Tatbestands Die Klägerin ist im Jahre 1950 unter Beteiligung der AG gegründet y/orden, die nach ihrer Enteignung in der Sowjetzone mit einer Zweigniederlassung in doniliziert« Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung -und dem Vertrieb der früher von der A^|| AG hergestellten DKW-Kraftwagen und hat hierfür die Hersteliungsrechte und -Anlagen und das Recht zur Führung der Firma A^HIHfcGjTibH übertragen erhalten« Ganzstahlkarosserien und Werkzeiige nur in eigenen Werkstätten herzustellen oder von den Lizenzgebern zu beziehen« Lizenzpflichtig sollten alle Karosserien und Führerhäuser aus Ganzstahl oder Holzstahl (Holz-Stahl-Bauart) sein, ohne daß die Benutzung eines ScJiutzreelites festgestellt .zu werden brauchte (Ziffer VI des Vertrages). festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin gegenüber Ansprüche aus dem Patent 767 494 herzuleiten, wenn sie zur Frzielung der Windschlüpfrigkeit den vorderen Teil der Tür ihrer Personenkraftwagen durch Herausbiegen der Außenwandung in den allmählichen Übergang der Kot-• flügel zu der Wagen-Seitenwand einbezieht* 1 * die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten Rechnung zu legen über den Umfang der Herstellung und des Vertriebes von Kraftfahrzeugen seit dem 20* Juni 1948, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem die nerstellungs- und Vertriebszahlen vierteljährlich geordnet hervor gehen; Die Klägerin hat Abweisung der Y/iderklage beantragt und vorsorglich den Lizenzvertrag von 1938 mit Schreiben vom 15* Juni 1954 gekündigt» die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten Rechnung zu legen über den Umfang der Herstellung und des Vertriebes von Kraftfahrzeugen seit dem 20» Juni 1948 bis zu dem 31. 1. die Klägerin zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fcstzusctzenden Geldstrafe in unbeschränkter l Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Kraftfahrzeuge mit solchen Wagenkästen gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen, bei denen die vorderen’Rad- > gehäuse über deren Seitenflächen hinausragen und \ bei denen cur Erzielung der Windschlüpfrigkeit ein allmählicher Übergang der Seitenwinde nach dem äuße- J-ren lend der Radgehäuse vorgesehen ist, so daß der : vordere Teil der Tür durch Herausbiegung der Außenwandung in diesen allmählichen Übergang nach dem äußeren Rande der Radgehäuse miteinbezogen ist; Instanz aufrechtzuerhalten, soweit die Klägerin verurteilt worden ist, der Beklagten Rechnung zu legen über den Umfang der unter II 1 gekennzeichneten Handlungen, beginnend seit dem 1. Instanz aufrechtzuerhalten, soweit festgestellt worden ist, daß die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten den gesamten Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu II 1 gekennzeichneten Handlungen seit dem 1. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie beantragt« Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, daß Verletzimgsansj>rüche nicht gegeben seien, weil der von der Widerbeklagten hergestellte Wagen von den Mitteln des Patents keinen Gebrauch mache. Das läßt sich freilich nicht damit begründen, daß entsprechend einem von der Widerbe-klagten beigebrachten Privatgutachten der DKW-Y/agen keine über die Seitenflächen hinausragenden Radgehäuse aufweise und deshalb nicht einmal unter den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 falle. Die Seitenflächen des Wagens werden von dem eigentlichen Wagenkasten gebildet, der die Personensitze enthält und sich nach vorn zur Motorhaube verjüngt. * Die Patentansprüche