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BGH · I ZR 48/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 48/56

Das mit Wirkung vom 18, Januar 1939 erteilte und ebenfalls inzwischen erloschene DEP 694 447 hatte folgenden Wortlauts Aufgußheutel aus Filterpapier nach Patent 691 942, gekennzeichnet durch die Verwendung von ungemahlenem fee. Die Klägerinnen haben die Klagen darauf gestützt, daß das angegriffene Zusatzpatent im Hinblick auf den von ihnen vorgetragenen Stand der Technik nicht neu sei, kei- Das Patentamt bat den vorgetragenen Stand der Technik gewürdigt' und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß,' das angegriffene .Zusatzpatent vom,fHauptpatent gp^rägen" werde (So 7 d.h.)', dessen Hechtsbeständigkeitjdas Patentamt in einer am gleichen Tage verkündeten^itscheidving durch. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin zu 1 frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Entscheidung aufzuheben und das Zusatzpatent 698 026 für nichtig zu erklären sowie der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hie Hebenintervenientin ist dem Verfahren auch in der,Berufungsinstanz beigetreten * Mai 1958 erklärt, sie "verzichte” nunmehr mit Wirkung für die Vergangenheit auf das hier streitige Patente Gleichzeitig hat sie die Auffassung vertreten, »die Berufung dürfte hiernach in der Hauptsache erledigt sein»" Die Klägerin zu 1 hat beantragt, die Berufung in der Hauptsache für erledigt zu erklären und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Sie hat ihren Antrag damit begründet, daß sie kein Interesse mehr habe, die Berufung in der Hauptsache durchzufübren, nachdem die Beklagte ihr und der Hebenintervenientin gegenüber die Erklärung abgegeben habe, daß sie gegen sie keine Rechte mehr aus dem angegriffenen Zusatzpatent herleiten werde* Februar 1958 - I ZR 47/56 -hat der Senat zur Begründung des Standpunktes, daß das Hauptpatent 691 942 in der Bundesrepublik nicht geltend gemacht werden kann, u.a» /ausgeführt, daß keinerlei unbegründete Vorurteile gegen die Herstellung von Teebeu- . Soweit das Patentamt seine im vorliegenden Verfahren erlassene Entscheidung darauf gestützt hat, daß das an-gegriffene Zusatzpatent "vom Hauptpatent/getragen” werde, entfällt diese Begründung, nachdem dieses Hauptpatent aus den erörterten Gründen vom erkennenden Senat für nicht rechtswirksam erachtet worden ist. Bas angegriffene Zusatz patent bezieht sich allerdings, zunächst nur auf das BRP 694 447 - Bieses Patent betrifft indessen Aufgußbeutel aus Filterpapier nach dem Hauptpatent 691 942 und ist nur durch die Verwendung für ungemahlenen Tee gekennzeichnet. Der Senat hat sich im Hinblick auf die übereinst inüaende Erledigungserklärung der Parteien über den Stand der Technik kein eigenes Bild machen können, Gleichwohl entspricht es im Streitfall der Billigkeit, die Kosten des gesamten Verfahrens mit der noch zu erörternden Einschränkung der Beklagten aufzüerlegen, weil dem Senat aus der Prüfung des Hauptpatentes bekannt ist, daß jedenfalls zur Zeit der Inmeldung des Hauptpatents noch kein brauchbares Filterpapier bekannt gewesen ist, das für Teeaufgußbeutel hätte Verwendung finden können. Daß diese Sachlage hinsichtlich der Verwendung von «langfaseri-gen, ungeleimten, dem Japanpapier ähnlichen Filterpapieren” (So 1 Z, 25 ff) für Teeaufgußbeutel zur Zeit der Anmeldung des Zusatzpatentes eine andere gewesen ist, ist nicht dargetan und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der angefochtenen Entscheidung des Patentamts, Es muß daher auch für die Verwendung des durch das Zusatzpatent geschützten Japanpapiers davon ausgegangen werden, daß dieses Papier ebenfalls für Teeaufgußbeutel nicht brauchbar gewesen ist.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenZusatzpatentFilterpapierZPOVerwendungParteiHauptpatent

