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BGH · I ZR 48/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 48/60

Im Juni 1955 erfuhr die Klägerin, daß der Beklagte und ihr Verkaufsleiter Hanisch zwecks Herstellung eines neuen Weidezaungeräts, das sie nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb der Klägerin serienmäßig fertigen und durch die Firma in Mü^|^^ Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin habe nicht beweisen können, daß die an dem Modell des Beklagten zu ergänzenden Teile ein Gerät ergeben würden, das den Erfindungsgedanken ihres Patentes 933 217 verwirklichen würde. Arbeiten die Erfindungshöhe eines Patentes oder Gebrauchsmusters hätten und ob er dabei auf frühere eigene Erfahrungen zurückgegriffen habe; darauf, daß er vor seinem Eintritt bei ihr die Konstruktion fertiggestellt habe, könne er sich schon deshalb nicht berufen, weil er ihr bei seinem Dienstantritt die Konstruktion nicht angezeigt habe; es gehe aber auch aus verschiedenen anderen Umständen hervor, daß er das Gehäuse erst nach dem Dienstantritt bei ihr entwickelt habe* Der Beklagte hat in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags unter anderem entgegnet: die im Auftrag der Klägerin angefertigten Zeichnungen und die sonstigen Ergebnisse seiner Arbeit für die Klägerin habe er ihr zur Verfügung gestellt; sein Gehäuse habe nicht das geringste mit dem Gehäuse der Klägerin zu tun; die charakteristischen Merkmale des streitigen Modells seien nicht auf Grund von Beobachtungen im Betriebe der Klägerin, sondern teils in Anlehnung an die ihm von der Firma und der Firma AKO her be- Die dem Berufungsgericht vorliegende, von Dr.Br^^P eingereichte Photographie der Innenteile des streitigen Gerätes gebe zwar gewisse Anhaltspunkte für das äußere Aussehen des seinerzeit vom Beklagten eingebauten Geräteteils, so daß die Klägerin es auf Grund der Photographie in der von ihr gefertigten und ausgestatteten Nachbildung des streitigen Modells habe nachbilden können. Abgesehen davon, daß mangels Vorliegens des streitigen Trafo-Relais der Sachverhalt insoweit durch die Beweisaufnahme nicht näher habe geklärt werden können - zu demal der Beklagte durch Gegenbehauptungen gewisse Schlußfolgerungen des Sachverständigen in Frage gestellt habe -, handele es sich bei dem aus der Photographie ersichtlichen Trafo nicht um einen Gegenstand besonderer Eigentümlichkeit, so daß sich auf Grund dieses Anhaltspunktes in keiner Weise die Möglichkeit anderweiter Herkunft ausschließen lasse. Dagegen wendet sich die Revision mit der Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Antrag der Klägerin übergangen, dem Beklagten die Vorlage der fehlenden Teile des sichergestellten Geräts, insbesondere des Relais und des Transformators, unter Eideszwang aufzugeben. Oktober 1959 hatte laut Sitzungsprotokoll sodann zunächst der Beklagte erklärt, daß er das aus dem Lichtbild ersichtliche Trafo-Relais im Besitz habe, daß er dieses Trafo-Relais aber nicht aus dem Betrieb der Klägerin mitgenommen, sondern aus eigenem Material gebaut habe; darauf hatte die Klägerin - ebenfalls laut Sitzungsprotokoll - erklärt, daß Teile des Trafo-Relais aus ihrem Betrieb stammten, und zu dem Beweis dafür die Einholung eines Sachverständigengutachtens und erneut die Vorlage der Teile durch den Beklagten beantragt. Wegen der Übergehung dieses Beweisantrags war daher das Berufungsurteil, soweit der Klagantrag auf Herausgabe des Trafo-Relais (Antrag 1 b) und der auf das Trafo-Relais bezügliche Teil des Peststellungsantrags (Antrag 4) abgewiesen worden ist, aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2. Das Berufungsgericht hat sodann noch die Frage erörtert, ob der Klägerin etwa auf Grund der §§ 6 ff und des § 20 des Arbeitnehmererfindungsgesetzes ein Anspruch auf Herausgabe des Trafo-Relais zustehe. Es handelt sich dabei ersichtlich um eine zu der ersten Erörterung des Klagantrags 1 b parallel laufende Erörterung, bei der davon ausgegangen wird, daß das von der Klägerin herausverlangte Trafo-Relais nicht aus ihrem Betrieb entnommen, sondern vom Beklagten selbst zusammengebaut worden ist. Da die Entwicklung eines Trafo-Relais im Rahmen des Arbeitsund Pflichtenkreises des Beklagten bei der Klägerin gelegen habe, wäre nach der Darlegung des Berufungsgerichts, falls es sich bei dem vom Beklagten hergestellten Trafo-Relais um eine Erfindung im Sinne des § 2 ArbEG gehandelt hätte, der Beklagte zur Mitteilung verpflichtet und die Klägerin zur Inanspruchnahme berechtigt gewesen. Es habe sich jedoch - so führt das Berufungsgericht weiter aus - nicht feststellen lassen, daß dem vom Beklagten seinerzeit eingebauten Trafo-Relais der Charakter einer Erfindung zukomme. Dazu, daß aus dem Gerät im Zeitpunkt der Beschlagnahme die elektrische Einrichtung mit Ausnahme des Kondensators ausgebaut gewesen sei, habe der Beklagte unwiderlegt und glaubhaft geltend gemacht, das sei deshalb geschehen, weil er weitere Versuche mit der noch unvollkommenen elektrischen Einrichtung habe anstellen müssen. Bei diesen Erörterungen des Berufungsgerichts bleibt unklar, inwiefern die Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes eine Rechtsgrundlage für den Klagantrag 1 b auf Herausgabe des ursprünglich in dem