Erwartet der Verkehr aufgrund der Verwendung eines Warenzeichens (hier: eines VerbandsZeichens) bestimmte9 als wesentlich erachtete Eigenschaften der so gekennzeichneten Ware, so ist die Verwendung des Warenzeichens für eine diese Eigenschaften nicht aufweisende Ware ohne entsprechende Aufklärung irreführend. Aufgrund eines Lizenzvertrages mit der PflüHfe-AG vom 5* Juni 1972 darf sie ein für das Poroton-Verfahren erteiltes Patent nutzen und hat für die danach hergestellten Erzeugnisse ein Gebrauchsrecht an dem Warenzeichen "Poroton"; sie ist andererseits verpflichtet, die betreffenden Erzeugnisse mit dem Porotonzeichen zu vertreiben. Bei Einführung der Ziegelstürze erklärte die Beklagte in einer Werbeschrift» daß sie Versuche mit dem von ihr hergestellten Porotonleichtbauziegelmaterial gemacht habe» deren Ergebnis die Ziegelschale des von ihr hergestellten Auf der letzten Seite dieses Prospektes wird das Porotonverfahren erklärt und herausgestellt, daß durch Anwendung dieses Verfahrens die nach DIN 4108 geforderte Nindestwärmedämmung mehr als verdoppelt würde. In einer "Information 3" vom März 1976, die sich an alle Bauherren, Käufer von Häusern und Eigentumswohnungen wendet, ist die Rede von einem homogenen Mauerwerk, das dann erreicht würde, wenn ein Haus mit Poroton" In der Werbung für Porotonhochlochziegel stellt die Beklagte die gegenüber gewöhnlichem Ziegelmaterial höhere Wärmedämmung heraus, die dadurch erreicht würde, daß das Tonmaterial mit mindestens 50 Luftporen auf 5 cm2 durchsetzt sei. I« Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Bezeichnung der Ziegelfertigsturze der Beklagten als "Poroton" sei irreführend im Sinne von § 3 UWG. Nach der eigenen Werbung der Beklagten, die sich auch an das allgemeine Publikum der Bauwilligen wende, weise die Bezeichnung "Poroton" auf bestimmte Qualitätsmerkmale des so bezeichneten Materials hin« Hervorgehoben werde vor allem die gute Wäremedämmung, insbesondere im Vergleich zu gewöhnlichem Ziegelmaterial« Da die Beklagte die Bezeichnung "Poroton" ohne weitere Unterscheidung auch auf ihre Ziegelstürze anwende, erwecke sie den Eindruck, daß die von ihr für "Poroton” herausgestellte besonders gute Wärmedämmung auch bei den Ziegelstürzen vorhanden sei und daß diese zusammen mit den "Poroton"-Hochlochziegeln ein homogenes Mauerwerk Diese Irreführung werde auch nicht dadurch ausgeräumt, daß die Beklagte sich inzwischen durch strafbewehrte Erklärung verpflichtet habe, es zu unterlassen, von "Poro-ton"-Ziegelstürzen zu behaupten, sie hätten einen höheren Wärmedämmwert als andere Stürze, und in bezug auf Mauerwerk aus "Poroton"-Hochlochziegeln und -stürzen von Homogenität zu sprechen. Das Berufungsgericht hat ohne Recht verstoß angenommen, daß die Bezeichnung der Ziegelfertigsturze der Beklagten als "Poroton"-Ziegelfertigstürze eine irreführende Beschaffenheitsangabe im Sinne von § 3 UWG ist. Bei einer solchen Sachlage wird der Verkehr getäuscht, wenn der Zeicheninhaber das Zeichen auch für eine Ware benutzt, die die von Verkehr nit den Zeichen verknüpfte Erwartung nicht erfüllt. Der Zeicheninhaber ist in einen solchen Fall verpflichtet, auf diese Abweichungen hinzuweisen, da er sich sonst durch deren Verschweigen den Vorwurf der Irreführung i.S. von § 3 UWG aussetzt (vgl, BGH Urt, v, 7. Diese Grundsätze gelten auch für Verbandszeichen, bei denen noch eher die Möglichkeit gegeben ist, daß der Verkehr an das Zeichen bestimnte Qualitätserwartungen knüpft. Bei einen solchen Zeichen, das von allen Verbands-Mitgliedern benutzt wird, tritt nänlich an die Stelle des Hinweises auf ein einzelnes Untemehnen die Bezugnahne