allein auf die tatsächlichen "Verhältnisse der Gegenwart a,t-kommt (vgl, EG GHUR 1935? 982 - Borsig-Hall ? Ist eine Betriebsstätte r wie dies im Streitfall zutrifft., in der Sow-jetzone einem in der Bundesrepublik fortbestehenden Unternehmen entschädigungslos enteignst und einem neuen Inhaber zugewiesen worden, so ist der neue Inhaber grundsätzlich nicht berechtigt? sich die Eirmentradition des außerhalb des Herrschaftsgebietes der enteignenden Macht fort geführten Unternehmens dadurch zunutze zu machen, daß er den Damen des Gründers des Unternehmens bei der Werbung herausstellt und damit den Anschein erweckt? als stammten die so gekennzsichneten Waren aus dem !raditionsunternehmen? obwohl zu diesem in Wahrheit keinerlei rechtliche Bindungen bestehen. Entgegen der Meinung der. -Revision ist cs für die rechtliche 7/ürdigung bedeutungslos? ob der Beklagte zu 1? wie er behauptet, die Jenaer Betriebsstätte wirtschaftlich - technisch im Geiste der Stiftung fortführt und die Pensionsverpfiicht.ungen und sonstigen sozialen Verpflichtungen der Stiftung zwar nicht kraft einer Rechtspflicht, jedoch tatsächlich erfüllt. Dies mag unterstellt werden und es mag auch entsprechend den Behauptungen der Revision angenommen werden, daß jedenfalls
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ein '-teil der von dem Beklagten zu 1 angesprochenen Verkehrs-kreise, insbesondere in Mitteldeutschland und in den Oststaa
ten. die fraglichen Traüitionsvorstellungen auf den Betrieb der .beklagten, zu 1 bezieht, und daß ein großer Teil der in der uetriebsstätte Jena Tätigen im Sinne Abbe's und seine Tradition arbeitet« Dies alles kann, (ebensowenig wie der von: der Klägerin unter Überreichung von Belegstücken hervorgehobene Umstand, üaS Abbe und Zeiss in den letzten Jahren in ■ V eröffentlie innigen der SED und sonstiger Stellen unter dem Gesichtspunkt der "Zerschlagung der Zeiss-Begende" scharf angegriffen worden sind; bei der rechtlichen Betrachtungsweise, die für den Senat allein ausschlaggebend sein darf, keine Holle spielen., Bür diese rechtliche Y'nrdi gang aber ist allein,, entscheidend, daß es sich bei d er;: Beklagten zu 1 um ein im Verhältnis zu dem in der Bundesrepublik fortgefuhrten Traditionsunternehmen fremdes Unternehmen handelt, das ledig lieh eine Betriebsstatte der Ceri-Ze’iss-Stiftung auf Grund entschädigungsloser Enteignung inne har...
nie von den r>eklagten hervorgehobenen tatsächlichen Um-stande bilden auch ks 1 nen -nechtsgrund daf ür, dem Beklagten zu 1 etwa ein Mitbsnurzungsrecht an der kemiz eichenmäöigen Verwendung des namens Ernst Abbe zususpreenen. Denn nach rechirestaatliehen Grundsätzen ist kein Grund ersichtlich, der es z-u rechtfertigen vermöchte, der Klägerin über die Ent-, eignung der 03chwerte hinaus, die sie im Machtbereich des Enteigners als Tatsache hinnehmen muß, auch noch den Goodwill: durch Einräumung eines Mitbenui:zurigsrschtes an Traditionswer-, ten an den neuen Rechtsträger der enteigneten Betriebsstätte in Gebieten zu schmälern in denen die Enteignung keine recht, liehen Wirkungen entfalten kann. Der Goodwill des Hamens ; Zeiss v der nach Auffassung weiter Verbraucherkreise wesentlich durch den Hamen Abbe mit bedingt ist, würde damit in einer einer Enteignung gleichkommenden Meise ausgehöhlt und geschmälert werden»
An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch, der Umstand nichts, daß der Beklagte zu 1 auf Grand behördlicher Verleihung dis Birma VEB Carl Zeiss Jena führt. Es kann auch d araus ein Hecht.. sich vermittels des Kennzeichens "Ernst Abbe Jena" auf den Werksgründer zu berufen., nicht ableiteiio
