* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 49/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 49/70

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 13« Mai 1969 wird insoweit zurückgewiesen, als der Unterlassungsantrag hinsichtlich der Behauptung Tatbestand Die Klägerin hatte als Vertragspartnerin des tschechoslowakischen Außenhandelsunternehmen C( das Alleinvertriebsrecht für tschechoslowakische Sprengstoffe in der Bundesrepublik. Mai 1968, das sie nach ihrer Behauptung nur an die Firma V^B BHHfc K^^- und SGmbH und Co. KG in nach Behauptung der Beklagten aber als Rundschreiben an alle Abnehmer richtete, heißt es: Die Klägerin hatte sich wegen der nach ihrer Behauptung nicht mehr den Zulassungsvorschriften entsprechenden Zusammensetzung der tschechoslowakischen Sprengstoffe außerdem an die zuständigen deutschen Behörden, darunter Juli 1968 schrieb die Beklagte an mehrere Firmen aus dem Abnehmerkreis der Klägerin unter Beifügung einer Preisliste für tschechoslowakische Sprengstoffe: Juli 1968 an, wie sie behauptet hat, acht namhafte Firmen, die ihre Kunden gewesen seien ind nur vorübergehend tschechoslowakische Sprengstoffe von der Klägerin bezogen hätten, entsprächen der Wahrheit. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Beklagten sei es nicht verwehrt gewesen, gegenwärtigen oder früheren Kunden der Klägerin mitzuteilen, daß sie - die Beklagte -nunmehr tschechoslowakische Sprengstoffe liefern könne. Mai 1968 Alleinimporteur für tschechoslowakische Sprengstoffe gewesen sei und die Empfänger des Rundschreibens vom 31. Juli 1968 dies gewußt hätten, wäre möglicherweise nicht einmal zu beanstanden, wenn die Beklagte geschrieben haben würde, sie sei in der Lage, diese Sprengstoffe an Stelle der Klägerin zu liefern. Eine abschätzige Färbung erhalte der angegriffene Satz aber dadurch, daß die Beklagte von den "bisherigen" Kunden der Klägerin gesprochen habe. Hierdurch habe sie den Eindruck erweckt, als sei die Klägerin ohnehin nicht mehr lieferfähig, ihre Kunden müßten sich nach einem neuen Lieferanten umsehen; die Möglichkeit, daß die Klägerin in der Lage sein könne, andere Sprengstoffe zu liefern, sei durch diese Ausdrucksweise praktisch ausgeschlossen worden. Die Empfänger des Schreibens waren auf diesen Wechsel auch schon durch die Rundschreiben der Klägerin vom 11. Waren die Empfänger des Sc ireibens der Beklagten aber schon in der vom Berufungsgericht festgestellten Weise unterrichtet, dann kann schon aus diesem Grunde nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie den hier in Rede stehenden Satz dahin verstanden hätten, daß die Klägerin zu Sprengstofflieferungen überhaupt nicht mehr in der Lage sei, wie das Berufungsgericht meint. Wenn die Beklagte hierbei von einer Belieferung der "bisherigen" Kunden der Klägerin mit tschechoslowakischem Sprengstoff gesprochen hat, dann läßt sich daraus nicht herleiten, die Beklagte habe damit zu dem Ausdruck gebracht, die Klägerin sei auch zur Lieferung anderer Sprengstoffe nicht mehr in der Lage. Vielmehr muß den Umständen nach davon a lsgegangen werden, daß sich die Beklagte insoweit lediglich im Ausdruck vergriffen hat und nur mitteilen wollte, sie sei in der Lage, die bisher von der Klägerin mit tschechoslowakischen Sprengstoffen belieferten Kunden anstelle der Klägerin mit diesen Sprengstoffen zu beliefern. Jedenfalls kann den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, daß die Empfänger des Schreibens der Beklagten den mit der Klage angegriffenen ersten Satz so verstanden haben, wie das Berufungsgericht angenommen hat oder so hätten verstehen missen. 3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es der Beklagten licht verwehrt war, sich an Kunden der Klägerin zu wenden und ihnen mitzuteilen, daß sie tschechoslowakische Sprengstoffe nunmehr von ihr beziehen könnten. Eine unzulässige bezugnehmende Werbung liegt ferner noch nicht darin, daß die Klägerin als bisherige Lieferantin für tschechoslowakische Sprengstoffe von der Beklagten ausdrücklich genannt wurde. Denn den Empfängern des Schreibens, die sämtlich zu dem Abnehmerkreis der Klägerin gehörten, war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohnehin bekannt, daß tschechoslowakische Sprengstoffe bisher von der Klägerin importiert worden waren. Außerdem waren sie, wie ausgeführt, von dem eingetretenen Wechsel durch die Rundschreiben der Klägerin vom 11. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben unabhängig vom Abwehreinwand insoweit schon nicht, daß ein an sich wettbewerbswidriges Verhall.en der Beklagten vorliege. Mit dem Klageantrag zu b) wendet sich die Klägerin gegen weitere Äußerungen der Beklagten im Schreiben vom 31. Das Berufungsgericht geht hierauf nicht ein, was den Schluß zuläßt, daß es, wie schon das Landgericht, wenn auch mit anderem Ergebnis, die Wahrheit der Behauptungen unterstellen will. Handelt es sich um der Wahrheit entsprechende Tatsachenbehauptungen, dann kommt es unter dem Gesichtspunkt der wettbewerblichen Abwehr darauf an, ob für die Beklagte ein hinreichender Anlaß zu diesen Äußerungen bestand und ihre Kritik am Verhalten der Klägerin sich nach Art und Maß im Rehmen des Erforderlichen hielt (vgl. 2. Das Berufungsgericht iteilt in seinen Ausführungen zur Frage des Abwehreinwances zunächst fest, die Klägerin habe, wie bereits erwähnt, ihr Schreiben vom 21. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte bei Absendung des mit der Klage angegriffenen Rundschreibens vom 31. Dieses könne zwanglos damit erklärt wen en, daß die Firma die Beklagte von den Liefermöglichkeiten für tschechoslowakische Sprengstoffe unterrichtet und ihr zu dem Beleg für die mangelnde Rechtfertigung der Beanstandungen der Klägerin gegenüber den Behörden und der Herstellerfirma die Schreiben des Bergamts vom 22. Indem es allein auf eine umfassende Kenntnis der Beklagten von der gegebenen Abwehrlage abstelle, lasse es außer acht, daß die Beklagte aus der fehlenden Kaufbereitschaft der Abnehmer, aus Hinweisen aus dem Kundenkreis und aus Informationen der Importfirma habe entnehmen müssen, daß der Absatz der tschechoslowakischen Sprengstoffe durch unlautere Werbemaßnahmen der Klägerin behindert worden sei. Jedenfalls fehle es hinsichtlich künftiger Abwehrhandlungen der Beklagten nicht mehr an den vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen subjektiven Voraussetzungen, da die Beklagte nunmehr die gegen sie gerichteten Angriffshandlungen der Klägerin in allen Einzelheiten kenne. Dabei ist darauf abzustellen, ob ein hinreichender Anlaß für die Abwehrmaßnahme bestand und diese sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlichen Verteidigung hielt. eine Abwehrlage gegeben war, die das Verhalten des wettbewerbswidrig Angegriffenen als gerechtfertigt erscheinen läßt, oder ob weiter erforderlich ist, daß der Angegriffene mit dem Willen zur Abwehr gehandelt hat, also jedenfalls Der vorliegende Fall gibt dem erkennenden Senat jedoch keinen Anlaß, diese Frage für den Bereich der wettbewerblichen Abwehr zu entscheiden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bezweifelt werden kann, daß die Beklagte mit Abwehrwillen gehandelt hat, als sie das Schreiben vom 31. Zieht man Inhalt und Bedeutung der vorgenannten beiden Schreiben der Klägerin in Betracht, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Rundschreiben an alle Kunden waren, dann erscheint es als wenig einleuchtend, daß die Beklagte, die sich um den Absatz tschechoslowakischer Sprengstoffe bei Kunden der Klägerin bemühte, von cem Inhalt dieser Schreiben nicht alsbald erfahren habe. Denn die Klägerin hatte nicht nur die tschechoslowakischen und jugoslawischen Sprengstoffe in Wettbewerb],ich unzulässiger Weise miteinander verglichen und eine erheblich verbesserte Sprengwirkung des jugoslawischen Sprengstoffs behauptet (Schreiben vom 11. besondere mit der Behauptung, diese habe nicht mehr den Zulassungsvorschriften entsprechende Waren geliefert und selbst zu dem Ausdruck gebracht, die Klägerin werde dadurch alle Sprengstofferlaubnisse verlieren, sowie sinngemäß behauptet, tschechoslowakische Sprengstoffe dürften im Inland nicht mehr vertrieben werden (Schreiben vom 21. Mai 1968), was ersichtlich nicht zutraf.Dies alles spricht dafür, daß diese Argumente der Beklagten bei ihrer Werbung für tschechoslowakische Sprengstoffe alsbald entgegengehalten worden sind. Soweit das Berufungsgericht zu dem Ausdruck bringt, es erscheine als zweifelhaft, ob die Beklagte überhaupt noch behaupten wolle, sie habe von der Verleumdungskampagne der Klägerin gegen tschechoslowakische Sprengstoffe Ende Juli 196m erfahren, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden Aus dem Vorbringen der Beklagten in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Februar 1970 kann dieser Schluß nicht gezogen werden; denn dort hat sich die Beklagte gerade wieder darauf berufen, daß sie Ende Juli 1968 von der Verleumdungskampagne Kenntnis gehabt habe. c) Das Berufungsgericht geht ferner zu Unrecht davon aus, daß die von der Klägerin veranlaßten behördlichen Maßnahmen nicht geeignet gewesen seien, die Beklagte in wettbewerblich unzulässiger Weise zu behindern. Wenn - wie unterstellt werden muß -die angegriffenen Behauptungen der Beklagten wahr sind, dann folgt hieraus, daß die Klägerin die tschechoslowakischen Sprengstoffe diskriminiert hat, was dazu führte, daß das Bergamt diese Spreng- Auch das genannte Bergamt hat im übrigen von einer Diskriminierung der tschechoslowakischen Sprengstoffe durch die Klägerin gesprochen und hinzugefügt, die Gründ€>, welche die Klägerin hierzu veranlaßt hätten, seien Gegenstand einer Untersuchung (Schreiben an die Firma vom 4. Mit der Erwägung des Berufi ngsgerichts, die Beklagte könne sich auf die Maßnahmen der Klägerin bei den zuständigen Behörden deshalb nicht berufen, weil sie ihr Rundschreiben nicht an die Behörden, sondern an die Kundschaft gerichtet habe, greift demgegenüber nicht durch. Die Beklagte brauchte entgegen der Annahme des Berufungsgerichts im Rechtsstreit auch nicht ausdrücklich zu behaupten, daß die behördlichen Maßnahmen zur Kenntnis der Kundschaft gelangt seien. Mai 1968 alsbald wieder aufhob, konnten sich aus den von