des Patents 767 494 betreffen nur die Gestaltung der Hintertür, deren hintere Kante sich mit dem hinteren Radgehäuse überschncidet. Der von der Widerbeklagten hergestellte Wagen weist nur eine Tür an jeder Seite des Wagens auf, so daß streng genommen von Vorder-und Hintertüren nicht gesprochen werden kann* Bas mag indessen auf sich beruhen. Entscheidend ist, daß die rückwärtige Kante der einzigen Wagentür sich beim Wagen der Widerbe klagten nicht mit dem hinteren RadgehUuse überschneidet und infolgedessen keine Herausbiegung ihrer Außehwandung zwecks Herstellung eines windschlüpfigen Überganges zu dem Radgehäuse aufv/eist. Bas Berufungsgericht trägt der Auffassung der Widerklägerin insofern Rechnung, als es im Rahmen einer Hilfserwägung unterstellt, der Fachmann könne dem Patent einen allgemeinen rrfindungsgedanken entnehmen dahingehend, daß nicht nur die hintere Türkante mit ihrer Außenwand in den Verlauf des hinteren Radgehäuses durch Herausbiegung einzupassen sei sondern daß jede Türkante, die sich mit der windschlüpfigen Gestaltung eines Radgehäuses überschneidet, ebenso auszubilden sei, v/ie dies für die hintere Türkante empfohlen werde. Wagens der Widerbeklagten der Fall* Das Berufungsgericht hat nach bekannter Rechtsprechung die Patentfähigkeit dieses allgemeinen Erfi$dungsgedankens geprüft und einen Patentschutz abgelehnt, vreil an Hand zahlreicher Vorveröffent-lichungen diese Gestaltung der vorderen Türkante im Zeitpunkt der Patentanmeldung nicht mehr als neu anerkannt werden könne. Die Revision beanstandet diese Feststellung mit der Begründung* das Berufungsgericht habe mangels eigener Sachkenntnis' an Hand von Sachverständigengutachten prüfen müssen , ob die in den Vorveröffentlichungen erkennbaren Einbeziehungen der vorderen Türkanten in den Verlauf der Radgehäuse nicht lediglich der gefälligen Gestaltung des Wagens, keineswegs aber der Erzielung einer windschlüpfigen Form gedient haben und vor allem, ob sie entsprechend der Lehre des Patents durch "Herausbiegung der Außenwand" im Wege eines Pgeßvorganges erzielt worden seien und nicht vielmehr durch Anheftung äußerer Formstücke an die im* übrigen glatt verlaufende Türkante. Wenn das Berufungsgericht dieselbe äußere Gestaltung bei Vorveröffentlichungen dargestellt fand, so bedurfte es für diese Feststellung keinerlei technischer Sachkunde und konnte auf sich beruhen lassen, ob diese vorbekannten Gestaltungen aus technischen oder ästhetischen Gründen vorgenommen worden waren oder ob sie gar ausreichen konnten, eine windschlüpfige Form herbeizuführen. Es ist nicht nachgewiesen oder auch nur der Versuch des Nachweises unternommen worden, daß die AG der Widerbeklagten Unterlizenz erteilt oder daß letztere als selbständiges Rechtssübjpkt ihrerseits mit Zustimmung beider bisheriger Vertragspartner in den Vertrag eingetroten sei. Die Widerklägerin führt vielmehr selbst aus, daß die Übernahme der Produktion durch die Widerbeklagte und die Gestaltung des neuen Wagens dem Ziele gedient habe, die Benutzung der im Lizenzvertrag genannten Schutzrechte zu vermeiden und der Inanspruchnahme aus den Lizenzverträge zu entgehen. Schließlich* ist es unbestritten, daß der von der Widerbeklagten hergestellte Wagon die Fortentwicklung einer früheren Es liegt das Gegenteil des in Ziffer IX, 2 vorgesehenen Falles vor. Bas Berufungsgericht stellt ohne Rechtsirrtum fest, daß eine VermÖgensübemahme nicht stattgefunden habe, für die es freilich unerheblich gewesen wäre, ob sie unmittelbar von der AG oder mittelbar durch Einschaltung der jetzigen GmbH11 Ber ganze Vortrag der Revision, daß die Widerbeklagte ein von der lizenznehnerin im Genüsse der Schutzrechte frei entwickeltes Modell fabrikfertig übernommen habe und damit praktisch selbst in den Genuß dieser Gestaltungsfreiheit gekommen sei, ist als Vorwurf einer unzulässigen Rechtsvertei- Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Lizenznehmerin in der Lage gewesen ist, den jetzt von der Widerbeklagten produzierten Wagen nur auf Grund des Lizenz Vertrages zu entwickeln.
