Erfinderbenennung nicht erfüllt» Das gilt sowohl für die entsprechende Einrede im Verletzungsstreit v/ie einen entsprechenden Klagegrund im Nichtigkeitsverfahrene Die Präge, ob überhaupt noch ein Bedürfnis nach Anerkennung des Tatbestandes der ’’Patenterschleichung" als besonderem Nichtigkeitsgrund besteht, bleibt offene erklärung eines auf Grund des 1* Überleitungsgesetzes erteilten Patentes bis zu dem Abschluß des Erteilungsverfahrens für eine frühere, aber nicht vorveröffentlichte, identische Patentanmeldung au.sz.usetzen, um dadurch die Einführung des weiteren Klagegrundes der identischen Vorpatentierung in das anhängige Nichtigkeitsverfahren zu ermöglichen» unter sich parallele oder annähernd parallele Leitelemente begrenzte Zuführungsbahnen der Schichtträger unter den Flüssigkeitsspiegel eintauchen und sodann in Richtung aus der Flüssigkeit hinaus zu einer aus mindestens einem Walzenpaar bestehenden Quetschwalzenanordnung führen? Papiere oder Filme, aufgebrachte lichtempfindliche Schichten, welche unentwickelte Ablichtungen der zu reproduzierenden Urbilder enthalten, zusammen mit auf ähnliche Träger aufgebrachten Schichten gleicher oder anderer Art durch eine Flüssigkeit benetzt werden, worauf die Schichttru-ger derart aufeinandergepreßt werden, daß Schicht auf Schicht zu.liegen kommt, dadurch gekennzeichnet, daß in einem Gehäuse, das die Entwicklerflüssigkeit enthält, von einer oberhalb des Flüssigkeitsspiegels vorgesehenen Einführungsöffnung zwei oder mehr durch gekrümmte, unter sich parallele oder doch annähernd parallele Leitelemente begrenzte Zuführungsbahnen unter den Flüssigkeitsspiegel eintauchend zu einer aus mindestens zwei aneinander anliegenden Walzen' bestehenden Walzenanordnung führen, 3) Vorrichtung nach den Ansprüchen 1) und 2), dadurch gekennzeichnet , daß die Leitelemente durch gekrümmte Platten gebildet sind, die außerdem längs oder schräg zur Bewegungsrichtung der Schichtträger verlaufende Erhebungen bzw0 Vertiefungen aufweisen, 12) Vorrichtung nach den Ansprüchen 1) - 11), dadurch gekennzeichnet, daß die Walzen und die zu ihrem Antrieb vorgesehenen Ubertragungselemente in Teilen der Vorrichtung gelagert sind, die aus dem Gehäuseunterteil herausgenom-men werden können0 in einem Patentstreit zwischen der Firma Dr® BdfeKG und der Firma GmbH; dem sich der Beklagte ausdrficklich unterworfen habe, gehe hervor, daß der Erfindungsgegenstand des Streitpatents zu dem Teil auf dem geistigen Eigentum der * Farbenfabrik BfH (A0H beruhe® Obwohl dieser Schiedsspruch dem Beklagten noch vor Bekanntmachung seiner Patentanmeldung bekannt jgeworden sei, sei er seiner Verpflichtung aus § 44 PatG, die Erfinderbenennung entsprechend zu berichtigen und den auf.der Seite der A^^ beteiligten Erfindern die Erfinderbenennung . Die Erfindung sei aber auch nicht neu® Gekrümmte Führungsbleche, die.Papier zu Abdruckwalzen hinzuführen hätten, seien in der Kepiertechnik bereits durch die deutsche Patentschrift 274 167 (von 1912) bekannt gewesen® Auch in der Fototechnik sei eine feste gekrümmte•Führung für Schichtträger in die Ent-wicklungsflllssigkeit hinein und aus ihr hinaus sowie der Transport und das Aneinanderpressen durch außerhalb der Flüssigkeit ungeordnete Walzenpaare vorbeschrieben durch die deutsche Patentschrift 152 770 von 1902o Eine dem ähnliche Vorrichtung sei von der Firma GmbH bereits auf der Leip^ Auch die Linienpressung, wie sie durch die Verwendung nur von Quetschwalzen zur Pressung der Schichtträger aneinander nach Anspruch 1) des Streitpatents erfolge, sei in der Kopiertechnik seit langem bekannt, wie sich aus dem Buche “Büromaschinen” von W» und R» B(BHk 1940? S 211 und der Zeitschrift “Energie”, Heft 11/12, Dezember 1943 S 120 ergebe„ Alle wesentlichen Elemente des Gegenstandes des Streitpatents seien im übrigen vorweggenommen durch eine Kopiermaschine, die die A^m am 23» Februar 1949 vor den Vertretern fast aller deutschen Herstellerfirmen von. AG F^BIHÜHHIB beschriebene Vorrichtung ("I» Go Patent” )0 Das A^^-Gerät stehe dem Gegenstände des Streitpatents jedoch insofern näher, als es schon für jeden der Schichtträger einen besonderen Zuführungskanal zur Walzenanordnung gehabt habe» Außerdem seien zu dem vorbekannten Stande der Technik noch die deutschen Patentschriften 619 986 und 334 758 wegen der Verwendung und federnden Lagerung von Quetsch walzen in der Kopiertechnik zu beachten*. Die besagte Wendung in dem Schiedsspruch der Farbenfabriken BfH beziehe sich nur auf das der Agfa geschlitzte Verfahren, zu dessen Ausübung die durch das Streitpatent geschützte Vorrichtung bestimmt sei, nicht aber auf die Vorrichtung selbst« Von einer Erschleichung des Patents durch unrichtige Erfinderhenennung könne im übrigen schon deshal.b Auch sonst sei die Klage unbegründet« Vergleichbar mit dem Gegenstände des Streitpätenies seien allein das offenkundig vorbenutzte A^®gerät und die in der Schweiz, Patentschrift 240 472 vorbeschriebene Vorrichtung« Alle anderen entgegengehaltenen Vorrichtungen lösten andere technische Aufgaben, bezögen sich zudem nur auf einzelne Elemente der Kombinationserfindung des Streitpatents und schieden schon deshalb bei der Neuheitsprüfung als unbeachtlich aus. Aber auch das AJ|^*Gerät und das IG-Patent seien schon deshalb nicht neuheitsschäcjlich, weil die Aneinanderpressung und der Weitertransport der nassen Schichtträger nicht wie bei der Lehre des Streitpatents lediglich durch eine Quetschwalzenanordnung, sondern zusätzlich mittels eines endlosen Gummituches erfö3.ge« ^Vorrichtung zu dem Entwickeln von Reproduktionen nach eineffi Verfahren, in dem ein das latente Negativ enthaltender Schichtträger, z.Eo Papier oder Film, und solche, auf denen das Positiv entstehen soll, zunächst getrennt in .j Im übrigen wird die Klage abgewiesen» Lie amtlichen Kosten werden geteilt * Die außeramtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehobene Das Patentamt verneint, daß der Tatbestand der Patenterschleichung im Sinne der entsprechenden Einrede im Verletzungsstreit durch falsche Erfinderbenennung erfüllt werden könne, so daß es sich erübrige, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Erschleichung eines Patentes überhaupt als Nichtigeitsgrund angesehen werden könneo Lurch das offenkundig vorbenützte Agfa-Gerät, das neben dem im wesentlichen damit übereinstimmenden Vorschläge des IG-Patentes nach Aufgabe und Lösung allein dem Gegenstand des Streitpatents vergleichbar sei, sei es bekannt, für das fotografische Liffusionskopierverfahren eine Vorrichtung zu benutzen, die aus einer Kombination folgender Merkmale bestehe % Soweit di'e Erfindung des Streitpatents nach Anspruch 1) von diesen bekannten Merkmalen Gebrauch mache, könne es somit'man-gels Neuheit nicht aufrecht erhalten bleiben» Neu dagegen seien an der Erfindung noch die folgenden Änderungen gegenüber dem vcrbekannten Kopiergerät? 4) Ausgestaltung der Leitelemente für die Schichtträger auf dem Wege von den Eintrittsöffuungen zur «alzenan-ordnung derart, daß die Bahnen der Schichtträger mindestens in dem innerhalb der Flüssigkeit verlaufenden Teile so gekrümmt sind- daß die Krümmungsachse oberhalb der Schichtträger und. Die' Kombination der bezeichneten vorbekannten Merkmale mit ^esen neuen Merkmalen sei vorteilhaft, da sie gegenüber dem Stande der Technik einfacher sei, unnötige Umwege der aneinanderliegenden Schichtträger innerhalb der Flüssigkeit und die Gefahr von Belativverschiebungen der Schichtträger vermeide» Der so erzielte Fortschritt- sei auch so wesentlich, daß das Patenterfordernis der gebotenen Erfindungshöhe als gegeben anzunehmen sei» Fassung des erteilten Streitpatents möglichen Walzenanordnungen dieser vom Nichtigkeitssenat als patentwür-dig erkannten Kombination; denn wenn z»B«, das erste Walzenpaar die aneinandergepreßten Schichtträger nicht in Richtung aus der Flüssigkeit hinaus, sondern von oben nach unten fördere, so müsse der Weg der aneinanderliegenden Schichtträger mittels der weiteren Walzenpaare so umgelenkt werden, daß die Schichtträger wieder aus der Flüssigkeit hinaustreten könnten«, Biese -ebenfalls unter den Gegenstand des Anspruchs 1) fallende - Ausführungsform sei aber mangels Fortschrittlichkeit gegenüber dem A^^-Gerät nicht patentfähig, weil sie hinsichtlich der erörterten Nachteile des Aj^-Geräts diesem völlig gleichwertig sei, ein technischer Fortschritt gegenüber dem vorbekannten Stande der Technik also nicht erkennbar -sei«. richtung hingewiesen« Durch diesen Sachverhalt sei aber* sofern darin keine offenkundige Vorbenutzung liege, jedenfalls dargetan, daß der Lösungsgedanke des Streitpatents nahe gelegen, sein Vorschlag die Leistung eines Durchschnittsfachmannes also nicht überstiegen habe« Zumindest aber sei S^BHHIa-s der wahre Erfinder des Streitpatents anzusehen, das somit auch aus den zur ^Patenterschleichung11 ausgeführten Gründen zu vernichten sei * 6* März 1941) der lG-F|^HBiHIIHB -AG an, die, am 25« Oktober 1952 bekannt gemacht, nach Auffassung der Klägerin mit Sicherheit zu dem Patent führen werde* Die Ansprache dieser Voranmeldung ständen als älteres' Recht dem Streitpatent entgegen* Die Anmeldung sei dem Beklagten auch durch die Mikrofilme und Fiat-Berichte der Alli-‘ ierter. Im übrigen ist die Klägerin bemüht, für den Fall ihres Unterliegens im Nichtigkeitsstreit wenigstens eine Klarstellung des Anspruchs 1) dahin zu erwirken, daß nach seiner Lehre die . 672 844 (S 3 Z 116) und der Schweiz» Patentschrift 269 199 (S 2 z 60) o Wie wichtig gerade dieses Element der getrennten Führung der Schichtträger bis zur Walzenanordnung sei, ergebe sich auch aus dem eingetragenen Warenzeichen Nr 648 449 der Lizenznehmerin des Beklagten, das in seinem Bildbestandteile die Anordnung mehrerer getrennter bis zur Walzenanordnung durchgeführter Leitbleche erkennen lasse» : Die Irreführung des Patentamts muß also ursächlich dafür sein* daß es die Anmeldung überhaupt zu dem patent erhoben hato Das aber ist bei unrichtiger Erfinderbenennung nicht der Falle Nach § 26 Abs 6 Satz 2 PatG ist dem Patentamt die Nachprüfung der Richtigkeit der Anmelderangaben zur Erfinderbenennung entzogen. Ist das aber.nicht der Fall, so kann auch die bewußt falsche Erfinderbenennung den Tatbestand der "Patenterschleichung" weder als Einrede im Rahmen des Verletzungsstreits noch als Klagegrund im Nichtigkeitsverfahren erfüllen. He Die Vorrichtung nach dem Vorschläge des Streitpatents dient dem Zwecke, die beschriebene Herstellung von fotografischen Reproduktionen im als bekannt vorausgesetzten Diffusions-kopierverfahren in stetiger Aufeinanderfolge zu besorgen (S 1 Z 1 -51)o Dabei stellte sich dem Erfinder die technische Aufgabe o eine Vorrichtung zu schaffen, die es ermöglicht, mehrere biegsame, ZoBo aus Papier oder Film bestehende, Schichtträger gemeinsam, insbesondere an ihrer Schichtseite, mit einer Flüssigkeit zu benetzen und anschliessend Schichtseite an Schichtseite aneinanderzupresseno Als Lösung schlägt er einen Behälter vor, der zur Aufnahme der Flüssigkeit bestimmt und mit je einer EinfUhrungsöffnung für jeden Schichtträger oberhalb des vorgesehenen Flüssigkeitsspiegels versehen ist» Von der Einführungsöffnung ausgehend ist eine Anordnung von gekrümmten, unter sich parallelen oder annähernd parallelen Leitelementen vorgesehen, die die Begrenzung unter den Flüssigkeitsspiegel eintauchender Zuführungsbahnen der Schichtträger zu einer Walzenanordnung bilden* Diese Anordnung, die aus mindestens einem Walzenpaar besteht, hat die Funktion, die benetzten Schichtträger aneinanderzupressen und aus der Flüssigkeit hinauszutransportieren. Der Patentanspruch 1) soll eine Vorrichtung dieser Art schützen, wobei sein Wortlaut jedoch keine Anweisung darüber enthält, welche zusätzlichen Bestandteile der Vorrichtung die Führung der aus der Flüssigkeit hinaustretenden aneinander- : gepreßten Schichtträger aus dem Gehäuse ins Freie gewährleisten» Darüber.verhalten sich - außer Beschreibung und Zeichnung (Figur 1) - der ebenfalls mit der Nichtigkeitsklage angegriffene Anspruch 9), der an der Austrittsseite des letzten Walzenpaares sich etwa tangential anlegende Abstreifer vorschlägt, und die nicht streitbefangenen Unteransprüche 10) und 11) (Führungs-rost eventuell mit leichtgängigen Rollen als Gleitbahn)» Der Unteranspruch 3) stellt die Ausgestaltung der Leitelemente durch gekrümmte Platten, die längs oder schräg zur Bewegungs-riehtung der Schichtträger verlaufende Erhebungen bzw* Vertie- Anspruch 4) schützt die gestaffelte Anordnung der einführungsseitigen Leitelemente, um dadurch.das Einführen