streitigen Gerät eingebauten, dann wieder daraus entfernten und jetzt im Besitz des Beklagten befindlichen Einzelstückes eines Trafo-Relais bilden könnten. Die von der Meldepflicht des Arbeitnehmer-Erfinders handelnde Bestimmung des § 5 ArbEG scheint das Berufungsgericht - mit Recht - selber nicht als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Herausgabeanspruch ansehen\zu wollen. Es spricht jedoch nichts dafür, daß die Klägerin hier die Herausgabe des Trafo-Relais zur Erläuterung einer Erfindungsineldung des Beklagten verlangt, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch aus § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbEG hergeleitet und ob er auf Herausgabe gerichtet sein könnte. Es bliebe ferner die Möglichkeit, daß das Berufungsgericht in § 7 Abs. 1 ArbEG eine Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Herausgabeanspruch hat erblicken wollen. Das Berufungsgericht hat den Antrag zu 4 mißverstanden, wenn es unter III 3 des Berufungsurteils ausführt, daß, wenn ein Herausgabeanspruch nicht begründet sei, zugleich ein aus der Nichterfüllung dieses Anspruchs herzuleitender Schadensersatzanspruch entfalle. Das Berufungsgericht hat, wie erwähnt, nun zwar an sich im Zusammenhang mit der Behandlung des Herausgabtöntrags ausgeführt, daß es sich nicht feststellen lasse, ob es sich um eine patent- oder gebrauahsmuster-schutzfähige Erfindung des Beklagten gehandelt habe, und daß die Erfindung zudem nicht fertig gewesen sei. Mit Recht führt die Revision aus, daß das Berufungsgericht, wenn es dem Beweisantrag der Klägerin auf Vorlegung des Trafo-Relais stattgegeben hätte, auch konkrete Feststellungen über den Erfindungscharakter des Trafo-Relais hätte treffen können. D’ie bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen genügen nicht für die Annahme, daß der Beklagte die von ihm und Dr.Br^^P genannten Versuche angestellt hätte, um überhaupt erst zu kläreni ob der beabsichtigte Erfolg auch wirk lieh eintrete. Soweit das Berufungsgericht den auf das Trafo-Relais bezüglichen Teil des Antrags 4 abgewiesen hat, war das Berufungsurteil daher auch aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurück zuverweisen. Wenn unterstellt würde - so führt das Berufungsgericht wörtlich aus -, daß der Beklagte die Konstruktionszeichnungen für das Gehäuse De El Ge 10/02 erst nach Eintritt in den Betrieb der Klägerin angefertigt hätte wenn sodann mit dem Sachverständigen davon ausgegangen würde, daß das vom Beklagten entwickelte Gehäuse durch seine geschmackvolle äußere Form einen Fortschritt darstellt, wenn ferner das Modell als geschmacksmusterschutzfähig angesehen und weiter unterstellt würde, daß es gegenüber den bis zu seiner Herstellung vorhandenen Geräten zugleich eine technische Verbesserung darstellt, so würde, wie das Berufungsgericht meint, der Beklagte allerdings gemäß § 20 Abs. 1 ArbEG verpflichtet gewesen sein, der Klägerin hiervon Mitteilung zu machen und ihr das Modell und die Zeichnungen zu überlassen, weil deren Gegenstand zu demindest von Januar 1955 ab zu dem Arbeite- und Pflichtenkreis des Beklagten gehört habe. Eine solche Verpflichtung hätte dem Beklagten, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, jedoch dann nicht obgelegen, wenn seine Behauptung zutreffe, es handele sich um Entwürfe und Konstruktionen aus der Zeit vor seiner Tätigkeit bei der Klägerin. Wenn ein Arbeitnehmer mit einer Erfindung oder einem technischen Verbesserungsvorschlag, die er angeblich schon vor Begründung des Arbeitsverhältnisses fertiggestellt, bei Begründung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber aber nicht angezeigt hatte, erst nachträglich hervortritt, hält das Berufungsgericht zwar die Auffassung für vertretbar, im Zweifel sei anzunehmen, daß er die Erfindung oder den Verbesserungsvorschlag tatsächlich erst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses entwickelt habe. Es erachtet die Ansprüche der Klägerin jedoch auch bei Zugrundelegung dieser Auffassung nicht für begründet und führt dazu aus: Nach den ursprünglichen Peststellungen des Sachverständigen hätten allerdings erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der auf den streitigen Konstruktionszeichnungen Be El Ge 10/02 angebrachten Baten vom 12. Zu diesem Punkt könnte der Revision ein Erfolg nur dann beschieden sein, wenn sie in zulässiger Weise die Feststellung des Berufungsgerichts hätte erschüttern können, daß der Beklagte die Zeichnungen zu dem streitigen Gehäusemodell bereits vor Antritt seines Bienstes bei der Klägerin fertiggestellt habe. Die in der münd-liehen Revisionsverhandlung vorgetragene Rüge, das Berufungsgericht habe dem Sachverständigengutachten nicht die unbewiesene Behauptung des Beklagten entgegensetzen dürfen, daß eines der Vorgefundenen Befestigungslöcher für das Trafo-Relais nicht von ihm angebracht gewesen sei, war in der schriftlichen Revisionsbegründung noch nicht enthalten. Ist aber danach in der Revisionsinstanz als bindend festgestellt hinzunehmen, daß der Beklagte die Zeichnungen zu dem streitigen Gehüusemodell bereits vor seinem Antritt bei der Klägerin fertiggestellt gehabt hat, so können die von der Klägerin mit den Klaganträgen zu 2, 3 und - teilweise 4 geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung des Nachbauens dieses Gehäuses, auf Herausgabe des Gehäusemodells,

