Diese hat in einem Vergleich gegen.'Zahlung von ;DM :351000, der deutschen Verleihfirma der Beklagten, nämlich der "Neuen Filmverleih GmbH" in München das Recht eingeräumt, den Film "Mein Kampf" zusammen mit den Szenen aus dem Film "Triumph des Willens" im Gebiet der Bundesrepublik und in Österreich aufzuführeno Für eine Anzahl weiterer. Frau habe auch selbst die Finanzierung dieses Filmes durch Abschluß eines Verleihvertrages mit der Ufa besorgt, die eine Verleihgarantie von 300 000 M eingeräumt habe« Frau RMHBi habe 30 °J>, die Verleihfirma 70 ^ des Einspielergebnisses erhalten sollen« Rer Film stelle eine filmische Aufzeichnung des Reichsparteitages 1934 dar, die als künstlerische Leistung anerkannt sei« Rio Beklagte sei nach den Rechten der in dem Klageantrag aufgeführten Länder, die sämtlich der revidierten Berner Übereinkunft zu dem Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 9« September 1886 angeschlossen seien, zu dem Schadensersatz verpflichtet« ’Wenn ein Verschulden der Beklagten zu.verneinen sei, hafte sie aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung« Bezüglich der Höhe des dem Kläger anstehenden, gemäß § 287 ZPO au schätzenden Ersatzes sei zu beachten, daß der Beklagten etwa eine Million Dollar Nettoeinnahmen sufließen würden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für die Aufführung des Bilmes "Mein Kampf" mit den Szenen aus dem Film "Triumph . II« Der Kläger leitet den ihm abgetretenen Anspruch daraus her, daß Frau Herstellerin des Films "Triumph des Willens" sei, ihr daher die Ausv/ertungsrechte an dem Film sustünden und daß diese Rechte seitens der Beklagten durch Kinübernahme von Teilen dieses Films in den von der Beklagten hergestellten Bilm "Mein Kampf" verletzt worden seien. Frei von Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht an, daß diese gesetzliche Regelung der bisherigen unbestrittenen Übung entspreche, nach der ein Übergang der Urheberrechte auf den Filmhersteller, wenn er nicht ausdrücklich vereinbart worden sei, kraft stillschweigender Übereinkunft erfolge (vgl. Bas Berufungsgericht hat jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, daß Frau R4MHHHBI in diesem Sinne "Herstellerin des Films gewesen und damit Inhaberin der Nutzungsrechte am Film geworden sei. 1933 bezüglich des hier in Rede stehenden Filmes über den Parteitag 1934 kein förmlicher Vertrag mit dem Reichsschatzmeioter als Verwaltungs-Zentralstelle der Partei geschlossen worden sei 5 in dem festgelegt worden sei,, daß die Partei Herstellerin des Filmes sein solltet Auch habe sich die Partei nicht an der Finanzierung des Filmes beteiligt« Vielmehr habe die Ufa als Verleihfirma eine Garantie in Höhe von 500 000 EM gegebene Auch hätten einige Zeugen bekundet, sie seien der Meinung? daß der Film von Frau als selbständiger Produzentin hergestellt worden sei« Ferner habe der Komponist der Filmmusik 1.934 einen Vertrag mit Frau RflHHHBfc geschlossen und von ihr seine Vergütung erhalten, während er 1933 die Vergütung vom Reichsschatsmeister erhalten habe« Diese für die Auffassung des Klägers sprechenden Umstände reichten jedoch zur Rechtfertigung der Klage nicht aus, Gestaltung und Ablauf des Parteitages 1934, der ein wichtiges staatspolitioches Ereignis jener Zeit gebildet habe, seien das Werk der Partei gewesen, die sich auch hinsichtlich der Verfilmung die besten Voraussetzungen habe schaffen könneno Es sei kein überzeugender Grund zu sehen, weshalb die Partei anders als im. vorangegangenen Jahr den Reichsparte itagfilm im Jahre 1934 nicht selbst hersteilen und eine außenstehende private Firma, nämlich die der Frau als Herstellerin des Filmes hätte bestimmen wollen mit der Folge, daß diese Firma Inhaberin aller an dem Film bestehenden Urheberrechte hätte sein sollen« Denn die Partei habe nicht nur den Gegenstand der Verfilmung zur Verfügung gestellt, sondern auch bei der Verfilmung als solcher unmittelbar mitgeholfen« Hitler habe selbst schen Gestaltung zugestanden» Ihr darüber hinaus noch das Recht einzuräumen, als selbständige Produzentin die gesamten Urheberrechte am Film zu erwerben, habe kein Anlaß bestanden, Dafür, daß Hitler und damit auch die Partei dies tatsächlich nicht gewollt hätten und daß dies Frau RMHHI nicht verborgen geblieben sein könnte, sprächen folgende Umstände.. Pie Ufa habe den Verleihvertrag mit Frau RflMHBMH "als Sonderbevollmächtigte der Reichsleitung der NSDAP" geschlossen, wie sich aus der Niederschrift über die Vorstandssitzung der Ufa vom 28» August 1934 ergebe. In dieser sei auch festgestellt"daß die künstlerische und technische Zeitung des Filmes bei Frl» RflHHBl liege, die hierzu vom Führer im Namen der Relohsleitung der NSDAP gemäß Brief vom 19»4.1934 beauftragt worden sei ...der Führer habe sich mit dem Vertrieb des Filmes durch die Ufa einverstan- Frau Riefenstahl habe lediglich als künstlerische Gestalterin mitwirken sollen» Daß diese Niederschrift nicht eine einseitige, von der Partei nicht gebilligte, Meinung der Ufa wiedergebe, folge daraus, daß die Ufa über die Einspielergebnisse des Filmes der Reichsleitung der NSDAP gegenüber abgerechnet habe» So ergebe sich aus dem Bericht des Wirtschaftsprüfers der Ufa sum 31» Mai 1935, daß die Restverpflichtung der Ufa gegenüber der Reichsleitung in Höhe von 131 078,95 RM am 24» Juni 1935 beglichen worden sei» In dem Bericht sei die Reichsleitung der NSDAP überdies unter den "Filmlieferanten" aufgeführt» Hiermit decke sich, daß in den nach dem Reichslichtspielgesetz vom .12« Mai 1920 (RGBl 953) vorgeschriebenen Anmeldungen bei. angesichts des persönlichen Eingreifens Hitlers und dessen ausdrücklich ausgesprochenen Wunsches, daß Frau RMHMP-den lila gestalten möge und der Hinnahme dieses Wunsches durch Frau RjflBHHHHb überflüssig gewesen» Da Frau völlige Handlungsfreiheit gehabt habe, sei die Regelung von Einzelheiten nicht erforderlich gewesen» Da auch die Entlohnung des Regisseurs in Porm einer Beteiligung an den Verleiheinnahmen dem Pilmgeschäft nicht fremd sei, sei es ohne Bedeutung, wenn Frau RflMHHlHk - wie sie bekuhdet habe - mit 30 ü an den Verleiheinnahmen beteiligt gewesen sei» Die Beschaffung der Geldmittel von der Ufa durch Frau RiflHHHf als Sonderbevollmächtigte der Reichsleitung der HSDAP erkläre auch, daß der Reichsschatzmeister nicht mehr eingeschaltet zu werden brauchte und: daß der Komponist der Filmmusik seine Vergütung im Jahre 1934 nicht wie im Jahre 1933 vom .Reichsschatzmeister, sondern von Frau/3Ä®i erhalten habe» Einige Zeugen entnähmen ihre Ansicht daß Frau RflBHMBtP Herstellerin des' Filmes .gewesen1 sei, offensichtlich dem Umstand, daß.sie tatsächlich die Verfilmung organisiert und die künstlerische Oberleitung selbständig durchgeführt habe» Das schließe aber die dargelegte Abmachung ^zwischen ihr und der Partei nicht aus» 1. Per. Hauptangriff der Revision:richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei nicht der Nachweis gelungen,, daß Frau auch Hers teller in des Filmes gewesen sei.» Herstellerin des Filmes seit, Per Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht nicht im einzelnen angegeben hat, in welchem Sinne es den Begriff des Filmherstellers versteht, wie er in den Vorschriften der §§ 89, 91 UrhG gebraucht wird und vor deren Inkrafttreten in der Rechtsprechung verwendet worden ist, nach der ein Übergang der Urheberrechte der bei der Schaffung des Bilmes Mitwirkenden auf den Filmhersteller, wenn nicht kraft ausdrücklicher'Vereinbarung, so doch auf Grund stillschweigender Übereinkunft angenommen worden ist„ Pie- : ser Rechtsprechung und den genannten Vorschriften liegt der. 2» Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die auf tatsächlichem Gebiet liegende Annahme des Berufungsgerichts, es vermöge nicht festzustellen, daß Frau RJMHHHBKL nicht nur künstlerische Leiterin und Gestalterin, sondern darüber hinaus auch noch ''Herstellerin" des Filmes gewesen sei, den Angriffen der Revision standhält» Daher bedarf es keines Eingehens auf die Rügender Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO eine Reihe unstreitiger Umstände unberücksichtigt gelassen, aus denen sich ergebe, daß Frau die in den Tätigkeitsbereich eines Filmherstellers fallenden Tätigkeiten ausgeübt habe und daher Herstellerin des Filmes sei» Vertrags, die, eie mit den an der Herstellung des Filmes roitv/irkenden Personen geschlossen hat, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur Auswertung des Filmes eingeräumt erhalten hat, ist die Klage nicht begründet,, Penn das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtura angenommen, zwischen Frau RtfHHBi und der Partei habe Einigkeit darüber bestanden,'daß der Film von der Partei "her-§0010111" werden sollte, zwischen ihr und der Partei sei daher ein Vertrag zustandegekommen, durch den sie sich verpflichtet habe, ihre künstlerischen und organisatorischen Fähigkeiten für das Filravorhaben der Partei zur Verfügung zu stellen0 Auch dann, wenn Fxau den Film auf Grund dieses Vertrages hergestellt hat, ist sie zwar entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus den vorstehend angegebenen Gründen (zu Ziff» III 1) als Filmhersteller im Sinne von § 89 UrhG anzusehen mit der Folge, daß die mit der Schaffung des Filmwerks entstandenen Urheberrechte der Kitwirkenden .-ihr zur Nutzung eingeräumt worden sind« Wie sich aus den vom Berufungsgericht rechtlich unangreifbar festgestellten weiteren Umständen ergibt, hat aber Frau RÄBBBBBP- jedenfalls alle ihr etwa angefallenen Nutzungsrechte uneingeschränkt der Partei mit der Wirkung einge-: :. Pas Berufungsgericht hat der Niederschrift über die Vorstandssitzung,der Ufa vom 28„ August 1934 und dem Bericht von deren Wirtschaftsprüfer entnommen, daß diese den Verleihvertrag nicht mit Frau als Inhaberin ihrer Filmproduktionsfirraa, sondern mit ihr als Bevollmächtigter der Partei geschlossen hat, die auch bei der Abrechnung über die Einspielergebnisse unter den "Filmlieferanten" aufgeführt ist0 Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Partei einen Peil der Einspielergebnisse erhalten hat» Insoweit macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß sich der Niederschrift der Vorstandssitzung entnehmen, lasse, daß'die Lizenz von 50 der um bestimmte Vorabzugskosten gekürzten Bruttoeinnahmen ■ Brau und nicht der Partei'■ zugestanden' Nach dem Wortlaut dieser Niederschrift steht der Name von Prau RSBBBWBWR, soweit sie nicht als Sonderbevollmächtigte der NSDAP genannt wird, nur im Zusammenhang mit den Herstellungskosten, nicht aber mit der Lizenz von 50 £» Daher %rerstcßt es nicht gegen anerkannte Auslegungsregeln, wenn das Berufungsgericht nicht angenommen hat, daß diese Lizenzgebühr ihr zustehen solle, sondern aus den genannten weiteren umständen gefolgert hat, daß die Partei einen Peil der Ein- den Einspielergebnissen