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BGH

Gericht: BGH

1. Rechtssatz: An der Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß hei der Auslegung typischer Urkunden alles Zufällige des einzelnen Falles Beiseite zu hleihen hat und daß im voraus abgetretene Forderungen genügend bestimmt oo.er bestimmbar sein müssen, wird festgehalteiic sc ist zur Wirksamkeit der Ycrausancretuhg nicht erforderlich, daß die Bestimmbarkeit der allgemein ..im voraus abgetretenen Forderungen im Zeitpunkt der Wirksamkeit für ^eden Fall-gewährleistet ist» Vielmehr genügt es zur Rechtsv/irksamkeit der Antretung einer von der allgemeinen Vorausabtretung mit umfaßten Einzelfcrderung, wenn diese Forderung genügend individualisierbar ist.. 7on einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Hechte durch Dritte ruß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigenc Veräußert, der Käufer die von uns gelieferte Ware -gleich in ueieher Zustande - so tritt er hiermit jetz schon bis cur völligen Pilgung aller unserer Vorder aus Warenlieferungen die ihm aus Veräußerung entsteh den Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Keben-reeilten an uns ab. übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 c/°' sc sind vir' auf Verlangen des Käufers insoweit zur'Hückübertragung verpflichtete waren damals die _ua3talle.tionsarbeiten für drei Häuser übertragen, darunter für das haus des Amtmanns hatte einen Festpreis für das Material uro. Und zwar hatte S^ii von diesem Betrage bereits 2.4C0 DM erhalten, als die Lieferung des Beklagten begannen, so daß seine Verderung gegen KflBPt darin einzuwil1igen, daiB sie, ' die Klägerin, im Ha .nge vor der-Beklagten aus der beim Amtsgericht in Hannover Hinterlegungs stelle zu dem Aktenzeichen HrSt 6/50'' hinterlegten Summe von .9*399,92 DM mit einem Betrage roh 1.000 DM und der auf ihm bei der Hinterlegungsstelle aufgelauienen Zinsen befriedigt werde. ihrer allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für sich, Die Bedingungen seien wegen Verstoßes gegen: die guten Sitten nichtig, zu dem mindesten sei die in ihnen zugunsten der Beklagten vorgesehene Vorausabtretung unwirksam; weil die im voraus abgetretene Forderung nicht, hinreichend bestimmbar sei.. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach Ziff 14 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten seien dieser die aus der Veräußerung der von der Beklagten an Steger gelieferten Waren entstandenen Forderungen im voraus abgetreten werden» Sine Vorausabtretung sei nur rechtswirksam, wenn die abgetretenen Forderungen hin-, reichend bestimmt oder bestimmbar seien. Die Forderung sflHl gegen KMHiVB setze sich aus drei Faktoren zusammen, nämlich erstens aus dem Wert der von der Beklagten gelieferten Waren, zweitens aus dem Geschäft sgev/inn SflHm und drittens aus der Vergütung. also eine Abtretung der ganzen aus den drei Faktoren zusammengesetzten Forderung sei in Ziff 14 nicht hinreichend zu dem Ausdruck gekommen. Eine etwaige Abtretung der Forderung S^BHI nu.r in Höhe des Wertes der von der Beklagten gelieferten Waren und des Geschäftsgewinns S^|^HR wäre unwirksam gewesen, weil sie zu unbestimmt gewesen wäre. Somit ^bleibe nur die dritte Möglichkeit übrig, nämlich eine Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes.der von der Beklagten gelieferten Waren. Aber auch wenn die Ziff 14 in dieser Weise zu verstehen sei, ergäben sich Unklarheiten und besitze die Beklagte aus der Vorausabtretung keine Rechte. 26 D" zu verrechnen, so würde der Beklagten von dem hinterlegten; Betrage nicht mehr so viel zustehen, daß sie sich mit Er-?' folg gegen die Klage wehren könne. Die Vorausabtretung se“ daher bereits, so wie sich der vorliegende Fall gestaltet-, habe, rechtsunwirksam, Nach der Rechtsauffassung des Reich, gerichts müsse die im voraus abgetretene Forderung im übri-: gen für jeden nur denkbaren Fall so bestimmt bezeichnet sei' daß bei einer künftigen Weiterveräußerung der Ware sich nie’ mals ein Zweifel über den Umfang der Abtretung ergeben könri Diese Voraussetzung erfülle die Klausel der Ziff 14 jedoch nicht o Die Revision der Beklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts, Sie führt aus, derartige Vorausabtretungen, wie sie-in Ziff 14 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vorgesehen seien, entsprächen einem berechtigten Bedürfnis der Wirtschaft, Die Abtretung sei hier auch genügend bestimmt und daher rechtswirksam. der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen» Gemäß § 401 BGB gehen mit der.abgetretenen Forderung die in der Vorschrift näher bezeichneten Neben- und Vorzugsrechte auf den neuen Gläubiger über. Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, daß der Umfang einer abgetretenen Forderung genügend bestimmt oder bestimmbar sein muß; denn wenn es daran fehlt, bleibt unklar, inwieweit die Forderung noch dem alten und -inwieweit sie dem neuen Gläubiger zusteht» Hierüber muß aber im Interesse der Rechtssicherheit Klarheit vorhanden ' sein,, So ist auch in der Rechtsprechung (RGZ 149« 96 '■und in der Rechtslehre (Enneccerus-Lehmann 13» Aufl Schuldrecht § 78 III 3 S 300) anerkannt, daß eine Vorausabtretung nur rechtswirksam ist, wenn die abgetretene Forderung genügend bestimmt oder bestimmbar ist» Das ist hier aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch der Fall» trage ihre allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zugrunde gelegen hätten und daß diese in Ziff 14 eine allgemeine Vorausabtretung enthielten» Die erwähnten Bedingungen sind ersichtlich dazu bestimmt, die Gesamtheit der Lieferungsverträge der Beklagten in einem weiteren Gebiet, nicht nur in dem des Oberlandesgerichts Celle, in zahlreichen Beziehungen, und namentlich hinsichtlich des Das ist auch in der Rechtslehre anerkannt (Plume NJW 1950, 841 fff 846)„ Umstritten ist dagegen, welche rechtlichen Folgen sich aus’ Abtretungen auf Grund allgemeiner typischer Verkaufsbedingungen im Einselfalle ergeben können» Die neuere Recht- sprechung des Reichsgerichts (RGZ 155, 28 ff; JW 1939, 563; DR 1940, 581 ff) hat ausgeführt, durch eine typische Urkund werde nur eine gattungsmäßig Gezeichnete, nämlich die aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware entstehende Forderung abgetreten, gleichviel, an wen die Weiterveräußerung erfolge. Es genüge nicht, daß die Bestimmbarkeit in dem einzelnen zur Entscheidung stehenden Falle möglich sei, vielmehr müsse die Bestimmbarkeit der abgetretenen Er führt vor allem aus, das Gericht habe seine Entscheidung auf den zu dem Erkenntnis stehenden Fall und nicht auf andere denkbare Fälle abzustellen. Somit komme es nur darauf an, ob eine Forderung, auch wenn sie auf Grund einer typischen Urkunde im voraus abgetreten sei5 in dem zur Entscheidung stehenden Einzelfail genügend bestimmbar sei. Das berühre die Frage jedoch nicht, cb eine-abgetretene Forderung in dem zur Entscheidung stehenden Einzelfall eindeutig individualisiert sei. Diese Frage sei auch bei Forderungen zu prüfen, die auf Grund typischer Urkunden abgetreten werden seien. Die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts hat in der Tat zu strenge Anforderungen an die Bestimmbarkeit der auf Grund typischer Urkunden im voraus abgetretenen Forderungen gestellt. auszulegen sind, Das folgt aus ihrem.Wesen,, Daher, ist bell Vorausabtretungen auf Grund typischer Bedingungen zunachs' zu untersuchen, welche Bedeutung einer in einer typischen,’ Urkunde enthaltenen Vorausabtretung auf Grund einer objektiven Auslegung, bei der die Zufälligkeiten des Einzelfal* aui3er acht gelassen werden, zukommt„ An der Hand des auf diese Weise gewonnenen Ergebnisses von der Bedeutung der Ä tretungsklausel ist dann weiter zu prüfen, ob die in der. Eine sinngemäße Auslegung der Vertragsbestimmung unter Berücksichtigung der oben dargelegten, für typische Urkunden geltenden Auslegungsgrundsätze ergibt weiter, daß von der Klausel auch diejenigen Fälle ergriffen werden, in denen der Kunde die Vcrbehaltsware als Unternehmer bei der Ausführung von Werklieferungsverträgen als Stoff (§ 651 BGB) verwendet, das gefertigte Werk darauf dem Besteller übergeben und eine Forderung auf die Vergütung aus dem Vertrage gegen ihn erworben hat. Daß die typischen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in