- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr- Bock, Dr. Christoph und Dr. Weiß für Recht erkannt% Nach weiterem ergebnislosen Schriftwechsel der Parteien erhob die Klägerin die vorliegende Klage mit dem Anträge die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr in den Kreisen und als Getränke Industrie" zu bezeich- Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Verwechslungsfähigkeit zwischen der vollen Firma der Klägerin mit dem Namen der Beklagten nicht bestehe, v/ell die Firma der Klägerin ihre Kennzeichnungskraft ausschließlich durch die in ihrer Firma enthaltenen'Namen der Gesellschafter, erhalte. Rechtlich unbedenklich ist auch die weitere Auffassung des Berufungsgerichts- daß der zur Bezeichnung des Handelsunternehmens der Klägerin verwendete Bestandteil ihrer Firma "Getränke Industrie an sicl1 keine individua- lisierende Kennzeichnungskraft für ein bestimmtes Unternehmen besitze- Diese Bezeichnung, so führt das Berufungsgericht zutreffend aus, sei ihrem \7esen nach nicht geeignet, das Unternehmen der Klägerin von anderen zu unterscheiden, da "Getränke-BBHBF" ein Gattungsbegriff und eine Ortsbezeichnuug sei (ebenso Baumbacli-Hefermehl*, Wettbewerbsund Y/aronzeichenrecht, 7- Aufl § 16 UnlrWG Anm 14> 32, 94? - Rohrbogen 19*55, 95 - Deutsche Buchgemeinschart -) die Folgerung, daß der von der Klägerin für ihr Unternehmen verwendeten Abkürzung ihrer Firma der Schutz des § 16 Abs 1 UnlY/G nur zu gewähren sei, venn diese Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben habe, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in der betreffenden Bezeichnung die Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erblicke. Das Berufungsgericht hat nun im Gegensatz zu dem Landgericht den Beweis, daß sich die Abkürzung "Getränke Industrie für die Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin im Verkehr durchgesetzt habe, nicht als geführt angesehen. Bei Prüfung dieser Frage geht das Berufungsgericht - wie weiter unten näher zu erörtern sein wird zutreffend davon aus, daß sich die Verkehrsgeltung der Bezeichnung de3 Unternehmens der Klägerin als "Getränke Industrie bereits zu einer Zeit durcligesetzt haben müsse, in der die Beklagte die verwechslungsfähigen Worte in ihr** Firmenbezeichnung aufgenommen habe. Da der Tätigkeitsbereich der Klägerin von vornherein auf die Kreise und beschränkt war und ist, kommt nur ein auf diesen Wirtschaftsraum begrenzter örtlicher Schutz für die abgekürzte, nicht aus sich heraus unterscheidungskräftige Firmenbezeichnung der Klägerin in Betracht (BGfIZ 11, 214 Die Prüfung der Frage des zeitlichen Vorran- ges der Klägerin für ihre Firmenabkürzung ist also, wie es auch das Berufungsgericht getan hat, darauf abzustellen-, wann die Beklagte in diesem Tätigkeitsbereich der Klägerin ihre verwechselbare Firmenbezeichnung erstmalig benutzt bat. Dabei geht das Berufungsgericht weiter rechtlich zutreffend davon aus, daß ein unbefugter Firmengebrauch an und für sich auch schon in der Anmeldung zu dem Handelsregister (RGZ 22, 59; 80, 457) oder in der Eintragung der Firma in das Handelsregister und deren Bekanntmachung liegen kann; denn als Benutzung einer verwechselbaren Bezeichnung im Handelsregister oder ihre Eintragung in das Handelsregister als Zeitpunkt der Ingebrauchnahme der Firma der Beklagten anzusehen ist, hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, da es für keinen