Rechtssatzs .Durch einen Idedtext, der sich inhaltlich an den weithin bekannten liedtext eines anderen Verfassers anlehnt, im übrigen aber nach Stimmungsgehalt und Formgebung derart eigene Wege geht, daß demgegenüber die dem vorbekannten ided entlehnten Züge ■ weitgehend zurücktreten, wird in Urheberrechte des Verfassers des älteren Liedes selbst dann nicht eingegriffen, wenn die Texte auch im Namen ihrer Mittelpunktfigur (hier* Lili Marleen) übereinstimmen. Bine solche Anknüpfung kann aber gegen die Grund“ satze des lauteren Wettbewerbs verstoßen, wenn es sich bei dem vorbestehenden Werk *" um ein literarisches Erzeugnis besonderer Eigenart handelt, das sich außergewöhnlicher Beliebtheit erfreut, und durch die Übereinstimmungen im Inhalt und Namen die Gefahr heraufbeschworen wird, daß beteiligte Verkehrskreise zu Unrecht annehmen, est handele sich bei dem später verfassten Liedtext um eine Neuschöpfung des Autors der ursprünglichen Liedfassung, Stichworts Lili Marleen Aktenzeichen* I ZR 48/57 EG Berlin Urteil des BGH vom 4- Februar 1958 LG Berlin hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21c Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Br« h,c<> Wilde, Pro Birnbach, Br* Krüger-Nieland, Pr«, Christoph und Br* Weiß für Hecht erkannt § a) den Text des Marschliedes "Auf Wiedersehen Marlen1’, , Text von Christian SflÜM und Heino M^|p, zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten, soweit der Text oder der Titel des Liedes den Namen Lili Marlen oder Marlen enthalt, insbesondere in Verbindung mit Werbeschriften folgenden Inhalts? b) irgendwelche Rechte an dem Text des Marschliedes "jluf Wiedersehen Marlen", insbesondere Subverlagsrechte an Dritte zu vergeben, solange nicht der Name Lili Marlen oder Marl4n in Text und Titel entfernt ist, 2) Wir haben bald wieder Manöverzeit, da ist bei uns was loso Die Mädchen freuen sich weit und breit, juchhe das ist famoso ünd kommen wir nach Hause, gibt’s ein Wiedersehen, denn unter der Laterne wartet schon Marlen* Der Beklagte brachte die Boten des Liedes und einen Teil seiner Werbeschriften mit einer Zeichnung heraus, die ein Mädchen an eines* Laterne vor einem Kasernentor mit Schilder haus darstellt, in dem ein Soldat der neuen Bundeswehr in nachlässiger Haltung steht, während im Hintergrund auf dem Kasernenhof, durch das noch leicht beschädigte Kasernentor' sichtbar, eine exakt ausgerichtete Reihe von Soldaten der 1 neuen Bundeswehr den preussischen Stechschritt übt« Außerdem versandte der Beklagte, insbesondere an Kapellenleitet, Werbeschriften folgenden Inhaltss Br hat erwidert, eine Brheberrechtsverletzung und ein Wettbewerbsverstoß lägen nicht vor, insbesondere wegen des parodistischen Charakters..seines Liedes, durch das lediglich die wandelbaren Zeitverhältnisse - Militarisierung, Entmilitarisierung, Militarisierung - ironisiert würden und in dem die Gestalt der Lili Marleft nur als Symbol der vergangenen und jetzt wiedererstehenden Zeit verwendet Am besten mit einer kleinen Ankündigung folgenden Inhalts: "Verehrte Gäste, wir haben soeben das altbekannte Lied "Lili Marlen" ge-spielt, Ich kann Ihnen mittcilen, unsere Lili ist wieder auferstanden, Vir bringen sie jetzt im neuen Kleid, Singen Sic nachher den^Refrain kräftig mit!" Ber Beklagte wird verurteilt, sämtliche Vertriehsgeschäf-te und Sortiments firmen in der Bund e sr cpub lik und in Y/eat Berlin, an die er Noten- und Y.’crbcmatcrial des Textes des Marschliedes "Auf Yiederseh7n Marlen" geliefert hat,-anzuweisen, den Vertrieb einzustcllen,.soweit das gelieferte Material noch der Verfügungsgewalt des Beklag-.;, 4* Per Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, wie noch die Auflage des Notenmaterials mit dem Text des Marschliedes "Auf Wiedersehn Marlen” und der Werbezettel hierzu ist, welche Einnahmen einschließlich der noch off entstehenden Forderungen er aus der Vervielfältigung und Verbreitung des Textes des Marschliedes "Auf Wiedersehen Marlen" erhalten und zu welchen Bedingungen er die Rechte an dem Text des Marschliedes an Dritte vergeben hat, einschließlich der Subverlagsrecht e im Inund Auslande, der Verfilmungsrechte und der sonstigen Auswertungsrechte» Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit .’dem Antrag, die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte zu mehr verurteilt-worden ist, als unter_2zur Unterlassung der Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung des Liedtextes in Verbindung mit dem unter 1) angegebenen Werbetext; Gegenstand des vorliegenden Hechtsstreits 'bildet nur noch die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, den Text des von ihm verlegten Marschliedes - ohne die beanstandeten Werbeschriften - unter dem Titel "Auf Wiedersehen Marlen” oder ”Lili Marlen,' kennst Du noch die Kaserne?” Das Berufungsgericht hat dies sowohl vom urheberrechtlichen wie wettbewerblichen Blickpunkt aus bejahte Ip Soweit das Berufungsgericht eine Urheberrechtsver^ letzung verneint, ist seine Würdigung des Sachverhalts rechtlich bedenkenfreio Das Berufungsgericht kommt auf Grund eines Vergleiches der beiden Texte zu dem Ergebnis, daß die Art der Darstellung und der den beiden Texten eigene Stimmungsgehalt so unterschiedlich seien, daß der Test des von dem Beklagten mitverfaßten Marschliedes nicht als abhängige Bearbeitung im Sinne von § 12 LitUrhG des vom Kläger verlegten Liedes "Lili Marleen” angesehen werden könne: *;Der neue Liedtext beruhe vielmehr