dieser .Weise auszulegen sind, ergibt vor allem auch der Schlußabsatz der Ziff 14« In ihm ist bestimmt, daß die Beklagte, wenn der Wert der ihr gegebenen Sicherungen ihre Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 $ übersteigt, auf Verlangen des Käufers insov/eit zur Rückübertragung verpflichtet ist. Diese Bestimmung setzt voraus, daß die Abtretung nicht nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware erfolgen kann, sondern der ganzen Vergütung, die d.em Vorbehaltskäufer gegen den Besteller auf Grund des mit diesem geschlossenen Werklieferungsvertrages zusteht. § 138 BGB verstoßen» Es entfällt aber auch das Bedenken,des Reichsgerichts (RGZ 155,52), daß ein im Verhältnis zu dem Lieferwert unverhältnismäßig hohe Abtretung Platz greifen könne» Aus dieser Auslegung der typisch Urkunde auf objektiver Grundlage ergibt sich, auf den vorliegenden Pall bezogen, folgendes: Der zwischen der Beklag ten und geschlossene Vertrag ist rechtsgültig; denn besondere Umstände» die eine Richtigkeit aus § 138 BGB hat bewirken können» sind dem vom Berufungsgericht festgestellt Sachverhalt nicht zu entnehmen hat d er Beklagten fe; ner im voraus seinen Anspruch gegen Kauf den ganz mit.diesem ausgemachten Pestpreis von 23»799,92 DM ahgetrep ten, soweit er zur Zeit der Vorausabtretung an die Beklagte noch nicht beglichen war, also in Höhe der damals noch offe stehenden Forderung von 21»399,92 DM (23.799,92 DM abzüglic der zuvor gezahlten 2,400 DH), Ist dem aber so, so ist die abgetretene Forderung genügend bestimmt und bestehen gegen die Rechtswirksamkeit der Abtretung also auch insoweit kein Bedenken, Daraus ergibt sich weiter, daß die zeitlich späte erfolgte Abtretung der Forderung gegen in Höhe von 1,000 DM an die Klägerin ins Leere fiel .und daß die Klägerin also keinen Anspruch auf die hinterlegte lungen in Höhe vcn 12=000 DM geleistet hat, kann die Ansprüche der Beklagten nicht berühren; denn dafür, daß die Beklagte et-wa S^H bevollmächtigt gehabt habe, die Zahlungen für sie in Anspruch nehmen, ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nichts. sc fehlt es an einer Rechtsgrundlage dafür, daß die Beklagte sich diese Zahlungen anrechnen lassen müßte„ Die dem entgegenstehende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist rechtsirrig.

Zitierte Normen: § 401 BGB § 91 ZPO
typischForderungAbtretungVorausabtretungKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Für die amtliche Sammlung!
Gesetz:	BGB	§§	133,	598
1. Rechtssatz:	An	der Rechtsprechung des Reichsgerichts,
 daß hei der Auslegung typischer Urkunden alles Zufällige des einzelnen Falles Beiseite zu hleihen hat und daß im voraus abgetretene Forderungen genügend bestimmt oo.er bestimmbar sein müssen, wird festgehalteiic
2o Rechtssatz:	Werden	Forderungen,	die durch eine Verfü-
gung über unter Eigenturasvorbehalt gelieferte Waren entstehen können,auf Grund typischer Verkaufohedingungen im voraus abgetreten (verlängerter Zigentumsvorbehalt). sc ist zur Wirksamkeit der Ycrausancretuhg nicht erforderlich, daß die Bestimmbarkeit der allgemein ..im voraus abgetretenen Forderungen im Zeitpunkt der Wirksamkeit für ^eden Fall-gewährleistet ist» Vielmehr genügt es zur Rechtsv/irksamkeit der Antretung einer von der allgemeinen Vorausabtretung mit umfaßten Einzelfcrderung, wenn diese Forderung genügend individualisierbar ist.. Soweit die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 155. 26 ff; J'.V 1955? 56'5; BR 1940,
581 ff) dieser R e oht s auffas sung entgegensteht, wird an ihr nicht festgehalten5
Aktenzeichen:	j	gpL	43/5=0
Lr oeir des uun. ■vom 25. Oktober loop
OLG Celle
I ZR 48/52
Verkündet
 am 25o Oktober 1952
Grunauj Justizobersekretär als Urkundsbeamter der ■ Geschäftsstelle
 Im Namen des.V
k e s
In dem Rechtsstreit
 der Firma H WJHKstraBe
& Co, In Hai (alleiniger Inhaber Rolf H'
Beklagten und Revisicnsklägerin< - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ C(
gegen
 die Offene Handelsgesellschaft R in HaitfiBl. HeMBBBstraße
& R e
Klägerin und Revisicnsbeklagte.. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.. M|
