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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsannalt Dr, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung .vom 3« Pebruar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Br, Lindenmaier, Br. Bock, Brotrüg Hieland? Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7-Februar 1952 wird auf seine Kosten zurückgewiesena Von Rechts wegen Er geriet sodann längere Zeit in ■ Kriegsgefangene chafb>; Er vor seit langen .Jahren mit dem Kaufmann befreiender, Dieser ist Geschäftsführer^ der-Klägerin«-: Im. März.. Über die Kauf-abmachungen wurde an dem Tage eine vom Beklagten und von Unterzeichnete Urkunde ausgestellt; in der es u.a. heißt s ... Aus deju Kraftfahrzeugbrief ergab sich u»a» , daß der Kraftomnibus im Jahre 1954 zugelassen und während des Krieges zunächst auf den Betrieb mit Kohlen.und späcer auf den Betrieb mit Pliissigkeitsgas und schließlich mit Permagas - mugesteilt worden war. Schätzungsstellen den Y/ert des Kraftomnibusses auf 5 »280 Hm geschätzt » Die Klägerin hatte ,fAls ich im Dezember 1949 von der Birma' den Auf- . aus angemessen, und bin auch heute noch davon überzeugt, daß das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt diesen Wert hatte. Der Kraftomnibus ist am 25», Januar 1950, also vor .dem “verkauf an den Beklagten, von dem Technischen ÜberwachUngsverein technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehi*, überprüft w.orden. Am 24« Juli 1950'ließ er den Kraftomnibus*''durch die DAT ab-schätzen, sie -"schätzte den Wert auf 1.500 DU. Das Landgericht hat den Beklagten im Drkundenprozeß durch Urteil vom 16. Die Täuschung liege darin, daß ihm erklärt worden sei, der Wert des Kraftomnibusses sei auf 7.000 DE-’gefaxt worden.. widrig erklärt worden, das Chassis "und die Maschine seien vollkommen überholt, in Wirklichkeit habe der Kraftomnibus aber große Mängel .aufgewiesen. „Allerdings habe die Klägerin bei dem Verkauf, auch erklärt, der Kraft omnibus sei für ihre Kundschaft zu schlecht. (fegen - dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und im 2. Rechtszuge Widerklage erhoben6 Sr hat beantragt, die Urteile des Landgerichts aufsubeben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage su verurteilen, Zug um Sug gegen Rückgabe des Omnibusses Opel Hr BR an ihn, den .Beklagten, 2.500 1)M su zahlen und ihm den von ihm akzeptierten Wechsel vom 20. Anträge -der Klägerin die Berufung des-Beklagten zurüekgewiesen und seine Widerklage abgev/iesen. Juli 1951 eingelegt worden, Lut Antrag vom 7= Oktober 1951 haben die Prozeßbevollmächtigt^ des Beklagten um. Verlängerung der Begriüadimgsfrist gebeten, ehe durch Verfügung .vom .IQ-..- Oktober 1951 bis zu dem 15., November 1951 bewilligt worden ist'; am 3. ferien gehemmt worden sei (§ 2.23 ZPO) und die Prist daher mit dem 15. Feriensache im Sinne des 5 200 G-VG handelt und der Lauf der Berufungsbegrundungsfrist in Foriensachen durch die Gerichtsferien nicht gehemmt wird (§ 223 Abs 2. 2) Die Eigenschaft, des Rechtsstreits als einer Feriensaehe beruht auf § 200 Abs 2 Ziff 6 GVCf.Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage den Anspruch auseinem .Wechsel. Kläger in- in ihrer Klageschrift davon ausgegangen, daß sie ^angels Protesterhebung ihre Ansprüche nicht im Wechselverfahren verfolgen könne, die Annahmechea-Wechsels durch den Beklagten-als Bezogenen jedoch ein Schul^versprechen dahin begründe, daß der Beklagte die Wechselsumme an Fälligkeitstermin an die Klägerin als Aus-' stellerin des 'Wechsels, zahlen werde. in der Klagesehr!ft hat sie mithin die Klage nur auf ein durch Vorlage des Wechsels unter Beweis gestelltes Schuldversprechen- gestützt-. Januar 