Zitierte Normen: § 983 BGB § 371 ZPO § 2 ANEG § 985 BGB § 6 ANEG
ErfindungGehäuseGrundBerufungsgerichtTrafo-RelaisAnspruchModellKlägerin

Volltext der Entscheidung

I ZR 48/60
Verkündet	2519	047
am 16.Januar 1962 Grunau
 JustizhauptBekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Dr.Heinz M(
in K(
der Firma _____	___
Kr8.	Weg,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.Dr
 gegen
den Ingenieur Max Wilhelm Sch^^P in S*
P^Pstraße ■,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Dr*4|j^ -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Bock, Dr.Krüger-Nieland, Dr.Löscher, Pehle und Claßen
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen daB Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12. November 1959 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als durch Zurückweisung der Berufung der Klägerin ihr Klagantrag zu 1 b (Herausgabe des Trafo-Relais) und der auf
 das Trafo-Relais bezügliche Teil ihres Feststel-lungsantrage zu 4 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin befaßt sich unter anderem mit der Herstellung von elektrischen Weidezaungeräten. Der Beklagte, der von 1950 bis 1952 als Betriebs- und Konstruktionsleiter bei
 ten hatte, war seit dem 1. April 1954 als Betriebsingenieur im Konstruktionsbüro der Klägerin angestellt. Die Klägerin betraute ihn zunächst mit Arbeiten an einem Elektronen-Blitzgerät, später aber unter anderem auch mit der Konstruktion eines Sondermodells eines Weidezaungeräts für die Firma	und	mit der Entwicklung eines Modells eines Weide-
zaungeräts für die am 5. Mai 1955 beginnende Ausstellung der Deutschen Landwirtschaftlichen Gesellschaft. Am 9- Mai 1955 kündigte der Beklagte der Klägerin gegenüber sein Vertragsverhältnis zu dem 30. Juni 1955. Im Juni 1955 erfuhr die Klägerin, daß der Beklagte und ihr Verkaufsleiter Hanisch zwecks Herstellung eines neuen Weidezaungeräts, das sie nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb der Klägerin serienmäßig fertigen und durch die Firma	in	Mü^|^^
vertreiben wollten, Ende März oder Anfang April 1955 ein Gehäusemodell bei Dr.-Ing. Eduard Br^l^ in einem Vetter des Beklagten, in Auftrag gegeben hatten. Die Klägerin ließ darauf durch Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 18. Juni 1955 das Dienstverhältnis des Beklagten, fristlos kündigen. Sie erwirkte ferner bei dem Amtsgericht in Korbach eine einstweilige Verfügung vom 5. August 1955, in der dem Beklagten aufgegeben wurde, die Konstruktionsunterlagen und das Modell für das Elektroweidezaungerät an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben. Auf Grund dieser einstweiligen Verfügung ließ die Klägerin einen Abguß des Modells, den Dr.	an	den	Beklagten	gesandt
 und sodann
 der Firma U
GmbH in E^^p tätig gewesen war einen eigenen Betrieb unterhal-
 
hatte, und drei, mit dem Datum vom 23. Dezember 1953 versehene Konstruktionszeichnungen bei dem Beklagten sicher-steilen. In dem Modellabguß war zu diesem Zeitpunkt von den elektrischen Teilen nur der Elektrolyt-Kondensator eingebaut, während die weiteren Teile (Hochspannungstransformator und Relais-Unterbrecher) fehlten.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug den Beklagten in erster Linie wegen PatentVerletzung und ferner auf Grund des Dienstvertrages auf Unterlassung, Herausgabe, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Sie hat dazu unter anderem vorgetragen: das vollständige Modell des Beklagten habe die im Anspruch 1 ihres Patentes 933 217 aufgeführten Bestandteile oder zu demindest elektrotechnisch gleichwertige Bestandteile, wahrscheinlich auch ihren, ebenfalls zu dem Patent angemeldeten Relais-Unterbrecher enthalten und sei gemäß dem Erfindungsgedanken des Patentes 933 217 geschaltet gewesen; die elektrischen Teile für das Gerät, namentlich die für den Transformator benötigte Spule, habe der Beklagte aus ihrem Betrieb entwendet; da er in ihrem Betrieb seit Dezember 1954 ganz überwiegend mit der Neuentwicklung eines Weidezaungeräts betraut gewesen sei, müsse er auch aus diesem Grunde die von ihm entwickelten Modelle herausgeben, das demontierte Modellgerät vervollständigen und ihr Über die Merkmale seiner angeblichen Neukonstruktion genaue technische Auskunft erteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat unter anderem entgegnet: Schutzrechte der Klägerin habe er nicht verletzt; er habe sich insbesondere nicht den kombinierten Relais-Transformator der Klägerin zuieigen gemacht, sondern habe eine andere Lösung - unter Trennung
 von Relais und Transformator - gefunden; die von ihm verwendeten Teile seien handelsübliche Fabrikate; die dem streitigen Gehäusemodell zugrundeliegenden Zeichnungen habe er bereits gefertigt, bevor er in die Dienste der Klägerin getreten sei; er habe schon im Jahre 1953 das neu konstruierte Gerät dem Ingenieur RfliP zur Verwertung an-geboten und im Januar 1954 darüber mit der Firma tJ^HP im Schriftwechsel gestanden.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin habe nicht beweisen können, daß die an dem Modell des Beklagten zu ergänzenden Teile ein Gerät ergeben würden, das den Erfindungsgedanken ihres Patentes 933 217 verwirklichen würde.
