Tritt nach Einreichung der Revisionsbegründungsschrift eine teilweise Erledigung der Hauptsache ein, kommt im Fall der Nichtannahme der Revision nach Sinn und Zweck des Annahmeverfahrens eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht in Betracht, da sie eine vom Gesetzgeber für diesen Fall nicht vorgesehene Sachprüfung voraussetzen würde. Mai 1977 - I ZR 48/76 - OLG Stuttgart Der Kläger hat gegen die Beklagte Zahlungs- und Rechnungslegungsansprüche geltend gemacht. Der in der Revisionsbegründungsschrift enthaltene Antrag war darauf gerichtet, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als nicht den Anträgen des Klägers in der Berufungsinstanz entsprochen wurde, und in vollem Umfang nach diesen Anträgen zu erkennen. Der Kläger erwiderte, er stimme der Erledigungserklärung zu und beantragte, der Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Januar 1977 hat der Senat beschlossen, die Revision nicht anzunehmen. Wird die Revision nicht angenommen (§ 554 b ZPO), kommt nach Sinn und Zweck dieses Verfahrens eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht in Betracht, da sie eine vom Gesetzgeber für diesen Fall nicht vorgesehene Sachprüfung voraussetzen würde.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 554 b, 91 a Tritt nach Einreichung der Revisionsbegründungsschrift eine teilweise Erledigung der Hauptsache ein, kommt im Fall der Nichtannahme der Revision nach Sinn und Zweck des Annahmeverfahrens eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht in Betracht, da sie eine vom Gesetzgeber für diesen Fall nicht vorgesehene Sachprüfung voraussetzen würde. BGH, Beschl. v. 13. Mai 1977 - I ZR 48/76 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF i zr 48/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Dr. Dr. Günther H. Kaufmann, Li jtraße 53 A, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. - gegen die Firma Pebra Paul B^^P GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Wolf und Dr. Hans AI Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger am 13. Mai 1977 beschlossen: Der Antrag des Klägers, unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 14. Januar 1977 der Beklagten insoweit die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, als eine Erledigung in Höhe von IW 83.904,— erfolgte, wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Kläger hat gegen die Beklagte Zahlungs- und Rechnungslegungsansprüche geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat der Klage nur zu dem Teil stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat die Beschwer des Klägers auf 2.139.359,67 DM festgesetzt. Der Kläger hat Revision eingelegt. Der in der Revisionsbegründungsschrift enthaltene Antrag war darauf gerichtet, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als nicht den Anträgen des Klägers in der Berufungsinstanz entsprochen wurde, und in vollem Umfang nach diesen Anträgen zu erkennen. Nachdem der Kläger in der Revisionsbegründungsschrift auf einen angeblich dem Berufungsgericht unterlaufenen Fehler bei der Berechnung des ihm zugesprochenen Betrages hingewiesen hatte, hat die Beklagte sich in der Revisionserwiderungsschrift bereit er- klärt, dem Kläger in Kürze einen weiteren Betrag von 83.904,03 DM zu überweisen. Bei Durchführung des Revisionsverfahrens - so hat sie hierzu ausgeführt -wäre der Rechtsstreit in Höhe dieses Betrages für erledigt zu erklären. Der Kläger erwiderte, er stimme der Erledigungserklärung zu und beantragte, der Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Am 14. Januar 1977 hat der Senat beschlossen, die Revision nicht anzunehmen. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 20. Januar 1977 zugestellt worden. Am 28. Januar 1977 hat der Revisionskläger den aus der Beschlußformel ersichtlichen Antrag gestellt. Dieser Antrag war zurückzuweisen. Wird die Revision nicht angenommen (§ 554 b ZPO), kommt nach Sinn und Zweck dieses Verfahrens eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht in Betracht, da sie eine vom Gesetzgeber für diesen Fall nicht vorgesehene Sachprüfung voraussetzen würde. Wert: 1.800,— DM. Merkel Krüger-Nieland Schönberg Alff Schwerdtfeger