Der Vertrag soll zwar vor Inkrafttreten des Gesetzes gegen 'Wettbewerbsbeschränkungen geschlossen sein, aber ein Dauer Schuldverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet haben und auch noch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes praktisch durchgeführt worden sein. Gleichwohl ist die Zuständigkeit des Kartellsenats nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 GWB schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift gegeben, weil es sich bei dem behaupteten Gebietsaufteilungsvertrag unter selbständigen Großhändlern, mag er sich auch nur auf Waren eines und desselben Herstellers beziehen, um einen Vertrag der in § 1 GV/B bezeichnten Art handelt. Dezember 1957 außer Kraft getretenen Bestimmungen für die Entscheidung zuständig sei« Hiergegen spricht schon, daß der Senat damit über eine Präge des Übergangsrechts entscheiden würde, und zwar - im Unterschied zu dem in BGHZ 30, 89 zugrunde liegenden Sachverhalt - für einen Pall, bei dem die Klage nicht auf einen vor dem 1. November I960 für den Pall eines Ver~ ßtoßeo gegen Bewirtschaftungsvorschriften).-Die’.Ffage abet ob bei Wegfall der Genehmigungsbedürftigkeit ähnlich wie in den Fällen der Militärregierungsgesetze 52 und 53 und in sonstigen Fällen des Wegfalls von Beschränkungen der wirt-schaftlichen Verpflichtungs- oder Verfügungsfreiheit volle Wirksamkeit eintritt, fällt nach dem Sinnzusammenhang der Zuständigkeitsregelung des GY/B ebenfalls in die Zuständigkeit des Kartellsenats. Mag auch die Bedingung noch nicht eingetreten oder ihr Eintritt vom Beklagten nicht wider Treu und Glauben verhindert worden sein, so würde doch dieser Gesichtspunkt ebenfalls zur Anwendung des neuen Rechts mit der Folge führen können, daß der Vertrag nicht nichtig, sondern aufschiebend bedingt wirksam ist. Januar 1-958 entfällt, erscheint, wenn überhaupt zulässig, so jedenfalls nicht angemessen (§ 301 Abs, 2 ZPO), während die Zuständigkeit des Kartellsenats auch für diesen Teil der Klageansprüche nach § 88 GWB gegeben ist. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 96 GWB kommt hiernach nicht in Betracht; die Sache war vielmehr Zuständigkeit shalber an den Kartellsenat abzugehen (Jungbluth, Deutsche Riehterzeitung I960, 139 ff, unter II 1 und III
I ZR 49/60 Verkündet am 30» Juni 1961 Grunau, JustizhauptSekretär ala Urkundsbearater der Geschäftsstelle 08S Bes c h 1 u ß In dem Rechtsstreit der Firma H^ÄNachf. KG, vertreten durch den geschäftsnmrenden Gesellschafter Georg K^ll» Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br. gegen die Firma Anton straße » Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h.c. Wilde und der Bundesrichter Br. Spreng, Br. Böscher, Pehle und Ebel beschlossen: Ber Senat erklärt sich für unzuständig und verweist die Sache an den Kartellsenat. 2 Gründe : Die Klägerin behauptet den Abschluß eines Vertrages, der die örtliche Abgrenzung der Absatzgebiete beider Parteien in bezug auf DEA-Erzeugnisse zu dem Inhalt hat. Der Vertrag soll zwar vor Inkrafttreten des Gesetzes gegen 'Wettbewerbsbeschränkungen geschlossen sein, aber ein Dauer Schuldverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet haben und auch noch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes praktisch durchgeführt worden sein. Die Klageanträge sind ausschließlich auf diesen Vertrag gestützt; der Unterlassungsantrag, der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, auf Beseitigung von Anlagen, sowie der größere Teil des bezifferten Schadensersatzleistungsanspruchs gründen sich auf die Behauptung der Rechtswirksamkeit des Schuldverhältnisses in der Zeit nach dem 31. Dezember 1957. Das Vorbringen der Klägerin geht zwar dahin, der Vertrag falle nicht unter das Verbot des § 1 GWB oder einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes. Gleichwohl ist die Zuständigkeit des Kartellsenats nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 GWB schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift gegeben, weil es sich bei dem behaupteten Gebietsaufteilungsvertrag unter selbständigen Großhändlern, mag er sich auch nur auf Waren eines und desselben Herstellers beziehen, um einen Vertrag der in § 1 GV/B bezeichnten Art handelt. Die Entscheidung darüber, ob ein solcher Vertrag im einzelnen die