der Klägerin veranlaßten behördlichen Maßnahmen wettbewerbliche Nachteile für die Beklagte ergeben. d) Soweit das Berufungsgericht in Erwägung zieht, die Beklagte könne sich auf den von ihr erhobenen Abwehreinwand möglicherweise deshalb nicht berufen, weil sich die Rundschreiben der Klägerin nicht gegen sie, sondern gegen die tschechoslowakische Herstellerfirma und gegen die tschechoslowakische Exportfirma gerichtet hätten, ist darauf hinzuweisen, daß dieses Schreiben und die übrigen hier in Rede stehenden Maßnahmen der Klägerin durchaus auch geeignet waren, die inländischen Mitbewerber zu beeinträchtigen, was der Klägerin nicht entgangen sein kann. e) Die Revision weist ferner zu Recht darauf hin, daß die Beklagte nunmehr jedenfalls von den behaupteten wettbewerbswidrigen Angriffen der Klägerin unterrichtet ist. gangen werden, daß die Beklagte jetzt in vollem Umfange über das hier in Rede stehende Vorgehen der Klägerin unterrichtet ist, dann fehlt es jedenfalls an der Wiederholungsgefahr, wenn die Unlauterkeit ihres Verhaltens nur darin zu erblicken ist, daß sie das beanstandete Schreiben ohne Kenntnis der Rundschreiben der Klägerin hat herausgehen lassen. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die mit dem Klageantrag zu b) angegriffenen Behauptungen der Beklagten wahr, unwahr oder nicht erweislich wahr sind, was insbesondere für die Anwendung des § U UWG, aber auch für die Beurteilung des Abwehr-einwandes von Bedeutung se:.n

Zitierte Normen: § 1 UWG § 14 UVG § 227 BGB § 1 UWG
FirmaSprengstoffBerufungsgerichttschechoslowakischeKundeSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 49/70	URTEIL	Verkündet	am
17. Dezember 1971 Spengler, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma H. W. W<
fV O^^liHMl/Rhein,
KG, Sprengstoffe, Straße 2 -
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.	-
gegen
 die Firma	Allgemeine	Vertriebsgesellschaft	für	Auslandssprengmittel mbH,	Straße	149,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Wilhelm L<
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Fi
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. März 1970 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 13« Mai 1969 wird insoweit zurückgewiesen, als der Unterlassungsantrag hinsichtlich der Behauptung
"Wir sehen uns in der Lage, alle bisherigen Kunden der Klägerin mit tschechoslowakischen Sprengstoffen zu beliefern."
abgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Die Klägerin hatte als Vertragspartnerin des tschechoslowakischen Außenhandelsunternehmen C( das Alleinvertriebsrecht für tschechoslowakische Sprengstoffe in der Bundesrepublik. Dieses Vertragsverhältnis wurde durch Kündigung der Firma zu dem 10. Mai 1968 beendet. Mit Wirkung vom 11. Mai 1968 übertrug die Firma	den	Alleinvertrieb
 tschechoslowakischer Sprengstoffe für die Bundesrepublik der Firma	KG	in	Stuttgart. Die Beklagte,
 eine Firma für Sprengstoffe und Grubenbedarf, steht in Geschäftsbeziehungen zur Firma KBII^B und vertreibt nunmehr tschechoslowakische Sprengstoffe in der Bundesrepublik.
Am 11. Mai 1968 schrieb die Klägerin, die jetzt jugoslawische Sprengstoffe vertreibt, an ihre Abnehmer:
"Wie bereits mitgeteilt, erfolgen ab 10. Mai 1968 keinerlei Einfuhren tschechoslowakischer Sprengstoffe mehr. Sie wissen, daß die jugoslawischen Sprengstoffe ... im Rahmen der üblichen Lieferfristen in allen Patronierungen zur Verfügung stehen, und auch, daß diese Sprengstoffe eine erhebliche Verbesserung der Sprengwirkung gewährleisten.
ft
 In einem Schreiben der Klägerin vom 21. Mai 1968, das sie nach ihrer Behauptung nur an die Firma V^B BHHfc	K^^-	und SGmbH und
 Co. KG in	nach	Behauptung	der	Beklagten
 aber als Rundschreiben an alle Abnehmer richtete, heißt
 es:
 
"Seit Anfang 1967 waren wir in zunehmendem Maße einem Preisdruck durch die Firma C(Mp|^, Pti^^ ausgesetzt ohne Rücksicht darauf, daß wir auf" eigene Kosten Jahre hindurch den Vertrieb von ÖfeSR-feprengstoffen vorbereiten mußten, bevor erste Importe 1964 erfolgen konnten.
Während man noch des Lobes voll war über unsere Pionierleistung, wurde bereits mit Wettbewerbern verhandelt, weil wir überhöhte Preisforderungen im Interesse unserer Kunden abgelehnt hatten.
Man lieferte uns zuletzt Waren, die nicht mehr den Zulassungs-Vorschriften entsprachen, und meinte, wir wurden dadurch alle Sprengstoffer-laubnisse verlieren.
In einem von Herrn	Unterzeichneten	Schreiben
 vom 3- Mai 1~968 an Firma Großhändler der	N^flP	AG,	heißt	es:
’Der Wechsel der Importfirma war erforderlich, weil wir unsere Sprengstoffe jetzt zu marktgerechten Preisen verkaufen möchten, während früher bei Einführung unserer Erzeugnisse nicht gerechtfertigte Preiszugeständnisse gemacht werden mußten.
Wir ersparen uns weiteren Kommentar.
Weisungsgemäß teilen wir mit, daß Dokumente und 2ulassungen~aller Art ftif' Cgfe-Bprwät'offe Air ungültig erklärt sind und. gerichtlicHe Verbote an Firmen ergangen si;id, die bisher von uns verkauften CSSk-feprengstofie weiterhin anzubieten. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht. Bitte Informieren feie uns, notfalls telefonisch.
