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BGH

Gericht: BGH

Die Anlage 11 der Anordnung 3/44 enthält die ’’Allgemeinen Bestimmungen für den Abschluss von imbau- und Lieferungsverträgen ".In dieser Anlage 11 ist u.a. bestimmt, dass der "das Saat- und Pflanzgut für die Vertragsfläche auf Verlangen des Verarbeiters ausschliesslich von diesem zu beziehen gegen Verrechnung bei der Schlussabrechnung aus dem Vertrag; es in diesem Palle ausschliesslich für die Vertragsfläche zu Nach Abschluss des Vertrages bezog der Kläger von der der Saatgutlieferung ein selbständiger Kaufvertrag geschlossen seif da er die Saaterbsen nicht "auf Verlangen1* der' Beklagten, sondern unaufgefordert von ihr bezogen habe» Da die Sachleistung aus diesem Kaufvertrag vor dem Währungsstichtag stattgefunden habe, sei die Kaufpreisforderung der Beklagten im Verhältnis 10 j 1 umgesteilt. Sie ist der Auffassung, dass die von ihr gegebene Abrechnung zu Hecht bestehe. In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch vorgetragen, dass ihm mindestens in Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe. Das Berufungsgericht hat das Vertrag$verhältnis der Parteien dahin ausgelegt, dass Hauptzweck des Vertrages der Erwerb der Erbsenemte gewesen sei, wohingegen die Saatgutlieferung nur eine Nebenverpflichtung darstelle« Rechtlich liege im wesentlichen ein Kaufvertrag über eine künftige Sachgesamtheit vor. Die Saat-;;utlieferung habe nach dem ?/illen der Parteien von vornherein einen TilgungsCharakter hinsichtlich eines wert-müssig entsprechenden Teiles der Erntekaufpreisforderung des Klägers gehabt, Es handle sich nicht nur um eine Stundung des Saatgutentgeltes,, sondern im die Vorausleistung eines Teiles des Erntekaufpreises in der Form einer verein b-vten Vorleistung an Erfüllungs Statt. sei, könne die Reichsmarkvorleistung der Beklagten nicht ohne weiteres auf die DMark-Forderung des Klägers angerech Eine sol che sei erst nach dem Währungsstichtag entstanden, nach dem die Forderung der Beklagten aus der Saatgutlieferung von EM 1.928.- Ber Revision ist zuzugeben, dass diese Axisführungen der Sachlage nicht gerecht werden. ferung getilgt sein sollte9 ist aber der Auffassung, dass die tilgende Wirkung aus dem Grunde nicht habe eintreten können, weil die Erntepreisforderung erst mit dem Anfall der Ernte im Juli 1948, al30 nach dem Währungsstichtag Eine solche Forderung kann daher auch, vorausgesetzt, dass dies dem übereinstimmenden Wil len der Parteien entsprechen sollte, durch Zahlung oder Leistxmg an Erfüllungs Statt getilgt werden, noch bevor die Forderung durch Eintritt der Bedingung voll wirksam geworden ist. Ob das Berufungsgericht diese Frage hat verneinen wollen, geht aus dem Urteil nicht mit Deutlichkeit hervor. da eine Auslegung der Verrechnungsabrede der Parteien dahin, dass die beiderseitigen Äeichsmarkforderungen, so weit sie sich decken, als mit rückwirkender Kraft getilgt anzusehen sind, dem Vertrageverhältnis in der Tat nicht Da der Kläger und sein Zedent die Frischerbson, deren Bezahlung sie mit der Klage in Höhe des streitigen Betrages verlangen, erst nach dem Währungsstichtag geliefert haben, können sie gemäss § 18 Abs.1 Ziff.2 eitig ist nur, ob die Beklagte ihre Gegenforderung aus der Lieferung des Saatgutes ebenfalls in voller D-Markbohe geltend machen kann oder nur im abgewerteten Betrage von 10 s 1 • Betrachtet man die Vereinbarung über die Lieferung des Saatgutes gesondert von den sonstigen Abreden, so war die Beklagte am WährungsStichtag lediglich Gläubigerin einer T«T*den kann« Im Vertrage selbst ist nur gesagt, j Cie Verrechnung bei der Schlussabrechnung stattfinden jr-il, Für die ge- aus der Erwägung