Der Kläger vertritt die Auffassung, daß die Beklagte den Schaden zu tragen habe, weil sie nach Mitteilung der den Rechnungen angehefteten Zettel sowie nach der von der Hauptvereinigung erlassenen Anordnung zur Rückgabe der Säcke verpflichtet sei. Die ihr in der Anordnung der Eauptvereiniguug eingeräumte Befugnis,, anöei Säcke gleicher Art und Beschaffenheit zurückzugeben, stell lediglich eine facultas alternativa dar, durch die an der Tatsache, daß der Kläger Eigentümer.der Säcke geblieben sei, nichts geändert werde.. Das Oberlandesgericht in Hamm hat die von der Beklagten eingelegte Berufung durch das Urteil vom 22. daß der Kläger seinen Sendungen ohne Widerspruch der Beklagten den Zettel mit dem Verlangen der Rückgabe der Säcke an sich selber oder die Firma beigelegt habe. Benn er hat es nicht etwa bei den Verhandlungen erhoben, die den Bestellungen der Beklagten vorausgegangen sind, sondern hat erst nach den Rieferungen an die Beklagte den Rechnungen jeweils einen Zettel über die Rückgabe der Säcke beigelegt. Ob bei dieser Sachlage aus der Unterlassung eines Widerspruchs von seiten der Beklagten ihr Einverständnis mit der Verpflichtung zur Rückgabe.gefolgert werden kann, hätte unter Erörterung der.Art und Bauer der geschäftlichen Beziehungen der Parteien genauer geprüft werden müssen. die Pflicht der Beklagten zur Rückgabe der Säcke hat das Berufungsgericht ohne Eechtsürtum auch aus der Anordnung der Haupt-vereinigung der 1'iehl- und Futtermittelhändler für das Getreidewirtschaftsjahr 1944/45 gefolgert. l-Da der Beklagten die Rückgabe der Säcke, die-sie vom Klä- ; ger erhalten hatte, durch die von keiner Partei verschuldete Vernichtung der Säcke unmöglich geworden ist, hat sir dem Kläger Säcke gleiche: Art und Beschaffenheit zu liefern. Hiernach rechtfertigt sich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung,ohne daß es eines Eingehens auf die im Berufungsurteil sonst noch zur Berechtigung der Klage erörterten Fragen bedarf.Beide Vorinstanzeu haben die Bekl; gte verurteilt, Zweizentnersäcke mittlerer Art und Güte zu liefern, obwohl der Kläger nach der Anordnung der Hauptvereinigung nur Anspruch darauf hat, daß ihm Säcke von der gleichen Art und Beschaffenheit, wie die von ihm selbst gelieferten zurückgegeb’en werden. Da die Beklagte aber während des ganzen Rechtsstreits kein Wort über die Beschaffenheit der Säcke verloren hat, in denen sie das Kehl vom Kläger : erhalten hat, so fehlt jeder Anhalt für die Annahme, daß die Säcke des Klägers nicht von mittlerer Art und Beschaffenheit gewesen wären.
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I ZR 50/51
Verkündet am 26.Oktober 1951
Justizobersekretär als Xrkundsbearater der Geschäftsstelle
Beklagten und Eovisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. fllB-
. gegen
hat der Erste Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bunde.srichter Prof. Br. Lindeumaier,
Br. Iieidenhain, Schmidt, Yfilde und Ir. Krüger-Lieland
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. Februar 1951 wird auf Rosten der Beklagten zurückgewiesen.-.
Im Hamen des' Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma handlung
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Kläger und Revisionobeklagten
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
Von Rechts wegen •
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Tatbestand
Der Kläger hat früher zwei in der Gegend von Deutsch-Krone gelegene Kühlen besessen, aus denen er der Beltlegten im Herbst 1944 und im Frühjahr 1945 insgesamt 2719 Doppelzentner Hehl in Säcken geliefert hat, bezüglich deren in den den Rechnungen angehefteten Zetteln vermerkt war: "Die Beihsäcke aus dieser Lieferung sind zurückzusenden: direkt an meine Anschrift in Station Deutsch-Krone oder für meine Rechnung an die Firma Fr. SpflP, Sackfabrik in Herne i.Y,'.". Damals galt die von der Hauptvereinigung der deutschen Cc-treide- und Futtermittelwirtschaft für das Cetreidewirt-schaftsjahr 1944/45 erlassene Anordnung, in deren § 19 Abs 1 bestimmt war:
Liefert der Verkäufer Rare netto ausschließlich Säcken in Gewebesäcken, so hat der Käufer diese oder eine entsprechende Anzahl von Socken gleicher Art und Beschaffenheit zurl'.ckzugoben.
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Die Beklagte hat 450 Säcke au die Firma Spieß zurückgeliefert. Die restlichen 2269 Sacke sind dadurch in Verlust geraten, daß sie bei der Beklagten durch Bombenwürfe vernichtet worden sind.
Die Parteien streiten darüber, welcher Partei der durch den Verlust der Säcke verursachte Schaden zur Last fällt. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß die Beklagte den Schaden zu tragen habe, weil sie nach Mitteilung der den Rechnungen angehefteten Zettel sowie nach der von der Hauptvereinigung erlassenen Anordnung zur Rückgabe der Säcke verpflichtet sei. Die Beklagte vertritt den
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Standpunkt, daß der Verlust den Kläger als den Eigentümer der Säcke treffe. Daß' der Kläger Eigentümer der zwar nicht gekennzeichneten, aber als "Leihsäcke" bezeichneten Säcke geblieben sei, gehe daraus hervor, daß eroschon bei der Lieferung die Rückgabe der Säcke verlangt habe, daß er aber auch nach der Anordnung der Eauptvereiuigung den Anspruch auf die Rückgabe, der Säcke habe. Die ihr in der Anordnung der Eauptvereiniguug eingeräumte Befugnis,, anöei Säcke gleicher Art und Beschaffenheit zurückzugeben, stell lediglich eine facultas alternativa dar, durch die an der Tatsache, daß der Kläger Eigentümer.der Säcke geblieben sei, nichts geändert werde..