dieser Zeitpunkte, Januar und Kars 1951? - hene die Frage, wann die Klägerin für ihre abgekürzte Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt habe, nicht beantworten können, Er habe auch bezweifelt, ob sich Jetzt noch ein genauer oder annähernd genauer Zeitpunkt für den Eintritt dieser Verkehrsgeltung ermitteln lasse. Außerdem sei, so führt das Berufungsgericht ferner aus,*bei der Länge der inzwischen verflossenen Zeit nach der Lebenserfahrung nicht zu erwarten, daß sich ein nicht unbeträchtlicher Teil der in Frage kommenden Kunden heute noch entsinnen könne, wann diese Verkehrsgeltung eingetreten sein sol- Bei einer solchen engen Berührung der Wirtschaftsgebiete der Parteien in einem verhältnismäßig kleinen Raum mußte sich im Hinblick auf die enge Verflechtung des und BBBfliB Wirtschaf tsraui.is einander eine Ingebrauchnahme der Firma der Beklagten an ihrem Niederlassungsort alsbald auch auf den Tätigkeitsbereich der Klägerin auswirken. dahin heigetreten werden, daß es suf denjenigen Zeitpunkt ankomme, in dem die Beklagte mit ihren Erzeugnissen erstmalig den Kreisen und auf dem Markt erschienen sei, was nach dem Vorbringen der Revision im Sommer 1952 geschehen sein soll* Als maßgebender Zeitpunkt für die Erlangung der streitigen Verkehrsgeltung für die Klägerin ist vorliegend vielmehr die Zeit bis zur Eintragung der Beklagten im Handelsregister (2„ März 1951) anzusehen. Die oben angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 22, 59; 80, 457), in denen ausgesprochen ist, daß schon in der Anmeldung einer Firma zu dem Handelsregister mit dem Erfolg der Eintragung ein Gebrauch der Firma liege; beziehen sich auf offene Handelsgesellschaften Derartige Gesellschaften entstehen schon vor ihrer Eintragung ins Handelsregister, wenn sie ihr Geschäft, wie die.? Außerdem wendet sich die Revision mit Recht mit der Prozeßrüge nach § 286 ZPO gegen die der BeweisWürdigung des Berufungsgerichts zugrunde liegende Erwägung, es sei zweifelhaft und nach der Lebenserfahrung nicht zu erwarten, daß eine von der Industrie- und Handelskammer durch Zu- Darin liegt eine unzulässige Yorwegnahne der Beweiswürdigung, Denn es ist kein AnhaJc für den völligen Unwert dieses Beweismittels gegeben (BGH in ::j\7 1951, 481)- Da die Klägerin bestritten hatte, erst im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens der Industrie-und Handelskammer (Juni 1953) Verkehrsgeltung er- Für die Frage der Erlangung der Verkehrsgeltung durch die Klägerin ist ferner als 3e-v/eisanzeichen von Bedeutung Art und Umfang der seitens der Klägerin seit Beginn ihres Geschäftsbetriebes entfalteten Werbung, die schon mit Rücksicht darauf, daß es sich bei cter Klägerin um einen trieb handelt, nicht un- Schließlich sei noch bemerkt, daß der von dem Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung vertretenen Auffassung nicht beigetreten werden kann, wonach die Abweisung des .Klageanspruchs auch deshalb billig sei, weil die Klägerin nach ihrer eigenen Erklärung das streitige Abkürzungszeichen für ihr Unternehmen wegen der Allgemeinheit und Häufigkeit dieser Bezeichnung gewählt habe.
’ I ZE 49/54
Verkündet am 13- März 1956 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Offenen V^P-S dispers on Ernst Vi
Isohaft Getränke-Industrie D(______
H^flHpallce ff, vertreten durch Gesellschafter Franz H#Hfl^feund
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt Prof, Dr.
