Zu a)Nach der Beschreibung des Patents 922 463 bezieht sich die Erfindung auf eine Aktenhülle aus transparentem Werkstoff; die in bekannter Weise im wesentlichen von einem Grundblatt mit auf zwei oder drei Seiten angeordneten, den Innenraum der Aktenhülle bestimmenden Außenbügen mit Falzstreifen zu dem Befestigen des Deckblatts gebildet wird. Die auf diese Weise versteiften Büge können auch bei starkem Außendruck nicht verengert oder verbildet werden, so daß ein immer gleichbleibend leichtes Einfügen von Papierblättern selbst in einer in einer Aktentasche befindlichen Aktenhülle gewährleistet ist«. Aktenhülle aus transparenter Kunststoffolie bestehend aus einem Grundblatt mit auf zwei oder drei Seiten angeordneten, den Innenraum der Hülle bestimmenden Außenbügen mit Falz streifen zuoi Auf bringen des Deckblatts, dadurch gekennzeichnet, daß die Außen büge (bl) der geschlossenen Hüllenseiten durch elastische Einlagen (c) versteift sind, dÄi e den B.u g h o h 1 raum der Außenbüge ausiüllcn* 2. Aktenhülle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Deckblatt (a) Innenbüge (a 1) mit Falzstreifen (a 2) aufweist und einerseits mit den Falzstreifen (b 2) des Grundblatts (b), sowie andererseits mittels des eigenen Falzstreifens mit dem Grundblatt verbunden ist und die Einlagen zwischen den Innen- und Außenbügen eingeschweißt oder eingepreßt werden. "Aktenhülle aus transparenter Kunststoffolie, boi der Grundblatt und Deckblatt durch überlappende Büge verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß der Innenbug und Falzstreifen des Deckblatts mit dem Außenbug und Falzstreifen des Grundblatts einen Hohlraum bilden und in diesen Hohlraum eine Versteifungseinlage aus elastischem Kunststoff oder ähnlichem Y/erkstoff fest Ginge-bracht ist.’* Beide Blätter weisen an ihrem in Draufsicht linken Rand je einen Bug mit Falzscroi-fen auf.Der Bug des Deckblattes liegt innen in dem Bug des Grundblattes und ist mit letzterem über den Falzstreifen fest verbunden, 30 daß auf diese Y/eise ein Loppelbug aus sich überlappenden Bügen entsteht. Durch einfaches Aufbiegen einer Aktenhülle IVO Nr. 164 kann sich der Fachmann leicht davon überzeugen, daß dieser Querbug des Grundblattes mit einem zusätzlichen, durch Verschweißen, Aufkleben oder Verpressen oder sonstwie eingelegten Falzstreifen aus Kunststoff ausgestattet ist, der selbst wiederum elastisch ist und zugleich den Bug des Grundblattes versteift." Er hatte dagegen der besonderen Ausgestaltung der Versteifung in Ausfüllung des Hohlraums zwischen den sich überlappenden Bügen, wie in Anspruch 2 vorgesehen, ausreichende Erfindungshöhe zugebilligt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, aus der Versteifungseinlage "von Baden- bis Strangform" ergebe sich nicht nur ein erhöhter Knickschutz der Aktenhülle im Be-reich dor Büge, sie habe auch den Vorteil, daß die Einlage gleichzeitig als Abstandhalter wirke. Abweichend vom Nichtigkeitssenat des Patentamts ist der erkennende Senat in dem Nichtigkeitsstreit zu dem Ergebnis gekommen, der Erfindungsgedanke des Anspruchs 4 des Streitpatents sei durch die Aktenhülle IVO Nr. 164 nicht neuheitsschädlich vorv/eggenommen. Aktenhülle aus transparentem Werkstoff oder Papierfoli mit auf zwei oder drei Seiten angeordneten, den Innen-raum der Hülle bestimmenden Außenbügen mit Falzstrei^^ zu dem Aufbringen des Deckblatts nach Patent 922 463 zun® Aufreihen in Briefordnern, wobei im Bereich der durch® elastische Einlagen versteiften Bügen Mei'kzeichen und I Aufreihlochungen vorgesehen sind, dadurch gelcennzeich-B net, daß eine offene Hüllenseite als Haftrand mit Auf.« Aktenhülle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, da die Ränder des Deck- und des Grundolattes an der ale Ha rand dienenden Hüllenseite durch je einen Bug mit einei elastischen Einlage versteift sind, derart, daß bei geschlossener Hülle beide Einlagen deckend übereinander liegen. "Aktenhülle aus transparenter Kunststoffolie nach 922 463» dadurch gekennzeichnet, daß an einer bugfreie' Seite des Grundblattes unter dem Deckblatt hinausraget de Tabfeldcr angeordnet sina, die vom Grundblatt ufl** ^ Aktenhülle aus Kunststoffolie mit zwei oder drei geschlossenen Hüllenseiten und mindestens einer transparenten Hüllenwand, dadurch gekennzeichnet, daß die Aktenhülle zu ihrer karteiartigen Einordnung in einen Behälter eine beschreibare sowie als Markenzeichenträger dienende Blatt-einlage aufweist, die mit der Aktenhülle durch einen profilierten Halteräßöfc auswechselbar verbunden ist. Das Fehlen von Bügen und Falzstreifen sei nicht entscheidend, die auf den Schutz des Einknickens der Büge abge- Der Kläger könne auch nicht für sich in Anspruch nehmen, den allgemeinen Erfindungsgedanken einer Ginge schweiß ten Einlage aus Kunststoff am Heftrand einer Akten-hülle in seiner Patentschrift offenbart zu haben, denn dort seien Büge und Falzstreifen als notwendig angeführt. Da seine Aktenhülle den Hauptanspruch des Patents 922 463 nicht berühre, scheide auch eine Verletzung von Unteransprüchen dieses Patents, ebenso wie eine Verletzung der Zusatzpatente aus, da alle in frage stehenden Ansprüche auf den Hauptanspruch des Patents 922 463 zurückbezogen seien. Von dem Gegenstand des Patents 927 988 unterscheide sich seine Hülle bereits durch die andersartige Aufgabe: Sie sei weder geeignet noch bestimmt, als Karteihülle zu dienen. Im übrigen könne durch dieses Patent der Kläger nicht den Gedanken eincjr von innen voll aufdeckbaren Hülle offenbart haben, denn das sei schließlich jede Karteihülle. Es ist der Auffassung, der Beklagte mache mit seiner Zeigehülle v;eder in identischer Weise von dem Gegenstand des Haupt-anspruchs 922 463 Gebrauch noch benutze er dessen technische oder patentrechtliche Gleichwerte. Die Präge einer Verletzung könne hier überhaupt erst aufgeworfen werden, wenn der Beklagte seine Zcige-hülle mit bestimmten Einlagen hersteilen, feilhalten oder in Verkehr bringen würde, was aber nicht der Pall sei. In der Berufungsinstanz hat der Kläger u.a. geltend gemacht, das Landgericht habe, wenn es den allgemeinen Erfindungsge-danken der Iisndmassivierung durch das ältere Patent 897 993 als vorweggenommen ansehe, nicht berücksichtigt, daß dieses zwar ein älteres Hecht darstelle, aber für sein eigenes Patent (Anmoldetag 20. Bas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die angegriffene Sichthüll Lcitz 124 E nicht in den Schutzbereich der Patente des Kläger 922 463» 943 