Zu unrecht will die Revision aus der Eeustcne der behördlichen Hainen3ver 1 eihung folgern, der Beklagte zu 1 sei auch innerhalb der Bundesrepublik befugt, sieh des Firmennamens VEB Carl Zeiss Jena zu bedienen. Wie der erkennende Senat mit näherer Begründung bereits in seinem Urteil vom ,24o Juli 1957 im Hauptprozeß - I Zfi 21/56 ■ angeführt und in seinen'- urteil vom 14, Februar 1958 - Zeins Ikon,. As- 1 ZR 40/56 - bei insoweit glei einliegendem Sech verhalt- erneut- betont hat. kann die aus staatlicher Verleihung abgeleitete nefugnis des Beklagten zu 1 zur 'Führung seines Firmennamens in. der Bundesrepublik nicht anerkannt werden,, weil die Geltendmachung dos durch die IJamensverleinang entstandenen •nachtes gegen eien ordre public der Bundesrepublik verstößt-(Art. 30 BG3C-B), Von dieser Ivechtsouffassung abz-ugeheu besteht kein Anlaß, soweit die Revision die Befugnis zur Verwendung der Kennzeichnungen "Ernst Abo;;" oder "Ernst Abbe Jena" aus dem Firmennamen des Beklagten zu 1 her leiten will, geht ihre Auffassung daher schon aus diesem urunde fehl.
-Gleiches hat aber auch zu gelten.; wenn ihre Ausführungen dahin zu verstehen sind, der Beklagte zu 1 habe die Erlaubnis zu dem kennzeichenmäßigen Gebrauch des Samens Abbe erhalten. Eine solche Erlaubnis - von wem auch immer - könnte im Gebiet der Bundesrepublik nicht' als rechtmäßig anerkannt werden.? weil die darauf gegründete kennzeichenmäßi.ge Benutzung lies Hamens Abbe zu einer einer Enteignung gleichkommenden
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•jchmälerang des Goodwill der Klägerin führen, würde. Daß dl_ zur Erteilung einer solchen Erlaubnis nach der Enteignung allein befugte Geschäfisleitung der Klägerin diese''Erlaub* nis erteilt habe, haben die Beklagten selbst nicht behaupte
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Schließlich gehen auch die auf Prioritätsgesichtspunkte, gestutzten Ausführungen der Revision fehl und zwar schon deshalb, weil verkannt ist, daß die.Klägerin im Rechtssinne als'derselbe Stiftungsbetrieb fortbesteht, als der er schon vor der Enteignung bestanden hatte und daß die hier streitigen immateriellen Werte ununterbrochen zu seinem Versiögenskomplex gehörten.
4, das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht die Voraussetzungen für den mit der Klage begehrten. Unterlass ansoruch gegenüber dem Beklagten zu 1 als erfüllt angesehen
haß die für diesen Unterlassungsanspruch erforderliche' -Wie-d e r ho lungs ge f ahr gegeben ist, kann nach Lage der Bache nicht, in Zweifel gezogen werden. Der Beklagte zu 1 ist daher mit -lAeeht zur Unterlassung verurteilt worden,. Es bestehen auch gegen die J-assung des Urteilsausspruches keine Bedenken, hach dem Tatbestände des angefochtenen Urteils sind sowohl die Worte Ernst Abbe als auch das Biidzeic-hen Ernst Abbe Jena in Alleinstellung gebraucht worden, La durch den. kenn -zeichenmäßigen Gebrauch beider Bezeichnungen die Gedanken-.. Verbindung zu dem Traditionsbetrieb Zeiss ausgelöst wird, insbesondere auch der Zusatz Jena in dem dem Linsenzeichen Rr, 501 470 der Klägerin angenäherten Bildzeichen diese Ge dankeiiverBindung nicht ausschließt, sie im Gegenteil, wie das Landgericht zutreffend .aus ge führt hat (S,....10. des Urteil des Landgerichts; noch weiter verstärkt, rechtfertigt sich die Verurteilung zur Unterlassung beider Kennzeichnungen.
als do- konkreten Yerletzungsformen, über die allein nach ■■■dem 'Klageantrag zu entscheiden war, laß der bnterlassungs-;anspruch auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 5 als Störer : .(vgl. hierzu BGH GEHE 1952. 3 52, 353 - Pertusin II) gegeben ist, hat das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend fest-gestellt, Sie haben iiaren mit den beanstandeten Kennzeichnungen vertrieben und sind damit Täter, leibst renn die Beklagte zu 3 das üildzeicben Ernst Abbe Jena nicht verwendet haben sollte, sind gleichwohl die Voraussetzungen der Unteriassungsklage auch insoweit erfüllt, weil bei der filer gegebenen Sachlage schon der Klegeabweiaungsarr:rau die Be-einträchtigungsgefahr begründet. Die Revision hat auch insoweit Einwendungen nicht erhoben.