auf einer selbständigen literarischen Leistung, durch die unter freier Benutzung des vorbestehendan Textes eine selbständige eigentümliche Schöpfung im Sinne von § 13 Abs* 1 LitUrhG hervorgebracht worden sei* rechtsschutz erfüllen, so weisen sie doch, für sich allein betrachtet, keine besonders auffallende Eigenart auf* Die Übernahme ihres an sich recht allgemein gehaltenen gedankt ' liehen Inhalts aber -das Wiedersehn eines Soldaten mit einem geliebten Mädchen unter einer Laterne - vermag bei Berücksichtigung der Unterschiede in der Formgebung den Torwurf einer Urheberreclrtsverictzung nicht zu rechtferti- Wenn die Revision weiterhin meint, die beiden Lied- " texte stimmten nicht nur in diesen versseilen, sondern in ihrem Gesamtinhalt uberein, so wird diese Betrachtungsweise nicht den für die urheberrechtliche Würdigung entscheidenden Unterschieden in Gedankenführung, Stimmungsgehalt und Wort-fassung der beiden Texte gerechte Während der alte Liedtext von einem im Feld stehenden Soldaten berichtet, der^nit Sehnsucht an ein in der Ferne weilendes Mädchen denkt und seiner Hoffnung auf ein Wiedersehn, das jedoch wegen der ihn bedrohenden Lebensgefahr ungewiß erscheint, Ausdruck gibt, gibt der neue Text Gefühle und Gedanken eines im Heimatland kasernierten Soldaten wieder, der an das Wiedersehn mit seinem Mädchen nach Abschluß eines Manövers denkt. Zu Ttecht hebt das Berufungsgericht hervor, daß der alte Lieft text einen lyrisch sentimentalen Stimmungsgehalt aufweist, der neue Text dagegen, den ganz; anders gearteten frisch-fröhlichen Charakter eines Marschliedes, Hinsichtlich des Refrains des neuen Textes geht das Berufungsgericht davon aus, daß dieser zwar bewußt an die Gestalt der Lili Marl een anknüpfe, die durch die Berühmtheit des alten Liedes während des zweiten Weltkrieges fast zu dem Symbol des geliebten Mädchens für eine ganze Soldatengcnera-tion geworden sei. Es kann dahinstehen, ob der Refrain des neuen Liedes dem unbefangenen Hörer oder Leser tatsächlich den’Eindruck vermittelt, daß eine Parodierung oder Ironisierung des alten Textes beabsichtigt sei, oder.ob nicht vielmehr, wie das Landgericht angenommen hat durch den Hamen Lili Marlen lediglich die Erinnerung an das altbekannte Soldatenlied wachgerufen wird, ohne daß die Absicht einer anti-thematischen Behandlung des alten Stoffes erkennbar wird» Denn selbst wenn mit der Wahl des Hamens Lili Marlen nichts anderes bezweckt und erreicht‘"sein sollte,, als eine Anknüpfung an diese durch das alte Lied berühmt gewordenen Phant as i egest alt, so würde hieraus allein noch nicht auf eine Urhebeirrechtsverletzung geschlossen werden können«, Der Harne Lili Marlen, der nicht etwa eine sprachliche Heuschöpfung des Verfassers des alten Liedes darsteilt, sondern ein allgemein bekannter Mädchenname ist, bildet als solcher kein unter Urheberrechtsschütz stehendes Element des alten Liedtextes, denn es handelt sich insoweit nicht um einen in eigentümliche Form gebrachten alt«, Infolge der ganz außergewöhnlichen Bekanntheit des alten Textes knüpft sich nun zwar an diesen Hamen, wenn er im Rahmen eines Soldatenliedes wieder kehrt, das gleichfalls das Wiedersehn eines Soldaten mit einem Mädchen unter einer vor einem Kasernentor stehenden Laterne zu dem Gegenstand hat, die Vorstellung von der gleichnamigen Mädchengestalt, die im Mittelpunkt des alten Textes steht«, unterbunden* Die Grenze für die Zulässigkeit einer der- " •* artigen Anknüpfung wird nicht überschritten, wenn trotz dieser Anlehnung ein neues selbständiges Y.srk entsteht, x dessen Prägung einen so eigentümlichen Charakter aufweist, daß demgegenüber die übernommenen Wesenszüge des vorbesbehenden Werkes verblassen (Urteil des Senats vom 15* November 1957 - I ZR 83/56 - Sherlock Holmes)* Diese Voraussetzung für eine freie Benutzung im Sinne des § 13 Abs* 1 LitUrhG hat das Berufungsgericht im Streitfall im Hinblick auf die weitgehenden Verschiedenheiten der beiden Texte nach Formgebung, Gedankenführung und Stimmungsgehalt ohne Rechtsver-stoß als gegeben erachtet* Beklagte mit dem von ihm mitverfaßten und verlegten Liedtext den guten Ruf und die Volkstümlichkeit des alten Textes bewußt zur Empfehlung seines neuen Textes ausnutze * Wenn das Berufungsgericht gleichwohl das Vorgehen des Beklagten V Auch die inzwischen verbotenen, möglicherweise aber noch nachwirkenden Werbeschriften könnten, soweit es sich um den Absatz des alten Liedtextes handele, nur fördernd wirken, da sie die Kapellenleiter dazu aufforderten, zuerst das altbekannte Lied MLili Marleen” zu spielen* Eine Beeinträchtigung des allgemeinen künstlerischen und damit auch geschäftlichen Hufes des Lichters des alten Liedtextes oder des Klägers als seines Verlegers seien durch den neuen Lied-text ebenfalls nicht zu befürchten, da ohne weiteres niemand annehmen werde, die Verfasser oder die Verleger des alten und des neuen Liedtextes seien personengleich, zu demal da auf den vom Beklagten verlegten Noten des neuen Liedes Textverfasser und Verleger deutlich angegeben seien» Die deutliche Angabe von Verfasser und Verleger auf den No ten des neuen Liedes schließt deshalb keineswegs aus* daß Interessenten, die das altbekannte Lied "Lili Marleen" -es in. unter denen solche Lieder vertrieben werden, wie die < Einzelheiten des Textes dem Publikum vielfach nicht-geläufig' sind, die Erinnerung der in Betracht kommenden Abnehmerkreise vielmehr im allgemeinen nur an einprägsamen Y/ortoder