* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 47/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 47/79

Die Grundformen des Programms sind der organisatorisch aufrüstbare Arbeitstisch und die aus zwei Arbeitstischen und einem Verbindungselement bestehende Arbeitsplatzkombination. Durch Verwendung unterschiedlicher, aber auf dem gleichen Prinzip beruhender Tischgestelle, Arbeitsplatten und Unterbauten sowie der Verkettung der Tischgestelle mittels segmentartigen Verbindungsei ementen können die verschiedensten Arbeitsplätze und Arbeitsplatzkorabinationen gestaltet werden. Die Klägerin stellte das ME-Programm erstmals auf der Hannover Messe April 1972 vor und meldete es am 17. Bereits auf der Hannover Messe April 1972 hatte die Klägerin ein Büromöbelprogramm MES herausgebracht, aus dem das MEP entwickelt worden ist und das sich insbesondere durch spitz zulaufende Fußgestelle von diesem unterscheidet. Die Grundformen sind bei diesem Programm ein organisatorisch aufrüstbarer Arbeitstisch - von der Beklagten "Zentraleinheit" genannt - mit Elektrifizierung und unterschiedlichen Arbeitsebenen und die aus Arbeitstischen sowie segmentförmigen Verbindungselementen bestehende Arbeitsplatzkombination. yj Die Klägerin sieht in dem Büromöbelprogramm SePAT der Beklagten eine geschmacksmusterrechtlich, urheberrechtlich und Wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachbildung ihres MEP. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte bei SePAT die ästhetischen Gestaltungselemente ihres MEP, das auf dem Büromöbelmarkt eine bahnbrechende Pionierleistung gewesen sei, übernommen habe. Ein Büromöbelprogramm wie das der Klägerin sei von vornherein nicht kunstschutzfähig. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat einen Geschmacksmusterschutz abgelehnt und die Klage auch insoweit, als sie auf Urheberrecht sverletzung und auf einen Verstoß gegen § 1 UWG gestützt ist, für unbegründet erachtet. Die Klägerin greift mit ihrem Antrag - wie sie in der Revisionsverhandlung klargestellt hat - nicht die im Antrag beispielhaft abgebildeten Einzelelemente des Programms der Beklagten an, sondern lediglich deren mindestens aus drei Einzelelementen bestehenden Kombinationen, für die die entsprechende Abbildung einer Elementenkombination im Klageantrag ebenfalls nur beispielhaft sein soll. Nach seinen - von der Klägerin nicht beanstandeten - Feststellungen ist das ME-Programm bereits vor der Anmeldung des Geschmacksmusters 21 MR 427 AG Gießen der Öffentlichkeit vorgestellt worden (§ 7 Abs. 2 GeschMG). Auf ihr weiteres Geschmacksmuster 21 MR 417 Gießen kann sich die Klägerin schon deshalb nicht stützen, weil nach den dort niedergelegten Modellen wesentliche Elemente fehlen, aus deren Nachbildung die Klägerin die Geschmacksmusterverletzung herleitet, so insbesondere die den Gesamteindruck des Programms maßgeblich bestimmenden Fußelemente in der Form eines C oder T mit parallel und in gleichbleibender Stärke verlaufenden Horizontalteilen. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Büromöbelprogramm der Klägerin ein Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Er habe dem Klagemodell bei Abhebung auf den ästhetischen Gehalt hohe Gestaltungsqualität mit integrierten Innovationsanteilen bescheinigt; die sich in der klaren, einfachen ganzheitlichen Gestaltungslösung zeige, wobei die Kontrastwirkung der Gestell-und Korpusfarben ebenso bedeutsam sei wie die elementare Sprache der geometrischen Formen, die ohne accessoirehafte Schnörkel auskämen. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß auch die Möbel eines Möbelprogramms ungeachtet ihrer Einzelverkäuflichkeit dann einem gemeinsamen Urheberrechtsschutz unterliegen können, wenn sie vom Verkehr als Einheit aufgefaßt und verwendet werden (BGH GRUR 1975, 583, 385, 386 - Möbelprogramm - zu dem Geschmacksmusterrecht). Eine solche konstruktionsmäßig und ästhetisch auf die gemeinsame Verwendung angelegte Einheit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler in den Möbeln des MEP der Klägerin gesehen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß dieses Möbelprogramm der Klägerin als Kunstwerk einzuordnen sei und die Kunstqualität des Möbelprogramms sich aus der schöpferischen Verbindung einer klaren geometrischen Formgestaltung und der Anordnung und Kombination - auch vorbekannter - Formteile und der Integration technischer und ergonomischer Erfordernisse in das System ergebe, ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum. Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht sich zur Begründung seines Ergebnisses überhaupt auch auf Ausführungen des im Parallelverfahren erstellten und nicht zu dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Gutachtens des Sachverständigen Lehmbruck stützen durfte. Das Berufungsgericht hat weiter auch nicht genügend beachtet, daß es auf die Neuheit der Gestaltung urheberrechtlich grundsätzlich nicht ankommt - außer in dem Sinne, daß einer objektiv vorbekannten Gestaltung keine schöpferische Eigentümlichkeit zugebilligt werden kann (BGH GRUR 1962, 144, 145 - Buntstreifensatin I -). Mit seiner Annahme, die eigenschöpferische Leistung der Klägerin komme hier durch die Anordnung und Kombination bekannter Gestaltungsformen zu dem Ausdruck, hat das Berufungsgericht daher die - im Geschmacksmusterrecht nach § 1 Abs. 2 GeschMG vorausgesetzte und dementsprechend in der auf das Geschmacksmusterrecht gestützten Möbelprogramm-Entscheidung (GRUR 1973, 383) erörterte - Neuheit der Kombination für die Frage der schöpferischen Eigentümlichkeit überbewertet. Dafür, daß auch ohne Überbewertung sowohl der Lösung technischfunktionaler Aufgaben als auch der Neuheit der Kombination bekannter Elemente das Möbelprogramm der Klägerin eine über das Geschmackliche hinausragende und dem Kunsturheberrechtsschutz genügende Gestaltungshöhe aufweist, hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Ablehnung urherberrechtlicher Ansprüche der Klägerin durch das Berufungsgericht erweist sich daher als begründet, ohne daß es insoweit auf die vom Berufungsgericht weiter erörterte Frage der Nachbildung ankommt. Während die Erzeugnisse der Klägerin durch strenge geometrische, durch Hell-Dunkel-Kontraste betonte Formen und Flächen gekennzeichnet seien, habe die Beklagte für ihre SePAT-Modelle eine geschmeidige, stärker gerundete und-verbindlichere Linienführung gewählt und auf unterschiedliche Farbgebung verzichtet. Weitere Unterschiede ergäben sich aus dem umlaufenden Wulst bei SePAT, der ebenso wie die fugenförmigen Vertiefungen in den Vorderfronten der Unterbauten zwischen den verschiedenen Schüben eine optische Auflockerung der Form bewirke und den Eindruck der Leichtigkeit und Geschmeidigkeit - im Gegensatz zu MEP - verstärke.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 2 UrhG § 97 ZPO
ErzeugnisBerufungsgerichtästhetischMEPProgrammKlägerinUnterbau

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 47/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23. Oktober 1981 Schwarz
 Justizangestellte
als Urkwdak—u* der Geecfciitaetelle
 der Firma VflU Franz VflB & Co.KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Franz-V^^-Fd
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 die Firma PMBBB & Co.KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma VMHBHU-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dipl.-Volkswirt Hermann KflBund Dr. Ing. Gerhard
 Straße flK
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dres.
- Prozeßbevollmächtigte :
und
2

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivil' Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1978 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien stehen in der Herstellung und dem Vertrieb von Büromöbeln in Wettbewerb. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung von Geschmacksmuster- und Urheberrechten sowie wegen unlauteren Wettbewerbs in Anspruch.