Auch soweit das Berufungsgericht in seinem Schlußurteil vom 25o Juni 1957 die lieöerholungsgeiahr auch hinsichtlich der Beklagten zu 3 trotz des Inhaberwechsels und der von der Beklagten zu 3 behaupteten Biederlegung der Vertretung des Beklagten zu 1 bejaht hat, ist ein iiechtsirrturo nicht ex (sichtlich. Der Senat vertritt im Anschluß an die Rechtsprechung des ueichsgerichts in ständiger uechtspraebung (vgl ua.... BGH GRuR 1957, 542, 347 ~ Underberg) die Auffassung. da.ß an die Beseitigung der «iederho 1 ungsgexahr strenge Antov derungen zu stellen sind= denn das Berufungcgerichc im Hin-blick auf die Einlassung der Beklagten zu 3 nach Aufnanme .des Verfahrens durch, ihre neue Inhaberin die W ie ö e r ho lung s -Agifahr trotz des Inhaberwechsels nicht für beseitigt hält -hh# weiter die Auffassung vertritt, daß die Hieder1egung 'der Vertretung, selbst wenn sie sich nicht nur auf die Werra rund Pentacon-Kamera beschränken, sondern schlechthin auf all :Waren des Beklagten zu 1 beziehen sollte, im Hinblick auf (das Verhalten der Beklagten zu 3 im Rechtsstreit die Gefahr
kann. dem. aus Kechtsgründen merit enogegeng« li e oen werden (vgl, BG-HZ 14. 163, 168 - Constanze K. , Sine durch Vertragsstrafe gesicherte unterlassungsverallichtung - etwa in der^ in der Entscheidung des Senats vom 30., J.O;. 5o - I x99/55
Underberg (abgedruckt bei IM Hrc 12 zu § 12 BGB= GRUB 1957, 342, 347/48) unter Ziffer C II erörterten bedingten Form -• die die .Viederholungsgef ahr hätte aasräumen können, hat die Beilegte zu 3 nicht abgegeben, die hat es vielmehr aus-ciritcklich ebgelehnt, sich zur Unterlassung zu v erp.i Lichten,
11= doneit das Berufungsgerient srn Verschulden der Beklagten angenommen und demzufolge die .beklagten zur Er t,-ei~ lung von Auskunft verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht fes tgestellt hat, macht die Bevision geltende das Berufungs-t gericht habe verkannt, daß es sich im vorliegenden'Balle nicht um die Anwendung von. Grundsätzen, über die territoriale? Beschränkung von Jßn t e i gnungs maSnahmen bei Warenzeichen h an del Die Besonderheiten des 1'atbestan.des könnten vorwurfsfrei auch unter Gesichtspunkten westdeutscher Re cht saus Übung dahin beurteilt werden, daß das Bucht zur Berufung des Stammbetrie-bes auf seine Tradition und auf seinen Gründer durch die Ent-, eignungsmaönahme als solche nicht berührt worden sei,, zu demal das 'Werk völlig im Sinne seines Gründers in industriell-technischer iiinsicht arbeite und dieselben Leute wie Iraner ander Spitze stünden. Keiner der Beklagten habe auch annenmen können, daß hier Vechta der Klägerin im Sinne einer subjekt.i-» ven Berechtigung verletzt sein könnten.. Keinesfalls trexfe .die Beklagte ein. Vorwurf., wenn sie dieser Re c ht s auf x as s ung, gewesen seienc
Die Revision kann jedoch auch mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben. Den im wesentlichen auf dem Gebiet der i; at säe hl ic he n für d igung lie gen de n Aus führ in gen des Beruf ungs-
gerichts zur Verschuldensfrage kann aus Recht3gründen nicht entgegengetreten werden.
Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision anzu-nehmen scheint, den Schuldvorwurf gegenüber dem Beklagten zu 1 allein daraus hergeiei fcet, daß diesem Beklagter, die ■.■Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik zur frage der territorialen Enteignungswirkung von Warenzeichen bekannt war. Es hat jedoch mit Recht aus diesem umstand in lerbin-düng mit der latsache, daß der Beklagte zu 1 ’wußte, daß die Klägerin nicht gewillt sei, Eingriffe des Beklagten zu 1 in ihre Kennzeichnungsrechte zu dulden und. daß sie kihm spätestens mit Einreichung der Klageschrift des Haupt-p.rozesses auf Grund der Enteignung jedes Recht abgesprocben hatte, sich in irgend einer //eise im geschäftlichen Ferkehr ; auf den früheren. Stiftungsbetrieb oder die Carl-Zeiss-Stif-tung zu. beziehen, gefolgert, daß dem Beklagten zu 1 hinsicht-plich seines in diesem Rechtsstreit beanstandeten Handelns ’ein Entschuldigungsgrund nicht zur Beite stehe, ns ist der Berufungsgericht suzustimmen, daß der Beklagte zu 1 bei solcher Sachlage nicht darauf vertrauen konnte, ohne sich dem Vorwurf fahrlässigen Handelns auszusetzen, daß seine Rechtsauffassuhg, er dürfe wegen' der tatsächlicher: 7/eiter-führung der enteigneten Betriebsstätte auf deinen Gründer Ifür Kennzeichnung seiner Warren hinweisen, .Anerkennung finden werde, Die Einfahrungswerbung - und zwar sowohl das su Optiker versandte Rundschreiben, vom 3, November 195k als auch die in verschiedenen i'a ge s z e i tungen und Zeitschriften erschienene „Anzeige. "Haute spricht Jena" - spricht darüber hinaus sogar dafür, daß der Beklagte zu 1 vorsätzlich auf unzulässige Annäherung an den Goodwill des otiftungsh3triebes .und der Stiftung ausging. Wenn das Berufungsgericht diese
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A-i.iuunrungswerbang; j.n de-r die Einheit zwischen der Betriel statt9 in Jena; Carl ZeigQ und Srlist Abbe und damit die Ideatirät zatschen dem Beklagten zu , und öem früheren S i.ii t-ungsbe ut±eb mit Hacndrac;!c heraus gestellt wird und von-4 Älai 'iCineiadl tuna heg nufes der im Betriebe des Beklag-«
eugnisse gegen "unberechtigte Iac|
ten zu 1 hergestellten ±x-z
cui adligen" aie - ne de isg ais bewußte ICampfmsß nähme - 'bezeichne'.] hciu. labo- sicn aies nicht beanstanden,. Diese Binxührungswer^ üi-uxg lassr m uer -'-at- ericennen? daß der Beklagte Zielscrebigi daröLix aus ging« ;nci: aui einen Umweg über den Kamen Abbe i-radnlonswemc uer uiagerin zun.utze zu machen». Der Beklagte-^ kaij.n sich sucn nicht darauf berufen/ daß ihm in der einst- ^ welligen Verfügung des -Landgerichts Düsseldorf vom 23« No- \ temoer i9o4 ! mz - 4 Q IO7/54) die Verwendung des Linsenzei-cnens Banst ebbe nur zusammen mit dem Harnen Zeiss, nicht aber in Alleins ue ilung untersagt worden ist,.- Aus der ihm wenige tage nach .vrlaß der einstweiligen Verfügung zugestelS t'en Klageschrift des hier zur Bat Scheidung stehenden Aeehis~A streits mußte der Beklagte ersehen, daß die Klägerin auch n gegen den Gebrauch des Hamens "Ernst Abbe" in Alleinstellung/ annina,, Br konnte daher nicht snnshmen» daß eine solche -Ver-/
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weudung des Hamens Abbe von der Klägerin, nicht beanstandet A werde * Da die einstweilige Verfügung entsprechend dem auf die BinfUhrungswerbung des Beklagten abge9teilten Antrag der Klägerin erlassen wurde, konnte der Beklagte auch nicht :B. der Auffassung sein, das Gericht habe die Verwendung des -f£ Hamens ^bbe in Alleinstellung gebilligt» Br konnte auch uiesq weniger mit einer solchen Billigung der Gerichte rechnen,, als er durch seine BinführungsWerbung die Beziehungen Abbes^.-zu Zeiss mit besonderem Nachdruck herausgeeteilt, weitester#*,, Kreisen bekanntgemacht und damit eine Gedankenverbindung zu Zeiss hergestellt bzw diese Gedankenverbindung yerstär»
