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BGH

Gericht: BGH

Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. ”Im übrigen wird in Abänderung der betreffenden Vertragsbestimmungen zwischen den Parteien vereinbart, daß die Rechte mit Bezahlung der Baranzahlung von je DM l.OOO*- auf Lizenznehmer übergehen. F?fl|HHIHfcatraße ■, teile ich Ihnen mit, daß der geschlossene Lizenzvertrag vom 1.2.1957 hinsichtlich der Übertragung der uneingeschränkten Urheber- und Auswertungsrechte (Zweitmonopol) für die Filme a) Dämonische Liebe bj Ber keusche Adam c) Mein Freund Leopold dl Großstadtnacht e) Bas unmögliche Mädchen nach den geltenden deutschen Vorschriften, soweit sie die Normalfilm- und Schmalfilmrechte, nicht dagegen die Fernsehauswertungsmöglichkeiten betreffen, unwirksam ist. Die Beklagte wies in der Folgezeit die Firma ETG darauf hin, daß nach ihrer Meinung Jfl^ durch die Nichtgenehmigung des Vertragswerkes vom 26. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß eine Genehmigung des Vertrages vom 26. Februar 1957» soweit er die Filnvorführungsrechte betrifft, von den Parteien dieses Vertrages bei dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft weder beantragt noch eine solche Genehmigung erteilt worden i3t. Februar 1957 aufgoführten Fernsehrochte von der Beklagten auf Jflp ist die Genehmigung durch das Bundesamt auf den erst im Verlaufe dieses Rechtsstreits gestellten Antrag des Lizenznehmers J^p hin an 23. Versuche des Klägers, die ihm von JflBP überlassenen Fern-oehrechte zu verwerten, sind bisher daran gescheitert, daß auch die Beklagte diese Rechte Weiterverkauft hat. Februar 1957 die Fernsehrechte an den 5 Spielfilmen rechtswirksam erworben, und er selbst - Kläger - habe sodann auf Grund seines Vertrages mit J^Bl vom 3. Februar 1957 sei gerade zu dem Zweck geschlossen worden, JPI^ die Verwertung der Fernsehrechte an den 3 Vertragsfilmen,] für die sich damals die ETG interessiert habe, losgelöst von d< Filnvorführungsrechten zu ermöglichen. te Betrag stamme aus dem Weiterverkauf der Rechte an die ETG, und die Beklagte habe schon durch Zurückbehaltung der Summe gezeigt, daß auch sie die Fernsehrechte gesondert betrachte. Ber Kläger hat demnach Feststellung dahingehend beantragt, daß ihm die Fernsehrechte bezüglich der Filme "BSmonische Liebe”, "Großstadtnacht", "Bas unmögliche Mädchen (Frl. Bimbi)", "Ber keusche Adam" und "Der Mann, der nicht nein sagen kann", örtlich unbegrenzt auf die Bauer von 7 Jahren ab 26. Ihr Vertrag mit J^p sei hinsichtlich der Übertragung der Filmvorführungsrschte nichtig, weil die erforderliche behördliche Genehmigung, zu deren Herbeiführung Jfl^ als Importeur verpflichtet gewesen sei, ausstehe; daß Jflp an dieser Genehmigung nicht interessiert sei, sondern nur die -möglicherweise von ihm zunächst als genehmigungsfrei betrachteten - Femeehrechte habe erwerben wollen, ergebe sich aus dem in seinem Hamen durch Rechtsanwalt Schflfe an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 21. JW habe dabei der Beklagten ausdrücklich zugesichert, daß auch er die Rechte als Ganzes behandeln werde. Das Berufungsgericht bejaht die Anwendbarkeit deutsche] Rechts auf die Rechtsbeziehungen der Parteien, die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens und die Sachlegitimation des Klagers| hinsichtlich aller 5 im Vertragswerk vom 26. In der Sache selbst ist das Berufungsgericht der Auffassui daß dem Kläger die Fernsebrechte an den 5 Filmen schon deshalb nicht zustehen, weil sein Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Rechtsübertragung (3* März 1958) keine Rechte besessen habe, die er wirksam auf den Kläger hätte übertragen können Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Da es sich um die Verwertung urheberrechtlicher Befugnisse handele, seien im Verhältnis der Beklagten zu JflBl Verkauf und Übertragung der Hechte nicht nur zeitlich zusamxnenge-fallen, sondern der Erwerb der Hechte durch sei und bleibe auch von der Gültigkeit des Grundgeschäftes (Verwertungsvertrag} rechtlich abhängig. Zwar sei hinsichtlich der Fernsehrechte eine Genehmigung von J4HP während des Rechtsstreits beantragt und vom Amt erteilt worden. Dies habe zur Polge, daß der Vertrag der Beklagten mit J4|^ "schwebend unwirksam zu demindest in demjenigen seiner Teile ist, der die entgeltliche Überlassung der Film-rechte an J#B> zu dem Gegenstand hat" (BU 18). JtfBl als dem Importeur habe die Antragsstellung für die Genehmigung obge-lcgen, was dieser auch durch das Schreiben seines Bevollmächtigten Dr. Scb4M vom 21. Juni 1957» so stehe zu demindest auf Grund des weiteren Verhaltens des Lizenznehmers Jfl^ fest, daß dieser nicht mitwirken werde zu dem Ziele, daß das Vertrags-work vom 26. Juni 1957 eine vertragliche Beendigung der gesamten Bechtsbeziehungcn zu finden sei, erscheint dem Berufungsgericht zweifelhaft, da Janas - j damals von der Genehmigungsfreiheit des Vertrages bezüglich der Fernsehauswertung ausgehend - hinsichtlich der Fernsehrechte Vorbehalte gemacht habe (BIJ 21). Eine gesonderte Ver-j wertung der Filmvorführungsrechte durch die Beklagte zeitlich nach erfolgter Vergabe der Fernsehrechte wäre für sie auch schwierig und unwirtschaftlich gewesen. Die Revision bezeichnet es als rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht, von der Annahme einer schwebenden Unwirksamkeit der bezüglich der Filmvorführungsrechte zwischen und der Beklagten getroffenen Abreden ausgehend, die rechtliche Folgerung gezogen hat, die Obertragung der Fernseh-rochte auf sei gleichfalls schwebend unwirksam. Hierbei versteht die Revision das Berufungsurteil dahin, bezüglich der Filmvorführungsrechte habe das Berufungsgericht die Frage einer etwaigen endgültigen Unwirksamkeit der Obertragung auf "ausdrücklich offengelassen"; "nur beiläufig (BU 20)" habe das Berufungsgericht bemerkt, man könne der Meinung des Landgerichts folgen und bezüglich der Filmvorführungsrechte eine endgültige Von dieser Deutung des Berufungsurteils ausgehend, bezeichnet dio Revision die vom Berufungsgericht vorgenommone entsprechende Anwendung des § 139 BGB auf den Fall der nur schwebenden Unwirksamkeit als rechtsfehlerhaft. a) Rechtlich zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist zunächst der Ausgangspunkt für die Erwägungen des Berufungsgerichts, daß nämlich im vorliegenden Fall die Gültigkeit des Rechtserwerbs durch JW von der Gültigkeit des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäftes abhängt. derheit der tatsächlichen Gegebenheiten abgesehen, ergibt sich auch bei Anwendung der in BGHZ 27, 90, 95 f ausgesprochenen Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Pall die Abhängigkeit des Verfügungs- von dem Verpfliohtungsgeschäft schon daraus, daß der "automatische Rückfall" der übertragenen Rechte von auf die Beklagte in der Vereinbarung vom 1. Selbst wenn aber der vertraglich ausbedungene Rückfall der Fernsehrechte auf die Beklagte im Pall einer Nichteinlösung der von hingegebenen Wechsel außer Betracht bleibt, ergibt sich das Pehlen einer Berechtigung des im Zeitpunkt seiner Abmachungen