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mtindi iche Verhandlung vom 25= Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Dr,Lindenmaier« Dr.Heidenhai? Schmidt. Wilde und Dr.Benkard
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile der 4= Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 14, April 1951 und des 8_. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18, Januar 1952 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt o
Von Rechts wegen
 jo
Tatbest and:
und	Waschtische, im	Gesam	. o -
lemr	'.zu 001 gr fl	Instal	la
 dem Kaufereis nur		~j 7 p Q	65
Die Beklagte nat in aer beit von m zu dem Januar- IS50 Waren, insbesondere Ecu:
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o Ujj.; slief er‘ ulai -ten
 Den Lieferungen lagen ihre allgemeinen Verkaufs- und L.i terungsbedingungen zugrunde. Die Elf läutet %
Unsere- Lieferungen erfolgen ausschließlich unter • E-igentumsvorbehalt. Das Eigentum geht er;
-auf - den Käufer über, nenn er seine .gesamten Ver-' •'Ländlichkeiten aus unseren Darenlief e run gen ge-
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 unserem Atrixr&ge. 'cnne hieraus erwachsen. Wir« mit anderen Gegenständ; so tritt uns der Käufer bzw. Diteigentumsrecht; oder dem neuen Gegensts mit kaufmännischer Sorgfa berechtigt, die geliefert 'schäftsverkehr zu verbüße
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7on einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Hechte durch Dritte ruß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigenc
 Veräußert, der Käufer die von uns gelieferte Ware -gleich in ueieher Zustande - so tritt er hiermit jetz schon bis cur völligen Pilgung aller unserer Vorder aus Warenlieferungen die ihm aus Veräußerung entsteh den Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Keben-reeilten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den ünterbesteilern bek zugeben und uns die zur -Geltendmachung unserer Rechte’ gegen die ünterbestellcr erforderlichen Auskünfte zu .geben und Unterlagen auszuhändiger..
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übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 c/°' sc sind vir' auf Verlangen des Käufers insoweit zur'Hückübertragung verpflichtete
 waren damals die _ua3talle.tionsarbeiten für drei Häuser übertragen, darunter für das haus des Amtmanns
 hatte	einen	Festpreis	für	das
 Material uro. die Anbei cen von 27*799*92 LM ausgemacht„ D&r Bau finanzierte das Staatshechbauamt in HaflBaB. Es zahlte für Piechnung	in	der	Zeit	vom	IS,	Mai	1949	bis
 zu dem Dezember 1949 nuf den erwähnten Gesamtbetrag an in Raten insgesamt 14.400 DM. Und zwar hatte S^ii von diesem Betrage bereits 2.4C0 DM erhalten, als die Lieferung des Beklagten begannen, so daß seine Verderung gegen KflBPt
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 Werte vor etwa L400 DM gell der Beklagten bis
MM damals noch 21.399,92 DM betrag» An 3» Des ember 1919 trat 30MB von seiner Forderung gegen KPMBMMl einen Teilbetrag von 1.000 DM an die Klägerin ab. Diese hatte in der Zeit vom Anguss bis Oktober 1949 Waren im
'ertc hon den an SM0M von zu dem 10. September 1349 gelieferten "Waren hat SMMP einen Teil im Werte von 12.967*26 DM im Hause KlMMMflBB eingebaut.	«
Klägerin gelieferten Wa Gegen SflM ! ergingen A und Überv/eisungsbesenlü e r'1 ■a s s e n. k i von 9.399,92 DM (23 Verzicht auf das Re
-i-n na-n-nrnrer zugunsten .d er Parteien und anderer Gläubiger
 Über das Vermögen o|0MM ist das Kcnkursverfähren eröffnet worden, es ist inzwischen aus Mangel an Masse ein-
7G(
'MflM die	sonstigen von der
 verwendet	hat. steht nicht fest.
itbef ehle.	auch wurden Pfändungs-
O't rg nn h / .oyi	and er er Gläubiger 30B
" -y erg q	darauf den Restbetrag
DM abzUgli	cn JL'*’»4w0 um) unter
 Rücknahme	bei dem Amtsgericht
 gestellt 'worden.
	70 *r g-pn-; og —-''O 			hat.beantragt;	
die	Bekl;	ägt e	zu verurteilen.	darin einzuwil1igen,
 daiB	sie,	' die	Klägerin, im Ha	.nge vor der-Beklagten
 aus	der beim		Amtsgericht in	Hannover Hinterlegungs
 stelle zu dem Aktenzeichen HrSt 6/50'' hinterlegten Summe von .9*399,92 DM mit einem Betrage roh 1.000 DM und der auf ihm bei der Hinterlegungsstelle aufgelauienen Zinsen befriedigt werde.