gegen
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die Firma ffh Hi Karl Sc
Ge tränke-Indus trie GmbH., F(
, vertreten durch ihre Geschüf tsxunrer
Bruno
und Dipl.-Ing- Fritz
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr- Bock, Dr. Christoph und Dr. Weiß
für Recht erkannt%
Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Frankfurt/Main vom 4- Februar 1954 wird aufgehoben- Di<=» Sache wird zur anderweiten Verhandlung und EnIscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesenc
k.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem
Uberschneiden sich teilweise. Die Klägerin betätigt sich
In den Lizenzverträgen beider Parteien ist bestimmt, daß sich die Lizenznehmer des Gebrauchs der Namen
Die Klägerin, die als offene Handelsgesellschaft im August 1950 ihren Geschäftsbetrieb aufnahm, bezeichnet sich
raa. unter der sie am 23. Oktober 1951 im Handelsregister Darmstadt eingetragen wurde, die sie aber nicht zu Werbezwecken gebraucht, lautet “Getränke Industrie
Die Beklagte gab sich in ihrem am 14. Oktober 1950 aufgestellten Gesellschaftsvertrag in Anlehnung an die Na-
ke Industrie GmbH” usw.) die Firraenbezei Getränke Industrie GmbH”. Unter dieser Firma wurde sie auf ihren Antrag vom 9« Januar 1951 am 2. März 1951 im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main eingetragen. Seitdem wirbt sie auch unter dieser Bezeichnung.
Vertrieb alkoholfreier
Erzeugnisse, und zwar die Klä-
gerin als Lizenznehmerin der Firma
die Beklagte
für die Firma
Die Lizenzbezirke der Parteien
rend der Bereich de
nur in den Kreisen
umfaßt (rund 50 km
bzw
in ihren Firmennamen enthalten müssen.
seitdem als “Getränke Industrie
Ihre volle Fir-
me
("
Getränke Industrie GmbH”, "
Lizenznehmer der benachbarten Gebiete
Die Y/erbung beider Parteien erfolgt, von Zeitungsinseraten abgesehen, durch sogenannte Fahrverkäufer. Diese
bereisen das Gebiet mit Lastkraftwagen, nehmen Aufträge eivn-gegen und liefern die bestellte Ware meist sofort aus. hie Kraftwagen enthalten an der ’Tagentürdie Aufschrift "Getränke Industrie ^zw* Getränke .Industrie
GmbH”. Im übrigen tragen diese Fahrzeuge deutlich herausrc-steilt die Aufschriften n^||H^tf üzw» und
sind mit den typischen Farben dieser Firmen (gelb-rot bzw blau-weiß-rot) und Kennzeichen versehen, wie sie von der Reklame der Stammhäuser her allgemein bekannt sind, hie Klägerin unterhält etwa 20, die Beklagte etwa 200 solcher Fahrzeuge :
Ohne daß es vorher zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen war, teilte die Beklagte durch Schreiben vom 30o Juli 1951 der Klägerin i~it, sic habe einer Zeitung erstmals entnommen, daß die Klägerin einen Betrieb unter der Bezeichnung "Getränke :führe5 sic hnb*
ui e Priorität für diese Bezeichnung und verlange daher, d:.-].* die Klägerin ihre Fachbezeichnung "Getränke än-
dere. hie Klägerin lehnte dieses Ansinnen unter Berufung auf ihr angebliches Prioritätsrecht ab.