mit dem Kläger (3. März 1958) über die Femsehre chte zu verfügen, schon daraus, daß J^K noch in der Zeit ab Oktober 1957, als es einer Beschaffung von Kontingentpunkten für die devisenbehörd 1 iche Genehmigung nicht mehr bedurfte, die ihn obliegende Herbeiführung dieser Genehmigung nicht nur unterließ, sondern darüber hinaus durch sein Verhalten auch zu dem Ausdruck brachte, er werde nicht mitwirken zu dem Ziele, daß die mit der Beklagten getroffenen Abmachungen in ihrem vollen Inhalt behördlich genehmigt, und damit voll wirksam würden. Die Beklagte hat dieses Verhalten des zwar nicht im Sinne einer Preisgabe ihrer durch die Verträge erlangten Rechte gebilligt, jedoch als ein Faktum hingenommen und hat nicht ihrer- Bie Beklagte hat vielmehr die Einheitlichkeit der Abmachungen und die Abhängigkeit der einzelnen Rechtsübertragungen voneinander betont und diese ihre Auffassung durch einheitliche und gleichzeitige Ver-4 gäbe aller Auswertungsrechte an die Ex^p-Ffl^-BiflHBl & Co. auch nach außen unterstrichen, nachdem sie bereits vorher ihren Standpunkt, daß sie Inhaberin der Fernsehrechte sei, gegenüber der ETG erfolgreich verteidigt hatte. c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die endgültige Unwirksamkeit des die Filmvorführungsrechte betreffenden Vertragsteile© als Folge des Verhaltens von in der Zeit ab Oktober 1957 nicht nur «beiläufig" / i i / lieh einwandfreier Weise auf Seite 20 seines Urteils festgestellt, Diese Feststellung muß ihrerseits wieder Ausgangspunkt bei Untersuchung der weiteren Frage sein, ob sich aus der ein-gotrotonen endgültigen Unwirksamkeit des die Filmvorführungsrechte betreffenden Vertragsteilos auch die Unwirksamkeit der die Fernoehrcchte betreffenden Abmachungen ergibt. Diese Feststellung aber zwingt zu der Folgerung, daß der die Fem-oehrochte betreffende Vertragsteil gleichfalls auf Grund des von JflHP seit Oktober 1957 geübten Verhaltens spätestens im Frühjahr 1958 endgültig unwirksam geworden war, mithin J^Hl am 3, März 1958 die Fernsehreohte wegen fehlender eigener Berechtigung an den Kläger nicht wirksam übertragen konnte. 22 oben) nochmals den bereits auf Seite 18 des Urteils zutreffend herausgestellten Gedanken aufgreift, daß schon das Fehlen der behördlichen Genehmigung als solcher zur schwebenden Unwirksamkeit des die Filmvorführungsrechte betreffenden Vertragsteiles führen muß, so liegt darin keine Preisgabe oder auch nur Einschränkung der auf Seite 20 des Urteils getroffenen Feststellung, der genannte Vertragsteil sei wegen eines weiteren Erkennbar wollte das Berufungsgericht hiermit Hilfserwägungen für seine - bei Bejahung der Einheitlichkeit der Abmachungen - feststehende Entscheidung in die v/citere Untersuchung einführen, die ihm ' gestatteten, die Beweisaufnahme zu werten und die Frage einer Anwendbarkeit deo § 139 BGB im Hinblick auf die Genchmigungs-bcdürftigkeit dos Geschäftes als solche wie im Hinblick auf das Vorhalten des JflB) ab Oktober 1957 einheitlich zu.erörtern. Wenn sodann bezüglich der Fernsehrechte gesagt wird, daß "auch diesei Vertragsteil zu demindest schwebend unwirksam geblieben" ist, so < ist diese Formulierung auf die stattgehabte Hilfserwägung,l { Die Schlußausführungen des angefochtenen Urteils sind also nicht dahin zu verstehen, als habe das Berufungsgericht von seiner eigenen, auf Seite 20 des Urteils getroffenen Feststellung abrücken wollen, wonach das Verhalten des JflP ab Oktober 1957 und die äußere Hinnahme dieses Verhaltens seitens der Beklagten bereits die endgültige Unwirksamkeit des die Filmvorflüirungerechte betreffenden Vertragstei-les, bei Bejahung der Einheitlichkeit der Abmachungen damit aber auch die endgültige Unwirksamkeit des Gesamtvertragswerkes herbeigeführt hat. § 139 BGB auf den Fall der nur schwebenden Unwirksamkeit zu ■ Unrecht entsprechend angewendet, ist also einerseits nicht ent*« scheidungserheblich, da die genannte Vorschrift schon insoweit ■ unmittelbare Anwendung verlangt, als auf Grund des Verhaltens I yoiLiMK seit Herbst 1957 die endgültige Unwirksamkeit der I die Filmvorführungsrechte betreffenden Abmachungen feststeht und dieser Umstand schon für sich allein bei Bejahung der rechi liehen Abhängigkeit der einseinen Absprachen voneinander zur Bejahung der Unwirksamkeit des gesamten Vertragswerkes führen muß. Zum andern verkennt der Revisionsangriff, daß das Berufungsgericht aus der Annahme einer entsprechenden Anwendbarkeil des § 139 BGB auf den Pall der nur schwebenden Unwirksamkeit eines Vertragsteilea lediglich die schwebende, nicht die endgültige Unwirksamkeit des Gesamtvertragswerkes gefolgert hat. Das Berufungsgericht hat also nicht etwa die aus dem bloßen Fehlen der Genehmigung sich ergebende schwebende Unwirksamkeit des die Filmvorführungsrechte betreffenden Vertragsteiles zu dem Anlaß genommen, hieraus die endgültige Unwirksamkeit des gesamtem Vertragswertes zu folgern. V/o die Frage der Anwendbarkeit des § 139 BGB auf den Fall der nur schwebenden Unwirksamkeit erörtert und in diesem Zusammenhang der Frage Bedeutung beigemessen wird, ob die schwebende Unwirksamkeit behebbar ist oder nicht, handelt es sich um das ganz anders gelagerte Problem, ob die zunächst nur schwebende Unwirksamkeit eines Vertragsteils, die nur zu schwebender Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führen kann, später die endgültige Unwirksamkeit des ganzen Vertrages auszulösen vermag, wenn die dem genannten Vertragsteil anhaftende schwebende Unwirksamkeit sich als nicht behebbar erweist und damit zur endgültigen Unwirksamkeit dieses Vertragsteiles geführt hat. Februar 1957 bilde eine Einheit, die Übertragung der Femsehrechte sei von der Mit-übertragung der Filravorführungsrechte abhängig, rügt die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe bei Anwendung des § 139 BOB - die grundsätzliche Anwendbar- i keit dieser Vorschrift insoweit unterstellt - gegen Denkge- | setze verstoßen und wesentliches Tatsachenmaterial unberücksichtigt gelassen: entgegen der Formulierung im Berufungsurteil (S. Februar 1957, er werde auch die anderen Rechte abnehmen, wenn die Einfuhrgenehmigung da sei, recht wohl statt in dem Sinne einer Abhängigkeit aller Vertragsabmachungen voneinander auch dahin verbanden werden, daß JflBW die Fernsehrechte auf jedeyi Fall, also unabhängig von der Einfuhrgenehmigung für die Filmvorführungsrechte, erwerben wollte. Weiter spreche auch die Wechselhingabe durch JfBK nicht eindeutig dagegen, daß die Fernsohrechte isoliert behandelt werden sollten, da man im Zeitpunkt der Wechselhingabe noch nicht fest mit der Versagung der Genehmigung für ins gesamte Vertragswerk habe zu rechnen brauchen. Februar 1957 verkannt, daß der Zweck dieser Vereinbarung darin bestanden habe, eine sofortige Verwertung der Femsehrechte zu ermöglichen; demgemäß müsse auch die geleistete Barzahlung von 5.000.- Februar 1957 nur einen bestimmten Sinn glaubt geben zu "können", so zeigt der Urteils Zusammenhang, daß damit das Berufungsgericht eine Geaamtlage, die es zunächst in allen Einzelheiten dargelegt hat, abschließend beurteilen wollte.