durch Überweisung des Forderungsbetrages an die Partei beglichen worden ist» Hieraus folgt, daß die Partei auf Grund des von ihr mit Brau R4HHHHR geschlossenen Vertrages Inhaberin der Sur Vorführung des Bilmes in Lichtspieltheatern erforderlichen Nutzungsrechte geworden ist» Dies steht auch in Einklang mit den Grundsätzen bei der Auslegung derartiger Verträge, wonach regelmäßig anzunehmen ist, daß derjenige, der auf Grund eines.Vertrages einem Film für den Vertragspartner herstellt, diesem - insbesondere dann, wenn wie hier der Vertragspartner nach der Vereinbarung als Filmhersteller angesehen werden soll - auch die zur Auswertung des Filmes erforderlichen Nutzungsrechte einräumt0 Fieses Ergebnis steht schließlich auch mit der Würdigung der unterschiedlichen Handhabung bei der Verfilmung der Parteitage 1933 und 1934 in Einklang» Denn das Berufungsgericht hat frei von Hechtsirrtum angenommen, der Umstand, daß Frau RflHHHHBL von Hitler bei der Verfilmung des Parteitages 1934 völlige Handlungsfreiheit eingeräumt worden sei, habe keinen Anlaß gebildet, die Nutzungsrechte am Filmwerlc im Gegensatz' zur ausdrücklichen vertraglichen Regelung anläßlich der Verfilmung des Parteitages 1933 Frau Riefenstahl zu belassene Wie bereits erwähnt, sind sämtliche Frau RtfRHHNI. angefallene Nutzungsrechte von ihr der Partei mit der Wirkung eingeräumt worden, daß diese zu deren Auswertung be~ rechtigt sein sollte » Bei dieser Sachlage besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Recht, Fritten Ausschnitte aus dem Film zur Übernahme in einen anderen Film zu Überlassen, bei Frau EiJflMHHHMHfc verbleiben sollte» Fenn in diesem Falle wäre die Möglichkeit nicht auszuschließen gewesen?! Sie sind für den Fall, daß Erau Riefenstahl zwar als Filmherstellerin im Sinne des § 89 UrhG- anzusehen wäre, dann aber ihre etwaigen Nutzungsrechte auf die nSBAE im Rahmen des ihr erteilten Auftrages stillschweigend übertragen hätte, dahin zu ergänzen, daß im Interesse einer ungestörten: Auswertung , des Filmes die PeroÖnlichkeitsrechte aller bei Schaffung des Filmes schöpferisch tätig gewesenen Personen entsprechend eingeschränkt sind (vgl» Berthold-Hartlieb aaO S.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I_ZR URTEIL - Verkünde« am 10„ Januar 1969 Werner 5 . Justizobersekretär . .... als .Urkundsbeamter./".:. . der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Pilmproduzenten Friedrich 0 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäc Rechtsanwälte Prof» und Pr0 die Pircna M Alleininhabe: Internat Sore Go gatan ufcr UUU Xvö V iöiüllJaUy KLcig uc 2 - Prozeßbevollniächtigier Rechtsanwalt 2 Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10o Januar 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. KrUger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Dr0 Simon' für. Recht erkannt: Die Revision gegen das' Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts : München vom 29» Dezemher 1966 wird auf; Kosten des Klagers zurückgewieseno D-vTbö Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, die ihren Sxtz in Schweden hat, stellte im Frühjahr.; i960: ■den Dokumentarfilm. "Mein Kampf" her, der in einer Zusammensteilung von Ausschnitten aus Wochenschauen und anderen zeitgenössisch Filmen die Entstehung und den Untergang';;'deh;'':1IBritteh.;Rei'ches'1i;;zei:^to'.'..iItwa 10 dieses Filmes in einer -Länge von 557,3t "ß\ machen Ausschhltte ius;l:::;:: dem Film "Triumph des Willens" aus, der 1934 auf dem Reichsparteitag öerNSBAF in Nürnberg gedreht ‘undIm Verleih der Ufa herausgebracht "worden war. Die: Urheber-” und Auswertungsrechte an diesem Filme nimmt Frau Rj0HBMMfc in "Anäprucho. Diese hat in einem Vergleich gegen.'Zahlung von ;DM :351000, der deutschen Verleihfirma der Beklagten, nämlich der "Neuen Filmverleih GmbH" in München das Recht eingeräumt, den Film "Mein Kampf" zusammen mit den Szenen aus dem Film "Triumph des Willens" im Gebiet der Bundesrepublik und in Österreich aufzuführeno Für eine Anzahl weiterer. Länder, in denen der Film "Mein Kampf" gleichfalls zusammen mit den Ausschnitten TV J des Reichsparteitagfilmes aufgeführt wurde, fehlt eine derartige Vereinbarung« Aus abgetretenem Recht der Frau klagend, fordert der Kläger, der Ausländer ist, von der Beklagten, insoweit eine angemessene Vergütung« Rer Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe Ausschnitte aus dem Film "Triumph des Willens" in ihren Film nicht ohne Zustimmung von Frau RflBBHBNI aufnehraen und auswerten dürfen, da diese den Ei Im "Triumph des .Willens" hergestellt habet und,-ihr infolgedessen die gesamten Auswertungsrechte besüglich des Films zustünden« Da§ Frau RMHB Herstellerin des Filmes sei und nicht die "NSDAP", wie die Beklagte vortrage, ergebe sich aus folgendem« Rer Film "Triumph des Willens" sei 1934 auf ausdrücklichen Wunsch Hitlers von Frau in ihrer Produktionenirma "LR-Studio" ohne jede Beteiligung der "NSDAP" hergestellt worden« Fine Abteilung der Produktionsfirma von Frau HMBBK habe die Bezeichnung "Geschäftsstelle des Reichsparteitagfilmes" getragen« Frau habe auch selbst die Finanzierung dieses Filmes durch Abschluß eines Verleihvertrages mit der Ufa besorgt, die eine Verleihgarantie von 300 000 M eingeräumt habe« Frau RMHBi habe 30 °J>, die Verleihfirma 70 ^ des Einspielergebnisses erhalten sollen« Rer Film stelle eine filmische Aufzeichnung des Reichsparteitages 1934 dar, die als