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BGH

Gericht: BGH

März 1943 auf Ihn ln der Patentrolle umgeschrieben 1st, nachdem es ursprünglich für die Stockholzverwertungsgesellschaft GmbH, in BeVHHHIV Kr. Deutsch Krone und den als ürfinder genannten Ingenieur Benjamin B^® eingetragen worden war; Mit der Klage ni-imt der Kläger die Beklagte auf -nterlas»-sung der Benutzung des DKP. BVHfc hatte den Wünsch, sich durch die Beteiligung an der GmbH, eine Lebensstellung zu .verschaffen, besas3 aber nicht die hierzu erforderlichen Mittel, Auf seine Bitte gewährte ihm der Kläger im August 1941 ein Darlehen von RM 42 000. Zur Sicherheit für das ihm gewährte Darlehn übereignete BflHfc dem Kläger seine Anteile an der GmbH, und verpflichtete sich, dem Kläger die Hälfte seines jährlichen Reingewinne zu überlassen, das Darlehn aber jedenfalls mit 5# jährlich zu verzinsen. In Erfüllung dieser Verpflichtung hat BflHl dem Kläger durch das Schreiben vom 13.2.1942 (in'Abschrift Bl.40 d.A.) das Patent Nr. 716 H|und zwei weitere Patentanmeldungen gegen Erstattung der damals auf RM 900.— untornabm den Versuch, die Verlegung des Sitzes der Stockholzverwertungs-GmbH von nach zu erreichen, wobei der Kläger unter Berufung auf den notariellen Vertrag van 26,1.1946 als Inhaber der Anteile des an der GmbH, auftrat, weil damals das Entnazifizie- erreichen war* Da BSV die Lebensstellung, die er durch die Tätigkeit in einer von ihm geleiteten Holzverwertungsge-sellschaft erwarben hatte, nicht aufgeben wollte, andererseits die zur Gründung einer neuen Gesellschaft erforderlichen Mittel nicht besass, es auch nicht für zweckmässig hielt, vor Abschluss seines politischen Verfahrens hervorzutreten, ist man dann in der Weise verfahren, daß der Kläger mit Himm am 26, November 1946 einen notariellen Vertrag zur Errichtung der Stockholzverwertung--GmbH, in GflB^ der jetzigen. Beklagten, schloss, wobei unter den Beteiligten Einigkeit darüber bestand, dass der Kläger bei der Errichtung der neuen Gesellschaft nur als Treuhänder für B^Bl auft: eten, 5Wdemnächst aber die Anteile des Klägers übernehmen sollte. Auf diese Ausnahme gestützt, verlangt der Kläger von der Beklagten, dass sie die Benutzung seines Patentes Nr. 716W unterlässt; ’hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte zur Benutzung des Patenr t.es nicht berechtigt ist. Eie Begründung^mit der das Berufungsgericht darlegt, die Beklagte müsse beweisen, dass der Kläger ihr das Recht zur unentgeltlichen Benutzung des i’atentes Nr. 716 BBI eingeräumt hat, lässt einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen. Eas Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass der Ingenieur BflBU ebenso wie die ausser ihm als Inhaberin des Patentes eingetragene Stockholzverwertungsgesellsehaft das Recht zur Benutzung des Patentes durch sei-ne 'Übertragung an den Kläger verloren hat, weil der Kläger als der jetzige Inhaber des Patentes nach § 6 PatG, allein befügt ist, das Patent zu benutzen. Wenn, die Beklagte sich demgegenüber darauf beruft, der Kläger habe dem Ingenieur v*n dem sie ihr Recht zur Benutzung des Patentes herleitet, im Wege mündlicher Vereinbarung das Recht zur unentgeltlichen Benutzung des Patentes einge-räumt, so trifft sie die Beweislast für diese Vereinbarung. Eie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe aus den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins folgern müssen* dass dem Kläger der Beweis für die Nichtveyeinbarung der Nutzungsbefugnis zur Last falle, ist.nicht berechtigt. Denn die Behauptung der Beklagten, dass BCH) das Patent dem Kläger unentgeltlich überlassen hat, steht zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in einem unvereinbaren Gegensatz. Zwar ist es unstreitig, dass der Kläger für das Patent nur die Kosten des Anmeldeverfahrene zu erstatten, ein darüber hinausgehendes in einer,Geldsumme beziffertes Entgelt dafür aber nicht zu zahlen hatte. Aber das Berufungsgericht stellt fest, daß die Verpflichtung, dem Kläger die Anmeldung des später unter der Nummer 716 WKLerteilten Patentes anzubieten im Rahmen der Voreinbahrungen über das Darlehen von BM 42 000, — übernommen hat, das der Kläger im