766, 948 239 und 927 988 eingreife, die Klage deshalb als unbegründet abzuweisen sei, ohne daß es einer Prüfung bedürfe, ob der Beklagte sich zu Recht auf eine Vorbenutzung der Sichthülle Leitz 124 E berufe, wie auch die Präge der sachlichen Berechtigung des Beklagten am Patent 897 993 und der Vorwegnahme von Gegenständen der Patente des Klägers durch die brit. a) Es entnimmt dem Wortlaut des Patentanspruchs im Zusammenhalt mit den Zeichnungen und der Patentbeschreibung, daß die Erfindung von einer Gestaltung der bekannten KUlle ausgeht, die durch das Vorhandensein von Bügen ihr Gepräge erhalten. Als Lösung dieser technischen Aufgabe (Knickschutz mit dem Erfolg des Abstandhaltens} werde*die Versteifung der Büge durch eine elastische Einlage offenbart. Diese Einlage müsse nach dem in der Patentschrift offenbarten Gedanken der Knicksicherung durch Bugversteifung von solcher Stärke sein, daß sie den Bug in seiner annähernd kreisförmigen Rundung ausfülle und damit in der Lage sei, die Bugkrümmung auch bei Druck von außen, ohne sie in ihrem Wesen zu verändern, zu erhalten. Biese Abgrenzung des Gegenstandes der Erfindung nach Anspruch 1 dos Hauptpatentes 922 463 stimmt mit der Auffassung überein, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 4- Juli 1958 in dem dieses Patent betreffenden Eichtigkeitsverfahren (I ZR 99/56) vertreten hat und auf der der dem ursprünglichen Anspruchswortlaut beigefügte Zusatz beruht, “...(Einlagen), die den Bughohlraum der Außenbüge ausfüllen11. Aus den gleichen Gründen könne auch der in 3ich gespaltene, zwischen den Folienblättern liegende ffeil der Randleiste nicht als Bug im Sinn des klägerischen Patente angesehen werden, ganz abgesehen davon, daß es bei einer solchen Betrachtung an jeglicher Bugverstärkung fehlen würde. Diese Betrachtungsweise, nach der eine Einlage, die zwischen zwei zunächst offene Ränder einer Sichthülle eingeschoben wird und die so dünn ist, daß Grund- und Deckblatt trotz der Einlage in einem spitzen Winkel aufeinander zulaufen, nicht mehr die Funktion der Knicksicherung durch Bugversteifung erfüllt, stimmt im Kern mit der Auffassung überein, die der erkennende Senat bei der Abgrenzung des Gegenstandes der Erfindung dos Patentanspruchs 1 des Hauptpatentes gegenüber der Aktenhülle 1Y0 Hr. 164 im Nichtigkeitsstreit vertreten hat. Es ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß bei der angegriffenen Sichthülle Büge und diese versteifende, den Bughohlraum aus-füllendc Einlagen fehlen, eine gegenständliche Verletzung des Anspruchs 1 des Patentes 922 465 verneint hat. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe nicht ungeprüft lassen dürfen, ob der vom Klagepatent offenbarte Gedanke, einen Knickschutz durch Anordnung eines Versteifungsrandes zu schaffen, mit dem Grund- und Deckblatt verbunden werden, eine brauchbare Lehre zu dem technischen Handeln darstelle, und ob diese Lehre schutzfähig sei. Einer solchen Untersuchung bedurfte es nicht, weil das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei davon ausgeht, daß Schutz nur für einen allgemeinen Erfindungsgedanken beansprucht werden kann, der im Rahmen der technischen Aufgabe liegt, deren Lösung Gegenstand des Patentes ist. Der Beklagte aber bewege sich mit der Herstellung seiner Sichthülle nicht im Rahmen dieser, dem Patent des Klägers zugrunde liegenden Aufgabe. Indem er Büge vermeide und die flachen Eolienblätter an eine Randleiste anschweiße, entfalle bei dieser Ausführung das technische Problem, dessen Lösung Gegenstand des Patentes des Klägers sei. Das wäre zwar dann der Fall, wenn sich der Beklagte darauf beschränken würde, nach der technischen Lehre des Patents eine Bugversteifung herzustellen, dann aber den Bug als zur Erreichung des Zweckes nicht mehr erforderlich weglasse. Indem der Beklagte aber, auch hierauf verzichtend, eine flache Randleiste von nur 0,5 mm Stärke verwende, die, wie dargelegt, von der im Patent vorgesehenen Einlage v/esenhaft verschieden sei, gehe er einen anderen, aus der im Patent'offenbarten Lehre nicht herleitbaren V.eg. Abgesehen hiervon weist der Beklagte zu Recht darauf hin, daß beim Xlagepatent in Ansprüchen und Beschreibung allein von "Einlagen" die Rede ist und hieraus der Durchschnittsfachmann nicht die Möglichkeit entnehmen kann,Versteifungsstreifen von außen in zunächst lose aufeinanderliegendc flew und Deckblätter einer Sichthülle einzuführen und diese durch Verschweißen mit dem Versteifungsstreifen zu versch liefaen Im übrigen geht die Streitpatentschrift selbst davon aus, fafc es vorbekannt sei, einen Knickschutz der geschlossenen Hü len-wände durch einen wulst- oder eckenförmigen Querschnitt der Büge zu erreichen (Beschreibung S. Hülle IVO Hr. 164 in bezug auf das Streitpatent verneint« Hieraus folgt aber zugleich, daß durch das Klagepatent nicht allgemein der Gedanke unter Schutz gestellt sein kann, bei Kunststoffhüllen einen Knickschutz der geschlossenen Hüllenränder durch eine Versleifungseinlage gleich welcher Art zu erzielen (vgl. 2. Bas Berufungsgericht geht weiterhin davon aus, der Kläger könne einen Verletzungsanspruch auch nicht daraus herleiten, daß die Sichthülle Leitz 124 E entsprechend Anspruch 3 des Klagepatentes 922 463 im Bereich der Randleiste Lochungen aufweist. 3. Das Berufungsgericht hat aber auch ohne Rechtsverstoß eine Verletzung der Zusatzpateate des Klägers verneint. Damit aber scheidet, da nach den Ausführungen unter 1 und 2 eine Verletzung des Hauptpatentes nicht vorliegt, auch eine Verletzung dieses Zusatzpatentes aus. 4. Bas Berufungsgericht hat schließlich auch eine Verletzung des selbständigen Patentes des Klägers 927 988 durch die Hülle Leitz 124 E verneint. Bas Berufungsgericht hebt zunächst hervor, daß durch dieses Patent nicht der profilierte Halterand als solcher, sondern die Kombination eines solchen Halterandes mit einer beschi’iebenen Blatteinlage unter Schutz In Übereinstimmung mit dem Landgericht sei daher davon auszugehen, daß der Beklagte in den Schutzbereich dieses Patentes schon deshalb nicht eingreife, weil er die angegriffene Sichthülle ohne entsprechende Blatteinlage herstelle und vertreibe. Hach alledem ist dem Berufungsgericht im Ergebnis, wie auch im wesentlichen in der Begründung darin beizutreten, daß die angegriffene ßichthülle keines der Patente des Klägers, und zwar weder dem Gegenstand der Erfindung nach noch in einem daraus etwa ableitbaren schutzfähigen allgemeinen Erfindungsgedanken verletzt.
