Nachdem die Gläubigerin bereits im März 1978 im Anschluß an eine Vorpfändung einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß hinsichtlich des angeblichen Anspruchs der Firma N0 gegen die Beklagte auf Herausgabe der Pumpen erwirkt hatte (§§ 829, 846, 847 ZPO), ließ sie diese am 17. Der Kläger hat vorgetragen: Nach dem Erwerb des Eigentums an den Wärmepumpen am 23. Februar 1978 habe er mit der Beklagten, die von dem Eigentumsübergang sowohl von ihm selber als auch von der Firma unterrichtet worden sei, im eigenen Namen einen Lagervertrag abgeschlossen. Die Herausgabe des Lagerguts an den Gerichtsvollzieher, zu der die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, sei daher nicht.nur eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Verletzung des Eigentums des Klägers, sondern auch des Lagervertrages. Der Schaden des Klägers liege darin, daß er sich aus dem Verkauf der Pumpen im Jahre 1981 die für die Erfüllung seines Darlehensrückzahlungsanspruchs erforderlichen Mittel nicht mehr voll habe verschaffen können. Zusammenhang mit der Übereignung der Wärmepumpen auf ihn getroffen worden seien, sei er berechtigt gewesen, die Pumpen zu verkaufen und sich wegen seines Darlehensruck-Zahlungsanspruchs aus dem Erlös zu befriedigen. Außerdem - so der Vortrag des Klägers in erster Instanz -habe die Beklagte auch für den Schaden einzustehen, der an den Pumpen durch imsachgemäße Lagerung in ihren Räumen ent standen sei. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Ein Lagervertrag sei zwischen den Parteien nicht zustandegekommen. Im übrigen sei der Kläger materiell-rechtlich ebenfalls zur Herausgabe an die Pfändungsgläubiger verpflichtet gewesen, weil er als Vermögensübernehmer i.S. des § 419 BGB nach den in den Freigabeprozessen ergangenen Urteilen die Zwangsvollstreckung in die Wärmepumpen habe dulden müssen. Darüber hinaus sei ihm durch die Herausgabe und Pfändung der Wärmepumpen auch kein Schaden erwachsen, da es keine ernsthaften Kaufinteressen ten gegeben habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen: Mit der Herausgabe der Pumpen an den Gerichtsvollzieher habe die Beklagte weder den - vom Landgericht angenommenen - Lagervertrag zwischen den Parteien noch das Eigentum des Klägers verletzt. Darüber hinaus sei mit einem Schaden infolge der Herausgabe der Wärmepumpen an den Gerichtsvollzieher, ein staatliches Organ, nicht zu rechnen gewesen. Auch habe die Beklagte damit rechnen dürfen, daß sich der Kläger mit den Pfändungsgläubigern über eine Verwertung der Pfandobjekte verständigen werde. Auf einen Prozeß, der gedroht hätte, wenn sie mit der Herausgabe des Lagerguts an den Gerichtsvollzieher nicht einverstanden gewesen wäre, habe sich die Beklagte nicht einzulassen brauchen. I* Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte könne der Kläger weder aus unerlaubter Handlung gegen den von ihm behaupteten Lagervertrag herleiten« Mit der Herausgabe der Pumpen an den Gerichtsvollzieher zu dem Zwecke der Pfändung habe die Beklagte aus den vom Landgericht angeführten Gründen keinerlei Vertrags- oder allgemeine Rechtspflichten verletzt. Darüber hinaus sei das Verhalten der Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden auch nicht ursächlich geworden« Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, seien die Pfändungsgläubiger, die Firmen W auch durch den Kläger bei Hinterlegung des Erlöses einverstanden gewesen« Einen Wertverlust in der Zeit zwischen Pfändung und Verkauf der Wärmepumpen habe sich der Kläger daher selber zuzuschreiben» ebenso etwaige Lagerungsschäden und die ihm auferlegten Kosten der Freigabeprozesse« Diese Kosten seien im übrigen von der Beklagten auch schon deshalb nicht zu erstatten» weil der gescheiterte und ungerechtfertigte Versuch» im Prozeßwege die Zwangsvollstreckung für unzulässig vom Kläger allein zu ver 1« In der Revisionsinstanz ist davon auszugehen» daß zwischen den Parteien, entsprechend den Behauptungen des Klägers, im Februar 1978 ein Lagervertrag zustandegekommen ist« Das Berufungsgericht hat diese zwischen den Parteien streitige Frage offengelassen« Februar 1978 Sicherungseigentümer der bei der Beklagten eingelagerten 48 Wärmepumpen geworden ist« Die dahingehenden Feststellungen und Ausführungen der Vorinstanzen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Die Beklagte hat das Eigentum des Klägers an diesen Gegenständen schon in erster Instanz auch nicht mehr bestritten« 2« Nach der Auffassung des Landgerichts, der das Berufungsgericht gefolgt ist, hat die Beklagte durch die Herausgabe der Wärmepumpen an den Gerichtsvollzieher zu dem Zwecke der Pfändung keinerlei Vertrags- oder allgemeine Rechtspflichten verletzt. Allein er war berechtigt, die Beklagte auf Herausgabe des