Restbestände der Sprengstoffe Perunit 22 und feermonex V i$ sind unter Beiladung eines gelatinösen Übertragungssprengstoffes - etwa Avallt -in gestreckten Ladungen baldigst zu verbrauchen. Händler wollen ihre Kunden entsprechend anweisen."
Die Klägerin hatte sich wegen der nach ihrer Behauptung nicht mehr den Zulassungsvorschriften entsprechenden Zusammensetzung der tschechoslowakischen Sprengstoffe außerdem an die zuständigen deutschen Behörden, darunter
 
das Bergamt in	gewandt.	Dieses	schrieb	daraufhin
 der Firma K^|^ bezüglich der tschechoslowakischen Sprengstoffe am 22. Mai 1968:
... Von der bisherigen V
, der für A rin),
triftiger Gründe jetzt vorgebracht worden, daß die in letzter Zeit gelieferten Sprengstoffe nicht mehr den geprüften Mustern entsprächen. Wir sehen uns daher gezwungen, die o. a. Sprengstoffe vorerst in unserem Bergamtsbezirk bis zu einer Klärung des tatsächlichen Sachverhalts von einer weiteren Verwendung auszuschließen. Vorhandene
 Lagerbestände dürfen aufgebraucht werden.
»?
dieser Sprengstoff'
Am 4. Juni 1968 gab das Bergamt Freiburg der Firma KBHB dann folgenden abschließenden Bescheid:
"Die Berggewerkschaftliche Versuchsstrecke in D^BBB^-D^B hat mitgeteilt, daß die Analysen der Proben ... gut mit den Sollwerten übereinstimmen.
Es besteht somit kein Grund, diese Sprengstoffe von einer weiteren Verwendung auszuschließen. Die Gründe, die die AVA (Klägerin) veranlaßt haben, ihre bisherigen Vertriebsprodukte zu diskriminieren, sind Gegenstand einer Untersuchung."
Am 31. Juli 1968 schrieb die Beklagte an mehrere Firmen aus dem Abnehmerkreis der Klägerin unter Beifügung einer Preisliste für tschechoslowakische Sprengstoffe:
"Wir sehen uns in der Lage, alle bisherigen Kunden der "AVA" (Klägerin) mit tschechoslowakischen Sprengstoffen zu beliefern.
 
Wie Ihnen bekannt, war- ein Wechsel der Importfirma erforderlich, weil die Ctt[|^ AG ihre Sprengstoffe gemäß einer Vereinbarung im Handelsabkommen mit der BRD jetzt zu marktgerechten Preisen verkaufen muß, während früher bei Einführung dieser Erzeugnisse Preiszugeständnisse gemacht werden konnten.
Von seiten des früheren Importeurs wurden, wie uns bekannt ist, die Qualitäten dieser Sprengstoffe diskriminiert. Naturgemäß wurden nicht gerechtfertigte Argumente dem Hersteller entgegengesetzt. Die vorgenommenen Überprüfungen durch die zuständigen deutschen Behörden haben jedoch den Beweis erbracht, daß die einwandfreie Beschaffenheit nach wie vor besteht, n
♦ • *
Die Klägerin hat geltend gemacht, diese Werbung der Beklagten sei objektiv unrichtig. Außerdem enthalte sie unzulässige Bezugnahmen auf das Unternehmen der Klägerin.
Die Klägerin hat - nach Zurücknahme eines in der Berufungsinstanz angekündigten weiteren Antrages -zuletzt beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Strafen zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf die Klägerin Bezug zu nehmen, indem sie in der Werbung äußert:
a)	Sie selbst sei in 1er Lage, alle bisherigen Kunden der Klägerin mit tschechoslowakischen Sprengstoffen zu beliefern,
b)	die Klägerin als früherer Importeur solcher Sprengstoffe habe die Qualitäten dieser Sprengstoffe diskriminiert; ihrem Hersteller würden naturgemäß von der Klägerin nicht gerechtfertigte Argumente entgegengesetzt.
Die Beklagte hat zu i irer Verteidigung vorgebracht, die Angaben in ihrBrief vom 31. Juli 1968 an, wie sie behauptet hat, acht namhafte Firmen, die ihre Kunden gewesen seien ind nur vorübergehend tschechoslowakische Sprengstoffe von der Klägerin bezogen hätten, entsprächen der Wahrheit. Das Schreiben habe der Richtigstellung unwahrer Behauptungen der Klägerin gegenüber Behörden und Kunden gedient und sei im Hinblick auf die ihrer Auffassung nach wettbewerbswidrigen Angriffe der Klägerin, insbesondere in den Schreiben vom 11. und 21. Mai 1968, aus dem Gesichtspunkt der wettbewerblichen Abwehr zur Abwendung weiteren Schadens berechtigt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, um derei Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
Entsehe .dungsgründe
I.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei gemäß § 1 UWG verpflichtet, die mit der Klage angegriffenen Äu ierungen zu unterlassen. Hierbei handele es sich um herabsetzende Bezugnahmen auf die Klägerin. Die Wett )ewerbswidrigkeit dieser Bezugnahmen könne nicht dadurch ausgeräumt werden, daß sich die Beklagte auf den Abwehreinwand berufe.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
8
II.	1. Der Klageantrag zu a) richtet sich gegen den im Schreiben der Beklagten vom 31. Juli 1968 enthaltenen ersten Satz: "Wir sehen uns in der Lage, alle bisherigen Kunden der AVA (Klägerin) mit tschechoslowakischem Sprengstoff zu beliefern." Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Beklagten sei es nicht verwehrt gewesen, gegenwärtigen oder früheren Kunden der Klägerin mitzuteilen, daß sie - die Beklagte -nunmehr tschechoslowakische Sprengstoffe liefern könne. Da die Klägerin bis zu dem 10. Mai 1968 Alleinimporteur für tschechoslowakische Sprengstoffe gewesen sei und die Empfänger des Rundschreibens vom 31. Juli 1968 dies gewußt hätten, wäre möglicherweise nicht einmal zu beanstanden, wenn die Beklagte geschrieben haben würde, sie sei in der Lage, diese Sprengstoffe an Stelle der Klägerin zu liefern. Eine abschätzige Färbung erhalte der angegriffene Satz aber dadurch, daß die Beklagte von den "bisherigen" Kunden der Klägerin gesprochen habe. Hierdurch habe sie den Eindruck erweckt, als sei die Klägerin ohnehin nicht mehr lieferfähig, ihre Kunden müßten sich nach einem neuen Lieferanten umsehen; die Möglichkeit, daß die Klägerin in der Lage sein könne, andere Sprengstoffe zu liefern, sei durch diese Ausdrucksweise praktisch ausgeschlossen worden.