Sie hat den Klageanspruch auf die Abtretung von' 8.- Dezember
1949 gestützt und geltend gemacht, zu unrecht die hinterlegte Summ
p \r p ;r 33 o ' f) p Q 71 er -n	p .3 g
der’ziff 11
ihrer allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für sich, Die Bedingungen seien wegen Verstoßes gegen: die guten Sitten nichtig, zu dem mindesten sei die in ihnen zugunsten der Beklagten vorgesehene Vorausabtretung unwirksam; weil die im voraus abgetretene Forderung nicht, hinreichend bestimmbar sei..
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen,»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen,, Es hat die Revision zugelassen» Die Beklagte erstrebt mit der Revision die, Abweisung der Klage» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweiseno
 Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach Ziff 14 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten seien dieser die aus der Veräußerung der von der Beklagten an Steger gelieferten Waren entstandenen Forderungen im voraus abgetreten werden» Sine Vorausabtretung sei nur rechtswirksam, wenn die abgetretenen Forderungen hin-, reichend bestimmt oder bestimmbar seien. Daran fehle es, Die Klausel der Ziff 14 sei bereits an sich unklar,, Steger.habe die von der Beklagten bezogenen Waren nicht einzeln an die Bauherren weiterveräußert, die Waren seien vielmehr meist durch Einbau in das Eigentum der Bauherren übergegangen. Schon deshalb sei zweifelhaft,, ob überhaupt von einer aus "Veräußerung" entstandenen Forderung ge-
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sprochen werden könne. lege man den Begriff "Veräußerung" aber so weit aus. daß er auch die Sachen mit umfasse> die durch den Einbau Eigentum des Bauherrn geworden seien, so bleibe der Umfang der Abtretung auch d ann unklar. Die Forderung sflHl gegen KMHiVB setze sich aus drei Faktoren zusammen, nämlich erstens aus dem Wert der von der Beklagten gelieferten Waren, zweitens aus dem Geschäft sgev/inn SflHm und drittens aus der Vergütung.
für seine Installationsarbeiten.	habe
 mit	einen einheitlichen Festpreis verein-
bart gehabt. Eine Vcllabtretung. also eine Abtretung der ganzen aus den drei Faktoren zusammengesetzten Forderung sei in Ziff 14 nicht hinreichend zu dem Ausdruck gekommen. Sie könne nach dem Sinn und.Zweck der Abmachungen auch nicht gemeint gewesen sein. Sie wäre überdies unzulässig gewesen;, weil sie S^|^i dann in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu stark eingeengt hätte. Eine etwaige Abtretung der Forderung S^BHI nu.r in Höhe des Wertes der von der Beklagten gelieferten Waren und des Geschäftsgewinns S^|^HR wäre unwirksam gewesen, weil sie zu unbestimmt gewesen wäre. Die Höhe einer solchen Forderung lasse sich nämlich nur schwer ermitteln. Somit ^bleibe nur die dritte Möglichkeit übrig, nämlich eine Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes.der von der Beklagten gelieferten Waren. Aber auch wenn die Ziff 14 in dieser Weise zu verstehen sei, ergäben sich Unklarheiten und besitze die Beklagte aus der Vorausabtretung keine Rechte. Die Beklagte habe an S^|^ im ganzen Waren im Werte von 16.376,13 DM geliefert. Davon sei ein Teil im Werte von 12 = 967,26 DM für den Bau	ver-
wendet worden. Da S|mder Beklagten 1,720,65 DM abgezahlt habe, so blieben 11,246,61 DM, Die Forderung S' gegen KSHHHB habe sich jedoch auf 23,789,92 DM belau-' fen. Darauf habe das Hochbauamt für Rechnung an	Abschlagszahlungen	in Höhe von insgesamt 14.400,
DM geleistet. Gehe man davon aus, der Beklagten sei" der rangerste Teil der Forderung S^BBI abgetreten gewesen u habe die Abschlagszahlungen von zusammen 14,400 DM •-als Treuhänder der Beklagten erhalten, so müsse diese die -Zahlung der 14,400 DM an	gegen	sich	gelten	lassen
 und besitze sie somit aus der Abtretung 'keine Rechte mehr;' Aber auch wenn man annehmen wollte, die 14,400 DM seien an teilsmäßig auf die Forderung der Beklagten von 12,967? 26 D" zu verrechnen, so würde der Beklagten von dem hinterlegten; Betrage nicht mehr so viel zustehen, daß sie sich mit Er-?' folg gegen die Klage wehren könne. Die Vorausabtretung se“ daher bereits, so wie sich der vorliegende Fall gestaltet-, habe, rechtsunwirksam, Nach der Rechtsauffassung des Reich, gerichts müsse die im voraus abgetretene Forderung im übri-: gen für jeden nur denkbaren Fall so bestimmt bezeichnet sei' daß bei einer künftigen Weiterveräußerung der Ware sich nie’ mals ein Zweifel über den Umfang der Abtretung ergeben könri Diese Voraussetzung erfülle die Klausel der Ziff 14 jedoch nicht o