/ I ZR 49/56 ^ HWMW P» •» » a»M ^ ^ Verkündet am 17* Dezember 1957 Gronau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2406 016 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma ^reßwerk GmbH, B^H Iiflp^^straiTe^-S vertreten durch ihre Geschäftsführer, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevo 1Imäehtigters Rechtsanwalt Dr, gegen die Firma MHHHv GmbH in vertreten durch ihre Geschartsführer, Klägerin und Revisionsbeklagte5 - Prozeßbesrollmächtigterg Rechtsanwalt Prof« Dr, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof .Dr„hsc. Wilde, Dr, Birnbach, Dr* Bock, Dr, Christoph und Dr. Spreng für Recht erkannt? Me Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3. Februar 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - z ~ Tatbestands Die Klägerin ist im Jahre 1950 unter Beteiligung der AG gegründet y/orden, die nach ihrer Enteignung in der Sowjetzone mit einer Zweigniederlassung in doniliziert« Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung -und dem Vertrieb der früher von der A^|| AG hergestellten DKW-Kraftwagen und hat hierfür die Hersteliungsrechte und -Anlagen und das Recht zur Führung der Firma A^HIHfcGjTibH übertragen erhalten« Die Beklagte hat zusammen mit mehreren amerikanischen Firmen ihres Konzerns am Rovern?er“ 11^8 mit ^ AG in einen umfassenden Lizenzvertrag geschlossen, worin die das nicht ausschließliche Benutzungsrecht für eine Reihe von Schutzrechten der Lizenzgeber für die Herstellung von Karosserien, Führerhäusern, Chassis, Press- und Karosserieteilcn von A^^^ff^^-Wagen sowie die Herstellung der hierzu erforderlichen Gesenke und Werkzeuge erwarb« Die Lizenznehmerin verpflichtete sich. Ganzstahlkarosserien und Werkzeiige nur in eigenen Werkstätten herzustellen oder von den Lizenzgebern zu beziehen« Lizenzpflichtig sollten alle Karosserien und Führerhäuser aus Ganzstahl oder Holzstahl (Holz-Stahl-Bauart) sein, ohne daß die Benutzung eines ScJiutzreelites festgestellt .zu werden brauchte (Ziffer VI des Vertrages). Falls eine andere Kraftfahrzeugfabrik die Rechtsnachfolgerin der V7er^en sollte, so sollten sich die aus diesem Vertrage folgenden Rechte nur im Falle ausdrücklicher Genehmigung Mdcr anderen Vertragsparteiw auf andere als die vorher von als -Wagen herausgebrachten Typen erstrecken (Ziffer Die Vertragsdauer, die zunächst bis zu dem 51. Dezember A » « ^ ♦ 194I vorgesehen war, ist in der Weise geregelt, daß sich der Vertrag von da ah jeweils um ein Jahr verlängert, falls er nicht von einer der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird (Ziffer III)• Zu den im Anhangverzeichnis des Vertrages aufgeführten Schutzrechten gehört das DKP 767 494 der Company in 9 dessen ausschließliche Lizenz der Beklagten zusteht. Es läuft vom 9. Mai 1936 an und betrifft einen Wagenkasten für Kraftfahrzeuge» Die Priorität der Anmeldung in Großbritanien vom 6* Mai 1935 ist in Anspruch genommen. Die Patentansprüche läutens 1. Wagenkasten für Kraftfahrzeuge, bei dem die Badge-häuse über seine Seitenflächen hinausragen und bei