künstlerische Leistung anerkannt sei« Rio Beklagte sei nach den Rechten der in dem Klageantrag aufgeführten Länder, die sämtlich der revidierten Berner Übereinkunft zu dem Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 9« September 1886 angeschlossen seien, zu dem Schadensersatz verpflichtet« ’Wenn ein Verschulden der Beklagten zu.verneinen sei, hafte sie aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung« Bezüglich der Höhe des dem Kläger anstehenden, gemäß § 287 ZPO au schätzenden Ersatzes sei zu beachten, daß der Beklagten etwa eine Million Dollar Nettoeinnahmen sufließen würden. Entsprechend dem Anteil der widerrechtlich entnommenen Filmab-schnitte an der Gesamtlänge des Eilraes der Beklagten in Höhe von etwa 1t $ könne der Kläger mindestens rund 25 000 Dollar fordern. Daher sei ein Mindestbetrag von 50 000,— DM gerechtfertigt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für die Aufführung des Bilmes "Mein Kampf" mit den Szenen aus dem Film "Triumph . des Willens".in den Ländern Belgien,/. Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schv/eden und in der Schweis eine der Höhe nach von dem Gericht festzusetzende Yergütung, mindestens aber DM 50 000,— an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat geltend gemacht, daß die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei, weil der Bilm "Iriumph des Willens" 1945 von der russischen Armee als Kriegsbeute beschlagnahmt und später der Regierung der DDR übergeben worden sei. Yon letzterer habe sie (Beklagte) die Auswertungsrechte übertragen erhalten. Der Anspruch des Klägers sei auch sachlich nicht begründet. Brau RtfHHHBR sei nie Inhaberin der Urheberrechte des Filmes "Iriumph des Willens" gewesen. Sie habe den Film: lediglich im Aufträge Hitlers für die "NSDAP" künstlerisch gestaltet. Die Urheberrechte hätten ausschließlich der Partei zugestanden. Dies ergebe sich aus zahlreichen Druckschriften, Schreiben und sonstigen maßgeblichen Äußerungen über den Film. Es werde, auch .bestritten, daß in dem Film "Mein Kampf" unver- ändert ganze Teile aus des Parteitagsfilm übernörame'n worden seien und .daß diese Teile selbständigen ürheber-rechtsschutz beanspruchen könnten, Pas Landgericht hat mehrere Zeugen vernommen> Auskünfte des Bundesarchives in Koblenz und des deutschen Instituts für Filmkünde in Wiesbaden eingeholt und die Akten über das zwischen den Parteien durchgeführte Arrestverfahren 7 Q 85/60 Landgericht München I beigezogen,, Es hat die Klage abgevjiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Ternehmung weiterer Zeugen und Einholung einer Auskunft des Bundesministeriums der Justiz die Berufung des Klägers zurückgewlesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weitere Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels 6 , Epts che i dungegründet Io . Das Berufungsgericht hat das Torliegen der deutsehen Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts bejaht« Die diesbezüglichen Ausführungen;, die von der Revision nicht angegriffen werden, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennenc II« Der Kläger leitet den ihm abgetretenen Anspruch daraus her, daß Frau Herstellerin des Films "Triumph des Willens" sei, ihr daher die Ausv/ertungsrechte an dem Film sustünden und daß diese Rechte seitens der Beklagten durch Kinübernahme von Teilen dieses Films in den von der Beklagten hergestellten Bilm "Mein Kampf" verletzt worden seien. Bas Berufungsgericht geht ohne Rechtsverstoß ersichtlich davon aus.,, daß der Bilm 1 »friumph. des Willens" ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk darstellt. Ferner wendet es bezüglich dieses Filmwerks die Vorschriften der §§ 895 91 des während des zweiten Rechtszuges in Kraft getretenen ürhebefrechtsgesetzes vom 9» September 1965 (BGBl 1.1273) an (vgl. § 129 Abs» 1 UrhG), Nach der Auslegungsregel des § 39 Abs. 1 UrhG räumt derjenige, der sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Film erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmv/erk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerks auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen» In § 91 UrhG ist bestimmt, daß der Filmhersteller die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerks entstehenden Lichtbilder .erwirbt. Frei von Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht an, daß diese gesetzliche Regelung der bisherigen unbestrittenen Übung entspreche, nach der ein Übergang der Urheberrechte auf den Filmhersteller, wenn er nicht ausdrücklich vereinbart worden sei, kraft stillschweigender Übereinkunft erfolge (vgl. BGH GRUR I960, 199 t - Cofifa; 1935, 596 f - Lied der Wildbahn; Berthold-Hartlieb, Filmrecht S. 77). Soweit.das Urheberrecht vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes auf einen anderen übertragen worden ist, stehen gemäß .§ 137 Abs» 1 Satz 1 UrhG dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte zu. Bas Berufungsgericht hat jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, daß Frau R4MHHHBI in diesem Sinne "Herstellerin des Films gewesen und damit Inhaberin der Nutzungsrechte am Film geworden sei. Hierzu führt .es..'