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihre Klage nicht mehr auf Patentverletzung, sondern nur noch auf die Gesichts punkte des Arbeitnehmererfindungsrechts und der Vertragsverletzung gestützt. Sie hat dazu unter Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend gemacht: Als sie nach Ablauf des zwischen dem Beklagten und der Firma U^0 vereinbarten zweijährigen Konkurrenzverbotes den Beklagten beauftragt habe, an der Y/eiterentwicklung des von ihrem Inhaber mit einem neuen Trafo-Relais ausgestatteten und bis zur Fabrikationsreife fast fertig entwickelten Weidezaungerätes mitzuarbeiten, insbesondere ein fortschrittliches Gehäuse zu konstruieren, habe der Beklagte seine Arbeiten nicht abgeliefert, sondern gemeinsam mit ihrem Verkaufsleiter Henisch versucht, unter Verletzung seines Dienstvertrages seine Arbeiten für sich selbst gewerblich zu nutzen; er habe dazu Material aus ihrem Betrieb verwendet und betriebliche Unterlagen und Erfahrungen benutzt; er sei daher verpflichtet,
 
ihr die Ergebnisse seiner Arbeit herauszugeben und zur Verwertung zu überlassen und ihr über die bisherige Verwertung Auskunft zu erteilen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob seine. Arbeiten die Erfindungshöhe eines Patentes oder Gebrauchsmusters hätten und ob er dabei auf frühere eigene Erfahrungen zurückgegriffen habe; darauf, daß er vor seinem Eintritt bei ihr die Konstruktion fertiggestellt habe, könne er sich schon deshalb nicht berufen, weil er ihr bei seinem Dienstantritt die Konstruktion nicht angezeigt habe; es gehe aber auch aus verschiedenen anderen Umständen hervor, daß er das Gehäuse erst nach dem Dienstantritt bei ihr entwickelt habe*
Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug zliletzt beantragt,
(1. - 3.) den Beklagten zu verurteilen,
1. die fehlenden Bauelemente des streitigen Geräts herauszugeben, und zwar
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 das Trafo-Relais mit einem Eisenkern 40 x 55 mm, das - wie im Dichtbild des streitigen Geräts ersichtlich - unterhalb des Hochspannungstransformators eingebaut ist;
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bei Meidimg einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, das Gehäuse für ein Weidezaungerät in der Ausführung, wie es aus dem Modell ersichtlich ist, das durch das Amtsgericht in Korbach im Wege der einstweiligen Verfügung sichergestellt wurde, zu bauen,
a)
b)
c) 2. es
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hilf sv/ei8e,
(das Gehäuse?) gegen Zahlung einer Vergütung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, höchstens jedoch 500 DM beträgt, herauszugeben;
3. die Zeichnung für das streitige Gerät
 Nr. De El Ge 10/02 herauszugeben und der Klägerin zur Verwertung zu überlassen;
4. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die sich aus der Benutzung und Vorenthaltung der in Ziffer 1 und 2 erwähnten Konstruktion ergeben.
Der Beklagte hat in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags unter anderem entgegnet: die im Auftrag der Klägerin angefertigten Zeichnungen und die sonstigen Ergebnisse seiner Arbeit für die Klägerin habe er ihr zur Verfügung gestellt; sein Gehäuse habe nicht das geringste mit dem Gehäuse der Klägerin zu tun; die charakteristischen Merkmale des streitigen Modells seien nicht auf Grund von Beobachtungen im Betriebe der Klägerin, sondern teils in Anlehnung an die ihm von der Firma	und der Firma AKO her be-
kannten Gehäusetypen, teils aus eigenen Ideen entstanden; er habe aus dem streitigen Gehäuse nicht Teile ausgebaut, um sie vor der Klägerin zu verbergen, sondern weil er noch mit Arbeiten an dem Modell beschäftigt gewesen sei.
Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
 
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Klaganträge weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die zuletzt im Berufungsrechtszug gestellten und jetzt im Revisionsrechtszug weiter verfolgten Klaganträge beziehen sich mit verschiedenen Zielen und verschiedenen Begründungen auf zwei verschiedene Gegenstände: auf das "Trafo-Relais" einerseits, das in dem beim Beklagten sichergestellten Modell eines Weidezaungeräts - dem "streitigen Gerät" - eingebaut gewesen sein soll (Antrag 1 b und der auf das Trafo-Relais bezügliche Teil des Antrags 4), und auf das in dem sichergestellten Modell ausgebildete "Gehäuse" andererseits (Anträge 2, 3 und der auf das Gehäuse bezügliche Teil des Antrags 4). Das Berufungsgericht hat sowohl die auf das Relais bezüglichen als auch die auf das Gehäuse bezüglichen Klagansprüche, deren Schlüssigkeit es teils mit näherer Begründung bejaht, teils ersichtlich unterstellt hat, im wesentlichen mangels Beweises rechtserheblicher Umstände für nicht begründet erachtet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision konnten nur hinsichtlich der auf das Relais bezüglichen Anträge Erfolg haben.
1. Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe fles Trafo«*» Kel&is (Klagantrag 1 b) könnte sich, wie auch das Berufungsgericht annimmt, zunächst einmal auf § 983 BGB (Anspruch des Eigentümers einer Sache gegen den Besitzer auf Herausgabe) oder auf §§ 823. 249 BGB (Anspruch auf Rückgabe einer widerrechtlich weggenommenen Sache) stützen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es jedoch an ausreichenden An-
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haltspunkten dafür, daß der Beklagte das Trafo-Relais etwa aus dem Betriebe der Klägerin entwendet hätte. Die dem Berufungsgericht vorliegende, von Dr.Br^^P eingereichte Photographie der Innenteile des streitigen Gerätes gebe zwar gewisse Anhaltspunkte für das äußere Aussehen des seinerzeit vom Beklagten eingebauten Geräteteils, so daß die Klägerin es auf Grund der Photographie in der von ihr gefertigten und ausgestatteten Nachbildung des streitigen Modells habe nachbilden können. Auch sei der gerichtliche Sachverständige Dr.Ing. Wizu dem Ergebnis gelangt, daß das aus der Photographie des Modells ersichtliche Trafo-Relais der bei der Klägerin entwickelten Type eines Trafo-Unterbrechers entspreche. Das genüge jedoch nicht, um die Feststellung treffen zu können, der Beklagte habe sich diesen Geräteteil im Betrieb der Klägerin widerrechtlich angeeignet. Abgesehen davon, daß mangels Vorliegens des streitigen Trafo-Relais der Sachverhalt insoweit durch die Beweisaufnahme nicht näher habe geklärt werden können - zu demal der Beklagte durch Gegenbehauptungen gewisse Schlußfolgerungen des Sachverständigen in Frage gestellt habe -, handele es sich bei dem aus der Photographie ersichtlichen Trafo nicht um einen Gegenstand besonderer Eigentümlichkeit, so daß sich auf Grund dieses Anhaltspunktes in keiner Weise die Möglichkeit anderweiter Herkunft ausschließen lasse.
Dagegen wendet sich die Revision mit der Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Antrag der Klägerin übergangen, dem Beklagten die Vorlage der fehlenden Teile des sichergestellten Geräts, insbesondere des Relais und des Transformators, unter Eideszwang aufzugeben. Diese Rüge muß Erfolg haben. Der von der Revision als Übergangen bozeichnete Beweisantrag war bereits in dem zur ersten Be-
 
rufungsVerhandlung überreichten Schriftsatz der Klägerin vom 5. Juni 1957 enthalten. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 29. Oktober 1959 hatte laut Sitzungsprotokoll sodann zunächst der Beklagte erklärt, daß er das aus dem Lichtbild ersichtliche Trafo-Relais im Besitz habe, daß er dieses Trafo-Relais aber nicht aus dem Betrieb der Klägerin mitgenommen, sondern aus eigenem Material gebaut habe; darauf hatte die Klägerin - ebenfalls laut Sitzungsprotokoll - erklärt, daß Teile des Trafo-Relais aus ihrem Betrieb stammten, und zu dem Beweis dafür die Einholung eines Sachverständigengutachtens und erneut die Vorlage der Teile durch den Beklagten beantragt.
Der Beweisantrag der Klägerin war als Antrag auf Einnahme des Augenscheins an einer vom Beklagten vorzulegenden Sache nach § 371 ZPO i.V.m. § 809 BOB und den gegebenenfalls entsprechend anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Urkunden rechtlich zulässig (vgl. dazu Wieczorek, ZPO § 371 Anm. C III - C III b 2, D II -D II b), und er war geeignet, zu der vom Berufungsgericht vermißten weiteren Klärung des Sachverhalts in bezug auf das streitige Trafo-Relais zu führen. Wegen der Übergehung dieses Beweisantrags war daher das Berufungsurteil, soweit der Klagantrag auf Herausgabe des Trafo-Relais (Antrag 1 b) und der auf das Trafo-Relais bezügliche Teil des Peststellungsantrags (Antrag 4) abgewiesen worden ist, aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Weitere Erörterungen darüber, ob der Beklagte mit Erfolg Einwendungen gegen die Vorlage des Trafo-Relais erheben könnte und wie zu verfahren wäre, wenn der Beklagte mit oder ohne berechtigten Grund die Vorlage verweigern würde, sind zur Zeit nicht veranlaßt und mangels einschlägiger Feststellungen und Ausführungen im Berufungsurteil zur Zeit auch nicht möglicJ

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2. Das Berufungsgericht hat sodann noch die Frage erörtert, ob der Klägerin etwa auf Grund der §§ 6 ff und des § 20 des Arbeitnehmererfindungsgesetzes ein Anspruch auf Herausgabe des Trafo-Relais zustehe. Es handelt sich dabei ersichtlich um eine zu der ersten Erörterung des Klagantrags 1 b parallel laufende Erörterung, bei der davon ausgegangen wird, daß das von der Klägerin herausverlangte Trafo-Relais nicht aus ihrem Betrieb entnommen, sondern vom Beklagten selbst zusammengebaut worden ist. Da die Entwicklung eines Trafo-Relais im Rahmen des Arbeitsund Pflichtenkreises des Beklagten bei der Klägerin gelegen habe, wäre nach der Darlegung des Berufungsgerichts, falls es sich bei dem vom Beklagten hergestellten Trafo-Relais um eine Erfindung im Sinne des § 2 ArbEG gehandelt hätte, der Beklagte zur Mitteilung verpflichtet und die Klägerin zur Inanspruchnahme berechtigt gewesen. Der genannten Verpflichtung würde nach Meinung des Berufungsgerichts der Umstand nicht entgegengestanden haben, daß es sich um eine Erfindung aus der Zeit vor Inkrafttreten des Arbeitnehmer-erfindungsgesetzes gehandelt hätte. Es habe sich jedoch - so führt das Berufungsgericht weiter aus - nicht feststellen lassen, daß dem vom Beklagten seinerzeit eingebauten Trafo-Relais der Charakter einer Erfindung zukomme. Der Beklagte habe bestritten, daß seine Konstruktion die Erfindungshöhe eines Patentes oder eines Gebrauchsmusters besitze. Die allein zur Verfügung stehende Photographie des seinerzeit bei Dr.Ing. Br^^p vom Beklagten ausgestatteten Deckelinneren aber reiche nicht aus, um insoweit zu konkreten Feststellungen gelangen zu können. Zudem seien nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz nur fertige Erfindungen, die patent-oder gebrauchsmusterschutzfähig sind, dem Arbeitgeber zu melden; eine fertige Erfindung liege aber nicht vor, solange noch Versuche zur Klärung der Frage vorgenommen werden
 
müßten, ob der beabsichtigte Erfolg auch wirklich eintrete.
