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BGH · I ZR 48/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 48/94

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, macht gegen die jetzige Beklagte, die den Geschäftsbetrieb der vorinstanzlich in Anspruch genommenen T^^|-P^|®:-Service GmbH & Co. OHG (im folgenden: Si) übernommen hat, aus übergegangenem und abgetretenem Recht Geldersatz für den Verlust von Speditionsgut geltend. Die Klägerin, die mit der Klage einen Betrag von 81.331,51 DM geltend macht, hat behauptet, als Transportversicherer der of Europe GmbH für insgesamt 30 Sen- Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten als Spediteurin nach § 407 Abs. 2, § 390 Abs. 1 HGB i.V. Arbeitnehmer, die Speditionsgut entwendeten, begingen regelmäßig einen Diebstahl, der nicht mit einer Unterschlagung oder Veruntreuung gleichgesetzt werden könne. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf die Schadenshäufigkeit von Sendungen der Nintendo of Europe GmbH berufen. 1. Vergeblich wendet sich die Revision allerdings gegen die Beurteilung, mit der das Berufungsgericht eine erweiterte Haftung der Beklagten gemäß § 54 Buchst, a Nr. 3 ADSp verneint hat. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte hafte über die durch Zahlung abgegoltene Höchstsumme nach § 54 Buchst, a Nr. 1 ADSp hinaus auf weiteren Schadensersatz gemäß § 54 Buchst, a Nr. 3 ADSp. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dem Anspruchsteller, also der Klägerin, obliege insoweit die Behauptungs- und Beweislast für Handlungen von Leuten des Spediteurs, die Unterschlagung oder Veruntreuung im Sinne der Bestimmung darstellten. Hierzu habe die Klägerin nichts Substantielles vorgetragen; der geltend gemachte Diebstahl des Versendungsgutes könne nicht mit den Haftungsvoraussetzungen der Unterschlagung oder Veruntreuung gleichgesetzt werden. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungsund Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der erhöhten Haftung nach § 54 Buchst, a Nr. 3 ADSp obliegt (vgl. Insoweit kann angesichts des Wortlauts und der Systematik nichts anderes gelten als für die Frage der Darlegungslast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (vgl. Die in § 54 Buchst, a Nr. 3 ADSp enthaltene Regelung ist auch, wie der Bundesgerichtshof (aaO) entschieden hat, trotz ihres die Haftung des Spediteurs beschränkenden Inhalts wirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die wesentlich weitergehende Haftungseinschränkung gemäß § 54 Buchst, a Nr. 1 ADSp als AGBG-konform anzusehen (BGH, Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 138/89, TranspR 1991, 114, 117), so daß in einer Regelung, die - wie hier - eine weitergehende Haftung des Spediteurs vorsieht, ein AGBG-Verstoß erst recht nicht gesehen werden kann. Gleichwohl ist - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - die erweiterte Haftung nach § 54 Buchst, a Nr. 3 ADSp im Streitfall nicht anzuwenden, weil die Klägerin nichts dazu vorgetragen hat, daß das Gut in den in Rede stehenden Schadensfällen durch Unterschlagung oder Veruntreuung im Sinne der Bestimmung abhandengekommen ist. Wie der Senat inzwischen entschieden und das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kann Diebstahl jedoch der Haftungsvoraussetzung der Unterschlagung oder Veruntreuung in der vorerwähnten Bestimmung nicht gleichgesetzt werden (BGH, Urt. v. Die Revision rügt aber mit Recht, das Berufungsgericht habe unzutreffend ein grobes Organisationsverschulden der TPS und damit die erweiterte Haftung nach § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp verneint. Auf der bisherigen Tatsachengrundlage läßt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob der Beklagten grob fahrlässige Organisationsmängel anzulasten sind, so daß eine Haftung über die Haftungshöchstgrenzen hinaus nicht ausgeschlossen werden kann. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin nach § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp über die gemäß § 54 Buchst, a Nr. 1 ADSp bereits gezahlte Entschädigung hinaus nur dann weiteren Ersatz verlangen könnte, wenn sie der ihr obliegenden Darlegungsund Beweislast für grobe Fahrlässigkeit der Beklagten genügt hätte. Der Bundesgerichtshof hat in jüngerer Zeit wiederholt ausgesprochen, daß § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zu Lasten des Anspruchstellers enthält, gegen deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken nach dem AGB-Gesetz (§§ 5 und 9) bestehen (BGHZ 127, 275, 277 ff.; 129, 345; BGH, Urt. v. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe damit der ihr obliegenden Vortragspflicht umfassend genügt, kann nicht beigetreten werden. Daß die nach dem Vortrag der Beklagten in ihren Depots vorgesehenen und vorgenommenen Kontrollmaßnahmen ein tatsächlich funktionierendes und nicht nur ein theoretisch nahezu geschlossenes System darstellen, läßt sich auf der gegenwärtigen Tatsa- Allerdings läßt sich das Organisationsverschulden nicht schon ohne weiteres allein daraus herleiten, daß in den hier interessierenden Jahren 1991 und 1992 bei der Beklagten eine nicht unerhebliche Zahl gerichtsbekannt gewordener Schadensfälle eingetreten ist. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden, daß nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen nach den allgemeinen Organisationsgrundsätzen im Umschlagslager der Beklagten eine wirksame Eingangskontrolle stattgefunden habe. Eine solche ist nicht schon dann gewährleistet, wenn, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ankommende Pakete mittels eines Scanners von eigenen Beschäftigten der Beklag- Das Berufungsgericht hat auch ungeklärt gelassen, ob die vom Handlesegerät (Handscanner) aufgenommenen Paketdaten automatisch in die Rechneranlage der Beklagten weitergeleitet worden sind oder vom Nahverkehrsfahrer gesondert eingespeist werden mußten, so daß eine zusätzliche Quelle für Unsicherheiten bestanden hat.

Zitierte Normen: § 54 ADSp
SpediteurADSpBerufungsgerichtBuchstKlägerinHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 48/94
URTEIL
Verkündet am:
13. Juni 1996 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
SVHIHR	&	FJB	IBBHHB	Company	(Europe) Ltd. ,
vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für Deutschland Dr. Richard	GBBHHB~Straße	B<
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr. Dr. v.
und
 gegen
vertreten |, Dul
 durch den Geschäftsführer
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
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Jr
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1996 durch die Richter Prof. Dr. Erdmann, Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Dr. Bornkamm
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, macht gegen die jetzige Beklagte, die den Geschäftsbetrieb der vorinstanzlich in Anspruch genommenen T^^|-P^|®:-Service GmbH & Co. OHG (im folgenden: Si) übernommen hat, aus übergegangenem und abgetretenem Recht Geldersatz für den Verlust von Speditionsgut geltend.
Die	of	Europe	GmbH	bediente sich in den Jahren
1991 und 1992 beim Versand von Computerspielgeräten und dazugehöriger Software wiederholt der Johann	Internationale SpflHHi GmbH & Co. KG (im folgenden:	•
Diese, die	und	weitere	15	Spediteure betrieben damals
 unter der Bezeichnung DPD Deutscher Paket-Dienst nach einheitlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Beförderung oder die Besorgung der Versendung von Paketen. Mit der Entgegennahme, dem Umschlag und der Auslieferung des Gutes hatte bHHH die Pl^beauftragt. In deren Gewahrsam sind mehrere Pakete mit elektronischen Erzeugnissen abhanden gekommen. TPS hat deshalb - auf der Grundlage der ADSp-Sätze von 4,45 DM/kg - insgesamt 1.829,55 DM an die Absenderin erstattet .
Die Klägerin, die mit der Klage einen Betrag von 81.331,51 DM geltend macht, hat behauptet, als Transportversicherer der	of	Europe	GmbH für insgesamt 30 Sen-
dungen einen über die Erstattung hinausgehenden Schaden in Höhe der Klageforderung ersetzt zu haben. Der Verlust des Gutes sei von der Betreiberin des Empfangsdepots durch unzu-
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längliche Einund Ausgangskontrollen grob fahrlässig verursacht worden. Schon deshalb beschränke sich deren Einstandspflicht nicht auf die der Teilregulierung zugrunde gelegten Höchstgrenzen. Im übrigen komme der Verlust der NÜ^^HÜ-Pa-kete auch infolge Diebstahls durch Beschäftigte der auch durch leitende Angestellte als Tatbeteiligte, in Betracht. BiHIM habe ihre Ersatzansprüche an sie, die Klägerin, abgetreten.
