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BGH · I ZR 48/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 48/73

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revisionsinstanz an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte bestreitet die Ordnungsmäßigkeit der Nachberechnung und erhebt die Einrede der Verjährung, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Ansprüche aus dem Jahre 1968 seien bereits nach der allgemeinen Verjährungsfrist des §196 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt, weil der am 22. Die Ansprüche aus den Jahren 1969 und 1970 seien nach § 26 AGNB (Allgemeine Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen) verjährt (6 mo-natige Verjährungsfrist); es sei nicht erforderlich, daß die AGNB durch ParteiVereinbarung in den Vertrag einbezogen seien, vielmehr reiche aus, daß sie als örtlicher Handelsbrauch Anwendung fänden; dem Landgericht sei aufgrund eigener Sachkunde bekannt, daß die AGNB Grundlage von Frachtverträgen im Nahverkehr seien. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, sämt liehe Forderungen des Klägers aus den Jahren 1968, 1969 und 1970 seien bei Einreichung des Zahlungsbefehls (22, Dezember 1970) nach § 26 AGNB verjährt gewesen. Die Ansicht des Klägers, Frachtnachzahlungsansprüche könnten nicht verjähren, weist das Berufungsgericht als unzutreffend zurück, da nach § 194 Abs. 1 BGB alle schuldrechtlichen Ansprüche der Verjährung unterlägen. im Bundesgebiet für den sie betreffenden Gewerbezweig* Sie seien 1955 erarbeitet worden, und seien inzwischen, wie dem Gericht bekannt sei, die privatrechtliche Vertragsordnung auf diesem Gebiet des Verkehrswesens schlechthin geworden. Juni 1969 (BGBl I, 557) kommt eine Anwendung des § 26 GÜKG, wonach der Unternehmer die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften oder den Beförderungsbedingungen (§20 GüKG) obliegende Haftung durch Vertrag weder ausschließen noch beschränken kann, im Bereich des Güternahverkehrs nicht in Betracht, weil für den Güternahverkehr bisher keine Beförderungsbedingungen im Sinne des §§ 84 f Abs.4, 20 a Abs. 5 GÜKG erlassen worden sind • Aber auch für den im Streitfall anzuwendenden § 85 GüKG a.F., wonach auf die Pflichten der am Beförderungsvertrag Beteiligten die Vorschriften des § 26 GüKG über das Verbot des Haftungsausschlusses der Unternehmer anzuwenden sind, steht § 26 GÜKG der Abkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche des Frachtführers gegen den Auftraggeber nicht entgegen. § 26 GüKG verbietet einen HaftungsausSchluß und eine Haftungsbeschränkung nur bezüglich der dem Unter n e h m e r obliegenden Haftung; wegen des ausschließlichen Schutzcharakters zugunsten des Auftraggebers erstreckt sich das Verbot nicht auf Ansprüche des Frachtführers gegen den Auftraggeber, eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche des Frachtführers ist demnach im Güternahverkehr nicht ausgeschlossen. Dem Berufungsgericht kann aber insoweit aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden, als es feststellt, die AGNB seien im Bereich des Güternahverkehrs allgemeiner Handelsbrauch. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung aus dem Schlußprotokoll der an der Ausarbeitung der AGNB beteiligten Verbände und mit Erwägungen allgemeiner Art. Eine Sammlung von Einzelbräuchen muß nicht als Ganzes Handelsbrauch sein; maßgeblich ist auch nicht, welche Vorstellungen bei der Formulierung von Geschäftsbedingungen herangezogen werden. Das Berufungsgericht hat keine Umstände aus dem Tätigkeitsbereich der Frachtführer dargelegt, aus denen sich der Schluß rechtfertigen ließe, die AGNB seien allgemeiner Handelsbrauch. Diese Erfahrung des erkennenden Senats deckt sich mit der Auffassung der Erläuterungswerke zu den AGNB, in denen dargelegt wird, die AGNB seien Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht ohne weiteres für Jedermann verbindlich seien, sondern nur dann Vertragsinhalt würden, wenn sie durch Vereinbarung in den Vertrag einbezogen seien (vgl. Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die AGNB nicht Handelsbrauch sind und mangels einer vertraglichen Abrede eine Abkürzung der Verjährungsfrist auf 6 Monate nicht erfolgt ist, dann wird es bezüglich der auf das Jahr 1968 entfallenden Ansprüche zu prüfen haben, ob insoweit die am 31. In diesem Rahmen wird sich das Berufungsgericht auch mit dem Vortrag des Klägers auseinanderzusetzen haben, daß die Beklagte unter der zunächst in dem Zahlungsbefehl angegebenen Anschrift allgemein in Linz bekannt sei und daß die Geschäftsbeziehungen der Parteien unter dieser Anschrift abgewickelt worden seien (GA 86), es demnach der Anforderung des Gerichts nach Angabe der Straßenbezeichnung und der gesetzlichen Vertreter nicht bedurft hät-