’ 057
I ZR 48/39
Verkündet an 24. Januar 1961 runau, Justizhauptsekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Dr. aBBB v HB » Konstrukteur, eBBBIHI (
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollrnächtigter: Rechtsanwalt Dr. BH ~
gegen
H I« BBBHBHBi 9 Eolienverarbeitung, dBHV(oB^9
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollrnächtigter; Rechtsanwalt Prof, Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß, Dr. Spreng und Ebel
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
r
2
Tatbestand;
1. Der Kläger ist der Erfinder und Inhaber der deutschen Patente
a) 922 465 "Aktenhülle aus transparentem
Merkstoff oder Papierfolie";
b) 943 766 "Aktenhalter aus transparentem Werk-
stoff" - Zusatzpatent zu a)
c) 948 239 "Aktenhülle aus transparenter Kunst-
stoffolie" - Zusatzpatent zu a)
d) 927 988 "Aktenhülle aus Kunststoffolie".
Zu a)Nach der Beschreibung des Patents 922 463 bezieht sich die Erfindung auf eine Aktenhülle aus transparentem Werkstoff; die in bekannter Weise im wesentlichen von einem Grundblatt mit auf zwei oder drei Seiten angeordneten, den Innenraum der Aktenhülle bestimmenden Außenbügen mit Falzstreifen zu dem Befestigen des Deckblatts gebildet wird. Sie soll dem Mangel bisheriger Aktenhüllen dieser Bauart abhelfen, der darin gesehen wird, da'ß sie an den Bügen leicht knicken, wobei die .
Knickstcllen zu Rissen und Verbildungen dei als Einstellböden i:
für die Papierblätter dienenden Büge führen, so daß nicht nur das Einfügen von Papierblättern schwierig wird, sondern auch der angestrebte Knickschutz vermindert wird. Es wird auf die Nachteile bisheriger Vorschläge - wulst- oder eckenförmige Gestaltung der Büge - hingewiesen; Diese Lösungsversuche würden die Verwendung verhältnismäßig starken Folienstoffes bedingen, die Hüllen wüz’den dadurch unhandlich und sehr raumbeanspruchend.
Die Beschreibung fährt fort;
"Diese Mängel werden bei der erfindungsgemäß ausgebildeten Aktenhülle dadurch beseitigt, daß die Büge der geschlossenen Hüllenseiten durch elastische Einlagen versteift werden. Die Versteifung erfolgt in neuartiger
3 -
Aeise dadurch, daß das Deckblatt Irmenbüge mit Falzstreju fen als Einstellböden für die Papierblätter erhält und einerseits mit den Falzstreifen des Grundblatts sowie andererseits mittels der eigenen Falzstreifen mit dem Grundblatt verbunden wird und die Einlageii zwischen den Innenbügen des Deckblatts und den Außenbügen des Grund-blatts eingeprcßt odor eingeschweißt werden. Durch diese Maßnahme werden die die Einstellböden bildenden Büge auf ihrer ganzen Länge gestutzt und an ihren Enden haltbar begrenzt und insgesamt ein absoluter Knickschutz erzielt. Die auf diese Weise versteiften Büge können auch bei starkem Außendruck nicht verengert oder verbildet werden, so daß ein immer gleichbleibend leichtes Einfügen von Papierblättern selbst in einer in einer Aktentasche befindlichen Aktenhülle gewährleistet ist«. Andererseits wird dadurch auch eine lange Haltbarkeit der Büge und deren freier Enden erzielt, da sie vollständig von dem massiven Einlagestreifen unterbaut sind. Ein weiterer Vorteil ist insofern noch gegeben, als der durch die elastischen Einlagestreif er verstärkte Hüllenrand auch durch Anordnung von Bezeichjumgsfoldern, Markierungen für Signale oder sonstige! Merkzeichen als dauerhafter Registrierrand ausgebildet und mit Aufhängehaken o. dgl. zu dem Auf reihen auf einem Gestände oder mit Lochungen zu dem Einhängen in Ordnerodor Ablegemappen versehen werden kann.
Die Patentansprüche lauten:
n1. Aktenhülle aus transparenter Kunststoffolie bestehend aus einem Grundblatt mit auf zwei oder drei Seiten angeordneten, den Innenraum der Hülle bestimmenden Außenbügen mit Falz streifen zuoi Auf bringen des Deckblatts, dadurch gekennzeichnet, daß die Außen büge (bl) der geschlossenen Hüllenseiten durch elastische Einlagen (c) versteift sind, dÄi e den B.u g h o h 1 raum der Außenbüge ausiüllcn*
2. Aktenhülle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Deckblatt (a) Innenbüge (a 1) mit Falzstreifen (a 2) aufweist und einerseits mit den Falzstreifen (b 2) des Grundblatts (b), sowie andererseits mittels des eigenen Falzstreifens mit dem Grundblatt verbunden ist und die Einlagen zwischen den Innen- und Außenbügen eingeschweißt oder eingepreßt werden.
3* Aktenhülle nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß im Bereich der durch die Einlagen verstärkten Ränder bzw. Außenbüge, Lochungen oder anderweitige Befestigungsmittel, beispielsweise Haken, Stäbchen o. dgl., zu dem Aufreihen der Aktenhüllen angeordnet sind.
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*T • o r 9 •
Der Anspruch 1 hat seine nunmehrige Fassung durch ein Urteil vom 4-. Juli 1958 erhalten, das der erkennende Senat auf eine gegen das Patent 922 463 erhobene Nichtigkeitsklage erlassen hat. Die oben durch Sperrung hervorgehobenen Teile kennzeichnen die Abweichung vom ursprünglichen Text. Anstelle der Worte "aus transparenter Kunststoffolie" war in der Patentschrift vorgesehen "aus transparentem Werkstoff oder Papierfolie".