Die Beklagte ist den erhobenen Forderungen nach Grund und Höhe entgegengetreten. Sie macht vor allem geltend, die Schadensanfälligkeit der Umschlagsstationen habe seinerzeit nur 0,015 °/ betragen. Zu Einzelheiten der Lager-, Vertei-
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lungs- und Transportorganisation hat die Beklagte näher vorgetragen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten als Spediteurin nach § 407 Abs. 2, § 390 Abs. 1 HGB i.V. mit § 51 Buchst, a ADSp dem Grunde nach bejaht. Die Beklagte
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könne sich jedoch auf die Haftungshöchstgrenzen nach § 54 Buchst, a Nr. 1 und 2 ADSp berufen. Eine weitergehende Haftung scheide aus. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
§ 54 Buchst, a Nr. 3 ADSp führe hier zu keiner verschärften Haftung. Arbeitnehmer, die Speditionsgut entwendeten, begingen regelmäßig einen Diebstahl, der nicht mit einer Unterschlagung oder Veruntreuung gleichgesetzt werden könne. Im übrigen fehle es auch an einem hinreichend substantiierten Vortrag über die nur allgemein behaupteten Vorgänge .
Die Beklagte hafte auch nicht nach § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp infolge grob fahrlässigen Organisationsverschuldens unbeschränkt, da die Klägerin die Voraussetzungen dafür nicht hinreichend dargetan habe. Die frühere Beklagte habe im erforderlichen Umfang bezüglich der allgemeinen Ausstattung ihres Betriebes und bezüglich der von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Sicherung des Speditionsgutes vorgetragen. Die Abfertigung und Überwachung des Transportgutes gewährleisteten eine hinreichende Kontrolle über ihren Einund Ausgang, der Güterumschlag vollziehe sich in einem quasi geschlossenen System. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf die Schadenshäufigkeit von Sendungen der Nintendo of Europe GmbH berufen. Denn die von der Beklagten angegebene Schadensanfälligkeit von 0,015 °/ rechtfertige noch nicht den Schluß
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auf ein qualifiziertes Verschulden.
II. Die hiergegen gerichtete Revision hat im Ergebnis Erfolg.
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1. Vergeblich wendet sich die Revision allerdings gegen die Beurteilung, mit der das Berufungsgericht eine erweiterte Haftung der Beklagten gemäß § 54 Buchst, a Nr. 3 ADSp verneint hat.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte hafte über die durch Zahlung abgegoltene Höchstsumme nach § 54 Buchst, a Nr. 1 ADSp hinaus auf weiteren Schadensersatz gemäß § 54 Buchst, a Nr. 3 ADSp. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dem Anspruchsteller, also der Klägerin, obliege insoweit die Behauptungs- und Beweislast für Handlungen von Leuten des Spediteurs, die Unterschlagung oder Veruntreuung im Sinne der Bestimmung darstellten. Hierzu habe die Klägerin nichts Substantielles vorgetragen; der geltend gemachte Diebstahl des Versendungsgutes könne nicht mit den Haftungsvoraussetzungen der Unterschlagung oder Veruntreuung gleichgesetzt werden. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungsund Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der erhöhten Haftung nach § 54 Buchst, a Nr. 3 ADSp obliegt (vgl.
 BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 138/93, TranspR 1996, 121, 123). Insoweit kann angesichts des Wortlauts und der Systematik nichts anderes gelten als für die Frage der Darlegungslast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (vgl. nachfolgend zu 2 .) .
Die in § 54 Buchst, a Nr. 3 ADSp enthaltene Regelung ist auch, wie der Bundesgerichtshof (aaO) entschieden hat, trotz ihres die Haftung des Spediteurs beschränkenden Inhalts wirksam. Sie hält insbesondere einer AGBG-Kontrolle stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die wesentlich weitergehende Haftungseinschränkung gemäß § 54 Buchst, a Nr. 1 ADSp als AGBG-konform anzusehen (BGH, Urt. v. 9.10.1981 - I ZR 188/79, TranspR 1982, 77; vgl. auch Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 138/89, TranspR 1991, 114, 117), so daß in einer Regelung, die - wie hier - eine weitergehende Haftung des Spediteurs vorsieht, ein AGBG-Verstoß erst recht nicht gesehen werden kann.
