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BGH · I ZR 47/33

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 47/33

b) Überläßt ein Auftragnehmer in Erfüllung eines der VOB unterstehenden Auftrages dem Bauherrn die Bauzeichnungen eines Unterbeauftragten, die mit dessen Verwendungsvorbehalt, versehen sind, so kann damit zugunsten des Unterbeauftragten vereinbart sein, daß diese Zeichnungen nicht anderweit verwendet werden dürfen; insoweit kann ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten des Unterbeauftragten gegeben sein. Dem Leistungsverzeichnis für das Dachtragewerk waren Verkleinerungen einer Anzahl der von den Klägern für das erste Hallenbad angefertigten Zeichnungen mit dem Vermerk beigefügt, die beiliegenden Zeichnungen nur als Kalkulationshilfe zu gebrauchen. Dem stehe nicht entgegen, daß die Zeichnungen nicht von den Klägern selbst, sondern von der Firma übergeben worden seien. Dies sei hier deshalb der Fall, weil der Beklagten nach § 20 Nr. 3 VOB/A und nach § 3 Nr. 6 VOB/B untersagt gewesen sei, die Zeichnungen zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben, und weil die Kläger, die als Srsteller der Zeichnungen ausgewiesen gewesen seien, diesen ein Verviel- Für die Beklagte sei bei dieser Sachlage erkennbar gewesen, daß die Zeichnungen nur auf der Grundlage eines Vertrauensverhältnisses, welches auch im Hinblick auf die Kläger bestehe, übergeben worden seien. Die Beklagte habe die Zeichnungen auch aus Eigennutz durch Mitteilung an Dritte im Rahmen der neuen Ausschreibung verwertet; denn sie konnte erwarten, daß die Anbieter bei der Kalkulation des Dachtragewerks insoweit die bereits erprobten Konstruktionslösungen zugrundelegen würden und ein künftiger Auftragnehmer sie nicht mit den Kosten belasten würde, die anfielen, wenn dieser Auftragnehmer selbst die entsprechenden Zeichnungen beschaffen würde. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Beklagte den Klägern den Schaden zu ersetzen hat, der diesen durch die Weitergabe der Zeichnungen bei der Ausschreibung des Hallenbades im Jahre 1981 entstanden ist. Gleichwohl können sich die Kläger auf den Vertrag zwischen der Beklagten und der Firma berufen; Eine derartige vertragliche Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des Vertrages zwischen der Beklagten und der Firma SBHHfc liegt nach den getroffenen Feststellungen hier vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte und die Firma zugunsten der Klä- ger stillschweigend vereinbart hätten, daß deren Zeichnungen nicht vervielfältigt oder weitergegeben werden dürften, weil der Beklagten nach der vereinbarten VOB ohnehin die Vervielfältigung und Weitergabe der Zeichnungen untersagt war und weil die übergebenen Zeichnungen die Kläger als Ersteller auswiesen und mit einem Vervielfältigungs- und Weitergabeverbot versehen waren. Da die Vertragsparteien die Geltung der VOB vereinbart hatten, war es der Beklagten nach § 3 Nr. 6 VOB/B untersagt, die in Nra 5 dieser Vorschrift genannten Unterlagen, zu denen auch die vom Auftragnehmer zu beschaffenden Zeichnungen gehören, ohne Genehmigung ihres Urhebers zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck zu benutzen. Hierunter fallen auch die hier streitigen Zeichnungen der Kläger; denn diese waren Zeichnungen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag zu beschaffen hatte. Die Vorschrift des § 3 Nr. 6 VOB/B ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf urheberrechtlich geschützte Unterlagen beschränkt. Sie lautet zwar dahin, daß die genannten Unterlagen nicht ohne Genehmigung ihres "Urhebers” veröffentlicht, vervielfältigt oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden dürfen. Teil B § 3.6 Rdnr. Das Berufungsgericht hat daher rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Beklagte nach der vereinbarten VOB verpflichtet war, eine Verwendung der zu liefernden Zeichnungen außerhalb des konkreten Bauvorhabens zu unterlassen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme, daß sich aus dem Verwendungsverbot der VOB zusammen mit dem nachfolgenden Verhalten der Vertragsparteien, nämlich der Übergabe der mit dem Vervielfältigungs- und Weitergabeverbot versehenen Zeichnungen der Kläger, die stillschweigende Abrede zugunsten der Kläger ergibt, die Zeichnungen nicht zu vervielfältigen oder weiterzugeben. Damit haben die Vertragsparteien durch Vereinbarung den Schutzbereich des Vertrags dahin erweitert, daß auch die Kläger vor einer Vervielfältigung und Weitergabe ihrer Zeichnungen außerhalb des konkreter. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für begründet erklärt und den Rechtsstreit wegen der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 18 UWG § 20 VOBA § 3 VOBB § 97 ZPO
VOBFirmaBerufungsgerichtZeichnungKlägerDritteRevision