Nach weiterem ergebnislosen Schriftwechsel der Parteien erhob die Klägerin die vorliegende Klage mit dem Anträge die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr in den Kreisen
und als Getränke Industrie" zu bezeich-
nen^und diesen Teil ihrer Firma im Handelsregister zu löschen. Sie hat geltend gemacht, für ihre abgekürzte Bezeichnung "Getränke Industrie habe sie durch kon-
tinuierliche und ausschließliche Verwendung in den Abnehmerkreisen Verkehrsgeltung erlangt, und zwar vor der Zeit, in der die Beklagte in ihr Gebiet geschäftlich eingedrungen sei (Sommer 1952), Seitdem komme es häufig vor, daß Kundan und dritte Personen die beiden Firmen verwechselten.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat ein-geräumt, daß Verwechslungen der Unternehmen der Parteien im Verkehr vorgekommen seien. Diese seien ausschließlich darauf zurückzuführen, daß die Klägerin sich nicht ihrer vollen Firma bediene, wozu sie an sich nach Firmenrecht verpflicn-tet sei» Im übrigen hat sie bestritten, daß die Klägerin für ihre abgekürzte Firmenbezeichnung, die nur von einem Gattungsbegriff hergeleitet sei, Verkehrsgeltung erworben habe» '
Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens der Industrie- und Handelskammer die Beklagte Entspre-
chend dem Unterlassungsantrage verurteilt, im übrige^ hat es die Klage abgewiesen. ,
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Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandisge-
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rieht nach weiterer Beweisaufnahme die Klage in vollem Umfange abgewiesen. j
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Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung
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der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Verwechslungsfähigkeit zwischen der vollen Firma der Klägerin mit dem Namen der Beklagten nicht bestehe, v/ell die Firma der Klägerin ihre Kennzeichnungskraft ausschließlich durch die in ihrer Firma enthaltenen'Namen der Gesellschafter, erhalte. Es bejaht rechtsirr-
turaofrei jedoch die Gefahr dex* Vex*wechslung zwischen der abgekürzten Bezeichnung des Handelsunternehmens der Klägerin (Getränke Industrie und dem Namen der Be-
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klagten Getränke Industrie GmblTj., Dazu führt öcv.
Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf RG3 108, 279 aus, daß eine Verv/echslungsgefahr im Sinne des § 16 ünlY,G-der in Verbindung mit § 12 BGB die Grundlage des hier allein zur Entscheidung stehenden Unterlassungsanspruchs ist, duch dann anzunehmen sei, wenn die Benutzung eines Hamens., einer Firma oder einer besonderen Bezeichnung eines Erwerb r.-geschäfts usw. zu Verwechslungen bei der Postzustellung führen könne* Solche Verwechslungen zwischen den Unternehmen der Parteien sind nach dem unstreitigen Sachverhalt auch vorgekommen. Auch abgesehen davon besteht zwischen den beiden Bezeichnungen im Hinblick auf die darin enthaltenen Worte mam zweifelsfrei Verwechslun;:c-
gefahr, weil* wie bereits das Landgericht hervorgehoben h:> t die Kreise BjUHlB* fHHHB und den Kittelpunki
des früheren Großherzogtums bildeten und infoltedes-
sen mindestens bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Bevölkerung noch eine gedankliche Verbindung zwischen tfl und anzunehmen ist.
Rechtlich unbedenklich ist auch die weitere Auffassung des Berufungsgerichts- daß der zur Bezeichnung des Handelsunternehmens der Klägerin verwendete Bestandteil ihrer Firma "Getränke Industrie an sicl1 keine individua-
lisierende Kennzeichnungskraft für ein bestimmtes Unternehmen besitze- Diese Bezeichnung, so führt das Berufungsgericht zutreffend aus, sei ihrem \7esen nach nicht geeignet, das Unternehmen der Klägerin von anderen zu unterscheiden, da "Getränke-BBHBF" ein Gattungsbegriff und eine Ortsbezeichnuug sei (ebenso Baumbacli-Hefermehl*, Wettbewerbsund Y/aronzeichenrecht, 7- Aufl § 16 UnlrWG Anm 14> 32, 94? 104). Daraus zieht dos Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 4, 167 7J697 - DUZ -; 11, 214 “ Kauf-
stätten für Alle 15; 107 ZJ097 - Koma -$ GRUB 1954? 70
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- Rohrbogen 19*55, 95 - Deutsche Buchgemeinschart -) die Folgerung, daß der von der Klägerin für ihr Unternehmen verwendeten Abkürzung ihrer Firma der Schutz des § 16 Abs 1 UnlY/G nur zu gewähren sei, venn diese Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben habe, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in der betreffenden Bezeichnung die Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erblicke.
