Oktober 1973« In Kopf dieser Verträge sind als Ver tragspartner der Klägerin die GmbH & Co. KG (Firma (Beklagter; Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) genannt. Der Beklagte hat beide Verträge für die Firma und noch einmal im eigenen Namen unterzeichnet. Weiter heißt es in diesem Vertrag, die Parteien seien sich darüber einig, daß die Klägerin mit der Firma und dem Beklagten einen Vertrag Uber den ausschließlichen Vertrieb ihrer Erzeugnisse durch die Firma in einem bestimmten Gebiet abschließe. Es heißt dazu in Ziffer V 2, als wichtiger Grund für eine Kündigung des Vertrages durch die Klägerin sei auch der Umstand anzusehen, daß der Beklagte direkt oder indirekt Produkte vertreibe, die mit Produkten der Klägerin in Wettbewerb stünden. Januar 1974 ein Provisionsrttck-zahlungsanspruch in Höhe von 102.767,48 DM gegen die Firma zu; der Beklagte habe dafür die Mithaftung Uber nommen, wie sich schon daraus ergebe, daß er in dem Vertrag vom 14. Oktober 1973 als Vertragspartner der Klägerin auf-geführt sei und er diese Verträge auch im eigenen Namen unter1 zeichnet habe. Zudem habe sie bei den Gesprächen, die zu dem Abschluß der Verträge geführt hätten, zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nur dann mit der Firma abschließe, wenn sich der Beklagte auch persönlich verpflichte. Das sei bereits bei Abschluß der Vereinbarung vom 5# Oktober 1973 zu dem Ausdruck gekommen* Auf Bedenken, die er gegen seine persönliche Unterschriftsleistung bei Abschluß des Vertrages vom 14* Januar 1974 erhoben habe, sei ihm seitens der Klägerin erwidert worden, seine persönliche Verpflichtung erstrecke sich nur auf das Wettbewerbsverbot* Auf den Vertrag vom 14* Januar 1974 könne sich die Klägerin im übrigen deshalb nicht berufen, weil sich der von ihr geltend gemachte Saldo ausschließlich auf Geschäfte beziehe, die die Firma AflHHHBvor dem 14. Oktober 1973 und 14« Januar 1974 und in der gesonderten Unterzeichnving der Verträge hinreichend deutlich zu dem Ausdruck« Hieran werde nichts dadurch geändert, da8 im eigentlichen Vertragstext nur von den Beziehungen zwischen der Klägerin und der Firma AIMHÜ die Rede sei und eine ausdrückliche Klausel Uber eine persönliche Haftung des Beklagten fehle« Nach der Verkehrssitte komme in der Erwähnung als Vertragspartner und in der persönlichen Unterschrift die Übernahme einer persönlichen Haftung klar zu dem Ausdruck, zu demal unter Kaufleuten allgemein bekannt sei, daß im Umgang mit einer GmbH & Co« KG im Hinblick auf das Fehlen einer persönlichen Verantwortung der Organe oder Gesellschafter und eines wirksamen Vertrauensschutzes besondere Vorsicht geboten sei. Der Beklagte trage die Beweislast dafür, daß er entgegen dem Wortlaut der Verträge, zu dem auch der Kopf und die Unterschriften gehörten, der Klägerin nicht persönlich für die Zahlungsverpflichtungen der Firma AflHM habe einstehen sollen. Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte müsse beweisen, daß er die Haftung für Verbindlichkeiten der Firma üHHI nicht übernommen habe, könnte nur zugestimmt werden,, wenn die Verträge insoweit klar und eindeutig wären; denn dann hätte der Beklagte die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunden gegen sich und er müßte beweisen, daß eine vom Wortlaut abweichende Vereinbarung getroffen worden sei (vgl. Januar 1974 besonders aufgeführt wird und er beide Urkunden für die Firma aBBBB und noch einmal im eigenen Namen unterzeichnet hat 9 kann nicht mehr als ein Anhaltspunkt dafür sein9 daß ein Schuldbeitritt gewollt war, zu demal sich der Beklagte einem Wettbewerbsverbot unterworfen hat und Jedenfalls seine Aufführung im Kopf des Vertrages vom 14. Entsprechendes gilt für die 'vom Berufungsgericht festgestellte Verkehrssitte9 nach der durch die persönliche Unterschrift - neben der Unterzeichnung für eine GmbH & Co* KG - und die Erwähnung als Vertragspartner im Rahmen des Vertrages die Übernahme einer persönlichen Haftung zu dem Ausdruck komme. Eine Darlegungsund Beweislast der Parteien besteht nur hinsichtlich der für die Auslegung maßgeblichen» außerhalb der Urkunde liegenden Umstände; jede Partei muß davon diejenigen Tatsachen darlegen und erforderlichenfalls beweisen» die für eine ihr günstige Auslegung sprechen können (vgl* BGHZ 20» 109» 111)* Dem werden die AusfUhrungen des