Die Revision der Beklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts, Sie führt aus, derartige Vorausabtretungen, wie sie-in Ziff 14 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vorgesehen seien, entsprächen einem berechtigten Bedürfnis der Wirtschaft, Die Abtretung sei hier auch genügend bestimmt und daher rechtswirksam. Die Auffassung des Berufungs-
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gerichts, die Beklagte müsse sich die an S
geleisteten
 Teilzahlungen von 14«400 DM anrechnen lassen, sei rechtsir-rigo
 Die Rügen der Beklagten greifen durch»
Nach §. 398 Satz 2 BGB tritt mit dem Abschluß eines Ab- . tretungsvertrages. der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen» Gemäß § 401 BGB gehen mit der.abgetretenen Forderung die in der Vorschrift näher bezeichneten Neben- und Vorzugsrechte auf den neuen Gläubiger über. Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, daß der Umfang einer abgetretenen Forderung genügend bestimmt oder bestimmbar sein muß; denn wenn es daran fehlt, bleibt unklar, inwieweit die Forderung noch dem alten und -inwieweit sie dem neuen Gläubiger zusteht» Hierüber muß aber im Interesse der Rechtssicherheit Klarheit vorhanden ' sein,, So ist auch in der Rechtsprechung (RGZ 149« 96 '■und in der Rechtslehre (Enneccerus-Lehmann 13» Aufl Schuldrecht § 78 III 3 S 300) anerkannt, daß eine Vorausabtretung nur rechtswirksam ist, wenn die abgetretene Forderung genügend bestimmt oder bestimmbar ist» Das ist hier aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch der Fall»
Die Beklagte stützt ihren Anspruch auf die Hinterle- ■
■ gungssumme darauf, daß dem mit	abgeschlossenen Ver-
trage ihre allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zugrunde gelegen hätten und daß diese in Ziff 14 eine allgemeine Vorausabtretung enthielten» Die erwähnten Bedingungen sind ersichtlich dazu bestimmt, die Gesamtheit der Lieferungsverträge der Beklagten in einem weiteren Gebiet, nicht nur in dem des Oberlandesgerichts Celle, in zahlreichen Beziehungen, und namentlich hinsichtlich des
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Eigentumsvorbehalts und der Ersatzabtretung einheitlich regeln. Somit sind sie "typischer Natur" (RGZ '81, 117; 14 96 /ß9/; 155, 26 /28J), Daher sind sie vom Revisionsgeric' selbst auszulegano Dieses ist. weil es sieh um die Ausle--gung typischer Urkunden handelt, nicht an die Auslegung d Berufungsgerichts gebunden, es ist vielmehr in der Ausleg der Bedingungen freio Bei der Auslegung typischer Bedingu~ hat, wie das Reichsgericht, dem sich der Senat insoweit an; schließt, in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (RGZ 81, 117 /T18/197; 149, 96 /TOQj; 155, 26 /28J), alles Zufäl lige des einzelnen Streitfalles beiseite zu bleiben. Die £ legung hat nur aus dem'Inhalt der Bedingungen selbst zu er folgen. Die Umstände des Einzelfalles, auf die die allgemeinen Lieferungsbedingungen angewendet werden sollen, sin' für deren Auslegung selbst gleichgültig,. Das ist auch in der Rechtslehre anerkannt (Plume NJW 1950, 841 fff 846)„ Umstritten ist dagegen, welche rechtlichen Folgen sich aus’ Abtretungen auf Grund allgemeiner typischer Verkaufsbedingungen im Einselfalle ergeben können» Die neuere Recht-
sprechung des Reichsgerichts (RGZ 155, 28 ff; JW 1939, 563; DR 1940, 581 ff) hat ausgeführt, durch eine typische Urkund werde nur eine gattungsmäßig Gezeichnete, nämlich die aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware entstehende Forderung abgetreten, gleichviel, an wen die Weiterveräußerung erfolge. Daher sei die abgetretene Forderung nur dann genügend bestimmbar, wenn kein Fall denkbar sei, in dem ihre nur gattungsmäßige Beseichnuiig Anlaß zu Zweifeln geben könne (RGZ 155, 29). Es genüge nicht, daß die Bestimmbarkeit in dem einzelnen zur Entscheidung stehenden Falle möglich sei, vielmehr müsse die Bestimmbarkeit der abgetretenen
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Forderung in jedem Falle gewährleistet sein, in dem die Verkaufsbedingungen denkbarerweise eingreifen könnten.