der Schichtträger zu erleichtern (S 2 Z 24-27)» Die Unteransprüche 5) - 7) sollen besondere Ausgestaltungen der üalzenanordnung schützeng Anordnung mindestens des Walzenpaares, das die Schichtträger zuletzt passieren, derart, daß die Berührungsmantellinie oberhalb des Fllissigkeits Spiegels liegt, so dass dieses Walzenpaar durch Abquetschen der Flüssigkeit die Trocknung der Schichtträ- • ger fördert (S 2 Z 28-41)» Dazu kommt der Vorschlag, eine oder mehrere Walzen federnd oder gegebenenfalls druckregelbar federnd zu lagern, um so eine selbsttätige Anpassung des Walzenabstand-es an die wechselnden Stärken der Schichtträger zu ermöglichen (S 2 Z 42-50)o Die ebenfalls mit der Klage angegriffenen Ansprüche * 12) und 14) betreffen den Vorschlag, sämtliche im Behälter befindlichen Bestandteile der Vorrichtung getrennt vom Oehäuseun-terteil zu lagern, so daß sie aus ihm herausgenommen werden könnenc Dadurch wird die Ausbildung des Oehäuseunterteils als einfache Wanne ohne Durchbrechungen, Dichtungen und Stopfbüchsen ermöglichtes 2 Z 78-86)» Alle diese Unteransprllche sind auf den Erfindungsgegenstand des Patentanspruchs 1) bezogene ; zueinander gebracht sind, daß ihr Zusammenwirken eine gegenüber J den Funktionen der Einzelteile neue technische Einheitswirkung 'A hervorbringtg das gepreßte Aneinanderliegen benetzter Schicht- j träger» Es handelt sich also bei der Vorrichtung nach Anspruch \j • 1) um eine echte Kombinationserfindung» Sie besteht aus folgen- i den Merkmalens Bas Pehlen einer Anweisung im Anspruch 1), wie die VorrichtunB5s& • zu dem Vorgänge des Auswerfens der aneinandergepreßten Schicht-' träger aus dem Behälter auszugestalten ist, kann unbeachtet K|^ bleiben; denn eine entsprechende ergänzende Ausgestaltung derHp^. Sobald sie dabei durch ihre Berührung mit der Flüssigkeit ausreichend benetzt sind, ist es zur Bewirkung des Diffusionsvorganges selbst technisch belanglos, an welcher Stelle dies®, notwendig zurückzülegenden gekrümmten I Weges das Aneinanderpressen der feuchten Schichten stattfin-! aus der Flüssigkeit hinaus gerichtet sind* Es ist belanglos für die Funktionen der Walze, ob sie noch innerhalb der Flüssigkeit oder - ganz oder teilweise - oberhalb des Flüssigkeitsspiegels angeordnet sind5 wesentlich ist nur, daß sie die feuchten Schichtträger in deren ankommender Richtung erfassen und zugleich mit ihrer Pressung geradlinig weiter ins Freie fördern«, rungsbahn” im Sinne des Streitpatents nur der Weg zu verstehe ist, den ein Schichtträger von der Einführungsöffnung bis zu> seiner Erfassung durch die Walzen zurücklegt• Pas ergibt sich aus dem insoweit klaren Wortlaut von Anspruch 1) und der Beschreibung (S 1 Z 33 - S 2 Z 5). Pie die Bahnen von mindestens zwei Schichtträgem er zwingenden ("begrenzenden") Leitelemente sind nach der Lehre des Streitpatentes unter sich parallel oder annähernd paralle angeordnet« Pas bewirkt zugleich, daß die Schichtträger einen annähernd gleich langen Weg zurücklegen, bis sie von dem Walsenpaar erfaßt werden« Pas aber ist nur dann fehlerlos möglic wenn die Vorderkanten der Schichtträger parallel zu den Walze achseu und in einer Transportrichtung §iuf die Berührüngsmante linie auftreffen, die der vorgesehenen Förderrichtung der Wal zen entspricht« Nach der Lehre des Anspruchs 1) sollen die Führungsbahne gekrümmt sein; denn die Elemente, die die Schichtträger auf ihren Bahnen leiten, sind gekrümmt ausgestaltet« Ober den ßra dieser Bahnkrümmung sagt der Anspruchswortlaut nichts aus« Pi den Erfindungsgedanken erläuternde Skizze Figur 1 läßt erkenn r\, daß bei dieser Ausführungsform mit nur einem Walzenpaare die Krümmung der Leitelemente, die z«B« aus dünnen Platten oder I» »t schienen bestehen, Führungsbahnen der Schichtträger bewirkt, < ie bereite beim Auftreffen auf die Berührungslinie der Walzen die Richtung aus der Flüssigkeit hinaus haben, und daß auch das Walzenpaar in einer Ebene zu dem Flüssigkeitsspiegel geneigt ist? Wenn sie trotzdem bei der Ermittlung des Erfindungsgegenstandes nach Anspruch 1) zu der Auffassung kommt, er umfasse die beiden oben aufgezeigten Möglichkeiten, d,h0 auch die, bei der die Wegekrümmung in den Teil des Weges der Schichtträger verlegt ist, den sie bereits aneinander gepreßt durchlaufen, so kann dem nicht-gefolgt werden. dargelegt, der fachmännische Leser der Patentschrift komme nicht auf den Gedanken, eine Vorrichtung, die mit mehreren Quetschwalzenpaaren ausgestattet ist, als deij Erfindungsgedanken des Streityatents entsprechend in der Weise nachzuarbeiten, dass die zusammengepreßten Schichtträger durch Walzen zunächst tiefer in die Flüssigkeit hinein transportiert werden, um dann ausschließlich mittels weiterer Walzenpaare in ihrem Wege umgelenkt und ins Freie zurücktransportiert zu werden. Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, die Pateni schrift offenbare als Erfindungsgegenstand, nur derart aus ge-* staltete Leite lenen tc , daß die Schicht träger durch sie vc“. 'die Leitelenente so: auszugestalten, daß sie die Bahnen der j Schichtträger so lange getrennt zu halten hätten, wie dies di technische Aufgabe der Leit oiemente im Rehmen der Gescmtvorrah* tung erfordere» Diese Aufgabe liegt aber, wie dargelegt, dcrli die ausreichende Benetzung der Schichtträger auf ihrer Zufi'bjginj zu den Walzen zu ermöglichen und einen in der bezeichneten .Wei-‘ S3 gekrümmten Weg der Schicht träger von der Einführungsöffn zur V/alzenanordnung zu erzwingen«. s.ei f hat sich nach seiner eidesstattlichen Erklärung im März 19 40 an 200 Firmen und Personen unter entsprechender* Aufklärung über das neue Verfahren gewandt* Eine Geheimhaltungspflicht sei ihm dabei nicht auferlegt worden? Mit dieser Vorrichtung» bei der jeder einzelne Arbeitsgang- gesondert, von Hand ausgeführt wurde, hat der Vorschlag nach Anspruch 1.) des Streitpatents weder die technische Aufgabe noch den Lösungsgedanken gemein* Dazu kommt» worauf das Patentamt bereits hingewiesen hat* daß die Klägerin den Tatbestand der offenkundigen Vorbenutzung dieser improvisierten Einrich-. gestellt, die sich aus der Nutzbarmachung des Diffusionsvorganges für das fotografische Kopierverfahren neu ergab% Die gemeinsame Benetzung mehrerer Schichtträger bei gemeinsamem Transport durch die Flüssigkeit, ihre Pressung aneinander und ■■ Februar 1949 vor Vertretern von Firmen- die der "Vereinsabtei lung Dokumenten-Fotokopiergeräte" angehören, in Leverkusen da von ihr geschaffene Gerät zur Ausführung ihres "Copyrapidver-fahrens" vorgeführt und benutzt» Das geschah zu dem erklärten Zwecke, die Herstellerfirmen - der betreffende Verband umfaßt einen wesentlichen feil der Hersteller von Fotokopiergeräten zur Verbesserung dieser Vorrichtung anzuregenc Eine Geheimhai tungspflicht wurde den Firmenvertretern - darunter dem später Erfinder des Streitpatents - nicht auferlegte Das Patentamt hat in diesem unstreitigen Sachverhalte in zutreffenden Ausführungen die Erfüllung des Tatbestandes der offenkundigen Vo benutzung dieses i^p^-Geräts angenommen (vgl dazu RG vom 23* Januar 1942, GRUR 1942, 261 ,£264/) * Der Beklagte hat das auch nicht bemängelte Das offenkundig vorbenutzte Ajp^-Gerät und dem im wesentlichen entsprechende Vorrichtung nach der vorver öffentlichten Schweiz» Patentschrift 240 472 ("IG-Patent”) werden im folgenden zusammenfaesend als "AM^-Gerät" bezeichnet. Die Vorrichtung besteht wie die nach dem Streitpatent zunächst aus einem Gehäuse, das zur Aufnahme der Flüssigkeit best im' t und mit einer Einführungsöffnung für die Schichtträger versehen ist» Außerdem enthält es (in der vorbenutzten Foimt) für die einzelnen Schichtträger Zuführungskanäle, die von den . Sie besteht aus einer Hauptwalze, die sich zu dem größten Teil i halb der Flüssigkeit befindet, und 3 bzv/c 4 weiteren kleinere Walzen, um die in bestimmter Weise ein endloses (Gummi-) Tuch umläuftc. )zy/c dem zwischen beiden durchlaufenden Gummituch erfaßt* an-»inendergepreßt und nunmehr zwischen Gummituch und Hauptwaise festgeld emrat um die Haupt walze herum zunächst tiefer in die Flüssigkeit und dann vie der hinaus über den Flüssigkeitsspiegel geführte Von dort aus werden die aneinendergepreßten Schichtträ-jer nach Freigabe durch das Gummituch* das von der Hauptwalze ieg um die dort anliegende zy/eite Gegendruckwalze läuft* in jestimmtcr Weise aus dem Gehäuse ausgeworfen* Aus dieser Ausgestaltung des A^^-Geräts ist zu ersehen* daß sein Erfinder von lern dem Streitpatent entgegengesetzten* oben unter III a erörterten Prinzip ausgeht? Die unumgängliche Krümmung des Weges der Schichtträger ist in den Teil der Bahn verlegt* in der sie bereits zusammengepreßt aneinanderliegen„ Dem entsprechend unter-* 3cheidet sich dieses Gerät vom Vorschläge des Streitpatents durch b) die Quetschwalzen- und Transporteinrichtung* die aus einem System von nur zu dem Teile aneinanderliegenden und als Quetschwalzen wirkenden Walzen und einem endlosen Gummituch besteht, mit dessen Hilfe~die Fortdauer der Pressung und die Wegekrümmung der Schichtträger bewerkstelligt wird* während dieser Teil der gestellten Aufgabe beim Streitpatent ausschiiesslich durch mindestens ein Walzenpaar bewirkt wird* Danach unterscheiden sich die beiden technischen Lösungen nicht nur in dem erörterten Lösungsprinzip* sondern auch in der Art* Zahl und der funktionell bedingten Ausbildung der verwendeten Arbeitsmittele Unter diesen Umständen steht auch das A^^-Gerät* das allein nach dem Stande der Technik dem gleichen Zweoke v/ie die Vorrichtung nach dem Streitpatent dient* der Neuheit der Erdindung des Streitpatents nicht entgegen* 5) Die Behauptung der Klägerin endlich, durch den bei de besagten Vorführung des Ü^J-Gerätes in Leverkusen mündlich .ter dem ausdrücklichen Hinweis auf das vorveröffentlichte (fH^-Gerät für das Autorapidverfahren gema.chten Vorschlag SUHHBs, die kalanderartige Quetschwalzenanordnung durch ein einfaches paralleles Walzenpaar zu ersetzen, habe sich die ofjf kundige Vorbenutzung auch auf eine solche im Sfmi<sc^en Sinne abgeänderte Vorrichtung, die den Gegenstand des Streitpatents völlig vorv/egnehrae, erweitert9 ist unschlüssigP Es fe dabei allein schon am ersten Erfordernis der offenkundigen Vo benutzung, daß nämlich eine solche abgeänderte Vorrichtung kö perlich vorhanden ist. Aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des RPA in Bl f PKZ 19355> 9 ist nichts für ihre Auffassung zu entnehmen* Im dort behandelten Falle war ein körperliches Substrat des betreffenden Erfindungsgedankensf wenn auch im Innern einer Vorrichtung und den Blicken entzogen, tatsächlich vorhanden und auch benutzt worden* Zu entscheiden war nur, ob die mündliche Erläuterung des betreffen von außen unsichtbaren Bestandteils bei der Benutzung als a* reichend anzusehen war, das Merkmal der Offenkundigkeit dies Benutzung zu erfüllen. c Gegenüber den vorbekennten für das Diffusionskopierver-ahren bestimmten Kopiergeräten, also dem A^^-Gerät in seiner orveröffentlichten und vorbenutzten Ausflihrungsform, hat das treitpatent einen fortschrittlichen Stand der Technik zur ‘olge gehabt* Das Patentamt stellt seinen Erwägungen hierzu dt Recht die auch in der Berufungsinstanz unumstrittene Fest-tcllung voran, daß das fotografische Diffüsionskopierverfahren eder'die Fortdauer des Anpreßdruckes auf die einmal aufeinander jepreßten Schichtträger, noch deren mehr oder minder langes Verreiben in der Flüssigkeit erfordere, daß es vielmehr für die fehlerlose Durchführung dieses Verfahrens genüge, wenn die Ichichtträger ausreichend ängefeuchtet, dann zusammengepreßt md danach alsbald ausgeworfen würden„ Der Diffusionsprozeß 'indet dabei ordnungsgemäß statt, weil die aneinandergepreßten ‘euchten Schichtträger auch ohne ständigen Druck von außen hin-•eichend fest aneinander haften bleiben* Berücksichtigt man dies io kann es ni^ht zweifelhaft sein, daß die vorbekannten Vorrich-;ungen tatsächlich mit einem unnötigen Aufwand an Arbeitsmitteln .as Kopierverfahren ohne technische Notwendigkeit ausdehnen; .enn die einmal beim Passieren der Berührungslinie von Hsupt-md Gegendruckwalze aneinandergepreßten feuchten Schichtträger 'erden weiter von Gummituch und Hauptwalze sowie schließlich on-der zweiten Gegendurckwalze aneinandergedrückte Außerdem rerden sie in aneinandergepreßter Lage auf einem Umweg durch die ‘lüssigkeit um die Hauptwalze herum transportiert* Diese Nacheile vermeidet der Erfinder des Streitpatents mit seinem Vor-chläge* Seine Vorrichtung ist ferner in Herstellung und Aufbau infacher und damit Um er an Fehlerquellen* Relativverschiebun-;en zwischen den behandelten aneinanderliegenden Schichtträgem erden kaum Auftreten können, da sie in gerader Richtung aus der Flüssigkeit hinaus transportiert wordene, gleichviel, ob ein Y/alzenpaar oder deren mehrere dazu- verwendet werden* Bei den.; Der im Vorschläge des Streitpatents liegenden schöpf eri= sehen Leistung des Beklagten k-nn auch die erforderliche Er--finduiigsliöhe nicht abgesprochen werden* Bei der Prüfung der * Erfindungshöhe ist im Gegensatz zu den Prüfungsgrundsätzen zur Präge der Neuheit und des technischen Fortschritts der Stand der Technik in seiner Gesamtheit zugrunde zu legen* dung des mit getrennten EinführungsÖffnungen versehenen wennenartigen Behälters zur Aufnahme der ."Flüssigkeit, durch das A^^-Gerät bekannt0 Dasselbe Gerät enthielt auch schon Leitelemente, die eine bestimmte Bahn zu dem Benetzen jedes Schichtträgers und deren Zuführung zu einer V/alzonanordnung ■ erzwangeno Die 1948 vorvoröffentlichte Schrifttumsstelle Siebter,. deren Abbildungen■103 und 104 den angeblich auf der leipziger Messe offenkundig vorbenutzten ’’Fotokopistgorätcn” entsprechen, zeigt schon eine gekrümmte durch die Entwicklerflüssigkeit geführte Bahn«, allerdings nur für eipen Schicht-träger,, Eine entsprechende Ausgestaltung einer Führungsbahn für einen einzelnen Bildstreifen hat bereits im Jahre 1902 das Pollak-Patent beschrieben^ Y/alzonpaare mit der Funktion, mehrere Schichtträger aneinanderzupressen, wurden im Agfa-Gerät benutzt, während bei den sonstigen vorbekannten fotografischen Kopiergeräten wie den Vorrichtungen nach von dem Poliak-Patent, der deutschen Patentschrift 619 986 sowie . Kopiertechnik war die Aufgabe zu lösen, ^Irapre Schichtträger aneinanderzupressen und aneinandergepreßt weiterzutransportieren> Eine der Funktion der walzen des Streitpatents näher kommende .