Zitierte Normen: § 196 BGB § 22 GüKG § 6 EVO § 20 GüKG § 196 BGB
AGNBVerjährungsfristHandelsbrauchBerufungsgerichtAnspruchGüKGGüternahverkehrKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
I ZR 48/73	URTEIL
Verkündet am
1. März 1974
Zug,
 Justizobersekretär
ah Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Hans S
Transportunternehmer,
t
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. flHi -
gegen
- AG, vertreten durch den Vorstand Dr.
, Karl	und	Martin RflHBV» Li1
Straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
/
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1974 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Rieh ter Alff, Dr, Sprenkmann, Dr. Schönberg und Schwerdt-feger
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21• Februar 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revisionsinstanz an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger führte für die Beklagte in den Jahren von 1968 bis Ende Mai 1970 Transporte durch.
Mit der Klage verlangt er Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem tarifmäßigen und dem vereinbarten und bezahlten niedrigeren Entgelt, den er mit DM 3.111,32 berechnet.
 
Die Beklagte bestreitet die Ordnungsmäßigkeit der Nachberechnung und erhebt die Einrede der Verjährung,
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Ansprüche aus dem Jahre 1968 seien bereits nach der allgemeinen Verjährungsfrist des §196 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt, weil der am 22. Dezember 1970 bei Gericht eingegangene Zahlungsbefehl durch Verschulden des Klägers erst am 15. Februar 1971 und damit nicht "demnächst" im Sinne des § 261 b Abs. 3 ZPO zugestellt worden sei. Die Ansprüche aus den Jahren 1969 und 1970 seien nach § 26 AGNB (Allgemeine Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen) verjährt (6 mo-natige Verjährungsfrist); es sei nicht erforderlich, daß die AGNB durch ParteiVereinbarung in den Vertrag einbezogen seien, vielmehr reiche aus, daß sie als örtlicher Handelsbrauch Anwendung fänden; dem Landgericht sei aufgrund eigener Sachkunde bekannt, daß die AGNB Grundlage von Frachtverträgen im Nahverkehr seien.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter; die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
 
/
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, sämt liehe Forderungen des Klägers aus den Jahren 1968, 1969 und 1970 seien bei Einreichung des Zahlungsbefehls (22, Dezember 1970) nach § 26 AGNB verjährt gewesen.
Die Ansicht des Klägers, Frachtnachzahlungsansprüche könnten nicht verjähren, weist das Berufungsgericht als unzutreffend zurück, da nach § 194 Abs. 1 BGB alle schuldrechtlichen Ansprüche der Verjährung unterlägen. Zur Einbeziehung der AGNB in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag führt das Berufungsgericht aus, die AGNB seien im Güternahverkehr Handelsbrauch. Aufgrund des Schlußprotokolls der an der Ausarbeitung der AGNB beteiligten Verbände kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die AGNB stellten eine Kodifizierung der im Bereich des Güternahverkehrs herrschenden Gebräuche dar, die sich im Laufe der Zeit in diesem Geschäftsbereich gebildet und durchgesetzt hätten. Das ergäbe sich daraus, daß sie eine in sich abgeschlossene Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Güternahverkehrsunternehmer darstellten, die auf Betreiben der Arbeitsgemeinschaft Güternahverkehr von ihr mit dem Deutschen Industrie- und Handelstag, dem Bundesverband der Deutschen Industrie, dem Gesamtverband des Deutschen Großhandels als Vertreter der Verlader und dem Deutschen Transportversicherungsverband erarbeitet und von allen als in Jeder Weise angemessen anerkannt worden seien. Die AGNB bestünden seit langer Zeit einheitlich
 