Im konnzoichnenden Teil ist das Wort "Büge (b 1)" ersetzt durch "Außenbüge (b 1)"; der Nebensatz "die den Bughohlraura der Außenbüge ausfüllen" ist neu eingefügt.
Durch das angezogene Urteil des erkennenden Senats im Nichtigkeitsstreit ist die Entscheidung des Patentamts (Nichtigkeitssenat) vom 21. Februar 1956 aufgehoben worden; durch diese war das Patent dadurch teilweise für nichtig erklärt worden, daß an die Stelle der Patentansprüche 1 und 2 folgender neuer Patentanspruch 1 trat;
"Aktenhülle aus transparenter Kunststoffolie, boi der Grundblatt und Deckblatt durch überlappende Büge verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß der Innenbug und Falzstreifen des Deckblatts mit dem Außenbug und Falzstreifen des Grundblatts einen Hohlraum bilden und in diesen Hohlraum eine Versteifungseinlage aus elastischem Kunststoff oder ähnlichem Y/erkstoff fest Ginge-bracht ist.’*
Der flichtigkeitssenat war davon ausgegangen, der Gegenstand dos vorgesehenen Hauptanspruchs sei durch die offenkundig-vorbenutzte Aktenhülle IVO Hr. 164 vorweggenomnien. Diese wird in der Entscheidung des Nichtigkeitssenats beschrieben wie folgts
"Diese Art von Aktenhülien besteht - wie die vorgelegten «luster zeigen - aus einem farbigen Kunststoffgrundblatt und einem Deckblatt aus durchsichtigem Kunststoff. Beide Blätter weisen an ihrem in Draufsicht linken Rand je einen Bug mit Falzscroi-fen auf. Der Bug des Deckblattes liegt innen in dem Bug des Grundblattes und ist mit letzterem über den Falzstreifen fest verbunden, 30 daß auf diese Y/eise ein Loppelbug aus sich überlappenden Bügen entsteht. Das farbige Grundblatt ist außerdem am unteren Rand mit einem Querbug mit Falzstreifen versehen, wohingegen das Deckblatt am unteren Rand glatt und mit einem Zusatzfalzstreifen des Grundblattes fest verbunden ist. Durch einfaches Aufbiegen einer Aktenhülle IVO Nr. 164 kann sich der Fachmann leicht davon überzeugen, daß dieser Querbug des Grundblattes mit einem zusätzlichen, durch Verschweißen, Aufkleben oder Verpressen oder sonstwie eingelegten Falzstreifen aus Kunststoff ausgestattet ist, der selbst wiederum elastisch ist und zugleich den Bug des Grundblattes versteift."
6
Von der Auffassung ausgehend, schon bei IVO Nr. 164 schütze die versteifende Einlage die Aktenhülle vor Knickung am Querbug, während der Bemessung der Dicke der Einlage nur graduelle Bedeutung zukomme, war der Nichtigkeitssenat dazu gelangt, die Erfindungshöhe beim Anspruch 1 des Streitpatents zu verneinen. Er hatte dagegen der besonderen Ausgestaltung der Versteifung in Ausfüllung des Hohlraums zwischen den sich überlappenden Bügen, wie in Anspruch 2 vorgesehen, ausreichende Erfindungshöhe zugebilligt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, aus der Versteifungseinlage "von Baden- bis Strangform" ergebe sich nicht nur ein erhöhter Knickschutz der Aktenhülle im Be-reich dor Büge, sie habe auch den Vorteil, daß die Einlage gleichzeitig als Abstandhalter wirke.
Abweichend vom Nichtigkeitssenat des Patentamts ist der erkennende Senat in dem Nichtigkeitsstreit zu dem Ergebnis gekommen, der Erfindungsgedanke des Anspruchs 4 des Streitpatents sei durch die Aktenhülle IVO Nr. 164 nicht neuheitsschädlich vorv/eggenommen. Der Verstärkungsstreifen der Aktenhülle IVO Nr. 164* der aus längsgefalzter Kunststoffolie besteht, stelle keine "massive" Einlage im Sinne des Streitpatent d dar. Ein Folienstreifen, der im Innenraum der Aktenhülle nur am Grundblatt anliege, sei weder geeignet, einen gleichbleibenden Abstand zwischen Deck- und Grundblatt in der Nähe der geschlossenen Ränder der Aktenhülle selbst bei äußerem Drücken sicherzustellen, noch einen Knickschutz zu gewährleisten, der dem Knickschutz gleichkomme, der durch eine elastische Einlage erzielt werde, die den Bughohlraum zwischen Grund- und Deckblatt an den geschlossenen Rändern der Aktenhülle voll ausfülle»
i
Zu b):Die Patentansprüche des Zusatzpatentes 945 766 lauten: i
M 1
I ü
2.
Aktenhülle aus transparentem Werkstoff oder Papierfoli mit auf zwei oder drei Seiten angeordneten, den Innen-raum der Hülle bestimmenden Außenbügen mit Falzstrei^^ zu dem Aufbringen des Deckblatts nach Patent 922 463 zun® Aufreihen in Briefordnern, wobei im Bereich der durch® elastische Einlagen versteiften Bügen Mei'kzeichen und I Aufreihlochungen vorgesehen sind, dadurch gelcennzeich-B net, daß eine offene Hüllenseite als Haftrand mit Auf.« reihlochungen siusgebildet ist und die Merkzeichen an&n-e. von Aufreihmitteln freien geschlossenen Hüllenseite -ordnet sind.
Aktenhülle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, da die Ränder des Deck- und des Grundolattes an der ale Ha rand dienenden Hüllenseite durch je einen Bug mit einei elastischen Einlage versteift sind, derart, daß bei geschlossener Hülle beide Einlagen deckend übereinander liegen.
3.
• 09
4- ...
5. Aktenhülle nach den Ansprüchen 1 bis 4, dadurch gelten* zeichnet, daß die versteiften offenen Hüllensei ten ait* tels eines Druckknopfes oder ähnlicher Mittel verscH^A* bar sind.1*
Zu c):Der - einzige - Patentanspruch des Zusatzpatentes 948 239 besagt:
"Aktenhülle aus transparenter Kunststoffolie nach 922 463» dadurch gekennzeichnet, daß an einer bugfreie' Seite des Grundblattes unter dem Deckblatt hinausraget de Tabfeldcr angeordnet sina, die vom Grundblatt ufl** ^
* 8 -
genseitig durch Markierungslöcher und Einschnitte abgegrenzt sind und gegebenenfalls an einer offenen Hüllenecke ein diagonal angeordnetes elastisches Band als Verschlußmittel angebracht ist."
u d):Beim Patent Hr. 927 988 lauten die Patentansprüche:
"1. Aktenhülle aus Kunststoffolie mit zwei oder drei geschlossenen Hüllenseiten und mindestens einer transparenten Hüllenwand, dadurch gekennzeichnet, daß die Aktenhülle zu ihrer karteiartigen Einordnung in einen Behälter eine beschreibare sowie als Markenzeichenträger dienende Blatt-einlage aufweist, die mit der Aktenhülle durch einen profilierten Halteräßöfc auswechselbar verbunden ist. 2
2. Aktenhülle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der profilierte Halterand im Randbereich der offenen Hüllenseiten einer der transparenten HUllenseitc vorgesehen ist.