2.	Die Revision hält dem zu Recht entgegen, daß diese Deutung eines Teils des angegriffenen Satzes als nicht begründet erscheint. Das Berufungsgericht stellt hierbei rechtsfehlerhaft zu sehr auf ein einzelnes Wort ab, ohne den übrigen Inhalt des Schreibens und die für sein Verständnis maßgebenden sonstigen Umstände zu berücksichtigen.
 
Die Beklagte war unstreitig durch einen Wechsel der Importfirma für tschec loslowakische Sprengstoffe in die Lage versetzt wordei, nunmehr auch diese Spreng-Stoffe anbieten zu können. Hierauf wies sie in ihrem Schreiben vom 31. Juli 1963 deutlich hin. Die Empfänger des Schreibens waren auf diesen Wechsel auch schon durch die Rundschreiben der Klägerin vom 11. und 21. Mai 1968 vorbereitet. Die Klägerin hatte in diesem Rundschreiben außerdem bekanntgemacht, daß sie nunmehr Jugoslawische Sprengstoffe vertreibe, die in der Sprengwirkung erheblich besser seien als tschechoslowakische Sprengstoffe. Dabei hatte sie in einer Gegenüberstellung mitgeteilt, welcher Jugoslawische Sprengstoff welchem tschechoslowakischen Sprengstoff entspreche (Schreiben vom 11. Mai 1968) und ihre Kunden zudem angewiesen, bestimmte tschechoslowakische Sprengstoffe unter Beifügung eines gelatinösen Ubertragungssprengstoffes, wie etwa Avalit (Jugoslawischer Sprengstoff), in gestreckten Ladungen baldigst zu verwenden.
Nach den Feststellungan des Berufungsgerichts richtete sich das Schreiben de’ Beklagten vom 31. Juli 1968 an mehrere Firmen aus dem Abnehmerkreis der Klägerin.
Das Berufungsgericht sieht ferner als erwiesen an, daß beide Schreiben der Kläger .n, auch das Schreiben vom 21. Mai 1968, Rundschreibei an alle Kunden waren.
Waren die Empfänger des Sc ireibens der Beklagten aber schon in der vom Berufungsgericht festgestellten Weise unterrichtet, dann kann schon aus diesem Grunde nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie den hier in Rede stehenden Satz dahin verstanden hätten, daß die Klägerin zu Sprengstofflieferungen überhaupt nicht mehr in der Lage sei, wie das Berufungsgericht meint.
1}
Auch spricht der übrige Inhalt des Schreibens der Beklagten nicht für die Deutung des Berufungsgerichts. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, ist das klar hervortretende Anliegen dieses Schreibens, die Empfänger auf die neue Möglichkeit der Belieferung mit tschechoslowakischen Sprengstoffen hinzuweisen. Wenn die Beklagte hierbei von einer Belieferung der "bisherigen" Kunden der Klägerin mit tschechoslowakischem Sprengstoff gesprochen hat, dann läßt sich daraus nicht herleiten, die Beklagte habe damit zu dem Ausdruck gebracht, die Klägerin sei auch zur Lieferung anderer Sprengstoffe nicht mehr in der Lage. Vielmehr muß den Umständen nach davon a lsgegangen werden, daß sich die Beklagte insoweit lediglich im Ausdruck vergriffen hat und nur mitteilen wollte, sie sei in der Lage, die bisher von der Klägerin mit tschechoslowakischen Sprengstoffen belieferten Kunden anstelle der Klägerin mit diesen Sprengstoffen zu beliefern. Jedenfalls kann den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, daß die Empfänger des Schreibens der Beklagten den mit der Klage angegriffenen ersten Satz so verstanden haben, wie das Berufungsgericht angenommen hat oder so hätten verstehen missen.
3.	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es der Beklagten licht verwehrt war, sich an Kunden der Klägerin zu wenden und ihnen mitzuteilen, daß sie tschechoslowakische Sprengstoffe nunmehr von ihr beziehen könnten. Ein solches Verhalten verstößt nicht gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs. Denn der Kundenstamm eines Kaufmannes ist kein geschützte Rechtsgut. Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck Jeden wirtschaftlichen Wettbewerbs, in den Kundenkreis des Mitbewerbers nach Mög-
1
lichkeit einzudringen (vgl BGH GRUR 1970, 182 f - Bierfahrer) .
4.	Eine unzulässige bezugnehmende Werbung liegt ferner noch nicht darin, daß die Klägerin als bisherige Lieferantin für tschechoslowakische Sprengstoffe von der Beklagten ausdrücklich genannt wurde. Denn den Empfängern des Schreibens, die sämtlich zu dem Abnehmerkreis der Klägerin gehörten, war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohnehin bekannt, daß tschechoslowakische Sprengstoffe bisher von der Klägerin importiert worden waren. Außerdem waren sie, wie ausgeführt, von dem eingetretenen Wechsel durch die Rundschreiben der Klägerin vom 11. und 21. Mai 1968 unterrichtet. Unter solchen besonderen Voraussetzungen kann es jedenfalls wettbewerblich nicht beanstandet werden, daß die Beklagte in der festgestellten Weise auf die Klägerin Bezug nahm.