Au- Dieses Darlehen hat der Kläger BSBB auf dessen Bitte gewährt, um ihm die Übernahme der Halfto der Geschäftsanteile zu ermöglichen, die das Deutsche Reich abzugeben hatte, als es seine Anteile an der Stt’ckholzverwertungs-GmbH, veräusserte. Wenn BMI sich ly- Rahmen der Vereinbarungen über die Sicherstellung und Verzinsung des Darlehens dazu verpflichtete, dem Kläger auch das Patent Nr. 716 01 zu überlassen, so kann diese Überlassung nicht als unentgeltlich bezeichnet werden. Unstreitig hat die Be01H0Hi GmbH* das Patent Nr. 71601 vln 1941 bis zu dem Zusammenbruch benutzt, ohne daß der in Be00|00 wohnende Kläger eine Vergütung für diese Benutzung verlangt hat. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht erkannt, dass der Kläger für seine Duldung der unentgeltlichen Benutzung innerlich widerspruchsvolle* Gründe angegeben habe, die wegen ihres Widerspruchs keinen Glauben verdienten, ist nicht berechtigt. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe die Benutzung des Patentes geduldet, v/eil er auf das Deutsche Reich habe Rücksicht nehmen wollen und weil er selber an dem Gewinn der GmbH, solange beteiligt gewesen sei, als B0i^das Darlehen nicljt zurückge-zahlt habe. Wenn die Revision rügt, dass diese Gründe einander widersprächen und dass das Berufungsgericht sie aus diesem Grunde nicht habe unbeanstandet lassen dürfen, so kann ihr hierin nicht gefolgt werden. Wenn das Reich in Bei ■■■P nicht mehr beteiligt war, so schloss dies nicht aus, dass es unter Benutzung der in BeflBPp gemachten Erfahrungen neue Betriebe für gleiche oder ähnliche Zwecke einrichtete. Es kann der Revision deshalb nicht zugegeben werden, dass das Berufungsgericht widersprechende Behauptungen des Klägers, ohne ihren Widerspruch zu erkennen, zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen habe. Das Berufungsgericht hat aber mit einwandfreier Begründung dargelegt, dass die von der Zeugin BlaiHBB^bekunde-te, ebenfalls in Söherzform gekleidete Erlaubnis der Be-, nutzung des Patents durch die GmbH, nur ein wjederzeit widerrufliches Entgegenkommen” gewesen sei. Die Zeit, während deren der Kläger die Benutzung des Patentes gestattet hat, ist nicht so lang, dass BM^sich auf eine dauernde Erlaubnis der ’.ment gelt liehen Benutzung hätte einstellen dürfen.

Zitierte Normen: § 6 PatG
RechtPatentIngenieurBerufungsgerichtGmbHPatentesKlägerRevisionBenutzung

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift !
IJZg
 Verkündet am 21^;^^^^ gez.	Justizsekretär	als
 Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle des Bundesgerichtshofs.
Im Hainen des Volkes !
In Sachen
 der Stockholzverwertungs-GmbH in GMP iii vertreten durch ihre Geschäftsführer,
 Beklagten und Kevisionsklägerin^
Prozessbevollmächtigteri Rechtsanwalt
 gegen
den Ingenieur Paul KnflBHBk in GflHMl in Tpstrasse
 Kläger und Revisionsbeklagten
 ProzessbevollmächtigterjRechtsanwalt
f
hat der Bundesgerichtshof, 1. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1950 unter Mitwirkung
 des Bundesrichters Prof. Br. Bindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain,
 Wilde# Dr. Haidinger, Dr. Bischer
 für Recht erkannt*
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatisohen Obarlandesgerichte in Hamburg vom' 27. April 1950 wird auf Kosten der Revisionsklägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand. i
Der Kläger ist der Inhaber des DRPi 716 BBr das W 17. März 1943 auf Ihn ln der Patentrolle umgeschrieben 1st, nachdem es ursprünglich für die Stockholzverwertungsgesellschaft GmbH, in BeVHHHIV Kr. Deutsch Krone und den als ürfinder genannten Ingenieur Benjamin B^® eingetragen worden war; Mit der Klage ni-imt der Kläger die Beklagte auf -nterlas»-sung der Benutzung des DKP. 716 4M hilfsweise auf die Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte zur unentgeltlichen Benutzung des Patentes nicht berechtigt ist. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zu, -
Grunde j
Im Jahre 1937 oder 193.8 ist in (Be1 die Steckholzverwertungs-GmbE mit einem Geschäftskapital von HM 100 000.— gegründet worden, an der das Deutsche Reich mit einem Kapital von RM 84 OQQ.— und ein Ingenieur FNPmit RM 16 000.— beteiligt war.