Gedankenverbindungen haftet, wie dies im Streitfall für den Namen Lili Marleen anzunehmen ist, wenn er in Verbindung steht mit der Gedankenkett es Wiedersehen eines Mädchens mit einem Soldaten - Laterne vor einer Kaserne« Aber seihst wenn die beiden Lieder als solche nicht miteinander verwechselt werden sollten, so bleibt doch die Gefahr, daß ein nicht unerheblicher Teil des Publikums zu Unrecht annimmt, es handele sich bei dem neuen Lied um die altbekannteo beliebte "Lili Marleen" in einer von dem ursprünglichen Textdichter geschaffenen Abwandelung*. "Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß der Beklagte durch die Anlehnung an den alten Liedtext bewußt dessen Huf und. Volkstümlichkeit als Vorspann zur Empfehlung dies neuen Liedes ausnutzen wollte, Die Auffassung des Berufungsgerichts; daß dadurch Interessen des Klägers nicht beeinträchtigt würden, widerspricht jedoch öer Lebenserfahrung , Denn einen Wettbewerbsvorteil konnte sich der Beklagte durch die Anknüpfung an den alten Liedtext in Y/ahrheit nur versprechen, wenn er damit rechnete, daß die Beliebtheit des alten Liedes oder - wettbewerbsrechtlich ausgedrückt - - die "Gütevorstellungen”, die mit dem alten Lied verbunden waren, auf das neue Lied übertragen würden-eine Annahme, die voraussetzte, daß im Publikum irrige Vorstellungen über die Beziehungen der beiden Lieder zueinander insbesondere über die Personengleichheit der Autoren, hervor gerufen würden„ Dieses auf eine anlehnende Werbung abzielende Verhalten des Beklagten bildet ein hinreichendes Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr0 Bine wettbewerblich erhebliche Verwechslungsgefahr, die Unterlas sungsanspruche nach § 1 UWG auslösen kann, ist aber bei Werken der Literatur und Tonkunst schon dann anzunehmen, wenn durch die Verwendung eines aus einem vorbestehenden Werk weithin bekannten Namens in einem neuen Y»erk irrige Vorstellungen über die Beziehungen der beiden Y/erke zueinander hera,ufbeschworen werden (vgl0 Urteil des Senats vom 15» November 195? Da im Streitfall die Unlauterkeit des Verhaltens des Beklagten allein durch die Verwendung des Namens "Lili Marlen” oder "Marlen” im Text und Titel des neuen Liedes begründet wird,' der Text dieses Liedes im übrigen aber weder aus urheberrechtlichen noch weftbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten beanstandet werden kann, ist das Klagbegehren nur insoweit gerechtfertigt, als es sich gegen die Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung des neuen Liedes richtet, wenn und soweit in ihm der Name "Marlen" oder "Lili Marlen" 2o Gegen die Titelbildzeichnung* ait der das Noten-^ material des neuen lied es verbreitet worden ist, kann* wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat* nach . Andererseits unterstützt diese Titelbildzeichnung in Verbindung mit dem Text des neuen Liedes noch den Hinweis auf das bekannte Lili Marleen-Lied und verstärkt damit die Verwechslungsgefahr* Das rechtfertigt aus § 1 UY*G auch das Verbot, das neue Lied in Verbindung mit der fraglichen Titelbild Zeichnung zu verbreiten* solange der Name f,Marllntf odex* f,Lili Marlen“ aus Text und Titel nicht ent- 4c Das Gleiche gilt für den Antrag auf Vernichtung soweit er die beanstandeten Werbeschriften des Beklagten betriffto Hinsichtlich des Ließtextes dagegen konnte dem Vernichtungsantrag nicht entsprochen werden, weil angesichts der Möglichkeit* den NamenT,Lili Mai’len" oder "Karl&n“ durch
Für cl as Nachschlagewerk! 2489 Oil Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz* ' lit UrhG $ 13 Abs. 1; UWG § 1. Rechtssatzs .Durch einen Idedtext, der sich inhaltlich an den weithin bekannten liedtext eines anderen Verfassers anlehnt, im übrigen aber nach Stimmungsgehalt und Formgebung derart eigene Wege geht, daß demgegenüber die dem vorbekannten ided entlehnten Züge ■ weitgehend zurücktreten, wird in Urheberrechte des Verfassers des älteren Liedes selbst dann nicht eingegriffen, wenn die Texte auch im Namen ihrer Mittelpunktfigur (hier* Lili Marleen) übereinstimmen. Bine solche Anknüpfung kann aber gegen die Grund“ satze des lauteren Wettbewerbs verstoßen, wenn es sich bei dem vorbestehenden Werk *" um ein literarisches Erzeugnis besonderer Eigenart handelt, das sich außergewöhnlicher Beliebtheit erfreut, und durch die Übereinstimmungen im Inhalt und Namen die Gefahr heraufbeschworen wird, daß beteiligte Verkehrskreise zu Unrecht annehmen, est handele sich bei dem später verfassten Liedtext um eine Neuschöpfung des Autors der ursprünglichen Liedfassung, Stichworts Lili Marleen Aktenzeichen* I ZR 48/57 EG Berlin Urteil des BGH vom 4- Februar 1958 LG Berlin /n VerkUndet am 4« Februar 1958 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit •Verlag Faul I» , Offene Handelsgesellschaft, t-BiflHBBB? BeflBV Straße V, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbe^ollmächtigter* Hechtsanwalt Pr, gegen -Verlag,' Inhaber Christian 8 H^BPstraße p, ^ Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Hechtsanwalt Prof* Br* ( hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21c Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Br« h,c<> Wilde, Pro Birnbach, Br* Krüger-Nieland, Pr«, Christoph und Br* Weiß für Hecht erkannt § Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27® November 1956 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision, wie folgt, geändert* * 1 * Bern Beklagten wird unter