dem zur Erzielung der Windschlüpfrigkeit ein allmählicher Übergang seiner Seitenwände nach dem äußeren Bande der Radgehause vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß der hintere Teil der Hintertür durch Herausbiegung der Außenv/andung in diesen allmählichen Übergang nach dem äußeren Hände der Radgehäuse miteinbezogen ist. 2. Wagenkasten nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der hochgebogene Schwellenteil an der Hintertür vor dem Hinterrad einen kastenförmigen Querschnitt hat, der in der Wagenquerrichtung. dem allmählichen Übergang entsprechend tief und dafür in der Wagen-lcngsrichtung zur Vergrößerung der Türöffnung entsprechend schmal ausgebildet i3t. Die Beklagte hat in dei* Vorkorrespondenz behauptet, der von der Klägerin hergestellte DKW-Wagen mache von der Lehre I äf C"> t I */# V f 2 r« f' TS >'y / i - 4- des DB? 767 494 Gebrauch, die Klägerin sei ihr wegen Gebrauches des Patents schadensersatzpflichtig. Die Klägerin hat bestritten, die Mittel des Patents 767 494 zu gebrauchen* Sie hat Klage erhoben mit dem Antra- festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin gegenüber Ansprüche aus dem Patent 767 494 herzuleiten, wenn sie zur Frzielung der Windschlüpfrigkeit den vorderen Teil der Tür ihrer Personenkraftwagen durch Herausbiegen der Außenwandung in den allmählichen Übergang der Kot-• flügel zu der Wagen-Seitenwand einbezieht* Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit den Anträgen? 1 * die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten Rechnung zu legen über den Umfang der Herstellung und des Vertriebes von Kraftfahrzeugen seit dem 20* Juni 1948, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem die nerstellungs- und Vertriebszahlen vierteljährlich geordnet hervor gehen; 2. festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet ist, für jede Karrosscrie aus Ganzstahl oder Holzstahl TM 2,50 sowie für jedes Pührerhaus von Lastwagen IM 1,25 an die Beklagte zu zahlen. Daneben hat sie Hilfsanträge gestellt. Die Beklagte hält die Klägerin in erster Linie für verpflichtet, als Rechtsnachfolgerin der ^ den Lizenzvertrag von 1938 zu erfüllen, in den sie an Stelle der MBBB((^AG eingetreten sei. Zum mindesten sei sie verpflichtet, ihr Schadensersatz für die Verletzung des Patents zu leisten* Die Klägerin hat Abweisung der Y/iderklage beantragt und vorsorglich den Lizenzvertrag von 1938 mit Schreiben vom 15* Juni 1954 gekündigt» Das Landgericht hat die Klage äbgewiesen und den Hilfsanträgen der Widerklage wegen Patentverletzung unter Abweisung der Hauptanträge stattgegeben» ß-egen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung ein- gelegt., die Klägerin nur mit dem Anträge, die Widerklage voll abzuweisen, die Beklagte mit den Anträgen? I, 1. die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten Rechnung zu legen über den Umfang der Herstellung und des Vertriebes von Kraftfahrzeugen seit dem 20» Juni 1948 bis zu dem 31. Dezember 1954? und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem die Herstellungsund Vertriebszahlen, vierteljährlich geordnet, hervorgehen ; t; $ 2. festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet ist, für jede vom 20. Juni 1948 bis 31. Dezember 1954 hergestellte oder vertriebene Karosserie aus Ganzstahl oder Holzstahl für Perconenkraftfahrzeuge mit einem Hubraum über 750 ccm KI 2,50, mit einem Hubraum unter 750 ccm sowie für jedes Führerhaus von Lastwagen DM 1,25 an die Beklagto zu zahlen; II. 1. die Klägerin zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fcstzusctzenden