Volltext der Entscheidung

2634 009
I ZR 48/56
-i
Beschluß
 In der Patentnichtigkeitssache
 in
rY/erke GmbH in k\
lo der Pinna	&	Mf
 Nebenintervenienting pirma 2o der Pirma Ernst Gpp} in
 Klägerinnen und zu 1 Berufungsklägerin,
- vertreten zu 1 und Nebenintervenientin durch Patentanwalt
 Br» -Ing«.	in	Spppp,	Lpp	Btraße
 vertreten zu 2 durch Patentanwalt Dipl.-Ing* Hans Werner
 in p
g egen
 die pirma IfcH
-Werke B00fc & Hohn in Beklagte und Berufungsbeklagte9
- vertreten durch Hechtsanwalt Br
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung - beschlossen!
lo Bie Berufung der Klägerin zu 1 gegen das Urteil des 2o Nichtigkeitssenats des Beutseben Patentamts vom 8o November 1955 wird für erledigt erklärt»
2o Bas Urteil des 2* Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 8. November 1955 ist wirkungslos, soweit der Klägerin zu 1 Kosten auferlegt sind«
3o Bie Hälfte der Kosten des ersten Hechtszuges sowie die gesamten.Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der durch, die Nebenintervention in beiden Hechtszügen entstandenen Kosten hat die Beklagte zu tragen«
 
G r ü n d e g
Die Beklagte war Inhaberin des am 2. Februar 1939 angemeldeten Zusatzpatentes Hr* 698 026 zu dem Zusatzpatent Hr« 694 447, dessen mit Wirkung vom l. Februar 1938 eingetragenes Hauptpatent 691 942 nach der Entscheidung des Senats vom 21, Februar 1958 - I ZE 47/56 - in der Bundesrepublik nicht geltend gemacht werden kann.
Der einzige Anspruch des angegriffenen, inzwischen durch Zeitablauf erloschenen Zusatzpatentes Hr, 698 026 lauteteg
 Aufgußbeutel aus Filterpapier für fee nach Patent 694 447? dadurch gekennzeichnet, daß er aus langfaserigem, ungeleimtem, dem Japanpapier ähnlichen Papier besteht.
Das mit Wirkung vom 18, Januar 1939 erteilte und ebenfalls inzwischen erloschene DEP 694 447 hatte folgenden Wortlauts
 Aufgußheutel aus Filterpapier nach Patent 691 942, gekennzeichnet durch die Verwendung von ungemahlenem fee.
Der Patentanspruch 1 des Hauptpatentes 691 942 schließlich lautete?	/
Aufgußbeutel für gemahlenen fee,, dadurch gekennzeichnet, daß der Beutel aus Filterpapier besteht o	/
Die Klägerinnen zu 1 und 2 haben beantragt, das Zusatzpatent 698 026 für nichtig zu erklären. Die Firma ^J^^-Y/erke GmbH,	sici)	der	Klägerin	zu	1
als Hebenintervenientin angeschlossen.
Die Klägerinnen haben die Klagen darauf gestützt, daß das angegriffene Zusatzpatent im Hinblick auf den von ihnen vorgetragenen Stand der Technik nicht neu sei, kei-
 
nen technischen Fortschritt ergebe und auch der Erfin-dungsböbe entbehre* weiterhin haben sie geltend gemacht, daß der in dem* Zusatzpatent gemachte Vorschlag technisch nicht brauchbar sei«

her 2c Hichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts % hat durch die Entscheidung vom 8c Bovember 1955 die Xla- '•< gen, die zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung in der mündlichen Verhandlung vor dem Patentamt verbunden worden waren, abgewiesen und die Kosten den Klägerinnen auferlegt. Das Patentamt bat den vorgetragenen Stand der Technik gewürdigt' und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß,' das angegriffene .Zusatzpatent vom,fHauptpatent gp^rägen" werde (So 7 d.h.)', dessen Hechtsbeständigkeitjdas Patentamt in einer am gleichen Tage verkündeten^itscheidving durch. Abweisung der erhobenen Hicbtigkdtsklagen bestätigt batte* In der Entscheidung wird weiterhin festgestellt, daß zwar die Verwendung von Japanpapier für Filterzwecke und aus Filterpapier bestehende Filterbeutel zur Seit der Anmeldung des streitigen Zusatzpatentes nicht mehr neu gewesen sei* Gleichwohl habe es, so folgert die Entscheidung aus einer großen Anzahl von nachveröffentlich ten USA-Patenbschriften, noch nicht nahegelegen, Japanpapier für Filterbeutel zu verwenden»
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin zu 1 frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Entscheidung aufzuheben und das Zusatzpatent 698 026 für nichtig zu erklären sowie der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hie Hebenintervenientin ist dem Verfahren auch in der,Berufungsinstanz beigetreten *
nachdem der Senat durch die oben erwähnte Entscheidung vom 21o Februar 1958 - I ZH 47/56 - dahin erkannt
- 4 ~