-aus, daß der Film unbestritten das Ergebnis der künstlerischen'Bemühungen.von Frau sei» Zwar möge es zutreffen, daß im Gegensatz zur Handhabung bei der Verfilmung des Parteitages' 1933 bezüglich des hier in Rede stehenden Filmes über den Parteitag 1934 kein förmlicher Vertrag mit dem Reichsschatzmeioter als Verwaltungs-Zentralstelle der Partei geschlossen worden sei 5 in dem festgelegt worden sei,, daß die Partei Herstellerin des Filmes sein solltet Auch habe sich die Partei nicht an der Finanzierung des Filmes beteiligt« Vielmehr habe die Ufa als Verleihfirma eine Garantie in Höhe von 500 000 EM gegebene Auch hätten einige Zeugen bekundet, sie seien der Meinung? daß der Film von Frau als selbständiger Produzentin hergestellt worden sei« Ferner habe der Komponist der Filmmusik 1.934 einen Vertrag mit Frau RflHHHBfc geschlossen und von ihr seine Vergütung erhalten, während er 1933 die Vergütung vom Reichsschatsmeister erhalten habe« Diese für die Auffassung des Klägers sprechenden Umstände reichten jedoch zur Rechtfertigung der Klage nicht aus, Gestaltung und Ablauf des Parteitages 1934, der ein wichtiges staatspolitioches Ereignis jener Zeit gebildet habe, seien das Werk der Partei gewesen, die sich auch hinsichtlich der Verfilmung die besten Voraussetzungen habe schaffen könneno Es sei kein überzeugender Grund zu sehen, weshalb die Partei anders als im. vorangegangenen Jahr den Reichsparte itagfilm im Jahre 1934 nicht selbst hersteilen und eine außenstehende private Firma, nämlich die der Frau als Herstellerin des Filmes hätte bestimmen wollen mit der Folge, daß diese Firma Inhaberin aller an dem Film bestehenden Urheberrechte hätte sein sollen« Denn die Partei habe nicht nur den Gegenstand der Verfilmung zur Verfügung gestellt, sondern auch bei der Verfilmung als solcher unmittelbar mitgeholfen« Hitler habe selbst die Entscheidung getroffen, daß der'Parteitag verfilmt werden sollte, er habe den Pilmtitel geprägt, die letzten Anweisungen für die Fertigstellung des Filmes gegeben und Frau völlige Freiheit in der künstleri- schen Gestaltung zugestanden» Ihr darüber hinaus noch das Recht einzuräumen, als selbständige Produzentin die gesamten Urheberrechte am Film zu erwerben, habe kein Anlaß bestanden, Dafür, daß Hitler und damit auch die Partei dies tatsächlich nicht gewollt hätten und daß dies Frau RMHHI nicht verborgen geblieben sein könnte, sprächen folgende Umstände.. Pie Ufa habe den Verleihvertrag mit Frau RflMHBMH "als Sonderbevollmächtigte der Reichsleitung der NSDAP" geschlossen, wie sich aus der Niederschrift über die Vorstandssitzung der Ufa vom 28» August 1934 ergebe. In dieser sei auch festgestellt"daß die künstlerische und technische Zeitung des Filmes bei Frl» RflHHBl liege, die hierzu vom Führer im Namen der Relohsleitung der NSDAP gemäß Brief vom 19»4.1934 beauftragt worden sei ... der Führer habe sich mit dem Vertrieb des Filmes durch die Ufa einverstan- den erklärt »» Demnach habe die Ufa nicht mit Frau R als Inhaberin einer privaten Filmproduktionsfirma, son- dern ausschließlich mit der NSDAP abschließen wollen. Frau Riefenstahl habe lediglich als künstlerische Gestalterin mitwirken sollen» Daß diese Niederschrift nicht eine einseitige, von der Partei nicht gebilligte, Meinung der Ufa wiedergebe, folge daraus, daß die Ufa über die Einspielergebnisse des Filmes der Reichsleitung der NSDAP gegenüber abgerechnet habe» So ergebe sich aus dem Bericht des Wirtschaftsprüfers der Ufa sum 31» Mai 1935, daß die Restverpflichtung der Ufa gegenüber der Reichsleitung in Höhe von 131 078,95 RM am 24» Juni 1935 beglichen worden sei» In dem Bericht sei die Reichsleitung der NSDAP überdies unter den "Filmlieferanten" aufgeführt» Hiermit decke sich, daß in den nach dem Reichslichtspielgesetz vom .12« Mai 1920 (RGBl 953) vorgeschriebenen Anmeldungen bei. den Pilmprüfstellen und in den Entscheidungen dieser Stellen sowie in der Zensurkarte ausschließlich die HSBAP als Herstellerin des Bilms bezeichnet sei. Biese sei auch im Spielfilmkatalog des Reichsfilra-archivs sowie in der vom Institut für Konjunkturforschung gefertigten Zusammenstellung als Herstellerin angegebene Schließlich heiße es itn Vorspann des Bilmes "Reichsparteitag - Bilm der NSDAP" « Auch das unter dem Hamen Brau RflMBF* teitagfilmes" lasse nicht erkennen, daß sie oder ihre Birma als "Hersteller" des Bilmes in Betracht kämen« In dem 1934 von einem Beamten des Reichspropagandaministeriums und von dem Beiter des Gaupressearateö der NSDAP herausgegebenen Nachschlagewerk "Bas Archiv" sei nur erwähnt, daß die Nürnberger Aufnahmen des Bilmes "wie im Vorjahre unter Leitung von Beni RIHIBHBHb.gestanden" hätten« Gleiches sei der zeitgenössischen Bachberichterstattnng zu entnehmen« Es liege nahe, hieraus zu schließen, daß sich die Partei und Frau darüber einig gewesen seien, daß der Film von der Partei hergestellt werden sollte und. daß Brau dieses Vor haben der Partei in weitgehen- der künstlerischer und organisatorischer Freiheit leiten und gestalten sollte« Indem Brau Rwie sie bekundet habe, auf den entsprechenden Wunsch Hitlers, einging, sei zwischen ihr und der Partei ein Vertrag sustandegekom-men, durch den sie sich verpflichtet habe, ihre künstlerischen und organisatorischen Fähigkeiten für das Bilmvorhaben der Partei zur Verfügung zu stellen« Der Abschluß eines weiteren besonderen schriftlichen oder mündlichen Vertrages mit der zentralen Verwaltungs-Organisation der Partei sei entgegen der Meinung des Klägers erschienene Buch "Hinter den Kulissen des Reichspar- angesichts des persönlichen Eingreifens Hitlers und dessen ausdrücklich ausgesprochenen Wunsches, daß Frau RMHMP-den lila gestalten möge und