Geldstrafe in unbeschränkter l Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Kraftfahrzeuge mit solchen Wagenkästen gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen, bei denen die vorderen’Rad- > gehäuse über deren Seitenflächen hinausragen und \ bei denen cur Erzielung der Windschlüpfrigkeit ein allmählicher Übergang der Seitenwinde nach dem äuße- J-ren lend der Radgehäuse vorgesehen ist, so daß der : vordere Teil der Tür durch Herausbiegung der Außenwandung in diesen allmählichen Übergang nach dem äußeren Rande der Radgehäuse miteinbezogen ist; 2. das "Urteil I. Instanz aufrechtzuerhalten, soweit die Klägerin verurteilt worden ist, der Beklagten Rechnung zu legen über den Umfang der unter II 1 gekennzeichneten Handlungen, beginnend seit dem 1. Januar 1955, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem die Herstellungsund Ver-triebszalilen sowie Preise, vierteljährlich geordnet, hervorgehen? IIIo das Urteil I. Instanz aufrechtzuerhalten, soweit festgestellt worden ist, daß die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten den gesamten Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu II 1 gekennzeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 1955 entstanden ist und noch entstehen wird* Daneben hat sie zwei Hilfsanträge gestellt. Das Berufungsgericht hat die Widerklage voll abgewiesen und die KostenentScheidung entsprechend der Abweisung beider Klagen geändert. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie beantragt« 1. das Urteil des 2. Zivilsenats des t)berlandesge-richts in Düsseldorf vom 3. Februar 1956 insoweit aufzuheben, als es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat; 2. die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 25. Februar 1954 zurückzuweisen und 3. auf die Anschlußberufung der Beklagten das zu 2) bezeichnete Urteil des Landgerichts in Düsseldorf nach Maßgabe der Hauptanträge I - III der Belvlagten in der Berufungsinstanz, hilfsweise nach Maßgabe des Hilfsantrags der Berufungsinstanz abzuandem; 4c der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; 5o hilfsweise anstelle der Antröge zu 2 - 4s den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision, Der Streit der Parteien hat sich an der Präge entzündet, ob der von der Klägerin hergestellte Kraftwagen das deutsche Patent 767 494 der Beklagten verletzt. Die von der Klägerin erhobene Peststellungsklage diente der Klärung dieser Präge. Die Klage ist nach Erhebung der Widerklage wegen Wegfalls des Fesustellungsinteresses rechtskräftig abgewiesen worden. Es handelt sich nur noch um die Widerklage, die von der Widerklägerin sowohl auf Patentverletzung v/ie - erstmalig im Prozeß - auf einen lizenzver-trag gestützt v/ird. * * I. Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, daß Verletzimgsansj>rüche nicht gegeben seien, weil der von der Widerbeklagten hergestellte Wagen von den Mitteln des Patents keinen Gebrauch mache. Das läßt sich freilich nicht damit begründen, daß entsprechend einem von der Widerbe-klagten beigebrachten Privatgutachten der DKW-Y/agen keine über die Seitenflächen hinausragenden Radgehäuse aufweise und deshalb nicht einmal unter den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 falle. Die Seitenflächen des Wagens werden von dem eigentlichen Wagenkasten gebildet, der die Personensitze enthält und sich nach vorn zur Motorhaube verjüngt. Beide Vorinstanzen schon irrtumsfrei nach den unbestrittenen Zeich- nungen des BKVM»agens diese Begrenzung als die maßgebende Fluchtlinie der