Die dargelegte Rechtsauffassung des Reichsgerichts ist in der Rechtslehre angegriffen worden« Insbesondere bekämpft sie Flume (NJW 1950, 846). Er führt vor allem aus, das Gericht habe seine Entscheidung auf den zu dem Erkenntnis stehenden Fall und nicht auf andere denkbare Fälle abzustellen. Somit komme es nur darauf an, ob eine Forderung, auch wenn sie auf Grund einer typischen Urkunde im voraus abgetreten sei5 in dem zur Entscheidung stehenden Einzelfail genügend bestimmbar sei. Denkbare andere, aber nicht vorliegende Gestaltungsmöglichkeiten hätten bei der Beurteilung auszuscheiden» Zwar seien allgemeine Lieferungsbedingungen an sich unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalies auszulegen. Das berühre die Frage jedoch nicht, cb eine-abgetretene Forderung in dem zur Entscheidung stehenden Einzelfall eindeutig individualisiert sei. Diese Frage sei auch bei Forderungen zu prüfen, die auf Grund typischer Urkunden abgetreten werden seien. Ergebe die Untersuchung5 daß die Forderung in dem Einzelfail. über den zu erkennen sei. hinreichend bestimmt oder bestimmbar sei. so sei die Abtretung in diesem Palle rechtswirksam. Daß die in einer typischen Urkunde enthaltene Abtretungsklausel bei anderen Fallgestaltungen versagen könne, sei dann unbeachtliche Diesen Ausführungen ist im Ergebnis beizutreten. Die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts hat in der Tat zu strenge Anforderungen an die Bestimmbarkeit der auf Grund typischer Urkunden im voraus abgetretenen Forderungen gestellt. Wie erwähnt, ist zwar daran festzuhalten, daß typische Bedingungen unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalls
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auszulegen sind, Das folgt aus ihrem.Wesen,, Daher, ist bell Vorausabtretungen auf Grund typischer Bedingungen zunachs' zu untersuchen, welche Bedeutung einer in einer typischen,’ Urkunde enthaltenen Vorausabtretung auf Grund einer objektiven Auslegung, bei der die Zufälligkeiten des Einzelfal* aui3er acht gelassen werden, zukommt„ An der Hand des auf diese Weise gewonnenen Ergebnisses von der Bedeutung der Ä tretungsklausel ist dann weiter zu prüfen, ob die in der. typischen Abtretungsklausel, so wie diese nach der gekennzeichneten Auslegung zu verstehen ist, enthaltene allgemeine Vcrausabtretung die im Einzelfall in Rede stehende Forderung mit umfaßt. Bei Bejahung der Frage ist dann zu prüfen, ob diese Forderung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der obigen Untersuchungen genügend bestimmt oder, bestimmbar ist. Die unter diesen verschiedenen Gesichtspunkten vorzunehmende Prüfung führt hier zu folgenden Ergebnissen; Die Art des Geschäftes der Beklagten bringt es mit sich, daß sie insbesondere Installateure beliefert, die die von ihr'bezogenen Waren nicht auf Grund von Kaufverträgen nur weiter verkaufen, sondern die Werklieferungs vertrage abschließen und zur Herstellung des übernommenen Werks die ihnen von der Beklagten gelieferten Waren mitverwenden, Diesen wirtschaftlichen Gegebenheiten tragen die typischen Bestimmungen der Ziff 14 der allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten Rechnung Sie sehen vor, daß der Kunde die Vcrbehaltsware bearbeitet oder verarbeitet und daß er sie "veräußert, gleich in welchem Zustande", Von der Klausel■werden somit auch die Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware im verarbeiteten
 
Zustande erfaßt. Eine sinngemäße Auslegung der Vertragsbestimmung unter Berücksichtigung der oben dargelegten, für typische Urkunden geltenden Auslegungsgrundsätze ergibt weiter, daß von der Klausel auch diejenigen Fälle ergriffen werden, in denen der Kunde die Vcrbehaltsware als Unternehmer bei der Ausführung von Werklieferungsverträgen als Stoff (§ 651 BGB) verwendet, das gefertigte Werk darauf dem Besteller übergeben und eine Forderung auf die Vergütung aus dem Vertrage gegen ihn erworben hat. Daraus folgt dann
 aber weiter, daß unter der aus der "Veräußerung entstehen-