Der Kläger, der Fachmann, auf dem Gebiete der Holzverwertung ist und mehrere einschlägige Patente besitzt, hat hei dieser Gründung mit Rat und Tat mit-gewirkt, Die technische Leitung der GmbH, lag dem Ingenieur Benjamin Bf^P eb. Als die Produktion der GmbH* in Gang ge ko atmen war, wünschte das Deutsche Reich sieh im Jahre 1941 aha der GmbH, zurückzuzio-ben und za diesem Zweck ihre Geschäftsanteile in private Hände zu überführen. BVHfc hatte den Wünsch, sich durch die Beteiligung an der GmbH, eine Lebensstellung zu .verschaffen, besas3 aber nicht die hierzu erforderlichen Mittel, Auf seine Bitte gewährte ihm der Kläger im August 1941 ein Darlehen von RM 42 000. — , mittels des-
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 die Hälfte der G-esohäftanteile des Deutschen
 Reichs in Höhe.von RM 42 000.— erwarb, während die andere Hälfte Von dem Grosskaufmann	in
 
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übernommen wurde. Der Ingenieur FflBfc schied später aus der GmbH, aus, was zur Folge hatte,dass Bift und Hii^Bl ABU zu je 50 ^ an der GmbH, beteiligt waren. Zur Sicherheit für das ihm gewährte Darlehn übereignete BflHfc dem Kläger seine Anteile an der GmbH, und verpflichtete sich, dem Kläger die Hälfte seines jährlichen Reingewinne zu überlassen, das Darlehn aber jedenfalls mit 5# jährlich zu verzinsen. Endlich erklärte BflHB sich bereit, dem Kläger drei von ihm und der Stockholzvervsertnngagesell-schaft angemeldete Patente zu überlassen. Unter diesen Patentanmeldungen befand sich auch die Anmeldung des später unter der Nummer 716 erteilten Patentes. Hierzu wurde vereinbart, dass BBM die Patentanmeldungen weiter bearbeiten und die Patente dem Kläger nach ihrer Erteilung zu dem Erwerb gegen Erstattung der durch die Bearbeitung der Patente entstandenen Kosten anbieten sollte. In Erfüllung dieser Verpflichtung hat BflHl dem Kläger durch das Schreiben vom 13.2.1942 (in'Abschrift Bl.40 d.A.) das Patent Nr. 716 H|und zwei weitere Patentanmeldungen gegen Erstattung der damals auf RM 900.— bezifferten Kosten angeboten und den Kläger, als er nicht gleich antwortete, diirch ein Schreiben vom 12.5.1942 gemahnt. Darauf hat sich der Kläger dann, obwohl er die Kosten der Patentanmeldung, die sohliess-lich sogar RM 1200.-— betragen haben, "enorm hoch” fand, bereit gefunden, das Patent Nr. 716und die Anmeldungen zu übernehmen, was dann zu der eingangs erwähnten Umschreibung der Patente in der Patentrolle geführt- hat. Die Stockholzverwertungs-GmbH. in BeBBHBfc* hat dann das DRP#716 BHkbei ihrer Produktion bis zur Flucht der Gesellschafter aus BefSHHBBBt mit. Wissen des dort wohnhaften Klägers benutzt, ohne dass der Kläger eine Lizenz eder andere Vergütung dafür verlangt .hätte.
 
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Nach dem Zusammenbruch haben BIBI und der
 Kläger sich in	ln	w	1	eier zusammengef unden.
untornabm den Versuch, die Verlegung des Sitzes der Stockholzverwertungs-GmbH von	nach
 zu erreichen, wobei der Kläger unter Berufung auf den notariellen Vertrag van 26,1.1946 als Inhaber der Anteile
 des	an der GmbH, auftrat, weil damals das Entnazifizie-
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rungsverfahren gegen. BfllM noch nicht dürehgeführt war lind die Beteiligten es deshalb nicht für opportun hielten, dass B^M nach aussen hin in die Erscheinung trat.