Berufungsgerichts zur Frage der Beweislast nicht gerecht» und es ist nach dem Gesamtinhalt der Entschei-dungsgründe nicht auszuschließen» daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre» wenn es diese Grundsätze beachtet hätte« Das Berufungsurteil kann daher mit der Begründung 9 der Beklagte müsse beweisen» daß er die Haftung für Verbindlichkeiten der Firma iflHBnicht übernommen habe» nicht aufrechterhalten bleiben« 2« Die Revision beanstandet weiter zu Recht» daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen KflBHBp anders würdigt als das Landgericht» ohne sich selbst ein Bild von der Glaubwürdigkeit des Zeugen gemacht zu haben« Während das Landgericht der Aussage des Zeugen» dem Beklagten sei bei Abschluß des Vertrages vom 14« Januar 1974 erklärt worden» seine Unterschrift beziehe sich allein auf das Wettbewerbsverbot» Glauben geschenkt hat» meint das Berufungsgericht» der Aussage des Zeugen sei mit Vorsicht zu begegnen» weil er unstreitig weder bei den Vorverhandlungen noch bei Abschluß der Vereinbarung vom 9« Oktober 1973 zugegen gewesen sei» er auch Buchhalter der in Konkurs gefallenen Firma AflHI gewesen sei und seine Aussage im Widerspruch zu den vom Landgericht vernommenen Zeugen HflBHI» VMB und BGH0BB stehe« Nit dieser Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht gegen § 398 ZPO verstoßen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in den Rechtsstreit Verkündet am 28« September 1979 Zug, Just i zhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle Kaufmann Hans Dieter Vi traße t Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr gegen Firma Kunststoff Fensterwerk GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl «Kfm«. Dipl »Volkswirt Kurt Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fr hr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Dr. Piper für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Februar 1977 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen • Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin stellt Kunststoffenster her. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, die sie nach ihrer Behauptung in der Zeit vom 8. Oktober 1973 bis 29. Januar 1974 für Aufträge gezahlt hat, die storniert worden sind. Hierbei stützt sie sich auf einen Vertrag über den Vertrieb ihrer Erzeugnisse durch die Firma H.D. GmbH & Co. KG vom 14. Januar 1974 und eine von ihr als Vorvertrag bezeichnete Vereinbarung vom 3. Oktober 1973« In Kopf dieser Verträge sind als Ver tragspartner der Klägerin die GmbH & Co. KG (Firma (Beklagter; Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) genannt. Der Beklagte hat beide Verträge für die Firma und noch einmal im eigenen Namen unterzeichnet. und H.D. V 3 r In der Vereinbarung vom 5. Oktober 1973 ist geregelt, daß der Beklagte der Klägerin bestimmte, der Firma erteilte Aufträge des sog. KUBI-Programms (Erzeugnisse der in Liquid!täts- und LieferSchwierigkeiten geratenen KUBI-Firmengruppe) zur Ausführung überträgt (verkauft) und die Klägerin dafür Provision an die Firma zahlt. Weiter heißt es in diesem Vertrag, die Parteien seien sich darüber einig, daß die Klägerin mit der Firma und dem Beklagten einen Vertrag Uber den ausschließlichen Vertrieb ihrer Erzeugnisse durch die Firma in einem bestimmten Gebiet abschließe. Im Vertrag vom 14. Januar 1974 sind die Rechte und Pflichten der Klägerin und der Firma aus dem Handelsvertreterverhältnis im einzelnen geregelt. Der Beklagte wird in diesem Vertrag nur im Zusammenhang mit den Kündigungsbestimmungen erwähnt. Es heißt dazu in Ziffer V 2, als wichtiger Grund für eine Kündigung des Vertrages durch die Klägerin sei auch der Umstand anzusehen, daß der Beklagte direkt oder indirekt Produkte vertreibe, die mit Produkten der Klägerin in Wettbewerb stünden. Ober das Vermögen der Firma A ist am 23» Juni 1974 das Konkursverfahren eröffnet worden Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe aufgrund des Vertrages vom 14. Januar 1974 ein Provisionsrttck-zahlungsanspruch in Höhe von 102.767,48 DM gegen die Firma zu; der Beklagte habe dafür die Mithaftung Uber nommen, wie sich schon daraus ergebe, daß er in dem Vertrag vom 14. Januar 1974 wie auch in der Vereinbarung vom 3. Oktober 1973 als Vertragspartner der Klägerin auf-geführt sei und er diese Verträge auch im eigenen Namen