Zitierte Normen: § 159 BGB § 286 ZPO
FernsehrechtefilmenBerufungsgerichtendgültigGenehmigungRechtKlägerUnwirksamkeit

Volltext der Entscheidung

I 2R 49/61
Verkündet an 25. September 1962 Grunau, Juotizhauptsekretär als Urkundsbeomter der Geschäftsstelle
2518 027
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Filmkaufmanns Erich tf	Meffll^otr.	■,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 die H®|®-Pilm-Gesellschaft beschränkter Haftung, W| PflBl EfHp Straße W9
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer K. Ni( vMBfc A	'g^mm	Straße	8,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Krüger-Nieland, Br. Spreng, Ebel und Claßen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom Bezember I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Kläger macht auf Grund vertraglichen Erwerbes von seinem Hechts Vorgänger, dem Filmkaufmann	in MtBB» die
 Fernochrcchte an 5 Spielfilmen österreichischer Herkunft geltend. Die Beklagte als ursprüngliche Inhaberin dieser Rechte hatte durch Verträge vom 26. Januar und vom 1. Februar 1957 an Auswertungsrechte übertragen« Diesen Hechtsübertragungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch schriftlichen Vertrag vom 26. Januar 1957 verpflichtete sich die Beklagte, von den ihr zustehenden Ausv/ertungs-rochten an 5 näher be zeichneten Filmen die Filmrechte sowie die Fernsehrechto an JdBP auf die Dauer von 7 Jahren zu übertragen, und zwar die Filmrechte beschränkt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) und die sog. Deutsche Demokratische Republik, die Auswertungorech-te für das Fernsehen für die ganze Welt. Als Entgelt für die Rechtsübertragung waren pro Film 5.000.- BI für die Normal-filrirechte, 1.000.- Blff für die Schmalfilmrechte und 1.000.- Dil für die Femsehrechte vorgesehen. Je Film sollten auf den Fauochalpr/eio 1.000.- BI bei Vertragsabschluß und von dem verbleibenden Rest je die Hälfte nach 2 und 4 Monaten ab Vertragsabschluß fällig und zahlbar sein. Alle Rechte an den 5 Filmen sollten erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf Jfl^ übergehen und bis dahin im Eigentum der Beklagten verbleiben.
Mit schriftlicher Abänderungsvereinbarung vom 1. Februar 1957 regelten die Beklagte und JM^ dessen Zahlungsverpflichtung dahin, daß die Bezahlung des Lizenzpreises mit je 1.000.-B£! pro Film in-bar bei Vertragsabschluß und mit je 2.000.- DU pro Film in Akzepten, fällig am 27. März 1957, sowie weiteren je 2.000.- DM in Akzepten, fällig am 27. Mai 1957, erfolgen sollte, und trafen im übrigen für den Übergang der Rechte auf Janas in Ziffer 5 folgende Bestimmung:
 