Lagerguts in Anspruch zu nehmen« Die gleichwohl bewirkte Herausgabe an den Gerichtsvollzieher war sowohl eine Verletzung des Lagervertrages mit dem Kläger (§ 276 BGB, §§ 416, 417 HGB), als auch ein Verstoß gegen dessen Eigentümerrechte (§ 823 Abs. 1 BGB). aa) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihr am Eigentum des Klägers Zweifel gekommen seien* Solche Zweifel waren unbegründet. Denn wie in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist (s.o. Ziff.1), war zwischen den Parteien ein Lagervertrag zustandegekommen, aufgrund dessen die Beklagte dem Kläger den Besitz an den bei ihr lagernden Wärmepumpen vermittelte (§ 868 BGB; vgl. Es ist nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich, daß sich die Vorlage solcher Unterlagen von selbst verstanden habe oder daß der Kläger dazu von der Beklagten vergeblich aufgefordert worden sei. Klägerin ihr einziges Aktivvermögen zu Eigentum übertragen hatte, obwohl sie noch anderen Gläubigern verpflichtet war und ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, rechtfertigte für sich allein nicht die Annahme, daß der Kläger nicht oder nur in anfechtbarer Weise Eigentümer des Lagerguts geworden bb) Der Verpflichtung zur Prüfung der Herausgabeberechtigung war die Beklagte nicht deshalb enthoben, weil es der Gerichtsvollzieher war, der sie zur Herausgabe des Lagerguts aufgefordert hatte« Auch zur Herausgabe an den Gerichtsvollzieher ist der Lagerhalter mit Rücksicht auf seine lagervertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Einlagerer ohne dessen Zustimmung, die nicht vorlag, oder ohne einen auf Herausgabe lautenden Vollstreckungstitel, der ebenfalls nicht vorlag, nicht befugt. Durch ihn waren lediglich die angeblichen Ansprüche der Firma NB gegen die Beklagte auf Herausgabe gepfändet und überwiesen worden, die tatsächlich aber nicht bestanden. cc) Schließlich vermag die Beklagte die Herausgabe der Wärmepumpen an den Gerichtsvollzieher auch nicht mit der Erwägung zu rechtfertigen, daß sie im Falle der Nichtherausgabe mit einer gegen sie gerichteten Herausgabeklage der pfändenden Gläubiger habe rechnen müssen. Gegenüber der Weisung, die Herausgabe des Lagerguts auch für den Fall der Klageerhebung zu verweigern, steht dem Lagerhalter gegen den Einlagerer nach Maßgabe der §§ 669, 670 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch einschließlich des Anspruchs auf Vorschuß zu, und im Falle der Klageerhebung ist der Lagerhalter darüber hinaus auch zur Urheberbenennung gern. b) Das Berufungsgericht hat es für zweifelhaft erachtet, ob die Beklagte durch die Herausgabe der Wärmepumpen an den Gerichtsvollzieher auch das Eigentum des Klägers verletzt hat. Sie liegt auch dann vor, wenn - wie hier durch Entzug der Sachherrschaft im Wege der Zwangsvollstreckung - die Sache der Verfügungsgewalt des Eigentümers entzogen wird (BGB-RGRK, 12. 3. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Herausgabe der Pumpen durch die Beklagte für den vom Kläger geltend gemachten Mindererlös und für LagerungsSchäden nicht ursächlich geworden sei, weil - wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe - die Pfändungsgläubiger mit der sofortigen Verwertung der gepfändeten Gegenstände auch durch den Kläger allein bei Hinterlegung des Erlöses einverstanden gewesen seien. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß es sich insoweit nicht um die Frage der Schadensverursachung als solche handelt, sondern um die weitere Frage, ob und inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein mitwirkendes Verschulden des Klägers zu berücksichtigen ist (§ 254 BGB). Insoweit hat die Beklagte auch selber dem Kläger mit Schreiben vom 14. Auch hier ist es eine weitere Frage ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger wegen eines eigenen mitwirkenden Verschuldens den ihm durch die Verurteilung in die Prozeßkosten entstandenen Schaden selber tragen muß. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, daß die Herausgabe des Lagerguts auch deshalb nicht als unzulässig beurteilt werden könne, weil der Kläger als Übernehmer des Vermögens der Firma Nf| gern. § 419 BGB verpflichtet gewesen sei, die Zwangsvollstreckung der Gläubiger des Vermögensübergebers, der Firma in die Wärmepumpen zu dulden. Denn es wäre eine unzulässige, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Widerspruch stehende Rechtsausübung, wenn der selber zur Herausgabe verpflichtete Kläger für die Herausgabe durch die Beklagte Schadensersatz verlangte* (BGHZ 80 , 296 , 301), Vermögensübernehmer mit der sich aus §419 Abs* 1 BGB ergebenden Haftung* Aber diese Haftung war -worauf sich der Kläger in den Freigabeprozessen und im Streitfall auch berufen hat - nach Maßgabe der §§ 419 Abs* 2, Deshalb wäre der Kläger auch berechtigt gewesen, die Herausgabe des Sicherungsguts an die übrigen Gläubiger der Firma NES abzulehnen und die Wärmepumpen bis zur Befriedigung seines eigenen Anspruchs zurückzubehalten. 3. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe sich die durch die pfändungsbedingte Verzögerung des Verkaufs der Wärmepumpen verursachten Schäden selber zuzuschreiben, weil die Pfändungsgläubiger - wie die Beklagte im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch einmal ausdrücklich und unwidersprochen vorgetragen habe - mit einer Verwertung der Pfandobjekte durch den Kläger Jederzeit einverstanden gewesen seien, sofern der Erlös zu dem Zwecke späterer Auseinandersetzung hinterlegt werden würde* Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die darauf hinauslaufen, dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu versagen, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. April 1978, das im Freigabeprozeß des akten überreicht worden ist (dort Bl. 37, 38), zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nicht bereit sei, zu dem Zwecke der Verwertung der Wärmepumpen durch den Kläger die Pfändung vorher aufzuheben. Mit Rücksicht darauf kann von einem mitwirkenden Verschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens aus den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Aber auch hinsichtlich der vom Kläger aufgewandten Prozeßkosten ist nicht zu erkennen, daß ihn an der Entstehung des Schadens ein mitwirkendes Verschulden trifft, das seinen Ersatzanspruch ausschlösse oder minderte. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Frage, ob der Kläger als Sicherungseigentümer überhaupt Vermögensübemehmer i.S. des § 419 BGB hatte sein können, erst durch das vorerwähnte Urteil des VIII.
V Nachschlagewerk: ja nein BGHZ: BGB § 276 Gi; HGB § 417 Zu den Prüfungspflichten, die dem Lagerhalter aufgrund des Lagervertrages mit dem Einlagerer vor der Herausgabe des Lagerguts an den Gerichtsvollzieher zu dem Zwecke der Pfändung obliegen. * Zum nach den §§ des Abs. 2 S. 2, BGH, Urt. v. - I ZR - OLG LG BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 47/82 URTEIL in dem Rechtsstreit * Verkündet am 7. Juni 1984 Roth Justizangestellte als UrkancUbeamter der Geschäftsstelle Rechtsanwalt Joachim Svon-Bfl|^H|-Straße 17, * f •i Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen f Beklagte und Revisionsbeklagte, Pro z eßbevo1lmächtigte Rechtsanwälte Dr und $2 Der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees i für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil # » des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts « Celle vom 5. Februar 1982 aufgehoben. I Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung * und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand k Der Kläger, ein Rechtsanwalt, gewährte der Firma NS GmbH (Firma tm Dezember 1977 ein Darlehen über 100.000,— DH, das er am 21. Februar 1978 kündigte. Zur Sicherung seines Rückzahlungsanspruchs übereignete ihm die Firma N9» wie er vorgetragen hat, am 23» Februar 1978 48 Wärmepumpen. Diese Pumpen, das einzige Aktivvermögen der Firma NH, lagerten in einer Halle der Beklagten, die das Lagergeschäft betreibt. 3 Gegen die Firma N^| stand der Firma WflB MflHHIB GmbH (Firma W(|^B MMHHHl) eine titulierte Forderung über 42.779,40 DM zu. Nachdem die Gläubigerin bereits im März 1978 im Anschluß an eine Vorpfändung einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß hinsichtlich des angeblichen Anspruchs der Firma N0 gegen die Beklagte auf Herausgabe der Pumpen erwirkt hatte (§§ 829, 846, 847 ZPO), ließ sie diese am 17. April 1978 gern. § 809 ZPO bei der Beklagten V pfänden. Zuvor hatte sich die Beklagte gegenüber dem Gerichtsvollzieher mit der Herausgabe der Pumpen zu dem Zwecke der Pfändung einverstanden erklärt, ohne daß der Kläger dem zugestimmt hätte. Im Anschluß an diese Pfändung wurden die Pumpen am 18. Mai (Firma R Firma aufgrund eines Titels gegen die Firma GmbH über 40.000,— DM erneut gepfändet. Der Kläger hat gegen beide Gläubiger Drittwiderspruchsklagen (§ 771 ZPO) erhoben. Mit seinem Hauptbegehren, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, hatte er in beiden Verfahren keinen Erfolg; jedoch wurde auf seinen i Hilfsantrag jeweils erkannt, daß er aus dem Erlös der gepfändeten Wärmepumpen bis zu dem Betrag von 100.000,— IM nebst Zinsen vorweg zu befriedigen sei. Diese Urteile sind in Rechtskraft erwachsen. Im Rechtsstreit gegen die Firma W^B j M^BHm hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Revision des Klägers zurückgewiesen (BGHZ 80, 296). Am 15. Januar 1981 hob der Gerichtsvollzieher die Pfändungen vom 17. April und 18. Mai 1978 auf, nachdem die Pfändungsgläubiger die Pfandstücke freigegeben