Das Berufungsurteil kann daher hinsichtlich der Verurteilung zu a) keinen Bestand haben. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben unabhängig vom Abwehreinwand insoweit schon nicht, daß ein an sich wettbewerbswidriges Verhall.en der Beklagten vorliege.
III.	1. Mit dem Klageantrag zu b) wendet sich die Klägerin gegen weitere Äußerungen der Beklagten im Schreiben vom 31. Juli 1968, die sinngemäß lauten, die Klägerin habe die Qualitäten der tschechoslowakischen Sprengstoffe diskrinnniert und dem Hersteller dieser Sprengstoffe naturgemäß nicht gerechtfertigte Argumente entgegengesetzt. Das Berufungsgericht sieht in diesen Äußerungen weitere herabsetzende Bezugnahmen auf die Klägerin und prüft deren Zulässigkeit ausschließ-
lieh unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG und der wettbewerblichen Abwehr. Dies geschieht, obwohl es sich bei den Äußerungen um kreditschädigende Tatsachenbehauptungen im Sinne von § 14 UVG handelt und, wie die Akten ergeben, die Parteien darüber streiten, ob die Behauptungen wahr sind. Das Berufungsgericht geht hierauf nicht ein, was den Schluß zuläßt, daß es, wie schon das Landgericht, wenn auch mit anderem Ergebnis, die Wahrheit der Behauptungen unterstellen will. Jedenfalls muß das Revisionsgericht bei dieser Sachlage zugunsten der Beklagten davon ausgehen, daß die hier in Rede stehenden Tatsachenbehauptungen wahr sind.
Handelt es sich um der Wahrheit entsprechende Tatsachenbehauptungen, dann kommt es unter dem Gesichtspunkt der wettbewerblichen Abwehr darauf an, ob für die Beklagte ein hinreichender Anlaß zu diesen Äußerungen bestand und ihre Kritik am Verhalten der Klägerin sich nach Art und Maß im Rehmen des Erforderlichen hielt (vgl. BGH GRUR 1962, 45 ff - Betonzusatzmittel; 1971,
259 f - W.A.Z.).
2. Das Berufungsgericht iteilt in seinen Ausführungen zur Frage des Abwehreinwances zunächst fest, die Klägerin habe, wie bereits erwähnt, ihr Schreiben vom 21. Mai 1968 nicht nur an eine bestimmte Firma, sondern ebenso wie das Schreiben vom 11. Mai 1968 an alle oder doch an den größten Teil der Firmen gerichtet, die sie früher mit tschechoslowakischen Sprengstoffen beliefert habe.
In beiden Fällen habe es sich um Rundschreiben an alle Kunden gehandelt. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte bei Absendung des mit der Klage angegriffenen Rundschreibens vom 31. Juli 1968 die
 Rundschreiben der Klägerin schon in Besitz gehabt oder auch nur gewußt habe, daß die Klägerin solche Rundschreiben versandt oder sich sonst den Abnehmern gegenüber in diesem Sinne geäußert gehabt habe. Einem der Beklagten nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Februar 1970 sei zu entnehmen, daß sie die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, sie habe die Rundschreiben der Klägerin damals schon in der Hand gehabt, nicht aufrecht erhalte. Ob sie noch behaupten wolle, sie habe von einer Verleumdungskampagne der Klägerin gegen tschechoslowakische Sprengstoffe Kenntnis gehabt, erscheine als zweifelhaft. Jedenfalls fehle es dafür am Beweis. Aus dem angegriffenen Rundschreiben vom 31. Juli 1968 ergebe sich <afür nichts. Dieses könne zwanglos damit erklärt wen en, daß die Firma die Beklagte von den Liefermöglichkeiten für tschechoslowakische Sprengstoffe unterrichtet und ihr zu dem Beleg für die mangelnde Rechtfertigung der Beanstandungen der Klägerin gegenüber den Behörden und der Herstellerfirma die Schreiben des Bergamts	vom	22.	Mai
 und 4. Juni 1968 übersandt habe. Habe aber die Beklagte bei Absendung ihres Rundschreibens vom 31. Juli 1968 von den Rundschreiben oder entsprechenden sonstigen Behauptungen der Klägerin nichts gewußt, dann greife der Abwehreinwand nicht durch. Es genüge hierfür nicht, daß eine Abwehrlage objektiv gegeben gewesen sei. Die in Frage stehende Handlung müsse zur Abwehr bestimmt gewesen sein. Eine die Wettbewerbswidrigkeit ausschließende Abwehr liege nicht vor, wenn wettbewerbswidrig angegriffen werde, aber ohne Kenntnis des Angreifers damit zugleich ein wettbewerbswidriger Angriff abgewehrt werde.
3. Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht sei durch eine rein formale Betrachtungsweise zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt. Indem es allein auf eine umfassende Kenntnis der Beklagten von der gegebenen Abwehrlage abstelle, lasse es außer acht, daß die Beklagte aus der fehlenden Kaufbereitschaft der Abnehmer, aus Hinweisen aus dem Kundenkreis und aus Informationen der Importfirma habe entnehmen müssen, daß der Absatz der tschechoslowakischen Sprengstoffe durch unlautere Werbemaßnahmen der Klägerin behindert worden sei. Dabei werde der Begriff des hinreichenden Anlasses verkannt und außer acht gelassen, daß der Brief vom 31. Juli 1968 das einzige adäquate Mittel zur Abwehr des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Klägerin gewesen sei. Auch die von der Klägerin bei den Behörden veranlaßten Maßnahmen seien darauf gerichtet gewesen, den Absatz von tschechoslowakischen Sprengstoffen zu behindern. Die Klägerin habe sich insoweit lediglich der Hilfe der Behörden bedient. Es sei eine Erfahrungstatsache, daß Schriftstücke, die Wirkungen bei Vettbewerbem auslösen sollten, diesen im allgemeinen auch zur Kenntnis gebracht würden. Ferner habe ein ernsthaftes Allgemeininteresse an der Aufklärung des wahr* n Sachverhalts bestanden. Jedenfalls fehle es hinsichtlich künftiger Abwehrhandlungen der Beklagten nicht mehr an den vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen subjektiven Voraussetzungen, da die Beklagte nunmehr die gegen sie gerichteten Angriffshandlungen der Klägerin in allen Einzelheiten kenne.