Die Klägerin entwickelte Anfang der 70er Jahre ihr Büromöbelprogramm MEP ("Modulares Element Programm"). Dieses auf einem Baukastenprinzip beruhende Möbelprogramm umfaßt mehrere Produktgruppen, die sich aus einer Reihe jeweils gleichartiger und standardisierter Bauelemente ableiten. Nach dem Vortrag der Klägerin wird mit ihnen die gesamte Skala der in einem Büro anfallenden Tätigkeiten abgedeckt. Die Grundformen des Programms sind der organisatorisch aufrüstbare Arbeitstisch und die aus zwei Arbeitstischen und einem Verbindungselement bestehende Arbeitsplatzkombination. Durch Verwendung unterschiedlicher, aber auf dem gleichen Prinzip beruhender Tischgestelle, Arbeitsplatten und Unterbauten sowie der Verkettung der Tischgestelle mittels segmentartigen Verbindungsei ementen können die verschiedensten Arbeitsplätze und Arbeitsplatzkorabinationen gestaltet werden. Die Klägerin unterscheidet unter anderem folgende Produktgruppen die sog. "Technik-Arbeitsplätze - mit Kabelkanal" und die sog. "Organisations-Arbeitsplätze - ohne Kabelkanal". Arbeitstisch und Arbeitsplatzkombination eines sog. "Tech nik-Arbeitsplatzes" sehen z.B. folgendermaßen aus:
4-
 
Die Klägerin hat vorgetragen, die wesentlichen Gestaltungsmerkmale des MEP seien:
Arbeitstisch
 Tischgestell mit einteiliger oder stufenförmiger Arbeitsplatte;
C- oder T- förmig ausgebildete Fußelemente, deren Oberteil den seitlichen Abschluß der Tischplatte bilde;
etwa 10 cm breiter Kabelkanal, der über die ganze Länge der Arbeitsplatte laufe und diese entweder unterteile oder deren vorderen Rand bilde; wahlweise an einer oder beiden Seiten anzubringende Unterbauten (Schubfächer, Registraturbehälter); wahlweise an den Vorderseiten anzubringende Blende; kontrastierende Hell-Dunkel-Wirkung zwischen Korpus und Gestellfarben;
Arbeitsplatzkombination
 Merkmale wie oben;
Verkettung zweier stumpfwinklig angeordneter Arbeitstische mittels segmentförmigem Verbindungselement.
Nach Ansicht der Klägerin ist der ästhetische Gesamteindruck des MEP durch folgende Merkmale bestimmt:
prägnante, straffgliedrige Gesamtform; kontrastierende Wechselbeziehung zwischen Horizontale (Arbeitsplatten, Verbindungselemente, Unterbauten) und Vertikale (Fußelemente), die in erster Linie erreicht werde durch prägnante Formgebung, harmonische Linienführung und straffe Gliederung der angeführten Formteile;
6
integrierte, graphisch in Erscheinung tretende Abdeckung des Kabelkanals;
kristalliner Formcharakter mit leicht abgerundeten Kanten und Ecken.
Die Klägerin stellte das ME-Programm erstmals auf der Hannover Messe April 1972 vor und meldete es am 17. August 1973 für eine später nicht verlängerte Schutzfrist von 3 Jahren unter Hinterlegung von fotographischen Abbildungen beim Amtsgericht Gießen zu dem Geschmacksmusterschutz an. Die Eintragung in das Musterregister erfolgte am 23. August 1973 unter der Nr. 21 MR 427. Bereits auf der Hannover Messe April 1972 hatte die Klägerin ein Büromöbelprogramm MES herausgebracht, aus dem das MEP entwickelt worden ist und das sich insbesondere durch spitz zulaufende Fußgestelle von diesem unterscheidet. Die Klägerin meldete mehrere Modelle des MES-Programms am 6. Dezember 1972 unter Niederlegung von Planskizzen als Geschmacksmuster zu dem Aktenzeichen 21 MR 417 an. Die Eintragung erfolgte am 20. Dezember 1971 für eine Schutzfrist von 3 Jahren, die später auf insgesamt 10 Jahre verlängert wurde.
Die Beklagte stellt her und vertreibt ein gleichfalls auf einem Baukastenprinzip beruhendes Büromöbelprogramm SdPAT ("System ergonomischer Pohlschröder-Arbeitsplatztechnik"). Die Grundformen sind bei diesem Programm ein organisatorisch aufrüstbarer Arbeitstisch - von der Beklagten "Zentraleinheit" genannt - mit Elektrifizierung und unterschiedlichen Arbeitsebenen und die aus Arbeitstischen sowie segmentförmigen Verbindungselementen bestehende Arbeitsplatzkombination.