3 . etc. etc.n
In der Beschreibung wird dazu u.a. gesagt;
{lPurch diese Maßnahmen wird ermöglicht, daß eine transparente Wand der Aktenhülle mittels der Blatteinlage eine beliebige kennzeichnende Farbe und bei gruppenweiser Einordnung in einen Behälter Merkzeichen an den sichtbaren Seitenrändern aufweisen kann. Die Blatteinlage kann sich mit dem wechselnden Hülleninhalt nicht vermengen; auch ist sie von der sie abdeckenden transparenten Hüllenwand gegen Abnützung geschützt, was besonders zur Geltung kommt, wenn die Blatteinlage beschriftet ist.
• • •
2. Dor Beklagte stellt her und vertreibt durch Lieferung an äiej
jt'irma
die "Zeigehülle leitz Nr. 124 K". Sie besteht
aus einer durchsichtigen, geschmeidigen, ziemlich dünnen Kunststoffolie. Sie ist unten und linksseitig geschlossen. Während der Abschluß unten durch einfaches Umbiegen der i'olij gebildet wird, ist linksseitig zwischen die beiden Folien-blätter eine ca. 17 mm breite Randleiste in einer Breite von ca. A mm eingeschoben, wobei die beiden Folienblätter oben bzw. unten an diese Randleiste angeochweißt sind. Letztere steht aus einem milchig-weißen elastischen Kunststoffstreifen der dort, wo die Folienblätter angeschweißt werden, also in einer Breite von ca« 4 mm, in zwei Schenkeln ausläuft, so daß! die angeschweißten Blätter an den Außenflächen dieser Schenke) liegen. Beide Schenkel zusammen haben eine Dicke von ca. 0STflrt\.
Im übrigen feil der Randleiste sind 4 Löcher ausgespart.
An der oberen rechten, also offenen Hüllenecke ist an der Innenseite des Deckblatts in Dreiecksform ein Halteband angebracht, das zu dem Festhalten der einzufügenden Blätter an deren rechten oberen licke dient.
3. Der Kläger macht Verletzung seiner Rechte durch Anfertigung und Vertrieb der Hülle 124 B geltend.
a) Nach seiner Meinung wird der Hauptanspruch des Patents 922 463 verletzt. Aufgabe und Lösungsmittel seien identisch; Die durch seine Erfindung gelöste technische Aufgabe bestehe im Knickschutz sowie im Abstandhalten. Der Verletzungsgegenstand erreiche beides, und zwar - wie auch in seinem Patent vorgesehen - durch Verwendung einer elastischen Einlage. Diese bewirke eine Massivierung des Hüllenrandes und diene auch einwandfrei als Abstandhalter. Das Fehlen von Bügen und Falzstreifen sei nicht entscheidend, die auf den Schutz des Einknickens der Büge abge-
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stellte Formulierung des Hauptanspruchs müsse als ''Beiwerk“ angesehen werden, die den allgemeinen Erfindungsgedanken nicht auf diese Ausführungsform einschränke. Der allgemeine Erfindungsgedanke seines Patents bestehe in der Verwendung einer elastischen Randleiste aus elastischem Kunststoff. Die umgebogenen Teile der Folie gingen mit der massiven Einlage bei der vorgesehenen Verschweißung eine untrennbare Verbindung ein und erwiesen sich schon deshalb als entbehrlich.
b) Auch der als Kombinationsteil eigene Erfindungshöhe aufwei-sende Unteranspruch 3 sowie Ansprüche der Zusatzpatente würden verletzt. Die Zeigehülle 124 E enthalte die Merkmale der Ansprüche 2 und 5 des Zusatzpatents 943 766 sowie des einzigen Anspruchs des Zusatzpatents 948 239*
c) Schließlich werde auch das selbständige Patent 927 788 verletzt, weil die Zeigehülle 124 E mit einer Blatteinlage, wie im Hauptanspruch beschrieben, benützt werde, wobei der Eckverschluß stets und in erster Linie der auswechselbaren Verbindung einer Blatteinlage mit dem Hüllendeckblatt diene.
4. Der Antrag des Klägers.lautet:
Dem Beklagten zu verbieten, eine zweiseitig geschlossene Hülle aus transparentem Kunststoff, deren linksseitiger Heftrand durch eine Leiste und den Innenraum der Hülle bestimmende Einlage versteift ist, wobei im Bereich des einlageverstärkten Heftrandes Lochungen zu dem Aüfreihen der Hülle vorgesehen sind, während an der oberen Randecke des Hüllendeckblattes eine dreieckförmige Kunststoffolie so angebracht ist, daß sie mit den Rändern der freien Ecke des Deckblattes der Hülle bündig ab-schließt und entlang dieser Ränder auf dem Deckblatt aufgeschweißt ist,
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herzusteilen, zu vertreiben und in Verkehr zu bringen*
sowie festzustullen, daß der Beklagte dem Kläger allen Schaden zu ersetzen hat, der diesem dadurch entstanden ist, daß der Beklagte die oben bezeichnete Hülle hergß* stellt, in Verkehr gebracht oder vertrieben hate
5. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Br vertritt die Auffassung9 seine Zeigehülle weise keines der iicrktnule des Patents 922 463 auf:Sie habe an der linken Seite weder Bug- noch falzstreifen, auch keine Einlage; sie erfülle weder die Funktion des Abstandhaltens noch könne von einem Knickschutz die Rode sein. Der allgemeine Erfindungsgedanke einer Handverstärkung sei durch sein eigenes, älteres Patent • 897 993 vorv/oggenommen. Der Kläger könne auch nicht für sich in Anspruch nehmen, den allgemeinen Erfindungsgedanken einer Ginge schweiß ten Einlage aus Kunststoff am Heftrand einer Akten-hülle in seiner Patentschrift offenbart zu haben, denn dort seien Büge und Falzstreifen als notwendig angeführt.
Da seine Aktenhülle den Hauptanspruch des Patents 922 463 nicht berühre, scheide auch eine Verletzung von Unteransprüchen dieses Patents, ebenso wie eine Verletzung der Zusatzpatente aus, da alle in frage stehenden Ansprüche auf den Hauptanspruch des Patents 922 463 zurückbezogen seien.
Von dem Gegenstand des Patents 927 988 unterscheide sich seine Hülle bereits durch die andersartige Aufgabe: Sie sei weder geeignet noch bestimmt, als Karteihülle zu dienen. Im übrigen könne durch dieses Patent der Kläger nicht den Gedanken eincjr von innen voll aufdeckbaren Hülle offenbart haben, denn das sei schließlich jede Karteihülle. *
6. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Es ist der Auffassung, der Beklagte mache mit seiner Zeigehülle v;eder in identischer Weise von dem Gegenstand des Haupt-anspruchs 922 463 Gebrauch noch benutze er dessen technische oder patentrechtliche Gleichwerte.