^1 technische Aufgabe haben die Walzenanordnungen der entgegnen- :: gehaltenen Vorveröffentlichungen aus dem allerdings fernerlie-genden Fachgebiete der nioht fotografischen Kopiermaschinen auszuführen (deutsche Patentschriften 274 167, 554 578 sowie die angegebenen Schrifttumsstollen in ^Energie” und ”Büromaschi-nen”]0 Bei diesen Vorrichtungen werden zwar auch schon zwei Papierstreifen durch ein Walzcnpaar ajieinandergenreßt, um 'h Kombination notwendige Funktion, die behandelten Papiere zugleich mit der Pressung in eine bestimmt Richtung zu transportieren« Für den Erfinder einer Vor rieh-:..] tung zur Durchführung des fotografischen Diffusionskopiervei fahrens lag daher die Übernahme der bei jenen Kopiennaschine erprobten und bekannten Arbeitsmittel durchaus nicht nahe* letzter Satz der Beschreibung/)«, Die Besonderheit des Verfiel rens ließ danach die Befürchtung auf kommen, daß die miteinander in Kontakt stehenden, feuchten Schichtträger auf ihrem weiter« Wege aus dem Gerät sich verformen oder Falten bilden könnten (S 5 Z; 85-90)* Als Mittel, den DiffusionsVorgang ungestört vonstatten, gehen zu lassen, insbesondere Verformung und Falten bildung der Schiclitträgor zu vermeiden,, schlägt dort der Erfinder nicht nur die Pressung durch die beiden Grcgendruekwaliej an die Hauptwaise, sondern außerdem in der bekannten /nordm Gehäuse zu sichern» Deshalb hatte das Gummituch neben seiner an anderer Stelle bereits erörterten Funktion«, die wegekrüim-iung der Schichtträger mitzuermöglichen, die nach der Vorstellung des Erfinders notwendige Aufgabe, einen flächigen Anpressdruck auf die im Umlaufe befindlichen Schichtträger bis zu deren Austritt ins Freie aufrecht zu erhaltene Das findet im übrigen auch Ausdruck im, Begleitschreiben der Farbenfabriken (AflB) vom mE3 ist darauf zu-achteh, daß der Andruck des Gummituches gegen die beiden Papiere nicht auf eine Linie, 4 ICopiergerätetochnik stellt den Erfinder des Streitpatents nach J dem Stande der Technik die Anwendung einfacher V/alz cnpaare als ausschliespliche Arbeitsmittel zur Pressung und zu dem anschließen-;j den V/eitertransport ins Freie nicht nahe, weil die dort ge-■' M stellten technischen Aufgaben andersartig Y/arenc Auch die Zu-sammenschau der dortigen Erkenntnisse mit dem Vorschlag des . weichend ausgestaltet waren, läßt den Lösungsgedmken des Streitpatents nicht als naheliegend erscheinen,» Diese als Kombination allein vergleichbaren Geräte lenkten den durchschnittlichen Fachmann vielmehr gerade von der Anwendung sonst bekannter Arbeitsmittel für die Losung der dem Stroitpatent zugrunde liegenden Aufgabe ab<> konstruierte Potokopist-Gerät bekennt gewesen seic Unterstellt man zugunsten der Klägerin diesen Sachverhalt, so ist deceit doch nicht dergetan, daß die erfinderische Leistung des Beklagten die des durchschnittlichen Fachmannes nicht über steigea Mit dem gerichtlichen Sachverständigen ist der Senat der Auffassung, daß diese-ln die Labatte geworfene Äußerung Stratmanns keineswegs bereits den Lösungsgedanken des Strcit-patänts enthielto So ergibt dieser Vorschlag nichts für die Lösung des Problems, wie die verschiedenen Schichtträger gemeinsam, jedoch jeder für sich, während ihres gekrümmten weges zu den Y/alzen zu benetzen seienj denn diese Aufgabe ist weder .beim Gerät, noch von mündlich bei der Vorführung in Leverkusen gelöst worden©. Dem steht entgegen, daß das Nichtigkeitsverfahren nacH geltendem Recht nicht dazu geeignet und bestimmt ist, derartige Nachteile, die sich aus dein abgekürzten Verfahren nach dem .Tc* ’Überleitungsgesetz ergeben können, auszuglcicli Dieses Übergangs verfahren wurde aus bekannten Gründen für ei vorübergehenden Zeitraum vom Gesetzgeber geschaffene Dabei mußten Schwierigkeiten der vorliegenden. legt , durch die Begründung, die er der Klage gibt, "die-Rio' fest, in der das Patent nachgeprüft werden soll, und hat im übrigen starken Einfluß auf den Gang des Verfahrens (v* BGHZ: IO, 22 /%1 f7) e Die das Nichtigkeitsverfahren sonst gellend beherrschende Offizialmaxime rechtfertigt die gegenfiKra ge prozessuale Berücksichtigung eines möglicherweise künf entstehenden Nichtigkeitsgrundes nicht, zu demal da es einem aus anderem Klagegrunde abgewiesenen Nichtigkeitskläger steht, erneut Nichtigkeitsklage wegen identischer Vor patent
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Für das Nachschlagewerk! Pür die amtliche Sammlung! Zur Veröffentlichung!
1. Gesetz: PatG §§ 13? 26 Ahs 6, 44? 47
Rechtssatz: Der Tatbestand der sog. "Patenterschleichung"
wird durch bewußt falsche Angaben des Anmelders bei der. Erfinderbenennung nicht erfüllt» Das gilt sowohl für die entsprechende Einrede im Verletzungsstreit v/ie einen entsprechenden Klagegrund im Nichtigkeitsverfahrene Die Präge, ob überhaupt noch ein Bedürfnis nach Anerkennung des Tatbestandes der ’’Patenterschleichung" als besonderem Nichtigkeitsgrund besteht, bleibt offene
2o Gesetz: PatG § 13.Abs 1 Ziff 2; Erstes Gesetz zur Ände-
rung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiete des gewerbl» Rechtsschutzes vom 8c Juli 1949? § 3
Rechtssatz: Es ist unzulässig, das Verfahren zur Nichtig-
erklärung eines auf Grund des 1* Überleitungsgesetzes erteilten Patentes bis zu dem Abschluß des Erteilungsverfahrens für eine frühere, aber nicht vorveröffentlichte, identische Patentanmeldung au.sz.usetzen, um dadurch die Einführung des weiteren Klagegrundes der identischen Vorpatentierung in das anhängige Nichtigkeitsverfahren zu ermöglichen»
Aktenzeichens*! ZR 49/53
Urteil des BGH vom 16» Pebruar 1954 DPA München
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Verkündet
am 16. Februar 1954
Grunau, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle*
Im Namen des Volkes
In der Patentnichtigkeitssache
der Firma DflH||B-A(pHH)-G.nihH in „ gesetzlich vertreten aurcli ihre Geschäftsführer Dr und Dr.NflH^
Klägerin5 Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, - vertreten durch: Patentanwalt !Dr..iur. Br«Ing, Oscar
gegen
Br. Ing c Walter E( straße
Beklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, - vertreten-durch: Hechtsanwalt Br
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16* Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr.Birnbach, Br»Bock, Dr.Nastelski und Dr.NÖrr
für Hecht erkannt;
Auf die Berufung des Beklagten wird die Entscheidung des 1, Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamtes vom 6o0k-tober 1952, dem Beklagten am 31. Oktober 1952, der Klägerin am 3« November 1952 mitgeteilt, geändert* Die Klage wird abgewiesen»
Der Patentanspruch 1 des Patents 802 369 erhält zur Klarstellung folgende Fassung:
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Vorrichtung zu dem Entwickeln von Reproduktionen nach einem Verfahren? bei dem biegsame Schichtträger für das latente Negativ und für das Positiv gemeinsam? jedoch untereinander getrennt? in eine der Entwicklung dienende Flüssigkeit gebracht und darauf Schicht an Schicht zusammengepreßt werden? dadurch gekennzeichnet?
daß in einem zur Aufnahme der Flüssigkeit bestimmten Behälter eine Eintrittsöffnung oberhalb des Flüssigkeitsspiegels ahgeordnet ist? von der aus zwei oder mehr durch gekrümmte? unter sich parallele oder annähernd parallele Leitelemente begrenzte Zuführungsbahnen der Schichtträger unter den Flüssigkeitsspiegel eintauchen und sodann in Richtung aus der Flüssigkeit hinaus zu einer aus mindestens einem Walzenpaar bestehenden Quetschwalzenanordnung führen? die die Schichtträger aneinanderpreßt und so angeordnet ist? daß sie sie aus der Flüssigkeit hinaustransportiert.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last-
Von Rechts wegen
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Tatbestand^
Der Beklagte 1st eingetragener Inhaber des mit Wirkung vom 14o Mai 1949 ab auf Grund des Ersten Überleitungsge- . setzes vom 8. Juli 1949 erteilten Deutschen Patentes 802 369 betreffend ’’Vorrichtung zu dem Entwickeln von Reproduktionen”. Die Vorrichtung ist für Verfahren folgender Art bestimmt:
Auf einem biegsamen Schichtträger, z.B. aus Papier oder Pilm, mit.einer lichtempfindlichen Halogensilberschicht, die u.a« zugleich die Entwicklersubstanz enthält, v/ird mittels Belichtung ein latentes Negativbild erzeugt. Dieser Schichtträger wird dann zugleich mit einem anderen Schichtträger, dessen lichtunempfindliche Gelatineschicht u.a» Keimsilber enthält, in eine Dösungsflüssigkeit verbracht» Die beiden mit der Dösungsflüssigkeit benetzten Schichtträger werden in innigen Kontakt miteinander gebracht und bleiben so gewisse Zeit aneinander liegen» Während in der lichtempfindlichen Schicht das Negativbild.unter dem Einfluß des Entwicklers und des Lösungsmittels hervortritt» wird das so erhaltene Negativ zugleich auf die lichtunempfindliche Schicht des angepreßten Schichtträgers als Positivbild übertragen (Diffusionskopierverfahren - von den Parben-werken Bayer /Agfa/ im Jahre 1939 als ”Direktoflex-Verfähren” herausgebracht, später als ’’Copyrapid-Verfahren” bezeichnet -). Versieht man die für die Positivbilder vorgesehenen Schichtträger beiderseits mit den entsprechenden Schichten und behandelt man sie nach dem geschilderten Verfahren auf jeder Seite mit einem Negativschichtträger, so* lassen sich in einem Entwicklungsvorgange beiderseits positiv bebilderte Schichtträger herstellen» .
Das Streitpatent, das zur Ausführung derartiger Diffusionsverfahren bestimmt ist, hat die folgenden im Streit
stehenden Patentansprüche:
1) Vorrichtung zu dem Entwickeln von Reproduktionen nach einem Verfahren, bei dem auf geeignete Träger, z„B. Papiere oder Filme, aufgebrachte lichtempfindliche Schichten, welche unentwickelte Ablichtungen der zu reproduzierenden Urbilder enthalten, zusammen mit auf ähnliche Träger aufgebrachten Schichten gleicher oder anderer Art durch eine Flüssigkeit benetzt werden, worauf die Schichttru-ger derart aufeinandergepreßt werden, daß Schicht auf Schicht zu.liegen kommt, dadurch gekennzeichnet,
daß in einem Gehäuse, das die Entwicklerflüssigkeit enthält, von einer oberhalb des Flüssigkeitsspiegels vorgesehenen Einführungsöffnung zwei oder mehr durch gekrümmte, unter sich parallele oder doch annähernd parallele Leitelemente begrenzte Zuführungsbahnen unter den Flüssigkeitsspiegel eintauchend zu einer aus mindestens zwei aneinander anliegenden Walzen' bestehenden Walzenanordnung führen,
3) Vorrichtung nach den Ansprüchen 1) und 2), dadurch gekennzeichnet , daß die Leitelemente durch gekrümmte Platten gebildet sind, die außerdem längs oder schräg zur Bewegungsrichtung der Schichtträger verlaufende Erhebungen bzw0 Vertiefungen aufweisen,
4) Vorrichtung nach den'Ansprüchen 1) - 3)? dadurch gekennzeichnet, daß die einführungsseitigen AbSchlußkanten der Leit element e gestaffelt angeordnet sind,.