So liege der Fall hier. Dr. Br^^fe habe als Zeuge bekundet, daß die elektrische Einrichtung, die der Beklagte im April 1955 in das von dem Zeugen angefertigte Modell eingebaut habe, nicht ganz befriedigt und daß der Beklagte das Gerät deshalb wieder mitgenommen habe. Dazu, daß aus dem Gerät im Zeitpunkt der Beschlagnahme die elektrische Einrichtung mit Ausnahme des Kondensators ausgebaut gewesen sei, habe der Beklagte unwiderlegt und glaubhaft geltend gemacht, das sei deshalb geschehen, weil er weitere Versuche mit der noch unvollkommenen elektrischen Einrichtung habe anstellen müssen. Daraus folge, daß, solange der Beklagte bei der Klägerin als Arbeitnehmer tätig gewesen sei, keine fertige Erfindung Vorgelegen, sondern es sich um eine noch im Versuchsstadium befindliche Konstruktion gehandelt habe.
Bei diesen Erörterungen des Berufungsgerichts bleibt unklar, inwiefern die Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes eine Rechtsgrundlage für den Klagantrag 1 b auf Herausgabe des ursprünglich in dem streitigen Gerät eingebauten, dann wieder daraus entfernten und jetzt im Besitz des Beklagten befindlichen Einzelstückes eines Trafo-Relais bilden könnten. Die von der Meldepflicht des Arbeitnehmer-Erfinders handelnde Bestimmung des § 5 ArbEG scheint das Berufungsgericht - mit Recht - selber nicht als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Herausgabeanspruch ansehen\zu wollen. In § 5 Abs.2 Satz 2 ist zwar bestimmt, daß der - schriftlich zu erstattenden - Erfindungsmeldung vorhandene Aufzeichnungen beigefügt werden sollen, soweit sie zu dem Verständnis der Erfindung erforderlich sind, und unter "Aufzeichnungen" im Sinne dieser Bestimmung würden gegebenenfalls auch Modelle verstanden werden können (vgl. Volmer, Arbeitnehmererfindungegeeetz
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§ 5 Rdn. 44). Es spricht jedoch nichts dafür, daß die Klägerin hier die Herausgabe des Trafo-Relais zur Erläuterung einer Erfindungsineldung des Beklagten verlangt, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch aus § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbEG hergeleitet und ob er auf Herausgabe gerichtet sein könnte. Es bliebe ferner die Möglichkeit, daß das Berufungsgericht in § 7 Abs. 1 ArbEG eine Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Herausgabeanspruch hat erblicken wollen. Nach dieser Bestimmung gehen mit dem Zugang der Erklärung der unbeschränkten Inanspruchnahme alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.Es könnte die Auffassung vertreten werden, daß damit auch das Eigentum an einem Modell, das der Arbeitnehmer-Erfinder gefertigt hat, auf den Arbeitgeber übergeht, sodaß der Arbeitgeber es dann auf Grund des § 985 BGB vom Arbeitnehmer herausverlangen kann (vgl. Volmer aaO § 7 Rdn. 15). Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre aber, daß der Arbeitgeber zunächst die Erfindung des Arbeitnehmers unter Beachtung der Bestimmungen des § 6 ArbEG unbeschränkt in Anspruch genommen hat. Daß die Klägerin das hier getan hätte, ist nicht festgestellt.
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Es fehlt daher jedenfalls für die Revisionsinstanz bereits an Anhaltspunkten dafür, inwiefern Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes überhaupt eine Rechtsgrundlage für den Klagantrag auf Herausgabe des Trafo-Relais bilden könnten.
3. Die Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes könnten jedoch geeignet sein, den PestStellungsantrag zu 4 zu stützen, soweit er sich auf die im Antrag Ziff. 1 b erwähnte Konstruktion, also auf das Trafo-Relais, bezieht.