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hatte*, Der Beklagte zu 1 kann daher auch hinsichtlich' der nach Erlaß dieser einstweiligen Verfügung erfolgten Werbung .m'j'-h.dem' Hamen Brust Abbe und dem Zeichen Ernst Abbe -Jena von einem 'Schuldvorwurf -nicht. freigestellt werden ö
Wenn, das Berufungsgericht weiter die Auffassung'ver-tritt, dai3 die Beklagten zu 2 und 3 zu demindest fahrlässig handelten; weil sie es unterließen, rechtskundigen Rat einzuholen. läßt sich auch dies aus Kecnisgrünöen niche beanstanden Wegen beide Beklagte hatte die Klägerin einstweilige Verfügungen erwirkt, in denen u„ a, die kennzeichenmäßige Bsnutzung des Hamens Zeiss mit oder ohne Zusatz untersagt wurde.. Gegen die Beklagte zu 2 wurde eine solche einstweilige verfügung am 27- Februar 1954 vom Landgericht G-öttingen; gegen den damaligen Inhaber der Beklagten zu 3 am 7.. April 195'-- vom Landgericht Kein erlassen. Aus diesen einstweiligen Verfügungen mußten die Beklagten zu 2 und 3 entnehmen; dafS die Klägerin nicht bereit war, in irgend einer Weise einen Einbruch in ihre Kennzeichnungsrechte zu dulden, daß sie den volkseigenen Betrieb in Jena nicht als legitimen Nachfolger des früher in Jena domiziliert gewesenen Stiftungsbetriebes ansah Uild. daß diese Auffassung gerichtliche Billigung gefunden hatte... Schon deshalb mußte es für die Beklagten außerordentlich ns.ee-ilegen, vor der kennzeiehenmäßigen Verwendung des namens Abbe rechtskundigen Kat einzuholen =. Dazu hätten sie um,sc mehr Veranlassung gehabt, weil ihnen, wie das Berufungsgericht ifestgeste11t hat, die als Kampfmaßnahme zu wertende Linfüh-BühgsWerbung des Beklagten zu 1 bekannt war. Unabhängig davon. Ob undiinwieweit sie in dieser Einführungswerbung eingeschaltet waren, mußten sie aus den nach Form und Zweck nicht mißzudeutenden w’e r b e maßnahmen entnehmen, daß damit in Tradi-;t'i?o4'swerte der Klägerin eingegriffen werden sollte. Wenn sie sich trotzdem nicht entschlossen, rechtskundigen Kat einig-
hole.a, so kann ihnen der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nicht erspart werden. Ebenso wie der Beklagte zu 1 können sich auch diese Beklagten aus den oben erörterten Gründen-nicht auf die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 25 Hoveaiber 1954 berufen. Auch diese Be kl a ten, die sich über Zweck und Erfolg der-Einführungswerbung nicht im unklaren sein konnten, können hinsichtlich des nac Erlaß der einstweiligen Verfügung erfolgten kennzeichenmäßi gen Gebrauchs des ft s tue ns Abbe von einen Sc huld vorwurf nicht freigestellt werden., wenn sie bei der gegebenen Sachlage auch nach Erlaß der einstweiligen Verfügung davon absahen, sich rechtlich beraten zu lassen, so handelten sie auf e i ge ne s Iti s i ko ,
ScnlieBlicn Gestehen auch gegen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung keine rechtlichen .Bedenken Ins besondere hat das Ae ruf ungs gor lent rechts irrtunisfrei die Auffassung: vertreten , daß die Beklagte zu 5 Auskunft noch nicht erteilt habe. Die revision hat such insoweit Einwendungen nicht erhoben.
'II, La die in die lie-visions ins tanz erwachsenen Klageansprüche sonach schon in § i UWG ihre Begründung finden, bedarf es nicht mehr der Prüfung, ob die Klage auch auf • Grund aer §§ 5 UWG, 325, 82b BGB gerechtfertigt ist und
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ob sich die Klägerin mit Erfolg auch auf warenzeie letzung stützen kann, Pie Revisionen waren vielireii aus den dargelegten Gründen als unbegründet zurück
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