Das Berufungsgericht hat nun im Gegensatz zu dem Landgericht den Beweis, daß sich die Abkürzung "Getränke Industrie für die Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin im Verkehr durchgesetzt habe, nicht als geführt angesehen. Bei Prüfung dieser Frage geht das Berufungsgericht - wie weiter unten näher zu erörtern sein wird zutreffend davon aus, daß sich die Verkehrsgeltung der Bezeichnung de3 Unternehmens der Klägerin als "Getränke Industrie bereits zu einer Zeit durcligesetzt haben müsse, in der die Beklagte die verwechslungsfähigen Worte in ihr** Firmenbezeichnung aufgenommen habe. Da der Tätigkeitsbereich der Klägerin von vornherein auf die Kreise
und beschränkt war und ist, kommt nur
ein auf diesen Wirtschaftsraum begrenzter örtlicher Schutz für die abgekürzte, nicht aus sich heraus unterscheidungskräftige Firmenbezeichnung der Klägerin in Betracht (BGfIZ 11, 214 Die Prüfung der Frage des zeitlichen Vorran-
ges der Klägerin für ihre Firmenabkürzung ist also, wie es auch das Berufungsgericht getan hat, darauf abzustellen-, wann die Beklagte in diesem Tätigkeitsbereich der Klägerin ihre verwechselbare Firmenbezeichnung erstmalig benutzt bat. Dabei geht das Berufungsgericht weiter rechtlich zutreffend davon aus, daß ein unbefugter Firmengebrauch an und für sich auch schon in der Anmeldung zu dem Handelsregister (RGZ 22, 59; 80, 457) oder in der Eintragung der Firma in das Handelsregister und deren Bekanntmachung liegen kann; denn als Benutzung einer verwechselbaren Bezeichnung im
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Sinne des § 16 UnlWG ist Jede Handlung anzusehen« aus der sich der Wille des Handelnden ergibt, sich der verwechse] -baren Bezeichnung zu bedienen.
Ob vorliegend die Anmeldung der Firma der Beklagten zu**. Handelsregister oder ihre Eintragung in das Handelsregister als Zeitpunkt der Ingebrauchnahme der Firma der Beklagten anzusehen ist, hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, da es für keinen dieser Zeitpunkte, Januar und Kars 1951? für erwiesen oder erweisbar hält, daß die Klägerin bereits damals Verkehrsgeltung für ihre' abgekürzte Bezeichnung ihres Unternehmens erlangt habe. Aus dem von der Industrie- und Handelskammer erstatteten Gutachten;
so führt das Berufungsgericht aus, ergebe sich nur. daß Verkehrsgeltung im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens (Juni 1953)zugunsten der Klägerin bestanden habe. Der vom Berufungsgericht vernommene sachverständige Zeuge - Sachbearbeiter bei der Industrie- und Handelskammer
unter dessen Mitwirkung das vom Landgericht erforderte Gutachten dieser Kammer erstattet worden ist. - hene die Frage, wann die Klägerin für ihre abgekürzte Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt habe, nicht beantworten können, Er habe auch bezweifelt, ob sich Jetzt noch ein genauer oder annähernd genauer Zeitpunkt für den Eintritt dieser Verkehrsgeltung ermitteln lasse. Diese Bedenken teilt das Berufungsgericht, da dem Zeugen 0/0^ nach seiner Bekungung als einziges Erkenntnismittel insoweit nur eine erneute Befragung, der Kunden der Klägerin zur Verfügung stehe. Außerdem sei, so führt das Berufungsgericht ferner aus,*bei der Länge der inzwischen verflossenen Zeit nach der Lebenserfahrung nicht zu erwarten, daß sich ein nicht unbeträchtlicher Teil der in Frage kommenden Kunden heute noch entsinnen könne, wann diese Verkehrsgeltung eingetreten sein sol-
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le. Es entbehre auch jeder Wahrscheinlichkeit, daß die Klägerin binnen einer so kurzen Prist von etwa einem halben Jahr sich hätte Verkehrsgeltung verschaffen können« Ebenso wie im Palle "Deutsche Lebensversicherung" (RG in MuW XXIX 124)* wo ebenfalls ein Zeitraum von sechs Monaten als unzureichend angesehen worden sei, könne es auch hier nicht aL-lein darauf ankomrnen; ob und wie die Beklagte von vornherein in erheblichem Umfange Propaganda gemacht habe. Die Art der Werbung scheine hierzu nicht einmal besonders geeignet., weder die Werbung durch Pahrverkäufer noch durch Inserate und Drucksachen, in denen als Blickfang besonders der dicke Punkt mit der Aufschrift herausgestellt worden
sei, erscheine geeignet, dem Kunden gerade die Bezeichnung "Getränke Industrie binnen kürzester prist ein-
zuprägen.
