- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22t, Eebruar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof,, Dr„ Lindenmaier, Schmidt, Wilde, Br» Krüger-Hieland uhd Br* Benkard für Recht erkannt: In ihrem Antwortschreiben vom 3« Februar 1950 ging die Beklagte auf diese Anfrage der Klägerin nicht näher ein« Sie schloß den Brief mit dem Satzes Darauf bat die Klägerin mit einem Brief vom 7« Februar 1950 die Beklagte um Aufklärung, ob sie mit den Worten, sie könne den Ausführungen der Klägerin nicht beipflichten, das Bestehen der Garantie an sich bestreiten wolle« Für diesen Fall stellte die Klägerin "zur Herbeiführung einer im .beiderseitigen Interesse liegenden Klarstellung" die Erhebung einer Feststellungsklage in Aussicht* Was die Trage zu Ziffer 1 anbetrifft, so liegen die Dinge rechtlich auf Grund der im Vorstehenden erwähnten Unterlagen völlig klar« Sollten wir deshalb bis zu dem 8o- März'ds«Js« von Ihnen noch keine Nachricht des .Inhalts vor3,i.egen haben, daß Sie mit unserer Auffassung übereinstimmen und das Bestehen der Garantie an sich vorbehaltlos anerkennen, würden wir Peststellungsklage erheben« Wir machen Sie darauf aufmerksam. ben vom 8« März 1950 auch den nach ihrer Ansicht für die Trage des Bestehens der Garantieverpflichtung unerheblichen Schriftwechsel und setzte der Beklagten zur Beantwortung ihrer Tragen eine erneute Prist bis zu dem 13* März 1950 mit Androhung der Klage« Mit Schreiben vom 11« März 1950 teilte Tlärz 1950 rechnen« Die Klägerin lehnte mit Schreiben vom 14- März 1950 eine Fristverlängerung ab und wies darauf hin, daß sie ihren Anwalt mit der Einleitung der Klage beauftragt habe; auch wenn vor Anberaumung eines Gerichtster-mins noch eine Verständigung herbeigeführt werde, müsse die Beklagte die durch die Auftragserteilung an den Anwalt entstehenden Kosten tragen« Unbegründet ist auch die von der Revision geltend gemachte Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe § 164 ZPO verletzt, weil sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 80 Februar 1951, wonach das inliegende Urteil verkündet' wird”, nicht ergebe, ob die Urteilsformel vorgelesen worden sei« § 160 Ziff 6 ZPO schreibt für. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Antrag der Klägerin, die Hauptsache für erledigt zu erklären, mit Rücksicht auf den Widerspruch der Beklagten nur stattgegeben werden durfte, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Feststellungsbegehren der Klägerin bei der Klager-hebung Vorlagen und erst später entfallen sindo Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Peststellungsklage aus folgenden Erwägungen bejahts Der Klagantrag sei nach dem gesamten Klagvorbringen dahin auszulegen, daß nicht d£e Pest- . Liese Ausführ «ngen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Ler Angriff der Revision, däs Berufungsgericht habe die Voraussetzungen für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses im Sinn von § 256 ZPO verkannt, ist unbegründet« Wenn die Revision geltend macht, die Zweifel der Klägerin, ob die Beklagte ”zu der vertraglich übernommenen Verpflichtung stehen werde”, hätten sich nicht auf den rechtlichen Bestand der Garantie, sondern lediglich auf die Er-füllungsbereitschaft der Beklagten beziehen können, derartige Zweifel seien aber nur durch eine Leistungs-, nicht durch eine Peststellungsklage behebbar gewesen, so läßt die Revision unberücksichtigt, daß die Klägerin in ihrem Schriftv/echsel mit der Beklagten die Trage nach .dem Bestand der Garantie und ihrer Erfüllung eindeutig auseinandergehalten und nur zu der ersten Präge die Erhebung einer Peststellungsklage für den Pall.angedroht hat, daß die Beklagte eine vorbehaltlose Erklärung verweigere« Hiernach konnte sich die Beklagte nicht im Unklaren darüber sein, daß sie durch ihr Verhalten in der. gericht habe eine derartige tatsächliche Ungewißheit unter Verletzung der Denkgesetze festgestellt, weil das Berufungsgericht in anderen Zusammenhang