”Im übrigen wird in Abänderung der betreffenden Vertragsbestimmungen zwischen den Parteien vereinbart, daß die Rechte mit Bezahlung der Baranzahlung von je DM l.OOO*- auf Lizenznehmer übergehen.
Kommt Lizenznehmer mit der Einlösung der vorgesehenen Y/ochscl in Verzug oder gerät er vor Fälligkeit der genannten Akzepte in Zahlungsschwierigkeiten, stellt Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens bzw. wird über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet, so fallen die übertragenen Rechte automatisch an Lizenzgeber zurück, ohne daß es einer besonderen Übertragungshandlung bedarf.
Alle übergebenen Kopien, die von Anfang an im Eigentum von Lizenzgeber verbleiben und Lizenznehmer nur loihweise überlassen sind, sind dann unverzüglich zurückzugeben.
Lizenznehmer kann bereite bezahlte Beträge mit entsprechenden Teilrechten in einem solchen Fall verrechnen.”
Schon bald nach Abschluß des Vertrages vom 26. Januar 1957 nämlich durch Vertrag vom 29. Januar 1957, hatte	die
 Fernsehrechte an den aufgeführten Filmen an die Europäische Television GmbH. (ETG) weiter übertragen. Aus dem hierbei er-
zielten Erlös bezahlte er einen Teilbetrag von 5.000.- LII zur Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtungen an die Beklagte. Mit Schreiben ihrer Vertreter vom 4. Juni 1957 forderte die Beklagte JflHP auf, gewisse, von dritter Seite erhaltene Beträge auf den Lizenzpreis für die überlassenen Filme bis zu dem 12. Juni 195? einzuzahlen; gleichzeitig wies die Beklagte darauf hin, daß auf Grund mehrerer in letzter Zeit erfolgter Wechselproteste die Lizenzrechte an sie als die Lizenzgeberin zurückgefallen seien. Jflp richtete daraufhin am 21. Juni 1957 durch seinen Bevollmächtigten, den Rechtsanwalt Br. Schüfe folgendes Schreiben an die Beklagte:
Jemens und in Vollmacht des Herrn Fedor JflBl,
F?fl|HHIHfcatraße ■, teile ich Ihnen mit, daß der geschlossene Lizenzvertrag vom 1.2.1957 hinsichtlich der Übertragung der uneingeschränkten Urheber- und Auswertungsrechte (Zweitmonopol) für die Filme a) Dämonische Liebe bj Ber keusche Adam c) Mein Freund Leopold dl Großstadtnacht e) Bas unmögliche Mädchen
 nach den geltenden deutschen Vorschriften, soweit sie die Normalfilm- und Schmalfilmrechte, nicht dagegen die Fernsehauswertungsmöglichkeiten betreffen, unwirksam ist.
Die Auslegung dos Lizenzvertrages vom 1.2.37 bestirnt sich ausschließlich nach deutschen Hechten.
Me Bundesstolle für den Warenverkehr in Frankfurt am Hain muß für dio Einfuhren von Negativen, Kopien, Zensurkarten usvr. eine ausdrückliche Ermächtigung erteilen, die für die Rechte des Lizenzvertrages vom 1.2.1957 meiner Partei versagt worden ist. Me Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Genehmigung wäre der Nachweis, daß der österreichische Produzent für diese Einfuhren in die Bundesrepublik Deutschland einen Punkt für jeden Film zur Verfügung stellen kann.
Zur Löschung der zu Protest gegangenen Wechsel in einer Bankenliste ist Ihre schriftliche Bestätigung notwendig, da der Lizenzvertrag vom 1.2.195? von Anfang an unwirksam gewesen ist, nachdem die staatliche Genehmigung nicht erteilt wurde..."
Die Beklagte wies in der Folgezeit die Firma ETG darauf hin, daß nach ihrer Meinung Jfl^ durch die Nichtgenehmigung des Vertragswerkes vom 26. Januar/l. Februar 1957 keine Rechte von ihr erworben habe und deshalb die Weiterübertragung von Rechten durch JflHP an die ETG wirkungslos sei. Die ETG nahm daraufhin 4 Spielfilme der Beklagten im Einverständnis mit JflK aus dem mit diesem zustande gekommenen, auch weitere Filme umfassenden Lizenzvertrag heraus. Bezüglich des Filmes "Dämonische Liebe" bestätigte die ETG gegenüber der Klagepartei mit Schreiben vom 27. Mai I960, daß sie insoweit keinerlei Auswortungsrechte auf Grund der mit 3^/0 getroffenen Vereinbarung beanspruche.
Hit Vertrag vom 3. März 1958 überließ JpBP an den Kläger die We 1 tf eras ehre cht e an den ihm gemäß Vertrag vom 26. Januar/
1. Februar 1957 überlassenen 5 Spielfilmen auf die Dauer von 7 Jahren, beginnend am 1. Januar 1957. Die Beklagte ihrerseits verkaufte im April 1958 erneut die Filwvorführungs- und Fern-ochrcchte an diesen 5 Filmen an die Firma	BiflHP	&
Co. in Hü^HP. Dieser Vertrag wurde vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft am 21. Juli 1958 genehmigt.
 
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß eine Genehmigung des Vertrages vom 26. Januar/l. Februar 1957» soweit er die Filnvorführungsrechte betrifft, von den Parteien dieses Vertrages bei dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft weder beantragt noch eine solche Genehmigung erteilt worden i3t. Für die Übertragung der im Vertragswert vom 26. Januar/l. Februar 1957 aufgoführten Fernsehrochte von der Beklagten auf Jflp ist die Genehmigung durch das Bundesamt auf den erst im Verlaufe dieses Rechtsstreits gestellten Antrag des Lizenznehmers J^p hin an 23. Juni 1959 erteilt worden.
Versuche des Klägers, die ihm von JflBP überlassenen Fern-oehrechte zu verwerten, sind bisher daran gescheitert, daß auch die Beklagte diese Rechte Weiterverkauft hat.
Der Kläger ist der Ansicht, Jp|p habe von der Beklagten durch das Vertragswert vom 26. Januar/l. Februar 1957 die Fernsehrechte an den 5 Spielfilmen rechtswirksam erworben, und er selbst - Kläger - habe sodann auf Grund seines Vertrages mit J^Bl vom 3. März 1958 diese Femsehrechte erlangt. Es komme nicht darauf an, ob der zwischen der Beklagten und JtfBP geschlossene Lizenzvertrag auch hinsichtlich der Filmvorführungs-] rechte rechtsgültig sei; jedenfalls habe JflBP die Fernseh-rcchte nach seinem insoweit auch behördlich genehmigten Vertrag] von der Beklagten erworben und sei daher zu deren Y/eiterüber-tragung berechtigt gewesen. Dies folge aus der Selbständigkeit des die Fernsehrechte betreffenden Teiles des Vertragswerts von 26. Januar/l. Februar 1957: Bie Abänderungsvereinbarung vom| 1. Februar 1957 sei gerade zu dem Zweck geschlossen worden, JPI^ die Verwertung der Fernsehrechte an den 3 Vertragsfilmen,] für die sich damals die ETG interessiert habe, losgelöst von d< Filnvorführungsrechten zu ermöglichen. Die gesonderte Behandlung der Fernsehrechte sei von der Beklagten schon deshalb hingenommen worden, weil sie auf alsbaldigen Eingang des für die Fernsehrechte vereinbarten Betrages von 5.000.- DH dringend angewiesen gev/esen sei; dieser an die Beklagte von JdHP gezahj
 
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te Betrag stamme aus dem Weiterverkauf der Rechte an die ETG, und die Beklagte habe schon durch Zurückbehaltung der Summe gezeigt, daß auch sie die Fernsehrechte gesondert betrachte. Biese Selbständigkeit der Femeehrechte habe die Beklagte ferner dadurch anerkannt, daß sie an	die	zur Auswertung der Fern»
schrechte erforderlichen Schmalfilmkopien geliefert habe. Bern Y/illen der Vertragsparteien habe es entsprochen, daß der die Filnvorführungsrechte betreffende Teil des Vertrags?;erks erst dann hätte wirksam werden sollen, wenn es der Beklagten gelungen wäre, die erforderliche Genehmigung herbeizuführen.
Ber Kläger hat demnach Feststellung dahingehend beantragt, daß ihm die Fernsehrechte bezüglich der Filme "BSmonische Liebe”, "Großstadtnacht", "Bas unmögliche Mädchen (Frl. Bimbi)", "Ber keusche Adam" und "Der Mann, der nicht nein sagen kann", örtlich unbegrenzt auf die Bauer von 7 Jahren ab 26. Januar 1957 zustehen.
Bie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie hat vorgetragen, der Kläger habe Rechte von J nicht erwerben können, da J4H^ selber solche Rechte nicht besessen habe. Ihr Vertrag mit J^p sei hinsichtlich der Übertragung der Filmvorführungsrschte nichtig, weil die erforderliche behördliche Genehmigung, zu deren Herbeiführung Jfl^ als Importeur verpflichtet gewesen sei, ausstehe; daß Jflp an dieser Genehmigung nicht interessiert sei, sondern nur die -möglicherweise von ihm zunächst als genehmigungsfrei betrachteten - Femeehrechte habe erwerben wollen, ergebe sich aus dem in seinem Hamen durch Rechtsanwalt Schflfe an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 21. Juni 1957 sowie aus seinem weiteren Verhalten. Pie Teilniohtigkeit des Vertragswerkes erfasse auch den Vertragsteil, der dfe Übertragung der Fernsehrechte an J^BK zu dem Gegenstand habe. Filmvorführungs- und Femeehrechte seien nach dem Vertragswerk zwischen JflBä und der Beklagten
 