der Hinnahme dieses Wunsches durch Frau RjflBHHHHb überflüssig gewesen» Da Frau völlige Handlungsfreiheit gehabt habe, sei die Regelung von Einzelheiten nicht erforderlich gewesen» Im übrigen habe Hitler sich sogar um die Durchführung des Verleihs gekümmerto Da die Ufa die Einspielergebnisse unmittelbar mit der Reichsleitung der Partei abgerechnet habe, müsse; in Ausfüllung des mit Frau RMMHHBBb geschlossenen Verleihvertrsges später noch eine alle Einzelheiten des Verleihs betreffende Regelung mit der Partei getroffen worden: sein, wenn das nicht schon in dem erwähnten Verleihvertrag v geschehen sei» Die Tatsache, daß nicht die. Partei, sondern die Ufa durch ihre Verleihgarantie das Filmvorhaben finanziert habe, schließe die Beteiligung der Partei als Herstellerin nicht aus, da im Pilmgeschäft der Hersteller sehr häufig seine Filme durch Verleihfirmen finanzieren lasse» Da auch die Entlohnung des Regisseurs in Porm einer Beteiligung an den Verleiheinnahmen dem Pilmgeschäft nicht fremd sei, sei es ohne Bedeutung, wenn Frau RflMHHlHk - wie sie bekuhdet habe - mit 30 ü an den Verleiheinnahmen beteiligt gewesen sei» Die Beschaffung der Geldmittel von der Ufa durch Frau RiflHHHf als Sonderbevollmächtigte der Reichsleitung der HSDAP erkläre auch, daß der Reichsschatzmeister nicht mehr eingeschaltet zu werden brauchte und: daß der Komponist der Filmmusik seine Vergütung im Jahre 1934 nicht wie im Jahre 1933 vom .Reichsschatzmeister, sondern von Frau/3Ä®i erhalten habe» Einige Zeugen entnähmen ihre Ansicht daß Frau RflBHMBtP Herstellerin des' Filmes .gewesen1 sei, offensichtlich dem Umstand, daß.sie tatsächlich die Verfilmung organisiert und die künstlerische Oberleitung selbständig durchgeführt habe» Das schließe aber die dargelegte Abmachung ^zwischen ihr und der Partei nicht aus» Einer abschließenden■Entscheidung, obein weiterer mündlicher Vertrag in: dem dargelegten Sinne zwischen ihr und der Partei zustandegekommen sei oder ob Fpau RflBM* W und ihre Pirma in Ausführung eines Auftrages der Partei als Auftragsproduzentin tätig, gewesen sei, bedürfe es jedoch nicht» Eie dargelegten Patsachen sprächen zu demindest in;'gleicher:'Weise dagegen, daß Frau RflMHHBfe Herstellerin ; des Filmes und damit Inhaberin der gesamten Urheberrechte gewesen sei, wie aus anderen Patsachen:' auf das .die Klage stützende Gegenteil geschlossen werden .könnte * Angesichts dieser ’Widersprechenden Ergebnisse der Beweisaufnahme könne; nicht festgestellt werden, daß Frau RiHIHHHP nicht nur w ’'künstlerische: Leiterin und Gestalterin’V sondern darüber hinaus auch hoch die ’'Herstellerin1' des Filmes in dem dargelegten Sinne gewesen sei» Dieser Mangel in der Beweis-führung gehe aber zu lasten des Hägers, der insoweit nicht bewiesen habe, daß Frau PdflMHHHR Inhaberin der Urheberrechte an dem Film gewesen sei, deren Verletzung der Beklagten vorgeworfen werde» III» Biese Ausführungen halten, wenn auch nicht in allen . Einzelheiten, so doch im Ergebnis.der rechtlichen Nachprüfung stand»'. 1. Per. Hauptangriff der Revision:richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei nicht der Nachweis gelungen,, daß Frau auch Hers teller in des Filmes gewesen sei.» Hätte das Berufungsgericht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, geprüft, welche Merkmale den Begriff des Filmherstellers im urheberrechtlichen Sinne kennzeichneten, so hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß Frau RflHHBBHk Herstellerin des Filmes in diesem Sinne sei» Eie Revision rügt (§286 ZPO), daß das Berufungsgericht eine Reihe unstreitiger Umstände unberüek- sichtigt gelassen habe,'.aus denen sich ergebe, daß Brau RJflHHHI. Herstellerin des Filmes seit, Per Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht nicht im einzelnen angegeben hat, in welchem Sinne es den Begriff des Filmherstellers versteht, wie er in den Vorschriften der §§ 89, 91 UrhG gebraucht wird und vor deren Inkrafttreten in der Rechtsprechung verwendet worden ist, nach der ein Übergang der Urheberrechte der bei der Schaffung des Bilmes Mitwirkenden auf den Filmhersteller, wenn nicht kraft ausdrücklicher'Vereinbarung, so doch auf Grund stillschweigender Übereinkunft angenommen worden ist„ Pie- : ser Rechtsprechung und den genannten Vorschriften liegt der. Gedanke zugrunde, daß wegen der Vielzahl der an der Herstellung eines Filmwerkes beteiligten Personen die Pest* Stellung der Urheber des Bilmwerkes auf beträchtliche ...Schwierigkeiten stößt, wodurch die einheitliche Auswertung, des Filmwerks erschwert wird, während die Interessen des Pilmhcrstellcrs gerade eine möglichst ungehinderte Verwert-barkeit erfordern, da das Kostenrisiko für ihn nur tragbar ist, wenn er davor geschützt ist, daß die Verwertung nicht durch .Verbotsrechte' der Mitwirkenden beeinträchtigt werden kann (Begrdg» 2. RegE UrhG, Bl-PruckSo- IV 270 S0 98)o Pabei wird davon ausgegangen, daß zu dem Tätigkeitsbereich des Filmherstellers etwa gehören die Beschaffung des für die Herstellung des Bilmes erforderlichen Kapitals, die Auswahl des zu verfilmenden Stoffes, des Prehbuchverfassers, der Hauptdarsteller, des Hauptregisseurs sowie des weiteren künstleri-, sehen und technischen Personals, der Erwerb der zur Verfilmung des Stoffes erforderlichen Rechte, die Schaffung der weiteren betrieblichen Voraussetzungen für die Pilmproduk-tion (zu dem Beispiel Ateliermietung) und die Überwachung der Herstellung