Androhung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten untersagt, - ?. a) den Text des Marschliedes "Auf Wiedersehen Marlen1’, , Text von Christian SflÜM und Heino M^|p, zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten, soweit der Text oder der Titel des Liedes den Namen Lili Marlen oder Marlen enthalt, insbesondere in Verbindung mit Werbeschriften folgenden Inhalts? “Diese Pilee kommt beim Publikum ganz groß an, wenn sie gesungen wirdc Am besten mit einer kleinen Ankündigung folgenden Inhalts? "Ver-• ehrte Gäste, wir haben soeben das altbekannte Lied "Lili Marlen" gespielt. Ich kann Ihnen mitteilen, unsere Lili ist wieder auferstanden0 Wir bringen sie jetzt im neuen Kleid. Singen Sie nachher den Refrain kräftig mit." Natürlich können sie auch die neue Lili ohne die alte ansagen, wie es gerade paßt," und unter Verwendung des Titelblattes, auf welchem ein Mädchen unter einer Laterne vor einer Kaserne mit Schildertor abgebildet ist; b) irgendwelche Rechte an dem Text des Marschliedes "jluf Wiedersehen Marlen", insbesondere Subverlagsrechte an Dritte zu vergeben, solange nicht der Name Lili Marlen oder Marl4n in Text und Titel entfernt ist, 2, Der Be klag be wird verurteilt, sämtliche Vertriebsgeschäfte und Sortimentsfirmen in der Bundesrepublik und in West-Berlin, an die er Noten- und werbematerial des Textes des Marschliedes "Auf WiedersehTn Marlen" geliefert hat, anzuweisen, den Vertrieb einzustellen, soweit das gelieferte.Material noch der Verfügungsgewalt des Beklagten unterliegt, insbesondere soweit es sich um Kommissionsware handelt, und das Material an ihn, den Beklagten, zurückzugeben, 3o Der Beklagte wird verurteilt, die in Ziffer 1 a näher gekennzeichneten Werbeschriften zu dem Zwecke der Vernichtung an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben. 4* Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, wie hoch die Auflage des Notenmaterials mit dem Text" des Marschliedes "Auf Wiederseh ?n Marlen" und der Werbezettel hierzu ist, welche Einnahmen einschließlich der noch offenstehenden Forderungen er aus der Vervielfältigung und#Verbreitung des Textes des Marschliedes "Auf Wiederseh?n Marlen" erhalten und zu welchen Bedingungen er die Rechte an dem Text des Marschliedes an Dritte vergeben hat, einschließlich der Subverlegsrechte im Inund Auslande, der Verfilmungs-i rechte und der sonstigen Auswertungsrechte, ir 3 r. 5o Im übrigen wird die Klage abgewiesen* 60 Pie Kosten des Rechtsstreits werden, wie folgt, verteilt* Von den Kosten des ersten Kechtszuges bat die Klägerin 7/20, der Beklagte 13/20, von den Kosten der weiteren Rechtszüge hat die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5 zu tragen* Von Rechts wegen s .Der Kläger ist der Verleger des im zweiten Weltkriege über den Soldatensender Belgrad in der ganzen Welt .bekanntgewordenen Liedes "Lili Marleen” (Musik von Norbert Der von dem Lichter Hans Leip verfaßte Text dieses Liedes lautet? 1) Vor der Kaserne, vor dem großen Tor, stand eine Laterne, und steht sie noch davor, so wolln wir da uns. Wiedersehn, bei der Laterne wolln wir stehn wie einst, Lili Marleen, wie einst, Lili Marleen. 2) Unsre beiden Schatten sahn wie einer aus, Paß wir so lieh uns hatten, das sah man gleich daraus, ■Und alle Leute solln es sehn, wenn wir bei der Laterne stehn wie einst, Lili Marleen, wie einst, Lili Marleen, 3) Schon rief der Posten, sie blasen Zapfenstreich, es kann drei Tage »kosten, Kamerad, ich komm sogleich, Pa sagten wir auf Wiedersehn, Wie gern wollt’ ich mit dir gehn, mit dir, Lili Marleen, mit dir, Lili Marleen, 4) Peine Schritte kennt sie, deinen zieren Gang, alle Abend brennt sie, doch mich vergaß sie lang. Und sollte mir ein Leids gesöhehn, wer wird bei der Laterne stehn mit dir, Lili Marleen, mit dir, Lili Marleen? 5) Aus dem stillen Baume, aus der Brde Grund hebt mich wie im Traume dein verliebter Mund, Wenn sich die späten Nebel drehn, werd1 ich bei der Laterne stehn wie einst, Lili Marleen, wie einst, Lili Marleen» Per Kläger brachte die Noten des Liedes zu dem Teil mit einem Titelbild heraus, das ein Mädchen an einer Laterne vor einem Kasernentor mit Schilderhaus darstellt« Der Beklagte ist der Verleger des 1954 erschienenen Marschlieds t!Auf Wiederseh!n, Merlen11 (Musik vom Beklagten) Der vom Beklagten mitverfaßte Text dieses Liedes lautets 1) Von weitem ertönt der Trompetenklang, es muß geschieden sein* Kameraden müssen jetzt schlafen geh'n, mein Liebchen bleiht allein.. Dort unter der Laterne sagt sie mir Adieu* der Abschied tut ja immer., immer wieder wehe 2) Wir haben bald wieder Manöverzeit, da ist bei uns was loso Die Mädchen freuen sich weit und breit, juchhe das ist famoso ünd kommen wir nach Hause, gibt’s ein Wiedersehen, denn unter der Laterne wartet schon Marlen* Befraini Lili Marlen kennst Du Dili Marlen, .Du weißt (Bald brennt sie (Denn sie brennt Lili Marlen hast Bald brennt sie Dehn sie brennt Lili Marlen, bist noch die. Kaserne? doch noch Bescheid1. wieder die Laterne, Du noch Zeit? wieder die Laterne, Du bereit? Lili Marlin, Lili Marlen, Lili Marlen, es ist so weit! Der Beklagte brachte die Boten des Liedes und einen Teil seiner Werbeschriften mit einer Zeichnung heraus, die ein Mädchen an eines* Laterne vor einem Kasernentor mit Schilder haus darstellt, in dem ein Soldat der neuen Bundeswehr in nachlässiger Haltung steht, während im Hintergrund auf dem Kasernenhof, durch das noch leicht beschädigte Kasernentor' sichtbar, eine exakt ausgerichtete Reihe von Soldaten der 1 neuen Bundeswehr den preussischen Stechschritt übt« Außerdem versandte der Beklagte, insbesondere an Kapellenleitet, Werbeschriften folgenden Inhaltss "Diese Piece kommt 1361111 Publikum ganz groß an, wenn sie gesungen wird« Am besten mit einer kleinen Ankündigung folgenden Inhaltss ’Verehrte Gäste« wir haben soeben das altbekannte Lied "Lili Marlen" gespielt. Ich kann Ihnen mitteilen, unsere Dili ist wieder auferstanden, Y/ir bringen sie jetzt im neuen Kleido Singen Sie nachher den Refrain kräftig mit!’ Natürlich können Sie auch die neue Lili ohne die alte ansagen, wie es gerade paßt." Das Lied wurde auch auf Schallplatten verbreitet* Der Klager hat geltendgemacht, der vom Beklagten ver- . legte Liedertext stelle eine abhängige Bearbeitung des von ihm verlegten Liedtextes und damit eine Verletzung seiner Verlagsrechte dar. Auch handele der Beklagte mit dem Vertriebe des Liedes, wenigstens in Verbindung mit der Werbeschrift und/oder der Titelzeichnung, wettbewerbswidrig,. Die Titel seien verwechslungsfähig• Der Kläger hat in seinen Klageantrag zunächst auch die Musik des Beklagten einbezogen, den Klageantrag jedoch insoweit zurückgenommen und nur noch einen Antrag gestellt , der im wesentlichen der unten wiedergegebenen Formel des landgerichtlichen Drteils entspricht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Br hat erwidert, eine Brheberrechtsverletzung und ein Wettbewerbsverstoß lägen nicht vor, insbesondere wegen des parodistischen Charakters..seines Liedes, durch das lediglich die wandelbaren Zeitverhältnisse - Militarisierung, Entmilitarisierung, Militarisierung - ironisiert würden und in dem die Gestalt der Lili Marleft nur als Symbol der vergangenen und jetzt wiedererstehenden Zeit verwendet werde. Zudem wurden durch die Art seiner Werbung die Volkstümlichkeit und der Absatz des alten Liedes nicht beeinträchtigt, sondern gefördert. Bas Landgericht hat für Recht erkannt? '! . Bern Beklagten wird bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten untersagt. y A insbesondere "Biese Piece sie gesungen a) den Text.des Marschliedes "Auf Yfiedersehjn Marlen", Text von Christian und Heino zu ver- vielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten, mit dem Vf erbetext kommt beim Fublikum ganz groß an, wenn wird. Am besten mit einer kleinen Ankündigung folgenden Inhalts: "Verehrte Gäste, wir haben soeben das altbekannte Lied "Lili Marlen" ge-spielt, Ich kann Ihnen mittcilen, unsere Lili ist wieder auferstanden, Vir bringen sie jetzt im neuen Kleid, Singen Sic nachher den^Refrain kräftig mit!" Natürlich können Sie auch die neuaLili ohne die alte ansagen, wie es gerade paßt", und unter Verwendung des Titelblattes, auf welchem ein Mädchen unter einer Laterne vor einer Kaserne mit Schildertor abgebildet ist; b) irgendwelche Rechte an dem Text des Marschliedes "Auf Y/isdersehTn Marlen", insbesondere Subverlagsrechto im Inund Ausland, Verfilmungsrechtc und sonstige Aus wertungsrechte an Dritte zu vergeben. r> * 3- Ber Beklagte wird verurteilt, sämtliche Vertriehsgeschäf-te und Sortiments firmen in der Bund e sr cpub lik und in Y/eat Berlin, an die er Noten- und Y.’crbcmatcrial des Textes des Marschliedes "Auf Yiederseh7n Marlen" geliefert hat,-anzuweisen, den Vertrieb einzustcllen,.soweit das gelieferte Material noch der Verfügungsgewalt des Beklag-.;, ten unterliegt, insbesondere soweit es sich um Xbinmisiofl's1 ware handelt, und das Material an ihn, den Beklagten ztfrückzugeben, > Der Beklagte wird verurteilt, das Noten- und Yferbematerii des Textes des Marschliedes "Auf Y.iederseh?n Marlen zu dem , Zwecke der Vernichtung des Textes an einen Gerichtsvoll-', ziefcsr herauszugeben, : 8 - 4* Per Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, wie noch die Auflage des Notenmaterials mit dem Text des Marschliedes "Auf Wiedersehn Marlen” und der Werbezettel hierzu ist, welche Einnahmen einschließlich der noch off entstehenden Forderungen er aus der Vervielfältigung und Verbreitung des Textes des Marschliedes "Auf Wiedersehen Marlen" erhalten und zu welchen Bedingungen er die Rechte an dem Text des Marschliedes an Dritte vergeben hat, einschließlich der Subverlagsrecht e im Inund Auslande, der Verfilmungsrechte und der sonstigen Auswertungsrechte» Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit .’dem Antrag, die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte zu mehr verurteilt-worden ist, als unter_2zur Unterlassung der Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung des Liedtextes in Verbindung mit dem unter 1) angegebenen Werbetext; unter 2) zur Anweisung an Vertriebsgeschäfte und Sortiments firmen, den Vertrieb der Werbeschriften mit dem unter 1) angegebenen Werbetext einzustellen; unter 3) zur Vernichtung der Werbeschriften mit dem unter 77 angegebenen Werbetext; unter_42 zur vollen Auskunft sert ei lung <> Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten in vollem Umfange stattgegeben, Es hat die Klage somit abgewiesen, soweit der Beklagte das Urteil des Landgerichts angegriffen hat* Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen worden» Der Kläger erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Ent s cJbeidypgSÄ^üflö e^ * % Gegenstand des vorliegenden Hechtsstreits 'bildet nur noch die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, den Text des von ihm verlegten Marschliedes - ohne die beanstandeten Werbeschriften - unter dem Titel "Auf Wiedersehen Marlen” oder ”Lili Marlen,' kennst Du noch die Kaserne?” zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten, insbesondere unter Verwendung eines Titelblattes, das ein Kasernentor und ein unter einer Laterne stehendes Mädchen zeigt. Das Berufungsgericht hat dies sowohl vom urheberrechtlichen wie wettbewerblichen Blickpunkt aus bejahte Ip Soweit das Berufungsgericht eine Urheberrechtsver^ letzung verneint, ist seine Würdigung des Sachverhalts rechtlich bedenkenfreio Das Berufungsgericht kommt auf Grund eines Vergleiches der beiden Texte zu dem Ergebnis, daß die Art der Darstellung und der den beiden Texten eigene Stimmungsgehalt so unterschiedlich seien, daß der Test des von dem Beklagten mitverfaßten Marschliedes nicht als abhängige Bearbeitung im Sinne von § 12 LitUrhG des vom Kläger verlegten Liedes "Lili Marleen” angesehen werden könne: *;Der neue Liedtext beruhe vielmehr auf einer selbständigen literarischen Leistung, durch die unter freier Benutzung des vorbestehendan Textes eine selbständige eigentümliche Schöpfung im Sinne von § 13 Abs* 1 LitUrhG hervorgebracht worden sei* * Zu Unrecht beanstandet die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe bei dem Vergleich■ der beiden Texte nicht beachtet, daß der szenisghe Rahmen ? des ersten Verses des alten Textes - der Platz vor dem großen Tor der Kaserne und die davorstehende Laterne - in gleicher Weise in dem zweiten Vers des Marschliedes des Beklagten wiederkehre* Die Revision stellt zur Begründung dieses Angriffs folgende Verszeilen einander gegenüber* "So wollTn wir da uns wiederseh?n, bei der Iiaterne woll’n wir stehn wie einstj Lili Marleen, wie einst, Lili Marleen," (Vers 1 des alten Textes) und "Und körnen wir nach Hause * gibts ein Wiedersehn, denn vor der Laterne wartet schon Marlen*" (Vers 2 des Marsohliedes)* Biese Übereinstimmung im äußeren szenischen Rahmen ist jedoch vom Berufungsgericht nicht übersehen worden. Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß der Rahmen des alten Liedtextes, der mit den Begriffen Kaserne, Laterne und Lili Marleen verbunden sei, bei der Kürze dieses Liedtextes keine besondere eigenpersönliche Prägung erfahren habe, so daß also seine Wiederholung im neuen Liedtext diesem angesichts des im übrigen gänzlich verschiedenen Gedanken-und Stimmungsgehaltes nicht den charakteristischen Stempel des alten Textes aufzudrücken vermöchte* Biese Würdigung laßt einen Rechtsfehler nicht erkennen* Pehlt einem Werkteil die eigenpersönliche Prägung, so ist seine Entlehnung nach urheberrechtlichen Grundsätzen * zulässig (BGH 9? 265, 266 f«Schwanenbilder)* Aber selbst, wenn davon auszugehen wäre, daß die fraglichen Verszeilen des alten Textes die Voraussetzungen für einen Urheber- * rechtsschutz erfüllen, so weisen sie doch, für sich allein betrachtet, keine besonders auffallende Eigenart auf* Die Übernahme ihres an sich recht allgemein gehaltenen gedankt ' liehen Inhalts aber -das Wiedersehn eines Soldaten mit einem geliebten Mädchen unter einer Laterne - vermag bei Berücksichtigung der Unterschiede in der Formgebung den Torwurf einer Urheberreclrtsverictzung nicht zu rechtferti- gen. Wenn die Revision weiterhin meint, die beiden Lied- " texte stimmten nicht nur in diesen versseilen, sondern in ihrem Gesamtinhalt uberein, so wird diese Betrachtungsweise nicht den für die urheberrechtliche Würdigung entscheidenden Unterschieden in Gedankenführung, Stimmungsgehalt und Wort-fassung der beiden Texte gerechte Während der alte Liedtext von einem im Feld stehenden Soldaten berichtet, der^nit Sehnsucht an ein in der Ferne weilendes Mädchen denkt und seiner Hoffnung auf ein Wiedersehn, das jedoch wegen der ihn bedrohenden Lebensgefahr ungewiß erscheint, Ausdruck gibt, gibt der neue Text Gefühle und Gedanken eines im Heimatland kasernierten Soldaten wieder, der an das Wiedersehn mit seinem Mädchen nach Abschluß eines Manövers denkt. Zu Ttecht hebt das Berufungsgericht hervor, daß der alte Lieft text einen lyrisch sentimentalen Stimmungsgehalt aufweist, der neue Text dagegen, den ganz; anders gearteten frisch-fröhlichen Charakter eines Marschliedes, Hinsichtlich des Refrains des neuen Textes geht das Berufungsgericht davon aus, daß dieser zwar bewußt an die Gestalt der Lili Marl een anknüpfe, die durch die Berühmtheit des alten Liedes während des zweiten Weltkrieges fast zu dem Symbol des geliebten Mädchens für eine ganze Soldatengcnera-tion geworden sei. Dies geschehe aber nicht unter Üb ernähme * des Gedanken- und Stimmungsbildes des alten Textes, sondern in parodierender und ironisierender Weise, in dem diese - '! 2 - AO nsymbolisierte" Lili Marleen angesichts der Schaffung der neuen Bundeswehr gefragt werde? "Kennst Du noch die Kaserne mit ihrer Laterpe? Weißt Du noch Bescheid? Hast Du'noch Zeit? Bist Du bereit?" und ihr zugerufen wirds "Bald brennt sie wieder die Internet Es ist soweit!" Es kann dahinstehen, ob der Refrain des neuen Liedes dem unbefangenen Hörer oder Leser tatsächlich den’Eindruck vermittelt, daß eine Parodierung oder Ironisierung des alten Textes beabsichtigt sei, oder.ob nicht vielmehr, wie das Landgericht angenommen hat durch den Hamen Lili Marlen lediglich die Erinnerung an das altbekannte Soldatenlied wachgerufen wird, ohne daß die Absicht einer anti-thematischen Behandlung des alten Stoffes erkennbar wird» Denn selbst wenn mit der Wahl des Hamens Lili Marlen nichts anderes bezweckt und erreicht‘"sein