hatten. Ende Juli/Anfang August 1981 verkaufte der Kläger die Wärmepumpen für 56.200,— IM. In vorliegender Sache verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen der Darlehens summe von 100.000,— DM und dem erzielten Erlös von 56.200,— DM « 43.800,— DM nebst Zinsen auf 100.000,— DM sowie Erstattung der ihm erwachsenen Kosten der Freigabeprozesse in Höhe von 24.727,88 DM nebst Zinsen. Mehrforderungen aus der Zeit vor der Veräußerung der Wärmepumpen Ende Juli/Anfang August 1981 hat der Kläger in zweiter Instanz in Höhe des erzielten Verkaufserlöses für erledigt erklärt, ebenso einen Schadensersatz-Feststellungsantrag, nachdem die Freigabeprozesse gegen die Pfändungsgläubiger rechtskräftig entschieden worden waren. Der Kläger hat vorgetragen: Nach dem Erwerb des Eigentums an den Wärmepumpen am 23. Februar 1978 habe er mit der Beklagten, die von dem Eigentumsübergang sowohl von ihm selber als auch von der Firma unterrichtet worden sei, im eigenen Namen einen Lagervertrag abgeschlossen. Die Herausgabe des Lagerguts an den Gerichtsvollzieher, zu der die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, sei daher nicht.nur eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Verletzung des Eigentums des Klägers, sondern auch des Lagervertrages. Der Schaden des Klägers liege darin, daß er sich aus dem Verkauf der Pumpen im Jahre 1981 die für die Erfüllung seines Darlehensrückzahlungsanspruchs erforderlichen Mittel nicht mehr voll habe verschaffen können. Im Jahre 1978, dem Jahr der Pfändung durch die Firmen W^^B N||BBl und Reuter, hätten die Pumpen wesentlich günstiger verwertet werden können als im Jahre 1981. Das Angebot einer Firma Vertheim vom 8. Juni 1978, die Pumpen für 153.182,40 DM kurzfristig zu übernehmen, habe er wegen der Pfändung der Geräte nicht annehmen können. Zu einer Freigabe seien die Pfändungsgläubiger damals nicht bereit gewesen. Nach den Vereinbarungen zwischen ihm und der Firma NM, die im \ / Zusammenhang mit der Übereignung der Wärmepumpen auf ihn getroffen worden seien, sei er berechtigt gewesen, die Pumpen zu verkaufen und sich wegen seines Darlehensruck-Zahlungsanspruchs aus dem Erlös zu befriedigen. Darüber hinaus schulde ihm die Beklagte Ersatz für die Kosten der Freigabeprozesse, die er habe anstrengen müssen, um die Verfügungsbefugnis über sein Eigentum zurückzuerlangen. Außerdem - so der Vortrag des Klägers in erster Instanz -habe die Beklagte auch für den Schaden einzustehen, der an den Pumpen durch imsachgemäße Lagerung in ihren Räumen ent standen sei. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Ein Lagervertrag sei zwischen den Parteien nicht zustandegekommen. Ob der Kläger Eigentümer der Wärmepumpen geworden sei, könne dahinstehen. Jedenfalls habe sie die Beklagte, keine ihr dem Kläger gegenüber obliegenden Pflichten verletzt. Ihr seien Zweifel gekommen, wem die Wärmepumpen gehörten. Nach dem von der Firma W erwirkten Pfändungsund Überweisungsbeschluß habe sie annehmen müssen, daß Eigentümerin die Firma sei. Daß der Kläger Eigentümer sei, habe er erstmals am 11. April 1978 behauptet, als Pfändungsmaßnahmen gedroht hätten, ohne Jedoch seine Eigentumsrechte näher zu belegen. Im übrigen sei der Kläger materiell-rechtlich ebenfalls zur Herausgabe an die Pfändungsgläubiger verpflichtet gewesen, weil er als Vermögensübernehmer i.S. des § 419 BGB nach den in den Freigabeprozessen ergangenen Urteilen die Zwangsvollstreckung in die Wärmepumpen habe dulden müssen. Darüber hinaus sei ihm durch die Herausgabe und Pfändung der Wärmepumpen auch kein Schaden erwachsen, da es keine ernsthaften Kaufinteressen ten gegeben habe. Schließlich müsse es sich der Kläger zurechnen lassen, daß er Vorschläge der Pfändungsgläubiger zu gemeinsamer Verwertung der Pfandobjekte abgelehnt habe. [ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen: Mit der Herausgabe der Pumpen an den Gerichtsvollzieher habe die Beklagte weder den - vom Landgericht angenommenen - Lagervertrag zwischen den Parteien noch das Eigentum des Klägers verletzt. Sie habe sich in unverschuldeter Unkenntnis über die Person des Eigentümers befunden. Dem Kläger habe es oblegen, der Beklagten sein Eigentum darzulegen. Dem habe er nicht genügt. Er habe seinerzeit weder die Darlehensabrede vom Dezember 1977 noch die Sicherungsübereignung vom 23. Februar 1978 urkundlich belegt. Auch die Umstände des Falles hätten gegen einen wirksamen Eigentumsübergang auf den Kläger gesprochen. Obwohl die Firma N^| au°h anderen Gläubigern erhebliche Beträge geschuldet und obwohl sie ihren Betrieb eingestellt habe, habe sie allein dem Kläger ihr einziges Aktivvermögen übertragen. Darüber hinaus sei mit einem Schaden infolge der Herausgabe der Wärmepumpen an den Gerichtsvollzieher, ein