 
Das Berufungsgericht hat den Antrag zu 4 mißverstanden, wenn es unter III 3 des Berufungsurteils ausführt, daß, wenn ein Herausgabeanspruch nicht begründet sei, zugleich ein aus der Nichterfüllung dieses Anspruchs herzuleitender Schadensersatzanspruch entfalle. Mit dem Antrag zu 4, soweit er sich auf das Trafo-Relais bezieht, begehrt die Klägerin nicht die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz von Schäden, die aus der Nichterfüllung des im Antrag 1 b geltend gemachten Herausgabeanspruchs entstanden sind, sondern die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz der Schäden, die sich aus der Benutzung und Vorenthaltung des im Antrag 1 b genannten Trafo-Relais ergeben. Wäre das Trafo-Relais eine Erfindung gewesen, die der Beklagte der Klägerin zu melden gehabt hätte und die von der Klägerin hätte in Anspruch genommen werden können, so könnte der Beklagte der Klägerin zu dem Ersatz der Schäden verpflichtet sein, die durch die Vorenthaltung der Erfindung entstanden sind (vgl. Volmer aaO § 5 Rdn. 47 - 50). Das Berufungsgericht hat, wie erwähnt, nun zwar an sich im Zusammenhang mit der Behandlung des Herausgabtöntrags ausgeführt, daß es sich nicht feststellen lasse, ob es sich um eine patent- oder gebrauahsmuster-schutzfähige Erfindung des Beklagten gehandelt habe, und daß die Erfindung zudem nicht fertig gewesen sei. Insoweit aber kann den von der Revision erhobenen Angriffen wiederum der Erfolg nicht versagt werden. Mit Recht führt die Revision aus, daß das Berufungsgericht, wenn es dem Beweisantrag der Klägerin auf Vorlegung des Trafo-Relais stattgegeben hätte, auch konkrete Feststellungen über den Erfindungscharakter des Trafo-Relais hätte treffen können. Auch hier ist daher7b das Berufungsurteil schon deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht diesen Beweisantrag

übergangen hat. Berechtigt ist aber auch die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht den Begriff der "fertigen Erfindung" falsch ausgelegt habe. Auch wenn der Erfinder noch Versuche anstellt, so kann seine Erfindung doch bereits "fertig" sein, wenn nämlich die Versuche nicht zur Klärung der Präge unternommen werden, ob der beabsichtigte Erfolg überhaupt eintritt, sondern nur zur Prüfung, ob etwaige Unvollkommenheiten beim praktischen Gebrauch beseitigt werden können (vergl. Volmer aaO § 5 Rdn. 11 ff und BGH GRUR I960, 546, 549 - Bierhahn - m.w.Nachw.). D’ie bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen genügen nicht für die Annahme, daß der Beklagte die von ihm und Dr.Br^^P genannten Versuche angestellt hätte, um überhaupt erst zu kläreni ob der beabsichtigte Erfolg auch wirk lieh eintrete. Soweit das Berufungsgericht den auf das Trafo-Relais bezüglichen Teil des Antrags 4 abgewiesen hat, war das Berufungsurteil daher auch aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurück zuverweisen.
4. Zu den wegen des Gehäusemodells von der Klägerin erhobenen Unterlassungs-, Herausgabe- und Peststellungsansprüchen (Klaganträge 2, 3 und teilweise 4) erörtert das Berufungsgericht zunächst, welche Rechtsgrundlage hierfür bestehen könnte. Wenn unterstellt würde - so führt das Berufungsgericht wörtlich aus -, daß der Beklagte die Konstruktionszeichnungen für das Gehäuse De El Ge 10/02 erst nach Eintritt in den Betrieb der Klägerin angefertigt hätte wenn sodann mit dem Sachverständigen davon ausgegangen würde, daß das vom Beklagten entwickelte Gehäuse durch seine geschmackvolle äußere Form einen Fortschritt darstellt, wenn ferner das Modell als geschmacksmusterschutzfähig angesehen und weiter unterstellt würde, daß es gegenüber den
 
bis zu seiner Herstellung vorhandenen Geräten zugleich eine technische Verbesserung darstellt, so würde, wie das Berufungsgericht meint, der Beklagte allerdings gemäß § 20 Abs. 1 ArbEG verpflichtet gewesen sein, der Klägerin hiervon Mitteilung zu machen und ihr das Modell und die Zeichnungen zu überlassen, weil deren Gegenstand zu demindest von Januar 1955 ab zu dem Arbeite- und Pflichtenkreis des Beklagten gehört habe. Eine solche Verpflichtung hätte dem Beklagten, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, jedoch dann nicht obgelegen, wenn seine Behauptung zutreffe, es handele sich um Entwürfe und Konstruktionen aus der Zeit vor seiner Tätigkeit bei der Klägerin.
Im weiteren behandelt das Berufungsgericht sodann nur noch die Präge, wann der Beklagte das streitige Gehäusemodell fertig entworfen gehabt habe. Wenn ein Arbeitnehmer mit einer Erfindung oder einem technischen Verbesserungsvorschlag, die er angeblich schon vor Begründung des Arbeitsverhältnisses fertiggestellt, bei Begründung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber aber nicht angezeigt hatte, erst nachträglich hervortritt, hält das Berufungsgericht zwar die Auffassung für vertretbar, im Zweifel sei anzunehmen, daß er die Erfindung oder den Verbesserungsvorschlag tatsächlich erst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses entwickelt habe. Es erachtet die Ansprüche der Klägerin jedoch auch bei Zugrundelegung dieser Auffassung nicht für begründet und führt dazu aus: Nach den ursprünglichen Peststellungen des Sachverständigen hätten allerdings erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der auf den streitigen Konstruktionszeichnungen Be El Ge 10/02 angebrachten Baten vom 12. November bzw. 23. Bezember 1953 bestanden, weil aus den zur Aufnahme des Hochspannungstransformators und den
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zur Aufnahme des Relais-Unterbrechers vorgesehenen Befestigungslöchern zu schließen gewesen sei, daß der Beklagte für diese beiden Teile auffälligerweise die gleichen ungewöhnlichen Typen vorgesehen habe wie die Klägerin. Da aber der Sachverständige seine Zweifel auf Vorhalt des Beklagten eingeschränkt und da der Beklagte schon von früher her Art und Arbeitsweise der Weidezaungeräte genau gekannt habe, könne den Zweifeln des Sachverständigen kein ausschlaggebendes Gewicht mehr beigemessen werden. Die von der Klägerin selbst ins Feld geführten Beweisanzeichen für die Unrichtigkeit der Baten hätten sich als nicht stichhaltig herausgestellt. Bie auf Antrag des Beklagten weiterhin durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen
 habe es darüber hinaus wahrscheinlich gemacht, daß die Baten richtig seien. Auf Grund dieser beiden Zeugenaussagen, auf Grund der gesamten Umstände und auf Grund der Feststellung des Sachverständigen in der Zusammenfassung seines Gutachtens, daß die äußere Form des streitigen Gerätes, d.h. das Gehäuse einer konstruktiven Idee des Beklagten zuzuschreiben und wohl nicht wesentlich durch seine Tätigkeit bei ■. der Klägerin beeinflußt sei, sei der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß die Baten der streitigen Zeichnungen zuträfen, der Beklagte also diese Zeichnungen schon vor seiner Tätigkeit bei der Klägerin angefertigt habe.