unter1 zeichnet habe. Zudem habe sie bei den Gesprächen, die zu dem Abschluß der Verträge geführt hätten, zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nur dann mit der Firma abschließe, wenn sich der Beklagte auch persönlich verpflichte. f Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an eie 102*767,48 DM zu zahlen* Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei zu keiner Zeit bereit gewesen, eine Mithaftung für Verbindlichkeiten der Firma AHHBi zu übernehmen* Das sei bereits bei Abschluß der Vereinbarung vom 5# Oktober 1973 zu dem Ausdruck gekommen* Auf Bedenken, die er gegen seine persönliche Unterschriftsleistung bei Abschluß des Vertrages vom 14* Januar 1974 erhoben habe, sei ihm seitens der Klägerin erwidert worden, seine persönliche Verpflichtung erstrecke sich nur auf das Wettbewerbsverbot* Auf den Vertrag vom 14* Januar 1974 könne sich die Klägerin im übrigen deshalb nicht berufen, weil sich der von ihr geltend gemachte Saldo ausschließlich auf Geschäfte beziehe, die die Firma AflHHHBvor dem 14. Januar 1974 vermittelt habe* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen* Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen* I* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte hafte für Provisionsrückzahlungsansprüche der Klägerin gegen die Firma A aus dem Gesichts punkt der Schuldmitttberaahme • Daß er neben der Firma habe persönlich haften sollen, komme in seiner Erwähnung im Kopf der beiden "Handelsvertreterverträge" vom 5. Oktober 1973 und 14« Januar 1974 und in der gesonderten Unterzeichnving der Verträge hinreichend deutlich zu dem Ausdruck« Hieran werde nichts dadurch geändert, da8 im eigentlichen Vertragstext nur von den Beziehungen zwischen der Klägerin und der Firma AIMHÜ die Rede sei und eine ausdrückliche Klausel Uber eine persönliche Haftung des Beklagten fehle« Nach der Verkehrssitte komme in der Erwähnung als Vertragspartner und in der persönlichen Unterschrift die Übernahme einer persönlichen Haftung klar zu dem Ausdruck, zu demal unter Kaufleuten allgemein bekannt sei, daß im Umgang mit einer GmbH & Co« KG im Hinblick auf das Fehlen einer persönlichen Verantwortung der Organe oder Gesellschafter und eines wirksamen Vertrauensschutzes besondere Vorsicht geboten sei. Der Beklagte trage die Beweislast dafür, daß er entgegen dem Wortlaut der Verträge, zu dem auch der Kopf und die Unterschriften gehörten, der Klägerin nicht persönlich für die Zahlungsverpflichtungen der Firma AflHM habe einstehen sollen. Dieser Beweis sei ihm nicht gelungen. II« Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg« 1. Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte müsse beweisen, daß er die Haftung für Verbindlichkeiten der Firma üHHI nicht übernommen habe, könnte nur zugestimmt werden,, wenn die Verträge insoweit klar und eindeutig wären; denn dann hätte der Beklagte die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunden gegen sich und er müßte beweisen, daß eine vom Wortlaut abweichende Vereinbarung getroffen worden sei (vgl. RGZ 68, 13; BGH VersR I960, 812, 814; BGH LM Nr. 24 zu § 242 (Be) BGB). So liegt der Fall aber nicht, wie das Revisionsgericht aufgrund eigener Prüfung der Urkunden klarstellen kann (vgl. BGHZ 32 , 60, 63). Eine ausdrückliche Haftungsklausel fehlt« Der Umstand, daß der Beklagte im 9 6 Kopf der Vereinbarung vom 5* Oktober 1973 wie des Handelsvertretervertrages vom 14. Januar 1974 besonders aufgeführt wird und er beide Urkunden für die Firma aBBBB und noch einmal im eigenen Namen unterzeichnet hat 9 kann nicht mehr als ein Anhaltspunkt dafür sein9 daß ein Schuldbeitritt gewollt war, zu demal sich der Beklagte einem Wettbewerbsverbot unterworfen hat und Jedenfalls seine Aufführung im Kopf des Vertrages vom 14. Januar 1974 und die Unterzeichnung dieses Vertrages im eigenen Namen auch hierauf beruhen kann. Entsprechendes gilt für die 'vom Berufungsgericht festgestellte Verkehrssitte9 nach der durch die persönliche Unterschrift - neben der Unterzeichnung für eine GmbH & Co* KG - und die Erwähnung als Vertragspartner im Rahmen des Vertrages die Übernahme einer persönlichen Haftung zu dem Ausdruck komme. Die Verkehrssitte gehört nach den §§ 133t 137 BGB zu den Umständen» auf die bei der Auslegung Rücksicht zu nehmen ist. Es gilt das aber auch für alle sonstigen