Die einzigen gemeinsamen Merkmale - Aktenhülle aus durchsichtigem Kunststoff, an zwei Seiten geschlossen - gehörten zu dem Stand der Technik. Der linke Seitenverschluß zeige weder einen Bug noch dessen Versteifung durch eine elastische Einlage. Nicht ein Bug bestimme den Innenraum der Hülle, sondern die Randleiste.
Ob oin allgemeiner Erfindungsgedanke der JRandmasslvierung in der Patentschrift des Klägers offenbart sei, brauche nicht geprüft zu werden, denn dieser allgemeine Gedanke der itandmassi-vierung sei durch das ältere Patent des Beklagten 897 993 vor-v/eggenommen.
Damit scheide auch eine Verletzung der Unteransprüche des Patents 922 463, ebenso wie eine Verletzung der Zusatzpatente au3, denn weder jene noch diese wiesen gegenüber dem Schutzbereich des Hauptanspruchs des Patents 922 463 einen darüber hinausgohenden selbständigen Erfindungsgedanken auf.
uch in den Schutzbereich des Patents 927 988 greife der Beklagte nicht ein. Die Präge einer Verletzung könne hier überhaupt erst aufgeworfen werden, wenn der Beklagte seine Zcige-hülle mit bestimmten Einlagen hersteilen, feilhalten oder in Verkehr bringen würde, was aber nicht der Pall sei. Selbst eine in einem solchen Verhalten liegende mittelbare Patentverletzung würde im übrigen voraussetzen, daß die Einlage mit do» Aktenstücken durch einen profilierten Halterand verbunden
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soin müßte. Auch hieran fehle es. hie Möglichkeit, daß die Benutzer die Hüllen mit Merkzeichen versehen könnten, sei belanglos.
7. Mit seiner Berufung hat der Kläger die Klageansprüche weiter verfolgt, während der Beklagte beantragt hat, die Berufung z ur üc kz uv/e i s en o
In der Berufungsinstanz hat der Kläger u.a. geltend gemacht, das Landgericht habe, wenn es den allgemeinen Erfindungsge-danken der Iisndmassivierung durch das ältere Patent 897 993 als vorweggenommen ansehe, nicht berücksichtigt, daß dieses zwar ein älteres Hecht darstelle, aber für sein eigenes Patent (Anmoldetag 20. September 1951) keine offenkundige Vorbenutzung begründe, weil aas Patent des Beklagten erst am 30. Oktober 1952 bekannt gemacht wurde.
Im übrigen habe der Beklagte den Inhalt seines Patents ihm, dem Kläger, widerrechtlich entnommen, da in seiner Patentanmeldung vom 7. Dezember 1950 der erfinderische Gedanke bereits offenbart sei.
Bei der Würdigung der Frage, ob Verletzung der Zusatzpatente vorliego, habe das Landgericht zu Unrecht Abhängigkeit vom Hauptanopruch des Patents 922 463 angenommen; in Wahrheit handle es sich beim'1 Anspruch 2 des Patents 943 766 sowie bei dem einzigen Anspruch des Patents 948 239 um unechte Unteran Sprüche mit eigenem Erfindungsgehalt. Jedenfalls müsse der Kombination des Merkmals der elastischen Kandeinlage mit den Merkmalen der erwähnten Ansprüche Patentschutz zugebilligt werden.
Verletzung seines Patents 927 988 Hege darin, daß die Zeige hülle des Beklagten an der oberen offenen Ecke eine Ecken-vordopplung habe, wie im Urteil des Landgerichts festge-
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stellt. Diese stelle ein Randprofil im Sinne seines Patents dar. Da dasselbe im Handbereich einer der transparenten Hüllen-wä2ido vorgesehen sei, so daß die Bänder der Blatteinlage als sichtbare Seitenränder der Hülle nach außen erschienen, liege die in seinem Patent S. 2, Z* 20 bis 25 beschriebene Ausfüh-rungsform vor.
Der Beklagte ist der Behauptung des Klägers, den Gegenstand des Patents 897 995 diesem widerrechtlich entnommen zu haben, unter Hinweis auf sein früheres Patent 837 841 entgegenge-treton.
Vorsorglich hat er Beweis für* Vorbenutzung der Hülle 124 E angoboten, indem am 19« September 1952 sechs Stück derselben und am 4. Oktober 1952 500 Stück von ihm an die Firma Leitz bosteilungsgemäß geliefert worden seien, so daß gegenüber dem Patent 945 766 ihm ein Vorbenutzungsrecht zustehe, gegenüber Patent 927 988 aber offenkundige Vorbenutzung ■ vorliege.
Weiter beruft sich der Beklagte wegen des freien Standes der Technik auf die ältere Patentschrift Nr. 327 567.
Das Berufungsgericht hat im Einverständnis des Beklagten daa vom Kläger vorgelegte Gutachten von Prof. Riebensahm verwert tot, es hat zu Beweiszwecken die Akten des Patentamts betreffend das Patent 922 463 sowie der Zusatzpatente hierzu 948 239 und 943 766 sowie die Akten betreffend das Patent 927 988, ferner die Akten des Wichtigkeitssenats betreffend das Patent 922 463 beigezogen, es hat schließlich ein schriftliches Gutachten des Patentanwalts Dr. i/iediger als Sachverständigen erholiiss- Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, daß der Streitgegenstand; die ZeigehUlle 124 E, mit keinem der Gegenstände der vier Klagepatente identisch sei und daß'der Streitgegenstand von keinem wesentlichen und an seinem Anmeldungstage objektiv selbständig
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schutzfähigen Merkmal irgendeines der Klagepatente Gebrauch mache.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hit der Revision verfolgt der Kläger seine Klagansprüche weiter. Her Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
Bas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die angegriffene Sichthüll Lcitz 124 E nicht in den Schutzbereich der Patente des Kläger 922 463» 943 766, 948 239 und 927 988 eingreife, die Klage deshalb als unbegründet abzuweisen sei, ohne daß es einer Prüfung bedürfe, ob der Beklagte sich zu Recht auf eine Vorbenutzung der Sichthülle Leitz 124 E berufe, wie auch die Präge der sachlichen Berechtigung des Beklagten am Patent 897 993 und der Vorwegnahme von Gegenständen der Patente des Klägers durch die brit. Patentschrift 327 567 unerörtert bleiben könne.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
1. p£\3 Berufungsgericht hat sich zunächst eingehend mit dem ichutzboreich des Anspruchs 1 des Patentes 922 463 auseinan-dergesotzt.
a) Es entnimmt dem Wortlaut des Patentanspruchs im Zusammenhalt mit den Zeichnungen und der Patentbeschreibung, daß die Erfindung von einer Gestaltung der bekannten KUlle ausgeht, die durch das Vorhandensein von Bügen ihr Gepräge erhalten. Ausschließlich bei deren Vorhandensein entstehe der in der Knick'
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gefahr bestehende Mangel, in dessen Beseitigung die zu lösende technische Aufgabe gesehen werde, wobei daneben zugleich angestrebt werde, zwischen Beck- und Grundblatt der Hülle in der Iläho der geschlossenen Bände eine abstandhaltende Wirkung zu erzielen, um das Einfügen von Blättern in die Hülle zu erleichtern.