auf alle den Verband angeschlossenen Unternehnen, Außerden sollen derartige Zeichen häufig gleichzeitig die Gewähr für das Vorhandensein bestimnter, von Verkehr für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich erachteter Eigenschaften bieten (vgl. Bei den hier streitigen Zeichen "Poroton" könnt hinzu, daß es aus den Wörtern "poröser Ton" gebildet erscheint und dies als Hinweis auf eine entsprechende Beschaffenheit verstanden werden kann, angesprochenen Verkehrsteilnehmer unter "Poroton" ein Material mit einer besonders guten» den übrigen Ziegeln überlegenen Wärmedämmung verständen und diese Qualitätsvorstellung auch auf die "Poroton"-Ziegelfertigstürze der Beklagten erstreckten. Die Beklagte verwendet diese Bezeichnung auch gegenüber dem allgemeinen Publikum der Bauwilligen» so daB die Mitglieder des Berufungsgerichts ebenfalls zu den angesprochenen Interessentenkreisen gehören. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte entsprechend Ihrer während des Rechtsstreits abgegebenen Unterwerfungserklärung ln bezug auf Mauerwerk aus "Poro-ton”-Hochlochziegeln und -stürzen nicht mehr von Homogenität sprechen will. Die Übertragung der Qualitätsvorstellungen von den "Poroton"-Ziegeln auf die "Poroton"-Stürze durfte das Berufungsgericht bereits der unterschiedslosen Bezeichnung als "Poroton" entnehmen, die zu demindest hinsichtlich der hervorgehobenen Eigenschaften des "Poroton" gleiche Vorstellungen erweckt. Dieser Feststellung des Berufungsgerichts steht nicht entgegen, daß die Stürze der Beklagten den Anforderungen der Interessengemeinschaft Poroton e.V. an die Porenanzahl für Sturzschalen entsprechen. 3* Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Vorstellung des angesprochenen Publikums von der besonderen Wärmedämmeigenschaft der "Poroton"- Ziegelsturze unrichtig ist* Dies ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte selbst nicht behauptet, ihre NPoroton”-Stürze hätten einen den "Poroton"-Hochlochziegeln vergleichbaren Wärmedänmwert* ln übrigen rechtfertigt das vom Berufungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten die Feststellung, daß bei den Ziegelstürzen der Beklagten der Wäraedämmwert zu demindest nicht deutlich besser ist als bei Stürzen aus anderen Materialien* Auch die von der Beklagten während des Rechtsstreits abgegebenen Unterlassungserklärungen zeigen, daß sie selbst nicht mehr behauptet, ihre Stürze hätten einen höheren Dämmwert als andere Stürze und führten zusammen mit ”Poroton”-Hoch-lochziegeln zu einem homogenen Mauerwerk*
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein UWG § 3 - Ziegelfertigstürze - Erwartet der Verkehr aufgrund der Verwendung eines Warenzeichens (hier: eines VerbandsZeichens) bestimmte9 als wesentlich erachtete Eigenschaften der so gekennzeichneten Ware, so ist die Verwendung des Warenzeichens für eine diese Eigenschaften nicht aufweisende Ware ohne entsprechende Aufklärung irreführend. BGH, Urt. v. 1. MSrz 1934 _ 1 zr 43/32 - OLG Oldenburg LG Oldenburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 48/82 URTEIL Verkündet am 1. März 1984 Roth, Justizangestellte ala Urkondabeamter der GeachifUatelle in dem Rechtsstreit Firma Ziegel- und Kunststoffwerke Heinrich Of MOB» I, Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. und - Dr. gegen *eg 15, Dipl.Volkswirt Josef NBHHi e. V., vertreten durch den Vorsitzenden Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr, und 2 2? Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1« März 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper9 Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees beschlossen! Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 11. Februar 1982 vird auf Kosten der Beklagten zurück-gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung der Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Hersteller von Baumaterialien aus Kalksandstein. Die Beklagte stellt Baustoffe aus Tonziegelmaterial her. Sie vertreibt sowohl Ziegelsteine als auch Ziegel- stürze unter der Bezeichnung Poroton". Die Bezeichnung NPorotonN ist seit dem 29. Mai 1974 als Warenzeichen für den "Verband der Poroton-Hersteller e.V." eingetragen. Die Beklagte gehört diesem Verband an. Aufgrund eines Lizenzvertrages mit der PflüHfe-AG vom 5* Juni 1972 darf sie ein für das Poroton-Verfahren erteiltes Patent nutzen und hat für die danach hergestellten Erzeugnisse ein Gebrauchsrecht an dem Warenzeichen "Poroton"; sie ist andererseits verpflichtet, die betreffenden Erzeugnisse mit dem Porotonzeichen zu vertreiben. Das Porotonverfahren ist dadurch gekennzeichnet, daß bei der Verarbeitung von Ton und anderer Rohmasse kleine Kugeln aus Kunstharz (z. B. Polystyrol) beigemischt werden, die während des Brennvorgangs verdampfen und entsprechende mit Luft gefüllte Hohlräume hinterlassen. Die durch diese Hohlräume bewirkte Porosierung des Ziegelmaterials führt zu einem geringeren Gewicht und zu einer besseren Wärmedämmung, andererseits jedoch zugleich zu einer Herabsetzung der Druckfestigkeit und Belastbarkeit im Vergleich zu normalem Tonmaterial. Laut Bescheid des Instituts für Bautechnik in Berlin vom 10. November 1973 ist für Poroton-Ziegel hinsichtlich des Poroslerungsgrades vorgeschrieben, daß die Anzahl der Poren von jeweils 2 bis 3 mm Durchmesser bei einer Fläche von 3 cm2 mindestens 30 beträgt. Diese Porenanzahl für Porotonziegel hat auch der Güteausschuß der Interessengemeinschaft Poroton e. V. als für die Mitglieder des Vereins verbindlich festgelegt. Bei Stürzen, die Tür- und Fensteröffnungen überbrücken sollen, beeinträchtigt ein derartiger Porosierungsgrad jedoch die erforderliche Tragfähigkeit. Werden andererseits - u - in eine Mauer aus Porotonziegel Stürze aus härteren» dafür aber weniger wärnedämnendem Material eingefügt, so führt die unterschiedliche Wärmedämmung zu Spannungen und Rissen des Mauerwerks. Um den Stürzen einerseits die nötige Tragfähigkeit zu geben» andererseits auch bei diesen Bauteilen eine möglichst große Wärmedämmung zu erzielen» hat die Beklagte eine Kompromißlösung gesucht. Die Stürze werden aus einem stahlbewehrten Betonkern und einem Mantel aus Tonziegelmaterial zusammengesetzt. Dieser äußere Mantel weist Poren auf. Die Porenanzahl ist jedoch geringer als die der Porotonhochlochziegel» die die Beklagte für tragende Mauerwerke vertreibt. Der GUteausschuß der Interessengemeinschaft Poroton e. V. hat am 31« Januar 1978 für Sturzschalen, eine Porenanzahl von mindestens 23 auf einer 2 Fläche von 3 cm festgelegt. Die Beklagte hat sich während des Rechtsstreits verpflichtet» diese Zahl einzuhalten. In ihrer Werbung und im Vertrieb bezeichnet die Beklagte nicht nur die Hochlochziegel» sondern auch die Ziegelstürze als Poroton”. Sie weist in ihren Prospekten» welche zu dem Teil aber nach ihrem Vortrag ausgelaufen sein sollen» darauf hin» daß sich Porotonziegel und ZiegelstUrze insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wärmedämmung gut vertrügen und daß durch die ZiegelstUrze Kältebrücken im Mauerwerk vermieden würden. Bei Einführung der Ziegelstürze erklärte die Beklagte in einer Werbeschrift» daß sie Versuche mit dem von ihr hergestellten Porotonleichtbauziegelmaterial gemacht habe» deren Ergebnis die Ziegelschale des von ihr hergestellten Sturzes sei. Auf der letzten Seite dieses Prospektes wird das Porotonverfahren erklärt und herausgestellt, daß durch Anwendung dieses Verfahrens die nach DIN 4108 geforderte Nindestwärmedämmung mehr als verdoppelt würde. In einer weiteren Werbeschrift weist die Beklagte darauf hin, daß der Rechenwert der Wärmeleitfähigkeit des Ziegelsturzes nur 0,57 kcl/m.h.