außerhalb der Urkunde, liegenden Umstände9 die für die Deutung des Erklärungsinhalts maßgeblich sein können. Es ist eine umfassende Beurteilung erforderlich» die sich auf den Gesamtinhalt der Urkunde» ihr äußeres Erscheinungsbild (vgl. BGH LN Nr. 33 zu § 133 (C) BGB = NDR 1972» 138» 139) und alle Nebenumstände des Vertragsabschlusses zu erstrecken hat (vgl. BGH LN Nr. 1 und Nr. 2 zu § 133 (B) BGB). Dabei ist die Auslegung selbst rechtliche Würdigung; sie kann als solche weder zugestanden noch bewiesen werden (vgl. BGH LN Nr. 7 zu § 242 (A) BGB). Eine Darlegungsund Beweislast der Parteien besteht nur hinsichtlich der für die Auslegung maßgeblichen» außerhalb der Urkunde liegenden Umstände; jede Partei muß davon diejenigen Tatsachen darlegen und erforderlichenfalls beweisen» die für eine ihr günstige Auslegung sprechen können (vgl* BGHZ 20» 109» 111)* Dem werden die AusfUhrungen des Berufungsgerichts zur Frage der Beweislast nicht gerecht» und es ist nach dem Gesamtinhalt der Entschei-dungsgründe nicht auszuschließen» daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre» wenn es diese Grundsätze beachtet hätte« Das Berufungsurteil kann daher mit der Begründung 9 der Beklagte müsse beweisen» daß er die Haftung für Verbindlichkeiten der Firma iflHBnicht übernommen habe» nicht aufrechterhalten bleiben« 2« Die Revision beanstandet weiter zu Recht» daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen KflBHBp anders würdigt als das Landgericht» ohne sich selbst ein Bild von der Glaubwürdigkeit des Zeugen gemacht zu haben« Während das Landgericht der Aussage des Zeugen» dem Beklagten sei bei Abschluß des Vertrages vom 14« Januar 1974 erklärt worden» seine Unterschrift beziehe sich allein auf das Wettbewerbsverbot» Glauben geschenkt hat» meint das Berufungsgericht» der Aussage des Zeugen sei mit Vorsicht zu begegnen» weil er unstreitig weder bei den Vorverhandlungen noch bei Abschluß der Vereinbarung vom 9« Oktober 1973 zugegen gewesen sei» er auch Buchhalter der in Konkurs gefallenen Firma AflHI gewesen sei und seine Aussage im Widerspruch zu den vom Landgericht vernommenen Zeugen HflBHI» VMB und BGH0BB stehe« Nit dieser Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht gegen § 398 ZPO verstoßen. Zwar stand die wiederholte Vernehmung des Zeugen in seinem Ermessen« Doch lag es nicht mehr im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung» die Glaubwürdigkeit des Zeugen anders zu beurteilen als der Erstrichter» ohne den Zeugen nochmals zu vernehmen (vgl« BGH lü Nr. 7 zu § 398 ZPO « NJW 1974, 56; LM Nr. 8 zu § 398 ZPO * NJW 1976» 1742 m.w.N«)« Auch aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben« ■ 3* Ein weiterer Verfahrenemangel besteht dariny daß das Berufungsgericht den in der Berufungserwiderung des Beklagten enthaltenen Antrag auf Vernehmung der Zeugin HaflHJB, die die Richtigkeit der Aussage des Zeugen KHMf bestätigen soll« als verspätet zurückgewiesen hat (§ 329 Abs« 2 ZPO a«F«)« Das Berufungsgericht irrt, wenn es aus führt, der Beklagte habe mit keinem Wort dargelegt, aus welchem Grunde er diese Zeugin nicht schon habe in erster Instanz benennen können« Das Gegenteil ergibt sich aus der Berufungserwiderung, wo der Beklagte geltend gemacht hat, ihm sei der Name der Zeugin, die als Sekretärin der Klägerin an den Verhandlungen vom 14« Januar 1974 teilgenommen habe9 nicht bekannt gewesen, er habe den Namen der Zeugin erst durch die Berufungsbegründung erfahren. Dieser Gesichtspunkt spricht gegen eine Unterlassung des Beweisangebots in erster Instanz aus grober Nachlässigkeit oder Prozeßverschleppungsabsicht (vgl« BGH IN Nr« 27 zu § 329 ZPO = NJW 1971, 1040). Das Berufungsgericht hätte darauf jedenfalls eingehen müssen« III« Das Berufungsurteil, das einen Schuldbeitritt des Beklagten annimmt und die Klage aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, war somit aufzuheben« Das Revisionsgericht kann keine abschließende Entscheidung treffen, weil die Haftung des Beklagten von einer Auslegung jedenfalls des Vertrages vom 14« Januar 1974 abhängt und hierzu weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind« Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen v» Gamm Merkel Richter am Bundesgerichtshof Schwerdtfeger ist krankheits halber an der Unterzeichnung verhindert• Schönberg v« Gamm Piper