Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. April 1988, mit dem die Zwangsvollstreckung zu dem Nachteil der Beklagten aus dem Urteil des 23. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nur in Betracht kommt, wenn entweder die antragstellende Partei bereits vor dem Berufungsgericht einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat oder die Einstellungsgründe erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingetreten sind und vor letzterem daher noch nicht geltend gemacht werden konnten (BGH GRUR 1978, 726 - Unterlassungsvollstreckung; 1979, 807 - SchlumpfSerie; 1980, 329 - Rote Liste I; 1980, 755 - Acrylstern; NJW 1982, 1821; 1983, 455, 456 - Reibebrett; BGH WM 1981, 1236, 1237), kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an; denn die von Amts wegen zu gewährende Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hätte eine Vollstreckung durch die Klägerin nur von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, sie aber auch im Falle drohender nicht zu ersetzender Nachteile nicht verhindern können. Um in diesen Fällen eine Vollstreckung vor Rechtskraft zu vermeiden, ist ein Antrag nach § 712 ZPO erforderlich; sind die Umstände zur Begründung eines solchen Antrags bekannt und wird er gleichwohl nicht gestellt, ist nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO kein Raum.
BUNDESGERICHTSHOF iJt«/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Edith weg « Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen tf Spielgeräte-Vertriebs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Schaich-von Straße MI Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. WII 2 4^ Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees am 7. Juli 1988 beschlossen: Der Beschluß vom 28. April 1988, mit dem die Zwangsvollstreckung zu dem Nachteil der Beklagten aus dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Dezember 1987 - 23 U 4645/86 - vorläufig eingestellt worden ist, wird aufgehoben. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird abgelehnt. Gründe: Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nur in Betracht kommt, wenn entweder die antragstellende Partei bereits vor dem Berufungsgericht einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat oder die Einstellungsgründe erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingetreten sind und vor letzterem daher noch nicht geltend gemacht werden konnten (BGH GRUR 1978, 726 - Unterlassungsvollstreckung; 1979, 807 - SchlumpfSerie; 1980, 329 - Rote Liste I; 1980, 755 - Acrylstern; NJW 1982, 1821; 1983, 455, 456 - Reibebrett; 3 WM 1984, 321). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ausweislich der jetzt beim Senat eingetroffenen Akten nicht erfüllt. Auf die Frage, ob die Beklagte wegen der unterbliebenen Gewährung der Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO rechtzeitig eine Urteilsergänzung nach §§ 716, 321 ZPO beantragt hat (vgl. BGH WM 1981, 1236, 1237), kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an; denn die von Amts wegen zu gewährende Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hätte eine Vollstreckung durch die Klägerin nur von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, sie aber auch im Falle drohender nicht zu ersetzender Nachteile nicht verhindern können. Um in diesen Fällen eine Vollstreckung vor Rechtskraft zu vermeiden, ist ein Antrag nach § 712 ZPO erforderlich; sind die Umstände zur Begründung eines solchen Antrags bekannt und wird er gleichwohl nicht gestellt, ist nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO kein Raum. v. Gamm Erdmann Teplitzky Scholz-Hoppe Mees