Seitenwände an und stellen fest, daß sämtliche Badgehäuse, sowohl der Vorder-, v/ie der Hinterräder über diese Begrenzung hinausragen. * Die Patentansprüche des Patents 767 494 betreffen nur die Gestaltung der Hintertür, deren hintere Kante sich mit dem hinteren Radgehäuse überschncidet. Der von der Widerbeklagten hergestellte Wagen weist nur eine Tür an jeder Seite des Wagens auf, so daß streng genommen von Vorder-und Hintertüren nicht gesprochen werden kann* Bas mag indessen auf sich beruhen. Entscheidend ist, daß die rückwärtige Kante der einzigen Wagentür sich beim Wagen der Widerbe klagten nicht mit dem hinteren RadgehUuse überschneidet und infolgedessen keine Herausbiegung ihrer Außehwandung zwecks Herstellung eines windschlüpfigen Überganges zu dem Radgehäuse aufv/eist. Bie rückwärtige Xante der Tür verläuft vielmehr bündig mit der Seitenfläche des Wagens und fügt sich ohne Vorsprung in diese. Fläche ein. Bas kennzeichnende Merkmal des Anspruches 1 fehlt also. Bas Berufungsgericht trägt der Auffassung der Widerklägerin insofern Rechnung, als es im Rahmen einer Hilfserwägung unterstellt, der Fachmann könne dem Patent einen allgemeinen rrfindungsgedanken entnehmen dahingehend, daß nicht nur die hintere Türkante mit ihrer Außenwand in den Verlauf des hinteren Radgehäuses durch Herausbiegung einzupassen sei sondern daß jede Türkante, die sich mit der windschlüpfigen Gestaltung eines Radgehäuses überschneidet, ebenso auszubilden sei, v/ie dies für die hintere Türkante empfohlen werde. In der Tat ist dies bei der vorderen Türkante des Wagens der Widerbeklagten der Fall* Das Berufungsgericht hat nach bekannter Rechtsprechung die Patentfähigkeit dieses allgemeinen Erfi$dungsgedankens geprüft und einen Patentschutz abgelehnt, vreil an Hand zahlreicher Vorveröffent-lichungen diese Gestaltung der vorderen Türkante im Zeitpunkt der Patentanmeldung nicht mehr als neu anerkannt werden könne. Die Revision beanstandet diese Feststellung mit der Begründung* das Berufungsgericht habe mangels eigener Sachkenntnis' an Hand von Sachverständigengutachten prüfen müssen , ob die in den Vorveröffentlichungen erkennbaren Einbeziehungen der vorderen Türkanten in den Verlauf der Radgehäuse nicht lediglich der gefälligen Gestaltung des Wagens, keineswegs aber der Erzielung einer windschlüpfigen Form gedient haben und vor allem, ob sie entsprechend der Lehre des Patents durch "Herausbiegung der Außenwand" im Wege eines Pgeßvorganges erzielt worden seien und nicht vielmehr durch Anheftung äußerer Formstücke an die im* übrigen glatt verlaufende Türkante. Die Rüge der Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht brauchte derartige Erwägungen nicht anzustellen, sondern konnte sich mit der Feststellung%vder äußeren Gestaltung der Türkante begnügen. Denn die Aufgabenstellung dos streitigen Patents ergibt, daß es dem Erfinder ausschließ lieh auf die v/irbelfreie, also windschlüpfige Gestaltung der Außenwände des Fahrzeuges ankam, so daß es gleichgültig war, auf welchem Wege diese Gestaltung erzielt worden war* Die Worte "Ilerausbiegung der Außenwandung" beschreiben nach der maßgeblichen Auslegung des Berufungsgerichts lediglich das äußere Ergebnis der Gestaltung, nicht das Mittel seiner Er- 10 - zielung. Dieser Auslegung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Wenn das Berufungsgericht dieselbe äußere Gestaltung bei Vorveröffentlichungen dargestellt fand, so bedurfte es für diese Feststellung keinerlei technischer Sachkunde und konnte auf sich beruhen lassen, ob diese vorbekannten