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BGH · I ZR 47/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 47/75

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zu gelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt. Nach Rechtsbelehrung durch den Rechtspfleger beantragt der Kläger nunmehr die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreiben und sodann die Revision durchführen zu können. Dabei kann offenbleiben, ob dem Kläger nach den ganzen Umständen zuzu demuten ist, sich noch weiterhin um die Gewinnung eines (beim Bundesgerichtshof zugelassenen) Rechtsanwalts zu seiner Vertretung zu bemühen, nachdem seine bisherigen Prozeßbevollmächtigten seine Vertretung niedergelegt haben und ein weiterer Rechtsanwalt die Übernahme seiner Vertretung abgelehnt hat. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nach § 78 a Abs. 1 ZPO nur erfolgen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint; die Revision des Klägers bietet aber keine Aussicht auf Erfolg. Zwar wäre dem Kläger die Wiedereinsetzung in die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, wenn davon ausgegangen wird, daß er einen zu seiner Vertretung bereiten (beim Bundesgerichtshof zugelassenen) Rechtsanwalt nicht hat finden können, da er dann bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag immer noch gehindert ist, seine Revisionsbegründung einzureichen (vgl. Das Berufungsgericht hat ferner - ebenfalls zugunsten des Klägers -das Verschulden der Beklagten bejaht und sie für schadensersatzpflichtig erachtet. Es hat in tatrichterlicher, durch die Revision nicht angreifbarer Würdigung festgestellt, daß dem Kläger bei eigener Übernahme der Rohbögen, deren Aufbindung zu verkaufsfertigen Büchern und deren Vertrieb allenfalls ein Gewinn von 5.000,— DM verblieben wäre. Berufungsgerichts ist dem Kläger dadurch kein weitergehender Schaden entstanden, daß sich die Beklagte überhaupt zur Makulierung entschlossen hat; bei einem Absatz des Werkes auf normalem Wege hätte der Kläger, selbst bei einer verstärkten Werbetätigkeit der Beklagten, keinesfalls ein auch nur annähernd den (zugesprochenen) Betrag von 5.000,— DM erreichendes Autorenhonorar erzielen können.

Zitierte Normen: § 78a ZPO
VertretungBerufungsgerichtRohbögenZPOKlägerRechtsanwaltsRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 47/75
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung an 12. MÄrz 1976 durch die Vorsitzende Richterin Dr. KrUger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zu gelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Grü n d e
I.	Die Revision des Klägers ist durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1975 als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist.
Gegen diesen Beschluß hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Januar 1976 Beschwerde eingelegt. Nach Rechtsbelehrung durch den Rechtspfleger beantragt der Kläger nunmehr die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreiben und sodann die Revision durchführen zu können.
II.	Der Antrag ist nach § 78 a ZPO zulässig. Er ist insbesondere an keine Form gebunden und unterliegt
 
auch nicht dem Anwaltszwang (Stein/Jonaa, 19. Aufl.,
 1972, Ana. III, 2 zu § 78 a ZPO).
III.	Der Antrag ist aber sachlich nicht begründet.
Dabei kann offenbleiben, ob dem Kläger nach den ganzen Umständen zuzu demuten ist, sich noch weiterhin um die Gewinnung eines (beim Bundesgerichtshof zugelassenen) Rechtsanwalts zu seiner Vertretung zu bemühen, nachdem seine bisherigen Prozeßbevollmächtigten seine Vertretung niedergelegt haben und ein weiterer Rechtsanwalt die Übernahme seiner Vertretung abgelehnt hat.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nach § 78 a Abs. 1 ZPO nur erfolgen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint; die Revision des Klägers bietet aber keine Aussicht auf Erfolg.
Zwar wäre dem Kläger die Wiedereinsetzung in die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, wenn davon ausgegangen wird, daß er einen zu seiner Vertretung bereiten (beim Bundesgerichtshof zugelassenen) Rechtsanwalt nicht hat finden können, da er dann bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag immer noch gehindert ist, seine Revisionsbegründung einzureichen (vgl. Stein/Jonas, Anm. II, 1, c am Ende zu § 233 ZPO; Anm. II, 3 zu § 78 a ZPO). Doch bietet seine Revision keine Aussicht auf Erfolg.
Die verlagsrechtliche Frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist zu-
 
gunsten des Klägers entschieden worden. Das Berufungsgericht hat die Beklagte für verpflichtet angesehen, den Kläger vor Vernichtung der Rohbögen seines Werks hiervon zu verständigen, um ihm zu ermöglichen, die Bögen ganz oder teilweise zu übernehmen. Das Berufungsgericht hat ferner - ebenfalls zugunsten des Klägers -das Verschulden der Beklagten bejaht und sie für schadensersatzpflichtig erachtet. Für die Schadensberechnung, die die Revision allein angreifen könnte, ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger (nur) so gestellt zu werden verlangen könne, wie er stünde, wenn die Beklagte ihn rechtzeitig über die bevorstehende Vernichtung der Rohbögen benachrichtigt hätte; dagegen könne der Kläger nicht den Betrag verlangen, der erforderlich sei, um die fraglichen Rohbögen wiederzubeschaffen; denn, so hat das Berufungsgericht mit Recht dargelegt, geschuldet sei nicht Schadensersatz für die Vernichtung als solche, sondern allein für die unterbliebene Benachrichtigung. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß den dem Kläger entstandenen Schaden berechnet.
Es hat in tatrichterlicher, durch die Revision nicht angreifbarer Würdigung festgestellt, daß dem Kläger bei eigener Übernahme der Rohbögen, deren Aufbindung zu verkaufsfertigen Büchern und deren Vertrieb allenfalls ein Gewinn von 5.000,— DM verblieben wäre. Diesen Betrag hat es dem Kläger zugesprochen. Die Entstehung eines darüber hinausgehenden Schadens hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des
 
Berufungsgerichts ist dem Kläger dadurch kein weitergehender Schaden entstanden, daß sich die Beklagte überhaupt zur Makulierung entschlossen hat; bei einem Absatz des Werkes auf normalem Wege hätte der Kläger, selbst bei einer verstärkten Werbetätigkeit der Beklagten, keinesfalls ein auch nur annähernd den (zugesprochenen) Betrag von 5.000,— DM erreichendes Autorenhonorar erzielen können. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Beklagten schließlich auch nicht der Vorwurf gemacht werden, in den Jahren von 1958/59 bis 1967 unter Verletzung ihrer verlegerischen Vertragspflichten unvollständig oder fehlerhaft für den Vertrieb des Werks des Klägers geworben zu haben.
Der Antrag nach § 78 a ZPO war daher mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen.
Krüger-Nieland	Sprenkmann
v. Gamm	Schwerdtfeger
 Merkel