Gleichwohl ist - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - die erweiterte Haftung nach § 54 Buchst, a Nr. 3 ADSp im Streitfall nicht anzuwenden, weil die Klägerin nichts dazu vorgetragen hat, daß das Gut in den in Rede stehenden Schadensfällen durch Unterschlagung oder Veruntreuung im Sinne der Bestimmung abhandengekommen ist. Sie hat sich lediglich darauf bezogen, daß ein Teil der in Rede stehenden Verluste durch Diebstahl entstanden sei, wobei auch eine Beteiligung von leitenden Angestellten der Beklagten in Betracht komme. Wie der Senat inzwischen entschieden und das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kann Diebstahl jedoch der Haftungsvoraussetzung der Unterschlagung oder Veruntreuung in der vorerwähnten Bestimmung nicht gleichgesetzt werden (BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 138/93, aaO S. 123). Der Senat hat die von der Revision angeführten Gesichtspunkte bereits berücksichtigt. Sie geben keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.
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2. Die Revision rügt aber mit Recht, das Berufungsgericht habe unzutreffend ein grobes Organisationsverschulden der TPS und damit die erweiterte Haftung nach § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp verneint. Auf der bisherigen Tatsachengrundlage läßt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob der Beklagten grob fahrlässige Organisationsmängel anzulasten sind, so daß eine Haftung über die Haftungshöchstgrenzen hinaus nicht ausgeschlossen werden kann.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin nach § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp über die gemäß § 54 Buchst, a Nr. 1 ADSp bereits gezahlte Entschädigung hinaus nur dann weiteren Ersatz verlangen könnte, wenn sie der ihr obliegenden Darlegungsund Beweislast für grobe Fahrlässigkeit der Beklagten genügt hätte. Der Bundesgerichtshof hat in jüngerer Zeit wiederholt ausgesprochen, daß § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zu Lasten des Anspruchstellers enthält, gegen deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken nach dem AGB-Gesetz (§§ 5 und 9) bestehen (BGHZ 127, 275, 277 ff.; 129, 345; BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 138/93, TranspR 1996, 121). Die Revision zeigt auch im Streitfall keine Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.
Nach den vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes wird die der Klägerin obliegende Darlegungsund Beweislast dadurch gemildert, daß der Spediteur angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zu demutbar zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich
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eingehend vorzutragen, wie es - den allgemeinen Organisationsablauf betreffend - vorliegend die Beklagte jedenfalls in gewissem Umfang getan hat.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe damit der ihr obliegenden Vortragspflicht umfassend genügt, kann nicht beigetreten werden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß es nicht ausreicht, wenn der Spediteur allgemein zur Lagerorganisation vorträgt. Er ist vielmehr gehalten, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen, daß für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinander-greifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, daß die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 100/92, VersR 1995, 604, 606, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht abgedruckt; BGHZ 129, 345,
350 f.; BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, TranspR 1996,
70, 72; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303, 304 = VersR 1996, 782). Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er im Streitfall in Frage steht, um einen schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Eingang und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgestellt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, aaO). Daß die nach dem Vortrag der Beklagten in ihren Depots vorgesehenen und vorgenommenen Kontrollmaßnahmen ein tatsächlich funktionierendes und nicht nur ein theoretisch nahezu geschlossenes System darstellen, läßt sich auf der gegenwärtigen Tatsa-
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chengrundlage nicht bejahen, denn danach sind schwerwiegende Lücken in der Organisation der Beklagten nicht auszuschließen.