heraus bestimmt worden, dass der Inhaber der Aufrechnungsforderung von vornherein sein Verhalten so eingerichtet habe, als sei seine Schuld schon getilgt Diese Erwägungen werden ab auf die vorliegende Vertragslage nicht ohne weiteres übertragen werden können Denn da es sich bei der Erntelieferung um einen Kauf über eine künftige Sachgesamtheit handelt, stand nicht .von vorn Die Möglichkeit des Eintrittes einer Missernte oder einer Minderernte ergibt sich aus der Na tur der Sache und ist ausserdem in den Verträgen, aus drück sollte, kann auch der Auffassung, die Saatgutlieferung 6ei eine Vorausleistung an arfüllungs Statt auf den Ernte kaufpreis und die Lieferung der Ernte, durch die Hingabe des Saat Denn sie gab ihr die Möglichkeit, durch Lieferung eines bestimmten Saatgutes von vornherein Einfluss auf die Qualität der zu erwartenden Ernte zu nehmen, insbesondere hinsichtlich einer bestimmten und gleichmässigen Beschaffenheit der Prischorbsen. Mit dieser Betrachtung des Vertragsverhältnisses steht es nicht im Widerspruch, dass nach der rechnungsmässigen Abwicklung äusserlich zwei gegenseitige Goldforderung«n Denn insoweit handelt es sich nur um die buchtechnische Erfassung des Austausches der Sach werte, die naturgomäss immer nur durch Einsetzung von be-zifferton Währungsbeträgen möglich ist. Iloichsmarkwert der Saatgut lief erung von dem Heichsmarkwert des iürnteproises abzuziehen und nur der Saldo nach den es mm, r.0 . Unterliegt hiernach das angefochtene Urteil der Auf hebung, so ist doch eine Entscheidung in der Sache selbst noch nicht möglich. Der Kläger hat dem Klagebegohrc-n in dor Berufungsinstanz eine hilfsbegründung gegeben, zu der das Berufungsgericht von seinem Standpunkte aus nicht ötel lung zu nehmen braucht Zwar bedeutet der nachgeschobene Klagegrund eine Elageändcrung, die von der Beklagten auch Da in der Sache selbst nicht entschieden worden konnte musste auch das Erkenntnis über die Kosten der Revision

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG
erntenvertragenForderungParteiSaatgutLieferungKlägerSache

Volltext der Entscheidung

*
’ Verbündet am
15*. Dezember 1950
als ü'rkunds beamt er der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes !
In Sachen
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der Holsteinischen Konservenfabrik Wilhelm
m
gegen
 den Gutsbesitzer Hermann
L
Kläger, Berufungskläger und Kevisionebe
 klagten,
?rozessbevellmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1950 unter Mitwirkung des Bundesrichters i‘rof. Br.Bindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesricbter Br.Heidenhain, Wilde, Dr.Haidinger und Br.Fischer
 für Recht erkannt:
#
Bas Urteil des 5* Zivilsenats des Schleswig-Holstein! sehen Oberlandesgerichts vom I.Juli 1949 wird aufgeho ben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und
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Entscheidung, auch über die Losten der Revision, an
 da« Berufungsgericht zurüctcverwieoen.
Von Rechts wegen.
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Tatbestand:
Die Parteien haben im März 1946 einen "Gemüseanbau-und Lieferungsvertrag** auf dem Formblatt Reichseinheits-
vertrag C geschlossen (Külle Bl*40). Der Kläger ver-
* *
pflichtete sich in diesem Vertrage, 2 ha L<md mit Erbsen
4
zu bebauen und den Ernteertrag daraus an die Beklagte, eine Konservenfabrik, abzuliefern. Diese verpflichtete sich, die Ernte zu den behördlich festgesetzten Reichs-markpreisen abzunehmen. Im Vertrage ist auf die Anordnung
 der HauptVereinigung der Deutschen Gartenbauwirtschaft
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betreffend Anbau- und Lieferungsverträge Betrag genommen.