staatliches Organ, nicht zu rechnen gewesen. Gegen die Pfändung seines Eigentums hätten dem Kläger rechtliche Schritte offengestanden. Auch habe die Beklagte damit rechnen dürfen, daß sich der Kläger mit den Pfändungsgläubigern über eine Verwertung der Pfandobjekte verständigen werde. Auf einen Prozeß, der gedroht hätte, wenn sie mit der Herausgabe des Lagerguts an den Gerichtsvollzieher nicht einverstanden gewesen wäre, habe sich die Beklagte nicht einzulassen brauchen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der sein bisheriges Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurück zuweisen. t 7 Entscheidun ründe I* Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte könne der Kläger weder aus unerlaubter Handlung gegen den von ihm behaupteten Lagervertrag herleiten« Mit der Herausgabe der Pumpen an den Gerichtsvollzieher zu dem Zwecke der Pfändung habe die Beklagte aus den vom Landgericht angeführten Gründen keinerlei Vertrags- oder allgemeine Rechtspflichten verletzt. Darüber hinaus sei das Verhalten der Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden auch nicht ursächlich geworden« Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, seien die Pfändungsgläubiger, die Firmen W und Reuter» mit einer sofortigen Verwertung der Pfandstücke « auch durch den Kläger bei Hinterlegung des Erlöses einverstanden gewesen« Einen Wertverlust in der Zeit zwischen Pfändung und Verkauf der Wärmepumpen habe sich der Kläger daher selber zuzuschreiben» ebenso etwaige Lagerungsschäden und die ihm auferlegten Kosten der Freigabeprozesse« Diese Kosten seien im übrigen von der Beklagten auch schon deshalb nicht zu erstatten» weil der gescheiterte und ungerechtfertigte Versuch» im Prozeßwege die Zwangsvollstreckung für unzulässig vom Kläger allein zu ver t* treten sei t II« Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg« Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz« Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen die Klageabweisung nicht« 1« In der Revisionsinstanz ist davon auszugehen» daß zwischen den Parteien, entsprechend den Behauptungen des Klägers, im Februar 1978 ein Lagervertrag zustandegekommen ist« Das Berufungsgericht hat diese zwischen den Parteien streitige Frage offengelassen« Des weiteren ist davon auszugehen, daß der Kläger am 23. Februar 1978 Sicherungseigentümer der bei der Beklagten eingelagerten 48 Wärmepumpen geworden ist« Die dahingehenden Feststellungen und Ausführungen der Vorinstanzen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Die Beklagte hat das Eigentum des Klägers an diesen Gegenständen schon in erster Instanz auch nicht mehr bestritten« 2« Nach der Auffassung des Landgerichts, der das Berufungsgericht gefolgt ist, hat die Beklagte durch die Herausgabe der Wärmepumpen an den Gerichtsvollzieher zu dem Zwecke der Pfändung keinerlei Vertrags- oder allgemeine Rechtspflichten verletzt. Dem kann nicht gefolgt werden« Einlagerer und Eigentümer der Wärmepumpen war der Kläger« Allein er war berechtigt, die Beklagte auf Herausgabe des Lagerguts in Anspruch zu nehmen« Die gleichwohl bewirkte Herausgabe an den Gerichtsvollzieher war sowohl eine Verletzung des Lagervertrages mit dem Kläger (§ 276 BGB, §§ 416, 417 HGB), als auch ein Verstoß gegen dessen Eigentümerrechte (§ 823 Abs. 1 BGB). a) Mit dem Lagervertrag übernimmt es der Lagerhalter, für eine ordnungsgemäße Unterbringung und sachgemäße Aufbewahrung des Lagerguts zu sorgen. Dazu gehört es, daß er Anweisungen oder Wünsche nicht legitimierter Dritter hinsichtlich des Lagerguts ablehnen muß und verpflichtet ist, gegenüber dem Herausgabeverlangen eines Dritten dessen behauptete Sachbefugnis zu prüfen (RGZ 100, 162, 164; Koller in GroßKomm. HGB, 3. Aufl«, § 416 Anm. 24, 34, 47; Schlegel-berger-Schröder, HGB, 5. Aufl«, Bd. VI, § 416 Rdnr. 9, 9a, 13; § 417 Rdnr. 4, 4 a, 4 b; allg. M.). Dieser Verpflichtung hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Vorinstanzen * nicht, jedenfalls nicht in ausreichendem Maße, entsprochen. Das hat sie auch zu vertreten (§ 276 BGB)« aa) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihr am Eigentum des Klägers Zweifel gekommen seien* Solche Zweifel waren unbegründet. Für das Eigentum des Klägers am Lagergut sprach die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 3 BGB. Denn wie in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist (s.o. Ziff. 1), war zwischen den Parteien ein Lagervertrag zustandegekommen, aufgrund dessen die Beklagte dem Kläger den Besitz an den bei ihr lagernden Wärmepumpen vermittelte (§ 868 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 16. April 1969 - VIII ZR 64/67, LM BGB § 1006 Nr. 11 « WM 1969, 656, 657). Diese Vermutung konnte die Beklagte nicht als entkräftet