°C betrage gegenüber 1,54 bei einfachen, nicht isolierten Stürzen. Dieser Hinweis findet sich auch in weiteren Werbeprospekten der Beklagten. In einer "Information 3" vom März 1976, die sich an alle Bauherren, Käufer von Häusern und Eigentumswohnungen wendet, ist die Rede von einem homogenen Mauerwerk, das dann erreicht würde, wenn ein Haus mit Poroton" gebaut sei, weil die Hintermauer, die Zwischenwände, ja sogar die außerordentlich wichtigen Stürze Uber Fenster- und Türöffnungen aus dem gleichen Material bestünden. Hierdurch würden Schwindungsrisse, Kältebrücken, Isolierungs- und Putzhaftungsprobleme vermieden. Auf die gleichen Eigenschaften weist die Beklagte im Arbeitsblatt Nr. 10, in der Werbeschrift "Der Traum von einem schönen Haus" und in der Beilage "OfHIHB Aktuell" zu dem sogenannten "Poroton-Report" Winter 1976 hin. Hierbei handelt es sich um eine Informationsschrift unter anderem für den Bauherren. In der Werbung für Porotonhochlochziegel stellt die Beklagte die gegenüber gewöhnlichem Ziegelmaterial höhere Wärmedämmung heraus, die dadurch erreicht würde, daß das Tonmaterial mit mindestens 50 Luftporen auf 5 cm2 durchsetzt sei. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung bestimmter Werbemaßnahmen für Ziegelstürze in 2? Anspruch genommen« Nachdem sich der Rechtsstreit im übrigen in der Hauptsache erledigt hatte, hat der Kläger nur noch beantragt, der Beklagten zu untersagen, die von ihr hergestellten und vertriebenen Ziegelfertigsturze in der Werbung und beim Vertrieb als NPorotonN zu bezeichnen« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Die hiergegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg« Nit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision« En-fcaphy|duiMi8gründe I« Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Bezeichnung der Ziegelfertigsturze der Beklagten als "Poroton" sei irreführend im Sinne von § 3 UWG. Nach der eigenen Werbung der Beklagten, die sich auch an das allgemeine Publikum der Bauwilligen wende, weise die Bezeichnung "Poroton" auf bestimmte Qualitätsmerkmale des so bezeichneten Materials hin« Hervorgehoben werde vor allem die gute Wäremedämmung, insbesondere im Vergleich zu gewöhnlichem Ziegelmaterial« Da die Beklagte die Bezeichnung "Poroton" ohne weitere Unterscheidung auch auf ihre Ziegelstürze anwende, erwecke sie den Eindruck, daß die von ihr für "Poroton” herausgestellte besonders gute Wärmedämmung auch bei den Ziegelstürzen vorhanden sei und daß diese zusammen mit den "Poroton"-Hochlochziegeln ein homogenes Mauerwerk ohne KältebrUcken ergäben. Dieser Eindruck sei falsch; denn nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen sei der Wärmedämmwert des "Poroton"-Sturzes der Beklagten nicht deutlich besser als bei den Stürzen aus anderem Material. Demzufolge sei eine Wand aus MPoroton"-Hoch-lochziegeln mit eingefügten Ziegelstürzen der Beklagten auch nicht als homogen im wärmetechnischen Sinne anzusehen. Diese Irreführung werde auch nicht dadurch ausgeräumt, daß die Beklagte sich inzwischen durch strafbewehrte Erklärung verpflichtet habe, es zu unterlassen, von "Poro-ton"-Ziegelstürzen zu behaupten, sie hätten einen höheren Wärmedämmwert als andere Stürze, und in bezug auf Mauerwerk aus "Poroton"-Hochlochziegeln und -stürzen von Homogenität zu sprechen. Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg? II. Das Berufungsgericht hat ohne Recht verstoß angenommen, daß die Bezeichnung der Ziegelfertigsturze der Beklagten als "Poroton"-Ziegelfertigstürze eine irreführende Beschaffenheitsangabe im Sinne von § 3 UWG ist. 1. Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß "Poroton" ein geschütztes Warenzeichen ist, zu dessen Benutzung die Beklagte berechtigt ist. Zwar hat ein Warenzeichen seinem Wesen nach nur die Aufgabe, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, ohne eine bestimmte Güte der Ware zu gewährleisten. Dem Zeicheninhaber steht es daher grundsätzlich frei, unter dem Zeichen Waren verschiedener Gualitäts-stufen zu vertreiben (vgl. BGHZ 60, 183» 194 - Cinzano). Im Einzelfall kann sich jedoch aufgrund besonderer Umstände im Verkehr die Vorstellung bilden, daß die unter einem Warenzeichen vertriebenen Erzeugnisse eine bestimmte als & wesentlich erachtete Beschaffenheit und Qualität aufweisen. Bei einer solchen Sachlage wird der Verkehr getäuscht, wenn der Zeicheninhaber das Zeichen auch für eine Ware benutzt, die die von Verkehr nit den Zeichen verknüpfte Erwartung nicht erfüllt. Der Zeicheninhaber ist in einen solchen Fall verpflichtet, auf diese Abweichungen hinzuweisen, da er sich sonst durch deren Verschweigen den Vorwurf der Irreführung i. S. von § 3 UWG aussetzt (vgl, BGH Urt, v, 7. 4. 1965 - Ib ZR 1/64 - GRUR 1965, 676, 677 f. - Nevada-Ski-Bindung), Diese Grundsätze gelten auch für Verbandszeichen, bei denen noch eher die Möglichkeit gegeben ist, daß der Verkehr an das Zeichen bestimnte Qualitätserwartungen knüpft. Bei einen solchen Zeichen, das von allen Verbands-Mitgliedern benutzt wird, tritt nänlich an die Stelle des Hinweises auf ein einzelnes Untemehnen die Bezugnahne auf alle den Verband angeschlossenen Unternehnen, Außerden sollen derartige Zeichen häufig gleichzeitig die Gewähr für das Vorhandensein bestimnter, von Verkehr für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich erachteter Eigenschaften bieten (vgl. BGH Urt, v, 3» 11* 1976 -I ZB 11/75 - GRUR 1977, 488, 489 - DIN geprüft). Eine solche GUtefunktion kann dem Verbandszeichen insbesondere dann zukommen, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Zeichen die Einhaltung eines bestimmten Herstellungsverfahrens gewährleisten soll und gegenüber dem Verkehr als Ergebnis dieses Verfahrens eine bestimnte Beschaffenheit behauptet wird. Bei den hier streitigen Zeichen "Poroton" könnt hinzu, daß es aus den Wörtern "poröser Ton" gebildet erscheint und dies als Hinweis auf eine entsprechende Beschaffenheit verstanden werden kann, 2, Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die angesprochenen Verkehrsteilnehmer unter "Poroton" ein Material mit einer besonders guten» den übrigen Ziegeln überlegenen Wärmedämmung verständen und diese Qualitätsvorstellung auch auf die "Poroton"-Ziegelfertigstürze der Beklagten erstreckten. Daher erwarteten sie bei diesen Stürzen ebenfalls die bei sonstigen "Poroton"-Erzeugnissen gegebene Wärmedämmung» die deutlich besser sei als bei den Konkurrenzprodukten. Ferner hätten sie bei Verwendung dieser Stürze in einer NPorotonN-Ziegelwand die Vorstellung von einem weitgehend homogenen Mauerwerk ohne Kälte-brücken. Diese tatrichterlichen Feststellungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Frage» welche Qualitätsvorstellungen die Bezeichnung "Poroton-Ziegelfertigstürze" beim angesprochenen Publikum erweckt» durfte das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde ohne Einholung einer Meinungsumfrage entscheiden. Die