Die Anlage 11 der Anordnung 3/44 enthält die ’’Allgemeinen Bestimmungen für den Abschluss von imbau- und Lieferungsverträgen ". In dieser Anlage 11 ist u.a. bestimmt, dass der
m
Erzeuger verpflichtet ist,
"das Saat- und Pflanzgut für die Vertragsfläche auf Verlangen des Verarbeiters ausschliesslich von diesem zu beziehen gegen Verrechnung bei der Schlussabrechnung aus dem Vertrag; es in diesem
 Palle ausschliesslich für die Vertragsfläche zu
* +
benutzen und keinerlei anderes Saat- oder Pflanz-
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gut, auch nicht zu dem Rachpflanzen, für die Vertragsfläche zu verwenden",
*
%
Nach Abschluss des Vertrages bezog der Kläger von der
*
Beklagten, ohne eine diesbezügliche Aufforderung von ihr erhalten zu haben, 800 kg Saaterbsen zu dem Frühjahrsfestpreis von RM 1.928.-. Im Juli 1948 lieferte der Kläger die ■^rbsenernte an die Beklagte. In der Berechnung de3 Kaufpreises für die Erbsenernte setzte die Beklagte das Entgelt für die Saatgutlieferung mit DM 1.928.- ab.
Der Klager vertritt die Auffassung, dass hinsichtlich
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der Saatgutlieferung ein selbständiger Kaufvertrag geschlossen seif da er die Saaterbsen nicht "auf Verlangen1*
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der' Beklagten, sondern unaufgefordert von ihr bezogen habe» Da die Sachleistung aus diesem Kaufvertrag vor dem Währungsstichtag stattgefunden habe, sei die Kaufpreisforderung der Beklagten im Verhältnis 10 j 1 umgesteilt.
Bas gelte auoh dann, wenn man die Saatgutlieferung nur als NebenVerpflichtung eines Gesamtvertrages ansehe. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bifferenz von IM 1.928.-minus Bll 192.80 = DM 1.733.20. Er macht ferner eine ihm von dem Hofbesitzer KdlBBi abgetretene Forderung von BM 270.- geltend, die auf einem gleichliegenden Sachverhalt beruht. Er hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 2.005*-nebst 4 T* Zinsen seit dem 1.Oktober 1948 zu zahlen.
* *
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die von ihr gegebene Abrechnung zu Hecht bestehe.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch vorgetragen, dass ihm mindestens in Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe. Bonn die Beklagte habe anstelle eines Teiles der bestellten Saaterbsen "Überreich* eine minderwertige Sorte geliefert, durch deren geringeren
 Ernteertrag er einen Ausfall von IM 2.145*- erlitten habe.
*
Bie Beklagte hat hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Schadensanspruches Klageänderung gerügt und Zurückweisung dieses Vorbringens des Klägers wegen Verspätung beantragt.
Bas Oberlandesgericht hat die Beklagte antragsgemäss verurteilt. Mit der Hevision verfolgt sie ihren Kla>;eab-
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Weisungsantrag weiter, während der &lr*ger um Zurückweisung der Revision bittet.