5) Vorrichtung nach den Ansprüchen 1) - 4), dadurch gekennzeichnet, daß die Berührungsmantellinie bzw, -fläche mindestens desjenigen Walzenpaares, welches die Schichtträger zuletzt passieren, oberhalb des Flüssigkeitsspiegels liegto
6) Vorrichtung nach den Ansprüchen 1) - 5), dadurch gekennzeichnet, daß eine oder mehrere Walzen federnd gelagert sindo
7) Vorrichtung nach Anspruch 6), dadurch gekennzeichnet, daß die Spannung der auf die Walzenlager einwirkenden Federn regelbar ist*
9) Vorrichtung nach den Ansprüchen 1) - 8), dadurch gekennzeichnet, daß an der Austrittsseite der Walzen des- letzten Walzenpaares sich etwa tangential anregende Abstrei- .. fer angeordnet sind*
12) Vorrichtung nach den Ansprüchen 1) - 11), dadurch gekennzeichnet, daß die Walzen und die zu ihrem Antrieb vorgesehenen Ubertragungselemente in Teilen der Vorrichtung gelagert sind, die aus dem Gehäuseunterteil herausgenom-men werden können0
14) Verrichtung nach den Ansprüchen 12) und 13), dadurch gekennzeichnet, daß in gleicher Weise wie die Walzen auch die Leitelemente, die Abstreifer und die Führungsroste vom Gehäuseunterteil getrennt gelagert sind®
Die Klägerin hat beantragt, das Patent im Umfange der vorstehend wiedergegebenen Ansprüche für nichtig’ zu erklären® Sie stützt die Klage darauf, der Beklagte habe das Patent erschlichen, sein Gegenstand sei nicht neu gewesen und habe
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auch der technischen Fortschrittlichkeit und der Erfindungshöhe ermangelt® Dazu hat.sie u.a, folgendes vorgeträgens
Der Beklagte habe' als Anmelder des Streitpatents sich selbst bewußt wahrheitswidrig als Alleinerfinder benannt®
Aus dem Schiedsspruch der Farbenfabriken (^|HHHi|)
in einem Patentstreit zwischen der Firma Dr® BdfeKG und der Firma GmbH; dem sich der Beklagte ausdrficklich
unterworfen habe, gehe hervor, daß der Erfindungsgegenstand des Streitpatents zu dem Teil auf dem geistigen Eigentum der * Farbenfabrik BfH (A0H beruhe® Obwohl dieser Schiedsspruch dem Beklagten noch vor Bekanntmachung seiner Patentanmeldung bekannt jgeworden sei, sei er seiner Verpflichtung aus § 44 PatG, die Erfinderbenennung entsprechend zu berichtigen und den auf. der Seite der A^^ beteiligten Erfindern die Erfinderbenennung . zu verschaffen, nicht nachgekomraen. Ein Patent, das so unter Verstoß gegen die guten Sitten erlangt worden sei,"*könne keinen Rechtsbestand haben®
Die Erfindung sei aber auch nicht neu® Gekrümmte Führungsbleche, die.Papier zu Abdruckwalzen hinzuführen hätten, seien in der Kepiertechnik bereits durch die deutsche Patentschrift 274 167 (von 1912) bekannt gewesen® Auch in der Fototechnik sei eine feste gekrümmte•Führung für Schichtträger in die Ent-wicklungsflllssigkeit hinein und aus ihr hinaus sowie der Transport und das Aneinanderpressen durch außerhalb der Flüssigkeit
ungeordnete Walzenpaare vorbeschrieben durch die deutsche Patentschrift 152 770 von 1902o Eine dem ähnliche Vorrichtung sei von der Firma GmbH bereits auf der Leip^
ziger Messe 1939 durch Feilhaiten offenkundig vorbenutzt und im «Handbuch der Photokopie” von A» von (1943) S 85
als bekannt dargestellt wordeno Abquetschwalzen seien auch schon für ein gleichartiges Diffusionskopierverfahren von der Firma VffBflBB, im Jahre 1940 vorbenutzt und propagiert worden. Auch die Linienpressung, wie sie durch die Verwendung nur von Quetschwalzen zur Pressung der Schichtträger aneinander nach Anspruch 1) des Streitpatents erfolge, sei in der Kopiertechnik seit langem bekannt, wie sich aus dem Buche “Büromaschinen” von W» und R» B(BHk
1940? Bd 5? S 211 und der Zeitschrift “Energie”, Heft 11/12, Dezember 1943 S 120 ergebe„ Alle wesentlichen Elemente des Gegenstandes des Streitpatents seien im übrigen vorweggenommen durch eine Kopiermaschine, die die A^m am 23» Februar 1949 vor den Vertretern fast aller deutschen Herstellerfirmen von. Fotokopiergeräten in LflBHHB ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht bei Vorführung ihres Copyrapidverfahrens vorbenutzt habe (nA(^Gerätn)» Diesem offenkundig vorbenutzten Gerät entspreche im wesentlichen die in der vorveröffentlichtsa. Schweizo Patentschrift 240 472 (vom 16» Mai 1946) der I»G«
AG F^BIHÜHHIB beschriebene Vorrichtung ("I» Go Patent” )0 Das A^^-Gerät stehe dem Gegenstände des Streitpatents jedoch insofern näher, als es schon für jeden der Schichtträger einen besonderen Zuführungskanal zur Walzenanordnung gehabt habe» Außerdem seien zu dem vorbekannten Stande der Technik noch die deutschen Patentschriften 619 986 und 334 758 wegen der Verwendung und federnden Lagerung von Quetsch walzen in der Kopiertechnik zu beachten*.
Berücksichtige man diesen vorbekannten Stand der Technik? so könne der Anspruch 1) des Streitpatents nicht mehr als pateü"
würdig anerkannt werden. .Das gelte im übrigen auch für die erwähnten Unteransprüche? d.eren Gegenstände teils vorbekannt seien, teils nur platte Selbstverständlichkeiten enthielten,,
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Der Beklagte hat dem Anträge widersprochen und hilfsweise zur K3.arstel3.ung eine andere Fassung des Anspruchs 1) beantragt«, -Er bestreitet, daß dritte Personen an der Erfindung des Streitpatents erfinderischen Anteil hätten.. Die besagte Wendung in dem Schiedsspruch der Farbenfabriken BfH beziehe sich nur auf das der Agfa geschlitzte Verfahren, zu dessen Ausübung die durch das Streitpatent geschützte Vorrichtung bestimmt sei, nicht aber auf die Vorrichtung selbst« Von einer Erschleichung des Patents durch unrichtige Erfinderhenennung könne im übrigen schon deshal.b keine Rede sein, weil die Farbenfabriken selbst ausdrücklich er-
klärt hätten, sie hätten keinen Anlaß, die vom Beklagten abgegebene Erfinderbenennung zu beanstanden,,
Auch sonst sei die Klage unbegründet« Vergleichbar mit dem Gegenstände des Streitpätenies seien allein das offenkundig vorbenutzte A^®gerät und die in der Schweiz, Patentschrift 240 472 vorbeschriebene Vorrichtung« Alle anderen entgegengehaltenen Vorrichtungen lösten andere technische Aufgaben, bezögen sich zudem nur auf einzelne Elemente der Kombinationserfindung des Streitpatents und schieden schon deshalb bei der Neuheitsprüfung als unbeachtlich aus. Aber auch das AJ|^*Gerät und das IG-Patent seien schon deshalb nicht neuheitsschäcjlich, weil die Aneinanderpressung und der Weitertransport der nassen Schichtträger nicht wie bei der Lehre des Streitpatents lediglich durch eine Quetschwalzenanordnung, sondern zusätzlich mittels eines endlosen Gummituches erfö3.ge« Diesen Vorrichtungen' *: gegenüber, die nach dem vorbekannten Stande der Technik allein V der Ausübung des neuentwickelten fotografischen Diffusionskopier-" Verfahrens gedient hätten, sei der Gegenstand des Streitpatents fortschrittlich. Das Gerät sei in seiner Konstruktion einfacher, ermögliche eine beliebig lange Zeitspanne für die Benetzung der
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Schichtträger mit der lösungsf Lässigkeit, vermeide einen überflüssigen Transportweg der aneinander gepreßten Schichtträger durch die Flüssigkeit und als Folge der Linienpressung das Auftreten relativer Verschiebungen der Schichtträger und damit unscharfe Reproduktionen. Die erforderliche Erfindungshöhe könne dem Streitpatent ebenfalls nicht abgesprochen werden« Die erfindungsgemäße Vorrichtung habe im Gegensatz zu dem vorbekannten A^JJ-Gerat und der Vorrichtung nach dem IG-Patent weithin in der Praxis Eingang gefunden« Dazu komme, daß der Erfinder des Streitpatents das in Fachkreisen herrschende Vorurteil, Verformungen und Verfaltungen der feuchten Schichtträger seien bei Herstellung ihres Kontaktes und ihres anschliessenden Transportes nur durch Flächenpressung (Gummituch) zu vermeiden, durch die Erkenntnis überwunden habe, daß auch der Anpressdruck der ausschließlich mittels einer Walzenanordnung von mindestens einem Walzenpaare auf die durchlaufenden Schichtträger ausgeübt werde, dazu ausreiche, eine fehlerlose Kontaktbildung und einwandfreien Transport der Schichtträger zu bewirken«
Die Einwände gegen die Unteransprüche endlich seien unbeachtlich, weil diese Ansprüche auf den Hauptanspruch bezogen seien, gegen den die Klägerin nichts Entscheidendes vorgebracht habe, so daß die Kombination des Anspruchs 1) mit den ängegriffe nen Unteransprliehen, die in jedem Falle zweckmässige Ausgestaltungen seines Erfindungsgegenstandes enthielten, patentwürdig sei o
Der Nichtigkeitssenat des Patentamts hat am 6 dahin entschiedene
Oktober 1952
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Las Patent 802 369 wird dadurch teilweise vernichtet, daß der Anspruch 1) folgende Fassung erhalte
^Vorrichtung zu dem Entwickeln von Reproduktionen nach eineffi Verfahren, in dem ein das latente Negativ enthaltender Schichtträger, z.Eo Papier oder Film, und solche, auf denen das Positiv entstehen soll, zunächst getrennt in .j
eine Entv?icklungsflüssigkeit gebracht und darauf Schicht an Schicht zusammengepreßt werden, bestehend aus einem die Flüssigkeit enthaltenden Gehäuse mit je einer Einführungsöffnung für jeden Schichtträger, einer die Schichtträger aneinander druckenden und aus der Flüssigkeit heraus transportierenden Anordnung mit Quetschwalzen und einer die Schichtträger voneinander getrennt von den Einführungsöffnungen im Gehäuse zu einem Quetschwalzenpaar der Transporteinrichtung führenden Anordnung, die aus Leitelementen für die Schichtträger, z„B,. aus dünnen Platten, besteht; die sich von den Eintrittsöffnungen aus bis in die Flüssigkeit erstrecken und die Schichtträger auf getrennten Bahnen in die Flüssigkeit führen, dadurch gekennzeichnet,
daß die Quetsch- und Transportanordnung ausschließlich aus Quetschwalzenpaaren mit parallelen Walzenachsen besteht, von denen jedes Paar* die aneinanderliegenden Schichtträger auf den Flüssigkeitsspiegel zu transportiert, und daß außerdem die Schichtträger durch die Leitelemente an die Walzenanordnung auf Bahnen geführt werden« die mindestens in den in der Flüssigkeit verlaufenden Teilen so gekrümmt sind, daß die Krümmungsachse oberhalb der Schichtträger und im wesentlichen parallel zu den Walzenachsen liegt*"
Im übrigen wird die Klage abgewiesen» Lie amtlichen Kosten werden geteilt * Die außeramtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehobene
Das Patentamt verneint, daß der Tatbestand der Patenterschleichung im Sinne der entsprechenden Einrede im Verletzungsstreit durch falsche Erfinderbenennung erfüllt werden könne, so daß es sich erübrige, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Erschleichung eines Patentes überhaupt als Nichtigeitsgrund angesehen werden könneo
Lurch das offenkundig vorbenützte Agfa-Gerät, das neben dem im wesentlichen damit übereinstimmenden Vorschläge des IG-Patentes nach Aufgabe und Lösung allein dem Gegenstand des Streitpatents vergleichbar sei, sei es bekannt, für das fotografische Liffusionskopierverfahren eine Vorrichtung zu benutzen, die aus einer Kombination folgender Merkmale bestehe %
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1) Gehäuse zur Aufnahme von LÖsungsflässigkeit mit je einer Eintrittsöffnung für die Schichtträger;
2) . Anordnung, aus Leitelementen für die Schichtträger,
ZoBo dünnen Platten, bestehend, die sich von den Eintrittsöffnungen aus bis in die Flüssigkeit erstreckten mit der Funktion, die Führung der Schichtträger getrennt voneinander von der Eintrittsöffnung durch die Flüssigkeit zu einem im Gehäuse angeordneten Quetschwalzenpaar der Transporteinrichtung zu bewirken ;
3) Anordnung mit Quetschwalzen, die die Funktion haben, die benetzten Schichtträger aneinander zu drücken und dann aus der Flüssigkeit hinaus zu transportieren»
Soweit di'e Erfindung des Streitpatents nach Anspruch 1) von diesen bekannten Merkmalen Gebrauch mache, könne es somit'man-gels Neuheit nicht aufrecht erhalten bleiben» Neu dagegen seien an der Erfindung noch die folgenden Änderungen gegenüber dem vcrbekannten Kopiergerät?
4) Ausgestaltung der Leitelemente für die Schichtträger auf dem Wege von den Eintrittsöffuungen zur «alzenan-ordnung derart, daß die Bahnen der Schichtträger mindestens in dem innerhalb der Flüssigkeit verlaufenden Teile so gekrümmt sind- daß die Krümmungsachse oberhalb der Schichtträger und. im wesentlichen parallel zu den Walzenachsen liegt;
5) Quetsch- und Transporteinrichtung besteht ausschließlich aus Quetschwalzenpaaren mit parallelen Walzenachsen;
6) Jedes Walzenpäar transportiert die aneinanderliegenden Schichtträger auf den Flüssigkeitsspiegel zu»
Die' Kombination der bezeichneten vorbekannten Merkmale mit ^esen neuen Merkmalen sei vorteilhaft, da sie gegenüber dem Stande der Technik einfacher sei, unnötige Umwege der aneinanderliegenden Schichtträger innerhalb der Flüssigkeit und die Gefahr von Belativverschiebungen der Schichtträger vermeide» Der so erzielte Fortschritt- sei auch so wesentlich, daß das Patenterfordernis der gebotenen Erfindungshöhe als gegeben anzunehmen sei»
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Fun entspreche jedoch nicht jede der hei der im Anspruch 1) gewählten. Fassung des erteilten Streitpatents möglichen Walzenanordnungen dieser vom Nichtigkeitssenat als patentwür-dig erkannten Kombination; denn wenn z»B«, das erste Walzenpaar die aneinandergepreßten Schichtträger nicht in Richtung aus der Flüssigkeit hinaus, sondern von oben nach unten fördere, so müsse der Weg der aneinanderliegenden Schichtträger mittels der weiteren Walzenpaare so umgelenkt werden, daß die Schichtträger wieder aus der Flüssigkeit hinaustreten könnten«, Biese -ebenfalls unter den Gegenstand des Anspruchs 1) fallende - Ausführungsform sei aber mangels Fortschrittlichkeit gegenüber dem A^^-Gerät nicht patentfähig, weil sie hinsichtlich der erörterten Nachteile des Aj^-Geräts diesem völlig gleichwertig sei, ein technischer Fortschritt gegenüber dem vorbekannten Stande der Technik also nicht erkennbar -sei«.
Hinsichtlich der Unteransprüche bestehe kein Anlaß, die durch sie gekennzeichnete Erfindung weiter einzuschränken, als dies durch ihre Rückbeziehung auf den Hauptanspruch in seiner neuen einschränkenden- Formulierung geschehen sei«.