7
yj
 Die Klägerin sieht in dem Büromöbelprogramm SePAT der Beklagten eine geschmacksmusterrechtlich, urheberrechtlich und Wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachbildung ihres MEP. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte bei SePAT die ästhetischen Gestaltungselemente ihres MEP, das auf dem Büromöbelmarkt eine bahnbrechende Pionierleistung gewesen sei, übernommen habe.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, das in der Klageschrift anschließend an die Klageanträge abgebildete SePAT-System herzustellen, anzukündigen, feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen. Sie hat ferner Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. In den Unterlassungs-antrag sind folgende Abbildungen aufgenommen:
f
9

Die Beklagte hat geltend gemacht, geschmacksmusterrechtliche Ansprüche scheiterten bereits daran, daß die Klägerin ihr Programm lange vor der Anmeldung der Öffentlichkeit vorgestellt habe. Ein Büromöbelprogramm wie das der Klägerin sei von vornherein nicht kunstschutzfähig. Die Grundformen des MEP und sämtliche seiner Gestaltungsmerkmale gehörten zu dem vorbekannten Formenschatz. SePAT sei keine Nachbildung von MEP, sondern eine von MEP abweichende eigenschöpferische Leistung mit andersartigem Detail- und Gesamteindruck.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hat einen Geschmacksmusterschutz abgelehnt und die Klage auch insoweit, als sie auf Urheberrecht sverletzung und auf einen Verstoß gegen § 1 UWG gestützt ist, für unbegründet erachtet. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
I.	Die Klägerin greift mit ihrem Antrag - wie sie in der Revisionsverhandlung klargestellt hat - nicht die im Antrag beispielhaft abgebildeten Einzelelemente des Programms der Beklagten an, sondern lediglich deren mindestens aus drei Einzelelementen bestehenden Kombinationen, für die die entsprechende Abbildung einer Elementenkombination im Klageantrag ebenfalls nur beispielhaft sein soll. Dementsprechend begehrt sie Schutz auch nicht für die Einzelteile des
10
ME-Programms, sondern für das Programm als solches; allerdings beschränkt auf dessen "Grundformen” in ihren mannigfachen Variationsmöglichkeiten.
II.	Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß das Bestehen geschmacksmusterrechtlicher Ansprüche der Klägerin verneint. Nach seinen - von der Klägerin nicht beanstandeten - Feststellungen ist das ME-Programm bereits vor der Anmeldung des Geschmacksmusters 21 MR 427 AG Gießen der Öffentlichkeit vorgestellt worden (§ 7 Abs. 2 GeschMG).
Auf ihr weiteres Geschmacksmuster 21 MR 417 Gießen kann sich die Klägerin schon deshalb nicht stützen, weil nach den dort niedergelegten Modellen wesentliche Elemente fehlen, aus deren Nachbildung die Klägerin die Geschmacksmusterverletzung herleitet, so insbesondere die den Gesamteindruck des Programms maßgeblich bestimmenden Fußelemente in der Form eines C oder T mit parallel und in gleichbleibender Stärke verlaufenden Horizontalteilen.
III.	1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Büromöbelprogramm der Klägerin ein Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
Die Überzeugung des Senats ergebe sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof.	Er	habe	dem
 Klagemodell bei Abhebung auf den ästhetischen Gehalt hohe Gestaltungsqualität mit integrierten Innovationsanteilen bescheinigt; die sich in der klaren, einfachen ganzheitlichen Gestaltungslösung zeige, wobei die Kontrastwirkung der Gestell-und Korpusfarben ebenso bedeutsam sei wie die elementare Sprache der geometrischen Formen, die ohne accessoirehafte Schnörkel auskämen. Obwohl bei Gebrauchsgegenständen v/ie Büromöbeln ergnonomische, technisch-funktionale und wirtschaftliche Gesichtspunkte beachtet werden müßten, billige der Sachvef'
11

ständige dem Erzeugnis eine über den Bereich des nur Geschmacklichen hinausgehende sehr hohe Gestaltungsqualität zu. Dabei sei es unschädlich, daß bestimmte Formelemente der Möbel wie z.B. C- und T-förmigen Fußgestelle und die Unterbauten längst vorbekannt gewesen seien; denn die eigenschöpferische Leistung komme hier durch die Anordnung und Kombination dieser Formteile zu dem Ausdruck.