Als Lösung dieser technischen Aufgabe (Knickschutz mit dem Erfolg des Abstandhaltens} werde*die Versteifung der Büge durch eine elastische Einlage offenbart. Diese Einlage müsse nach dem in der Patentschrift offenbarten Gedanken der Knicksicherung durch Bugversteifung von solcher Stärke sein, daß sie den Bug in seiner annähernd kreisförmigen Rundung ausfülle und damit in der Lage sei, die Bugkrümmung auch bei Druck von außen, ohne sie in ihrem Wesen zu verändern, zu erhalten.
Biese Abgrenzung des Gegenstandes der Erfindung nach Anspruch 1 dos Hauptpatentes 922 463 stimmt mit der Auffassung überein, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 4- Juli 1958 in dem dieses Patent betreffenden Eichtigkeitsverfahren (I ZR 99/56) vertreten hat und auf der der dem ursprünglichen Anspruchswortlaut beigefügte Zusatz beruht, “...(Einlagen), die den Bughohlraum der Außenbüge ausfüllen11. Insoweit werden auch Angriffe von der Revision nicht erhoben.
) Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht weiterhin davon aus, daß die angegriffene Sichthülle den Gegenstand dieses Patentanspruches nicht verletze. Zwar handele es sich bei der Hülle leitz 124 E auch um eine an zwei Seiten geschlossene durchsichtige Aktenhülle, deren einer durch die Verwendung einer flachen Kunststoffleiste versteifter Rand auch eine gewisse abstandhaltende Wirkung erziele. Bei der angegriffenen Sichthülle werde aber auf Büge gänzlich verzichtet und mit der Verwendung der dünnen Randleiste der Gedanke der massiven bugausfüllendon Einlage vollständig verlassen. Ein an der
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linken Begrenzung der Randleiste gesetzter Bug würde nicht die im Patent vorgesehene Form eines kreisbogenförmig gcltrüm ten Buges, sondern von vornherein einer spitz zulaufenden Ab-winkelung ergeben. Aus den gleichen Gründen könne auch der in 3ich gespaltene, zwischen den Folienblättern liegende ffeil der Randleiste nicht als Bug im Sinn des klägerischen Patente angesehen werden, ganz abgesehen davon, daß es bei einer solchen Betrachtung an jeglicher Bugverstärkung fehlen würde. Auch könnte die flache Randleiste mit einer Stärke von nur 0,5 mai keinesfalls bugausfüllend wirken.
Diese Betrachtungsweise, nach der eine Einlage, die zwischen zwei zunächst offene Ränder einer Sichthülle eingeschoben wird und die so dünn ist, daß Grund- und Deckblatt trotz der Einlage in einem spitzen Winkel aufeinander zulaufen, nicht mehr die Funktion der Knicksicherung durch Bugversteifung erfüllt, stimmt im Kern mit der Auffassung überein, die der erkennende Senat bei der Abgrenzung des Gegenstandes der Erfindung dos Patentanspruchs 1 des Hauptpatentes gegenüber der Aktenhülle 1Y0 Hr. 164 im Nichtigkeitsstreit vertreten hat.
Es ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß bei der angegriffenen Sichthülle Büge und diese versteifende, den Bughohlraum aus-füllendc Einlagen fehlen, eine gegenständliche Verletzung des Anspruchs 1 des Patentes 922 465 verneint hat. Insoweit will die Revision auch offenbar keine Beanstandungen geltend machen.
c) Die Revision glaubt jedoch, den Schutz eines allgemeinen Er-finaungsgedankens in Anspruch nehmen zu können, der dahingehen soll, bei durchsichtigen Aktenhüllen den Rand durch eine elastische, gleichzeitig als Abstandhalter dienende Einlage zu verstärken.
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Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe nicht ungeprüft lassen dürfen, ob der vom Klagepatent offenbarte Gedanke, einen Knickschutz durch Anordnung eines Versteifungsrandes zu schaffen, mit dem Grund- und Deckblatt verbunden werden, eine brauchbare Lehre zu dem technischen Handeln darstelle, und ob diese Lehre schutzfähig sei. Einer solchen Untersuchung bedurfte es nicht, weil das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei davon ausgeht, daß Schutz nur für einen allgemeinen Erfindungsgedanken beansprucht werden kann, der im Rahmen der technischen Aufgabe liegt, deren Lösung Gegenstand des Patentes ist. Das aber sei beim Klagepatent die Aufgabe, bei bekannten Sichthüllen mit Bügen Knickfreiheit dieser Büge mit dem Erfolg des Abstandhaltens zu erzielen.
Der Beklagte aber bewege sich mit der Herstellung seiner Sichthülle nicht im Rahmen dieser, dem Patent des Klägers zugrunde liegenden Aufgabe. Indem er Büge vermeide und die flachen Eolienblätter an eine Randleiste anschweiße, entfalle bei dieser Ausführung das technische Problem, dessen Lösung Gegenstand des Patentes des Klägers sei.
Seine Ausführung sei nicht aus dem Klagepatent herleitbar*
Das wäre zwar dann der Fall, wenn sich der Beklagte darauf beschränken würde, nach der technischen Lehre des Patents eine Bugversteifung herzustellen, dann aber den Bug als zur Erreichung des Zweckes nicht mehr erforderlich weglasse. So könnte die Sache u.U. dann angesehen werden, wenn er eine Randleiste verwenden würde, die dem Wesensmerkmal des Patentes - Eignung zur Bugausfüllung - entsprechen würde, vor allem von entsprechender Stärke wäre. Indem der Beklagte aber, auch hierauf verzichtend, eine flache Randleiste von nur 0,5 mm Stärke verwende, die, wie dargelegt, von der im Patent vorgesehenen Einlage v/esenhaft verschieden sei, gehe er einen anderen, aus der im Patent'offenbarten Lehre nicht herleitbaren V.eg.
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Diese Hechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach die Ver, letzung eines allgemeinen Erfindungsgedankens ausscheidet, lo0^ das technische Problem,dessen Lösung das Streitpatent bei der angeblichen Verletzungsform überhaupt nicht aufkonmt steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Se-nats (BGH GEHR 1955, 29 bzv/o 32 r. Sp.).