Gegen die Entscheidung des Patentamts haben beide Parteien formund fristgerecht Berufung eingelegt»
Bie Klägerin verfolgt unter Wiederholung ihres,Vorbringens erster Instanz ihren früheren-Antrag«, Sie beruft sich als neuheitsschädlich noch auf eine inländische offenkundige Vorbenut- • zung, die sie in folgendem Sachverhalte., sieht % Bei der bereits erörterten Vorführung des Aj^-Gerätes in Leverkusen habe der - neben anderen Vertretern der Kopierapparate herstellenden Industrie .- anwesende Geschäftsführer der Firma FUHHIB GmbH, ’MHHHIB’ mündlich den Vorschlag gemacht, die im A^p-Gerät vorhandene kalanderartige Walzenordnung durch ein einfaches paralleles Walzenpaar zu ersetzen» Babel habe er ausdrücklich auf
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die von ihm für das nA^^*-Autcrapidverfahren konstruierte und von der Firma im Jahre 1939 herausgebrachte Ver-
richtung hingewiesen« Durch diesen Sachverhalt sei aber* sofern darin keine offenkundige Vorbenutzung liege, jedenfalls dargetan, daß der Lösungsgedanke des Streitpatents nahe gelegen, sein Vorschlag die Leistung eines Durchschnittsfachmannes also nicht überstiegen habe« Zumindest aber sei S^BHHIa-s der wahre Erfinder des Streitpatents anzusehen, das somit auch aus den zur ^Patenterschleichung11 ausgeführten Gründen zu vernichten sei *
Außerdem führt die Klägerin eine - dem bekannten schweizer. IG-Patent,abgesehen von der Anspruchsfassung, entsprechende ~ deutsche ältere Patentanmeldung F 5552 (v. 6* März 1941) der lG-F|^HBiHIIHB -AG an, die, am 25« Oktober 1952 bekannt gemacht, nach Auffassung der Klägerin mit Sicherheit zu dem Patent führen werde* Die Ansprache dieser Voranmeldung ständen als älteres' Recht dem Streitpatent entgegen* Die Anmeldung sei dem Beklagten auch durch die Mikrofilme und Fiat-Berichte der Alli-‘ ierter. bekannt gewesen* In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, das Nichtigkeitsverfahren auszusetzea, bis das Erteilungsverfahren für die IG-Patentanmeldung F 5552 abgeschlossen sei* \/
Im übrigen ist die Klägerin bemüht, für den Fall ihres
Unterliegens im Nichtigkeitsstreit wenigstens eine Klarstellung
des Anspruchs 1) dahin zu erwirken, daß nach seiner Lehre die .
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Leitelemente für die Schichtträger auf deren ganzem Wege von U
den Eintrittsöffnungen bis zur Quetschwalzenanordnung als von-\j
einander getrennte, gekrümmte Führungskanäle auszugestalten sei#-
Daß dies allein dem offenbarten Wesen des Streitpatents und ;
auch der Absicht des Erfinders entspreche, gehe aus dem Inhalte .
der Patentschrift selbst hervor, sei im übrigen aber auch den
beiden Auslandspatenten des Beklagten zu entnehmen, die auf die
deutsche Priorität zurückgingen, der britischen Patentschrift j
672 844 (S 3 Z 116) und der Schweiz» Patentschrift 269 199 (S 2 z 60) o Wie wichtig gerade dieses Element der getrennten Führung der Schichtträger bis zur Walzenanordnung sei, ergebe sich auch aus dem eingetragenen Warenzeichen Nr 648 449 der Lizenznehmerin des Beklagten, das in seinem Bildbestandteile die Anordnung mehrerer getrennter bis zur Walzenanordnung durchgeführter Leitbleche erkennen lasse» :
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Er bestreitet die Äußerung SflHB5 bei der Vorführung des Copyrapidverfahrens in Leverkusen. Die nicht vor-veröffentlichte Patentanmeldung F 5552 sei unbeachtlich, zu demal sie gegenüber dem A^^-Gerät und der Schweiz» Patentschrift 240 472 nur in unbeachtlichen Varianten abweiche»
Mit seiner Berufung beantragt der Beklagte, die Nichtigkeitsklage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Patentamts abzuweisen-. Er bemängelt u.a./daß die Neufassung des .■ Anspruchs 1) mehrere Quetschwalzenpaare voraussetze, während in den Entscheidungsgründen zutreffend die Verwendung nur eines Walzenpaares als die optimale Ausführungsform des Erfindungsgegenstandes herausgestellt sei. Rechtlich, sei auch zu beanstan- * den, daß der NichtigkeitsSenat praktisch alle Merkmale- des vorbekannten AjJ^Geräts in den Oberbegriff des neuen Hauptanspruchs übernommen habe, ohne zu beachten, «laß nicht alle Merkmale dieses Geräts dem Erfindungsgegenstand des Streitpatents
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eigen sein müßten. Das gelte insbesondere dafür, daß eine ,fdie Schichtträger voneinander getrennt von den Eintrittsöffnungen im Gehäuse zu einem Quetschwalzenpaar »... führende Anordnung** dem Gegenstand des Streitpatents nicht entspreche. Endlich 4''.
beanstandet der Beklagte die Annahme des Nichtigkeitssenats, * J ■!; die Fassung des erteilten Patentanspruchs 1) umfasse auch eine ' Anordnung von Quetschwalzen bereits vor der Krümmung des Weges der Schicht träger in die Richtung aus der Flüssigkeit hinaus.
Die Beklagte schlägt hilfsweise eine entsprechend abgewandelte
klarstellende Passung des Patentanspruchs 1) vor»
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung des Beklagten und tritt seinen Darlegungen entgegen0
Professor Dr. -Direktor des lichttechnischen In-
stituts dar Technischen Hochschule Karlsruhe«, ist zu dem gerichtlichen Sachverständigen ernannt worden« Er hat ein schriftliches Gutachten vom 23* Oktober 1953 erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
EntscheidungsgrUnde
Io Es kann auf sich beruhen, ob sich nach dem Portfall der Präklusivfrist des § 37 Abs 3 PatG überhaupt noch ein Sachverhalt denken läßt, der ein Bedürfnis nach Anerkennung des Tatbestandes der ,fPatenterschleichungH als besonderen Nichtigkeits-gnashes rechtfertigen könnte (vgl für den Pall des bewußten Ver-schweigens des Standes der Technik die Entscheidung des erkeni-ei* der. Senats vom 25, September 1955 - I ZR 75/52 -)0 Der ven der Klägerin vorgebrachte Sachverhalt jedenfalls erfüllt diesen Tatbestand nicht, auch wenn man zugunsten der Klägerin Ergänzung ihres Vorbringens hinsichtlich der A^0H n&ch Person und Erfindungsanteil der angeblichen Miterfinder unterstellt sowie entgegen der herrschenden Meinung die Aufzählung der Nichtigkeitsgründe in § 13 PatG nicht als erschöpfend ansieht (vgl RGZ 84? 263j Pietzcker, Patentrecht § 10 Anm 14; Klauer-Möhring PatG §13 Anm 2; Krauße-Katluhn-Lindenmaier PatG §.13 Anm 20; Benkard PatG § 13 Anm 2; grundsätzl aA Schumann in Pestschrift, der Akademie für deutsches Recht 1936, 75; Reimer PatG § 13 Anm 5),
Der Nichtigkeitssenat des Patentamts geht zutreffend davon] aus, daß von Patenterschleichung nur gesprochen werden könne.
wenn der Patentsucher durch unlautere Machenschaften, etwa durch absichtliche Irreführung des Patentamts, über einen für die Erteilung des Patents wesentlichen Umstand, den Patentschutz erworben habe, der ihm bei lauterem Vorgehen im Ertei-lungsverfahren hätte versage werden müssen<. Die Irreführung des Patentamts muß also ursächlich dafür sein* daß es die Anmeldung überhaupt zu dem patent erhoben hato Das aber ist bei unrichtiger Erfinderbenennung nicht der Falle Nach § 26 Abs 6 Satz 2 PatG ist dem Patentamt die Nachprüfung der Richtigkeit der Anmelderangaben zur Erfinderbenennung entzogen. Nur das Fehlen und die förmliche Unvollständigkeit der in § 26 Abs 6 PatG- vorgeschriebenen Angaben vermag grundsätzlich zu bewirken, daß das Erteilüngsverfahren nicht fortgesetzt wird, Streitigkeiten über die sachliche Richtigkeit der betreffenden Angaben dagegen sind der Entscheidung der ordentlichen Gerichte Vorbehalten, Das solche Klage beendende Urteil aber kann nur die Feststellung enthalten, wer der wahre Erfinder ist, und führt eventuell zur Berichtigung der Erfinderbenennung, Es kann aber für sich allein nie den Bestand des Rechtes und seine Schufu-wirkung an sich berühren. Damit ist dem insbesondere in § 26 Abs 6 Satz 2 PatG zu dem Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers hinsichtlich des Rechtsschutzes des wahren Erfinders gegenüber falschen Anmelderangaben über die Erfinderschaft Genüge getan. Das geltende Recht gibt demnach keine Handhabe für die Meinung der Klägerin, daß die sachliche Richtigkeit der
Erfinderbenennung im ordentlichen Erteilungsverfahren (§ 26 ff
*
PatG) oder im vereinfachten Verfahren nach § 3 des 1, Überleitungsgesetzes als Voraussetzung für die EntSchliessung des Pa- , tentamte zur Patenterteilung wesentlich, ihre sachliche Unrichtigkeit für die Patenterteilung daher ursächlich sein könne.
Ist das aber.nicht der Fall, so kann auch die bewußt falsche Erfinderbenennung den Tatbestand der "Patenterschleichung" weder als Einrede im Rahmen des Verletzungsstreits noch als Klagegrund im Nichtigkeitsverfahren erfüllen.
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He Die Vorrichtung nach dem Vorschläge des Streitpatents dient dem Zwecke, die beschriebene Herstellung von fotografischen Reproduktionen im als bekannt vorausgesetzten Diffusions-kopierverfahren in stetiger Aufeinanderfolge zu besorgen (S 1 Z 1 -51)o Dabei stellte sich dem Erfinder die technische Aufgabe o eine Vorrichtung zu schaffen, die es ermöglicht, mehrere biegsame, ZoBo aus Papier oder Film bestehende, Schichtträger gemeinsam, insbesondere an ihrer Schichtseite, mit einer Flüssigkeit zu benetzen und anschliessend Schichtseite an Schichtseite aneinanderzupresseno Als Lösung schlägt er einen Behälter vor, der zur Aufnahme der Flüssigkeit bestimmt und mit je einer EinfUhrungsöffnung für jeden Schichtträger oberhalb des vorgesehenen Flüssigkeitsspiegels versehen ist» Von der Einführungsöffnung ausgehend ist eine Anordnung von gekrümmten, unter sich parallelen oder annähernd parallelen Leitelementen vorgesehen, die die Begrenzung unter den Flüssigkeitsspiegel eintauchender Zuführungsbahnen der Schichtträger zu einer Walzenanordnung bilden* Diese Anordnung, die aus mindestens einem Walzenpaar besteht, hat die Funktion, die benetzten Schichtträger aneinanderzupressen und aus der Flüssigkeit hinauszutransportieren. | (S 1 Z 52 - S 2 Z 5).
Der Patentanspruch 1) soll eine Vorrichtung dieser Art schützen, wobei sein Wortlaut jedoch keine Anweisung darüber enthält, welche zusätzlichen Bestandteile der Vorrichtung die Führung der aus der Flüssigkeit hinaustretenden aneinander- : gepreßten Schichtträger aus dem Gehäuse ins Freie gewährleisten» Darüber.verhalten sich - außer Beschreibung und Zeichnung (Figur 1) - der ebenfalls mit der Nichtigkeitsklage angegriffene Anspruch 9), der an der Austrittsseite des letzten Walzenpaares sich etwa tangential anlegende Abstreifer vorschlägt, und die nicht streitbefangenen Unteransprüche 10) und 11) (Führungs-rost eventuell mit leichtgängigen Rollen als Gleitbahn)» Der Unteranspruch 3) stellt die Ausgestaltung der Leitelemente durch gekrümmte Platten, die längs oder schräg zur Bewegungs-riehtung der Schichtträger verlaufende Erhebungen bzw* Vertie-
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fungen aufweisen, unter Schutz (Zwecks gute Benetzung der Schichtträger, Verkleinerung ihrer Auflagefläche, Vermeidung ihres Festklebens auf den Leitelementen - S 2 Z 11-23 -)»
Anspruch 4) schützt die gestaffelte Anordnung der einführungsseitigen Leitelemente, um dadurch.das Einführen der Schichtträger zu erleichtern (S 2 Z 24-27)» Die Unteransprüche 5) - 7) sollen besondere Ausgestaltungen der üalzenanordnung schützeng Anordnung mindestens des Walzenpaares, das die Schichtträger zuletzt passieren, derart, daß die Berührungsmantellinie oberhalb des Fllissigkeits Spiegels liegt, so dass dieses Walzenpaar durch Abquetschen der Flüssigkeit die Trocknung der Schichtträ- • ger fördert (S 2 Z 28-41)» Dazu kommt der Vorschlag, eine oder mehrere Walzen federnd oder gegebenenfalls druckregelbar federnd zu lagern, um so eine selbsttätige Anpassung des Walzenabstand-es an die wechselnden Stärken der Schichtträger zu ermöglichen (S 2 Z 42-50)o Die ebenfalls mit der Klage angegriffenen Ansprüche * 12) und 14) betreffen den Vorschlag, sämtliche im Behälter befindlichen Bestandteile der Vorrichtung getrennt vom Oehäuseun-terteil zu lagern, so daß sie aus ihm herausgenommen werden könnenc Dadurch wird die Ausbildung des Oehäuseunterteils als einfache Wanne ohne Durchbrechungen, Dichtungen und Stopfbüchsen ermöglichtes 2 Z 78-86)» Alle diese Unteransprllche sind auf den Erfindungsgegenstand des Patentanspruchs 1) bezogene ;
IIIo Die Vorrichtung nach Anspruch 1) enthält hiernach eine Reihe von Einzelteilen, die so in funktionelle Abhängigkeit "
zueinander gebracht sind, daß ihr Zusammenwirken eine gegenüber J den Funktionen der Einzelteile neue technische Einheitswirkung 'A hervorbringtg das gepreßte Aneinanderliegen benetzter Schicht- j träger» Es handelt sich also bei der Vorrichtung nach Anspruch \j • 1) um eine echte Kombinationserfindung» Sie besteht aus folgen- i den Merkmalens
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1) Behälter, der zur Aufnahme der Flüssigkeit bestimmt und mit einer oberhalb des vorgesehenen Flüssigkeits-
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Spiegels angeordneten Einführungsöffnung für die Schicht träger versehen ist»
2) Anordnung vcn Leitelementen, die
a) die Begrenzung mindestens zweier unter den PlussigB^B> keitsspiegel tauchender Bahnen der Schichtträger aufHfc! ihrem Wege von der Einführungsöffnung bis zu einer^HP* Walzenanordnung bilden* b^ gekrümmt sind* und
c) unter sich parallel oder annähernd parallel sind;
3) Walzenanordnung, die aus mindestens 2 aneinanderliegeBfif
den Walzen besteht« B';;
Bas Pehlen einer Anweisung im Anspruch 1), wie die VorrichtunB5s& • zu dem Vorgänge des Auswerfens der aneinandergepreßten Schicht-' träger aus dem Behälter auszugestalten ist, kann unbeachtet K|^ bleiben; denn eine entsprechende ergänzende Ausgestaltung derHp^. . Vorrichtung hierzu ist ohne weitere erfinderische Anstrengung**?!-
dem durchschnittlichen Fachmanne möglich« Bie technische Bratuch-^: -
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barkeit der Lehre des Streitpatents nach dessen Anspruch 1) wird* durch diesen Umstand nicht berührt« Es bedarf deshalb auch rieht Z
der vom gerichtlichen Sachverständigen empfohlenen Eins ehr ürKunj;; dieses Anspruchs durch Übernahme des Unteranspruchs 9) und%e^tl. .