Auch der Sachverständige	habe in dem
 parallelen Verfahren (das Gegenstand des Revisionsurteils vom 23. Oktober 1981 - I ZR 62/79 -, zur Veröffentlichung bestimmt, war) die Kunstqualität bejaht und mit der adäquaten und innovatorischen schöpferischen Gestaltung begründet, die in den Möbelstücken und ihren Kombinationen zu dem Ausdruck komme.
2. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß auch die Möbel eines Möbelprogramms ungeachtet ihrer Einzelverkäuflichkeit dann einem gemeinsamen Urheberrechtsschutz unterliegen können, wenn sie vom Verkehr als Einheit aufgefaßt und verwendet werden (BGH GRUR 1975, 583, 385, 386 - Möbelprogramm - zu dem Geschmacksmusterrecht). Entscheidend ist in diesen Fällen, daß die Anbauteile konstruktionsmäßig und im Hinblick auf die ästhetische Wirkung auf eine gemeinsame Verwendung als Einheit - in beliebiger Zusammenstellung - angelegt sind und daß ihre Verwendung als Einzelmöbel praktisch die Ausnahme bleiben
12
wird (BGH a.a.O.). Eine solche konstruktionsmäßig und ästhetisch auf die gemeinsame Verwendung angelegte Einheit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler in den Möbeln des MEP der Klägerin gesehen.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß dieses Möbelprogramm der Klägerin als Kunstwerk einzuordnen sei und die Kunstqualität des Möbelprogramms sich aus der schöpferischen Verbindung einer klaren geometrischen Formgestaltung und der Anordnung und Kombination - auch vorbekannter - Formteile und der Integration technischer und ergonomischer Erfordernisse in das System ergebe, ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum.
Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht sich zur Begründung seines Ergebnisses überhaupt auch auf Ausführungen des im Parallelverfahren erstellten und nicht zu dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Gutachtens des Sachverständigen Lehmbruck stützen durfte. Denn die Annahme der Kunstwerkeigenschaft läßt sich auch unter (als zulässig unterstellter) Einbeziehung der Erkenntnisse aus diesem Gutachten nicht rechtfertigen.
Die Beurteilungen der Sachverständigen Prof. und I4MHHHI sind durch die Einbeziehung technisch-konstruktiver Teile sowie durch eine hohe Bewertung innovatorischer Elemente bei der Bewältigung technischergonomischer Funktionen beeinflußt. Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt. Es hat bei seiner Beurteilung jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß die technischen und ergonomischen Anforderungen, die an ein Büromöbel-System gestellt werden, die Möglichkeit einer
13

künstlerisch-ästhetischen Ausformung zwar nicht ausschließen, aber einschränken, und daß unverzichtbare technische Konstruktionsteile, die die Sachverständigen in ihre Beurteilung einbezogen haben, für die Frage der künstlerisch-ästhetischen Ausgestaltung und Wirkung weitgehend außer Betracht zu bleiben haben. Das Berufungsgericht hat weiter auch nicht genügend beachtet, daß es auf die Neuheit der Gestaltung urheberrechtlich grundsätzlich nicht ankommt - außer in dem Sinne, daß einer objektiv vorbekannten Gestaltung keine schöpferische Eigentümlichkeit zugebilligt werden kann (BGH GRUR 1962,
 144, 145 - Buntstreifensatin I -).
Mit seiner Annahme, die eigenschöpferische Leistung der Klägerin komme hier durch die Anordnung und Kombination bekannter Gestaltungsformen zu dem Ausdruck, hat das Berufungsgericht daher die - im Geschmacksmusterrecht nach § 1 Abs. 2 GeschMG vorausgesetzte und dementsprechend in der auf das Geschmacksmusterrecht gestützten Möbelprogramm-Entscheidung (GRUR 1973, 383) erörterte - Neuheit der Kombination für die Frage der schöpferischen Eigentümlichkeit überbewertet. Dafür, daß auch ohne Überbewertung sowohl der Lösung technischfunktionaler Aufgaben als auch der Neuheit der Kombination bekannter Elemente das Möbelprogramm der Klägerin eine über das Geschmackliche hinausragende und dem Kunsturheberrechtsschutz genügende Gestaltungshöhe aufweist, hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
Die Ablehnung urherberrechtlicher Ansprüche der Klägerin durch das Berufungsgericht erweist sich daher als begründet, ohne daß es insoweit auf die vom Berufungsgericht weiter erörterte Frage der Nachbildung ankommt.