1951 mit dem'sie sich gegen die Auffassung des' Beklagten wandte, daß ein Anspruch aus einen Wechsel verfolgt werde und daher die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet sei, -hat sie bemerkt, daß es sich nicht um' einen Wechselanspruch handele. Auf Antrag des Beklagten, der in einer weiteren ■ Stellungnahme wiederum aus ge-., •führt hat, daß die Klägerin einen Wechselahspruch geltend mache, ist der bis dahin vor der Zivilkammer verhandelte Rechtsstreit ’jedochan - die'' Kammer für Handelssachen verwiesen worden, weil es sich um eine Weehselkxage im Sinne des § 95 Ziff 2 OVO handele (Beschluß vom 26. Bines Protestes habe'es nicht bedurft, da die Klägerin ihren Anspruch als Äüsstel-lerin und Inhaberin des Papiers unmittelbar gegen den Beklagten als Akzeptanten richte. Hieraus ist zu entnehmen, daß die Klägerin nunmehr ihre Klage auf den vorgelegten Wechsel gestützt und den wechselmäßigen Anspruch des Ausstellers gegen:den Akzeptanten geltend gemacht hat. Klageanspruch für das nachfolgende Verfahren auch dadurch bindend als Anspruch aus einem Wechsel bestimmt' worden, daß das Vorbehaltsurteil ihn als wechsel-mäßigen Anspruch behandelt und ihm als solchen nach Art 28 WG Denn für die Eigenschaft eines Rechtsstreits als einer Wechseisache im Sinne des § 200;Abs- 2 Ziff 6 GVG Auf den gegenteiligen Standpunkt hat sich der III. Aus dieser Passung ergibt sich •eindeutig, daß’ Klagen, mit denen Re gre’s sansprüche aus einem Scheck geltend gemacht werden, ohne Rücksicht auf die prb-zeßart Perieiisache sind.. Die Annahme, düß l?ür Regressan-_ Sprüche aus einem Wechsel eine abweichende' Regelung' Platz greifen so lire,"'wäre wi d er sinnig- Daraus' folgt aber, daß mit dem Ausdruck ‘^Wechselsaehen#■ • in § 200 Abs^'l tZiff 6' (JVG' nicht die Prozeßart^sondern die rechtliche Hauü:h des Anspruchs bezeichnet wird* '*ixe Bestimmxing; erfaßt h7illhifi« da hier ' entgegen vderRegelung:in Ziff, 7 keine .Beschränkung auf Regress- ansprüche eintritt, ohne Rücksicht auf die jeweilige Prozeßart alle Klagen, mit denen Ansprüche aus einem Wechsel geltend gemacht werden.. — ■-.aus einem Wechsel Verfolgt wird,' ohne Rücksicht*• auf 1 die- Ver- Der - Rechtsstreit hat die Eigenschaft’.ais Feriensache auch nicht dadurch verloren., daß der Beklagte im 2e Rechts-zuge, eine Widerklage erhoben hat.. Denn ein: Kläger, dem für seinen Anspruch nach dem Besetz has Recht:züsteht, ihn als Feriens.ac.he behandelt zu sehen, kann darin nicht durch die von seinem Millen unabhängige Erhebung einer Y/iderklage beeinträchtigt werden (RGZ 118, 28 fj>Q). 4) War hiernach der Rechtsstreit nach § 200 Abs' 2 Ziff 6 GVG Feriensache, so wurde der Lauf der Berufungsfrist durch die Gerichts!erien nicht gehemmt. Dieser Mangel, auf den sich die Klägerin überdies ausdrücklich berufen hat, ist in der Revisiönsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen (RG-Z 145? Denn da die Berufung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist.der Beklagte nicht dadurch beschwert, daß sie nach.sachlicher Prüfung seines Vorbringens als unbegründet surückgewiesen worden ist (RGZ 151?

Zitierte Normen: § 2 ZPO § 200 GVG § 602 ZPO § 95 GVG § 519 ZPO
geltenAnspruchZPOKlägerinwechseln

Volltext der Entscheidung

I_ ZH_ 49/12
V e r k ü n d s t ■ am 2- März 1953
grunau? Jus'tizobersekretar als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Hamen des V oik e s
In dem' Rechtsstrei t
des Transnortun Wi
 rr,
ehmers Karl i
'Beklagten und Revisions-klägers?
- Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Dr
 gegen
-Reisebüro und Rumbus GmbH in
__________ S^pm^str.	vertreten	durch
 ihren Geschäf tsfunre^^scar Bin
IC1 ägerin und Revisionsbe-klagte?