Voraussetzungen des § 1 erfüllt, ist der ausschließlichen Zuständigkeit des Kartellsenats vorzubehalten, wenn der Vertrag seiner Art nach typischen Kartellcharakter hat. Darauf, wann der Vertrag geschlossen ist, stellt § 95 Abs. 1 Nr. 3 GV/B nicht ab. Auch dem Sinn der Zuständigkeitsregelung kann nicht entnommen werden, daß der Erste Zivilsenat, etwa unter dem Gesichtspunkt ausschließlicher Anwendung der mit dem 51. Dezember 1957 außer Kraft getretenen Bestimmungen für die Entscheidung zuständig sei« Hiergegen spricht schon, daß der Senat damit über eine Präge des Übergangsrechts entscheiden würde, und zwar - im Unterschied zu dem in BGHZ 30, 89 zugrunde liegenden Sachverhalt - für einen Pall, bei dem die Klage nicht auf einen vor dem 1. Januar 1958 abgeschlossenen Sachverhalt gestützt ist. Erstreckt sich der den Klagegrund bildende Tatbestand, wie bei dem hier behaupteten DauerSchuldverhältnis, in die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts, so sind die sich an einen solchen Sachverhalt knüpfenden Prägen des Übergangsrechts vielmehr in erster Linie nach dem Geltungswillen der neuen Vorschriften zu beurteilen; das gilt vor allem dann, wenn das neue Recht, wie insbesondere § 1 GWB, nicht nur an den Y/illen der Vertragsschließenden, sondern auch an die Änderungen unterworfene tatsächliche Auswirkung des Vertragsverhältnisses anknüpft. Zu den Fragen des Übergangsrechts gehört es, ob ein Vertrag, der nach früherem Recht nur schwebend unwirksam war, nunmehr vollwirksam geworden ist. Der Senat hat die Frage, ob gegen die Dekartellierungsbestimmungen verstoßende Abreden als nichtig im Sinne des § 134 BGB oder nur als schwebend unwirksam anzusehen sind, zuletzt offengelassen (vgl. GRUR 1957, 546 - Universalschraubstock; GRUR 1958, 567, 570 - Sursum corda). Er hält aber nunmehr dafür, daß ein Vertrag jedenfalls der hier behaupteten Art unter Würdigung der besonderen Umstände, insbesondere des guten Glaubens der Vertragschließenden, nach dem früheren Recht nicht unheilbar nichtig war, daß vielmehr der von Danckelmann (Markenartikel 1957, 53 ff, 68) unter Zustim- mung von Callmann (Markenartikel 1957, 108 ff, 112, 118) dargelegten Ansicht zu folgen ist, daß unter so gearteten Umständen nur schwebende Unwirksamkeit gegeben war (vgl, auch VIII ZR 116/59 vom 14. November I960 für den Pall eines Ver~ ßtoßeo gegen Bewirtschaftungsvorschriften).-Die’.Ffage abet ob bei Wegfall der Genehmigungsbedürftigkeit ähnlich wie in den Fällen der Militärregierungsgesetze 52 und 53 und in sonstigen Fällen des Wegfalls von Beschränkungen der wirt-schaftlichen Verpflichtungs- oder Verfügungsfreiheit volle Wirksamkeit eintritt, fällt nach dem Sinnzusammenhang der Zuständigkeitsregelung des GY/B ebenfalls in die Zuständigkeit des Kartellsenats. Eine Besonderheit des Sachverhalts liegt schließlich darin, daß nach dem Vorbringen des Beklagten die Wirksamkeit des streitigen Vertrages dadurch bedingt gewesen sein soll, daß er selbst eine entsprechende Gebietsabsprache mit seinen südlich angrenzenden Nachbarn werde schließen können. Auch mit Rücksicht hierauf könnte sich ergeben, daß der Vertrag nicht als unheilbar nichtig zu betrachten wäre, falls das neue, vor Eintritt der Bedingung in Kraft getretene Recht seiner Wirksamkeit nicht entgegensteht (§§ 309, 308 Abs, 2 3GB; RGZ 138, 52; Soergel-Hefermehl, BGB 9. Aufl., § 134 Amn, 31). Mag auch die Bedingung noch nicht eingetreten oder ihr Eintritt vom Beklagten nicht wider Treu und Glauben verhindert worden sein, so würde doch dieser Gesichtspunkt ebenfalls zur Anwendung des neuen Rechts mit der Folge führen können, daß der Vertrag nicht nichtig, sondern aufschiebend bedingt wirksam ist. Ein Teilurteil über denjenigen Teil des Leistungsan-spruchs zu erlassen, der auf die Zeit vor dem 1. Januar 1-958 entfällt, erscheint, wenn überhaupt zulässig, so jedenfalls nicht angemessen (§ 301 Abs, 2 ZPO), während die Zuständigkeit des Kartellsenats auch für diesen Teil der Klageansprüche nach § 88 GWB gegeben ist. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 96 GWB kommt hiernach nicht in Betracht; die Sache war vielmehr Zuständigkeit shalber an den Kartellsenat abzugehen (Jungbluth, Deutsche Riehterzeitung I960, 139 ff, unter II 1 und III 3 b) o Wilde Spreng Löscher Fehle Ebel