batte9 daß das Hauptpatent 691 942 in der. Bundesrepublik nicht geltend gemacht werden könne, hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 5. Mai 1958 erklärt, sie "verzichte” nunmehr mit Wirkung für die Vergangenheit auf das hier streitige Patente Gleichzeitig hat sie die Auffassung vertreten, »die Berufung dürfte hiernach in der Hauptsache erledigt sein»" Die Klägerin zu 1 hat beantragt, die Berufung in der Hauptsache für erledigt zu erklären und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Sie hat ihren Antrag damit begründet, daß sie kein Interesse mehr habe, die Berufung in der Hauptsache durchzufübren, nachdem die Beklagte ihr und der Hebenintervenientin gegenüber die Erklärung abgegeben habe, daß sie gegen sie keine Rechte mehr aus dem angegriffenen Zusatzpatent herleiten werde*
Gemäß § 91 a ZPO ist durch Beschluß über die Kosten eines Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund StreitStandes nach' billigem Ermessen zu entscheiden, wenn die Parteien den Rechtsstreit übex-einstim- ' mend für erledigt erklärt haben. Biese Bestimmung gilt sinngemäß auch für die Erledigung des Rechtsmittels (Btein/Jonas § 91 a ZPO VI, 4f Baumbach § 91 a ZPO Anm.4)« Darauf, ob materiell wirklich der Pall der Erledigung des Rechtsstreits oder des Rechtsmittels vorliegt, d.h« ob ein zunächst begründeter Anspruch später im Laufe des Rechtsstreit^ fortgefallen ist, kommt es nicht an. Es genügt die übereinstimmende Erklärung der Parteien (Sjkein/ Jonas § 91 a ZPO II, lf Baumbach § 91 a ZPO Anm. 2 und 4)* Haben die Parteien nur das Rechtsmittel in der Hauptsache für erledigt erklärt, so umfaßt die Befugnis zur ICostenent-scheidung sowohl die Rechtsmittel - wie die Vorinstanz (Stein/Jonas § 91 a ZPO VI 4)*
Bie von der Beklagten abgegebene Erklärung kann nur dahin verstanden werden, daß sie mit der Erledigung der Berufung einverstanden sei, zu demal sie gegenüber dem Erle-
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digungsantrag der Klägerin keine Einwendungen erhoben bat, sondern sich auf diesen Antrag bin mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden erklärt bat. Im Hinblick auf die hiernach vorliegende gemeinsame Erledigungserklä-' rung beider Parteien war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden.
In dem Urteil vom 21. Februar 1958 - I ZR 47/56 -hat der Senat zur Begründung des Standpunktes, daß das Hauptpatent 691 942 in der Bundesrepublik nicht geltend gemacht werden kann, u.a» /ausgeführt, daß keinerlei unbegründete Vorurteile gegen die Herstellung von Teebeu- . teln aus Filterpapier bestanden, vielmehr die Papierhersteller nur fabrikatorische Hindernisse zu überwinden gehabt hätten, um den gewünschten Erfolg ziy^fzielen.
Der Vorschlag, ein besonderes, als geeignet befundenes Filterpapier für Teebeutel zu verwendetes ei von der Beklagten weder offenbart noch könne ihm eine Erfindungshöhe zuerkannt werden. Im Hinblick auf den Stand der Technik und die ständigen Bemühungen der Industrie sei es vielmehr eine Selbstverständlichkeit gewesen, einmal als brauchbar erkanntes, nämlich naßfestes und durchlässiges Filterpapier für die Herstellung von ..Teebeuteln zu benutzen.
Soweit das Patentamt seine im vorliegenden Verfahren erlassene Entscheidung darauf gestützt hat, daß das an-gegriffene Zusatzpatent "vom Hauptpatent/getragen” werde, entfällt diese Begründung, nachdem dieses Hauptpatent aus den erörterten Gründen vom erkennenden Senat für nicht rechtswirksam erachtet worden ist. Bas angegriffene Zusatz patent bezieht sich allerdings, zunächst nur auf das BRP 694 447 - Bieses Patent betrifft indessen Aufgußbeutel aus Filterpapier nach dem Hauptpatent 691 942 und ist nur durch die Verwendung für ungemahlenen Tee gekennzeichnet.
 