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsannalt Dr,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung .vom 3« Pebruar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Br, Lindenmaier, Br. Bock, Brotrüg Hieland? Br, Benkard und Br» Hasteiski
 für Recht erkannt?
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7-Februar 1952 wird auf seine Kosten zurückgewiesena
 Von Rechts wegen
-2-
Tatbestand ...: et . ;. .
,i :.V;	• V VÄ: V;fV^ I M 'i	\ .. s'"	f
Der Beklagte? der von Beruf Kraftfahrzeugmechaniker 1st, betrieb vom.Bahre 1934 ab bis. z\im Kriegsausbrucla ein Kraftomnibus-Unternehmen» Er war von Beginn dee Krieges an zu dem Heeresdienst; eingezogen und wurde als Kraftfahrer eingesetzt«
Er geriet sodann längere Zeit in ■ Kriegsgefangene chafb>; Er vor seit langen .Jahren mit dem Kaufmann	befreiender,	Dieser
 ist Geschäftsführer^ der-Klägerin«-: Im. März.. 1950 kaufte der Beklagte von der Klägerin den Kraftomnibus !lr 489-668, In den Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 4-i:; L'Iärz .1950 .(Bl 99 t -h) heißt es u.a.i “Der Verkaufspreis beträgt gemäß Taxur künde.
ELI I.,000; in dem Zustande, in dem Sie das /Fahrzeug besichtigt haben". Der Kraftomnibus wurde dem Beklagten zusammen mit dem Kraftfahrzeugbrief sen 17. April 1950 tibergeben. Über die Kauf-abmachungen wurde an dem Tage eine vom Beklagten und von Unterzeichnete Urkunde ausgestellt; in der es u.a. heißt s ...
"Wir bestätigen Ihnen, heute den Autobus »». wie besichtigt und' probegefahr er. in dom Zustand? in dem er sich befindet-, ohne Haftung für bekannte und unbekannte . Kängel verkauft zu haben und zwar zu dem Preis .von ■ DM 7.0Ü07*V ' • *■ ■■	•	'	■'	:	!	'	’ '
Aus deju Kraftfahrzeugbrief ergab sich u»a» , daß der Kraftomnibus im Jahre 1954 zugelassen und während des Krieges zunächst auf den Betrieb mit Kohlen.und späcer auf den Betrieb mit Pliissigkeitsgas und schließlich mit Permagas - mugesteilt worden war. -Der-- Kraftomnibus- hatte.- imJahre 1954 neu 15.000 EU gekostet. Im Jahre 1957 hatte ihn die''Birma Auiö-H(^jp> gekauft,• von dieser hatte ihn die Klägerin im August 1945 im Tauschwege gegen Hingabe- eines gebrauchten Lastkraftwagens und eines" geA brauchteni?brsonenkraftwagens erworben» Am 8, August 1945 hatte die Vereinigung Rheinischer. Schätzungsstellen den Y/ert des Kraftomnibusses auf 5 »280 Hm geschätzt » Die Klägerin hatte
-Mi.	-	• ■	V:'	Ai,., A-B-" ' .1 ■ ‘ .	..
:-5-	v:;
-A:3.
an dem Kraftomnibus sodann Ausbesserungsarbeiten vorgenomnsn. Im Dezember 1949 ließ sie ihn zusammenmit .ihren anderen lahrzeugen anläßlich der Aufstellung der DK-Bröffnungsbilariz durch den Dipl.• Ingenieur	der	von	der	Deutschen	Autouo-
bil-Treuhandgesellschaft (von nun,; an als DAT bezeichnet) als Schätzer anerkannt ist, ab schätzen.	untersuchte	den
 Wagen und erstattete ein Zeitwertgutachten., in dem er den Wag auf 7 = 000 DM. bewertete. In dem auf die . tozeige .des Beklagten gegen den Kaufmann	eingeleitete.h.- Briiitt lun-g s verfahren'
wegen Betruges -{15' Js 568/52- der • Staatsanwaltschaft;.bei dem Landgericht.'iä:Wuppertal) hat	.•seiner Kernebirang
 als Zeuge tu a.' ausgesagt;	' •' .*. .