Beklagte verwendet diese Bezeichnung auch gegenüber dem allgemeinen Publikum der Bauwilligen» so daB die Mitglieder des Berufungsgerichts ebenfalls zu den angesprochenen Interessentenkreisen gehören. Die vom Berufungsgericht festgestellten langjährigen intensiven Werbebehauptungen der Beklagten» daß das "Poroton"-Verfahren bzw. die "Poroton"-Hochlochziegel - verglichen mit gewöhnlichem Ziegelmaterial - eine hervorragende Wärmedämmung bewirkten» rechtfertigt die Feststellung» daB auch das Publikum mit dem Wort "Poronto" diese Eigenschaft verbindet. Die Tatsache» daB die Beklagte insoweit keine Unterschiede zwischen "Poroton"-Ziegeln und "Poroton"-Stürzen macht» läßt auch den Schluß3zu, daß das Publikum die Vorstellung besonderer 10 - & Wärmedämmeigenschaften auf die "Poroton"-Ziegelstürze erstreckt. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte entsprechend Ihrer während des Rechtsstreits abgegebenen Unterwerfungserklärung ln bezug auf Mauerwerk aus "Poro-ton”-Hochlochziegeln und -stürzen nicht mehr von Homogenität sprechen will. Die Übertragung der Qualitätsvorstellungen von den "Poroton"-Ziegeln auf die "Poroton"-Stürze durfte das Berufungsgericht bereits der unterschiedslosen Bezeichnung als "Poroton" entnehmen, die zu demindest hinsichtlich der hervorgehobenen Eigenschaften des "Poroton" gleiche Vorstellungen erweckt. Dieser Feststellung des Berufungsgerichts steht nicht entgegen, daß die Stürze der Beklagten den Anforderungen der Interessengemeinschaft Poroton e.V. an die Porenanzahl für Sturzschalen entsprechen. Für die Frage der Irreführung des Publikums ist nämlich dessen tatsächliche Vorstellung entscheidend. Durch eine interne Regelung der Hersteller, die die Anforderungen an die Sturzschalen im Verhältnis zu den sonstigen "Poroton"-Erzeugnissen herabsetzt, wird nicht verhindert, daß das hierüber nicht informierte Publikum höhere Qualitätserwartungen bezüglich "Poroton" auf die ebenfalls in dieser Weise bezeichneten Ziegelstürze erstreckt. Um eine solche Irreführung zu vermeiden, müßten vielmehr die unterschiedlichen Qualitätsanforderungen und -ergebnisse bezüglich der verschiedenen "Poroton"-Erzeugnisse auch nach außen kenntlich gemacht werden. 3* Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Vorstellung des angesprochenen Publikums von der besonderen Wärmedämmeigenschaft der "Poroton"- 11 Ziegelsturze unrichtig ist* Dies ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte selbst nicht behauptet, ihre NPoroton”-Stürze hätten einen den "Poroton"-Hochlochziegeln vergleichbaren Wärmedänmwert* ln übrigen rechtfertigt das vom Berufungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten die Feststellung, daß bei den Ziegelstürzen der Beklagten der Wäraedämmwert zu demindest nicht deutlich besser ist als bei Stürzen aus anderen Materialien* Auch die von der Beklagten während des Rechtsstreits abgegebenen Unterlassungserklärungen zeigen, daß sie selbst nicht mehr behauptet, ihre Stürze hätten einen höheren Dämmwert als andere Stürze und führten zusammen mit ”Poroton”-Hoch-lochziegeln zu einem homogenen Mauerwerk* III* Da der Beklagten somit zu Recht untersagt worden ist, ihre Ziegelfertigstürze als ”Poroton” zu bezeichnen, war die Revision zurückzuweisen* Wie das Berufungsgericht jedoch mit Recht klargestellt hat, 1st der Beklagten damit nicht die Möglichkeit genommen, für ihre Ziegelfertigstürze die Bezeidv- 12 - 2? nung "Poroton" künftig zusammen mit ausreichend aufklärenden Zusätzen oder in Verbindung mit der gebotenen Differenzierung zu verwenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. v. Gamm Piper Scholz-Heppe Mees Erdmann