Die Verlegung des Sitzes scheiterte aber daran, dass die Mitwirkung des Amtsgerichts Jastrow, in dessen Register
 die BeflHHBB» Gesellschaft eingetragen war, nicht zu
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erreichen war* Da BSV die Lebensstellung, die er durch die Tätigkeit in einer von ihm geleiteten Holzverwertungsge-sellschaft erwarben hatte, nicht aufgeben wollte, andererseits die zur Gründung einer neuen Gesellschaft erforderlichen Mittel nicht besass, es auch nicht für zweckmässig hielt, vor Abschluss seines politischen Verfahrens hervorzutreten, ist man dann in der Weise verfahren, daß der Kläger mit Himm am 26, November 1946 einen notariellen Vertrag zur Errichtung der Stockholzverwertung--GmbH, in GflB^ der jetzigen. Beklagten, schloss, wobei unter den Beteiligten Einigkeit darüber bestand, dass der Kläger bei der Errichtung der neuen Gesellschaft nur als Treuhänder für B^Bl auft: eten, 5Wdemnächst aber die Anteile des Klägers übernehmen sollte. Dies ist dann auch durch die Verträge vom 25.2.1948 (Blatt 10 f. d.A) geschehen, sodass heute an der Beklagten nur BflHl und HiMMBBfcals Gesellschafter und zugleich als Geschäftsführer beteiligt sind. In der am 25.2.1948 beurkundeten privatsohriftliehen Vereinbarung ist unter Ziffer 4 Abs. 1 festgestellt, dass mit der Vereinbarung alle . Ansprüche abgefunden seien, die dem Klager, BfBl und den beteiligten Gesellschafteja, aus irgend einem Rechtsgrunde gegeneinander Zuständen, währendim Abs. 2 der Ziffer 4 von dem Ausgleich die Ansprüche ausgenommen sind, die dem Kläger wegen der Benutzung seiner Patente gegen die
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Beteiligten oder die von der Vereinbarung betroffenen Gesellschaften zustehen könnten«
Auf diese Ausnahme gestützt, verlangt der Kläger von der Beklagten, dass sie die Benutzung seines Patentes Nr. 716W unterlässt; ’hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte zur Benutzung des Patenr t.es nicht berechtigt ist. Bas Landgericht in Hamburg hat die Klage durch das Urteil vom 25» Juli 1949 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlan-desgericht in Hamburg durch das angefochtene Urteilf auf dessen Inhalt in vollem Umfange Betrag gönom** men wird, unter Abweisung des Hauptantrages des Klägers nach seinem Hilfsantfage erkannt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte' Revision mit dem Anträge eingelegt,
 die Klage unter Aufhebung des angefochtenen.
Urteils abzuweisen •
’ Ber Kläger hat um
 Zurückweisung der Revision
 gebeten.
Bie Beklagte rügt die Verletzung der §§ 159,286 ZPO und des materiellen Rechts. Ber Kläger ist ihren Ausführungen mit der Barlegung entgegengetreten, dass das Berufungsurteil einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen lasse.
Entscheiflungsgründe.
Ba nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG2 Bd. 148 S. 402), der sich der Bundesgerichtshof an-schliösst, die nach Erlass des Beruf'ungsurt.eils eingetretene Nichtigkeit des Patentes ebenso wie sein Erlöschen infolge Nichtzahlung der Gebühren in der Revisionsinstanz von Amt^wegen zu beachten sind, hat der Senat, geleitet von der Auffassung, dass für die Altschutzrechte, für die gemäss §§ 15,22 des Ersten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen RechtsSchützer vom 8. Juli 1949 in Verbindung mit der 2. Burehführ®VO*zu diesem Gesetz vom 14. Juni 1950 (Bundesgesetzblatt S. 227) ein Verlust
 
des Rechts zur Geltendmachung ln Frage kommt, Entsprechendes gelten muss, durch eine Anfrage hei dem Patentamt festgestellt, dass dem fristgerecht gestellten Anträge auf Aufrechterhaltung des Patentes Nr. 716 J||| 3tattgegeben worden ist.
Eie Begründung^mit der das Berufungsgericht darlegt, die Beklagte müsse beweisen, dass der Kläger ihr das Recht zur unentgeltlichen Benutzung des i’atentes Nr. 716 BBI eingeräumt hat, lässt einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen.