,fAls ich im Dezember 1949 von der Birma'	den	Auf-
trag zur Schätzung mehrerer' Omnibiisse -erhielt, wurde mir ? ■ erklärt, die Schätzungen wurden -für- steuerliche Unter-■ lagen bzw für das Finanzamt benötigt . Ich habe daher.
>:	obwohl selbst von der DAT anerkannt als Schätzer, keine
 Urkunde der DAT verwandt, sondern der Birma ein. Zeitwert gutachten per 1. Dezember 1949 ausgestellt. Den von mir
 darin eingesetzten Wert .von- 7.000 Dil hielt ich für durch
.
aus angemessen, und bin auch heute noch davon überzeugt, daß das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt diesen Wert hatte. Ich war und bin mir darüber im klaren, daß dieser Wert nicht realisierbar, war und hebe, aus; .diesen Grunde es auch abgelehnt, eine' Schätziingsui'-kunde „ausinstellen.,f Der Kraftomnibus ist am 25», Januar 1950, also vor .dem “verkauf an den Beklagten, von dem Technischen ÜberwachUngsverein technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehi*, überprüft w.orden. Dabei wurden'-gewisse Mängel insbesondere an den Bremsen festgestellt und die Wiedervorführung des .Fahrzeugs,
. auf den 7. Februar .19,50 angeordnet. Bei der Überprüfung an diesem Tage wurde fest.gestellt, daß üiese Mängel behoben wa? Der Beklagt e zahl t e am... 17.- : Apr il 19 50 auf d en ICaufpr eis 1.000 DM an und später weitere. 1.500 DM ab. In Höhe des Kost betrages von 4=500 DM akzeptierte er einen mit dem 20= Juli
1950 datierten Wechsely der's.m':20, Oktober ’1950 fällig wurde.
Am 24« Juli 1950'ließ er den Kraftomnibus*''durch die DAT ab-schätzen, sie -"schätzte den Wert auf 1.500 DU. Am 25. Juli 1950 erhob der Beklagte- Mange 1 rügen.“ Am 15.' Oktober... 1950 teilte er der Klägerin mit, daß er den: Wechsel nicht einloseu werde, da der Kraft omni bus e rheb 1 i-che •• Mängel aufweise. Bei einer Schätzung-am 21. Llärz 1951 bewertete der Sachve rsti-lndige
 Homer den Omnibus mit -92p DM.-	v	.
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Die Klägerin* hat im Urkundenprozeß klage auf Zahlung you 4.500 DM nebst;.8 fo Zinsen seit dem 20. Oktober. 1950; erhoben.
Der Beklagte„hat. Klageabweisung beantragt ..und. in der, Klageerwiderung vom 11:. Januar -1951 geltend gemacht, die. Klägerin habe ihn getäuscht, der Wagen habe grobe Mängel. Das Landgericht hat den Beklagten im Drkundenprozeß durch Urteil vom 16. Bebruar 1951 nach dem Klageanträge verurteilt und ihm die Ausführung-- seiner Hechte Vorbehalten. Im; Baehverfahren hat der Beklagte im Schriftsatz vom 1. Juni 1951 vorgetragen, sein Verhalten und seine Erklärungen der Klägerin gegenüber seien als Anfechtung wegen’arglistiger 'Täuschung auf zufas sen. Die Täuschung liege darin, daß ihm erklärt worden sei, der Wert des Kraftomnibusses sei auf 7.000 DE-’gefaxt worden.. Diese Erklärung
 habe er dahin auffassen müssen," daß es sich um eine Schätzung
- !i T - 4*u 1	,•	-	-	• •
des Verkehrswertes durch die DAT gehandelt habe',' während die
 Schätzung	nur	’ eine: Zeitvverttaxe für Bilanzzwecke
 dargestellt habe. Außerdem sei ilim, dem Beklagten, walirheits-
widrig erklärt worden, das Chassis "und die Maschine seien
 vollkommen überholt, in Wirklichkeit habe der Kraftomnibus
 aber große Mängel .aufgewiesen. „Allerdings habe die Klägerin
 bei dem Verkauf, auch erklärt, der Kraft omnibus sei für ihre
 Kundschaft zu schlecht. Die Klägerin .hat .erwidert, sie nahe
 den Beklagten nicht getäuscht, die Bügen seien verspätet,
 die Ansprüche seien auch verjährt. Das Landgericht hat darauf■ ’.
durch Urteil vom 12. Juni 1951 dahin ent schieden,, daß der im.