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den Forderung" in der Klausel der Anspruch auf die gesamte Vergütung zu verstehen ist. in der bei Werklieferungsver-trägen also der Wert der V/are, der Geschäftsgewinn und das Entgelt für die Arbeit als solche enthalten ist.. Daß die typischen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in dieser .Weise auszulegen sind, ergibt vor allem auch der Schlußabsatz der Ziff 14« In ihm ist bestimmt, daß die Beklagte, wenn der Wert der ihr gegebenen Sicherungen ihre Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 $ übersteigt, auf Verlangen des Käufers insov/eit zur Rückübertragung verpflichtet ist. Diese Bestimmung setzt voraus, daß die Abtretung nicht nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware erfolgen kann, sondern der ganzen Vergütung, die d.em Vorbehaltskäufer gegen den Besteller auf Grund des mit diesem geschlossenen Werklieferungsvertrages zusteht. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an das Reichsgericht (RGZ 155, 32) die Annahme einer Vollabtretung, insbesondere unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht für möglich erachtet. Die vom Berufungsgericht ausgesprochenen Bedenken könnten berechtigt sein, wenn die Bestimmungen des Schlußabsatzes
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der Ziff 14 nicht getroffen worden wären» Sie werden aber-; gerade durch die in jenem Schlußabsatz enthaltenen Abmachungen,. die den berechtigten Belangen beider Parteien Rechnung tragen, ausgeräumt„ Wenn die Bestimmung des Schlu absatzes der Ziff 14 genügend berücksichtigt wird, so er- -gibt sich „auch.....daß die Vorausabtretung den Käufer der Vor behaltswaren in seiner wirtschaftlichen. Bewegungsfreiheit nicht übermäßig beschränkt und daß die typischen Abmachung an sich nicht.gegen § 138 BGB verstoßen» Es entfällt aber auch das Bedenken,des Reichsgerichts (RGZ 155,52), daß ein im Verhältnis zu dem Lieferwert unverhältnismäßig hohe Abtretung Platz greifen könne» Aus dieser Auslegung der typisch Urkunde auf objektiver Grundlage ergibt sich, auf den vorliegenden Pall bezogen, folgendes: Der zwischen der Beklag ten und	geschlossene	Vertrag	ist	rechtsgültig; denn
 besondere Umstände» die eine Richtigkeit aus § 138 BGB hat bewirken können» sind dem vom Berufungsgericht festgestellt Sachverhalt nicht zu entnehmen	hat d er Beklagten fe;
ner im voraus seinen Anspruch gegen Kauf den ganz mit.diesem ausgemachten Pestpreis von 23»799,92 DM ahgetrep ten, soweit er zur Zeit der Vorausabtretung an die Beklagte noch nicht beglichen war, also in Höhe der damals noch offe stehenden Forderung von 21»399,92 DM (23.799,92 DM abzüglic der zuvor gezahlten 2,400 DH), Ist dem aber so, so ist die abgetretene Forderung genügend bestimmt und bestehen gegen die Rechtswirksamkeit der Abtretung also auch insoweit kein Bedenken, Daraus ergibt sich weiter, daß die zeitlich späte erfolgte Abtretung der Forderung	gegen
 in Höhe von 1,000 DM an die Klägerin ins Leere fiel .und daß die Klägerin also keinen Anspruch auf die hinterlegte
 
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 Summe hat =
' Die Tatsache, daß das Hochbauamt, nachdem S^IB^ seine volle Forderung gegen	bereits	an die Beklagte abgetreten hatte, für Rechnung	an SflHH noch Zah-
lungen in Höhe vcn 12=000 DM geleistet hat, kann die Ansprüche der Beklagten nicht berühren; denn dafür, daß die Beklagte et-wa S^H bevollmächtigt gehabt habe, die Zahlungen für sie in Anspruch nehmen, ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nichts. Die Klägerin hat eine solche Behauptung auch selbst nicht aufgestellt= Scheidet aber eine solche Bevollmächtigung aus. sc fehlt es an einer Rechtsgrundlage dafür, daß die Beklagte sich diese Zahlungen anrechnen lassen müßte„ Die dem entgegenstehende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist rechtsirrig.
Rach alledem ist die Revision der Beklagten gerechtfertigt und war die Klage abzuv/eisen.
Die KostenentScheidung beruht auf § 91 ZPO.
Lindenmaier	Heidenhain	Schmidt

Wilde
 Benkard