Allerdings läßt sich das Organisationsverschulden nicht schon ohne weiteres allein daraus herleiten, daß in den hier interessierenden Jahren 1991 und 1992 bei der Beklagten eine nicht unerhebliche Zahl gerichtsbekannt gewordener Schadensfälle eingetreten ist. Nach deren Vortrag beträgt die Schadensanfälligkeit in den Verteilstationen jedoch insgesamt nur 0,015 °/	.	Eine derartige Schadensquote rechtfertigt
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für sich nicht die Annahme, daß die damalige Beklagte oder ihre leitenden Angestellten Obhutspflichten in einem ungewöhnlich hohen Maße und in schlechthin unentschuldbarer Weise verletzt haben. Denn angesichts des in Frage stehenden Massengeschäfts ergeben sich allein aus der vorerwähnten Quote noch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß in der theoretischen oder in der praktischen Durchführung der Organisation der Beklagten schwerwiegende Mängel Vorlagen, wenngleich die Häufigkeit von NBHBB®~Verlustfallen - allein in diesem Verfahren sind es innerhalb weniger Monate insgesamt 30 Fälle, wobei die Zahl der Einzelpakete noch höher liegt - auffällt.
Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden, daß nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen nach den allgemeinen Organisationsgrundsätzen im Umschlagslager der Beklagten eine wirksame Eingangskontrolle stattgefunden habe. Eine solche ist nicht schon dann gewährleistet, wenn, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ankommende Pakete mittels eines Scanners von eigenen Beschäftigten der Beklag-
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ten datenmäßig als Bestand erfaßt werden. Ob dabei einer versehentlichen oder auch gewollten Nichtregistrierung von Packstücken hinreichend entgegengewirkt wird, bleibt offen (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, aaO). Fraglich ist ferner, ob bei der vorgetragenen Verfahrensweise, bei der nicht sofort geprüft wird, ob sämtliche in einer verplombten Wechselbrücke ankommenden Sendungen auch tatsächlich mittels des Scanners erfaßt werden, die Vollständigkeit der Anlieferung verläßlich geprüft werden kann. Inwieweit den etwa zehn Aufsichtspersonen der Beklagten, die sich möglicherweise in erster Linie auf den Ausgang der Sendungen konzentrieren, tatsächlich eine Überwachung der Vollständigkeit des Gütereingangs möglich war, läßt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht entnehmen. Auch Einzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten in der Lagerhalle hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Auch bei der im Streitfall in erster Linie interessierenden Ausgangskontrolle, auf die es ankommt, weil tatsächlich im Eingangsdepot eingegangene Sendungen in Verlust geraten sind, sind auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen grobe Mängel nicht auszuschließen. Es entspricht im allgemeinen keiner ordnungsgemäßen Organisation des Geschäftsablaufs, wenn die Ausgangskontrolle - wie im Streitfall vorgetragen - fremden Nahverkehrsfahrern überlassen bleibt (BGH, Urt. v. 22.6.1995 - I ZR 21/93, TranspR 1996, 37, 38 = VersR 1995, 1509; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, aaO). Daß die Beklagte die insoweit bestehenden Risiken ausreichend gemindert hat, kann derzeit noch nicht bejaht werden. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, dem Zusteller sei die Entnahme von Packstücken vom
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Endlosband und deren Verladung in sein Fahrzeug nur möglich, wenn er zuvor die Paketdaten mit einem Handscanner erfaßt habe, wird von den bisher festgestellten Tatsachen nicht getragen. Ebenso wie bei der Datenaufnahme beim Eingang der Pakete bleibt offen, inwieweit einer versehentlichen oder bewußten Nichtregistrierung ausgehender Packstücke tatsächlich entgegengewirkt wird. Das Berufungsgericht hat auch ungeklärt gelassen, ob die vom Handlesegerät (Handscanner) aufgenommenen Paketdaten automatisch in die Rechneranlage der Beklagten weitergeleitet worden sind oder vom Nahverkehrsfahrer gesondert eingespeist werden mußten, so daß eine zusätzliche Quelle für Unsicherheiten bestanden hat. Es ist auch offengeblieben, wie häufig die Zusteller tatsächlich mit Kontrollen rechnen mußten. Einen automatischen Abgleich von Ausroll-Liste und Zugangsprotokoll hat der Zeuge kowski nicht bestätigt. Soweit Packstücke über Nacht im La-fK verblieben sind, womit der vorerwähnte Zeuge Differenzen beim summenmäßigen Vergleich der Einund Ausgänge erklärt hat, ist bisher offengeblieben, wie das Gut während dieser Lagerungszeit geschützt wird.
Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht kann deshalb keinen Bestand haben.
III. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen .
Erdmann
v. Ungern-Sternberg	Ullmann
 Starck
Bornkamm