Erkenntnis vom 16. Pebruar 1951 enthaltene Vorbehalt v/egiaile.
(fegen - dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und im 2. Rechtszuge Widerklage erhoben6 Sr hat beantragt, die Urteile des Landgerichts aufsubeben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage su verurteilen,
 Zug um Sug gegen Rückgabe des Omnibusses Opel Hr BR an ihn, den .Beklagten, 2.500 1)M su zahlen und ihm den von ihm akzeptierten Wechsel vom 20. Juli: 195.0 über. 4.5.00 ULI herauszugeben. Das Berufungsgericht hat- di'.r.ch Urteil vom 7. Februar 1952 entsprechend dem-.- Anträge -der Klägerin die Berufung des-Beklagten zurüekgewiesen und seine Widerklage abgev/iesen. Der Beklagte bittet mit der Revision, die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweiseh. ' *“
En ts c h el dung s grühd e' s '
Die Revision .mußte zurüekgewiesen werden, ohne daß auf die Sache selbst eingegangen werden konnte.
1)	Die Berufung gegen das am 21. Juni 1951 zugestellte Urteil des Landgerichts ist am 20. Juli 1951 eingelegt worden, Lut Antrag vom 7= Oktober 1951 haben die Prozeßbevollmächtigt^ des Beklagten um. Verlängerung der Begriüadimgsfrist gebeten, ehe durch Verfügung .vom .IQ-..- Oktober 1951 bis zu dem 15., November 1951 bewilligt worden ist'; am 3. November 1951 haben sie; die Ee-rufungsbegründung eingereicht. Dem,lag ersichtlich die Annahme zugrunde, daß der Lauf der Begründungsfrist durch die Gerichts-
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ferien gehemmt worden sei (§ 2.23 ZPO) und die Prist daher mit dem 15. Oktober 1951 ablaufe, wenn-- sie nicht verlängert werde. Diese Annahme traf jedoch nicht,zu, da es sich bei den Rcchtc-streit um eine . Feriensache im Sinne des 5 200 G-VG handelt und der Lauf der Berufungsbegrundungsfrist in Foriensachen durch die Gerichtsferien nicht gehemmt wird (§ 223 Abs 2. Z?0):.
2)	Die Eigenschaft, des Rechtsstreits als einer Feriensaehe beruht auf § 200 Abs 2 Ziff 6 GVCf. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage den Anspruch auseinem .Wechsel. Der Rechtsstreit
V

ist daherWechselsache im Sinne des § 200 -r Abs 2 Ziff 6 GVG-und j- mithin F§ riehbaehe • Allerdings ist &i e? Kläger in- in ihrer Klageschrift davon ausgegangen, daß sie ^angels Protesterhebung ihre Ansprüche nicht im Wechselverfahren verfolgen könne, die Annahmechea-Wechsels durch den Beklagten-als Bezogenen jedoch ein Schul^versprechen dahin begründe, daß der Beklagte die Wechselsumme an Fälligkeitstermin an die Klägerin als Aus-' stellerin des 'Wechsels, zahlen werde. in der Klagesehr!ft hat sie mithin die Klage nur auf ein durch Vorlage des Wechsels unter Beweis gestelltes Schuldversprechen- gestützt-. Auch noch
 im Schriftsatz'vom 19. Januar 1951 mit dem'sie sich gegen die
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Auffassung des' Beklagten wandte, daß ein Anspruch aus einen
 Wechsel verfolgt werde und daher die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet sei, -hat sie bemerkt, daß es sich nicht um' einen Wechselanspruch handele. Auf Antrag des Beklagten, der in einer weiteren ■ Stellungnahme wiederum aus ge-., •führt hat, daß die Klägerin einen Wechselahspruch geltend mache, ist der bis dahin vor der Zivilkammer verhandelte Rechtsstreit ’jedochan - die'' Kammer für Handelssachen verwiesen worden, weil es sich um eine Weehselkxage im Sinne des § 95 Ziff 2 OVO handele (Beschluß vom 26. Januar 1951)» In dem Vorbehaltsurteil vom 16o Februar 1951 heißt es sodann, der'klageanspruch sei aus dem von der Klägeriii überreichten Akzept' gemäß Art '28' WG- begründet. Bines Protestes habe'es nicht bedurft, da die Klägerin ihren Anspruch als Äüsstel-lerin und Inhaberin des Papiers unmittelbar gegen den Beklagten als Akzeptanten richte. Hieraus ist zu entnehmen, daß die Klägerin nunmehr ihre Klage auf den vorgelegten Wechsel gestützt und den wechselmäßigen Anspruch des Ausstellers gegen:den Akzeptanten geltend gemacht hat. Hiervon abgesehen 1st der. Klageanspruch für das nachfolgende Verfahren auch dadurch bindend als Anspruch aus einem Wechsel
 bestimmt' worden, daß das Vorbehaltsurteil ihn als wechsel-mäßigen Anspruch behandelt und ihm als solchen nach Art 28 WG
*
i
stattgegeben hat (St ein- Jonas? 'Anm; V 2 zü;:§ b'QO ZPO; Rosenbcv-Lehrbuch d. ZPR? § 158 III 6]. Damit war1 der He elite streit * Wechselsache im Sinne des § 200 jibs 2 Ziff 6' GV.G gewordene
?