U. Auch diese Angriffe der Revision haben Erfolg.
- 1) -
a)	Wie der erkennende Senat insbesondere in dem eine Warnungsanzeige betre (ff enden Urteil vom 22. Januar 1971 ausgeführt hat (BGH aaO - W.A.Z. m. w. Hinw.), kommt nur eine entsprechende Heranziehung des § 227 BGB in Betracht. Während es bei der Notwehr um einen Rechtfertigungsgrund für ein an sich den Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllendes Verhalten geht, ist hier zu prüfen, ob die Abwehrhandlung überhaupt den Tatbestand des § 1 UWG erfüllt. Es sind lediglich die Grenzen dessen, was als gegen die guten Sitten verstoßend anzusehen ist, anders und weiter zu ziehen als bei Wettbewerbshandlungen, bei denen eine Abwehr und Verteidigung nicht in Frage kommt. Dabei ist darauf abzustellen, ob ein hinreichender Anlaß für die Abwehrmaßnahme bestand und diese sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlichen Verteidigung hielt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Denn wie bei der Notwehr kann die Erforderl .chkeit einer Verteidigung nicht davon abhängig sein, ob der Angegriffene die Abwehr für erforderlich hielr oder halten konnte. Maßgebend ist insoweit vielmehr ausschließlich, welche Gefahr von dem Angriff tatsächlich ausging (vgl.
 RGZ 84, 306 f; Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 227 Anm. 11). Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht :.mmer ausreichend beachtet.
Eine andere Frage ist es indessen, ob der Vorwurf der Unlauterkeit wettbewerblichen Verhaltens immer schon dann entfällt, wenn objektj.v eine Abwehrlage gegeben war, die das Verhalten des wettbewerbswidrig Angegriffenen als gerechtfertigt erscheinen läßt, oder ob weiter erforderlich ist, daß der Angegriffene mit dem Willen zur Abwehr gehandelt hat, also jedenfalls
- 16-
gewußt hat, daß er angegriffen wurde und sich dagegen verteidigen wollte. Das Berufungsgericht verweist insoweit auf die strafrechtliche Notwehr und auf das neuere Schrifttum zur zivilrechtlichen Notwehr, das ebenfalls einen Selbstschutzwillen des Angegriffenen als subjektives Rechtfertigungselement für erforderlich hält und entgegen der früher herrschenden Meinung im Zivilrecht das objektive Vorhandensein einer Notwehrlage nicht genügen läßt (vgl. Soergel/Siebert aaO vor § 227 Anm. 22-2A). Der vorliegende Fall gibt dem erkennenden Senat jedoch keinen Anlaß, diese Frage für den Bereich der wettbewerblichen Abwehr zu entscheiden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bezweifelt werden kann, daß die Beklagte mit Abwehrwillen gehandelt hat, als sie das Schreiben vom 31. Juli 1968 versandte. Daß sie die volle Tragweite der behaupteten wettbewerbswidrigen Angriffe der Klägerin gekannt habe, ist hierzu nicht erforderlich.
b)	Rechtlichen Bedenken unterliegt es, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verneint, daß die Beklagte bei Absendung des Schreibens vom 31. Juli 1968 an mehrere Abnehmer der Klägerin vom Inhalt der Rundschreiben der Klägerin vom 11. und 21. Mai 1968 oder entsprechenden sonstigen Behauptungen der Klägerin gegenüber der Kundschaft Kenntnis gehabt habe. Zieht man Inhalt und Bedeutung der vorgenannten beiden Schreiben der Klägerin in Betracht, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Rundschreiben an alle Kunden waren, dann erscheint es als wenig einleuchtend, daß die Beklagte, die sich um den Absatz tschechoslowakischer Sprengstoffe bei Kunden
 der Klägerin bemühte, von cem Inhalt dieser Schreiben nicht alsbald erfahren habe. Denn die Klägerin hatte nicht nur die tschechoslowakischen und jugoslawischen Sprengstoffe in Wettbewerb],ich unzulässiger Weise miteinander verglichen und eine erheblich verbesserte Sprengwirkung des jugoslawischen Sprengstoffs behauptet (Schreiben vom 11. Mai 1968), sie hatte auch Stimmung gegen die Firma	zu	macllen versucht, ins-
besondere mit der Behauptung, diese habe nicht mehr den Zulassungsvorschriften entsprechende Waren geliefert und selbst zu dem Ausdruck gebracht, die Klägerin werde dadurch alle Sprengstofferlaubnisse verlieren, sowie sinngemäß behauptet, tschechoslowakische Sprengstoffe dürften im Inland nicht mehr vertrieben werden (Schreiben vom 21. Mai 1968), was ersichtlich nicht zutraf.
Dies alles spricht dafür, daß diese Argumente der Beklagten bei ihrer Werbung für tschechoslowakische Sprengstoffe alsbald entgegengehalten worden sind.