im Bundesgebiet für den sie betreffenden Gewerbezweig* Sie seien 1955 erarbeitet worden, und seien inzwischen, wie dem Gericht bekannt sei, die privatrechtliche Vertragsordnung auf diesem Gebiet des Verkehrswesens schlechthin geworden.
II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Zutreffend nimmt allerdings das Berufungsgericht an, daß die geltendgemachten Ansprüche auch einer vertraglich abgekürzten Verjährungsfrist unterliegen können. Dem stehen entgegen der Auffassung der Revision die Vorschriften der §§ 84 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 1 GüKG nicht entgegen.
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 GüKG sind Ermäßigungen des Beförderungsentgelts und andere Vergünstigungen, die nicht veröffentlicht worden sind und nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugutekommen, unzulässig. Im Güterkraftverkehr gilt danach ebenso wie im Eisenbahnverkehr (§6 EVO) der Grundsatz der gleichmäßigen Anwendung der Tarife. § 22 Abs. 2 GÜKG ist daher nur hinsichtlich der Tarifbestimmungen einschließlich der verbindlichen Beförderungsbedingungen (Kraftverkehrsordnung - KVO -) maßgebend, verbietet demnach nur in diesem Umfang Vergünstigungen. Im Güternahverkehr gibt es bisher keine der KVO entsprechenden Beförderungsbedingungen, infolgedessen ist der Güternahverkehrsunternehmer in der Vertragsgestaltung frei, soweit nicht die Tarife des GNT eingreif en; im GNT ist aber die Verjährung von Ansprüchen nicht geregelt, der Unternehmer ist daher nicht gehin-
 
dert, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch vorgesehenen Verjährungsfristen vertraglich abzukürzen.
Ebenso stehen die Vorschriften der §§ 85, 26 GüKG einer vertraglichen Abkürzung der Verjährungsfristen nicht entgegen. Nach § 85 i.d.F. des 6. Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 19. Juni 1969 (BGBl I, 557) kommt eine Anwendung des § 26 GÜKG, wonach der Unternehmer die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften oder den Beförderungsbedingungen (§20 GüKG) obliegende Haftung durch Vertrag weder ausschließen noch beschränken kann, im Bereich des Güternahverkehrs nicht in Betracht, weil für den Güternahverkehr bisher keine Beförderungsbedingungen im Sinne des §§ 84 f Abs. 4, 20 a Abs. 5 GÜKG erlassen worden sind •
Aber auch für den im Streitfall anzuwendenden § 85 GüKG a.F., wonach auf die Pflichten der am Beförderungsvertrag Beteiligten die Vorschriften des § 26 GüKG über das Verbot des Haftungsausschlusses der Unternehmer anzuwenden sind, steht § 26 GÜKG der Abkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche des Frachtführers gegen den Auftraggeber nicht entgegen.
§ 26 GüKG verbietet einen HaftungsausSchluß und eine Haftungsbeschränkung nur bezüglich der dem Unter n e h m e r obliegenden Haftung; wegen des ausschließlichen Schutzcharakters zugunsten des Auftraggebers erstreckt sich das Verbot nicht auf Ansprüche des Frachtführers gegen den Auftraggeber, eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche des Frachtführers ist demnach im Güternahverkehr nicht ausgeschlossen.
 