Dem steht nicht entgegen, daß diey:Klage nicht im Wechsel-prozeßsondern im Urkundenprozeß erhöhen wo rden ist.
'3) Auch ist der Hechtsstreit für das Nachverfahren Wechsel-
sache gebliehen. Denn für die Eigenschaft eines Rechtsstreits
 als einer Wechseisache im Sinne des § 200;Abs- 2 Ziff 6 GVG
ist die Verfahrensart unerheblich:' entscheidend ist allein.
ob ein Anspruch aus einem Wechsel verfolgt wird. Diese An-• - . ■ • • sicht ist von: jeher von dem I. Zivilsenat des.Reichsgerichts
 vertreten, worden (Entscheidung vom 4»: Juli 1898 SeuffArch Bd 52 Nr 188,; vom 10v Oktober-1906 RG2 64? I64? vorn 27. Harz 1907 JW 1907.'S. 313? vom 13. Harz 1912 R(~2 78 S 316) . , Entscheidend war dabei v daß § 200 Abs 2 Ziff. 6 GVG ...nicht zwischen Ansprüchen aus Wechseln? die im Wechselprozeß'-, und solchen scheide? die. im ordentlichen Verfahren geltend gemacht würden, und dazu auch kein innerer Grund .Vorgelegen habe?, weil alle V/ 0 0 a s e lansp rü ehe nach der Natur des *,Y e ehe ei v er k ehr s. der Beschleunigung bedürften (RG2 64? 164). Auf den gegenteiligen Standpunkt hat sich der III. Zivilsenat des Rei'ch,sgeri,chts in seinem Urteil vom 4. Pebruar 1910 (JV/ 1910 3 294 Nr. 35) gestellt. Hiermit hat sich jedoch der I. Zivilsenat des HG in RGZ 78? 316 eingehend und mit überzeugender Begründung auseinandergesetzt. Der Auffassung des I. Zivilsenats hat sich der II. Zivilsenat des HG in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1927 (HGZ 118, 28) angeschlossen. Auch die Rechts-, lehre ist ihr gefolgt (Stein-Jonas, Anm in Abs 2 zu § 602? Anm II 1 zu § 223 ZPO; Baumbach-Lauterbach Anm 6 zu § 202,
■Anm 2 B zu § 95 GVG). Von ihr abzuweichen besteht kein Anlaß. Sie wird auch für das geltende Hecht vor allem dadurch gerechtfertigt? daß die. in § 28 Abs 3 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 getroffene Regelung? auf die der I. Zivil-
O
— u—
 
Senat des RU in RG-Z 73... 316 zur Begründung seiner Ansicht hingewiesen handln - den-hier:': interessiereM.en..^eiien autre eht erhalten: wD.rden ist',. Hac.h der auf/feind• von Art 10 des EGzScheekB v.öm 14 =; August = 1933 eingeführten Bestimmung des § .6:05ZBÖ nind die §§ 602 - 605 ZPO entsprechend an-zuvrenden,: wenn :inr Brlcundenproaeß 'Ansprüche-; aus, Schecks - im Sinne des Sbheckgesetzes geltend gemacht■ werden (Scheckpro-zeß). Hach § 200 Abs 2 Ziff 7 UVU sind legressansprüche aus
 einem Scheck Feriensache. Aus dieser Passung ergibt sich •eindeutig, daß’ Klagen, mit denen Re gre’s sansprüche aus einem Scheck geltend gemacht werden, ohne Rücksicht auf die prb-zeßart Perieiisache sind.. Die Annahme, düß l?ür Regressan-_ Sprüche aus einem Wechsel eine abweichende' Regelung' Platz greifen so lire,"'wäre wi d er sinnig- Daraus' folgt aber, daß mit dem Ausdruck ‘^Wechselsaehen#■ • in § 200 Abs^'l tZiff 6' (JVG' nicht die Prozeßart^sondern die rechtliche Hauü:h des Anspruchs bezeichnet wird* '*ixe Bestimmxing; erfaßt h7illhifi« da hier ' entgegen vderRegelung:in Ziff, 7 keine .Beschränkung auf Regress-
ansprüche eintritt, ohne Rücksicht auf die jeweilige Prozeßart alle Klagen, mit denen Ansprüche aus einem Wechsel geltend gemacht werden..