Gestaltungen aus technischen oder ästhetischen Gründen vorgenommen worden waren oder ob sie gar ausreichen konnten, eine windschlüpfige Form herbeizuführen. Die Begründung der Klageansprüche mit einer Verletzung des Patents 767 494 versagt also. . II. Der Schwerpunkt der Widerklagebegründung liegt in der Inanspruchnahrae von Lizenzrechten aus dem Vertrage vom ■ 2c Oktober 1933 . , , . Sovember’1^38 1511 ^ ^er in ^en die “,7iderklägerin dahin auslegt, daß er sie nicht nur der Verpflichtung enthebe, eine Benutzung ihrer Schutzrechte nachzuweisen, sondern daß er schlechthin jede von der Lizenznehmerin hergestellte Stahl- oder Holzstahlkarosserie der Lizenspflicht unterwerfe, gleichgültig ob von den Mitteln der Schutzrechte Gebrauch gemacht worden, sei oder nicht. Die Y/iderbeklagte, hat sich gegenüber dieser Auslegung darauf berufen, daß sie eine kartellrechtlich unzulässige Ausweitung der Schutzrechte enthalte. Sie hat darüber hinaus jode vertragliche Bindung abgelehnt, da sie nicht Ver-tragspartherin sei. Die Vorinstanzen haben zu den kartellrechtlichen Gesichtspunkten keine Stellung genommen, auch keine in dieser Richtung notwendigen Feststellungen getroffen. Beide Vorinstanzen haben vielmehr die vertraglichen Ansprüche ab-gewiesen, weil die widerbeklagte nicht Vertragspartnerin sei< Gegen diese Annahme bestehen keine rechtlichen Bedenken s Die Widerklägerin folgert die vertragliche Bindung der Widerbeklagten vor allem aus Ziffer IX, 2 des Vertrages. Diese Vertragsbc Stimmung gibt der Lizenznehmer in das Recht der Erteilung von Unterlizenzen nur für einen Gesamt-rechtsnachfolge’r. In diesem Falle und in dem weiteren Falle, daß die Lizenznehmer in sich eine andere Kraftfahrzeugfabrik angliedem sollte, behalt sich die Lizenzgeberin vor, daß die Erstreckung der Lizenz auf andere Typen als Wagen ausdrücklich genehmigungspflichtig sei. Diese VertragsbeStimmung trifft den vorliegenden Fall nicht. Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, daß eine Gesamtrecbtsnachfolge nach der ^G nicht statt- gefunden habe, da letztere fortbestehe. Es ist nicht nachgewiesen oder auch nur der Versuch des Nachweises unternommen worden, daß die AG der Widerbeklagten Unterlizenz erteilt oder daß letztere als selbständiges Rechtssübjpkt ihrerseits mit Zustimmung beider bisheriger Vertragspartner in den Vertrag eingetroten sei. Die Widerklägerin führt vielmehr selbst aus, daß die Übernahme der Produktion durch die Widerbeklagte und die Gestaltung des neuen Wagens dem Ziele gedient habe, die Benutzung der im Lizenzvertrag genannten Schutzrechte zu vermeiden und der Inanspruchnahme aus den Lizenzverträge zu entgehen. Schließlich* ist es unbestritten, daß der von der Widerbeklagten hergestellte Wagon die Fortentwicklung einer früheren Es liegt das Gegenteil des in Ziffer IX, 2 vorgesehenen Falles vor. Die AG hat sich keine weitere Fahrzeug- fabrik angegliedert, sondern sie hat einen Teil ihres Arbeitsgebietes abgetrennt und einer selbständigen Rechtspersönlichkeit übertragen. Die Frage, ob die Lizenznphmerin selbst auf diesem Wege ihrer eigenen Inanspruchnahme aus dem Vertrage Ht entgehen konnte', steht in diesem Rechtsstreit nicht zur Erörterung-. Hier ist nur zu entscheiden, ob die jetzige Produzentin durch den Vertrag verpflichtet wird. Für diese Verpflichtung fehlt im Vertrage jeder Anhalt* Eine vertragliche Inanspruchnahme könnte also allenfalls auf allgemeine Ge sicht spunkte gestützt v/erden. Aber auch diese versagen* Auf § 419 BGB kann sich die Widerklügerin nicht berufen. Bas Berufungsgericht