Soweit nicht der Inhalt der Beutel, sondern das zu verwendende Papier in betracht kommt, verweist das angegriffene Patent mithin ausschließlich auf das Hauptpatent, Da dieses nicht rechtswirksam ist, erhebt sich für die vorliegende Entscheidung nur die Präge, ob etwa die Verwendung von langfaserigem, ungeleimtem, dem Japanpapier ähnlichen Papier eine selbständige patentfähige Erfindung darstellt. Der Senat hat sich im Hinblick auf die übereinst inüaende Erledigungserklärung der Parteien über den Stand der Technik kein eigenes Bild machen können, Gleichwohl entspricht es im Streitfall der Billigkeit, die Kosten des gesamten Verfahrens mit der noch zu erörternden Einschränkung der Beklagten aufzüerlegen, weil dem Senat aus der Prüfung des Hauptpatentes bekannt ist, daß jedenfalls zur Zeit der Inmeldung des Hauptpatents noch kein brauchbares Filterpapier bekannt gewesen ist, das für Teeaufgußbeutel hätte Verwendung finden können. Daß diese Sachlage hinsichtlich der Verwendung von «langfaseri-gen, ungeleimten, dem Japanpapier ähnlichen Filterpapieren” (So 1 Z, 25 ff) für Teeaufgußbeutel zur Zeit der Anmeldung des Zusatzpatentes eine andere gewesen ist, ist nicht dargetan und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der angefochtenen Entscheidung des Patentamts, Es muß daher auch für die Verwendung des durch das Zusatzpatent geschützten Japanpapiers davon ausgegangen werden, daß dieses Papier ebenfalls für Teeaufgußbeutel nicht brauchbar gewesen ist. Die Beklagte hat in dieser Hinsicht nichts vorgetragen, was eine gegenteilige*Annabme recht-fertigen könnte, Ihre Erklärung, daß sie für die. Vergangenheit auf das Zusatzpatent «verzichte”, nachdem das Hauptpatent für nichtig erklärt sei, läßt die Annahme begründet erscheinen, daß sie selber eine solche Brauchbarkeit nicht mehr behaupten will. Unter diesen Umständen entspricht es der Billigkeit, der Beklagten die gesamten Kosten der Berufungsinstanz, einschließlich der durch die Hebenintervention in beiden Instanzen entstandenen
 Kostenj sowie die Hälfte der Kosten des ersten Rechtszuges aufzuerlegen« Eür die andere Hälfte der Kosten des ersten ' Rechtszuges haftet die Klägerin zu 2, da die Kostenentscheidung des Patentamts gegen sie rechtskräftig geworden ' ist und diese Entscheidung, durch die ,fden Klägerinnen« die Kosten auferlegt sind, in entsprechender Anwendung des: § 100 Abs* 1 ZPO dahin auszulegen ist, daß die Klägerin- " nen die Kosten nach ihrer Beteiligung je zur Häl£te zu tragen haben«
Es war daher, wie geschehen, zu bescbli&ßeno Aus Gründen der Klarheit erschien es zweckmäßig, in der Beschlußformel zu dem Ausdruck zu bringen, daßpiie angefocb-tene Entscheidung wirkungslos ist, soweit|durch sie der Klägerin zu 1 Kosten auferlegt sind* yl
 Karlsruhe, den 30« September 1958
Bundesgerichtshof Erster Zivilsenat
 Wilde
Weiß