Dem Berufungsgericht kann aber insoweit aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden, als es feststellt, die AGNB seien im Bereich des Güternahverkehrs allgemeiner Handelsbrauch. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung aus dem Schlußprotokoll der an der Ausarbeitung der AGNB beteiligten Verbände und mit Erwägungen allgemeiner Art. Eine Sammlung von Einzelbräuchen muß nicht als Ganzes Handelsbrauch sein; maßgeblich ist auch nicht, welche Vorstellungen bei der Formulierung von Geschäftsbedingungen herangezogen werden. Das Berufungsgericht hat keine Umstände aus dem Tätigkeitsbereich der Frachtführer dargelegt, aus denen sich der Schluß rechtfertigen ließe, die AGNB seien allgemeiner Handelsbrauch. In den dem erkennenden Senat vorgelegten Sachen haben die Oberlandesgerichte bisher stets festgestellt, die AGNB seien kein Handelsbrauch (vgl. z. B. BGH LM Nr. 37 GüKG = MDR 70, 209 und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 7. Dezember 1973 - I ZR 79/72); nur in einem Fall ist ein örtlicher Handelsbrauch angenommen worden (vgl. Urteil v. 8. Dezember 1965 - I b ZR 140/63 = VersR 66, 180). Diese Erfahrung des erkennenden Senats deckt sich mit der Auffassung der Erläuterungswerke zu den AGNB, in denen dargelegt wird, die AGNB seien Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht ohne weiteres für Jedermann verbindlich seien, sondern nur dann Vertragsinhalt würden, wenn sie durch Vereinbarung in den Vertrag einbezogen seien (vgl. Balfanz, AGNB 1956; Hermann,AGNB 1969; Kreft/Liebert/Pohl 4. Aufl. 1969 zu AGNB S. 110).
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
 
das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
IV. Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die AGNB nicht Handelsbrauch sind und mangels einer vertraglichen Abrede eine Abkürzung der Verjährungsfrist auf 6 Monate nicht erfolgt ist, dann wird es bezüglich der auf das Jahr 1968 entfallenden Ansprüche zu prüfen haben, ob insoweit die am 31. Dezember 1970 ablaufende Verjährungsfrist (§ 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB) durch den am 22. Dezember 1970 bei Gericht eingegangenen und am 15. Februar 1971 zugestellten Zahlungsbefehl unterbrochen worden ist.
Der erkennende Senat kann insoweit mangels der für die rechtliche Beurteilung nach § 261 b Abs. 3 ZPO erforderlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Zur rechtlichen Seite ist folgendes zu bemerken: Dem Gläubiger sind alle Verzögerungen anzulasten, die er selbst oder sein Prozeßbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozeßführung hätten vermeiden können; selbst erhebliche Verzögerungen schaden der klagenden Partei nicht, wenn ihr deshalb kein Schuldvorwurf zu machen ist (vgl. BGH NJW 71# 891;
 74# 57, 59 m.w.N.). In diesem Rahmen wird sich das Berufungsgericht auch mit dem Vortrag des Klägers auseinanderzusetzen haben, daß die Beklagte unter der zunächst in dem Zahlungsbefehl angegebenen Anschrift allgemein in Linz bekannt sei und daß die Geschäftsbeziehungen der Parteien unter dieser Anschrift abgewickelt worden seien (GA 86), es demnach der Anforderung des Gerichts nach Angabe der Straßenbezeichnung und der gesetzlichen Vertreter nicht bedurft hät-
 
te. Ist das richtig, dann wird weiter zu berücksichti gen sein, daß der Kläger und sein Prozeßbevollmächtig ter nicht in Linz ansässig sind, und angesichts der bisherigen Übung unter den Parteien nicht mit einer Rückfrage des Gerichts zu rechnen brauchten, ferner daß erst am 29. Dezember 1970 die Rückfrage des Amtsgerichts herausgegangen ist.
Krüger-Nieland	Alff	Sprenkmann
 Schönberg
Schwerdtfeger