ausführe, daß "die Klägerin offenbar keinen Anlaß hatte, die Rechtsbeständigkeit der ver- * traglich übernommenen Garantie in Zweifel zu ziehen"« Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht mit diesen Y/orten die Einstellung der Klägerin wiedergibt, die diese zu der Garantieverpflichtung einnahm, bevor die Beklagte sich auf die eindeutige Frage, ob sie den Bestand der Garantie in Zweifel ziehe, eine Prüfung der Sachund Rechtslage vorbehielt, und hiermit lediglich dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten werden sollte, die Anfrage der Klägerin habe in ihr den Verdacht erwecken müssen, daß sich die Klägerin auch hinsichtlich des Bestandes der Garantie im Unklaren sei* Es kann der Revision auch nicht gefolgt werden, wenn sie eine Gefährdung der Rechtsstellung der Klägerin deshalb nicht für gegeben erachtet, weil für die Klägerin nach.ihrem Schreiben vom 23o Februar 1950, soweit der Bestand der Garantie in Frage . stand, "die Dinge rechtlich e«««, völlig klar" lagen« Wenn sich auch die Klägerin in ihrer Überzeugung von dem rechtlichen Bestand der Garantie durch das- undurchsichtige Verhalten der Beklagten nicht beirren ließ, so mußte sie doch damit rechnen, nachdem die Beklagte die ihr nach Treu und Glauben obliegende klare Antwort auf ihre Anfrage nicht erteilte, daß sie ihr Recht gegen die Beklagte ohne Klage nicht werde durchsetzen können« Auch ein rechtlich offenkundig unbegründetes Verhalten kann eine Gefährdung der Rechtslage; hervorrufen, die ein Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage begründet (RGZ 118, 261 /2647)0 ..u'slegungsgrundSätzen die Fälligkeit binnen.einer angemessenen-Frist eintreten sollte, so kann der Klägerin ein rechtliches Interesse nicht abgesprociien werden, nachdem die Garantieverpflichtung dem Grunde nach in Zweifel gezogen war, zunächst die Vorfrage nach dem Bestand der Garantie zu klären* • Es untersteht auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit, gemäß § 259.ZPO auf künftige Leistung zu klagen, nicht als Hindernis für'die Feststellungen klage angesehen hat (RGZ 113 > 410)* Der Angriff der Revision schließlich, ein Feststellungourteil sei nicht geeignet gewesen, das Interesse der Klägerin wirklich zu befriedigen, da es ihr in ’Talirheit nur auf den Fälligkeitszeitpunkt angekommen sei, verkennt, daß ein Feststellungsinteresse auch an der Klärung eines Rechtsverhältnisses bestehen kann, dessen Erfüllun;szeitpunkt noch.ungewiß ist*
I ZR 49/51 f Verkündet am 22*Eebruar 1952 ?unau, Justizobersekretär -S Urkundsbeamte'r der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Film GmbH, W, Ml vertreten durch den Geschäftsführer Willy G„ S Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br„ • *<.&• i •' ! die Ni Wl » A« _ _ Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22t, Eebruar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof,, Dr„ Lindenmaier, Schmidt, Wilde, Br» Krüger-Hieland uhd Br* Benkard für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats, des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8Ö Eebruar 1951 v/ird auf ihre Kosten zurückgewiesenc Von Rechts wegen Tatbestand: Die 04B^*Pilm -Produktion Heinz L flfliBIBP schloß mit der Beklagten am 7* Dezember 1948 einen Vertrag Über die Auswertung des Films "Blookierte Signale"* Auf Grund 9 dieses Vertrages erhielt die Beklagte die Aufführungs- und Verwertüngsrechte an diesem Film gegen eine anteilmäßige Beteiligung der OJI^^Pilm an den durch die Vermietung des Films eingehenden Beträgen.