Volltext der Entscheidung

Sf
 Nachschiagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB § 242 A; VGB/B § 5 Nr. f	Kalkulationshilfe
a)	Der Schurz von Unterlagen nach § 5 Nr. 6 VOB/3 setzt nicht deren Urheberrechtsschutzfähigkeit voraus.
b)	Überläßt ein Auftragnehmer in Erfüllung eines der VOB unterstehenden Auftrages dem Bauherrn die Bauzeichnungen eines Unterbeauftragten, die mit dessen Verwendungsvorbehalt, versehen sind, so kann damit zugunsten des Unterbeauftragten vereinbart sein, daß diese Zeichnungen nicht anderweit verwendet werden dürfen; insoweit kann ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten des Unterbeauftragten gegeben sein.
2. Mai 1935 - I ZR 47/33 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BGH, Urt. v.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 47/8?
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am : 2. Mai IQrr Kühn
 Justizangestellte als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 der Stadt W| direktor, S
, vertreten durch den Oberstadteg 20,
Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Dr.
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 die Ingenieure Bernd Ul Kfljlftstraße 42,
und Werner
9
Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
- Prozeßbevollmächtigter:
2

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoope
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 1983 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die beklagte Stadt ließ im Jahre 1980 ein Hallenschwimmbad erbauen. Nach Vorlage der Bauplanung und der Statik beauftragte sie die Firma	^er	Erstellung der Holz-
dachkonstruktion; dabei wurde die Geltung der VOB vereinbart. Nach dem Inhalt des Auftrages war die Firma S^HIfe u* a* verpflichtet, die für die Holzverbindungen notwendigen statischen Unterlagen einschließlich aller Einzel- und Detailplanungen zu beschaffen. Die Firma SUHA beauftragte daraufhin die Kläger, die statischen Nachweise für die einzelnen Holzverbindungen der Dachtragwerksplanung zu erstellen.
Die Kläger führten die erforderlichen Berechnungen aus und erstellten die gewünschten Zeichnungen. Die Zeichnungen wie-
sen die Kläger als Planersteller aus und trugen deutlich und sichtbar den Aufdruck:
"Für diese Zeichnung behalten wir uns alle Urheberrechte vor. Sie bleibt unser geistiges Eigentum und darf ohne unsere ausdrückliche vorherige Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden!"
Die Firma Schumann überließ der Beklagten die Zeichnungen.
Im Jahre 1981 schrieb die Beklagte die Arbeiten für ein weiteres Hallenbad aus. Hierbei war das Leistungsverzeichnis in allen Positionen detailliert ausgeführt. Dem Leistungsverzeichnis für das Dachtragewerk waren Verkleinerungen einer Anzahl der von den Klägern für das erste Hallenbad angefertigten Zeichnungen mit dem Vermerk beigefügt, die beiliegenden Zeichnungen nur als Kalkulationshilfe zu gebrauchen.
Die Kläger haben behauptet, der Ausschreibung der Beklagten für das zweite Hallenbad hätten im wesentlichen die von ihnen für das erste Hallenbad gefertigten Zeichnungen zugrunde gelegen. Die Anbieter seien hierdurch in der Lage gewesen, gegenüber der Beklagten günstiger anzubieten, da sie keine Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen gehabt hätten. Dadurch habe die Beklagte ungerechtfertigterweise Aufwendungen erspart und sei deshalb zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Sie habe auch in die Urheberrechte der Kläger eingegriffen und müsse deshalb die übliche Vergütung bezahlen.