des Filmes bis zu dem Vorliegen der vorführungsbereiten Kopie (vglo'Berthold-Hartlieb aaO 3, 63), Pie für die Herstellung des Filmes erforderlichen Verträge werden vom Filmhersteller im eigenen Hamen und für eigene Rechnung abgeschlossen» Wird der Zweck der Auslegungsregeln der §§ 89, 91 UrhG und der entsprechenden bisherigen Rechtsprechung berücksichtigt, so ist als Filmhersteller diejenige natürliche oder juristische Person anzusehen, die die angegebenen Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hat (vgl» VoGamm, Urheberrechtsgesetz § 94 Anm» 3)» Penn wer durch seine organisatorische Tätigkeit den Film als fertiges Ergebnis der schöpferischen Leistungen der an seiner Schaffung Mitwirkenden und damit als ein zur Auswertung, durch Vorführung in den Lichtspieltheatern geeignetes Werk herstellt, bedarf zu dessen. .Auswertung der Verfügungsmacht über die ad fertigen Film bestehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte, gleichgültig, ob er diese Auswertung selbst vernimmt oder ob er sie durch eine Verleihfirma vornehmen läßt, der er zu diesem Zweck seinerseits entsprechende Hut-, zungorechte einräumen muß» 2» Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die auf tatsächlichem Gebiet liegende Annahme des Berufungsgerichts, es vermöge nicht festzustellen, daß Frau RJMHHHBKL nicht nur künstlerische Leiterin und Gestalterin, sondern darüber hinaus auch noch ''Herstellerin" des Filmes gewesen sei, den Angriffen der Revision standhält» Daher bedarf es keines Eingehens auf die Rügender Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO eine Reihe unstreitiger Umstände unberücksichtigt gelassen, aus denen sich ergebe, daß Frau die in den Tätigkeitsbereich eines Filmherstellers fallenden Tätigkeiten ausgeübt habe und daher Herstellerin des Filmes sei» Selbst wenn zu Gunsten der Revision unterstellt wird, daß Frau RiflHHHMP den Film, hergestellt und auf Grund der Vertrags, die, eie mit den an der Herstellung des Filmes roitv/irkenden Personen geschlossen hat, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur Auswertung des Filmes eingeräumt erhalten hat, ist die Klage nicht begründet,, Penn das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtura angenommen, zwischen Frau RtfHHBi und der Partei habe Einigkeit darüber bestanden,'daß der Film von der Partei "her-§0010111" werden sollte, zwischen ihr und der Partei sei daher ein Vertrag zustandegekommen, durch den sie sich verpflichtet habe, ihre künstlerischen und organisatorischen Fähigkeiten für das Filravorhaben der Partei zur Verfügung zu stellen0 Auch dann, wenn Fxau den Film auf Grund dieses Vertrages hergestellt hat, ist sie zwar entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus den vorstehend angegebenen Gründen (zu Ziff» III 1) als Filmhersteller im Sinne von § 89 UrhG anzusehen mit der Folge, daß die mit der Schaffung des Filmwerks entstandenen Urheberrechte der Kitwirkenden .-ihr zur Nutzung eingeräumt worden sind« Wie sich aus den vom Berufungsgericht rechtlich unangreifbar festgestellten weiteren Umständen ergibt, hat aber Frau RÄBBBBBP- jedenfalls alle ihr etwa angefallenen Nutzungsrechte uneingeschränkt der Partei mit der Wirkung einge-: :. : räumt, daß diese - nicht aber sie, Frau Riefenstahl - zu deren Auswertung berechtigt sein sollte> Pies hat die Beklagte in beiden Reohtczügen hilfsweise vorgetragen-0 Pas Berufungsgericht hat der Niederschrift über die Vorstandssitzung,der Ufa vom 28„ August 1934 und dem Bericht von deren Wirtschaftsprüfer entnommen, daß diese den Verleihvertrag nicht mit Frau als Inhaberin ihrer Filmproduktionsfirraa, sondern mit ihr als Bevollmächtigter der Partei geschlossen hat, die auch bei der Abrechnung über die Einspielergebnisse unter den "Filmlieferanten" aufgeführt ist0 Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Partei einen Peil der Einspielergebnisse erhalten hat» Insoweit macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß sich der Niederschrift der Vorstandssitzung entnehmen, lasse, daß'die Lizenz von 50 der um bestimmte Vorabzugskosten gekürzten Bruttoeinnahmen ■ Brau und nicht der Partei'■ zugestanden' habe» Lahor habe das Berufungsgericht auch nicht bemerkt, daß es sich in dem Bericht des Wirtschaftsprüfers bei der Nennung der Partei um einen Irrtum handele, der dadurch entstanden sei, daß die Ufa anscheinend die NSDAP als Lizenzberechtigte angesehen habe, weil Prau als deren Sonderbevollmächtigte aufgetreten seio Dem kann nicht gefolg werden» Per fragliche Peil der Niederschrift lautet: nDer Vorstand genehmigte den Abschluß eines Verleihvertrages mit Leni RiHHBI als Sonderbevollmächtigte der Reichsleitung der NSDAP für den Pilin' nEeichsparteitag 1934” mit etwa 2400 m für das deutsche Verleihge-bict mit zeitlich unbegrenzter Monopoldauer, auch auf Schmalfilm„ Lizenz: 50 % der um die Kosten für Kopien, Prüf- und Zensurgebühren, Versicherungskosten, evtl» Ponlizenzen, ür-auf führungsreklätne (letztere mindestens etwa RM 20o000,—) gekürzten Bruttoeinnahmen, die dem Präule in RJaMNMilt in lohe der Herstel^ ' lungskosten, höchstens jedoch mit Rif 3ÖO»OÖÖ,— garantiert werden, zahlbar in 7 aufeinanderfolgenden Monatsraten verschiedener Höhe, beginnend mit dem Ende des dem Uraufführungsmonat folgenden Monats,u Nach dem Wortlaut dieser Niederschrift steht der Name von Prau RSBBBWBWR, soweit sie nicht als Sonderbevollmächtigte der NSDAP genannt wird, nur im Zusammenhang mit den Herstellungskosten, nicht aber mit der Lizenz von 50 £» Daher %rerstcßt es nicht gegen anerkannte Auslegungsregeln, wenn das Berufungsgericht nicht angenommen hat, daß diese Lizenzgebühr ihr zustehen solle, sondern aus den genannten weiteren umständen gefolgert hat, daß die Partei einen Peil der Ein- — 16 — spielergsbnis.se erhalten hat» Damit steht auch im Einklang, daß Brau nach der eigenen, von Pr au HflHHL bestätigten Sachdarstellung des Klägers nur 30 nicht aber 50' 4>. 