ansehen. Auf ihr Ersuchen hatte ihr der Kläger unter dem 11. April 1978 ausdrücklich bestätigt, daß er der alleinige Eigentümer der bei ihr abgestellten Wärmepumpen sei. Daß er dabei den Eigentumserwerb urkundlich nicht belegt hatte, bildete keinen Grund, an seinem Eigentum zu zweifeln. Es ist nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich, daß sich die Vorlage solcher Unterlagen von selbst verstanden habe oder daß der Kläger dazu von der Beklagten vergeblich aufgefordert worden sei. Auch der von der Firma W(|^ vor der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher erwirkte Pfändungsund Uber-weisungabeschluß widerlegte die gesetzliche Eigentumsvermutung nicht. Durch diesen Beschluß waren nur die angeblichen Herausgabeansprüche der Gläubigerin gegen die Firma N(| gepfändet und überwiesen worden. Ein stichhaltiger Rückschluß auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse ergab sich daraus nicht. Schließlich erlaubten auch die sonstigen vom Landgericht erörterten Umstände des Falles keine gegen das Eigentum des Klägers sprechenden Rückschlüsse. Daß die Firma der 10 Klägerin ihr einziges Aktivvermögen zu Eigentum übertragen hatte, obwohl sie noch anderen Gläubigern verpflichtet war und ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, rechtfertigte für sich allein nicht die Annahme, daß der Kläger nicht oder nur in anfechtbarer Weise Eigentümer des Lagerguts geworden bb) Der Verpflichtung zur Prüfung der Herausgabeberechtigung war die Beklagte nicht deshalb enthoben, weil es der Gerichtsvollzieher war, der sie zur Herausgabe des Lagerguts aufgefordert hatte« Auch zur Herausgabe an den Gerichtsvollzieher ist der Lagerhalter mit Rücksicht auf seine lagervertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Einlagerer ohne dessen Zustimmung, die nicht vorlag, oder ohne einen auf Herausgabe lautenden Vollstreckungstitel, der ebenfalls nicht vorlag, nicht befugt. Der Pfändungsund Oberweisungsbeschluß, den die Firma VfB MBflBHB erwirkt hatte, war kein zur Herausgabe verpflichtender Titel. Durch ihn waren lediglich die angeblichen Ansprüche der Firma NB gegen die Beklagte auf Herausgabe gepfändet und überwiesen worden, die tatsächlich aber nicht bestanden. Eigentümer und Einlagerer war, wie ausgeführt, allein der Kläger. Eine allgemeine Befugnis, Dritten gehörende Gegenstände im Streitfall an den Gerichtsvollzieher auf Anfordern heraus- . zugeben, besteht - auch unter dem vom Landgericht erörterten Gesichtspunkt des Hinterlegungsersatzes - nicht. cc) Schließlich vermag die Beklagte die Herausgabe der Wärmepumpen an den Gerichtsvollzieher auch nicht mit der Erwägung zu rechtfertigen, daß sie im Falle der Nichtherausgabe mit einer gegen sie gerichteten Herausgabeklage der pfändenden Gläubiger habe rechnen müssen. Aufgrund seiner Verwahrungs- und Obhutspflicht aus dem Lagervertrag ist es in solchen Fällen, bei Androhung oder Erhebung einer das 11 Lagergut betreffenden Herausgabeklage, Sache des Lagerhalters, die Weisung des Einlagerers, hier des Klägers, darüber einzuholen, wie weiter zu verfahren sei* Die Entscheidung insoweit betrifft in erster Linie die Interessen des Einlagerers und darf vom Lagerhalter nicht vorweggenommen werden. Dafür besteht auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Lagerhalters kein Bedürfnis. Gegenüber der Weisung, die Herausgabe des Lagerguts auch für den Fall der Klageerhebung zu verweigern, steht dem Lagerhalter gegen den Einlagerer nach Maßgabe der §§ 669, 670 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch einschließlich des Anspruchs auf Vorschuß zu, und im Falle der Klageerhebung ist der Lagerhalter darüber hinaus auch zur Urheberbenennung gern. § 76 ZPO berechtigt. b) Das Berufungsgericht hat es für zweifelhaft erachtet, ob die Beklagte durch die Herausgabe der Wärmepumpen an den Gerichtsvollzieher auch das Eigentum des Klägers verletzt hat. Auch diese Beurteilung ist nicht frei von 1 Rechtsirrtum. Eine Eigentumsverletzung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB liegt nicht nur in der Beeinträchtigung der Sachsubstanz. Sie liegt auch dann vor, wenn - wie hier durch Entzug der Sachherrschaft im Wege der Zwangsvollstreckung - die Sache der Verfügungsgewalt des Eigentümers entzogen wird (BGB-RGRK, 12. Aufl., § 823 Rdnr. 19, 21, 23; allg. M.). Daß die vorliegend mit Einwilligung der Beklagten vorgenommene Pfändung als solche zulässig war, ändert daran nichts. Trotz ihrer Zulässigkeit ist die Zwangsvollstreckung in ein schuldnerfremdes Vermögen wie hier nach ständiger Rechtsprechung eine das Eigentum verletzende Störung (BGHZ 55, 20, 26; 58, 207, 210, 213; 67, 378, 383). Zum Schutz des Eigentums des Klägers vor Eingriffen dieser Art war die Beklagte als Lagerhalterin kraft ihres Gewerbes und auch ohne Rücksicht auf das Bestehen vertraglicher Beziehungen verpflichtet. Insoweit traf sie eine Fürsorgepflicht, die im Rahmen ihres Gewerbebetriebes in ihre Obhut gelangten Gegenstände vor einem unberechtigten Zugriff Dritter zu bewahren (BGHZ 9, 301, 307). In den Kreis dieser Pflichten fällt auch die Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, soweit es an einem zur Herausgabe verpflichtenden Titel fehlt. 3. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Herausgabe der Pumpen durch die Beklagte für den vom Kläger geltend gemachten Mindererlös und für LagerungsSchäden nicht ursächlich geworden sei, weil - wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe - die Pfändungsgläubiger mit der sofortigen Verwertung der gepfändeten Gegenstände auch durch den Kläger allein bei Hinterlegung des Erlöses einverstanden gewesen seien. Auch diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß es sich insoweit nicht um die Frage der Schadensverursachung als solche handelt, sondern um die weitere Frage, ob und inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein mitwirkendes Verschulden des Klägers zu berücksichtigen ist (§ 254 BGB). Davon unberührt ist die Kausalität des Verhaltens der Beklagten für den Schaden. Vird der Einlagerer, wie vorliegend der Kläger, in seinen vertraglichen Rechten und als Eigentümer dadurch verletzt, daß der Lagerhalter das Gut pflichtwidrig an den Gerichtsvollzieher zu dem Zwecke der Pfändung herausgibt, bestehen keine rechtlich begründeten Zweifel, daß der dem Einlagerer und Eigentümer infolge der pfändungsbedingten Verzögerung der Verwertung des Lagerguts entstehende Schaden (Mindererlös, Lagerungsschaden) adäquat verursacht ist und in den Schutzbereich der - vertraglichen und delikti sehen - Anspruchsgrundlage fällt, auf die der Einlagerer - im Streitfall der Kläger - * * 13 sein Zahlungsbegehren stützen kann. Das gleiche gilt hinsichtlich der Kosten der Vorprozesse, die der Kläger zwecks Freigabe seines Eigentums angestrengt hat« Es liegt im Rahmen allgemeiner Erfahrung, daß der in seinem Eigentum durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gestörte Eigentümer rechtliche Schritte zur Freigabe seines Eigentums ergreift, gegebenenfalls auf Freigabe der betroffenen Gegenstände klagt. Insoweit hat die Beklagte auch selber dem Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 1978 anheim gestellt, Drittwiderspruchsklage zu erheben. Bei einer solchen Fallgestaltung ist ebenfalls nicht zu bezweifeln, daß die auf gewandten Prozeßkosten innerhalb des Schutzzwecks liegen, dem die verletzten Pflichten dienen (BGHZ 30, 154, 156, 157; 39, 73, 74; BGH, ürt. v. 24. Februar 1976 -VI ZR 118/74, WM 1976, 433, 434 = DB 1976, 817, 818, 819; BGB-RGRK, 12. Aufl., § 823 Rdnr. 453, 459; MünchKomm.-Grunsky, BGB, vor § 249 Rdnr. 66; Erman-Sirp, BGB, 7* Aufl., § 249 Rdnr. 41; Soergel-R. Schmidt, BGB, 10. Aufl., §§ 249 - 253 Rdnr. 26; Palandt-Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 249 Anm. 2 e). Auch hier ist es eine weitere Frage ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger wegen eines eigenen mitwirkenden Verschuldens den ihm durch die Verurteilung in die Prozeßkosten entstandenen Schaden selber tragen muß. 4. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, daß die Herausgabe des Lagerguts auch deshalb nicht als unzulässig beurteilt werden könne, weil der Kläger als Übernehmer des Vermögens der Firma Nf| gern. § 419 BGB verpflichtet gewesen sei, die Zwangsvollstreckung der Gläubiger des Vermögensübergebers, der Firma in die Wärmepumpen zu dulden. Jedoch kann auch mit dieser Begründung das ange-fochtene Urteil nicht gehalten werden. Zwar wäre die Einlassung der Beklagten erheblich, wenn der Kläger materiell-rechtlieh zur Erfüllung der Ansprüche der Pfändungsgläubiger mit den bei der Beklagten eingelagerten Wärmepumpen verpflichtet gewesen wäre. Denn es wäre eine unzulässige, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Widerspruch stehende Rechtsausübung, wenn der selber zur Herausgabe verpflichtete Kläger für die Herausgabe durch die Beklagte Schadensersatz verlangte* Indessen bestand ein solcher Herausgabeanspruch der Pfändungsgläubiger nicht* Auch sonst standen ihnen hinsichtlich ihrer Forderungen gegen die Firma keine Erfüllungsansprüche gegen den Kläger zu* Dieser war zwar, wie der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Freigabeprozeß des Klägers gegen die Firma Wfm entschieden hat (BGHZ 80 , 296 , 301), Vermögensübernehmer mit der sich aus §419 Abs* 1 BGB ergebenden Haftung* Aber diese Haftung war -worauf sich der Kläger in den Freigabeprozessen und im Streitfall auch berufen hat - nach Maßgabe der §§ 419 Abs* 2, 1990, 1991 BGB