Diese Darlegungen des Berufungsgerichts halten, worin der Revision beizutreten ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfange stand.
Bei Prüfung der Frage, welcher Zeitraum der Klägerin zur Erlangung der streitigen Verkehrsgeltung zur Verfügung stand, ist zu berücksichtigen, daß die Tätigkeitsbereiche der Parteien sich nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Bei'ufungsgerichts von vornherein überschnitten haben und der größte Teil des Tätigkeitsbereiches der Klägerin, auch ihr Niederlassungsort, von dem 7/irtschaftsbereich der Beklagten mitumfaßt war. Bei einer solchen engen Berührung der Wirtschaftsgebiete der Parteien in einem verhältnismäßig kleinen Raum mußte sich im Hinblick auf die enge Verflechtung des und BBBfliB Wirtschaf tsraui.is
einander eine Ingebrauchnahme der Firma der Beklagten an ihrem Niederlassungsort alsbald auch auf den Tätigkeitsbereich der Klägerin auswirken. Der Revision kann daher nicht
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dahin heigetreten werden, daß es suf denjenigen Zeitpunkt ankomme, in dem die Beklagte mit ihren Erzeugnissen erstmalig den Kreisen und auf
dem Markt erschienen sei, was nach dem Vorbringen der Revision im Sommer 1952 geschehen sein soll* Als maßgebender Zeitpunkt für die Erlangung der streitigen Verkehrsgeltung für die Klägerin ist vorliegend vielmehr die Zeit bis zur Eintragung der Beklagten im Handelsregister (2„ März 1951) anzusehen. Andererseits kommt aber auch kein früherer Zeit-punkt in Betracht. Die oben angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 22, 59; 80, 457), in denen ausgesprochen ist, daß schon in der Anmeldung einer Firma zu dem Handelsregister mit dem Erfolg der Eintragung ein Gebrauch der Firma liege; beziehen sich auf offene Handelsgesellschaften Derartige Gesellschaften entstehen schon vor ihrer Eintragung ins Handelsregister, wenn sie ihr Geschäft, wie die.? auch bei der Klägerin der Fall ist, schon vorher begonnen heben (§ 123 HGB). Anders ist die Rechtslage bei der Beklagten^ die eine GmbH ist, zu beurteilen Diese besteht als Gesellschaft nicht vor der Eintragung ins Handelsregister (§ 11 GmbHG) Der Prüfung der Frage, ob die Klägerin mit ihrer abgekürzten Firmenbezeichnung Verkebrsgeltung erreicht
hai, ist also der Zeitraum vom August 1950 bis 2, März 1951
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zugrunde zu legenr
Wenn das Berufungsgericht jedoch annimmt; es entbehre jeder Wahrscheinlichkeit, daß die Klägerin binnen einer Frist von einem halben Jahre sich hätte Verkehrsgeltung verschaffen können, so istdas rechtlich nicht bedenkenfreir Das Berufungsgericht hat bei Prüfung dieser Frage wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen. Es hat nicht in Erwägung gezogen, daß es sich bei der vertriebenen Ware nicht um einen teueren Markenartikel, sondern um einen zu dem alsbaldigen Verbrauch bestimmten und leicht absetzbaren Massenartikel handelt und daß als Abnehmer der Klägerin, wie aus
den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, nur ein kleiner, aus Gastwirten, Hotels, Inhabern von Bars, Konditoreien und ähnlichen Betrieben bestehender Abnehmerkreis in Betracht kommt. Derartigen Abnehmern werden üblicherweise auch Rechnungen oder Lieferscheine erteilt und sie treten in fernmündlichen und schriftlichen Verkehr mit der Klägerin, so daß die streitige Bezeichnung auch auf diese Weise bekannt geworden sein muß. Unter diesen Umständen kann es nicht von vornherein als ausgeschlossen bezeichnet werden, daß die streitige Abkürzung auch in verhältnismäßig kurzer Zeit Verkehrsgeltung erlangt hat.