sollte,, als eine Anknüpfung an diese durch das alte Lied berühmt gewordenen Phant as i egest alt, so würde hieraus allein noch nicht auf eine Urhebeirrechtsverletzung geschlossen werden können«, Der Harne Lili Marlen, der nicht etwa eine sprachliche Heuschöpfung des Verfassers des alten Liedes darsteilt, sondern ein allgemein bekannter Mädchenname ist, bildet als solcher kein unter Urheberrechtsschütz stehendes Element des alten Liedtextes, denn es handelt sich insoweit nicht um einen in eigentümliche Form gebrachten alt«, Infolge der ganz außergewöhnlichen Bekanntheit des alten Textes knüpft sich nun zwar an diesen Hamen, wenn er im Rahmen eines Soldatenliedes wieder kehrt, das gleichfalls das Wiedersehn eines Soldaten mit einem Mädchen unter einer vor einem Kasernentor stehenden Laterne zu dem Gegenstand hat, die Vorstellung von der gleichnamigen Mädchengestalt, die im Mittelpunkt des alten Textes steht«, Eine solche Bezugnahme auf Figuren aus fremden Werken wird jedoch durch den Urheberrechtsschutz keineswegs schlechthin &*«•»*-* **<*»«% unterbunden* Die Grenze für die Zulässigkeit einer der- " •* artigen Anknüpfung wird nicht überschritten, wenn trotz dieser Anlehnung ein neues selbständiges Y.srk entsteht, x dessen Prägung einen so eigentümlichen Charakter aufweist, daß demgegenüber die übernommenen Wesenszüge des vorbesbehenden Werkes verblassen (Urteil des Senats vom 15* November 1957 - I ZR 83/56 - Sherlock Holmes)* Diese Voraussetzung für eine freie Benutzung im Sinne des § 13 Abs* 1 LitUrhG hat das Berufungsgericht im Streitfall im Hinblick auf die weitgehenden Verschiedenheiten der beiden Texte nach Formgebung, Gedankenführung und Stimmungsgehalt ohne Rechtsver-stoß als gegeben erachtet* IIc Rechtlichen Bedenken begegnet dagegen die^Be-gründung, mit der das Berufungsgericht'einen Verstoß gegen § 1 UY/G abgelehnt hat* 41 a Es ist dem Berufungsgericht zwar beizupflichten, ■ daß die Vervielfältigung und Verbreitung des beanstandeten Liedtextes, da dieser sich im Rahmen des urheberrechtlich Erlaubten hält, aus wettbewerblichen Gesichtspunkten nur beanstandet werden kann, wenn zusätzliche Umstände hinzütreten die den Vorwurf eines unlauteren Vorgehens des Beklagten rechtfertigen (BGHZ 5, 1 * 10 - Hummelfiguren)* Bei der Erörterung dieser Frage geht das Berufungsgericht davon aus, daß .es sich bei dem von dem Kläger vei'leg-ten Liedtext "Lili Marl een" um ein eigenartiges, überdui’ch- • schnittliches und weltbekanntes Erzeugnis handele und daß der. Beklagte mit dem von ihm mitverfaßten und verlegten Liedtext den guten Ruf und die Volkstümlichkeit des alten Textes bewußt zur Empfehlung seines neuen Textes ausnutze * Wenn das Berufungsgericht gleichwohl das Vorgehen des Beklagten V nicht als Wettbewerbswidrig angesehen hat, so deshalb, weil seiner Auffassung nach die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen des Klägers durch die Verbreitung des neuen Liedtextes nicht ersichtlich sei. Bas Berufungsgericht führt hierzu auss Niemand würde angesichts der großen Verschiedenheiten des Inhalts auf den Gedanken kommen, er habe mit dem neuen den alten Liedtext vor sich, zu demal da der neue Liedtext seinem Inhalt nach die Kenntnis des alten voraussetze und auf ihn hinweiseo Es sei auch unwahrscheinlich, daß die künstlerische Y/irkung und Werbekraft des alten Liedtextes durch den neuen Liedtext oder daß der Absatz des alten Liedtext es in sonstiger Weise durch den neuen Liedtext leide,, Denn der neue Liedtext scheine keinesfalls geeignet, den alten Liedtext zu ersetzen,, Ber Beklagte möge zwar einen beträchtlichen Vorteil durch die Volkstümlichkeit des alten Liedtextes erlangt haben, Bas aber schade dem Absatz des alten Liedtextes nicht«, Im Gegenteil, der neue Liedtext erscheine eher geeignet, die Erinnerung an den alten Liedtext wieder wachzurufen, soweit sie hier und da verloren gegangen sein sollte, und damit seinen Absatz zu fordern. Auch die inzwischen verbotenen, möglicherweise aber noch nachwirkenden Werbeschriften könnten, soweit es sich um den Absatz des alten Liedtextes handele, nur fördernd wirken, da sie die Kapellenleiter dazu aufforderten, zuerst das altbekannte Lied MLili Marleen” zu spielen* Eine Beeinträchtigung des allgemeinen künstlerischen und damit auch geschäftlichen Hufes des Lichters des alten Liedtextes oder des Klägers als seines Verlegers seien durch den neuen Lied-text ebenfalls nicht zu befürchten, da ohne weiteres niemand annehmen werde, die Verfasser oder die Verleger des alten und des neuen Liedtextes seien personengleich, zu demal da auf den vom Beklagten verlegten Noten des neuen Liedes Textverfasser und Verleger deutlich angegeben seien» jis ist der Kevision zuzugeben, daß diese Begründung • des angefochtenen Urteils einer rechtlichen Nachprüfung ^ nicht standhafte Erfahrungsgemäß sind den in Betracht kom- menden Verkehrskreisen die Namen von Textverfasser und Ver-;? *«<« leger seihst weithin verbreiteter Schlagerlieder unbekannt.£ Die deutliche Angabe von Verfasser und Verleger auf den No ten des neuen Liedes schließt deshalb keineswegs aus* daß Interessenten, die das altbekannte Lied "Lili Marleen" -es in. Gestalt von Noten, sei es in Gestalt von Schallplatten kaufen wollen, stattdessen das Marschlied "Auf Wiederseh'n Marlen" erwerben und dadurch den Absatz des Klägers schmä-.'