Dps Landgericht in Hamm hat die Beklagte durch das Urteil vom 14». Sepetraber 1950 verurteilt, an den Kläger 2269 I/iehlsäcke mittlerer Art und Güte, zwei Zentner fassend, zu liefern. Das Oberlandesgericht in Hamm hat die von der Beklagten eingelegte Berufung durch das Urteil vom 22. Februar 1951 zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, welche die Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
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• Untsche'idungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte sich im Wege einer Vereinbarung zur Rücklieferung der Säcke:verpflichtet hat, nur kurz gestreift. Es bemerkt dazu* die von den Parteien über die Ilückgabepflicht der * Beklagten getroffene Vereinbarung beschränke sich darauf,!
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daß der Kläger seinen Sendungen ohne Widerspruch der Beklagten den Zettel mit dem Verlangen der Rückgabe der Säcke an sich selber oder die Firma beigelegt habe.
Babei hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß der Kläger das Verlangen der Rückgabe erst nach dem Abschluß der Vertrage gestellt hat. Benn er hat es nicht etwa bei den Verhandlungen erhoben, die den Bestellungen der Beklagten vorausgegangen sind, sondern hat erst nach den Rieferungen an die Beklagte den Rechnungen jeweils einen Zettel über die Rückgabe der Säcke beigelegt. Ob bei dieser Sachlage aus der Unterlassung eines Widerspruchs von seiten der Beklagten ihr Einverständnis mit der Verpflichtung zur Rückgabe.gefolgert werden kann, hätte unter Erörterung der.Art und Bauer der geschäftlichen Beziehungen der Parteien genauer geprüft werden müssen. Die Nachholung dieser Prüfung ist aber nicht unerläßlich. Re^.n die Pflicht der Beklagten zur Rückgabe der Säcke hat das Berufungsgericht ohne Eechtsürtum auch aus der Anordnung der Haupt-vereinigung der 1'iehl- und Futtermittelhändler für das Getreidewirtschaftsjahr 1944/45 gefolgert. Wenn diese dem Käufer einer ausschließlich Säcke verkauften Uehlmenge die Verpflichtung auferlegt, "diese (nämlich die Säcke) oder eine entsprechende Anzahl von Säcken gleicher Art und Beschaffenheit zurilckzugeben", so hat sie dem Käufer damit eine echte Y/ahlschuld auf erlegt. Baß es sich um eine- Wahlschuld und nicht um eine beschränkte Gattungsschuld handelte, ergibt sich zunächst daraus, daß die einzelnen Möglichkeiten als voneinander verschieden bezeichnet sind ferner auch daraus, daß Stücke gleicher Art und Güte, und nicht Stücke mittlerer Art und Güte zurückzuliefern waren. Gegen
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die' Annahme eines darlehensähnlichen Verhältnisses, wie es das Berufungsurteil zugrundelegt, spricht, daß Sachen von gleicher Art, Güte und Bienge nicht als von vornherein .. allein geschuldet bezeichnet worden sind. :
Auf diese Ytahlschuld findet auch die Vorschrift des § 265 BGB Anwendung. Danach beschränkt sich die Schuld, wenn eine der Leistungen von Anfang an unmöglich ist- odei nachträglich unmöglich wird, auf die übrigen Leistungen. l-Da der Beklagten die Rückgabe der Säcke, die-sie vom Klä- ; ger erhalten hatte, durch die von keiner Partei verschuldete Vernichtung der Säcke unmöglich geworden ist, hat sir dem Kläger Säcke gleiche: Art und Beschaffenheit zu liefern.
Hiernach rechtfertigt sich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung,ohne daß es eines Eingehens auf die im Berufungsurteil sonst noch zur Berechtigung der Klage erörterten Fragen bedarf.
Beide Vorinstanzeu haben die Bekl; gte verurteilt, Zweizentnersäcke mittlerer Art und Güte zu liefern, obwohl der Kläger nach der Anordnung der Hauptvereinigung nur Anspruch darauf hat, daß ihm Säcke von der gleichen Art und Beschaffenheit, wie die von ihm selbst gelieferten zurückgegeb’en werden. Da die Beklagte aber während des ganzen Rechtsstreits kein Wort über die Beschaffenheit der Säcke verloren hat, in denen sie das Kehl vom Kläger : erhalten hat, so fehlt jeder Anhalt für die Annahme, daß die Säcke des Klägers nicht von mittlerer Art und Beschaffenheit gewesen wären. 1
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Die Einrede der Vorwirkung gi'eift nicht durch. Der Ura-staud allein, daß seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist, genügt nicht, um den Linwand der Verwirkung zu rechtfertigen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, auf Grund deren die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen 3?reu und Glauben empfunden wird (EGZ 155, 153). Solche Umstände sind nach dem Vorbringen des Klägers nicht in ausreichendem Maße gegeben. Im Gegenteil sind die Schwierigkeiten der tatsächlichen Feststellungen, denen der Kläger nach der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft begegnete,und die in einem umfangreichen Schrifttum vielfach erörterte Zweifelhaftigkeit der Rechtslage bei der Rückforderung von Verpackungsmaterial geeignet, die späte Erhebung der Klage zu entschuldigen.
Hiernach mußte die Revision der Beklagten mit der Kosteufolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
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