Mit der Klage machen die Kläger einen Teilbetrag von 5*000,— DM geltend* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung, mit der der Klageanspruch zusätzlich auf die §§18 und 19 UWG gestützt worden war, hat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wegen der Höhe des Betrages die Sache an das Landgericht zurückverwiesen* Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger begehren die Zurückweisung der Revision.
Ent sc he i dung sgründ e
I.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klageanspruch sei dem Grunde nach aus den §§18 und 19 UWG gerechtfertigt. Die von den Klägern erstellten Zeichnungen, die nicht öffentlich bekannt gewesen seien, fielen unter § 18 UWG. Sie seien der Beklagten im Sinne dieser Vorschrift anvertraut worden. Dem stehe nicht entgegen, daß die Zeichnungen nicht von den Klägern selbst, sondern von der Firma	übergeben	worden	seien. Es
 reiche nämlich aus, daß ein Dritter das Vertrauensverhält-nis im Hinblick auf den Berechtigten begründet habe. Dies sei hier deshalb der Fall, weil der Beklagten nach § 20 Nr. 3 VOB/A und nach § 3 Nr. 6 VOB/B untersagt gewesen sei, die Zeichnungen zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben, und weil die Kläger, die als Srsteller der Zeichnungen ausgewiesen gewesen seien, diesen ein Verviel-
fältigungs- und Weitergabeverbot aufgedruckt gehabt hätten. Für die Beklagte sei bei dieser Sachlage erkennbar gewesen, daß die Zeichnungen nur auf der Grundlage eines Vertrauensverhältnisses, welches auch im Hinblick auf die Kläger bestehe, übergeben worden seien. Dies beinhalte die selbstverständliche stillschweigende Abrede zugunsten der Kläger, die Zeichnungen nicht zu vervielfältigen oder weiterzugeben. Die Beklagte habe die Zeichnungen auch aus Eigennutz durch Mitteilung an Dritte im Rahmen der neuen Ausschreibung verwertet; denn sie konnte erwarten, daß die Anbieter bei der Kalkulation des Dachtragewerks insoweit die bereits erprobten Konstruktionslösungen zugrundelegen würden und ein künftiger Auftragnehmer sie nicht mit den Kosten belasten würde, die anfielen, wenn dieser Auftragnehmer selbst die entsprechenden Zeichnungen beschaffen würde. Außerdem habe es für die Beklagte einen Vorteil bedeutet, etwaigen Anbietern ihre konstruktiven Vorstellungen für die Holzverbindungen der Dachtragewerksplanung zu verdeutlichen, ohne mit entsprechendem Kostenaufwand die Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen.
II.	Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Beklagte den Klägern den Schaden zu ersetzen hat, der diesen durch die Weitergabe der Zeichnungen bei der Ausschreibung des Hallenbades im Jahre 1981 entstanden ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte durch die Verwendung der Zeichnungen der Kläger bei der Ausschreibung für das neue Hallenbad auch gegen die Vorschrift des § *8 UWG verstoßen hat; denn nach den Feststellungen des Berufungsge -ichts über das Anvertrauen der Zeichnungen :.m Rahmen eines vertraglichen Vertrauensverhältnisses steht den Kligem regen die Beklagte jedenfalls
 
ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Obhutspflichten zu.
Die Kläger standen zwar nicht in unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit der Beklagten; denn diese hatte lediglich die Firma	beauftragt,	die	ihrerseits
 einen selbständigen Unterauftrag an die Kläger erteilt hat. Gleichwohl können sich die Kläger auf den Vertrag zwischen der Beklagten und der Firma	berufen;
denn hinsichtlich der Verwendung der Zeichnungen der Kläger handelt es sich um einen Vertrag mit SchutzWirkungen zugunsten der Kläger.
Wie anerkannt ist, sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages einzubeziehen. Ihnen gegenüber ist der Schuldner zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zu dem Schadensersatz verpflichtet (BGHZ 49, 350, 353 f.). Lin solcher Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich aus den Umständen des Falles konkrete Anhaltspunkte für einen auf den Schutz des Dritten gerichteten Parteiwillen ergeben; denn es steht den Parteien frei, ausdrücklich oder stillschweigend den Schutzbereich des Vertrages auch auf Dritte zu erstrecken (vgl. BGH Urt. v. 2.11.1983 - IVa ZR 20/82 -NJW 1984, 355).
Eine derartige vertragliche Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des Vertrages zwischen der Beklagten und der Firma SBHHfc liegt nach den getroffenen Feststellungen hier vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte und die Firma	zugunsten	der	Klä-
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ger stillschweigend vereinbart hätten, daß deren Zeichnungen nicht vervielfältigt oder weitergegeben werden dürften, weil der Beklagten nach der vereinbarten VOB ohnehin die Vervielfältigung und Weitergabe der Zeichnungen untersagt war und weil die übergebenen Zeichnungen die Kläger als Ersteller auswiesen und mit einem Vervielfältigungs- und Weitergabeverbot versehen waren.
Diese Feststellungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da die Vertragsparteien die Geltung der VOB vereinbart hatten, war es der Beklagten nach § 3 Nr. 6 VOB/B untersagt, die in Nra 5 dieser Vorschrift genannten Unterlagen, zu denen auch die vom Auftragnehmer zu beschaffenden Zeichnungen gehören, ohne Genehmigung ihres Urhebers zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck zu benutzen. Hierunter fallen auch die hier streitigen Zeichnungen der Kläger; denn diese waren Zeichnungen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag zu beschaffen hatte.
Die Vorschrift des § 3 Nr. 6 VOB/B ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf urheberrechtlich geschützte Unterlagen beschränkt. Sie lautet zwar dahin, daß die genannten Unterlagen nicht ohne Genehmigung ihres "Urhebers” veröffentlicht, vervielfältigt oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden dürfen. Das Wort "Urheber” ist hier jedoch nicht rechtstechnisch nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu verstehen (vgl. Daub/ Piel/Soergel/Steffani, VOB Bd. 2, 1976, ErlZ B 3.32; Heiermann/Riedl/Schwaab, VOB, 3. Aufl. Teil B § 3.6 Rdnr. 21; a.A. Ingenstau/Korbion, VOB, 10. Aufl. Teil B
§ 3 Rdnr. 30 ff.). Die Regelungen in § 3 Nr. 5 und 6 V03/B beziehen sich nämlich außer auf Zeichnungen auch auf bloße "Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen und andere Unterlagen", bei denen eine Urheberrechtsschutzfähigkeit in der Regel ausscheidet.
Das Berufungsgericht hat daher rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Beklagte nach der vereinbarten VOB verpflichtet war, eine Verwendung der zu liefernden Zeichnungen außerhalb des konkreten Bauvorhabens zu unterlassen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme, daß sich aus dem Verwendungsverbot der VOB zusammen mit dem nachfolgenden Verhalten der Vertragsparteien, nämlich der Übergabe der mit dem Vervielfältigungs- und Weitergabeverbot versehenen Zeichnungen der Kläger, die stillschweigende Abrede zugunsten der Kläger ergibt, die Zeichnungen nicht zu vervielfältigen oder weiterzugeben.
Die Übergabe und vorbehaltlose Entgegennahme der so ausgewiesenen Zeichnungen rechtfertigt die Annahme, daß die Vertragsparteien stillschweigend das bereits im Rahmen der VOB vereinbarte Verbot einer vertragswidrigen Verwendung der Zeichnungen auch zugunsten der Kläger als der insoweit eigentlich schutzbedürftigen Personen verabredet haben.
Damit haben die Vertragsparteien durch Vereinbarung den Schutzbereich des Vertrags dahin erweitert, daß auch die Kläger vor einer Vervielfältigung und Weitergabe ihrer Zeichnungen außerhalb des konkreter. Bauvorhabens geschützt sein sollter. Wegen Verletzung dieser Pflicht steht den Klä' gern gegen die Beklagte ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz ihres Schadens zu. Id Hinblick auf diesen vertraglichen Anspruch bedarf e.< keiner Klärung mehr, ob, wie das
 
Berufungsgerjcht angenommen hat, auch ein Anspruch nach den §§ 18, 19 UWG gegeben ist,
III.	Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für begründet erklärt und den Rechtsstreit wegen der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm	Merkel	Piper
 Teplitzky
Scholz-Hoppe