« § 4 des Vertrages lautet: "P^mp'-'Pilrn leistet auf die somit an O^^-'Piim zu zahleiiden Leihmietanteile einen Vorschuß von 250*000-DM, der bei Beginn der Uraufführung fällig ist* Im' übrigen garantiert P^HBU-Pilm der Film auf deren Anteil einschl* des zu leistenden Vorschusses insgesamt 750*000 DM* Der an O^MP^Film zu leistende Vorschuß wird mit den ersten der 0^H^~ Film zustehenden Leihmietenanteilen fällig, so daß weitere Zahlungen erst fällig werden, sobald die ge»*-samten ‘7eihraietenänteile der 0^(^~Pilm den Betrag von 250*000 DM überschreiten*" Oi^^-Pilm hat ihre Fechte aus diesem Vertrage an die Klägerin abgetreten* . . Mit Schreiben vom 28* Januar 1950 wandte sich die Klägerin an die Beklagte u«a* mit der Bitte um Auskunft darüber, welchen Termin die Beklagte für die Erfüllung der Garantie ins Auge gefaßt habe; der Film laufe bereits •• 3 •> über 13 Monate, so daß die Garantiesumme bereits eingespielt sein müßte* In ihrem Antwortschreiben vom 3« Februar 1950 ging die Beklagte auf diese Anfrage der Klägerin nicht näher ein« Sie schloß den Brief mit dem Satzes "Auch len übrigen Ausführungen Ihres Schreibens können wir nicht beipflichten*” Darauf bat die Klägerin mit einem Brief vom 7« Februar 1950 die Beklagte um Aufklärung, ob sie mit den Worten, sie könne den Ausführungen der Klägerin nicht beipflichten, das Bestehen der Garantie an sich bestreiten wolle« Für diesen Fall stellte die Klägerin "zur Herbeiführung einer im .beiderseitigen Interesse liegenden Klarstellung" die Erhebung einer Feststellungsklage in Aussicht* Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 20« Februar 1950, &aß sie nunmehr eine rechtliche Überprüfung des gesamten OfHP-ICoinplexes mit Einschluß .der von der Klägerin aufgev/or-fenen Fragen veranlaßt habe und zu dem Schreiben der Klägerin vom 7« Februar 1950 Stellung nehmen werde, sobald ihr das Ergebnis vorliege* Gleichzeitig erbat die Beklagte die Übersendung von Abschriften des gesamten bis zu dem 14« Dezember 1948 geführten Briefwechsels* Die Klägerin übersandte der Beklagten darauf mit Schreiben vom 23« Februar 1950 u*a« eine Photokopie des Auswertungsvertrages und wiederholte nochmals ihr Verlangen mit folgenden Worten; «*•» 4" *»•. * 4 "Wir müssen nun einmal Wert darauf legen, von Ihnen eine klare Darstellung Ihres Standpunktes, zu der in' dem Auswertungsvert^ag vom 7* Dezember 1948 ausgesprochenen Garantie zu erhalten, urid zwar 1. wird das Bestehen der Garantie an sich von Ihnen angezweifelf oder nicht; . * 2 o falls Sie das Bestehen der Garantie an sich nicht anzweifeln* bis wann von Ihnen eine Erfüllung der Garantieverpflichtung in Aussicht, genommen ist« Was die Trage zu Ziffer 1 anbetrifft, so liegen die Dinge rechtlich auf Grund der im Vorstehenden erwähnten Unterlagen völlig klar« Sollten wir deshalb bis zu dem 8o- März'ds«Js« von Ihnen noch keine Nachricht des .Inhalts vor3,i.egen haben, daß Sie mit unserer Auffassung übereinstimmen und das Bestehen der Garantie an sich vorbehaltlos anerkennen, würden wir Peststellungsklage erheben« Wir machen Sie darauf aufmerksam. daß die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten gehen würden«11 Mit Schreiben,vom 7» März 1950 antwortete die Beklagte, daß sie "zur Präge der Garantie” erst Stellung nehmen werde, wenn die Klägerin ihr den gesamten Schriftwechsel abschriftlich übersende« Darauf übersandte die Klägerin mit Schrei- \ w . ben vom 8« März 1950 auch den nach ihrer Ansicht für die Trage des Bestehens der Garantieverpflichtung unerheblichen Schriftwechsel und setzte der Beklagten zur Beantwortung ihrer Tragen eine erneute Prist bis zu dem 13* März 1950 mit Androhung der Klage« Mit Schreiben vom 11« März 1950 teilte i t die Klägerin mit, daß sie diese Prist nicht einhalten kön-■ne, da ihr Rechtssachbearbeiter verreist sei; die Klägerin könne aber bestimmt mit einer Stellungnahme bis zu dem 17• Tlärz 1950 rechnen« Die Klägerin lehnte mit Schreiben vom 14- März 1950 eine Fristverlängerung ab und wies darauf hin, daß sie ihren Anwalt mit der Einleitung der Klage beauftragt habe; auch wenn vor Anberaumung eines Gerichtster-mins noch eine Verständigung herbeigeführt werde, müsse die Beklagte die durch die Auftragserteilung an den Anwalt entstehenden Kosten tragen« Die .Beklagte hat auch bis zu dem von ihr angegebenen Termin vom 17» März 1950 die in Aussicht gestellte Erklärung i nicht abgegeben« Die Klägerin hat durch ihren Anwalt am 31# März 