Außerdem wendet sich die Revision mit Recht mit der Prozeßrüge nach § 286 ZPO gegen die der BeweisWürdigung des Berufungsgerichts zugrunde liegende Erwägung, es sei zweifelhaft und nach der Lebenserfahrung nicht zu erwarten, daß eine von der Industrie- und Handelskammer durch Zu-
fuhr ende erneute Befragung der Kunden Aufklärung in der Frage der Verkehrsgeltung bringen würde, weshalb e3 von dieser Beweiserhebung abgesehen hat. Darin liegt eine unzulässige Yorwegnahne der Beweiswürdigung, Denn es ist kein AnhaJc für den völligen Unwert dieses Beweismittels gegeben (BGH in ::j\7 1951, 481)- Da die Klägerin bestritten hatte, erst im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens der Industrie-und Handelskammer (Juni 1953) Verkehrsgeltung er-
langt zu haben, hätte das Berufungsgericht eine auf erneuter Befragung der Kunden der Klägerin beruhende weitere Auskunft der Industrie- und Handelskammer oder das Gutachten eines geeigneten und anerkannten Instituts zur Meinungser-forschung einholen müssen, bevor es abschließend zur Frage des Zeitpunkts des Beginns der streitigen Verkehrsgeltung Stellung nahm.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung der weiteren, von der Revision vorgebrach-
ten Proseßrügen bedurfte.
In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch aufzuklären haben, welche Umsätze die Klägerin seit Bestehen erzielt hat, was für die Frage bedeutsam ist. cb die Klägerin unter der abgekürzten Bezeichnung bekannt geworden war, und wofür die Klägerin bereits vor dem Landgo-iicht, ohne nähere Darlegung allerdings, sich auf das Zeugnis des berufen hatte. Für die Frage der Erlangung
der Verkehrsgeltung durch die Klägerin ist ferner als 3e-v/eisanzeichen von Bedeutung Art und Umfang der seitens der Klägerin seit Beginn ihres Geschäftsbetriebes entfalteten Werbung, die schon mit Rücksicht darauf, daß es sich bei cter Klägerin um einen trieb handelt, nicht un-
erheblich gewesen sein kann. Dies wird gleichfalls aufzuklären sein«
Schließlich sei noch bemerkt, daß der von dem Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung vertretenen Auffassung nicht beigetreten werden kann, wonach die Abweisung des .Klageanspruchs auch deshalb billig sei, weil die Klägerin nach ihrer eigenen Erklärung das streitige Abkürzungszeichen für ihr Unternehmen wegen der Allgemeinheit und Häufigkeit dieser Bezeichnung gewählt habe. Für die FestT steLlung über den Beginn und Umfang der Verkehrsgeltung isc der Gesichtspunkt der Billigkeit ohne Bedeutung- Ebenso jufc es dafür unerheblich, aus welchem Grunde die Klägerin die v'on ihr verwendete Abkürzung für ihre Firma gewählt hat.
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Bach alledem war zu ent cheiden, wie geschehen, wobei die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht vorzubehalten war.
Wilde
Christoph
Birnbach
Weiß
Bock