ist hiernach aber ein Rechtsstreit, in dem ein’Anspruch • ’ . . - ■ - , , ' * ... — ■-.aus einem Wechsel Verfolgt wird,' ohne Rücksicht*• auf 1 die- Ver-
f’-..	■	■	■	......
fahrerisart Feriensache, 'so bleibt er auch für das mit Verkündung eines Vorbehältsurteil»s eingeieitete Nachverfahren Feriensache. Denn auch in dem IVäehverfahren wird der Anspruch aus dem Wechsel verfolgt. Das HachverfEi.hren bildet mit dem vorangegangenen Urkunden- ünd Y/echselprozeß eine Einheit. Gegenstand des Uachverfahrene., ist irnd bleibt der durch das Vorbehaltsurteil suerkannte Wecliselanspruch (RGZ 77? 95 /ß§J) * Daß bei*eits ein Urteil vorliegt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da das Urteil infolge des Vorbehalts noch keine endgültige Klärung bringt und das für Wechsslansprüche•anzü-- erltennende' Bedürfnis .nach Beschleunigung daher trotz des Vorbehaltsurteils fortbesteht (vgl auch RG-Z 118, 28) o
;!
ii
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Der - Rechtsstreit hat die Eigenschaft’.ais Feriensache auch nicht dadurch verloren., daß der Beklagte im 2e Rechts-zuge, eine Widerklage erhoben hat.. Denn ein: Kläger, dem für seinen Anspruch nach dem Besetz has Recht:züsteht, ihn als Feriens.ac.he behandelt zu sehen, kann darin nicht durch die von seinem Millen unabhängige Erhebung einer Y/iderklage beeinträchtigt werden (RGZ 118, 28 fj>Q).
4)	War hiernach der Rechtsstreit nach § 200 Abs' 2 Ziff 6 GVG Feriensache, so wurde der Lauf der Berufungsfrist durch die Gerichts!erien nicht gehemmt. Die Frist lief daher mit dem 20.- August 1951 ab; sie konnte: am. 10. Oktober 195i nicht mehr verlängert werden. Die erst am 3°' November 1951 einge-, gangene Berufungsbegründung ist deshalb nicht fristgerecht eingereicht wordene Die Berufung hätte mithin als unzulässig verworfen werden müssen (§§ 519? 519 b ZPO),/ ;
5)	Bas Berufungsgericht hat demgegenüber die Berufung für zulässig erachtet. Insofern beruht das Urteil auf einer Perlet zuhg der §§ 519j 519 b ZPO. Dieser Mangel, auf den sich die Klägerin überdies ausdrücklich berufen hat, ist in der Revisiönsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen (RG-Z 145? 131 £1337).. Er führt dazu, d.aB die Revision des Beklagten ohne; sachliche Prüfung zurückzuweisen ist.,, Denn da die Berufung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist.der Beklagte nicht dadurch beschwert, daß sie nach.sachlicher Prüfung seines Vorbringens als unbegründet surückgewiesen worden ist (RGZ 151? 45 /JTf) 5 Stein-Jonas Anm li: 2 zu § 547? II zu § 563 ZPO; Baumbach-Laut er bach A-nm 1 0 zu §. 56> ZPO) >-

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO
Lindenmaier
 Bock
Krug e r - Hi e 1 a nd
 Benkard
Kasteiski