1950 die IClagschrift vom 24« März 1950 einreichen lassen, die der Beklagten am 11« April 1950 zugestellt worden ist« Die Klagschrift enthält den Antrag, festzustellen, daß die Beklagte in dem mit der OJB^-Pilm-Produktion Heinz über den Film "Blockierte Signale" abgeschlossenen Auswertungsvertrag vom 7« Dezember 1950 eine Garantie über 750.000 DZ5 übernommen habe« Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Sie gibt die Übernahme einer Garantie in Höhe von 750«000 DM zu« Sie hält die .Peststellungsklage Jedoch für unzulässig, weil das Peststellungsinteresse fehle; denn sie-habe niemals den Standpunkt eingenommen, daß der Vertrag ganz oder teilweise aufgehoben sei« Die.Klägerin hat unter Hinweis darauf, daß die Beklagte nunmehr positiv zu dem .. 6 Garantievefsprechen Stellung genommen habe, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, über die Kosten zu entscheiden. Hie Beklagte hat bestritten, daß eine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei und ihren Antrag auf Klagabweisung aufrecht erhalten« Das Landgericht hat die Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte mit den Kosten des Hechtsstreits belastet« Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos« :.Tit der Revision'verfolgt die’Beklagte ihren IClagab-weisüngsantrag weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,, Entscheidungsgründe: , -» -a vw -m .a». ««mmwm ♦ Die Revision ist zulässig, weil das angefochtene Ur~ teil die Hauptsache nicht auf Grund übereinstimmender Parteierklärungen. sondern gegen den Widerspruch der Beklagten für erledigt erklärt hat« Da die Beklagte, die auf ihrem Klagabweisungsantrag beharrt, auch in der Revisionsinstanz eine Sachentscheidung über die strittige Erledigung der Hauptsache begehrt, handelt es sich nicht um.die Anfechtung einer Entscheidung über den Kostenpunkt, sondern um ein Rechtsmittel gegen eine in der Hauptsache ergangene Ent-Scheidung im Sinne von § 99 ZPO (RGZ 114, 230 /?32,7)* Dem steht nicht entgegen, daß der Streitwertberechnung die’bis zur Einlegung der Revision erwachsene Kostensumme zu Grunde zu legen ist, weil die Beschwer der Beklagten sich auf die-se Kosten beschränkt (RG in JW 1910'$. 151)* Wird eine Ent- w-k* «*« ~ 7 - Scheidung in der Hauptsache beantragt, so sind die ordent- i liehen Rechtsmittel im Regelfall auch dann gegeben, wenn sich das wirkliche Interesse des Rechtsmittelklägers darin erschöpft, eine andere Kostenentscheidung zu erzielen (RG in HRR 1932, 1239)o Die von der Revision gegen die Zulässig--lceit des Rechtsmittels erhobenen Bedenken sind hiernach . nicht gerechtfertigt«, Unbegründet ist auch die von der Revision geltend gemachte Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe § 164 ZPO verletzt, weil sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 80 Februar 1951, wonach das inliegende Urteil verkündet' wird”, nicht ergebe, ob die Urteilsformel vorgelesen worden sei« § 160 Ziff 6 ZPO schreibt für. Entscheidungen, die dem Protokoll schriftlich beigefügt werden, lediglich vor, daß die "Verkündung” im Protokoll festzuhalten sei«, Es bedarf dagegen keiner IJicderlegung im Sitzungsprotokoll, ob hierbei die nach § 311 ZPO für die Verkündung vorgeschriebene Form eingehalten worden ist (RGZ 17? 420)• Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Antrag der Klägerin, die Hauptsache für erledigt zu erklären, mit Rücksicht auf den Widerspruch der Beklagten nur stattgegeben werden durfte, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Feststellungsbegehren der Klägerin bei der Klager-hebung Vorlagen und erst später entfallen sindo Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Peststellungsklage aus folgenden Erwägungen bejahts Der Klagantrag sei nach dem gesamten Klagvorbringen dahin auszulegen, daß nicht d£e Pest- . zc .. 