stellt ohne Rechtsirrtum fest, daß eine VermÖgensübemahme nicht stattgefunden habe, für die es freilich unerheblich gewesen wäre, ob sie unmittelbar von der AG oder mittelbar durch Einschaltung der jetzigen GmbH11 erfolgt wäre* Selbst wenn sie festgestellt werden könnte, würde sich aus ihr allenfalls die Haftung für frühere Verbindlichkeiten der AG, nicht aber die Haftung für die V;iderklageanspiiiche herleiten lassen, die ausschließlich auf. die neue Produktion der Widerbeklagten gestützt werden. Ebensowenig kann sich die Widerklägerin auf die Fortführung der Firma berufen, da - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - die Widerbeklagte bei ihrer Gründung die ITichtübemahme der Verbindlichkeiten der*A^|HHfc AG öffentlich bekannt gemacht hat. Ber ganze Vortrag der Revision, daß die Widerbeklagte ein von der lizenznehnerin im Genüsse der Schutzrechte frei entwickeltes Modell fabrikfertig übernommen habe und damit praktisch selbst in den Genuß dieser Gestaltungsfreiheit gekommen sei, ist als Vorwurf einer unzulässigen Rechtsvertei- 13 - * digung zu werten« Die Y/iderklägerin empfindet es als treulos , daß die Wi derb ©klagte sich im Genuß einer nur durch den Lizenzvertrag ermöglichten Fabrikationsgrundlage befindet; aber ihre rechtliche Nichtidentität mit der Lizenznehmerin dazu benutzt, die Widerklagerin um den vertraglich festgelegten Gegenwert dieses Vorteils zu bringen* 4 Diese Betrachtungsweise geht mehrfach von unrichtigen Gesichtspunkten aus« Die Lizenzgeberin hatte keinen verbrieften .Anspruch auf die ständige Fortsetzung des Lizenzverhältnisses. Der Vertrag war jederzeit mit halbjähriger Frist kündbar und es stand der Lizenznehmerin ohne weiteres frei, ihre Wagen ohne Inanspruchnahme der lizenzierten Schutzrechte zu konstruieren. Der Lizenzvertrag gab ihr in Ziffer VIII nur für den Export die Sicherheit vor Verletzungsansprüchen ausländischer Patentinhaber. Verzichtete sie auf den Export und die Benutzung inländischer Schutzrechte, so hatte die Durchhaltung des Vertrages für sie kein Interesse und sie konnte ihn ohne weiteres kündigen (Ziffer III des Vertrages). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Lizenznehmerin in der Lage gewesen ist, den jetzt von der Widerbeklagten produzierten Wagen nur auf Grund des Lizenz Vertrages zu entwickeln. Der Vorwurf der Treulsosigkeit ist gegenüber der Widerbeklagten nicht berechtigte Sie ist, wie ausgeführt, nicht Vertragspartnerin und schuldet der .Widerklägerin keinerlei vertragliche Bücksichtnabme. Da andererseits die Lizenznehmerin berechtigt war, sich vom Lizenzverträge zu lösen und Vagen ohne Benutzung der lizenzierten Schutzi’cchte herzustcllen, so liegt in der Übernahme dieses Arbeitsergebnisses durch die Widerbeklagte trotz Kenntnis des Lizenzvertrages kein sittenwidriges Zusammenwirken zu dem Schaden des Lizenzgebers. h Die Y/iderklägerin ist sich dieser Rechtslage auch durchaus bewußt gewesen«. Denn sie hat - worauf das Landgericht besonders hingewiesen hat - die T/iderbeklagte zunächst nur auf Patentverletzung in Anspruch genommen .und hat erst lange nach Anlaufen der Produktion erstmalig im Prozeß die Begründung vertraglicher Ansprüche zu konstruieren versucht und erst damit die vorsorgliche Kündigung des Vertrages zu dem frühesten zulässigen Termin veranlaßt. Danach können gegen die Begründung der Klageabweisung durchgreifende Bedenken nicht erhoben werden«. Die Revision der Widerklägerin war vielmehr mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Wilde Bimbach Bock Christoph Spreng