stets als Einheit angesehen worden, weil die FilmvorfUhrungs-rechte für sich allein wertlos gewesen seien. Die Abänderungsvereinbarung vom 1. Februar 1957 sei nur getroffen worden, um nach aufien hin als Inhaber der Hechte bei Verwertungshandlungen schon vor vollständiger Bezahlung zu legitimieren. JW habe dabei der Beklagten ausdrücklich zugesichert, daß auch er die Rechte als Ganzes behandeln werde. Die Lieferung von Schmalfilmkopien durch die Beklagte an	sei	für	die
 vorgesehene Schmalfilmauswertung erfolgt; für die Fernsehauswertung hätten bereits Hormalkopien genügt.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückge-wiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Verlangen nach Verurteilung der Beklagten gemäß den erstinstanzlichen An-j trägen weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Bnt scheidungsgründ e $
I. Das Berufungsgericht bejaht die Anwendbarkeit deutsche] Rechts auf die Rechtsbeziehungen der Parteien, die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens und die Sachlegitimation des Klagers| hinsichtlich aller 5 im Vertragswerk vom 26. Januar/l. Februar 1957 genannten Filme. Diese Rechtsausführungen im angefochtenei Urteil sind fehlerfrei und werden von der Revision nicht angegriffen.
In der Sache selbst ist das Berufungsgericht der Auffassui daß dem Kläger die Fernsebrechte an den 5 Filmen schon deshalb nicht zustehen, weil sein Rechtsvorgänger	im	Zeitpunkt
 der Rechtsübertragung (3* März 1958) keine Rechte besessen habe, die er wirksam auf den Kläger hätte übertragen können Hierzu führt das Berufungsgericht aus:
Da es sich um die Verwertung urheberrechtlicher Befugnisse handele, seien im Verhältnis der Beklagten zu JflBl Verkauf und Übertragung der Hechte nicht nur zeitlich zusamxnenge-fallen, sondern der Erwerb der Hechte durch	sei	und
 bleibe auch von der Gültigkeit des Grundgeschäftes (Verwertungsvertrag} rechtlich abhängig. Das Vertragswerk vom 26. Januar/
1. Februar 1957 habe der devisenrechtlichen Genehmigung seitens des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft bedurft. Zwar sei hinsichtlich der Fernsehrechte eine Genehmigung von J4HP während des Rechtsstreits beantragt und vom Amt erteilt worden. Unstreitig sei aber hinsichtlich der Pilmvorführungorechte eine solche Genehmigung bisher von keinem Beteiligten nach-geoucht worden. Dies habe zur Polge, daß der Vertrag der Beklagten mit J4|^ "schwebend unwirksam zu demindest in demjenigen seiner Teile ist, der die entgeltliche Überlassung der Film-rechte an J#B> zu dem Gegenstand hat" (BU 18). JtfBl als dem Importeur habe die Antragsstellung für die Genehmigung obge-lcgen, was dieser auch durch das Schreiben seines Bevollmächtigten Dr. Scb4M vom 21. Juni 1957 ("für die Einfuhr ... Ermächtigung ... versagt") sowie durch die spätere Einholung der Ermächtigung speziell für die Fernsehrechte mittelbar anerkannt habe. Ab Oktober 1957 hätte es einer Mitwirkungspflicht der Beklagten durch Beschaffung der sog. Kontingentspunkte nicht mehr bedurft, da von diesem Zeitpunkt an die Genehmigung zur Einfuhr hiervon nicht mehr abhängig gemacht worden sei.
Wenn nicht bereits schon auf Grund des Schreibens seines Bevollmächtigten Dr. Schflp vom 21. Juni 1957» so stehe zu demindest auf Grund des weiteren Verhaltens des Lizenznehmers Jfl^ fest, daß dieser nicht mitwirken werde zu dem Ziele, daß das Vertrags-work vom 26. Januar/1. Februar 1957 hinsichtlich der Übertragung der Filmvorführungsrechte auf ihn - Jfl^ - behördlich genehmigt werdp. Dieser Vertragsteil sei daher endgültig unwirksam geworden (BU 20).
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Ob in dem Schriftwechsel der Beklagten mit Janas bzw. mit dessen Bevollmächtigten Br. Schflfe vom 4./21. Juni 1957 eine vertragliche Beendigung der gesamten Bechtsbeziehungcn zu finden sei, erscheint dem Berufungsgericht zweifelhaft, da Janas - j damals von der Genehmigungsfreiheit des Vertrages bezüglich der Fernsehauswertung ausgehend - hinsichtlich der Fernsehrechte Vorbehalte gemacht habe (BIJ 21). Dies könne jedoch ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, ob der die Filmvorführungsrechte betreffende Teil des Vertrages vom 26. Januar/
1. Februar 1957 bereits endgültig unwirksam geworden sei: wegen der nach wie vor ausstehenden behördlichen Genehmigung sei hinsichtlich dieses Vertrageteiles die “zu demindest schwebpnuj Unwirksamkeit“ zu entnehmen (BU 22). Biese schwebende Unwirksamkeit umfasse nach dem Grundsatz des § 159 BGB auch den anderen, die Fernsehrechte betreffenden Teil des Vertrages, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 139 BGB gegeben seien.
Bies sei hier der Fall: die beiden Teile des Vertragswerkes vom 26. Januar/1. Februar 1957 (Filmvorführungsrechte, Fernsehrechtc) stünden in einem Abhängigkeitsverhältnio zueinander. Gemeinsame Auffassung der Vertragsparteien sei gewesen, Filmvorführung©- und Fernsehrechte nicht getrennt auf J€i^ zu übertragen, unbeschadet der Möglichkeit zu getrennter Weitervergabe dieser Rechte durch Janas an Britte. Jfl|p als Zeuge habe zugesichert, auch die anderen Hechte abzunehmen, wenn die Einfuhrgenehmigung da sei. Eine solche Zusicherung des] JflP habe keinem anderen Zweck dienen “können”, als der Beklagten eine Gewähr dafür zu geben, daß eine Sonderbehandlung der Forneehrechte nicht in Betracht komme. Eine gesonderte Ver-j wertung der Filmvorführungsrechte durch die Beklagte zeitlich nach erfolgter Vergabe der Fernsehrechte wäre für sie auch schwierig und unwirtschaftlich gewesen. Bis den vertraglichen Abmachungen entsprechende Barzahlung von 5*000.- DM durch Jf sowie seine Wechselhingabe ohne Vorbehalt einer Bestimmung -
 