Patentrechtlich unbeachtlich ist auch der von der Kläger
patent gegebener. Lehre, daß der durchschnittliche Fachmann e dem Gesamtinhalt der Patentschrift ersieht, wie hoch der Flüssi<|-r. keitsspiegel sein muß, um das mit der Vorrichtung bezweckte 1* Biffusionskopierverfahren fehlerfrei durchführen zu können« 1 Bas aber ist unbestreitbar der Fall«
Was nun unter den bezeichneter. - den Gegenstand der Kombis
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noch der Unteranspr'iche 10; und 11) in den Hauptanspruch
beanstandete Umstand, daß das Streitpatent keine Anweisung überK\\.' die Höhe des FlÜssigkeitsspiegels innerhalb des Gehäuses gib Es genügt zur technischen Brauchbarkeit der durch das Streik
nation bildender. - Elementen, die dem Wortlaut des Anspruchs /f) \
entnommen sind, zu verstehen ist* bedarf der Klärung« so-
nieht ganz eindeutig sind«
Um das kurze Benetzen mehrerer trockener Schichtträger mit einer Flüssigkeit* die sich im Behälter befindet, an-
Schichttrüger ins Freie bewerkstelligen zu können, müssen sie von ihrer Einführung in den Behälter aus nach unten indie Flüssigkeit eintauchen und von dort wieder aus ihr ins Freie hinausgefördert werden, also notwendig einen gekrümmten Weg zurücklegen. Sobald sie dabei durch ihre Berührung mit der Flüssigkeit ausreichend benetzt sind, ist es zur Bewirkung des Diffusionsvorganges selbst technisch belanglos, an welcher Stelle dies®, notwendig zurückzülegenden gekrümmten I Weges das Aneinanderpressen der feuchten Schichten stattfin-! deto Dem Erfinder stehen danach für die vorgesehene Aufgabe zwei grundsätzlich verschiedene Lösungsmöglichkeiten offen, die Krümmung des Weges der Schichtträger zu bewirken und in funktionelle*Beziehung zu bringen%
oder schräg von oben her in die Flüssigkeit eingeführt, dort von einem Walzenpaare erfaßt, aneinander-gepreßt und jetzt in irgendeiner Weise in ihrer Förderrichtung umgeTenkt und nach oben aus der Flüssigkeit hinausgeführt % Die Krümmung ihrer Br.hr. wird erst erzwungen, nachdem die Schichtträger zusc.mmengepreßt aneinander~l!egen, die Bildübertragung selbst also in Gang gesetzt ist; die Bahnkrümmung führt die Schich träger aneinandergepreßt auf einem Umwege zunächst tiefer in die Flüssigkeit hinein und dann wieder nach oben ins Freie*
Die Vorrichtung wird im Gegensätze dazu .so ausgebildet, daß die Krümmung bereits in dem Teil des gekrümmten Gesamtweges der Schichtträger verlegt ist, in dem sie noch nicht aneinandergepreßt sind, so daß sie bereits unmittelbar vor dem Augenblicke, in dem sie vor. den Quetschwalzen erfaßt werden, mit ihrer Vorderkante
weit die im erteilten Ansprüche gewählten Formulierungen
schliessend das Aneinanderpresseh der benetzten Schichtträger und dann den Austritt der aneinandergepreßten feuchten
V
a) Die Schichtträger werden in gerader Bahn senkrecht * ß
aus der Flüssigkeit hinaus gerichtet sind* Es ist belanglos für die Funktionen der Walze, ob sie noch innerhalb der Flüssigkeit oder - ganz oder teilweise - oberhalb des Flüssigkeitsspiegels angeordnet sind5 wesentlich ist nur, daß sie die feuchten Schichtträger in deren ankommender Richtung erfassen und zugleich mit ihrer Pressung geradlinig weiter ins Freie fördern«,
Mit dem Patentamt ist davon auszugehen, daß unter !lFüh-? rungsbahn” im Sinne des Streitpatents nur der Weg zu verstehe ist, den ein Schichtträger von der Einführungsöffnung bis zu> seiner Erfassung durch die Walzen zurücklegt• Pas ergibt sich aus dem insoweit klaren Wortlaut von Anspruch 1) und der Beschreibung (S 1 Z 33 - S 2 Z 5). Während die Schichtträger di se Führungsbahnen durchlaufen, müssen sie zunächst mit der Flüssigkeit (vor allem auf der Schichtseite) benetzt werden. Pas setzt voraus, daß die Schichtträger nicht etwa aneinander liegend, sondern auf getrennten Wegen in die Flüssigkeit ein-tauchen. Pie die Bahnen von mindestens zwei Schichtträgem er zwingenden ("begrenzenden") Leitelemente sind nach der Lehre des Streitpatentes unter sich parallel oder annähernd paralle angeordnet« Pas bewirkt zugleich, daß die Schichtträger einen annähernd gleich langen Weg zurücklegen, bis sie von dem Walsenpaar erfaßt werden« Pas aber ist nur dann fehlerlos möglic wenn die Vorderkanten der Schichtträger parallel zu den Walze achseu und in einer Transportrichtung §iuf die Berührüngsmante linie auftreffen, die der vorgesehenen Förderrichtung der Wal zen entspricht«
Nach der Lehre des Anspruchs 1) sollen die Führungsbahne gekrümmt sein; denn die Elemente, die die Schichtträger auf ihren Bahnen leiten, sind gekrümmt ausgestaltet« Ober den ßra dieser Bahnkrümmung sagt der Anspruchswortlaut nichts aus« Pi den Erfindungsgedanken erläuternde Skizze Figur 1 läßt erkenn r\, daß bei dieser Ausführungsform mit nur einem Walzenpaare die Krümmung der Leitelemente, die z«B« aus dünnen Platten oder I» »t schienen bestehen, Führungsbahnen der Schichtträger bewirkt, < ie
<7;
bereite beim Auftreffen auf die Berührungslinie der Walzen die Richtung aus der Flüssigkeit hinaus haben, und daß auch das Walzenpaar in einer Ebene zu dem Flüssigkeitsspiegel geneigt ist? die den gradlinigen Weitertransport der Schichtträger in der durch die Leitelemente bereits erzwungenen Bahnrichtung ins Freie gewährleistet„ Dieses Prinzip der Verlegung der Bahnkrümmung in die Zuführung zu den Walzen ist im übrigen bei dieser . Ausführungform unumgänglich, wenn der Transport die Schicht-träger überhaupt in Richtung aus der Flüssigkeit hinaus fördern scllo Das wird von der angefochtenen Entscheidung auch nicht verkannte. Wenn sie trotzdem bei der Ermittlung des Erfindungsgegenstandes nach Anspruch 1) zu der Auffassung kommt, er umfasse die beiden oben aufgezeigten Möglichkeiten, d,h0 auch die, bei der die Wegekrümmung in den Teil des Weges der Schichtträger verlegt ist, den sie bereits aneinander gepreßt durchlaufen, so kann dem nicht-gefolgt werden. Der gerichtliche Sachverständige hat zur Überzeugung des Senats und in Übereinstimmung mit der Auffassung beider Parteie?i dargelegt, der fachmännische Leser der Patentschrift komme nicht auf den Gedanken, eine Vorrichtung, die mit mehreren Quetschwalzenpaaren ausgestattet ist, als deij Erfindungsgedanken des Streityatents entsprechend in der Weise nachzuarbeiten, dass die zusammengepreßten Schichtträger durch Walzen zunächst tiefer in die Flüssigkeit hinein transportiert werden, um dann ausschließlich mittels weiterer Walzenpaare in ihrem Wege umgelenkt und ins Freie zurücktransportiert zu werden. Eine derartige Konstruktion wäre offensichtlich deshalb technisch kaum brauchbar, weil sie eine zu grosse Zahl von Walzenpaaren erforderte; denn mangels Anordnung weiterer fester Leitelemente zwischen den Walzenpaaren im Außen-begen müßte die Bahnkrümmung bei entsprechendem Raumbedarf sehr flach sein. Jede grössere Abweichung in der Förderrichtung der verschiedenen Walzenpaare untereinander Hesse die aneinandergepreßten Schichtträger beim Transport das nächste Walzenpaar verfehlen* Endlich ist aus der Beschreibung (S2Z1-5)
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eine Bestätigung dafür zu entnehmen, daß das Streitpatent als "Erfindungsgegenstand nur die Lösung offenbart, bei der die notwendige Wegekrümmung der Schichtträger bereits in die "Führungsbahnen” verlegt ist«
Die ersten Anmeldungsunterlagen enthielten statt des Begriffes "Leitelemente" nur den der "Leitflächen" ;= der• -weitergehende Begriff der "Leitelemente” ist erst später im Erteilungsverfahren vom Anmelder eingeführt wordene Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urt vom 2, Dezember] 1952 - I ZR 104-/51 - GRTJR 1953> 120) hat das Patentamt darin] eine zulässige Erweiterung der ursprünglichen Anmeldungsanga-j ben gesehen, weil andere bekannte Führungsmittel znr Begren-' zung der gekrümmten Bahn von Schichtträgem gegenüber den "Leitflächen" glatte Äquivalente darstellen würden»
Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, die Pateni schrift offenbare als Erfindungsgegenstand, nur derart aus ge-* staltete Leite lenen tc , daß die Schicht träger durch sie vc“. de Eintrittsöffnung bis dicht an die Walzenanordnung heran in untereinander, getrennten Bahner, geführt würden« Rach den Aufcj führungen des gerichtlichen Sachverständigen dazu entnimmt der Durchschnittsfachmann der Patentschrift die Lehre,
'die Leitelenente so: auszugestalten, daß sie die Bahnen der j Schichtträger so lange getrennt zu halten hätten, wie dies di technische Aufgabe der Leit oiemente im Rehmen der Gescmtvorrah* tung erfordere» Diese Aufgabe liegt aber, wie dargelegt, dcrli die ausreichende Benetzung der Schichtträger auf ihrer Zufi'bjginj zu den Walzen zu ermöglichen und einen in der bezeichneten .Wei-‘ S3 gekrümmten Weg der Schicht träger von der Einführungsöffn zur V/alzenanordnung zu erzwingen«.
IV» Die Entgegenhaltungen der Klägerin sind zur Präge der heitsschädlichkeit nur soweit zu beachten, als damit die Heu heit der Kombinationserfindung als ganzer in Frage steht« ft
n
Vorbekanntsein einzelner Elemente,, soweit sie zur gleichen KombinationsWirkung nicht zusammengefaßt sind».hinderfc die Neuheit.der Erfindung, nicht (Urteil des Senates vom 2* Dezember 1952. - I ZR 104/51. — aaO)c Das gilt umsomehr?•wenn die betreffenden vorbekannten Elemente in anderer Punktion verwandt wurden* weil sie andere technische Aufgaben zu lösen hatten*
t) Einem gleichartigen Diffusionskopierverfahren dient eine von. der Firma angeblich im
Jahre 1940 im Inland offenkundig vorbenutzte Vorrichtung*
Sie bestand aus einer einfachen Schale9 in der sich die Flüssigkeit befand» und einer darin liegenden Glasplatte« Der mit dem latenten negativen Bild versehene Schichtträger wurde auf die Glasplatte aufgelegt und entwickelt* Dann wurde ein entsprechender» für das Positiv vorgesehener Schichtträger ebenfalls mit der Flüssigkeit benetzt und auf das Negativ - Schicht an Schicht aufgelegt* Nunmehr wurden die aneinander haftenden Schichtträger aus dem Bad heraus genommen und durch eine Mangel gedreht* Dr* BÖ-ger» der den Auftrag von der Firma
.sich Hscliriftlich zu dem neuen Verfahren zu äußern und durch Rundfrage Ijpi Besitzern von Fotokopiergeräten festzustellenü» ob davon eine Vergrößerung des Absatzes von Fotokopierpapier zu erwarten. s.ei f hat sich nach seiner eidesstattlichen Erklärung im März 19 40 an 200 Firmen und Personen unter entsprechender* Aufklärung über das neue Verfahren gewandt* Eine Geheimhaltungspflicht sei ihm dabei nicht auferlegt worden?
• •
Mit dieser Vorrichtung» bei der jeder einzelne Arbeitsgang- gesondert, von Hand ausgeführt wurde, hat der Vorschlag nach Anspruch 1.) des Streitpatents weder die technische Aufgabe noch den Lösungsgedanken gemein* Dazu kommt» worauf das Patentamt bereits hingewiesen hat* daß die Klägerin den Tatbestand der offenkundigen Vorbenutzung dieser improvisierten Einrich-. tung nicht schlüssig behauptet hat., so daß sie für die weitere
r
Erörterung der Patentfähigkeit des Streitpatents außer Betracht bleiben kann«,
2) Die für das ”A^(^ Autorapid’’-Verfahren von der Firma vertriebene Vorrichtung, die angeblich bereits auf der Leipziger Messe 1939 offenkundig vorbenutzt worden ist* im übrigen aber im”Hrndbuch der Photokopie” von B^m| (1948)|
S 83 vorveroff ent licht ist, bestand aus einer Scheie mit muldfhi förmig gekrümmter Oberfläche, der ein entsprechend nach unten gekrümmter Deckel entsprach«. Zwischen Unterteil und Deckel blieb ein entsprechend gekrümmter Spalt frei, der mit Entwici lerlösung gefüllt war, und durch den - in gekrümmter Bahn -ein zu entwickelnder Schichtträger geführt wurde«, Bei einer an deren Ausführungsform waren noch an der Einund Ausführungs-seite Quetschwalzenpaare zur Führung der Schichtträger angebracht, während der gewölbte Deckel durch mehrere der Mulde der Schale entsprechend längs angeordnete Schienen ersetzt war,
Das ”Autorapidverfahren” sah jeweils nur die Entwicklung eineij Schichtträgers vor*
Mit dieser Vorrichtung stimmt im Aufbau, grundsätzlich dis von der deutschen Patentschrift 152 770 von 1902 - "Pollak-Paj tent” - vorbeschriebene Vorrichtung zu dem Entwickeln und Fixieren-einzeiner Bildstreifen überein*. Entsprechend verhält es sichiwif den in ”Die Fabriaktion der fotografischen Platten, Filme und® . Papiere und ihre maschinelle Verarbeitung” von Wenzel 1930, S51> und 529 angegebenen Stellen (Bl 210, 211 NiA) sowie beim. VorrÄ:' schlag der ververöffentlichten deutschen Patentschrift 619 996 die eine ’’Vorrichtung zu dem Entrn ekeln, Waschen und Trocknen ([;/ . von Fotografien, insbesondere für Fotoautomaten” betrifft* Auch-,;, hierbei handelt es sich jeweils nur um Vorrichtungen, die dis Behandlung einzelner Schicht träger bezwecken c.