Eas Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass der Ingenieur BflBU ebenso wie die ausser ihm als Inhaberin des Patentes eingetragene Stockholzverwertungsgesellsehaft das Recht zur Benutzung des Patentes durch sei-ne 'Übertragung an den Kläger verloren hat, weil der Kläger als der jetzige Inhaber des Patentes nach § 6 PatG, allein befügt ist, das Patent zu benutzen. Wenn, die Beklagte sich demgegenüber darauf beruft, der Kläger habe dem Ingenieur	v*n	dem	sie	ihr	Recht	zur	Benutzung	des
 Patentes herleitet, im Wege mündlicher Vereinbarung das Recht zur unentgeltlichen Benutzung des Patentes einge-räumt, so trifft sie die Beweislast für diese Vereinbarung. Eie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe aus den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins folgern müssen* dass dem Kläger der Beweis für die Nichtveyeinbarung der Nutzungsbefugnis zur Last falle, ist.nicht berechtigt. Der Beweis des ersten Anscheins setzt nach der z\f billigenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ Bd. 130 S*259> Bd. 134 S.241* Bd. 153 S. 137) Tatbestände voraus, die nach der Regel des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweisen und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegen* Eiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn . e3 sich um Vertraglichervereinbarungen handelt, die der individuellen .Regelung eines Einzelfalles dienen, wie dies hier der Fall ist. Bei diesen können deshalb nur die für
 
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nichttypische Gesohehensabläufe geltenden Grundsätze der freien. Beweiswürdigung Plate greifen. Diese können im Wege eines Anzeichen-(lndizien)beweises dazu führen, dem Richter auf Grund der bewiesenen Umstände die.Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache zu verschaffen. Hierfür genügt ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er nach der Lebenserfahrung der-Gewissheit gleich zu achten ist (RGZ* Bd* 102 S*,23l). Ist dies aber nicht der Pall, so ist es nicht zulä.sig , aus hoher Wahrscheinlichkeit eine Umkehrung der Beweislast abzuleiten, wie die Revision dies nach einigen ihrer Ausführungen anscheinend für möglich hält. Im vorliegenden Palle kann dahingestellt bleiben, ob iiberhaiipt aus der Tatsache, dass B1M das Patent Nr, 716 flMPdem Kläger unentgeltlich überlassen hat, wenn sie bewiesen würde,^nach der Lebenserfahrung gefolgert werden könnte,, dass der Kläger £fl| die unentgeltliche Weiterbenutzung des Patentes gestattet hat. Denn die Behauptung der Beklagten, dass BCH) das Patent dem Kläger unentgeltlich überlassen hat, steht zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in einem unvereinbaren Gegensatz. Zwar ist es unstreitig, dass der Kläger für das Patent nur die Kosten des Anmeldeverfahrene zu erstatten, ein darüber hinausgehendes in einer,Geldsumme beziffertes Entgelt dafür aber nicht zu zahlen hatte. Aber das Berufungsgericht stellt fest, daß	die Verpflichtung, dem Kläger die Anmeldung des
 später unter der Nummer 716 WKLerteilten Patentes anzubieten im Rahmen der Voreinbahrungen über das Darlehen von BM 42 000, — übernommen hat, das der Kläger	im	Au-
gust 1941 gegeben hat. Dieses Darlehen hat der Kläger BSBB auf dessen Bitte gewährt, um ihm die Übernahme der Halfto der Geschäftsanteile zu ermöglichen, die das Deutsche Reich abzugeben hatte, als es seine Anteile an der	Stt’ckholzverwertungs-GmbH,	veräusserte.
;SMM war der technische Leiter dieser GmbH. Er erwarb die
 Geschäftsanteile, um sich eine selbständige Lebensstellung zu sichern. Unter diesen Umständen hätte das Darlehen von HM 42 OOO. — , das der Kläger 300 gab, für diesen einen über seinen reinen Geldwert hinausgehende Bedeutung. Wenn BMI sich ly- Rahmen der Vereinbarungen über die Sicherstellung und Verzinsung des Darlehens dazu verpflichtete, dem Kläger auch das Patent Nr. 716 01 zu überlassen, so kann diese Überlassung nicht als unentgeltlich bezeichnet werden. B00 erreichte durch den Erwerb der Geschäftanteile an der BeV0000GmbH., den ihm das Darlehen des Klägers ermöglichte, wirtschaftliche Vorteile, die ihm eine volle Entschädiguiig für das dem. Kläger überlassene Patent gewähren konnten.