Das Berufungsgericht hat das Vertrag$verhältnis der Parteien dahin ausgelegt, dass Hauptzweck des Vertrages der Erwerb der Erbsenemte gewesen sei, wohingegen die Saatgutlieferung nur eine Nebenverpflichtung darstelle« Rechtlich liege im wesentlichen ein Kaufvertrag über eine künftige Sachgesamtheit vor. Des Vertragsverhältnis sei auch kein* bloßer Vorvertrag, sondern enthalte bereits alle wesentlichen Bestandteile eines Kaufvertrages. Die Saat-;;utlieferung habe nach dem ?/illen der Parteien von vornherein einen TilgungsCharakter hinsichtlich eines wert-müssig entsprechenden Teiles der Erntekaufpreisforderung des Klägers gehabt, Es handle sich nicht nur um eine Stundung des Saatgutentgeltes,, sondern im die Vorausleistung
 eines Teiles des Erntekaufpreises in der Form einer verein b-vten Vorleistung an Erfüllungs Statt. Gleichwohl sei am './älirangsstichtag die Err^tekaufpreisforderung des Klägers
 tilgt gewesen, weil die Entstehung der beiderseitigen
* .. ** ilauptrechte aus dem Kaufvertrag einer aufschiebenden R
bcdiugung, nämlich der zukünftigen Entstehung des Kauf
 Klägers habe erst nach Erzeugung der Sache, d.h. der Ernte»
&enden Vertrage», im Vergleich zu dem gewöhnlichen Lieferungs-Verkauf. Wenn aber die zu tilgende Forderung erst nach dem
 WährungsStichtag in Deutscher Mark zur Entstehung gelangt
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sei, könne die Reichsmarkvorleistung der Beklagten nicht ohne weiteres auf die DMark-Forderung des Klägers angerech
♦ ; nul seines. Zedenten noch nicht in entsprechender Höhe ge
 gegenständes, unterlegen habe. Die Kaufpreisforderung des
 entstehen können. Darin liege der Unterschied des vorlie
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net werden9 weil es an der für eine Verrechnung erforder liehen gemeinschaftlichen Wertgrundlage fehle. Eine sol
 che sei erst nach dem Währungsstichtag entstanden, nach dem die Forderung der Beklagten aus der Saatgutlieferung
 von EM 1.928.- gemäss
16 UmstO» auf' DM 192.80 umgestellt
 worden sei*
Ber Revision ist zuzugeben, dass diese Axisführungen der Sachlage nicht gerecht werden. Bas Berufungsgericht legt zwar den Vertrag dahin aus, dass die Erntekaufpreis
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 sogleich
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in Höhe des viertes der Saatgutlie
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ferung getilgt sein sollte9 ist aber der Auffassung, dass die tilgende Wirkung aus dem Grunde nicht habe eintreten können, weil die Erntepreisforderung erst mit dem Anfall
 der Ernte im Juli 1948, al30 nach dem Währungsstichtag
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entstanden sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden
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da
 auch eine aufschiebend bedingte Forderung bereits mit Vor
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trageabSchluss entsteht. Eine solche Forderung kann daher
 auch, vorausgesetzt, dass dies dem übereinstimmenden Wil
 len der Parteien entsprechen sollte, durch Zahlung oder Leistxmg an Erfüllungs Statt getilgt werden, noch bevor die Forderung durch Eintritt der Bedingung voll wirksam
 geworden ist. Entscheidend kann daher nurtsein, ob eine
* * «
solche tilgende Wirkung - ohne Rücksicht auf. den Eintritt der Bedingung - von den Parteien wirklich gewollt war. Ob das Berufungsgericht diese Frage hat verneinen wollen,
 geht aus dem Urteil nicht mit Deutlichkeit hervor. Es
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braucht jedoch hierauf nicht weiter eingegangen zu werden
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da eine Auslegung der Verrechnungsabrede der Parteien dahin, dass die beiderseitigen Äeichsmarkforderungen, so weit sie sich decken, als mit rückwirkender Kraft getilgt
 anzusehen sind, dem Vertrageverhältnis in der Tat nicht
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it Sicherbeit entnommen werden kann«
Die Verträge der Parteien sind nach einem reiohsein-heitlich vorgeschriebenen Vordruck abgeschlossen worden.
Die Anlage 11 der Anordnung Kr. 3/44» in der sich die Verrechnimgsklausel befindet, hatte ebenfalls für das ganze frühere Reichsgebiet Geltung. Da es sich somit um typische Vertragsbedingungen handelt, die für eine Vielheit
*
von bereits bestehenden oder künftigen Rechtsverhältnissen
 maösgebend sind, ist das Revisionsgericht in der Kach-
*
Prüfung der Auslegung der streitigen Verträge nicht beschränkt. Diese Nachprüfung führt zu folgendem Ergebnis s
9
Da der Kläger und sein Zedent die Frischerbson, deren Bezahlung sie mit der Klage in Höhe des streitigen Betrages verlangen, erst nach dem Währungsstichtag geliefert haben, können sie gemäss § 18 Abs.1 Ziff.2 UmstG. das Lieferungsentgelt in voller Höhe in DMark beanspruchen.