Bei eilen diesen Vorrichtungen war die Aufgabe nicht ge
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gestellt, die sich aus der Nutzbarmachung des Diffusionsvorganges für das fotografische Kopierverfahren neu ergab% Die gemeinsame Benetzung mehrerer Schichtträger bei gemeinsamem Transport durch die Flüssigkeit, ihre Pressung aneinander und ■■
schliesslich der.Transport der ^etenderhaftenden Schichtträger ;■ ins Freie darart? daß dabei ihre Lage zueinander nicht verscho- . :■ ben wird* Dementsprechend hatten die Quetschwalzenpaare, soweit jj sie dabei verwandt wurden, lediglich eine Führungs- und Trock-nungsfunlition* Als neuheitsschädlich für die Erfindung des Streit- j: patents scheiden, sie daher schon aus diesem Grunde aus* '
(
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3) Die deutschen Patentschriften 274- 167 und 334 758 sowie die angegebenen Stellen in "Büromaschinen" und in "Energie” be- l schreiben samt! ich Kopiermaschinen, die nichts mit fotografischen Reproduktionsverfahren zu tun haben* Mit ihrer Hilfe können vielmehr von einem mit Kopiertinte beschrifteten trockenen Ori-ginal auf enge&uchteten Kopierblättern Abdrucke durch deren kur- * zes Anpressen an das Original hergestellt werden* Die dabei eben- p falls als Arbeitsmittel verwendeten Wring- und Führungswalzen
i, 4
sov/ie gekrümmten Führungsbleche für das Kopierpapier .und die federnde Lagerung von Walzen sind für das Streitpatent im Rahmen der Neuheitsprüfung unbeachtlich, da jeweils, abgesehen von dem- * fcl abweichenden technischen Wissensgebiete, nur Einzelelemente der ';£] Kombination des Streitpatents beschrieben, sind* f‘j
• f, j
4} Nach Zweckbestimmung, technischer Aufgabe und Lösungs-
gedanke ist aus dem vorbekrnnten Standee der Technik allein das - fi;
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.AÄ^-Gerät mit dem Gegenstände des Streitpatents vergleichbar*
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Es entspricht im wesentlichen dem Vorschläge des vorveröffent-lichten Schweiz* IG-Patentes (Nr 240 472) und dem Inhalte der * ».
von der Klägerin erst im Berufungsverfahren in den Rechtsstreit eingeführten deutschen IG-Patentanmeldung F 5552*
am 23,
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Unstreitig haben die Farbenfabriken
Februar 1949 vor Vertretern von Firmen- die der "Vereinsabtei lung Dokumenten-Fotokopiergeräte" angehören, in Leverkusen da von ihr geschaffene Gerät zur Ausführung ihres "Copyrapidver-fahrens" vorgeführt und benutzt» Das geschah zu dem erklärten Zwecke, die Herstellerfirmen - der betreffende Verband umfaßt einen wesentlichen feil der Hersteller von Fotokopiergeräten zur Verbesserung dieser Vorrichtung anzuregenc Eine Geheimhai tungspflicht wurde den Firmenvertretern - darunter dem später Erfinder des Streitpatents - nicht auferlegte Das Patentamt hat in diesem unstreitigen Sachverhalte in zutreffenden Ausführungen die Erfüllung des Tatbestandes der offenkundigen Vo benutzung dieses i^p^-Geräts angenommen (vgl dazu RG vom 23* Januar 1942, GRUR 1942, 261 ,£264/) * Der Beklagte hat das auch nicht bemängelte Das offenkundig vorbenutzte Ajp^-Gerät und dem im wesentlichen entsprechende Vorrichtung nach der vorver öffentlichten Schweiz» Patentschrift 240 472 ("IG-Patent”) werden im folgenden zusammenfaesend als "AM^-Gerät" bezeichnet.
Die Vorrichtung besteht wie die nach dem Streitpatent zunächst aus einem Gehäuse, das zur Aufnahme der Flüssigkeit best im' t und mit einer Einführungsöffnung für die Schichtträger versehen ist» Außerdem enthält es (in der vorbenutzten Foimt) für die einzelnen Schichtträger Zuführungskanäle, die von den . EinführungsÖffnungen aus in die Flüssigkeit eintauchen und sic bis hart an eine Walzenanordnung heran erstrecken» Die Kanäle sind durch gerade, und in Richtung auf die Walzen zu konvergiere» dje Flächen gebildet und haben die Funktion, die Schichtträger getrennt durch die Flüssigkeit der Walzenanordnung zuzuführen. Sie besteht aus einer Hauptwalze, die sich zu dem größten Teil i halb der Flüssigkeit befindet, und 3 bzv/c 4 weiteren kleinere Walzen, um die in bestimmter Weise ein endloses (Gummi-) Tuch umläuftc. Zwei von den Nebenwalzen sind als Gegendruckv/alzen, die an der Hauptwalze anliegen, ausgebildet * Die Schichtträge werden an der Berührungslinie von Hauptwalze und Gegendruckv/g
)zy/c dem zwischen beiden durchlaufenden Gummituch erfaßt* an-»inendergepreßt und nunmehr zwischen Gummituch und Hauptwaise festgeld emrat um die Haupt walze herum zunächst tiefer in die Flüssigkeit und dann vie der hinaus über den Flüssigkeitsspiegel geführte Von dort aus werden die aneinendergepreßten Schichtträ-jer nach Freigabe durch das Gummituch* das von der Hauptwalze ieg um die dort anliegende zy/eite Gegendruckwalze läuft* in jestimmtcr Weise aus dem Gehäuse ausgeworfen* Aus dieser Ausgestaltung des A^^-Geräts ist zu ersehen* daß sein Erfinder von lern dem Streitpatent entgegengesetzten* oben unter III a erörterten Prinzip ausgeht? Die unumgängliche Krümmung des Weges der Schichtträger ist in den Teil der Bahn verlegt* in der sie bereits zusammengepreßt aneinanderliegen„ Dem entsprechend unter-* 3cheidet sich dieses Gerät vom Vorschläge des Streitpatents durch
a) die Leitel emente* die die Zuführungsbahnen bestimmen und die beim offenkundig vorbenutzten A^fc-Gerät gerad-flächig und konvergierend ausgebildet sind* während sie beim Streitpatent gekrümmt und unter sich parallel oder annähernd parallel vorgeschlagen werden$
b) die Quetschwalzen- und Transporteinrichtung* die aus einem System von nur zu dem Teile aneinanderliegenden und als Quetschwalzen wirkenden Walzen und einem endlosen Gummituch besteht, mit dessen Hilfe~die Fortdauer der Pressung und die Wegekrümmung der Schichtträger bewerkstelligt wird* während dieser Teil der gestellten Aufgabe beim Streitpatent ausschiiesslich durch mindestens ein Walzenpaar bewirkt wird*
Danach unterscheiden sich die beiden technischen Lösungen nicht nur in dem erörterten Lösungsprinzip* sondern auch in der Art* Zahl und der funktionell bedingten Ausbildung der verwendeten Arbeitsmittele Unter diesen Umständen steht auch das A^^-Gerät* das allein nach dem Stande der Technik dem gleichen Zweoke v/ie die Vorrichtung nach dem Streitpatent dient* der Neuheit der Erdindung des Streitpatents nicht entgegen*
Das gilt auch für die amtlich nicht vorveröffentlichte? -
aber ältere Patentanmeldung F 5552 der ICGP? auch wenn zugun' sten der Klägerin unterstellt v:ird9 dass diese Patentanmeld als Mi3:rofilm oder "Fiat"-Bericht druckschriftlich vorveröff licht worden ist* Die darin gewählte Anspruchsfassung könnte zwar den Gegenstand auch des Streitpatents umfassen^ Der Ges inhalt der Anmeldungsschrift offenbart jedoch dem Durchschni fachmanne lediglich die gleiche Lehre, die bereits als Er£inr dungsgegenstand der vorveröffentlichten schweizerischen Pateri schrift 240 472 als nicht neuheitsschädlich dargelogt worden ist* Auch die Patentanmeldung F 5552 nimmt den Gegenstand des Streitpatents somit nicht vorweg*
5) Die Behauptung der Klägerin endlich, durch den bei de besagten Vorführung des Ü^J-Gerätes in Leverkusen mündlich .ter dem ausdrücklichen Hinweis auf das vorveröffentlichte (fH^-Gerät für das Autorapidverfahren gema.chten Vorschlag SUHHBs, die kalanderartige Quetschwalzenanordnung durch ein einfaches paralleles Walzenpaar zu ersetzen, habe sich die ofjf kundige Vorbenutzung auch auf eine solche im Sfmi<sc^en Sinne abgeänderte Vorrichtung, die den Gegenstand des Streitpatents völlig vorv/egnehrae, erweitert9 ist unschlüssigP Es fe dabei allein schon am ersten Erfordernis der offenkundigen Vo benutzung, daß nämlich eine solche abgeänderte Vorrichtung kö perlich vorhanden ist. Aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des RPA in Bl f PKZ 19355> 9 ist nichts für ihre Auffassung zu entnehmen* Im dort behandelten Falle war ein körperliches Substrat des betreffenden Erfindungsgedankensf wenn auch im Innern einer Vorrichtung und den Blicken entzogen, tatsächlich vorhanden und auch benutzt worden* Zu entscheiden war nur, ob die mündliche Erläuterung des betreffen von außen unsichtbaren Bestandteils bei der Benutzung als a* reichend anzusehen war, das Merkmal der Offenkundigkeit dies Benutzung zu erfüllen. Mit diesen Rechtsfragen hat der vorli gene Sachverhalt ersichtlich nichts gemeinsam*
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Nach alledem ist mit dem gerichtlichen Sachverständigen avon auszugehen, daß der Gegenstand des Streitpatents als ombinationserfindung nach dem Stande der Technik am Anmelde-age neu war«,
c Gegenüber den vorbekennten für das Diffusionskopierver-ahren bestimmten Kopiergeräten, also dem A^^-Gerät in seiner orveröffentlichten und vorbenutzten Ausflihrungsform, hat das treitpatent einen fortschrittlichen Stand der Technik zur ‘olge gehabt* Das Patentamt stellt seinen Erwägungen hierzu dt Recht die auch in der Berufungsinstanz unumstrittene Fest-tcllung voran, daß das fotografische Diffüsionskopierverfahren eder'die Fortdauer des Anpreßdruckes auf die einmal aufeinander jepreßten Schichtträger, noch deren mehr oder minder langes Verreiben in der Flüssigkeit erfordere, daß es vielmehr für die fehlerlose Durchführung dieses Verfahrens genüge, wenn die Ichichtträger ausreichend ängefeuchtet, dann zusammengepreßt md danach alsbald ausgeworfen würden„ Der Diffusionsprozeß 'indet dabei ordnungsgemäß statt, weil die aneinandergepreßten ‘euchten Schichtträger auch ohne ständigen Druck von außen hin-•eichend fest aneinander haften bleiben* Berücksichtigt man dies io kann es ni^ht zweifelhaft sein, daß die vorbekannten Vorrich-;ungen tatsächlich mit einem unnötigen Aufwand an Arbeitsmitteln .as Kopierverfahren ohne technische Notwendigkeit ausdehnen;
.enn die einmal beim Passieren der Berührungslinie von Hsupt-md Gegendruckwalze aneinandergepreßten feuchten Schichtträger 'erden weiter von Gummituch und Hauptwalze sowie schließlich on-der zweiten Gegendurckwalze aneinandergedrückte Außerdem rerden sie in aneinandergepreßter Lage auf einem Umweg durch die ‘lüssigkeit um die Hauptwalze herum transportiert* Diese Nacheile vermeidet der Erfinder des Streitpatents mit seinem Vor-chläge* Seine Vorrichtung ist ferner in Herstellung und Aufbau infacher und damit Um er an Fehlerquellen* Relativverschiebun-;en zwischen den behandelten aneinanderliegenden Schichtträgem erden kaum Auftreten können, da sie in gerader Richtung aus der
Flüssigkeit hinaus transportiert wordene, gleichviel, ob ein Y/alzenpaar oder deren mehrere dazu- verwendet werden* Bei den.; vorbei:*.nnten Geräten dagegen läßt, sich, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat» die Gefahr solcher Relativvei\ Schiebungen - und damit das Gewinnen unscharfer Kopien - kaut vermeiden., weil der Y/eg außenliegender Schichtträger um die Hauptwalze herum etwas länger ist als der des innenliegenden Schichtträgörso
Y.T.o Der im Vorschläge des Streitpatents liegenden schöpf eri= sehen Leistung des Beklagten k-nn auch die erforderliche Er--finduiigsliöhe nicht abgesprochen werden* Bei der Prüfung der * Erfindungshöhe ist im Gegensatz zu den Prüfungsgrundsätzen zur Präge der Neuheit und des technischen Fortschritts der Stand der Technik in seiner Gesamtheit zugrunde zu legen*
Yen der aus dem Vorbekannten mosaikartig gebildeten künstlich; Synthese ex post (Benkard PatG» 2* Aufl § 6 Anm c S 12b) ist aussagehen und zu untersuchen, oh der offenbarte Lösungsge-da.il:o für den durchschnittlichen Fachmann am Anmeläetage des Streitpatents nahe lag oder ob vielmehr, auch von dieser läge aus betrachtet, noch ein Schritt'' von erfinderischer 3e~ deutung. nötig war, um zu dem Lösungsgedanken zu gelangen*
Die Einzelelemente, die der’ Anspruch 1) zur Kombinatloa •zusemmenfaßt, waren teilweise im engsten Fachgebiete, dem ch Kopiergeräte für das fotografische Diffüaionsverfahron, befcsiin Teilweise wurde von entsprechenden Arbeitsmitteln im verwandten Fachgebiete der sonstigen fotografischen Kopiergerät et eebnifc. Gebrauch gemachte Endlich waren solche. Arbeitsmittel•auch auf dem benachbarten V/issensgcbiete bekannt, das Kopiermaschinen zu dem Herstellen von Abzügen mit Kopiertinte beschrifteter Or nale umfaßt«.
