Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Beglaubigt:
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 48/11 vom 9. November 2011 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf - Az. 1-18 U 179/10 vom 23.02.2011 ; LG Düsseldorf - Az. 31 O 6/10 vom 23.09.2010; Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Flalbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 48.960 € Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Beglaubigt: Führinger, Justizangestellte