8 •• » Stellung der unstreitigen Tatsache der Aufnahme der Garantieverpflichtung in dem Filmverwertungsvertrag, sondern das Jorthestehen des sich aus dieser Garantieüber-nahme ergebenden Rechtsverhältnisses begehrt werde« An dieser Feststellung habe für die Klägerin bei Klagerhebung ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von § 256 ZPO bestanden, das erst durch das im Verlauf des Rechtsstreits von der Beklagten abgegebenen Geständnis der Fortdauer der Garantieverpflichtung weggefallen sei, Wenn die Beklagte das Bestehen einer Garantieverpflichtung vor Xlagerhebung auch nicht ausdrücklich bestritten habe, so habe sie.doch durch ihr gesamtes Verhalten ernste Zweifel hervo'rgerufen, ob sie zu der vertraglich übernommenen Garantieverpflichtung stellen werde» Da die Beklagte gewußt habe, daß das Verhalten der Klägerin, die'nach einer Vertragsdauer von 14 Monaten ein erhebliches Interesse an der.Geltendmachung von Ansprüchen aus der Garantieübernahme gehabt habe,* von der Feststellung des Bestandes der Garantie wesentlich habe beeinflußt werden müssen, sei sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, so. schnell-wie möglich durch die Abgabe der mehrfach von. der.. Klägerin angeforderten Erklärung die durch ihre Haltung entstandene tatsächliche Unsicherheit .über den Bestand der Garantie zu beseitigen« Der Umstand., daß der Fälligkeitszeitpunkt der Garantieverpflichtung bei der Klagerhebung noch ungewiß gewesen sei, stehe der Abnahme eines Interesses der.Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung nicht entgegen, da die begehrte Feststellung über den Bestand der Garantie die Voraussetzung für die Bestimmung eines Fälligkeitstermins gewesen sei«* Ob bereits -9~ 4 - 9 bei Erhebung der Peststellungsklage die I/lÖglichkeit bestanden habe, den künftigen Pälligkeitszeitpunlct der Garantie zu' bestimmen, könne dahingestellt bleiben, da die Zulässigkeit einer Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO das Rechtsschutzinteresse für eine Peststellungsklage nicht ausschließe« • Liese Ausführ «ngen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Ler Angriff der Revision, däs Berufungsgericht habe die Voraussetzungen für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses im Sinn von § 256 ZPO verkannt, ist unbegründet« Wenn die Revision geltend macht, die Zweifel der Klägerin, ob die Beklagte ”zu der vertraglich übernommenen Verpflichtung stehen werde”, hätten sich nicht auf den rechtlichen Bestand der Garantie, sondern lediglich auf die Er-füllungsbereitschaft der Beklagten beziehen können, derartige Zweifel seien aber nur durch eine Leistungs-, nicht durch eine Peststellungsklage behebbar gewesen, so läßt die Revision unberücksichtigt, daß die Klägerin in ihrem Schriftv/echsel mit der Beklagten die Trage nach .dem Bestand der Garantie und ihrer Erfüllung eindeutig auseinandergehalten und nur zu der ersten Präge die Erhebung einer Peststellungsklage für den Pall.angedroht hat, daß die Beklagte eine vorbehaltlose Erklärung verweigere« Hiernach konnte sich die Beklagte nicht im Unklaren darüber sein, daß sie durch ihr Verhalten in der. Klägerin eine tatsächliche Ungewißheit auch in der Richtung hervorgerufen hatte, ob sie den rechtlichen Bestand der Garantieverpflichtung anerkenne« Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, das Berufungs- -*10“- •• 10 r i gericht habe eine derartige tatsächliche Ungewißheit unter Verletzung der Denkgesetze festgestellt, weil das Berufungsgericht in anderen Zusammenhang ausführe, daß "die Klägerin offenbar keinen Anlaß hatte, die Rechtsbeständigkeit der ver- * traglich übernommenen Garantie in Zweifel zu ziehen"« Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht mit diesen Y/orten die Einstellung der Klägerin wiedergibt, die diese zu der Garantieverpflichtung einnahm, bevor die Beklagte sich auf die eindeutige Frage, ob sie den Bestand der Garantie in Zweifel ziehe, eine Prüfung der Sachund Rechtslage vorbehielt, und hiermit lediglich dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten werden sollte, die Anfrage der Klägerin habe in ihr den Verdacht erwecken müssen, daß