Im einzelnen war im einschlägigen Fachgebiete die Yexvi
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dung des mit getrennten EinführungsÖffnungen versehenen wennenartigen Behälters zur Aufnahme der ."Flüssigkeit, durch das A^^-Gerät bekannt0 Dasselbe Gerät enthielt auch schon Leitelemente, die eine bestimmte Bahn zu dem Benetzen jedes Schichtträgers und deren Zuführung zu einer V/alzonanordnung ■ erzwangeno Die 1948 vorvoröffentlichte Schrifttumsstelle Siebter,. deren Abbildungen■103 und 104 den angeblich auf der leipziger Messe offenkundig vorbenutzten ’’Fotokopistgorätcn” entsprechen, zeigt schon eine gekrümmte durch die Entwicklerflüssigkeit geführte Bahn«, allerdings nur für eipen Schicht-träger,, Eine entsprechende Ausgestaltung einer Führungsbahn für einen einzelnen Bildstreifen hat bereits im Jahre 1902 das Pollak-Patent beschrieben^ Y/alzonpaare mit der Funktion, mehrere Schichtträger aneinanderzupressen, wurden im Agfa-Gerät benutzt, während bei den sonstigen vorbekannten fotografischen Kopiergeräten wie den Vorrichtungen nach von dem Poliak-Patent, der deutschen Patentschrift 619 986 sowie . beim ’’Photostat” und ”Super-Rectigraph” die Walzenpaare jeweilstjj nur die Funktionen hatten, ein Bild oder einen Bildstreifen zu transportieren oder von anlir. ftender Flüssigkeit zu befreien*;® Bei keinem dieser Geräte aus der allgemeinen fotografischen . Kopiertechnik war die Aufgabe zu lösen, ^Irapre Schichtträger aneinanderzupressen und aneinandergepreßt weiterzutransportieren> Eine der Funktion der walzen des Streitpatents näher kommende .^1 technische Aufgabe haben die Walzenanordnungen der entgegnen- :: gehaltenen Vorveröffentlichungen aus dem allerdings fernerlie-genden Fachgebiete der nioht fotografischen Kopiermaschinen auszuführen (deutsche Patentschriften 274 167, 554 578 sowie die angegebenen Schrifttumsstollen in ^Energie” und ”Büromaschi-nen”]0 Bei diesen Vorrichtungen werden zwar auch schon zwei Papierstreifen durch ein Walzcnpaar ajieinandergenreßt, um 'h
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dadurch eine Kopie von einem Origins1 herzusteilen* Daboi werden die .beiden Papierstrcifen’jedoch den Andruckwalscn aus ver-
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sehiedenen Richtungen-‘zugeführt0 Außerdem unterscheidet sich] die dortige Aufgabenstellung grundlegend von der des StreitJ bat ent So Während die zu behandelnden S chi ch t/fc rüge r bei dies*
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vor ihrer Aneinanderpressung E^jnjtlich. mit der Flüssig::eit he netzt werden müssen, ist bei jenen Maschinen nur das Kopier-papier anzufeucliten, das Originalpapier dagegen den Walzen trocken zuzuführen* Schliesslich haben die Anöruekwalzen bei den ICopiermaschinen auch nicht die beim Stroitpatent im Re] der erfindungsgemässeh. Kombination notwendige Funktion, die behandelten Papiere zugleich mit der Pressung in eine bestimmt Richtung zu transportieren« Für den Erfinder einer Vor rieh-:..] tung zur Durchführung des fotografischen Diffusionskopiervei fahrens lag daher die Übernahme der bei jenen Kopiennaschine erprobten und bekannten Arbeitsmittel durchaus nicht nahe*
Die erörterte Verschiedenheit auch der Aufgabenstellungen heil den ICopiermaschinen einerseits und den bekannten fotografisch* Kopiergeräten, sov/eit sie jeweils nur einen Schicht träger zu behandeln haben, legte im übrigen auch nicht den G-edanken. bekannte Arbeitsmittel aus diesen beiden technisch. .• benacl ten Bereichen zu einer Vorrichtung zusammenzufassen, die der von beiden abweichenden Aufgabenstellung beim fotografischen Diffusionskopierverfahrcn genügt hätte*
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Diese Auffassung hat ihren ausdrücklichen fachmännische Niederschlag gefunden in der Beschreibung des schweizer* .Pai tes 240 472 (S 4 Z 80-83 /vgl. auch IG-Anmeldung F 55529 I*. letzter Satz der Beschreibung/)«, Die Besonderheit des Verfiel rens ließ danach die Befürchtung auf kommen, daß die miteinander in Kontakt stehenden, feuchten Schichtträger auf ihrem weiter« Wege aus dem Gerät sich verformen oder Falten bilden könnten (S 5 Z; 85-90)* Als Mittel, den DiffusionsVorgang ungestört vonstatten, gehen zu lassen, insbesondere Verformung und Falten bildung der Schiclitträgor zu vermeiden,, schlägt dort der Erfinder nicht nur die Pressung durch die beiden Grcgendruekwaliej an die Hauptwaise, sondern außerdem in der bekannten /nordm
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ein endloses Gummituch vor (S 5 Z 21 — 24, Unter an sprue II 18) e Das vorbenutzte.A((^-Gerät, das die gleiche Einrichtung enthält* beruht nach den den Senat überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen auf der gleichen Überlegung?
Die durch die Haupt- und erste Gegendruckv/alze zunächst bewirkte Aneinanderpressung schien dem Erfinder nicht au'szureichen, das ungestörte und innige Aneinanderhaftcnbleiben der Schichtträger beim weiteren Transport aus dem. Gehäuse zu sichern» Deshalb hatte das Gummituch neben seiner an anderer Stelle bereits erörterten Funktion«, die wegekrüim-iung der Schichtträger mitzuermöglichen, die nach der Vorstellung des Erfinders notwendige Aufgabe, einen flächigen Anpressdruck auf die im Umlaufe befindlichen Schichtträger bis zu deren Austritt ins Freie aufrecht zu erhaltene Das findet im übrigen auch Ausdruck im, Begleitschreiben der Farbenfabriken (AflB) vom
11 März. 194-9 zur Übersendung einer Modellzeichnung des vorbenutzten Gerätsv;o es in den Erläuterungen zu dem Gerät,
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mE3 ist darauf zu-achteh, daß der Andruck des Gummituches gegen die beiden Papiere nicht auf eine Linie, 4
sondern auf eine Fläche wirkt, da sonst leicht ein j
Verschieben und Faltenbildung eintreten, *?.
Zusammenfassend ist danach festzustcllens Die nicht foto— v-: grafische Kopiernis.schinentech.nik und die verwandte fotografische ä
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ICopiergerätetochnik stellt den Erfinder des Streitpatents nach J dem Stande der Technik die Anwendung einfacher V/alz cnpaare als ausschliespliche Arbeitsmittel zur Pressung und zu dem anschließen-;j den V/eitertransport ins Freie nicht nahe, weil die dort ge-■' M stellten technischen Aufgaben andersartig Y/arenc Auch die Zu-sammenschau der dortigen Erkenntnisse mit dem Vorschlag des . IG-Patentes bsw* der Ausgestaltung des vorbenutzten A^J^Gerätos*J die beide vom Bekrnnt.cn, d.a.s für unenwendbar gehalten wurde . ;ä (vgl Patentschrift S 4 2 80-90 des IG-Patentes), bewußt ab- g
weichend ausgestaltet waren, läßt den Lösungsgedmken des Streitpatents nicht als naheliegend erscheinen,» Diese als Kombination allein vergleichbaren Geräte lenkten den durchschnittlichen Fachmann vielmehr gerade von der Anwendung sonst bekannter Arbeitsmittel für die Losung der dem Stroitpatent zugrunde liegenden Aufgabe ab<>
Trotzdem hat der Erfinder des Streitpatonts erkannt, d a.llein schon der Anpreßdruck auf eine schmale Fläche, wie beim Durchgänge der Schichtträger durch ein Y/alzc-npaar erreich werden kann, genügt, feuchte, noch weiter zu transportierende Schichtträger so nachhaltig aneinander haften zu lassen, daß der Diffusionsvorgang sich vollzieht„ Er hat weiter erkannt, daß es des kompliziert angeordneten endlosen Gummituches ni bedarf, um die aneinenderhaltenden feuchten Schichtträger aus ■der Flüssigkeit allein mittels Heizen zu transportieren, ohne daß dabei Verformungen oder Faltenbildung suftreten« Um das alles zu ermöglichen, hat er endlich in grundsätzlicher Ab-' kehr vom lüsungsprinzip beim A^B-Gerät die notwendige Bahn-? krümmung der Schichtträger durch entsprechende Ausgestaltung der Leitelerneute in den Teil ihres Heges verlegt, in dem die
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Schichtträger noch nicht aneinandergepreßt sindo Er hat damit nicht, nur einen zweiten Lüsungsweg für die gestellte Aufgabe gewiesen, sondern darüber hinaus sehr erhebliche, an anderer Stelle bereits erörterte. Nachteile der vorbekannten Vorrich-tung vermiedene Das Stre.itpatent hat danach die erforderliche Erfindungshöhee
Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die neuerliche Behauptung der Klägerin in Frage gestellt, bei der erwähnten . Vorbenutzung dos A^^-Gcrätes in Leverkusen habe S^BBB die Abänderung die:;er Vorrichtung dahin angeregt, das kalan-derartige ”,ralzensystem durch ein paralleles Y,'alzenpaar zu er* setzen«, wie es aus dem von ihm 1939 für* das Autorapidverf<
konstruierte Potokopist-Gerät bekennt gewesen seic Unterstellt man zugunsten der Klägerin diesen Sachverhalt, so ist deceit doch nicht dergetan, daß die erfinderische Leistung des Beklagten die des durchschnittlichen Fachmannes nicht über steigea Mit dem gerichtlichen Sachverständigen ist der Senat der Auffassung, daß diese-ln die Labatte geworfene Äußerung Stratmanns keineswegs bereits den Lösungsgedanken des Strcit-patänts enthielto So ergibt dieser Vorschlag nichts für die Lösung des Problems, wie die verschiedenen Schichtträger gemeinsam, jedoch jeder für sich, während ihres gekrümmten weges zu den Y/alzen zu benetzen seienj denn diese Aufgabe ist weder .beim Gerät, noch von mündlich bei der
Vorführung in Leverkusen gelöst worden©. Aus dem von Stratmcnn damals geäußerten Gedanken kann nichts für die Bewertung der erfinderischen Leistung des Beklagten entnommen werden©
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VIIft Die ältere, aber erst später bekannt gemachte Patentanmeldung P 5552. der IG, deren Anspruchsfassung den Gegenstand des Streitpatents möglicherweise umfassen könntef. kann einen Ki.ch- • tigke:Ltsgöund i«Sc des § 13 Abs 1 Ziff 2. PatG zur Zeit sollen / deshalb ni^Jit abgebeny weil, sie bisher nicht zu dem Patent erhoben .ist». ' : • ' ■
Die beantragte: Aussetzung.des vorliegenden Nichtigfceitsver^
fahrens, bis das Erteilungsverfahren hinsichtlich der IG-An-
möldung abgeschlossen ist, i?s.t. unzulässig© Liey£Qä£cr|.n meint^^k^
die im suimaarisehen Brteiiungsverfahron gern § 3 dos 1 </ Sem
Patentsucher gegebene leichte Möglichkeit, ein Patent ohne r.
amtliche Vorprüfung zu erlangen, müsse beim Vorliegen einer
alteren identischen Patentanmeldung ausgeglichen worden durch ■ /■ :: ' 1 ' . '
/Aussetzung des Nichtigkeitsverfc.hrens, bis das Erteilungsver-
-fahren für die ältere Anmeldung abgeschlossen seic Bas nichtig-;
keitsverfahren liole bei ungeprüften Patenten im Grunde nur die
Amtsprüfung des ordentlichen Erteilrngsverfalircns (§§ 28, 29
PatG) nach, das bei solcher"Lage ebenfalls entsprechend ausge-
setzt werde« Das sei im übrigen auch zweckmässig, da die Erteilung des von der IG- beantragten Patentes mit Sic herbe zu erwarten sei*
Dem steht entgegen, daß das Nichtigkeitsverfahren nacH geltendem Recht nicht dazu geeignet und bestimmt ist, derartige Nachteile, die sich aus dein abgekürzten Verfahren nach dem .Tc* ’Überleitungsgesetz ergeben können, auszuglcicli Dieses Übergangs verfahren wurde aus bekannten Gründen für ei vorübergehenden Zeitraum vom Gesetzgeber geschaffene Dabei mußten Schwierigkeiten der vorliegenden. Art in Kauf gcnoBiir werden» Ein im Kurzverfahren erteiltes Patent kann wegen e' identischen früheren Inmeldung nur noch mit der Nichtigkei klage angegriffen worden« In diesem Verfahren aber können schlüssig vorgetragene Klagegründe berücksichtigt werden« ist bei der Idontitätsklage gemäss § 13 Abs 1 Ziff 2 PatG auf Grund früherer Anmeldung erteilte.identische Patent, nieh schon die ältere identische Aiimelclung,» Die beantragte- Auss sung des ITi c h t i gk e i is v erf alirens bis zu dem Abschluß eines lauf den ErteilvngsVerfahrens dieser Art könnte nur dazu dienen, dem Klager einer gegenwärtig unschlüssigen Nichtigkeitski' die Möglichkeit zu eröffnen, seine abweisungsreife Klage mi Hilfe eines nunmehr erst entstehenden Klagegrundes nacht] lieh schlüssig zu begründen« Ein solches Vorgehen wäre mit Y/esen des Nichtigkeitsverfahrcns unvereinbar» Es steht im f Belieben des Klägers, die • Nichtigkeitsklage zu erheben« Ec/
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legt , durch die Begründung, die er der Klage gibt, "die-Rio' fest, in der das Patent nachgeprüft werden soll, und hat im übrigen starken Einfluß auf den Gang des Verfahrens (v* BGHZ: IO, 22 /%1 f7) e Die das Nichtigkeitsverfahren sonst gellend beherrschende Offizialmaxime rechtfertigt die gegenfiKra ge prozessuale Berücksichtigung eines möglicherweise künf entstehenden Nichtigkeitsgrundes nicht, zu demal da es einem aus anderem Klagegrunde abgewiesenen Nichtigkeitskläger steht, erneut Nichtigkeitsklage wegen identischer Vor patent
Gierung zu erheben, sobald die.tatsächlichen Voraus«etzungcn, (.ercn Eintritt gegenwärtig durchaus ungewiß ist, dafür vorliegen*
VIIIc Aus den dargelegten Gründen bestand zur Vernichtung oder auch nur tcilv/eicen Vernichtung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents kein Grundr> Dagegen war es geboten, dem Anspruch. entepre-- wf| cherdder oben gegebenen Auslegung seines ErjTindungsgegenstand.es cie aus der Entscheidungsformel ersichtliche klar stellende Passung . ';? •iu geben* T-'-' : V
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Bleibt somit der Kauptans.prucli erhalten,so sind auch die auf • ^ I-i(hn bezogenen mit der Klage angegriffenen Unterarisprüche rechtsbe-~v|f •bündige Sie stellen in jedem Palle zweckmäßige Ausgestaltungen 'pf p cjer Erfindung nach dem Hauptanspruche dar, ohne dabei für .«platte |WSe.lbctverstündlich]:eitenM Schutz zu beanspruchen* Eine selbständige!® Erfinderische Leistung gegenüber dem Hauptanspruch erfordern Un-|j;teransprüche nicht (BGH vom 25 o September 1953 - I ZR 73/52 -)*
^ Di e ICostv^nentScheidung beruht auf den §§ 40, 42 Abs 3 PatG«.
Wilde Birnbach Bock
Hastelskl ; Bunde.vrichteir Dr* Hörr
ist infolge OrtsabWesenheit an der Unterschriftsleistung behindert*
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