Abgesehen hiervon weist der Beklagte zu Recht darauf hin, daß beim Xlagepatent in Ansprüchen und Beschreibung allein von "Einlagen" die Rede ist und hieraus der Durchschnittsfachmann nicht die Möglichkeit entnehmen kann,Versteifungsstreifen von außen in zunächst lose aufeinanderliegendc flew und Deckblätter einer Sichthülle einzuführen und diese durch Verschweißen mit dem Versteifungsstreifen zu versch liefaen Im übrigen geht die Streitpatentschrift selbst davon aus, fafc es vorbekannt sei, einen Knickschutz der geschlossenen Hü len-wände durch einen wulst- oder eckenförmigen Querschnitt der Büge zu erreichen (Beschreibung S. 1 Z, 24 - 54), was der Anordnung eines "Versteifungsrandes" gleichkommen würde, für den die Revision unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Erfind ungsgedankens Schutz ohne Rücksicht darauf begehrt, v/ic diese Randversteifung im Einzelfall erreicht wird«
Auch die Aktenhülle IVO Nr* 164, deren offenkundige Vorbenutzung der Kläger in der Berufungsinstanz nicht bestritten hat (vgl. Berufungsurteil S. 58), weist am Querbug eine Kandversteifung auf, die durch Einlage eines Palzstreifens aus Kunststoffolie erreicht wird.
Eie bereits hervorgehoben wurde, hat der erkennende Senat im Nichtigkeitsverfahren aus der Erwägung, daß dieser flacUr Versteifungsstreifen einer massiven, bugausfüllenden Einlage im Sinne des Klagepatents nicht gleichgestellt werden könne« die Nouheitsschädlichkeit der offenkundigen Vorbenutzung 4c/
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Hülle IVO Hr. 164 in bezug auf das Streitpatent verneint« Hieraus folgt aber zugleich, daß durch das Klagepatent nicht allgemein der Gedanke unter Schutz gestellt sein kann, bei Kunststoffhüllen einen Knickschutz der geschlossenen Hüllenränder durch eine Versleifungseinlage gleich welcher Art zu erzielen (vgl. hierzu auch Gutachten Mediger S« 25 ff).
iis unterliegt nach allodein keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht eine Verletzung des Anspruchs 1 des Patentes 922 463 weder dem Gegenstand der Erfindung nach noch aufgrund eines daraus etwa ableitbaren allgemeinen firfin-dungsgedankens als gegeben erachtet hat.
2. Bas Berufungsgericht geht weiterhin davon aus, der Kläger könne einen Verletzungsanspruch auch nicht daraus herleiten, daß die Sichthülle Leitz 124 E entsprechend Anspruch 3 des Klagepatentes 922 463 im Bereich der Randleiste Lochungen aufweist. Benn es handele sich bei diesem Anspruch um einen echten Unteranspruch, dem kein selbständiger Schutz zukomme. Auch eine schutzfähige Kombination liege nicht vor. Der Gedanke, einen Heft- odez* Halterand zu lochen, habe nichts Erfinderisches. Auch dieße Ausführungen lassen einen JRe.^hts-irrtum nicht erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
3. Das Berufungsgericht hat aber auch ohne Rechtsverstoß eine Verletzung der Zusatzpateate des Klägers verneint.
u) Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob dem Zu-satzpatent 943766 ein selbständiger Schutz zukommt. Denn selbst wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt werde, greife die Sichthülle des Beklagten nicht in den Erfindungs-gedanken dieses Patentes ein. Von der durch das Zusatzpatent offenbarten Besonderheit, eine offene Hüllenseite als Heft-
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ranc auszubilden, mache die Vei’let zungsform, die eine geschlossene Seite der Hülle als Halte- und allenfalls Heftrand verwende, keinen Gebrauch, Sehe man aber von diesem ilorkmal ab, so bleibe nur der Gedanke der Itandmassivierung durch Bugverstärkung übrig. Wie bei der Gegenüberstellung der Ver-lctzungsform mit Anspruch 1 des Hauptpatentes bereits dargelegt sei, benutze der Beklagte auch diesen Erfindungsgedanken nicht. Auch hiergegen sind aus den unter 1 dargelegten Gründen rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Im übrigen hat der Klager in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat für dieses Zusatzpatent einen selbständigen Schutz nicht mehr in Anspruch genommen.
o) Hinsichtlich des Zusatzpatentes 948 259 ist der Kläger der Auffassung, daß dieses Patent durch aas Halteband verletzt werde, das bei der Verletzungsform an der Innenseite des Deckblattes in Breieckform angelegt ist. Bas Berufungsgericht vertritt in Übereinstimmung mit dem Landgericht und der Entscheidung des Beschv/erdesenats des Patentamtes vom 19. April 1956 (Patentamtsakten zu Patent 948 239 Bl. 83}-den Standpunkt, daß dem in dem Zusatzpatent des Klägers offenbarten elastischen Halteband kein selbständiger Schutz zukomme. Ein Keehtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Die Revision nimmt auch für diese Haltevorrichtung keinen selbständigen Schutz mehr in Anspruch. Damit aber scheidet, da nach den Ausführungen unter 1 und 2 eine Verletzung des Hauptpatentes nicht vorliegt, auch eine Verletzung dieses Zusatzpatentes aus.
4. Bas Berufungsgericht hat schließlich auch eine Verletzung des selbständigen Patentes des Klägers 927 988 durch die Hülle Leitz 124 E verneint. Bas Berufungsgericht hebt zunächst hervor, daß durch dieses Patent nicht der profilierte Halterand als solcher, sondern die Kombination eines solchen Halterandes mit einer beschi’iebenen Blatteinlage unter Schutz
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gestellt sei. Dies ergebe sich eindeutig aus der Fassung des Anspruchs 1 des Patentes. In Übereinstimmung mit dem Landgericht sei daher davon auszugehen, daß der Beklagte in den Schutzbereich dieses Patentes schon deshalb nicht eingreife, weil er die angegriffene Sichthülle ohne entsprechende Blatteinlage herstelle und vertreibe. Aber selbst wenn dem profilierten Halterand selbständiger Elementeschütz zuzubilligen sei, verletze der Beklagte mit dem einfachen Halterand an seiner Lichthülle, der in dieser Form vorbekannt sei, nicht ein selbständig schutzfähiges Merkmal des Patentes des Klägei’s.
Auch diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.
Hach alledem ist dem Berufungsgericht im Ergebnis, wie auch im wesentlichen in der Begründung darin beizutreten, daß die angegriffene ßichthülle keines der Patente des Klägers, und zwar weder dem Gegenstand der Erfindung nach noch in einem daraus etwa ableitbaren schutzfähigen allgemeinen Erfindungsgedanken verletzt.
Die Revision war somit mit der Kostenfolge aus z ur ü c k 2 uv/e i s en «>
Bock
Spreng
Krüger-*JNi eland
Ebel
Weiß