sich die Klägerin auch hinsichtlich des Bestandes der Garantie im Unklaren sei* Es kann der Revision auch nicht gefolgt werden, wenn sie eine Gefährdung der Rechtsstellung der Klägerin deshalb nicht für gegeben erachtet, weil für die Klägerin nach.ihrem Schreiben vom 23o Februar 1950, soweit der Bestand der Garantie in Frage . stand, "die Dinge rechtlich e«««, völlig klar" lagen« Wenn sich auch die Klägerin in ihrer Überzeugung von dem rechtlichen Bestand der Garantie durch das- undurchsichtige Verhalten der Beklagten nicht beirren ließ, so mußte sie doch damit rechnen, nachdem die Beklagte die ihr nach Treu und Glauben obliegende klare Antwort auf ihre Anfrage nicht erteilte, daß sie ihr Recht gegen die Beklagte ohne Klage nicht werde durchsetzen können« Auch ein rechtlich offenkundig unbegründetes Verhalten kann eine Gefährdung der Rechtslage; hervorrufen, die ein Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage begründet (RGZ 118, 261 /2647)0 -11- - .11 .. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß ein Bedürfnis an einer alsbaldigen Klarstellung bejaht0 Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß nicht angenommen werden kann, die Fälligkeit der Garantie sei schlechthin unbestimmbar, weil in dem Vertrag ein bestimmter Fälligkeitstermin nicht vorgesehen ist* Besteht aber die Möglich- keit, daß nach Sinn und Zweck der Garantie nach allgemeinen ..u'slegungsgrundSätzen die Fälligkeit binnen.einer angemessenen-Frist eintreten sollte, so kann der Klägerin ein rechtliches Interesse nicht abgesprociien werden, nachdem die Garantieverpflichtung dem Grunde nach in Zweifel gezogen war, zunächst die Vorfrage nach dem Bestand der Garantie zu klären* • Es untersteht auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit, gemäß § 259.ZPO auf künftige Leistung zu klagen, nicht als Hindernis für'die Feststellungen * V klage angesehen hat (RGZ 113 > 410)* Der Angriff der Revision schließlich, ein Feststellungourteil sei nicht geeignet gewesen, das Interesse der Klägerin wirklich zu befriedigen, da es ihr in ’Talirheit nur auf den Fälligkeitszeitpunkt angekommen sei, verkennt, daß ein Feststellungsinteresse auch an der Klärung eines Rechtsverhältnisses bestehen kann, dessen Erfüllun;szeitpunkt noch.ungewiß ist* Das Berufungsgericht hat hiernach rechtlich bedenkenfrei die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Feststellungsklage bei Klagerhebung für gegeben erachtet* Die v/eitere Folgerung des Berufungsgerichts, daß für die Kostentragungspflicht weder § 91 a ZPO noch § 93 ZPO, sondern § 91 ZPO maßgebend sei* läßt gleichfalls einen Rechtsirrtum nicht 12 — LA - 12 erkennen*. Die Anwendung von § 91 a ZPO setzt eine übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien voraus, die im vorliegenden Pall gerade nicht gegeben ist* Ein Anerkenntnis im Sinn von § 93 ZPO aber liegt nur vor, wenn der geltend gemachte Anspruch in der erhobenen prozessualen Form anerkannt wird* Der prozessuale Anspruch aber ist von der Beklagten nicht anerkannt worden* Sie hat vielmehr nur zugestanden, daß das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wurde, bestehe, ist aber im übrigen dem Prozeßbegehren der Klägerin mit der Erklärung entgegengetreten, daß sie das Rechtsschutzinteresse bestreite* Der Einwand der Revision, daß eine «begründete Prozeßrüge” die Anwendung von 5 93 ZPO nicht hindere, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes diese Prozeßrüge der Be2clagten gerade der rechtlichen Grundlage entbehrt* Legte die Beklagte auf die Klärung der für eine Sachentscheidung vorgreiflichen Frage nach der Zulässigkeit der Feststel-lungsklage Gewicht, so muß sie gemäß § 91 ZPO das ICosten-risiko für ihren zu Unrecht aufrecht erhaltenen Klagabweisungsantrag treffen* -13- Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) zurückzuweisen* Lin’enmaier Schmidt TJilde Krüger-Ni eland Bundesriohter Br* Benlcard ist wegen Beurlaubung an der Unterschrift verhindert* Lindenmaier