Dari.ber besteht zwischen den Parteien kein Streit. eitig ist nur, ob die Beklagte ihre Gegenforderung aus der Lieferung des Saatgutes ebenfalls in voller D-Markbohe geltend machen kann oder nur im abgewerteten Betrage von 10 s 1 • Betrachtet man die Vereinbarung über die Lieferung des Saatgutes gesondert von den sonstigen Abreden, so war die Beklagte am WährungsStichtag lediglich Gläubigerin einer
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Geldsummenforderung, die nach der allgemeinen Reg^l dos § 16 UmstG. im Verhältnis 10 s 1 umgestellt ist.	man
 aber davon aas, dass sich zwei selbständige Geidfcrdeiun-
gen gegenüberstehen,so erscheint es zweifelhaft, ob die* Auffassung, die Parteien hätten die Tilgung dieser beiderseitigen Forderungen mit rückwirkender Kraft vereinbart, aus dem Vertrage mit ausreichender Sicherheit ho* ; :iet
T«T*den kann« Im Vertrage selbst ist nur gesagt, j Cie Verrechnung bei der Schlussabrechnung stattfinden jr-il,
 Für die ge-
setzliche (-einseitige) Aufrechnung ist die HückwirKung
389 BG-B.) aus der Erwägung heraus bestimmt worden, dass der Inhaber der Aufrechnungsforderung von vornherein sein Verhalten so eingerichtet habe, als sei seine Schuld schon
 getilgt
Diese Erwägungen werden ab
 auf die vorliegende
 Vertragslage nicht ohne weiteres übertragen werden können Denn da es sich bei der Erntelieferung um einen Kauf über
 eine künftige Sachgesamtheit handelt, stand nicht .von vorn
* •
herein mit Sicherheit fest, ob eine Verrechnung überhaupt
 stattfinden könne. Die Möglichkeit des Eintrittes einer
 Missernte oder
 einer Minderernte ergibt sich aus der Na
 tur der Sache und ist ausserdem in den Verträgen, aus drück
*
lieh erwähnt. Danach war der Pall, dass die Saatgutpreis
*
forderung nicht verrechnet werden konnte, sondern in bar
 gezahlt werden musste, nicht ohne weiteres auszuschliessen
*
Angesichts der Bestimmung, dass die Verrechnung der Saat-*
gutlieferung erst bei der Schlussabrechnung stattfindqn
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sollte, kann auch der Auffassung, die Saatgutlieferung 6ei
 eine Vorausleistung an arfüllungs Statt auf den Ernte
 kaufpreis
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nicht zugestimmt werden.
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 Berufungsgericht ist aber insoweit beizutreten
9
als es das Vertragsverhältnis als ein einheitliches be
 trachtet, dessen eigentlicher Zweck
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amlich der Anbau
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und die Lieferung der Ernte, durch die Hingabe des Saat
*
gutes ermöglicht und gefördert werden sollte. Die Lieferung
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des Saatgutes stellt sich somit als eine Neberiverpflich-
4
tung des im übrigen einheitlichen Anbau- und Liefeyungs-.
Vertrages dar, JHir die Auslegung des Vortrages ist es auch
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nicht entscheidend, ob die Beklagte ihrem'Vertragspartner
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die Beschaffung des Saatgutes hätte .-überlassen können, denn tatsächlich hat sie das Saatgut selbst geliefert,
 also
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von dor ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Mit dieser Lieferung sind aber die besonderen Vortragshe«-ziehungen entstanden, die in der Anordnung Nr. 11 für den Pall der Lieferung des Saatgutes durch den Verarbeiter
 vorgesehen sind. Die Beklagte hatte auch ein erhebliches
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Eigoninteresse an der Lieferung des Saatgutes. Denn sie gab ihr die Möglichkeit, durch Lieferung eines bestimmten Saatgutes von vornherein Einfluss auf die Qualität der zu erwartenden Ernte zu nehmen, insbesondere hinsichtlich einer bestimmten und gleichmässigen Beschaffenheit der
 Prischorbsen.
