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BGH · I ZR 47/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 47/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Die von der Beklagten angeführten Umstände rechtfertigen es nicht, den Wert ihrer Beschwer über 50.000,00 DM hinaus festzusetzen. Juni 1988 den Streitwert auf insgesamt 500.000,00 DM festgesetzt und dabei den Teil des Rechtsstreits, mit dem Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren auf insgesamt 475.000,00 DM wurden deshalb bezogen auf die Revision des Klägers nicht 100.000,00 DM, sondern lediglich Hinsichtlich des Klageantrags zu 1.a) und b) hat der Senat mit Urteil vom 30. November 1989 den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen; die Abweisung des Klageantrags zu 5. Diesem Umstand hat das Berufungsgericht Rechnung getragen, indem es den für die Verurteilung nach den Klageanträgen zu 1.a) und b) verbleibenden Wert der Beschwer der Beklagten auf 50.000,00 DM festgesetzt hat.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 47/92	BESCHLUSS
vom
- 2. April 1992
in dem Rechtsstreit
 Kommanditgesellschaft	SB-Großmärkte	GmbH	&
Co., gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die "MflBi" SB-Großmärkte GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans Dieter
 Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
Hauptverband des Deutschen Einzelhandels ten durch seinen Präsidenten Wolfgang Hi
 vertre-
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und
it
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg,
 Dr. Ullmann und Starck
 am 2. April 1992
beschlossen:
Der Antrag, den Wert der Beschwer der Beklagten auf 75.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewie sen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
50.000,00 DM
festgesetzt.
Gründe :
Die von der Beklagten angeführten Umstände rechtfertigen es nicht, den Wert ihrer Beschwer über 50.000,00 DM hinaus festzusetzen.
Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil vom 9. Juni 1988 den Streitwert auf insgesamt 500.000,00 DM festgesetzt und dabei den Teil des Rechtsstreits, mit dem
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der Kläger seinerzeit unterlegen war, nämlich den Klageanträgen zu 1. a) und b), zu 2. a) und dem erstmals in das Berufungsverfahren eingeführten Klageantrag zu 5., mit
100.000.	00 DM bewertet. Dies ist von den Parteien nicht beanstandet worden.
Nur hinsichtlich des Klageantrags zu 1. a) und b) und des Klageantrags zu 5. hat der Kläger Revision eingelegt; unangefochten blieb das Berufungsurteil von seiner Seite, soweit Klageantrag zu 2. a) abgewiesen wurde. Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren auf insgesamt 475.000,00 DM wurden deshalb bezogen auf die Revision des Klägers nicht 100.000,00 DM, sondern lediglich
75.000.	00 DM angesetzt.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. a) und b) hat der Senat mit Urteil vom 30. November 1989 den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen; die Abweisung des Klageantrags zu 5. ist allerdings bestätigt worden (Revisionsurteil Umdr. S. 29). Diesem Umstand hat das Berufungsgericht
 Rechnung getragen, indem es den für die Verurteilung nach den Klageanträgen zu 1. a) und b) verbleibenden Wert der Beschwer der Beklagten auf 50.000,00 DM festgesetzt hat.
Teplitzky
 Mees
v. Ungern-Sternberg
 Ullmann
Starck