also auf den Gesamtpreis - wäre nicht verständlich« wenn von einer gesonderten Abwicklung des Vertragsteiles über die Femsehrechte ausgegangen wäre. Die Einbehaltung dieses Barbetrages von 5*000.- DM durch die Beklagte besage nichts für den Charakter als Sonderzahlung und damit auch nichts für die rechtliche Selbständigkeit der Fernsehauswertungsrochte, da die Beklagte diese Summe wogen möglicher Schadensersatzansprüche gegen	zurückhaltc.	Auch die Lieferung von Schmalfilm-
kopien durch dio Beklagte sei der Schmalfilmauswertung ebenso dienlich wie der Fernsehauswertung. Da mithin die Beklagte und übereinstimmend stets - auch schon bei Nicderlegung der Abänderungaveroinbarung vom 1. Februar 1957 - von der Einheitlichkeit des rechtlichen Schicksales beider Vertragstoile ausgegangen seien, versage der weitere Einwand des Klägers, die Abänderung des Vertrages sei formungültig (§ 125 Satz 2 BGB). Wegen der rechtlichen Abhängigkeit der beiden Vertragsteile voneinander müsse sich die festgestellte Unwirksamkeit der Abmachungen über die Filmvorführungsrechte auch auf die tlber-tragung der Fernsehrechte von der Beklagten auf	auswirken.
Auch dieser Vertragsteil sei also "zu demindest schwebend unwirksam geblieben", so d&B	die Femsehrechte nicht habe er-
werben und daher nicht auf den Kläger wirksam habe übertragen . können (BU 27).
XI* 1. Die Revision bezeichnet es als rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht, von der Annahme einer schwebenden Unwirksamkeit der bezüglich der Filmvorführungsrechte zwischen und der Beklagten getroffenen Abreden ausgehend, die rechtliche Folgerung gezogen hat, die Obertragung der Fernseh-rochte auf	sei	gleichfalls	schwebend	unwirksam.	Hierbei
 versteht die Revision das Berufungsurteil dahin, bezüglich der Filmvorführungsrechte habe das Berufungsgericht die Frage einer etwaigen endgültigen Unwirksamkeit der Obertragung auf "ausdrücklich offengelassen"; "nur beiläufig (BU 20)" habe das Berufungsgericht bemerkt, man könne der Meinung des Landgerichts folgen und bezüglich der Filmvorführungsrechte eine endgültige
 
Unv/irksamkeit der Übertragung annehraen. Für die Revisions ins tanz sei jedenfalls davon auszugehen, daß bezüglich der Filnvorfüh-rungsrochte keine endgültige Unwirksamkeit der Übertragung auf	vorliege.
Von dieser Deutung des Berufungsurteils ausgehend, bezeichnet dio Revision die vom Berufungsgericht vorgenommone entsprechende Anwendung des § 139 BGB auf den Fall der nur schwebenden Unwirksamkeit als rechtsfehlerhaft. Sie vertritt die Auffassung, eine Differenzierung zwischen schwobender und endgültiger Unwirksamkeit sei erforderlich: die genannte Vorschrift (§ 139 BGB) wolle aus einem endgültigen tatsächlichen Zustand eine endgültige rechtliche Konsequenz ziehen, nicht aber einen nur vorläufigen tatsächlichen Schwebezustand erfassen und aus ihm rechtliche Folgerungen herleiten.

2. Mit diesem ihrem Angriff verkennt die Revision den Sinn der Ausführungen des Berufungsurteils.
a) Rechtlich zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist zunächst der Ausgangspunkt für die Erwägungen des Berufungsgerichts, daß nämlich im vorliegenden Fall die Gültigkeit des Rechtserwerbs durch JW von der Gültigkeit des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäftes abhängt. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. April 1958 (BGHZ 27, 90, 95 f - Frivatsekretärin), das die Einräumung von V/ie-derverfilmungsrechten betraf, zwar im Grundsatz die rechtliche Selbständigkeit des Verfügungsgeschäftes gegenüber dem Verpflichtungsgeschäft bejaht und dies u.a. damit begründet, daß das Werk, welches zur Verfilmung oder Wiederverfilmung überlassen wird, für diesen Verwertungszweck einer Bearbeitung bedarf, die in der Regel schöpferische Tätigkeit und außerdem den Einsatz beträchtlicher Kapitalmittel erfordert; das erhebliche wirtschaftliche Risiko lasse die Annahme einer Kausalbedingtheit des Verfügungogcochäftes in der Regel nur dann vertretbar erscheinen, wenn dies im Verwertungsvertrag ausdrück-
 