14	-
IV.	Auch nit ihren Angriffen gegen die Ablehnung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs durch das Berufungsgericht kann die Revision keinen Erfolg haben.
1.	Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt:
Die Abweichungen zwischen den Büromöbel-Systemen der Parteien, die im Zusammenhang mit der Frage der Ur-heberrechtsverletzung näher dargestellt worden seien, schlössen sowohl eine unmittelbare Leistungsübernahme als auch eine Zuordnung der Erzeugnisse der Beklagten zur Klägerin als Herstellerin aus. Durch die geschmeidige, gerundete Linienführung ihrer Arbeitstische und durch den Verzicht auf kantige Formen und den Hell-Dunkel-Effekt bei der Farbgebung habe die Beklagte so deutliche Bezugspunkte gesetzt, daß der Tatbestand einer sittenwidrigen, vermeidbaren Herkunftstäuschung nicht gegeben sei.
2.	Auch diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß die Nachahmung fremder Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart, an denen ein Sonderrechtsschutz urheberrechtlicher oder geschmacksmusterrechtlicher Art nicht oder nicht mehr besteht, grundsätzlich zulässig ist und nur ausnahmsweise wettbewerbswidrig sein kann, und zwar insbesondere (und im vorliegenden Falle mangels anderer in Betracht kommender Umstände allein) dann, wenn durch sie eine Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses verursacht wird, die durch mögliche und zu demutbare Maßnahmen des Nachahmers vermieden werden konnte (vgl. BGHZ 44, 288, 295, 296 - Apfelmadonna = GRUR 1966, 503, 506 - r.Sp.; BGH GRUR 1981, 517, 519 - r.3p. - Rollhocker -).
15

Einen solchen Fall einer vermeidbaren Herkunftstäuschung hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint. Es hat dabei auf Abweichungen abgestellt, die es im Zusammenhang mit seiner Erörterung der urheberrechtlichen Nachahmung (S. 17 BU) wie folgt charakterisiert hat:
Während die Erzeugnisse der Klägerin durch strenge geometrische, durch Hell-Dunkel-Kontraste betonte Formen und Flächen gekennzeichnet seien, habe die Beklagte für ihre SePAT-Modelle eine geschmeidige, stärker gerundete und-verbindlichere Linienführung gewählt und auf unterschiedliche Farbgebung verzichtet. Diese Unterschiede der Grundkonzeption wirkten sich auch in zahlreichen Einzelnerkmalen aus. 3o seien insbesondere die Verbindungsstellen von Arbeitsplatten und Unterbauten einerseits und Gestellteilen andererseits ganz unterschiedlich gestaltet, und die Vertiefungen für die Arbeitsgeräte, die bei MSP durch rechtwinkelig kantige Absenkung eines Teils der Arbeitsplatte erzielt würden, seien bei SePAT muldenförmig-abgerundet ausgebildet. Weitere Unterschiede ergäben sich aus dem umlaufenden Wulst bei SePAT, der ebenso wie die fugenförmigen Vertiefungen in den Vorderfronten der Unterbauten zwischen den verschiedenen Schüben eine optische Auflockerung der Form bewirke und den Eindruck der Leichtigkeit und Geschmeidigkeit - im Gegensatz zu MEP - verstärke.
Weder diese Feststellungen noch die darauf gestützte tatrichterliche Beurteilung, daß durch diese Abweichungen ein ganz unterschiedlicher ästhetischer Gesamteindruck bewirkt und somit eine Herkunftstäuschung des Verkehrs ausgeschlossen werde lassen einen Rechtsfehler erkennen.
16
V. Da das Berufungsgericht somit das klageabweisende Urteil des Landgerichts im Ergebnis zu Recht bestätigt hat. mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
v. Gamm
 Al ff
 Piper
Erdmann
 Teblitzky