Soweit das Berufungsgericht zu dem Ausdruck bringt, es erscheine als zweifelhaft, ob die Beklagte überhaupt noch behaupten wolle, sie habe von der Verleumdungskampagne der Klägerin gegen tschechoslowakische Sprengstoffe Ende Juli 196m erfahren, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden Aus dem Vorbringen der Beklagten in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Februar 1970 kann dieser Schluß nicht gezogen werden; denn dort hat sich die Beklagte gerade wieder darauf berufen, daß sie Ende Juli 1968 von der Verleumdungskampagne Kenntnis gehabt habe. Zudem waren die in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 1970 protokollierten Beweisantrage zur Entkräftung dieses Vorbringens der Beklagten ungeeignet, so daß diese in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz hierauf nicht näher einzugehen brauchte.
-1f-
c)	Das Berufungsgericht geht ferner zu Unrecht davon aus, daß die von der Klägerin veranlaßten behördlichen Maßnahmen nicht geeignet gewesen seien, die Beklagte in wettbewerblich unzulässiger Weise zu behindern. Wenn - wie unterstellt werden muß -die angegriffenen Behauptungen der Beklagten wahr sind, dann folgt hieraus, daß die Klägerin die tschechoslowakischen Sprengstoffe diskriminiert hat, was dazu führte, daß das Bergamt	diese Spreng-
stoffe bis zur Klärung des Sachverhalts von einer weiteren Verwendung ausschloß (Schreiben an die Firma K^|^ vom 22. Mai 1968). Auch das genannte Bergamt hat im übrigen von einer Diskriminierung der tschechoslowakischen Sprengstoffe durch die Klägerin gesprochen und hinzugefügt, die Gründ€>, welche die Klägerin hierzu veranlaßt hätten, seien Gegenstand einer Untersuchung (Schreiben an die Firma	vom	4. Juni 1968). Es
 entspricht aber der Lebenserfahrung, daß behördliche Maßnahmen dieser Art in den davon betroffenen Fachkreisen nicht unbekannt bleiben und geeignet sind, den Absatz eines Erzeugnis* es nachteilig zu beeinflussen. Zudem ist die Beklagte von den behördlichen Maßnahmen durch die Firma KBI^B unterrichtet worden.
Mit der Erwägung des Berufi ngsgerichts, die Beklagte könne sich auf die Maßnahmen der Klägerin bei den zuständigen Behörden deshalb nicht berufen, weil sie ihr Rundschreiben nicht an die Behörden, sondern an die Kundschaft gerichtet habe, greift demgegenüber nicht durch. Die Beklagte brauchte entgegen der Annahme des Berufungsgerichts im Rechtsstreit auch nicht ausdrücklich zu behaupten, daß die behördlichen Maßnahmen zur Kenntnis der Kundschaft gelangt seien. Dies ergab sich aus dem Zusammenhang ihres Vortrages. Auch wenn es nicht zu einem grundsätzlichen Verwendungs-
verbot für tschechoslowakische Sprengstoffe gekommen war und das Bergamt	seine	Anordnung vom 22. Mai 1968 alsbald wieder aufhob, konnten sich aus den von der Klägerin veranlaßten behördlichen Maßnahmen wettbewerbliche Nachteile für die Beklagte ergeben. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin die im Schreiben des Bergamtes	vom	4. Juni 1968
erwähnte Untersuchung der Berggewerkschaftlichen Versuchsstrecke in Dortmund-Derne nicht anerkennt und weitere Schritte gegen den Vertrieb tschechoslowakischer Sprengstoffe in der Bundesrepublik unternommen hat, wie ihr eigener Vortrag ergibt.
d)	Soweit das Berufungsgericht in Erwägung zieht, die Beklagte könne sich auf den von ihr erhobenen Abwehreinwand möglicherweise deshalb nicht berufen, weil sich die Rundschreiben der Klägerin nicht gegen sie, sondern gegen die tschechoslowakische Herstellerfirma und gegen die tschechoslowakische Exportfirma gerichtet hätten, ist darauf hinzuweisen, daß dieses Schreiben und die übrigen hier in Rede stehenden Maßnahmen der Klägerin durchaus auch geeignet waren, die inländischen Mitbewerber zu beeinträchtigen, was der Klägerin nicht entgangen sein kann.
e)	Die Revision weist ferner zu Recht darauf hin, daß die Beklagte nunmehr jedenfalls von den behaupteten wettbewerbswidrigen Angriffen der Klägerin unterrichtet ist. Sie hat die beiden Rundschreiben der Klägerin vom 11. und 21. Mai 1968, aus denen der Abwehreinwand vor allem hergeleitet wird, schon mit
 der Klageerwiderung vom 26. März 1969 vorgelegt. Dasselbe gilt von den Schreiben des Bergamts FldJHP vom 22. Mai und 4. Juni 1968. Muß aber davon ausge-
21
gangen werden, daß die Beklagte jetzt in vollem Umfange über das hier in Rede stehende Vorgehen der Klägerin unterrichtet ist, dann fehlt es jedenfalls an der Wiederholungsgefahr, wenn die Unlauterkeit ihres Verhaltens nur darin zu erblicken ist, daß sie das beanstandete Schreiben ohne Kenntnis der Rundschreiben der Klägerin hat herausgehen lassen.
Das Berufungsurteil kann daher auch insoweit nicht bestehen bleiben.
IV. Der erkennende Senat ist hinsichtlich des Klageantrags zu b) mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung zu treffen.
Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die mit dem Klageantrag zu b) angegriffenen Behauptungen der Beklagten wahr, unwahr oder nicht erweislich wahr sind, was insbesondere für die Anwendung des § U UWG, aber auch für die Beurteilung des Abwehr-einwandes von Bedeutung se:.n kann.
Dem Berufungsgericht var auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.
Krüger-Nieland	ALff
 Merkel
Schönberg
v. Gamm