lieh vereinbart sei. Der vorliegende Pall ist gegenüber dem damals entschiedenen insoweit abweichend gelagert, als es hier einer vorherigen Bearbeitung der überlassenen Werke zu dem Zwecke der vertragsgemäßen Auswertung nicht bedarf. Schon dies legt die Annahme nahe, daß hier Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, die gleichzeitig vorgenommen wurden, nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich eine Einheit bilden und in ihrer Rochtowirksamkeit voneinander abhängig sind in der Weise, daß dem Verpflichtungsgeschäft anhaftende Mängel grundsätzlih einen Erwerb der Rechte durch	hindern.	Von	dieser	Beson-
derheit der tatsächlichen Gegebenheiten abgesehen, ergibt sich auch bei Anwendung der in BGHZ 27, 90, 95 f ausgesprochenen Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Pall die Abhängigkeit des Verfügungs- von dem Verpfliohtungsgeschäft schon daraus, daß der "automatische Rückfall" der übertragenen Rechte von
 auf die Beklagte in der Vereinbarung vom 1. Februar 1957 für den dort näher bezeichneten, in der Folgezeit unstreitig eingetretenen Pall einer Zahlungssäumnis des	ausdrück-
lich bestimmt war (BGHZ 27, 90, 100).
Selbst wenn aber der vertraglich ausbedungene Rückfall der Fernsehrechte auf die Beklagte im Pall einer Nichteinlösung der von	hingegebenen	Wechsel	außer	Betracht	bleibt, ergibt sich das Pehlen einer Berechtigung des	im Zeitpunkt
 seiner Abmachungen mit dem Kläger (3. März 1958) über die Femsehre chte zu verfügen, schon daraus, daß J^K noch in der Zeit ab Oktober 1957, als es einer Beschaffung von Kontingentpunkten für die devisenbehörd 1 iche Genehmigung nicht mehr bedurfte, die ihn obliegende Herbeiführung dieser Genehmigung nicht nur unterließ, sondern darüber hinaus durch sein Verhalten auch zu dem Ausdruck brachte, er werde nicht mitwirken zu dem Ziele, daß die mit der Beklagten getroffenen Abmachungen in ihrem vollen Inhalt behördlich genehmigt, und damit voll wirksam würden. Die Beklagte hat dieses Verhalten des	zwar	nicht	im Sinne
 einer Preisgabe ihrer durch die Verträge erlangten Rechte gebilligt, jedoch als ein Faktum hingenommen und hat nicht ihrer-
seits auf Herbeiführung der Genehmigung und auf Vertragserfüllung beharrt. Eine stillschweigende Änderung des Vertrags-inhalts kann darin nicht gesehen werden, denn die Beklagte ist der im Schreiben des Hechtsanwalts Br. Sch^P vom 21. Juni 1957 vertretenen Auffassung nicht beigetreten, daß die - damals zu Unrecht angenommene - Genehmigungsfreiheit für die Übertra- | gung von Fernsehrechten zu einer rechtlichen Verselbständigung | dieses Vertragsteils geführt habe oder daß der genannte Ver- I tragotoil gar schon von Anfang an hinsichtlich seines rechtlichen Schicksals selbständig gewesen sei. Bie Beklagte hat vielmehr die Einheitlichkeit der Abmachungen und die Abhängigkeit der einzelnen Rechtsübertragungen voneinander betont und diese ihre Auffassung durch einheitliche und gleichzeitige Ver-4 gäbe aller Auswertungsrechte an die Ex^p-Ffl^-BiflHBl & Co. auch nach außen unterstrichen, nachdem sie bereits vorher ihren Standpunkt, daß sie Inhaberin der Fernsehrechte sei, gegenüber der ETG erfolgreich verteidigt hatte. Im Zeitpunkt der isolierten Veräußerung der Fernsehrechte durch	an	den
 Kläger (3. Härz 1958) stand also die Nichterteilung der behördlichen Genehmigung für das gesamte Vertragswerk vom 26. Januar/ 1. Februar 1957 endgültig fest, und zwar als Folge des Verhal tens von Jfll^ und der Hinnahme dieses Verhaltens seitens der Beklagten. Bamit waren die zunächst nur schwebend unwirksamen Abmachungen zwischen der Beklagten und	endgültig hin-
fällig geworden (Falandt/Danckelmann, Anm. 1 zu § 138 BGB;
Kuhn in RGRK 11. Aufl., Anm. 4 zu § 158 BGB; Coing in Stau-dingor 11. Aufl., Anm. 4 zu § 158 BGB). Biese endgültige Unwirksamkeit betrifft wegen der zu bejahenden Kausalb cd ingthei' auch das.Verfügungsgeschäft und machte den bis dahin möglichen Erwerb der Hechte durch Jflpp endgültig unmöglich.
c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die endgültige Unwirksamkeit des die Filmvorführungsrechte betreffenden Vertragsteile© als Folge des Verhaltens von	in der Zeit ab Oktober 1957 nicht nur «beiläufig"
ausgesprochen, sondern vorbehaltlos und ausdrücklich in recht-
 
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 lieh einwandfreier Weise auf Seite 20 seines Urteils festgestellt, Diese Feststellung muß ihrerseits wieder Ausgangspunkt bei Untersuchung der weiteren Frage sein, ob sich aus der ein-gotrotonen endgültigen Unwirksamkeit des die Filmvorführungsrechte betreffenden Vertragsteilos auch die Unwirksamkeit der die Fernoehrcchte betreffenden Abmachungen ergibt. In seinen späteren Ausführungen (BU S. 22-27) hat das Berufungsgericht die Frage der Einheitlichkeit der Abmachungen eingehend geprüft, hierbei auch die gegen eine solche Einheitlichkeit sprechenden Umstände ausführlich erörtert, und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Rechtsübertragungen in der Weise voneinander abhängig sind, daß die Beklagte die Überlassung der Fornsehrochte nicht zugesagt hatte,- wenn	nicht	zugleich auch die Film-*
vorführungsrechte gegen das im Vertragswerk vorgesehene Entgelt abgenommen hätte; die beiden Vertragsteile standen, wie das Berufungsgericht in seinem Urteil (S. 22) bemerkt, uin einem Abhängigkoitsvorhältnis zueinander derart, daß die eine Vereinbarung nicht ohne die andere abgeschlossen worden v/ören. Diese Feststellung aber zwingt zu der Folgerung, daß der die Fem-oehrochte betreffende Vertragsteil gleichfalls auf Grund des von JflHP seit Oktober 1957 geübten Verhaltens spätestens im Frühjahr 1958 endgültig unwirksam geworden war, mithin J^Hl am 3, März 1958 die Fernsehreohte wegen fehlender eigener Berechtigung an den Kläger nicht wirksam übertragen konnte.
Wenn das Berufungsgericht, nachdem es anschließend die Bedeutung dos Schriftwechsels vom 4./21. Juni 1957 gewürdigt hat (BU S. 21), noch vor seiner Prüfung der Einheitlichkeit der Abmachungen (BU S. 22 - 27) in einer kurzen Bemerkung (BU S. 22 oben) nochmals den bereits auf Seite 18 des Urteils zutreffend herausgestellten Gedanken aufgreift, daß schon das Fehlen der behördlichen Genehmigung als solcher zur schwebenden Unwirksamkeit des die Filmvorführungsrechte betreffenden Vertragsteiles führen muß, so liegt darin keine Preisgabe oder auch nur Einschränkung der auf Seite 20 des Urteils getroffenen Feststellung, der genannte Vertragsteil sei wegen eines weiteren
*
 
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Umstandes, nämlich wegen des Verhaltens des_ JflBl ah Oktober 1957 sogar endgültig unwirksam geworden. Erkennbar wollte das Berufungsgericht hiermit Hilfserwägungen für seine - bei Bejahung der Einheitlichkeit der Abmachungen - feststehende Entscheidung in die v/citere Untersuchung einführen, die ihm ' gestatteten, die Beweisaufnahme zu werten und die Frage einer Anwendbarkeit deo § 139 BGB im Hinblick auf die Genchmigungs-bcdürftigkeit dos Geschäftes als solche wie im Hinblick auf das Vorhalten des JflB) ab Oktober 1957 einheitlich zu.erörtern. Zutreffend spricht deshalb das Berufungsgericht in den Schlußausführungen seines Urteils (S. 27) erneut von der nfestgesteilten Unwirksamkeit der Abmachungen über die Filmrechte11, nimmt also Bezug auf seine Ausführungen Seite 20 des Urteils. Wenn sodann bezüglich der Fernsehrechte gesagt wird, daß "auch diesei Vertragsteil zu demindest schwebend unwirksam geblieben" ist, so < ist diese Formulierung auf die stattgehabte Hilfserwägung,l	{
nümlich auf die noch ausstehende behördliche Genehmigung (BU { S. 22 ff.) abgestellt und auf die hieraus - zunächst nur für di<$ Filmvorführungsrechte - gezogene Folgerung der "zu demindest	|
schwebenden Unwirksamkeit”. Die Schlußausführungen des angefochtenen Urteils sind also nicht dahin zu verstehen, als habe das Berufungsgericht von seiner eigenen, auf Seite 20 des Urteils getroffenen Feststellung abrücken wollen, wonach das Verhalten des JflP ab Oktober 1957 und die äußere Hinnahme dieses Verhaltens seitens der Beklagten bereits die endgültige Unwirksamkeit des die Filmvorflüirungerechte betreffenden Vertragstei-les, bei Bejahung der Einheitlichkeit der Abmachungen damit aber auch die endgültige Unwirksamkeit des Gesamtvertragswerkes herbeigeführt hat.
d) Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe den! § 139 BGB auf den Fall der nur schwebenden Unwirksamkeit zu ■ Unrecht entsprechend angewendet, ist also einerseits nicht ent*« scheidungserheblich, da die genannte Vorschrift schon insoweit ■ unmittelbare Anwendung verlangt, als auf Grund des Verhaltens I yoiLiMK seit Herbst 1957 die endgültige Unwirksamkeit der I
 