? lern» Biese Gefahr liegt um so näher, als auch die genauen Titel? unter denen solche Lieder vertrieben werden, wie die < Einzelheiten des Textes dem Publikum vielfach nicht-geläufig' sind, die Erinnerung der in Betracht kommenden Abnehmerkreise vielmehr im allgemeinen nur an einprägsamen Y/ortoder Gedankenverbindungen haftet, wie dies im Streitfall für den Namen Lili Marleen anzunehmen ist, wenn er in Verbindung steht mit der Gedankenkett es Wiedersehen eines Mädchens mit einem Soldaten - Laterne vor einer Kaserne« Aber seihst wenn die beiden Lieder als solche nicht miteinander verwechselt werden sollten, so bleibt doch die Gefahr, daß ein nicht unerheblicher Teil des Publikums zu Unrecht annimmt, es handele sich bei dem neuen Lied um die altbekannteo beliebte "Lili Marleen" in einer von dem ursprünglichen Textdichter geschaffenen Abwandelung*. Einen solchen angesichts der Y/eltbekanntheit des alten Liedes und 1 seines Themas durchaus naheliegenden Irrtum hat der Beklagte* durch den Inhalt seiner inzwischen verbotenen, aber möglicher weise bei den Beteiligten nachwirkend on Werbeschriften noch Vorschub geleistet. "Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß der Beklagte durch die Anlehnung an den alten Liedtext bewußt dessen Huf und. Volkstümlichkeit als Vorspann zur Empfehlung dies neuen Liedes ausnutzen wollte, Die Auffassung des Berufungsgerichts; daß dadurch Interessen des Klägers nicht beeinträchtigt würden, widerspricht jedoch öer Lebenserfahrung , Denn einen Wettbewerbsvorteil konnte sich der Beklagte durch die Anknüpfung an den alten Liedtext in Y/ahrheit nur versprechen, wenn er damit rechnete, daß die Beliebtheit des alten Liedes oder - wettbewerbsrechtlich ausgedrückt - - die "Gütevorstellungen”, die mit dem alten Lied verbunden waren, auf das neue Lied übertragen würden-eine Annahme, die voraussetzte, daß im Publikum irrige Vorstellungen über die Beziehungen der beiden Lieder zueinander insbesondere über die Personengleichheit der Autoren, hervor gerufen würden„ Dieses auf eine anlehnende Werbung abzielende Verhalten des Beklagten bildet ein hinreichendes Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr0 Bine wettbewerblich erhebliche Verwechslungsgefahr, die Unterlas sungsanspruche nach § 1 UWG auslösen kann, ist aber bei Werken der Literatur und Tonkunst schon dann anzunehmen, wenn durch die Verwendung eines aus einem vorbestehenden Werk weithin bekannten Namens in einem neuen Y»erk irrige Vorstellungen über die Beziehungen der beiden Y/erke zueinander hera,ufbeschworen werden (vgl0 Urteil des Senats vom 15» November 195? - I ZR 83/56 - Sherlock Holmes)<> Da im Streitfall die Unlauterkeit des Verhaltens des Beklagten allein durch die Verwendung des Namens "Lili Marlen” oder "Marlen” im Text und Titel des neuen Liedes begründet wird,' der Text dieses Liedes im übrigen aber weder aus urheberrechtlichen noch weftbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten beanstandet werden kann, ist das Klagbegehren nur insoweit gerechtfertigt, als es sich gegen die Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung des neuen Liedes richtet, wenn und soweit in ihm der Name "Marlen" oder "Lili Marlen" * im Text oder Titel enthalten ist* y*$> 2o Gegen die Titelbildzeichnung* ait der das Noten-^ material des neuen lied es verbreitet worden ist, kann* wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat* nach . den Bestimmungen des Kunstschutzgesetzes nicht eingeschrit-' ten werden. Diese Zeichnung stimmt zwar in einzelnen Motivei mit der Titelzeichnung* unter der das alte Lied vertrieben wird* überein* indem sie gleichfalls eine Laterne vor einem Kasernentor mit Schilderhaus und ein junges Mädchen zeigt. In der Formgebung dieses jedermann zur Nachbildung freistehenden Motivs weisen aber die beiden Titelbilder so weit-, gehende Unterschiede auf* daß eine 'Urheberrechtsverletzung ausscheidet. Andererseits unterstützt diese Titelbildzeichnung in Verbindung mit dem Text des neuen Liedes noch den Hinweis auf das bekannte Lili Marleen-Lied und verstärkt damit die Verwechslungsgefahr* Das rechtfertigt aus § 1 UY*G auch das Verbot, das neue Lied in Verbindung mit der fraglichen Titelbild Zeichnung zu verbreiten* solange der Name f,Marllntf odex* f,Lili Marlen“ aus Text und Titel nicht ent- fernt ist. 3c Der Antrag* den Beklagten zu verurteilen, seine Vertriebsfirmen anzuweisen, den Vertrieb des an sie gelieferten Noten- und Werb erneut erials einzustellen und das Material an den Beklagten herauszugeben, soweit das gelieferte Material noch der Verfügungsgewalt des Beklagten unterliegt* ist als sog* Beseitigungsanspruch begründet* da er der Abwehr in der Gegenwart fortdauernder Störungen dient 4c Das Gleiche gilt für den Antrag auf Vernichtung soweit er die beanstandeten Werbeschriften des Beklagten betriffto Hinsichtlich des Ließtextes dagegen konnte dem Vernichtungsantrag nicht entsprochen werden, weil angesichts der Möglichkeit* den NamenT,Lili Mai’len" oder "Karl&n“ durch .. 18 //*/ Unkenntlichmachung aus Text und Titel zu entfernen, die Anordnung der Vernichtung des ganzen Notenmaterials über das zur Beseitigung der Störung erforderliche Maß hinausgehen würde <. 5* Lediglich zur Klarstellung ist in den Urteils-tenor auch das Verbot zur Verbreitung des Liedtextes in mit den angegriffenen Werbeschriften sowie .die Verpflichtung zur Auskunfterteilung,über die das Landgericht bereits rechtskräftig befunden hatte, aufgenommen worden0 Die Kos t en ents cb ei dung beruht auf § 92 2P0* Christoph Weiß V/ilde Birnbach Kruger-Ni eland