Zu diesem Punkt könnte der Revision ein Erfolg nur dann beschieden sein, wenn sie in zulässiger Weise die Feststellung des Berufungsgerichts hätte erschüttern können, daß der Beklagte die Zeichnungen zu dem streitigen Gehäusemodell bereits vor Antritt seines Bienstes bei der Klägerin fertiggestellt habe. Bas ist der Revision jedoch nicht ge-
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lungen. Die in der schriftlichen Revisionabegründung enthaltenen Ausführungen gegen den Beweiswert der Aussagen der Zeugen	und Scstellen sich lediglich als
 in der Revisionsinstanz nicht zulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Die in der münd-liehen Revisionsverhandlung vorgetragene Rüge, das Berufungsgericht habe dem Sachverständigengutachten nicht die unbewiesene Behauptung des Beklagten entgegensetzen dürfen, daß eines der Vorgefundenen Befestigungslöcher für das Trafo-Relais nicht von ihm angebracht gewesen sei, war in der schriftlichen Revisionsbegründung noch nicht enthalten. Zudem waren die Befestigungslöcher für das Trafo-Relais nicht am Gehäuse selbst vorgesehen, sondern an einer in das Gehäuse eingelegten Pertinax-Grundplatte, so daß aus dem Vorhandensein oder dem Pehlen von Befestigungslöchern für das Trafo-Relais ohnehin keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Entstehung der Zeichnungen für das Gehäuse gezogen werden könnten. Aus dem gleichen Grunde ließe auch die - für den Klagantrag zu 1 b beweiserhebliche - Vorlage des Trafo-Relais selbst keine weitere Klärung der Frage erwarten, ob die Daten der Zeichnungen für das Gehäuse richtig sind; die Revision ist auf ihre zu dem Klagantrag zu 1 b erhobene Rüge wegen der Nichtvorlage des Trafo-Relais denn auch in dem hier, zur Erörterung stehenden Zusammenhang nicht zurückgekommen .
Ist aber danach in der Revisionsinstanz als bindend festgestellt hinzunehmen, daß der Beklagte die Zeichnungen zu dem streitigen Gehüusemodell bereits vor seinem Antritt bei der Klägerin fertiggestellt gehabt hat, so können die von der Klägerin mit den Klaganträgen zu 2, 3 und - teilweise 4 geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung des Nachbauens dieses Gehäuses, auf Herausgabe des Gehäusemodells,
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auf Herausgabe und Überlassung der Zeichnungen und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Benutzung und Vorenthaltung des Gehäusemodells unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sein. Insbesondere scheiden Ansprüche der Klägerin aus dem Arbeitnehmererfindungs-gesetz oder aus dem Arbeitsvertrag mit dem Beklagten aus. Auch wenn die Klägerin, wie die Revision meint, Anspruch auf das gesamte Arbeitsergebnis des Beklagten während seiner Tätigkeit bei ihr gehabt haben sollte, dann stünde ihr eben gerade nicht ein Anspruch auch auf ein solches Ergebnis zu, das der Beklagte bereits vor Beginn seiner Tätigkeit bei ihr gefunden hatte. Er war nicht verpflichtet, bei Ausführung der ihm von der Klägerin erteilten Aufträge auf früher von ihm gefundene Ergebnisse zurückzugreifen und diese im Rahmen seiner nunmehrigen Tätigkeit bei der Klägerin dieser zur Verfügung zu stellen. Löste er die ihm von der Klägerin gestellten Aufgaben zur Entwicklung neuer Modelle von Weidezaungeräten auf andere Weise, so genügte er seiner Pflicht gegenüber der Klägerin, wenn er ihr die nunmehrigen Entwürfe zur Verfügung stellte. Darauf, daß er die ihm erteilten Aufträge mit den früher gefundenen Ergebnissen erfüllte, hatte die Klägerin keinen Anspruch.
5. Nach alledem war das Berufungsurteil, soweit es sich auf das Trafo-Relais bezieht, aufzuheben und insoweit die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im übrigen aber v/ar die Revision zurUckzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen,
 
da die Verteilung der Kosten auf die Parteien von dem noch ungewissen Ausgang des Rechtsstreits hinsichtlich des Trafo-Relais ahhängt.
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Bock	Krüger-Nieland	Löscher Pehle Claßen