beschränkt* Das bedeutet, daß ihm im Hinblick auf seinen eigenen Zahlungsanspruch gegen die Firma der im Zeitpunkt der Vermögensübernahme (Sicherungsübereignung) bereits begründet war, das Recht zustand, sich aus den übernommenen Gegenständen unter Ausschluß der sonstigen -auch titulierten - Gläubiger der Firma vorweg zu befriedigen. Denn nach § 1991 Abs. 3 BGB stand er, da er nicht gegen sich selbst klagen kann, mit seiner eigenen Forderung einem - erstrangigen - Urteilsgläubiger gleich, den der Vermögensübemehmer - wie der Erbe - vor allen anderen Gläubigern, auch den titulierten, zu befriedigen hat (RGZ 82, 273, 278; 139, 199, 202; BGH, Urt. v. 15. Juni 1962 - VI ZR 268/61, WM 1962, 962, 964, 965 * DB 1962, 1139; Urt. v. 20. Januar 1971 - VIII ZR 129/69, WM 1971, 441, 442; BGB-RGRK, 12. Aufl*, § 419 Rdnr. 87, 93, 101; § 1991 Rdnr. 3, 6, 8; Palandt-Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 419 Anm. 4 c; Palandt- Edenhofer, BGB, 43. Aufl., § 1991 Anm. 3). Deshalb wäre der Kläger auch berechtigt gewesen, die Herausgabe des Sicherungsguts an die übrigen Gläubiger der Firma NES abzulehnen und die Wärmepumpen bis zur Befriedigung seines eigenen Anspruchs zurückzubehalten. t* 3. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe sich die durch die pfändungsbedingte Verzögerung des Verkaufs der Wärmepumpen verursachten Schäden selber zuzuschreiben, weil die Pfändungsgläubiger - wie die Beklagte im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch einmal ausdrücklich und unwidersprochen vorgetragen habe - mit einer Verwertung der Pfandobjekte ■ durch den Kläger Jederzeit einverstanden gewesen seien, sofern der Erlös zu dem Zwecke späterer Auseinandersetzung hinterlegt werden würde* Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die darauf hinauslaufen, dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu versagen, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte das hier in Rede stehende Vorbringen der Beklagten nicht als unbestritten ansehen (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). Nit Recht macht die Revision geltend, daB das Berufungsgericht insoweit den ProzeBvortrag des Klägers nicht hinreichend ausgeschöpft habe (§ 286 ZPO). Bereits in der Klage-Schrift hatte der Kläger vorgetragen, daß die Pfändungs-gläübiger die Bildung einer Verwertungsgemeinschaft und eine quotenmäßige Verteilung des Erlöses vorgeschlagen hätten (S. 22 = Bl. 22 d.A.). An diesen Ausführungen hat er auch später festgehalten (Schriftsatz vom 27. Februar 1981, S. 2 = Bl. 162 d.A.; Berufungsbegründung S. 14, 13 = Bl. 252» 253 d.A.). Für ihre Richtigkeit spricht das Schreiben der Firma Reuter vom 28. April 1980 (Bl. 173, 174 d.A.), in dem diese ausgeführt hat, daß sie einen früheren Vorschlag der sz 16 Firma Weser Metallbau auf Bildung eines Verwertungs-Pools zu dem Zwecke einer gleichmäßigen Verteilung des Erlöses auf alle drei Gläubiger aufgreife. Darüber hinaus hat auch die mächtigten vom 27. April 1978, das im Freigabeprozeß des akten überreicht worden ist (dort Bl. 37, 38), zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nicht bereit sei, zu dem Zwecke der Verwertung der Wärmepumpen durch den Kläger die Pfändung vorher aufzuheben. Mit Rücksicht darauf kann von einem mitwirkenden Verschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens aus den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Aber auch hinsichtlich der vom Kläger aufgewandten Prozeßkosten ist nicht zu erkennen, daß ihn an der Entstehung des Schadens ein mitwirkendes Verschulden trifft, das seinen Ersatzanspruch ausschlösse oder minderte. Entscheidend ist insoweit, daß der Kläger bis zu dem Erlaß des Urteils des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 80, 296) von einer Berücksichtigung seines Vorwegbefriedigungsrechts auch im Rahmen der Drittwiderspruchsklagen hatte ausgehen können. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Frage, ob der Kläger als Sicherungseigentümer überhaupt Vermögensübemehmer i.S. des § 419 BGB hatte sein können, erst durch das vorerwähnte Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entschieden worden ist. Firma W in einem Schreiben ihrer Bevoll Klägers gegen die Firma W zu den Gerichts 17 III« Danach war auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufzuhe ben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da es für die weitere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Feststellungen ankommt, die vom Tatrichter - insbesondere hinsichtlich des Bestehens eines Lagervertrages, der deliktisehen Haftung der Beklagten und des Schadensumfangs einschließlich der Frage eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers erst noch zu treffen sind« v« Gamm Piper Erdmann Teplitzky Hees