Unstreitig hat die Be01H0Hi GmbH* das Patent Nr. 71601 vln 1941 bis zu dem Zusammenbruch benutzt, ohne daß der in Be00|00 wohnende Kläger eine Vergütung für diese Benutzung verlangt hat. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht erkannt, dass der Kläger für seine Duldung der unentgeltlichen Benutzung innerlich widerspruchsvolle* Gründe angegeben habe, die wegen ihres Widerspruchs keinen Glauben verdienten, ist nicht berechtigt. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe die Benutzung des Patentes geduldet, v/eil er auf das Deutsche Reich habe Rücksicht nehmen wollen und weil er selber an dem Gewinn der GmbH, solange beteiligt gewesen sei, als B0i^das Darlehen nicljt zurückge-zahlt habe. Wenn die Revision rügt, dass diese Gründe einander widersprächen und dass das Berufungsgericht sie aus diesem Grunde nicht habe unbeanstandet lassen dürfen, so kann ihr hierin nicht gefolgt werden. Der Kläger hatte bei der Einrichtung des Betriebes der GmbH, in Be^0|^00, die bei ihrer Produktion auch Patente des Klägers benutzte, mitgearbeitet. Er war deshalb daran interessiert, dass die GmbH, gut und gewinnbringend arbeitete. Die Ansicht der Revision, dass dieses Interesse in dem Augenblick fortgefallen sui als
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das Deutschs Reich sich aus der GmbH«, zurückgezogen habe, ist nicht zu billigen. Wenn das Reich in Bei ■■■P nicht mehr beteiligt war, so schloss dies nicht aus, dass es unter Benutzung der in BeflBPp gemachten Erfahrungen neue Betriebe für gleiche oder ähnliche Zwecke einrichtete. Dann konnte es füx; da:: Kläger von grosser Bedeutung sein, dass der unter seiner Mitarbeit eingerichtete Betrieb vorteilhaft arbeitete, weil der Klä-* ger dann hfffen konnte, dass er auch bei dem Aufbau des
 neuen Betriebes beteiligt werden würde.. Er hatte also ein eigenes Interesse daran, dass die	GmbH.	ge-
winnbringend arbeitete. Dies gilt umsomehr, als er an dem Gewinn beteiligt war. Es kann der Revision deshalb nicht zugegeben werden, dass das Berufungsgericht widersprechende Behauptungen des Klägers, ohne ihren Widerspruch zu erkennen, zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen habe. 4'
Dem Berufungsgericht kann auch daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass es die Zeugen TöHl^und . RipHBBnicht vernommen hat.Beide sollten bekunden, dass der Kläger auch in späteren Jahren geäussert habe, seine Lizenzforderimgen seien nur Scherz gewesene er habe sich erst später entschlossen, Lizenzgebühren zu fordern.
Das Berufungsgericht hat aber mit einwandfreier Begründung dargelegt, dass die von der Zeugin BlaiHBB^bekunde-te, ebenfalls in Söherzform gekleidete Erlaubnis der Be-, nutzung des Patents durch die	GmbH,	nur ein
 wjederzeit widerrufliches Entgegenkommen” gewesen sei. Bei dieser Beurteilung brauchte das Berufungsgericht auf die in das Wissen von	gestellten	Behauptungen
'nicht einzugehen, weil sie nicht geeignet waren, die von ihm angenommene Widerruflichkeit der Erlaubnis zur Benutzung des Patentes zu widerlegen.
Endlich kann auch die Rüge der Revision, dass ‘der Klageanspruch wegen Verwirkung habe abgewiesen werden müssen, keinen Erfolg haben. Das Patent ist dem Klä-
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ger im Jahre 1941 angeboten, er hat sich im Jahre 1942 zu seinem Erwerbe bereit erklärt, die Umschreibung ist im Jahre 1943 erfolgt. Die Zeit, während deren der Kläger die Benutzung des Patentes gestattet hat, ist nicht so lang, dass BM^sich auf eine dauernde Erlaubnis der ’.ment gelt liehen Benutzung hätte einstellen dürfen.
Hiernach müsste die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO* zurückgewiesen werden.
gez. Dr. Lindenmaier gez« Dr. Heidehhain gez. Wilde gez. Dr. Haidinger gez. Dr. Fischer
 Beglaubigt:
als Urkundsbeamt er der G-eschäfts-r stelle des Bundesgerichtshofs.
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