die Filmvorführungsrechte betreffenden Abmachungen feststeht und dieser Umstand schon für sich allein bei Bejahung der rechi liehen Abhängigkeit der einseinen Absprachen voneinander zur Bejahung der Unwirksamkeit des gesamten Vertragswerkes führen muß. Zum andern verkennt der Revisionsangriff, daß das Berufungsgericht aus der Annahme einer entsprechenden Anwendbarkeil des § 139 BGB auf den Pall der nur schwebenden Unwirksamkeit eines Vertragsteilea lediglich die schwebende, nicht die endgültige Unwirksamkeit des Gesamtvertragswerkes gefolgert hat.
Da3 Berufungsgericht hat dem § 139 BGB also nur den bekannten und zutreffenden Rechtsgrundsatz entnommen, daß die einzelnen Punkte eines Vertrages eine Einheit bilden und grundsätzlich gleiches Schicksal haben, unabhängig davon, wie dieses Schicksal sein mag. Erkennbar wird diese Auffassung des Berufungsgerichts aus der schon zitierten Formulierung im Schlußabsatz des Urteils, wonach “auoh dieser Vertragsteil (- Fernsehrech-te) zu demindest schwebend unwirksam geblieben“ ist. Das Berufungsgericht hat also nicht etwa die aus dem bloßen Fehlen der Genehmigung sich ergebende schwebende Unwirksamkeit des die Filmvorführungsrechte betreffenden Vertragsteiles zu dem Anlaß genommen, hieraus die endgültige Unwirksamkeit des gesamtem Vertragswertes zu folgern. Solche Auffassung würde in der Tat rechtlichen Bedenken begegnen; sie wird, soweit feststellbar, in der Rechtsprechung und lehre aber auch nicht vertreten. V/o die Frage der Anwendbarkeit des § 139 BGB auf den Fall der nur schwebenden Unwirksamkeit erörtert und in diesem Zusammenhang der Frage Bedeutung beigemessen wird, ob die schwebende Unwirksamkeit behebbar ist oder nicht, handelt es sich um das ganz anders gelagerte Problem, ob die zunächst nur schwebende Unwirksamkeit eines Vertragsteils, die nur zu schwebender Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führen kann, später die endgültige Unwirksamkeit des ganzen Vertrages auszulösen vermag, wenn die dem genannten Vertragsteil anhaftende schwebende Unwirksamkeit sich als nicht behebbar erweist und damit zur endgültigen Unwirksamkeit dieses Vertragsteiles geführt hat.
Der erkennende Senat "bejaht dies und folgt damit Rechtsprechung und Lehre (RGZ 93, 338; 120,126, 128; 133, 7, 14; 146,	s
366, 367; Danckelmann a.a.O. Ann*. 1 zu § 139 BOB; Krüger-	t
Hieland in KORK 11. Aufl., Anm. 2 zu § 139 BOB; Going in Staudinger, 11. Aufl., Anm. 11 zu § 139 BOB).
III. 1. Gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, das Vertragswerk vom 26. Januar/1. Februar 1957 bilde eine Einheit, die Übertragung der Femsehrechte sei von der Mit-übertragung der Filravorführungsrechte abhängig, rügt die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe bei Anwendung des § 139 BOB - die grundsätzliche Anwendbar- i keit dieser Vorschrift insoweit unterstellt - gegen Denkge- | setze verstoßen und wesentliches Tatsachenmaterial unberücksichtigt gelassen: entgegen der Formulierung im Berufungsurteil (S. 25) "könne" die Zusicherung des	bei den Ver-
handlungen zu dem Abänderungsvertrag vom 1. Februar 1957, er werde auch die anderen Rechte abnehmen, wenn die Einfuhrgenehmigung da sei, recht wohl statt in dem Sinne einer Abhängigkeit aller Vertragsabmachungen voneinander auch dahin verbanden werden, daß JflBW die Fernsehrechte auf jedeyi Fall, also unabhängig von der Einfuhrgenehmigung für die Filmvorführungsrechte, erwerben wollte. Weiter spreche auch die Wechselhingabe durch JfBK nicht eindeutig dagegen, daß die Fernsohrechte isoliert behandelt werden sollten, da man im Zeitpunkt der Wechselhingabe noch nicht fest mit der Versagung der Genehmigung für ins gesamte Vertragswerk habe zu rechnen brauchen. Schließlich habe das Berufungsgericht bei Wertung der Abündo-rungsvereinbarung vom 1. Februar 1957 verkannt, daß der Zweck dieser Vereinbarung darin bestanden habe,	eine sofortige
 Verwertung der Femsehrechte zu ermöglichen; demgemäß müsse auch die geleistete Barzahlung von 5.000.- IM als Erwerbspreis speziell für die Femsehrechte verstanden werden, was gleichfalls für die rechtliche Selbständigkeit dieses Vertragsteiles spreche.
/
2. Mit diesem Angriff begibt die Revision sich auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung, das dem Tatrichtor Vorbehalten ist. Verstöße gegen Denkgesetze oder eine Außerachtlassung wesentlichen Tatsachenstoff es sind im Berufungeurtoil nicht zu erkennen. Wenn etwa das Berufungsgericht der Zusicherung des Lizenznehmers	bei	Abschluß der
 Abünderungsvereinbarung vom 1. Februar 1957 nur einen bestimmten Sinn glaubt geben zu "können", so zeigt der Urteils Zusammenhang, daß damit das Berufungsgericht eine Geaamtlage, die es zunächst in allen Einzelheiten dargelegt hat, abschließend beurteilen wollte. Was die geleistete Barzahlung von 5*000,- DM betrifft, so enthält das Berufungsurteil (S. 26) die ausdrückliche Feststellung, daß es sich bei diesem Betrag gleichermaßen um die vertragsgemäße Anzahlung auf den Gesamtkaufpreis wie um den Y/ert des Einzelpostens Fernsehrechte handele, so daß aus dieser wohl zufälligen betragsgemäßen Übereinstimmung ein schlüssiger Beweis dafür, es habe sich um eine Sonderzahlung für die Fernsehrechte gehandelt, nicht habe entnommen werden können.
IV. Nach allem war die Revision als unbegründet boi Kos tonfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bock Krüger-Wieland Spreng Ebel Claßen
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