'des' Einspielergebnisses erhalten sollte, wie dies nach der Niederschrift über die Yor-standssitsung der Ufa vom 2S» August 1934 zwischender Ufa und der Reichsleitung der HSDAP vereinbart war» In dem Bericht des Wirtschaftsprüfers der,Ufa heißt es: "Der Reichsparteltag-Pilm "Sriumph: des Willens" war von der Ufa übernommen worden mit einer Garantie ____RM_ von oOOoOOO,— Bis zu dem 31»So standen der Reichsleitung a^s den Einspielerträgnissen über die Garantie zu - Erträgnisanteil insgesamt 340»169,90 hierauf hat die Ufa bereits geleistet 209»090»95 verbleibt Restverpflichtung von 131*078,95, die am 24°-6'» 35-durch -Banküberweisung';' in voller Höhe bezahlt wurden»" Hiernach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß Vertragspartner der Ufa : die'Partei gewesen ist., Da sich die Lizenz von 50 f« nur auf den Yertragspartner der Ufa bezogen haben kann, ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Partei einen feil der Einnahmen aus dear Bilm erhalten habe, rechtlich unangreifbar» Damit stimmt überein, daß nach den Bericht des Wirtschaftsprüfers der Ufa die restliche Forderung • der--Partei'aus. den Einspielergebnissen durch Überweisung des Forderungsbetrages an die Partei beglichen worden ist» Hieraus folgt, daß die Partei auf Grund des von ihr mit Brau R4HHHHR geschlossenen Vertrages Inhaberin der Sur Vorführung des Bilmes in Lichtspieltheatern erforderlichen Nutzungsrechte geworden ist» Dies steht auch in Einklang mit den Grundsätzen bei der Auslegung derartiger Verträge, wonach regelmäßig anzunehmen ist, daß derjenige, der auf Grund eines.Vertrages einem Film für den Vertragspartner herstellt, diesem - insbesondere dann, wenn wie hier der Vertragspartner nach der Vereinbarung als Filmhersteller angesehen werden soll - auch die zur Auswertung des Filmes erforderlichen Nutzungsrechte einräumt0 Fieses Ergebnis steht schließlich auch mit der Würdigung der unterschiedlichen Handhabung bei der Verfilmung der Parteitage 1933 und 1934 in Einklang» Denn das Berufungsgericht hat frei von Hechtsirrtum angenommen, der Umstand, daß Frau RflHHHHBL von Hitler bei der Verfilmung des Parteitages 1934 völlige Handlungsfreiheit eingeräumt worden sei, habe keinen Anlaß gebildet, die Nutzungsrechte am Filmwerlc im Gegensatz' zur ausdrücklichen vertraglichen Regelung anläßlich der Verfilmung des Parteitages 1933 Frau Riefenstahl zu belassene Wie bereits erwähnt, sind sämtliche Frau RtfRHHNI. angefallene Nutzungsrechte von ihr der Partei mit der Wirkung eingeräumt worden, daß diese zu deren Auswertung be~ rechtigt sein sollte » Bei dieser Sachlage besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Recht, Fritten Ausschnitte aus dem Film zur Übernahme in einen anderen Film zu Überlassen, bei Frau EiJflMHHHMHfc verbleiben sollte» Fenn in diesem Falle wäre die Möglichkeit nicht auszuschließen gewesen?! ■ ■ 1 ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■!' daß bei Aufführungen im. Ausland durch die Wahl entsprechen-*' der Ausschnitte eine kritische Stellungnahme hätte zu dem Ausdruck gebracht werden können» Fa dieser Film aber ein Propagandanittel der Partei sein sollte, muß davon ausgegangen werden, daß diese auch das Recht, in dieser Weise über den Film zu verfügen, innehaben sollte» - IS Hiernach 1st es rechtlich nicht zu beanstanden,, wenn 'das Berufungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin gewürdigt hat, daß abtretbare Ansprüche Erau RtfHBRl wegen einer etwaigen Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Film “Iriumph des Willens“ nicht erwiesen seien» IV. las Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, daß der Kläger • Zahlungsansprüche '.auch nicht wegen Verletzung des bei Frau verbliebenen Urheber-Persönlichkeits- rechts herleiten könne» Schon vor Inkrafttreten des Urheber-rcchtsgecetzeo sei in Rechtsprechung und Wissenschaft anerkannt gewesen, daß nach Übergang der Urheberrechte bei Film-werken das Eersönlichkcitsrecht des Urhebers nur Schutz gegen Verunstaltung und Verstümmelung des Werkes gewähre» Baß 1 dies vorliegend der Pall sei, habe der Kläger nicht dargetan» Biese von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie sind für den Fall, daß Erau Riefenstahl zwar als Filmherstellerin im Sinne des § 89 UrhG- anzusehen wäre, dann aber ihre etwaigen Nutzungsrechte auf die nSBAE im Rahmen des ihr erteilten Auftrages stillschweigend übertragen hätte, dahin zu ergänzen, daß im Interesse einer ungestörten: Auswertung , des Filmes die PeroÖnlichkeitsrechte aller bei Schaffung des Filmes schöpferisch tätig gewesenen Personen entsprechend eingeschränkt sind (vgl» Berthold-Hartlieb aaO S. 120; § 93 UrhG)0 ^ Vo• Eemnach war. die Revision des. Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO surücksuweiseru Krüger-Kieland Sprenkmann Bundesrichter Br» Mö ist durch Krankheit der Unterschriftslei stung verhinderte Krüger-lTieland Alfx Simon