*
Aus dieser Verkoppelung der beiderseitigen Sacblei-
i
stungspflichten ergibt sich aber, dass die Verrechnungsab-
rede der Parteien nicht etwa einem ikmtokorrentabkommen
 gleichzusetzcn ist, in welchem sich Forderungen aus verschiedenen selbständigen Rechtsgeschäften gegenüberstehen. Wwim auch das VertragsVerhältnis rechtlich weder als Tausch noch als Werkvertrag anzusohen ist, so ist doch nicht zu verkennen, dass ihm Bestandteile beider Vertragstypen inne~ wohnen. Der Landwirt durfte das ihm gelieferte Saatgut nicht anders al3 zu dem Anbau der der Konservenfabrik gleich-zeitig verkauften Prischorbsen verwenden und gerade mit .
Hilfe dieses Saatgutes sollte die eigentliche KaufSache, die Ernte, hervorgebracht worden. Es sollte mithin im Rahmen des Anbau- und Lieferungsvertrages ein zweckgebundener
s
Austausch von zwei Sachwerten stattfinden, wobei in der endgültigen Abrechnung die Sachleistungen mit ihren vertraglich vorgesehenen Geldgrössen eingesetzt wurden. Mit dieser Betrachtung des Vertragsverhältnisses steht es nicht im Widerspruch, dass nach der rechnungsmässigen Abwicklung äusserlich zwei gegenseitige Goldforderung«n
*
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♦
I
vorzaliegen scheinen. Denn insoweit handelt es sich nur um die buchtechnische Erfassung des Austausches der Sach werte, die naturgomäss immer nur durch Einsetzung von be-zifferton Währungsbeträgen möglich ist. Bei solcher Sachlage müssen aber die beiderseitigen Sachleistungen-ähnlich
*
wie im Palle der Stofflieferung bei einem Werkvertrag oder
t
wie bei Kompensationsverträgen-in ihrem ursprünglichen Oeldwertvcrhältnis miteinander verrechnet werden (Harme
 ning-Duden,Währungsgosetze Anm. 38 zu § 13 UmstCr. mit
 Nachw., Schnurr NJW. 1948 S.617)* Daraus folgt, dass der
%
Iloichsmarkwert der Saatgut lief erung von dem Heichsmarkwert des iürnteproises abzuziehen und nur der Saldo nach den
 es
mm, r.0
des Umstellungsgesetzes zu behandeln ist. Die von
 klagten vorgenommene Abrechnung erweist sich danach als zu
 treffend und die Nachforderung dos Klägers als ungerecht
 fertigt
. Unterliegt hiernach
 das
angefochtene Urteil der Auf
 hebung, so ist doch eine Entscheidung in der Sache selbst
 noch nicht möglich. Der Kläger hat dem Klagebegohrc-n in dor Berufungsinstanz eine hilfsbegründung gegeben, zu der das Berufungsgericht von seinem Standpunkte aus nicht ötel
 lung zu nehmen braucht
 Zwar bedeutet der nachgeschobene
 Klagegrund eine Elageändcrung, die von der Beklagten auch
«
rechtzeitig gerügt worden ist, die Präge, ob die Klageän-
derung als sachdienlich zuzulassen ist
264 ZPO.), kann
 jedoch nur vom 'Tatsachenrichter geprüft und entschieden
 worden.
i
Da in der Sache selbst nicht entschieden worden konnte musste auch das Erkenntnis über die Kosten der Revision
t
dem
 Berufungsgericht übertragen werden.
gez
 Lindenmaier gez. He id unhain gez.Wilde gez.Dr.Haidinger goz.Dr.Fischer.
eglaubigts
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs•
%
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